Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1157/2012

Urteil vom 14. Mai 2013

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richter Jérôme Candrian und Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

Flughafen Zürich AG, Postfach, Kloten, 8058 Zürich,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Gfeller Budliger Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
c/o Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Kessler Coendet, Präsident, Mainaustrasse 32, 8008 Zürich

Vorinstanz.

Gegenstand Zwischenabrechnung.

Sachverhalt:

A.
Bei der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) sind rund um den Flughafen Zürich zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Flughafenbetrieb rechtshängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteignerin auf.

B.
Mit Beschluss vom 11. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht den damaligen Präsidenten der ESchK 10 an, umgehend die im Hinblick auf eine beförderliche Erledigung der fraglichen Fälle benötigten Hilfskräfte einzustellen, so rasch als möglich geeignete Büroräumlichkeiten zu mieten sowie durch Vermittlung der Aufsichtsdelegation für die zeitgerechte Anschaffung der zweckmässigen Büroeinrichtung und die Einrichtung der Arbeitsplätze besorgt zu sein. Die rekrutierten Hilfskräfte und die zu errichtende Infrastruktur in den neuen Büroräumlichkeiten seien nur für die Bearbeitung der Flughafenfälle einzusetzen. Die für die Bearbeitung anderer Enteignungsverfahren anfallenden Kosten seien gegebenenfalls aufzuteilen.

C.
In Umsetzung dieses Beschlusses löste der damalige Präsident der ESchK 10 in der Folge das Mietverhältnis für die an der Stampfenbachstrasse 125 in Zürich gelegenen Büroräumlichkeiten der ESchK 10 auf Ende 2010 auf und mietete per 1. Dezember 2010 neue Büroräumlichkeiten für die ESchK 10 an der Minervastrasse 99, 8032 Zürich. Zugleich erwarb er über die Vermittlung des Bundesverwaltungsgerichts Büromöbel beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) und die für eine zweckmässige Geschäftsverwaltung erforderliche Hardware. Die neue Software, den laufenden Support sowie weitere Leistungen bezog die ESchK 10 von privaten Anbietern.

D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 verlangte der damalige Präsident der ESchK 10 von der Flughafen Zürich AG einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 150'000.-, den die Flughafen AG Zürich am 11. Juni 2010 bezahlte. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2011 wurde die Flughafen Zürich AG zu einem weiteren Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 75'000.- angehalten, der am 9. Dezember 2011 bezahlt wurde.

E.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 belastete die damalige Präsidentin der ESchK 10 der Flughafen Zürich AG für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 Infrastrukturkosten im Betrag von Fr. 81'091.45, verrechnete diesen Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss und trug den verbleibenden Restbetrag von Fr. 68'908.45 auf das Konto der Flughafen Zürich AG vor.

F.
Diese Verfügung blieb in Bezug auf die Kostenauflage in der Höhe von Fr. 16'965.45 unangefochten. Die gegen den Restbetrag erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3035/2011 vom 1. März 2012 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhalts und zur Neufestlegung der strittigen Auslagen im Sinne der Erwägungen an die ESchK 10 zurück. Die gegen dieses Urteil erhobene öffentlich-rechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in der Folge das Verfahren unter der Verfahrensnummer A-4910/2012 wieder auf und tätigte die erforderlichen Sachverhaltserhebungen. Mit Urteil A-4910/2012 vom 7. März 2013 hob es die Verfügung des Präsidiums der ESchK 10 vom 19. April 2011, soweit sie angefochten wurde, auf und verpflichtete die Flughafen Zürich AG (vorläufig), Infrastrukturkosten von Fr. 26'061.20 zu tragen, verrechnete diesen Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss und trug einen allfälligen Restbetrag vor.

G.
Für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 verfügte das Präsidium der ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) am 31. Januar 2012 Folgendes:

"1. Der Flughafen Zürich AG wird eine Zwischenabrechnung für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 zugestellt.

2. Von den eingegangenen Vorschüssen von CHF 150'000 und CHF 75'000 sind vom 1. April bis 31. Dezember 2011 CHF 81'403.75 für Infrastrukturkosten eingesetzt worden. Der verbleibende Saldo von CHF 74'999.95 wird auf dem Konto vorgetragen.

(...)"

H.
Dagegen hat die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben mit folgendem Antrag:

1. "Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2012 sei aufzuheben und es seien die der Beschwerdeführerin auferlegten Infrastrukturkosten von Fr. 81'403.75 gemäss den nachstehenden Erwägungen zu reduzieren. Eventuell sei die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung des Rechnungsbetrags an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

(...)"

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz, die Infrastrukturkosten inklusive Grundausstattung für die ESchK 10 seien von den Enteignern oder dem Bund zu tragen, jedenfalls nicht über Taggelder zu finanzieren.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2012 sistiert das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren, bis das Bundesgericht im Beschwerdeverfahrens 1C_224/2012 entschieden hat. Im Nachgang an das Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 ersucht der Instruktionsrichter die Vorinstanz, bis zum 31. Oktober 2012 nachzuweisen, in welchem Umfang die ESchK 10 durch die Bearbeitung der die Flughafen Zürich AG betreffenden Enteignungsverfahren im Verhältnis zu den übrigen Enteignungsverfahren im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2011 zeitlich in Anspruch genommen wurde. Zudem fordert er die Vorinstanz auf, bis zu demselben Zeitpunkt die im interessierenden Zeitraum in fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren getätigten Telefonverbindungen auszuweisen.

K.
In ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 weist die Vorinstanz die zeitliche Inanspruchnahme der ESchK 10 für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 für die Beschwerdeführerin sowie andere Enteignerinnen mittels Auswertungen aus dem Leistungserfassungssystem WinJur aus. Zu den Telefonverbindungen hält sie fest, diese liessen sich mehr als sechs Monate später nicht mehr nachweisen.

L.
Mit Eingabe vom 16. November 2012 stellt und begründet die Beschwerdeführerin folgendes Eventualbegehren:

"Der Anteil der Beschwerdeführerin an den Infrastrukturkosten der Vorinstanz (Büromiete, Büromöbel, IT) sei für jedes Jahr konkret zu ermitteln, wobei der Anteil der Beschwerdeführerin wie folgt festzusetzen sei: Arbeitsstunden, die von Mitarbeitern der Vorinstanz, die tatsächlich in den gemieteten Räumlichkeiten arbeiten, im Zusammenhang mit Enteignungsfällen der Beschwerdeführerin erbracht werden, gemessen an der Jahresarbeitszeit von Vollzeitstellen für die in den gemieteten Räumlichkeiten zur Verfügung stehenden Anzahl Arbeitsplätze."

M.
Auf entsprechende Aufforderung hin reicht die Vorinstanz mit Eingabe vom 15. März 2013 weitere Unterlagen ein und nimmt zu den strittigen Mietkosten, der Art der bezahlten Lizenzkosten und der Gebührenerhebung Stellung. Ein Doppel dieser Stellungnahme wird der Beschwerdeführerin am 20. März 2013 zugestellt.

N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die angefochtene Zwischenverfügung hat die damalige Präsidentin der ESchK 10 erlassen. Sie ist ausserdem geeignet, der Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu verursachen. Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl. Art. 77 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 77
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 77 - 1 Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1    Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200589.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
EntG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021], Frage betreffend End- oder Zwischenverfügung offengelassen in Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 1.3, vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 2 und A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.48 ff. und 4.38). Die Beschwerdeführerin ist überdies Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr darin auferlegte Zahlungspflicht materiell beschwert, womit sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung hat und damit zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 78 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 78 - 1 Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
1    Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
2    Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen.91 Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
EntG, 77 Abs. 2 EntG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und formgerecht (Art. 51
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 51
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
In ihrem Hauptantrag beantragt die Beschwerdeführerin, Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die ihr darin auferlegten Infrastrukturkosten seien gemäss den Erwägungen in der Beschwerdeeingabe zu reduzieren.

2.1 Wird eine Änderung der angefochtenen Verfügung verlangt, muss die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringen, in welchem Sinn die Verfügung abgeändert werden soll. Lassen die Rechtsbegehren nicht deutlich erkennen, wie die begehrte Verfügung lauten soll, ist auf die Beschwerdebegründung zurückzugreifen, um Inhalt und Tragweite der gestellten Anträge festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3949/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1610). In der angefochtenen Verfügung festgelegte, jedoch in den Rechtsbegehren nicht beanstandete Punkte prüft das Bundesverwaltungsgericht nur, wenn sie in einem derart engen Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen, dass sie vernünftigerweise nur als Ganzes beurteilt werden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2812/2010 vom 11. Februar 2013 E. 3.4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8). Ansonsten darf es - unter Vorbehalt von Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG - nicht über den durch die Beschwerdeanträge definierten Streitgegenstand hinausgehen. Zieht die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zurück, so schreibt das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab (Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.212).

2.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 81'403.75 belastet, die sich laut der dem Entscheid angehefteten Tabelle auf die Postionen Porti, Miete, IT, Büromöbel, Büromaterial, Swisscom und Diverses beziehen. Diese Gliederung hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift übernommen und sich zu den einzelnen Kostenpositionen geäussert (vgl. S. 5-11 der Beschwerdeschrift). Hinsichtlich der unter der Rubrik Diverses zusammengefassten Aufwände hat sie darin ausgeführt, die hohen Kosten für die Publikation der Einigungs- und Schätzungsverhandlungen in der Gemeinde Kloten (Beilagen 42, 43) bzw. für die notwendige Raummiete/Getränke (Beilagen 45-47) schienen ausgewiesen zu sein. Die Verrechnung von Kosten in Nichtflughafenfällen im Betrag von Fr. 59.20 und Fr. 206.00 seien der Beschwerdeführerin richtigerweise wieder gutgeschrieben worden (vgl. S. 11). Diese Ausführungen sind nach Treu und Glauben dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Auferlegung dieser Kosten einverstanden ist. Dies bedeutet, dass die der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung unter der Position Diverses auferlegten Fr. 20'203.15 nicht streitig und damit im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen sind .

2.3 Unter der Überschrift Porti hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift sodann festgehalten, sie gehe zwar davon aus, dass die eingekauften Briefmarken ausschliesslich im Zusammenhang mit den Flughafenfällen verwendet worden seien oder würden. Allerdings erscheine der Gesamtbetrag von Fr. 6'834.30 (inkl. Wartung) sehr hoch, weshalb er sich als erklärungsbedürftig erweise. Sie könne deshalb erst nach der Vernehmlassung der Vorinstanz zu diesem Punkt abschliessend Stellung nehmen (S. 5 f.). Nach Kenntnis der Vernehmlassung der Vorinstanz führt die Beschwerdeführerin in der Replik vom 2. Juli 2012 zu den erhobenen Portikosten aus, "Akzeptiert, keine Bemerkungen". Damit hat sie ihre Beschwerde bezüglich der ihr in der angefochtenen Verfügung auferlegten Portikosten zurückgezogen, womit die Beschwerde hinsichtlich des Betrages von Fr. 6'834.30 als erledigt abzuschreiben ist.

2.4 Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren A-514/2013 vorgebracht, das Präsidium der ESchK 10 sei mittlerweile insoweit auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen, als sie der Beschwerdeführerin den von der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 übernommenen Mietkostenanteil zusätzlich belastet habe (Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2013 S. 15 im Verfahren A-514/2013). In der Stellungnahme vom 15. März 2013 hat die Vorinstanz diese Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich bestätigt.

2.4.1 Gemäss Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, mit Einreichung der Beschwerde grundsätzlich auf die Rechtsmittelbehörde über. Dieser sog. Devolutiveffekt wird durch Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG abgeschwächt. Danach hat die Vorinstanz die Möglichkeit, während rechtshängigem Beschwerdeverfahren auf ihre angefochtene Verfügung zurückzukommen und diese bei besserer Erkenntnis durch eine neue Verfügung zu ersetzen, die an die Stelle der angefochtenen tritt. Dies trifft freilich nur zu, wenn die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zu Gunsten der Beschwerdeführerin abändert (Andrea Pfleiderer, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N. 2 und N. 36 f., Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.7). Erlässt sie eine Verfügung, welche die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin verschlechtert, so ersetzt diese die angefochtene Verfügung nicht. Einen solchen Entscheid hat die zuständige Rechtsmittelbehörde allerdings als Antrag der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung entsprechend abzuändern, entgegenzunehmen. Es obliegt alsdann der Rechtsmittelbehörde, über eine allfällige reformatio in peius zu entscheiden (August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 58 N. 19, Pfleiderer, Praxiskommentar, Art. 58 N. 39).

2.4.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2011 Mietkosten in der Höhe von Fr. 29'381.00 auferlegt. Wie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Juni 2012 entnommen werden kann, entsprechen diese Kosten dem im fraglichen Zeitraum für die Büroräumlichkeiten der ESchK 10 an der Minervastrasse 99, 8036 Zürich, bezahlten Mietzins abzüglich des auf das Büro der damaligen Präsidentin der ESchK 10 entfallenden Mietkostenanteils (vgl. S. 8 und 3; Fr. 14'163.00 [Juli bis September] + Fr. 4'721.00 [Juni] + Fr. 10'497.00 [Oktober bis Dezember abzüglich Mietkosten für das Büro der Präsidentin]). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den von der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 im Zeitraum von Februar 2011 bis September 2012 für ihr Büro getragenen Mietkostenanteil im Betrag von Fr. 24'400.00 auferlegt. Welcher Anteil auf die zur Beurteilung stehende Verfügung entfällt, geht aus der fraglichen Verfügung nicht hervor und hat die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 15. März 2013 nicht erläutert. Wird der belastete Betrag durch die berücksichtigte Zeitspanne dividiert, so hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Miete der Büroräumlichkeiten der ESchK 10 zusätzlich Fr. 1'220.00 pro Monat belastet (Fr. 24'400.00 : 20). Für den zur Beurteilung stehenden Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 entspricht dies Zusatzkosten von Fr. 8'540.00. Mit dieser Anordnung hat die Vorinstanz die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin während rechtshängigem Beschwerdeverfahren verschlechtert. Nach dem vorangehende Ausgeführten ist die entsprechende Anordnung als Antrag der Vorinstanz entgegenzunehmen, der Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum zusätzlich zu den verfügten weitere Fr. 8'540.00 aufzuerlegen und ihr damit im strittigen Zeitraum Verfahrenskosten von total Fr. 89'943.75 (Fr. 81'403.75 + Fr. 8'540.00) zu belasten.

2.4.3 Ob ein solcher Antrag zulässig ist (vgl. Art. 62 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG), braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Denn selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss käme, die Beschwerdeführerin habe die gesamten Mietkosten für die Räumlichkeiten der ESchK 10 zu tragen, so ist die angefochtene Verfügung deswegen nur aufzuheben und zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern, wenn die der Beschwerdeführerin im Weiteren auferlegten Verfahrenskosten nicht zumindest in diesem Umfang zu reduzieren sind. Mit anderen Worten ist es durchaus denkbar, dem vorinstanzlichen Antrag zu folgen und der Beschwerdeführerin zusätzliche Mietkosten aufzuerlegen, ohne dadurch den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu erweitern. Deshalb ist nachfolgend vorderhand zu untersuchen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die erhobenen Miet-, IT-, Büromöbel, Büromaterial- sowie Telefonkosten auferlegt werden dürfen (vgl. hinsichtlich der einzelnen strittigen Positionen: E. 2.2 hiervor). Nur wenn die Prüfung dieser Frage zum Ergebnis führt, dass die Beschwerdeführerin insgesamt höhere Verfahrenskosten als die ihr in der angefochtenen Verfügung belasteten zu tragen hat, wird zu untersuchen sein, ob es im vorliegenden Fall zulässig ist, die angefochtene Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern (vgl. Art. 62 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Andernfalls kann diese Frage dahingestellt bleiben (im Ergebnis gleich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 11.2.4).

3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, vgl. jedoch einschränkend: E. 7.5.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149 ff.).

4.
Am 1. April 2013 ist die Verordnung vom 13. Februar 2013 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenverordnung, SR 711.3) in Kraft getreten. Gemäss der darin enthaltenen intertemporalrechtlichen Regelung sind nach diesem Zeitpunkt alle Gebühren und Entschädigungen nach der neuen Kostenverordnung zu bestimmen, soweit dafür nicht bereits Rechnung gestellt wurde (Art. 25 Abs. 2 Kostenverordnung). Liegt bereits eine Rechnung vor, so richten sich die erhobenen Verfahrenskosten nach der vormals geltenden Verordnung vom 10. Juli 1968 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (nachfolgend: Kostenverordnung 1968, AS 1968 925, 1969 760, 1985 701, 1990 1971, 1993 1330). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die strittigen Verfahrenskosten, welche die Vorinstanz vor Inkrafttreten der neuen Kostenverordnung verfügt hat, nach Massgabe der damals in Kraft stehenden Kostenverordnung zu bemessen sind.

5.
Gemäss Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) hat der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten zu tragen. Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG). In Verwirklichung und Konkretisierung dieser Regelung sieht Art. 18 der Kostenverordnung 1968 vor, den im Enteignungsverfahren kostenpflichtigen Parteien Verfahrenskosten in Form von Taggeldern (Art. 6 und 7 Kostenverordnung 1968), Auslagen (Art. 6 Abs. 2bis, Art. 9 und Art. 9a Kostenverordnung 1968) und Gebühren (Art. 1-4 Kostenverordnung 1968) aufzuerlegen (Art. 18 Kostenverordnung 1968). Nur für Kosten, die nicht mit Einigungs- oder Schätzungsverfahren zusammenhängen, ist der Kasse des Bundesgerichts, seit dem 1. Januar 2007 jener des Bundesverwaltungsgerichts, Rechnung zu stellen (Art. 10 Kostenverordnung 1968, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 6, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3).

5.1 Bei der Umsetzung dieser Kostenordnung sind zunächst die für einen bestimmten Zeitraum geschuldeten Taggelder (Art. 6 f. Kostenverordnung 1968), Gebühren (Art. 1-4 Kostenverordnung 1968) und Auslagen (Art. 6 Abs. 2bis und Art. 9a Kostenverordnung 1968) zu bestimmen. Stehen diese fest, so ist in einem weiteren Schritt zu untersuchen, ob die fraglichen Kosten direkt durch ein bestimmtes Einigungs- oder Schätzungsverfahren (Art. 54 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 54 - 1 Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.42
1    Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekommene Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form; sie ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.42
2    Die Verständigung ist auch für die dadurch zu Verlust kommenden Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten verbindlich, sofern sie ihnen persönlich durch Anzeige des Präsidenten der Schätzungskommission zur Kenntnis gebracht worden ist und die Berechtigten nicht bei ihm innert 30 Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt haben.
. EntG) verursacht wurden. Trifft dies zu, so lassen sie sich unmittelbar als Einzelkosten einem bestimmten Enteignungsverfahren zuordnen. Andernfalls liegen Gemeinkosten vor, die nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeitspanne zu belastenden Kostenträger zu verteilen sind, woraus sich der auf ein bestimmtes Enteignungsverfahren entfallende Gemeinkostenanteil ergibt (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3.2). Werden dieser Gemeinkostenanteil und die Einzelkosten eines konkreten Verfahrens addiert, so resultieren daraus die massgeblichen Verfahrenskosten eines konkreten Einigungs- oder Schätzungsverfahren, welche die Parteien des jeweiligen Verfahrens nach Massgabe von Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
und 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG zu tragen haben. Ein solches Vorgehen erlaubt es, die erhobenen Verfahrenskosten unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu untersuchen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3.2).

5.2 Im Einzelfall kann allerdings auf eine solche fallspezifische Zuweisung der angefallenen Einzel- und Gemeinkosten verzichtet werden. Rechnet das Präsidium der Eidgenössischen Schätzungskommission etwa vorläufig über angefallene Kosten ab, so handelt es sich hierbei um eine Zwischenverfügung, die auf dem Weg zu einer Endverfügung erlassen und in der nicht endgültig über die Verfahrenskosten befunden wird (vgl. zum Begriff der Zwischenverfügung: Urteile des Bundesgerichts 2C_572/2012, 2C_573/2012 vom 27. März 2013 E. 3.3, 2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3). Im Rahmen einer derartigen Zwischenverfügung kann auf eine fallspezifische Zuweisung von Gemeinkosten verzichtet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht. Dies hat indes zur Folge, dass die vorläufig festgelegten Verfahrenskosten im Rahmen dieser Zwischenverfügung grundsätzlich nicht nach dem Äquivalenzprinzip überprüft werden können, weil nicht bekannt ist, welche Leistungen den vorläufig erhobenen Verfahrenskosten gegenüberstehen. Daraus erwächst der kostenpflichtigen Partei aber kein Nachteil, da diese Frage untersucht werden kann, wenn endgültig über die für ein Enteignungsverfahren zu erhebenden Verfahrenskosten entschieden wird und diese zwischen den Parteien des fraglichen Enteignungsverfahrens in einer Weise verteilt werden, die deren Überprüfung nach dem Äquivalenzprinzip erlaubt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März 2012 E. 3.3).

5.3 Im Sinne dieser Ausführungen ist nachfolgend zunächst zu untersuchen, ob die strittigen Kosten im Betrag von Fr. 54'366.30 (Fr. 81'403.75 - Fr. 27'037.45 [Fr. 20'203.15 + Fr. 60834.30], vgl. hierzu: E. 2 hiervor) nach Massgabe der Kostenverordnung 1968 als Taggelder, Gebühren oder Auslagen geschuldet sind (vgl. E. 6-11 hernach, ausführlich dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgericht A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 3-5, soweit das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat [vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012], A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 4-6). Führt die Prüfung dieser Frage zum Ergebnis, dass dies zumindest für einen Teil der strittigen Verfahrenskosten zutrifft, so wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, ob die fraglichen Kosten direkt den die Beschwerdeführerin betreffenden Einigungs- oder Schätzungsverfahren zugeordnet werden können (vgl. E. 12 hernach). In diesem Fall ist nur mehr die Zulässigkeit der Kostenauflage an die Beschwerdeführerin zu überprüfen. Andernfalls wird vorgängig zusätzlich der auf die Beschwerdeführerin bzw. die diese betreffenden Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil zu bestimmen sein (vgl. E. 13 hernach).

6.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung unter anderem Mietkosten von Fr. 29'381.00 belastet und beantragt, soweit ersichtlich, diese um Fr. 8'540.00 auf Fr. 37'921.00 zu erhöhen.

6.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Kostenauflage zunächst ein, die von der Vorinstanz im Beiblatt zur Zwischenabrechnung berücksichtigten Zeitabschnitte seien nicht identisch (Belastung für die Periode bis Juni, Rückerstattung für die Periode Februar 2011 bis und mit drittes Quartal 2011). Es müssten daher die effektiv bezahlten bzw. zurückerstatteten Beträge berechnet werden. Ausgehend von den Angaben der Vorinstanz betrage der monatliche Mietzins (ohne Anteil der Bürokosten der Präsidentin) Fr. 3'499.00, wobei der vorgenommene Abzug für das Büro der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 unzureichend sei. Was den gemieteten Archivraum anbelange, so könne ein solcher nur in Rechnung gestellt werden, wenn er vorübergehend zusätzlich zu bestehenden Archiven gemietet werden müsse. Mietkosten für andere Archivräume gehörten, wie die gewöhnlichen Büroräumlichkeiten der ESchK 10, zu deren Grundinfrastruktur und seien deshalb über die Taggelder der Mitglieder der Vorinstanz zu finanzieren, und zwar ungeachtet ihres Erwerbsstatus. Dagegen werde die Überwälzung von Mietkosten für rein flughafenbedingtes, juristisches Hilfspersonal (vorliegend Herr Stoll) oder für einen Juristen (vakant) anerkannt. Die Angaben zur Auslastung der Arbeitsplätze in den Büroräumlichkeiten der ESchK 10 würden im Übrigen in aller Deutlichkeit aufzeigen, dass die Infrastruktur der ESchK 10 vollkommen überdimensioniert sei. So seien die Arbeitsplätze der administrativen Hilfskraft und des Aktuariats im Jahr 2011 insgesamt deutlich unter 50%, jene des Präsidiums nur gerade zu 17% belegt gewesen. Für insgesamt 1.4 Vollzeitstellen seien folglich vier Arbeitsplätze zur Verfügung gestanden. Es könne schlechterdings nicht sein, dass die Vorinstanz ihre Infrastruktur beliebig überdimensionieren könne und die Leerzeiten, die deutlich mehr als die Hälfte ausmachen würden, der Beschwerdeführerin verrechne.

6.2 Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, weder die Vizepräsidentin noch die Aktuarin verfügten über eine eigene Büroorganisation. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Kosten zu übernehmen habe. Im Hinblick auf das Büro der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 hält die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 15. März 2013 ferner fest, das Bundesgericht habe im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 entschieden, dass die kostenpflichtige Enteignerin (d.h. die Beschwerdeführerin) die Kosten für die Büroräumlichkeiten der ESchK 10 usw. zu tragen habe, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Infrastruktur der ESchK 10 im strittigen Zeitraum auch für andere Enteignungsfälle genutzt worden sei. In Umsetzung dieses Urteils habe die vormalige Präsidentin der ESchK 10 der Beschwerdeführerin nachträglich die ursprünglich von ihr selbst getragenen Mietkosten für ihr eigenes Büro belastet.

6.3 Mit der Frage, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, die Mietkosten für die Büroräumlichkeiten der ESchK 10 an der Minervastrasse 99, 8036 Zürich, und die auf die dort eingerichteten Arbeitsplätze entfallenden Büromöbel- und IT-Kosten als Auslagen im Sinne von Art. 9a in Verbindung mit Art. 18 Kostenverordnung 1968 zu tragen, hat sich das Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 auseinandergesetzt. Dabei kam es zum Schluss, die fraglichen Büroräumlichkeiten seien auf Anordnung der Aufsichtsbehörde der ESchK 10 gemietet worden; ihre Notwendigkeit werde von der Beschwerdeführerin nicht substanziell bestritten. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit der Heimarbeit genüge nicht, nachdem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, dass diese weder praktikabel noch zumutbar sei. Im Übrigen könne eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuaren unterbleiben, wenn die Infrastruktur - wie vorliegend - ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt werde. Dies sei spätestens seit dem Amtsantritt der jetzigen Präsidentin am 1. Februar 2011 der Fall. Ob der ehemalige Präsident der ESchK 10 in den zwei Monaten seiner Amtstätigkeit an der Minervastrasse noch als selbständiger Anwalt tätig gewesen sei, könne offenbleiben, weil der Beschwerdeführerin keine Miet- und Infrastrukturkosten für dessen Büro verrechnet worden seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 6 und 7).

6.4 Die vormalige Präsidentin der ESchK 10 ist per 1. Februar 2011 in den Mietvertrag für die Büroräumlichkeiten der ESchK 10 an der Minervastrasse 99, 8036 Zürich, eingetreten. Laut dem fraglichen Vertrag schuldet sie für die Miete dieser Räumlichkeiten pro Quartal Fr. 14'163.00. Im zur Beurteilung stehenden Zeitraum von Juni bis Dezember 2011 hat die Miete der fraglichen Büroräume, einschliesslich des zugehörigen Archivraums, die damalige Präsidentin der ESchK 10 demzufolge Fr. 33'047.00 gekostet (Fr. 28'326.00 [2 x Quartalsmiete] + 4'721.00 [Junimiete]). Dass diese Räumlichkeiten für die Bedürfnisse der ESchK 10 notwendig und angemessen sind, hat das Bundesgericht in Kenntnis der massgeblichen Gegebenheiten vor wenigen Monaten entschieden. Es besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Im Übrigen ist unbestritten, dass die fraglichen Büroräumlichkeiten im interessierenden Zeitraum ausschliesslich für die Tätigkeit der ESchK 10 genutzt wurden. Infolgedessen sind der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 die von ihr in der strittigen Zeitspanne für die Büroräumlichkeiten der ESchK 10 getragenen Mietkosten im Betrag von Fr. 33'047.00 als Auslagen im Sinne von Art. 9a Bst. b Kostenverordnung 1968 zu ersetzen.

7.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Weiteren IT-Kosten in der Höhe von Fr. 19'916.60 auferlegt.

7.1 Hierzu bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die finanzierten Programme, wie WinJur und Outlook sowie die angefallenen Installations- und Supportkosten gehörten zur Grundausstattung einer jeden Eidgenössischen Schätzungskommission. Nur diejenigen IT-Kosten, die wegen der Flughafenfälle zusätzlich entstanden seien, seien von der Beschwerdeführerin zu tragen. Soweit bekannt sei nur ein juristischer Mitarbeiter zusätzlich zur Bewältigung der Flughafenfälle angestellt worden, weshalb der Beschwerdeführerin auch nur dessen Kostenanteil in Rechnung gestellt werden könne. Werde von fünf kostenverursachenden Personen ausgegangen, so ergebe sich bei grosszügiger Berechnung ein Betrag von Fr. 4'000.-. Im Übrigen sei nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz eine zusätzliche WinJur und Outlook Bridge Lizenz für einen Mitarbeiter angeschafft habe, wenn dann ein solcher bis heute nie gesucht und eingestellt worden sei. Schliesslich sei die Notwendigkeit des Kauf des Twix Tel 43 Programms nicht ausgewiesen, könnten doch Telefonnummern und Adressen seit längerem gratis über das Internet ermittelt werden. Aus den vorgenannten Gründen seien die der Beschwerdeführerin auferlegten IT-Kosten erheblich zu kürzen.

7.2 Die Vorinstanz hält dieser Argumentation entgegen, erst mit dem massiven Anstieg der Arbeitslast durch die Fluglärmfälle (Beginn 1999) sei es notwendig geworden, eine Datenbank anzuschaffen. Wegen der anhaltenden Pendenzenlast durch die Überweisung zahlreicher weiterer fluglärmbedingten Enteignungsverfahren sowie die enge Zusammenarbeit der verfahrensleitenden Mitglieder der ESchK 10 habe es sich als unerlässlich erwiesen, die vormalige, technisch überholte Datenbank der ESchK 10 durch ein zeitgemässes System zu ersetzen, welches eine effiziente Bewirtschaftung der Fälle ermögliche. Als effizient hätten sich die Adressverwaltung, die Verknüpfung von Projekten und Adressen sowie das Arbeiten mit Vorlagen erwiesen. Die Outlook-Bridge (Verknüpfung von WinJur und Outlook) ermögliche die Verwaltung und Ablage fallbezogener E-Mails und habe sich in der Praxis bereits sehr bewährt. Soweit die Beschwerdeführerin den Kauf des Twix Tel 43 Programms als überflüssig kritisiere, sei anzumerken, dass sich dieses Programm mit WinJur zum sog. TwixPro verknüpfen lasse, was es ermögliche, eine Adresse per Click in das System aufzunehmen. Bei den Ausgaben für die erworbenen Lizenzen handle es sich im Übrigen um einmalige Kosten für den Kauf der entsprechenden Lizenzen. Updates müssten jeweils zusätzlich bei Winjur gekauft werden. Wie bei jeder Software würden im Übrigen bei WinJur hin und wieder technische Probleme und Anwenderprobleme auftreten, für deren Bewältigung WinJur- oder andere IT-Fachleute in Anspruch genommen würden. Dieser Support werde von den beigezogenen Fachleuten nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Der geltend gemachte IT-Aufwand sei somit geschuldet, zumal die entsprechenden Software in der strittigen Zeitspanne ausschliesslich von Mitarbeitern der ESchK 10 genutzt worden sei.

7.3 Die Präsidentin der Eidgenössischen Schätzungskommission bezieht für ihre nebenrichterliche Tätigkeit ein Taggeld (Art. 6 Abs. 2 Kostenverordnung 1968). Soweit sie die ihr in ihrer Eigenschaft als Präsidentin obliegenden Tätigkeiten in Zusammenhang mit grösseren Vorhaben nicht mehr mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Mitteln bewältigen kann, hat sie zusätzlich Anspruch auf Ersatz des berufsüblichen Entgelts für benötigte Hilfskräfte (Art. 6 Abs. 2bis Kostenverordnung 1968). Laut Art. 9a Bst. c Kostenverordnung 1968 sind ihr überdies die Auslagen für die Anschaffung zur Erleichterung und Beschleunigung der Arbeiten zu ersetzen, soweit ihnen eine entsprechende Reduktion der Taggelder gegenübersteht. Schliesslich sind ihr jene Auslagen zu vergüten, die ihr aus der Beanspruchung von Einrichtungen oder Leistungen Dritter erwachsen, soweit dies einer zweckmässigen Organisation der Arbeiten entspricht (Art. 9a Bst. b Kostenverordnung 1968). Darunter fallen alle Aufwendungen, mit deren Hilfe die für die Erfüllung der Eidgenössischen Schätzungskommission eingerichteten Arbeitsplätze derart ausgestaltet werden, dass die Arbeitsabläufe optimiert und die Leistung der Mitarbeiter unter Berücksichtigung der physiognomischen Gegebenheiten des menschlichen Körpers gefördert werden. Ob eine Auslage diesem Ziel dient, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus objektiver Sicht zu beurteilen. Dabei ist massgebend, ob eine verständige und redlich handelnde Person in der Situation der Betroffenen die in Frage stehende Auslage im Hinblick auf eine zweckmässige Ausgestaltung des Arbeitsprozesses getätigt hätte oder nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 6.2).

7.4 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung "IT-Kosten (Hardware/Support)" für den Zeitraum von April bis Dezember 2011 insgesamt Fr. 19'916.60 belastet und diese Aufwendungen durch Rechnungen und Zahlungsbelege dokumentiert (vgl. Beilagen 3, 5, 16, 18, 20, 27, 36, 37). Die fraglichen Auslagen betreffen einerseits die Kosten für den Erwerb von fünf Win Jur Lizenzen, fünf Outlook Bridge Lizenzen sowie einer Twix Tel 43 Lizenz (vgl. Beilagen 3, 18, 37 [eine Lizenz WinJur Twix Pro kostenlos]), andererseits die für die Installation der fraglichen Programme sowie weiterer Software angefallenen Kosten und allgemeine Supportaufwendungen (Support-Kosten, vgl. Beilagen 3, 5, 16, 18, 20, 27, 36). Sodann hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter der Rubrik "IT-Kosten" die Kosten für den Kauf einer Tonerkassette, Brother DR-130 CL, Brother Drum-Unit, im Betrag von Fr. 245.35 belastet (vgl. Beilage 5). Dieses Vorgehen lässt sich durchaus auf sachliche Gründe stützen. Es steht jedoch im Widerspruch zur ansonsten für entsprechende Kosten gewählten Zuordnung (vgl. insbesondere Beilagen 12 und 41). Da es nicht sinnvoll erscheint, gleichartige Kosten unterschiedlichen Kostenpositionen zuzuweisen, wird anschliessend nur untersucht, ob es rechtens war, die Kosten für die erworbene Software als Auslagen im Sinne von Art. 9a Kostenverordnung 1968 zu betrachten. Anschliessend ist derselben Frage bezüglich des im interessierenden Zeitraum in Anspruch genommenen Supports nachzugehen. Ob die Kosten für den Kauf der Tonerkassette, Brother Drum-Unit, zu ersetzen sind, wird demgegenüber bei der Prüfung der Büromaterialkosten untersucht (vgl. E. 9 hernach).

7.5 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die vormalige Präsidentin der ESchK 10 fünf WinJur Lizenzen (Fr. 6'426.00 [5 x Fr. 1'190.00 = 5'950.00 zuzüglich 8.0% MwSt. (Beilagen 3, 37)]), fünf Outlook Bridge Lizenzen (Fr. 1'350.00 [5 x Fr. 250.00 = Fr. 1'250 zuzüglich 8.0 % MwSt. (Beilagen 3, 37)]) und eine Twix Tel Pro 43 Lizenz (Fr. 199.20 [Fr. 184.44 zuzüglich 8.0% MwSt. (Beilage 18)], laut Beilage 37 hat die Vorinstanz eine weitere Lizenz kostenlos erhalten) für insgesamt Fr. 7'975.20 (Fr. 6'426.00 + Fr. 1'350.00 + Fr. 199.20) erworben hat. Fest steht im Weiteren, dass die fragliche Software im Zeitraum von Juni bis Dezember 2011 ausschliesslich von Mitarbeitern der ESchK 10 genutzt wurde. Im Übrigen hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dank der erworbenen Software nunmehr in der Lage zu sein, die Dossier der bei ihr rechtshängigen Einigungs- und Schätzungsverfahren professionell zu verwalten, die hierfür erforderliche Adresskartei aufzubauen, Serienbriefe zu gestalten und E-Mails den sie betreffenden Verfahren zuzuordnen. Hinsichtlich des Kaufs des Twix Tel 43 Programms hat sie ausgeführt, dieses Programm lasse sich mit WinJur zum sog. TwixPro verknüpfen, was es ermögliche, eine Adresse per Click in das System aufzunehmen. Hierdurch erübrige es sich, Name, Vorname, Adresse und Telefonnummer einer Verfahrenspartei einzutippen. Dadurch könne nicht nur Arbeitszeit gespart, sondern es könnten ausserdem Tippfehler bei der Datenerfassung vermieden werden, welche ansonsten bei Massenvorgängen unvermeidbar auftreten würden. Führt man sich vor Augen, dass die vormalige Präsidentin der ESchK 10 für die zeitlich unbefristete Nutzung des fraglichen Programms lediglich Fr. 199.20 bezahlt hat, so erweist sich diese Anschaffung als sinnvoll. Die gewählte Softwarelösung erscheint demnach aus objektiver Sicht geeignet, die Arbeitsabläufe der ESchK 10 zu optimieren und dadurch die Leistung der Mitarbeiter zu fördern. Dadurch dürfte sich der Arbeitsaufwand für die Dossiereröffnung, -bearbeitung und -verwaltung reduziert haben. Insofern dürfte den entsprechenden Aufwendungen eine entsprechende Reduktion der Taggelder gegenüberstehen. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann vorliegend indes dahingestellt werden, da die entsprechenden Arbeitsbehelfe in jedem Fall einer zweckmässigen Organisation der Arbeiten im Sinne von Art. 9a Bst. b Kostenverordnung 1968 entsprechen.

7.5.1 Im Übrigen ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass eine für die ESchK 10 gleichermassen geeignete Softwarelösung existiert hätte, die billiger gewesen wäre als die erworbene. Insofern ist die getätigte Anschaffung nicht zu beanstanden. Grundsätzlich zu Recht wirft die Beschwerdeführerin hingegen die Frage auf, ob der Kauf von fünf WinJur Lizenzen sowie fünf Outlook Lizenzen erforderlich gewesen ist, obgleich in den Räumlichkeiten der ESchK 10 nur vier Arbeitsplätze eingerichtet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits bei der Überprüfung der Angemessenheit der von der ESchK 10 gemieteten Büroräumlichkeiten darauf hingewiesen, dass angesichts der Geschäftslast der ESchK 10 eine personelle Aufstockung der Mitarbeiter der ESchK 10 - zumindest in Form des Ausbaus der bestehenden Teilzeitpensen - wohl ins Auge zu fassen sein wird, um eine fristgereichte Erledigung der pendenten Enteignungs- und Schätzungsverfahren sicherzustellen (vgl. Urteil A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 6.4.2). Ob deswegen Ende Oktober 2011 die Einrichtung eines fünften Arbeitsplatzes in den Räumlichkeiten der ESchK 10 zu erwägen war, vermag die ESchK 10 besser abzuschätzen als das Bundesverwaltungsgericht, welches sich als Beschwerdebehörde nur punktuell mit den bei der ESchK 10 eingeleiteten Verfahren zu befassen hat. Deshalb auferlegt es sich bei der Überprüfung der Angemessenheit dieser Anschaffung eine gewisse Zurückhaltung (vgl. zur Kognitionsfrage statt vieler: Oliver Zibung/Elias Hofstetter, Praxiskommentar, Art. 49 N. 45, Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.157). Jedenfalls unter diesem Blickwinkel sind die von der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 getroffenen Vorkehren nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit selbst mit Aufsichtsanzeige auf eine beförderliche Erledigung der pendenten Enteignungsverfahren gedrängt hat. Im Ergebnis kann damit davon ausgegangen werden, dass eine redlich handelnde Person in der Situation der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 die in Frage stehenden Auslagen im Hinblick auf eine zweckmässige Ausgestaltung der Arbeitsabläufe der ESchK 10 getätigt hätte. Die getroffenen Vorkehrungen entsprechen somit allesamt einer zweckmässigen Organisation im Sinne von Art. 9a Bst. b Kostenverordnung 1968.

7.5.2 Zu prüfen bleibt, welche Zusatzkosten der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 durch den Kauf der fünf WinJur Lizenzen, der Outlook Bridge Lizenz sowie der Twix Tel Pro 43 Lizenz entstanden sind.

7.5.2.1 Nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchhaltung sind immaterielle Werte zu den Anschaffungskosten zu bilanzieren, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Kaufpreis den objektiven Wert des erworbenen Objektes widerspiegelt und es sich hierbei um einen wertbeständigen Vermögenswert handelt. Letzteres ist bei einer Software anzunehmen, wenn ein über mehrere Jahre nutzbarer Vorteil erworben wird. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so liegt kein bilanzierbarer Vermögenswert vor, womit die für den Kauf getätigten Aufwendungen die Erfolgsrechnung belasten (vgl.Lukas Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, Basel 2013, S. 318,Ders., Rechnungslegungs- und Revisionsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 81). Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so handelt es sich bei der erworbenen Software um einen bilanzierungsfähigen Vermögenswert. So wurde der Kaufpreis der interessierenden Software zwischen Parteien festgelegt, die gegenläufige Interessen verfolgen, weshalb angenommen werden kann, dass dieser dem objektiven Wert der erworbenen Software entspricht. Im Übrigen hat die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 15. März 2013 mitgeteilt, bei den Ausgaben für diese Lizenzen handle es sich um einmalige Kosten; Updates müssten jeweils zusätzlich von WinJur gekauft werden. Dies bedeutet, dass der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 durch den Kauf der Software keine Zusatzkosten im Sinne von Art. 9a Kostenverordnung 1968 entstanden sind, da sie für den Kaufpreis einem Vermögenswert mit demselben Wert erhalten hat.

7.5.2.2 Indes verliert die fragliche Software infolge Zeitablaufs und durch ihre Inanspruchnahme an Wert. In diesem Sinne besteht ein Zusammenhang zwischen den Anschaffungskosten für die Software und der von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen gerichtlichen Leistung. Wie hoch diese Wertabnahme zu veranschlagen ist, lässt sich den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung entnehmen. Danach sind Unternehmungen in Respektierung des geltenden Niederwertprinzips gehalten, dem Wertverlust von bilanzierten Vermögenswerten durch Abschreibungen Rechnung zu tragen (Art. 959
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959 - 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
1    Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
2    Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.
3    Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.
4    Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.
5    Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
6    Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.
7    Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.
des Bundesgesetzes vom 31. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]). Diese Form der direkten Wertberichtigung hat einem Plan zu folgen, der ausgehend von der voraussichtlichen Lebensdauer eines wertbeständigen Vermögensobjektes deren fortlaufende Wertabnahme widerspiegelt (Eva Druey Just/Jean Nicolas Druey/Lukas Glanzmann, Gesellschafts- und Handelsrecht, Der Teile III und IV des Werks von Theo Guhl, 10. Auf., Zürich/Basel/Genf 2010, § 25 N. 112). Um diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen, hat die Praxis verschiedene Abschreibungsmethoden entwickelt. Diesen zufolge kann ein Vermögenswert einerseits alljährlich linear über seine gesamte mutmassliche Lebenszeit mit einem gleichbleibenden Prozentsatz des Anschaffungswertes abgeschrieben werden, andererseits kann der am Anfang stärkeren Wertverminderung durch einen anfänglich höheren Abschreibungssatz Rechnung getragen werden, indem der Vermögenswert in prozentual gleichbleibender Höhe vom jeweils verbliebenen Restbuchwert abgeschrieben wird (Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 50 N. 284).

7.5.2.3 Diese handelsrechtlichen Grundsätze gelten ebenfalls im Steuerrecht, welches Abschreibungen auf Vermögenswerten im gesetzlich gebotenen Umfang zulässt (vgl. Art. 62
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 62 Abschreibungen - 1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR143, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.144
1    Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR143, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.144
2    In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3    Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 67 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
4    Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 4 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.145
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Zur Konkretisierung der entsprechenden Praxis hat die eidgenössische Steuerverwaltung im Jahr 1995 ein Merkblatt ausgearbeitet, das die maximal zulässigen Abschreibungssätze festlegt (Merkblatt A 1995 - Geschäftliche Betriebe). Demgemäss darf eine Datenverarbeitungsanlage (Hard- und Software) jährlich im Umfang von 40% des Buchwertes abgeschrieben werden. Dieser Abschreibungssatz ist zu halbieren, wenn Abschreibungen jeweils auf dem Anschaffungspreis vorgenommen werden (http://www.estv.admin.ch> Direkte Bundessteuer > Merkblätter > Merkblatt A 1995 Geschäftliche Betriebe, letztmals besucht am 2. Mai 2013). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil A-3035/2011 vom 1. März 2012 dafür entschieden, die massgebliche Wertabnahme unter Zugrundelegung des Merkblatts der Eidgenössischen Steuerverwaltung nach der linearen Methode festzulegen. Freilich sind die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 7.4 widersprüchlich. Gerechnet wurde jedoch mit dem Anschaffungspreis und dem halbierten Abschreibungssatz, womit die lineare Methode zur Anwendung gelangte (vgl. Urteil A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 7.5 und 8.2). Davon ausgehend beträgt die Wertabnahme der erworbene Software im Zeitraum von Juni bis Dezember 2011 Fr. 930.45 (Fr. 1'595.04 [Fr. 7'975.20 x 0.20] : 12 x 7). Diesen Betrag hat die ESchK 10 ihrer vormaligen Präsidentin als Zusatzkosten im Sinne von Art. 9a Bst. b Kostenverordnung 1968 zu erstatten.

7.6 Bei den übrigen IT-Kosten im Betrag von Fr. 11'696.05 (Fr. 19'916.60 - Fr. 245.35 - Fr. 7'975.20, vgl. Beilagen 3, 5, 16, 18, 20, 27, 36, 37) handelt es sich um das Entgelt für die Arbeitstätigkeit verschiedener Personen, welche die erworbene Software auf den in der zentralen Infrastruktur der ESchK 10 eingerichteten Arbeitsplätzen sowie dem Notebook des damaligen Vizepräsidenten der ESchK 10 installiert, die erforderlichen Verknüpfungen zwischen den der ESchK 10 in der zentralen Infrastruktur zur Verfügung stehenden Computern, dem dortigen Server und den vorhandenen Druckern hergestellt, erworbene Vorlagen angepasst sowie erstellt haben, die Mitarbeiter der ESchK 10 im Umgang mit der erworbenen Software geschult und aufgetretene Anwendungsprobleme gelöst haben. Diese Tätigkeiten haben, soweit aktenkundig, nur Computer sowie zugehörige Geräte betroffen, die ausschliesslich von für die ESchK 10 tätigen Personen genutzt wurden. Insoweit diese Tätigkeiten dazu gedient haben, die Arbeitsabläufe der ESchK 10 zu optimieren sowie die Leistung der Mitarbeiter zu fördern, fallen die hierdurch verursachten Kosten unter Art. 9a Kostenverordnung 1968. Dieselbe Auffassung vertritt die Vorinstanz, soweit ersichtlich, hinsichtlich der übrigen Auslagen. Dies erscheint vertretbar, haben doch die entsprechenden Arbeiten das ordnungsgemässe Funktionieren der ESchK 10 sichergestellt. Denkbar wäre jedoch ebenfalls, diese Tätigkeiten als Arbeiten zu betrachten, die an sich dem Präsidium der ESchK 10 obliegen würde, für deren Erledigung dieses jedoch Hilfskräfte beizieht, denen ein berufsübliches Entgelt zusteht (vgl. Art. 6 Abs. 2bis Kostenverordnung 1968). Wie es sich diesbezüglich verhält, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 die fraglichen Kosten so oder anders zu ersetzen sind.

7.7 Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass der vormaligen Präsidentin IT-Kosten im Betrag von Fr. 12'626.50 (Fr. 930.45 + Fr. 11'696.05) zu ersetzen sind.

8.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Weiteren Büromöbelkosten in der Höhe von Fr. 1'234.90 belastet.

8.1 Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin in erster Linie vor, die Vorinstanz behaupte nicht, die Büromöbel seien ausschliesslich zur Bewältigung der Flughafenverfahren angeschafft worden. Demnach zählten sie zur Grundausstattung der ESchK 10, für welche die Beschwerdeführerin nicht aufzukommen habe. Demzufolge habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die entsprechenden Kosten zu Unrecht auferlegt. Dem hält die Vorinstanz entgegen, in den Büroräumlichkeiten der ESchK 10 sei unter anderem ein Büro mit zwei Arbeitsplätzen eingerichtet worden. Für dieses Büro seien zunächst zwei Arbeitstische, zwei Bürostühle, ein Unterstellkorpus und ein Büchergestell angeschafft sowie mit sechs weiteren Bürogestellen (für Akten), die der ESchK 10 kostenlos zur Verfügung gestellt worden seien, eingerichtet worden. Das angeschaffte Sideboard, auf dem die Frankiermaschine stehe, und in dem Material zur Ausfertigung (Papier, Kuverts, Etiketten, Postbüchlein etc.) untergebracht sei, diene der ganzen ESchK 10 und nicht einem bestimmten Arbeitsplatz. Der Unterstellkorpus sei demgegenüber für den zweiten Arbeitsplatz bestimmt, an dem die Vizepräsidentin der ESchK 10 arbeite. Die fraglichen Büromöbel ermöglichten eine effiziente Erledigung der anfallenden Arbeiten. Die Beschwerdeführerin, wegen der die Infrastruktur der ESchK 10 habe erweitert werden müssen, habe die fraglichen Kosten im Betrag von Fr. 1'234.90 zu tragen.

8.2 Die vormalige Präsidentin der ESchK 10 hat am 16. März 2011 beim BBL ein Sideboard und einen Unterstellkorpus für total Fr. 1'234.90 bestellt (vgl. Beilage 6, worin allerdings der vormalige Präsidenten der ESchK 10 als Besteller aufführt wird). Letzterer wurde für den Arbeitsplatz der Vizepräsidentin der ESchK 10 angeschafft, während Ersterer beim Sekretariatsarbeitsplatz platziert wurde und von sämtlichen Mitarbeitern der ESchK 10 beansprucht wird. Dass durch diese Büromöbel die Arbeitsabläufe innerhalb der zentralen Infrastruktur der ESchK 10 erleichtert werden, hat die Vorinstanz glaubhaft dargelegt. Im Übrigen entsprechen die strittigen Büromöbel dem in der Bundesverwaltung geltenden Standard und wurden zu marktüblichen Konditionen erworben. Schliesslich ist erstellt, dass die fraglichen Büromöbel im Zeitraum von Juni bis Dezember 2011 ausschliesslich von Mitarbeitern der ESchK 10 genutzt wurden. Unter diesen Umständen ist der vormaligen Präsidentin der ESchK 10, der zu deren Erwerb bezahlte Kaufpreis gestützt auf Art. 9a Bst. b Kostenverordnung insoweit zu ersetzen, als ihr dadurch Zusatzkosten erwachsen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 6, E. 6.3 hiervor).

8.3 Der Kaufpreis für die zur Diskussion stehenden Büromöbel wurde zwischen zwei Parteien vereinbart, die gegenläufige Interessen verfolgen, weshalb anzunehmen ist, dass dieser dem objektiven Wert der erworbenen Möbel entspricht. Erstellt ist im Weiteren, dass es sich sowohl beim Sideboard als auch beim Unterstellkorpus um wertbeständige Vermögenswerte handelt (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 7.4 f. und E. 8.2 sowie E. 7.5.2.3 hiervor). Dies bedeutet, dass die vormalige Präsidentin der ESchK 10 für den bezahlten Kaufpreis Büromöbel mit demselben Wert erhalten hat. Durch die fragliche Transaktion sind ihr folglich keine Zusatzkosten im Sinne von Art. 9a Kostenverordnung 1968 entstanden. Der bezahlte Kaufpreis steht jedoch insofern im Zusammenhang mit dem Gerichtsbetrieb der ESchK 10, als die eigens für die ESchK 10 erworbenen und dieser ausschliesslich zur Verfügung stehenden Büromöbel infolge ihrer Beanspruchung und des Alterungsprozesses an Wert verlieren. Wie hoch diese Wertabnahme zu veranschlagen ist, lässt sich, wie dargelegt, den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung entnehmen. Danach sind Unternehmen in Respektierung des Niederwertprinzips gehalten, den Wertverlust von bilanzierten Vermögenswerten durch Abschreibungen Rechnung zu tragen. Zur Abschätzung des fraglichen Wertverlust ist laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3035/2011 vom 1. März 2012 das Merkblatt der eidgenössische Steuerverwaltung heranzuziehen. Dieses sieht vor, Geschäftsmobiliar jährlich degressiv im Umfang von 25% des Buchwertes abzuschreiben. Wird Geschäftsmobiliar zum Anschaffungswert bilanziert, so halbiert sich dieser Abschreibungssatz. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil A-3035/2011 vom 1. März 2012 für die lineare Methode entschieden (vgl.: Urteil A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 7.4 f. und E. 8.2). Demzufolge sind der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 für die zur Verfügungsstellung der fragliche Büromöbel Fr. 90.05 zu ersetzen (Fr. 154.36 (0.125 x Fr. 1'234.90) : 12 x 7).

9.
Unter der Bezeichnung "Büromaterial" hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung im Weiteren Fr. 750.30 für den Transport und die Montage von Büromöbeln auferlegt.

9.1 Dieser Kostenauflage hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei nicht ersichtlich, was die offenbar von der A.________ in Auftrag gegebene "Montage Büromöbel" mit der Tätigkeit der ESchK 10 zu tun habe. Selbst wenn jedoch ein solcher Zusammenhang zu bejahen wäre, habe die Beschwerdeführerin die fraglichen Kosten nur insoweit zu tragen, als sie durch Büromöbel verursacht worden sei, die Personen dienen würden, die im Hinblick auf die ausserordentliche Geschäftslast der ESchK 10 rekrutiert worden seien und ausschliesslich die Beschwerdeführerin betreffende Enteignungs- und Schätzungsverfahren bearbeiten würden. Dagegen wendet die Vorinstanz ein, das BBL habe die von der ESchK 10 erworbenen Büromöbel zwar am 25. November 2010 an die Minervastrasse 99, 8036 Zürich, geliefert, sei jedoch nicht bereit gewesen, diese in deren Büroräumlichkeiten zu transportieren. Der Transporteur habe diese immerhin freundlicherweise ins ebenerdige Archiv getragen. Von dort aus hätten sie in den ersten Stock transportiert und da montiert werden müssen. Diese Arbeiten habe die Zügelfirma B.________ ausgeführt. Die dadurch entstandenen Kosten seien der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 in Anwendung von Art. 9a Kostenverordnung zu ersetzen.

9.2 Die vormalige Präsidentin der ESchK 10 hat Ende 2010 durch die Vermittlung des Bundesverwaltungsgerichts Büromöbel beim BBL bestellt (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3035/2011 vom 1. März 2011 E. 8). Diese Büromöbel hat das BBL am 25. November 2010 an die Minervastrasse 99, 8036 Zürich, geliefert und in das ebenerdig gelegene Archiv gebracht. Die B._______ hat diese von dort, soweit ersichtlich, am 3. Dezember 2010 im Auftrag der A._______ in die Büroräumlichkeiten der ESchK 10 transportiert und gleichentags da montiert. Für diese Leistungen hat die B._______ der A._______ am 7. Dezember 2010 Fr. 750.30 in Rechnung gestellt. Die A._______ hat diesen Betrag sodann am 31. Dezember 2010 bei der ESchK 10 bzw. deren damaliger Präsidentin eingefordert. Damit ist erstellt, dass der Transport und die Montage der fraglichen Möbel die vormalige Präsidentin der ESchK 10 Fr. 750.30 gekostet hat. Dass dieser Aufwendungen für die erbrachte Dienstleistung übermässig gewesen sind, wurde weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die bezahlten Fr. 750.30 den objektiven Wert der erbrachten Leistung widerspiegeln.

9.3 Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 6 in Bezug auf die in Frage stehenden Büromöbel festgehalten, dass diese einer zweckmässigen Organisation der ESchK 10 dienen und dem vormaligen Präsidenten der ESchK 10 die dadurch entstandenen Zusatzkosten als Auslagen im Sinne von Art. 9a Kostenverordnung 1968 zu entschädigen sind. Bezüglich der strittigen Transport- und Montagekosten ist daraus zu folgern, dass diese Arbeiten dem Aufbau einer zweckmässigen Arbeitsorganisation gedient haben, weshalb der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 die hierdurch entstandenen Zusatzkosten gestützt auf Art. 9a Bst. b Kostenverordnung 1968 zu entschädigen sind. Vertretbar wäre ebenfalls, diese Tätigkeiten als Arbeiten anzusehen, die an sich dem Präsidium der ESchK 10 obliegen würden, für deren Erledigung dieses jedoch Hilfskräfte beizieht, denen ein berufsübliches Entgelt zusteht (vgl. Art. 6 Abs. 2bis Kostenverordnung). Welche dieser Regelungen vorliegend anzuwenden ist, kann dahingestellt bleiben, da der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 die entsprechenden Kosten im einen wie im anderen Fall zu ersetzen sind.

10.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung sodann Kosten für Büromaterial in der Höhe von Fr. 3'040.00 auferlegt, wobei die unter dieser Kostenposition erfassten Transportkosten bereits beurteilt wurden (vgl. E. 9 hiervor). Hinzukommen jedoch noch Fr. 245.35 für den Kauf einer Tonerkassette, Brother DR-130 CL, Brother Drum-Unit (vgl. E. 7.4).

10.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, gemäss Art. 10 Abs. 2 Kostenverordnung 1968 sei die Vorinstanz gehalten, Schreib- und Büromaterial durch Vermittlung des Bundesverwaltungsgerichts beim BBL zu beziehen, was sich auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2010 ergebe. Eine solche Bestimmung mache nur Sinn, wenn sämtliche Kosten für das bestellte Büromaterial vom Bund übernommen würden. Folglich seien die Büromaterialkosten vom Bund, allenfalls von der Vorinstanz selber, jedenfalls nicht von der Beschwerdeführerin zu tragen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung nicht teile, könnten die entsprechenden Kosten nur insoweit auf die Beschwerdeführerin überwälzt werden, als das erworbene Material von Personen verbraucht worden sei, die ausschliesslich die Beschwerdeführerin betreffende Enteignungs- und Schätzungsverfahren bearbeiten würden. Die Büromaterialkosten von Fr. 3'040.00 seien deshalb zu 100%, mindestens aber zu 80% auf rund Fr. 600.00 zu reduzieren. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz für die Rechtsmittelbelehrung ein spezielles gelbes Papier verwende.

10.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, sie habe bisher Büromaterial von verschiedenen Anbietern bezogen. Gewisse Produkte seien beim BBL nicht erhältlich, für gewisse Produkte gebe es günstigere Angebote bei anderen Anbietern. Generell könne festgehalten werden, dass die Suche nach geeignetem Material und die Bestellung wie auch die Lieferung, insbesondere bei der IBA, einfacher und schneller ablaufe als beim BBL. Nachdem die Beschwerdeführerin diese Einkaufspraxis jedoch moniert habe und die ESchK 10 gemäss Kostenverordnung 1968 offenbar gehalten sei, Büromaterial über das BBL zu bestellen, werde sie zukünftig sämtliche Bestellungen, soweit die notwendigen Produkte erhältlich seien, über das BBL abwickeln. Es bestehe jedoch kein Grund, von der Überbindung der durch den Kauf von Büromaterial entstandenen Kosten wegen der bisherigen Einkaufspraxis der ESchK 10 abzusehen.

10.3 Gemäss Art. 1 Kostenverordnung 1968 kann für jedes notwendige, hienach nicht besonders genannte Schreiben eine Gebühr von Fr. 10.00 berechnet werden. Umfasst ein Schreiben mehrere Seiten und können nicht vorgedruckte Formulare verwendet werden, so beträgt die Gebühr für jede weitere Seite Fr. 5.00. Für eine Vorladung beläuft sich die Gebühr auf Fr. 5.00 (Art. 2 Kostenverordnung 1968); für eine öffentliche Bekanntmachung auf Fr. 25.00 mit einem Zuschlag für jedes zu versendete Exemplar (Art. 3 Kostenverordnung 1968). Schliesslich kann nach Art. 4 Abs. 2 Kostenverordnung 1968 für Photokopien pro Seite eine Gebühr von Fr. 0.50 verlangt werden, wenn diese Arbeiten nicht anderweitig abgegolten werden (vgl. ausserdem: Art. 6 Abs. 3 Kostenverordnung 1968). Diese für die Bemessung von Gebühren massgeblichen Regelungen gelangen gemäss BGE 118 Ib 349 E. 4 allerdings nur zu Anwendung, wenn es um die Abfassung einzelner Schreiben oder einer Vorladungen geht, für die so kurze Zeit beansprucht wird, dass eine Entschädigung durch ein - halbes oder ganzes - Taggeld ausser Betracht fällt. Für die Massenanfertigung von Kopien dürfen demnach keine Gebühren erhoben werden, sondern es sind die für die erforderlichen Arbeiten geschuldeten Taggelder, allenfalls die Auslagen gemäss Art. 6 Abs. 2bis Kostenverordnung 1968, zuzüglich der hiermit verbundenen Auslagen in Rechnung zu stellen (BGE 118 Ib 329 E. 5). Diesen Entscheid hat das Bundesgericht im Urteil 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 3 bestätigt und eine derartige Abrechnungspraxis auch für die damals im Weiteren strittigen Porti gefordert. In Anknüpfung an diese Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eidgenössische Schätzungskommissionen die Kosten für das Büromaterial den kostenpflichtigen Parteien belasten dürfen, wenn sie darauf verzichten, hierfür Gebühren zu erheben.

10.4 Die Vorinstanz hat in der Stellungnahme vom 15. März 2013 festgehalten, infolge der grossen Zahl der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren für Schreiben, Vorladungen, öffentliche Bekanntmachungen, Entscheide und Kopien keine Gebühren im Sinne von Art. 1-4 Kostenverordnung 1968 zu erheben. Nach den vorangehenden Ausführungen ist sie damit berechtigt, den kostenpflichtigen Parteien die Büromaterialkosten in Rechnung zu stellen. Dies muss für den vorliegenden Fall umso mehr, als das Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 betont hat, die Kostenverordnung 1968 sei auf die Situation der ESchK 10 nicht zugeschnitten und müsse dringend revidiert werden. Bis diese Anpassung erfolgt sei, müsse das geltende Recht in einer Weise gehandhabt werden, die den Besonderheiten der ESchK 10 Rechnung trage und deren ordnungsgemässes Funktionieren ermögliche. Die ESchK 10 müsse in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben nach dem Enteignungsgesetz seriös, unabhängig und korrekt wahrzunehmen und die rechtshängigen Enteignungsgesuche innert angemessener Frist zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 5). Der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 sind demnach die Büromaterialkosten zu entschädigen, die ihr durch den Betrieb der ESchK 10 entstanden sind und aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen Fr. 2'535.05 betragen (vgl. Beilagen 4a und 4b, 10, 7, 12, 14, 23, 25, 28, 29, 40, 41, 5).

10.5 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz gemäss Art. 10 Abs. 2 Kostenverordnung 1968 gehalten ist, Schreib- und Büromaterialien durch die Vermittlung des Bundesverwaltungsgerichts beim BBL zu beziehen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht behauptet, die strittigen Büromaterialkosten wären geringer gewesen, wenn die vormalige Präsidentin der ESchK 10 die benötigten Büroartikel beim BBL bezogen hätte. Ebenso wenig hat sie geltend gemacht, die über das BBL bezogenen Produkte seien den auf dem freien Markt erhältlichen überlegen, weshalb weniger Büromaterial benötigt worden wäre. In den Akten finden sich denn auch keine entsprechenden Hinweise. Damit kann ausgeschlossen werden, dass in der strittigen Zeitspanne geringere Kosten angefallen wären, wenn die vormalige Präsidentin der ESchK 10 das gesamte Büromaterial beim BBL bezogen hätte. Die Vorinstanz hat im Übrigen signalisiert, ihre Einkaufspraxis zu ändern und das benötigte Büromaterial fortan ausschliesslich beim BBL zu erwerben, soweit dieses dort erhältlich ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 die fraglichen Kosten allein deshalb nicht zu entschädigen, weil sie das Büromaterial vom falschen Anbieter bezogen hat. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen moniert, die Vorinstanz würde für die Rechtsmittelbelehrung gelbes Papier verwenden, ist festzuhalten, dass die mit dieser Massnahme verbundenen Zusatzkosten ausgesprochen gering sind und es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz sein kann, jede auch noch so geringfügige, organisatorische Massnahme der Vorinstanz einer Überprüfung zu unterziehen. Wie die ESchK 10 zu organisieren ist, haben nicht die Verfahrensparteien, sondern die zuständigen politischen Behörden und allenfalls der Gesetzgeber oder das Volk zu bestimmen. Der einzelne Bürger hat keinen individuellen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der öffentlichen Verwaltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.224/1997, publiziert in: URP 1998 S. 515). Die Beschwerdeführerin hat somit kein Anrecht, der Vorinstanz zu untersagen, ihre Rechtsmittelbelehrung auf gelbem Papier zu drucken. Sollten der Beschwerdeführerin durch diese Massnahme - was jedoch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist - übermässige Kosten entstehen, so wird dies gegebenenfalls in der zu erlassenden Endverfügung unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu korrigieren sein, da in diesem Fall die von der ESchK 10 erbrachten Leistungen in einem Missverhältnis zu den hierfür erhobenen Verfahrenskosten stünden (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März 2013 E.
3.3 und E. 6 sowie E. 5 hiervor). Der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 sind demzufolge die im strittigen Zeitraum entstandenen Büromaterialkosten im Betrag von Fr. 2'535.05 zu entschädigen.

11.
Schliesslich hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung Fr. 793.80 für den Telefonanschluss und die im Zeitraum von April bis Dezember 2011 getätigten Telefonate auferlegt.

11.1 Die Beschwerdeführerin führt zu den Telefonanschlüssen aus, sie gehörten zur Grundausstattung jeder Eidgenössischen Schätzungskommission und seien deswegen nicht überwälzbar. Zu den Telefonverbindungen hält sie fest, es sei nicht vorstellbar, dass sämtliche Telefonate ausschliesslich im Zusammenhang mit den die Beschwerdeführerin betreffenden Enteignungsverfahren geführt worden seien. Eventualiter sei darum zumindest eine Kürzung von 50% vorzunehmen. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, wenn heute die Telefonkosten nicht mehr exakt ermittelt werden könnten. Die Vorinstanz hält hierzu fest, die Abgrenzung der Kosten zwischen den verschiedenen Enteignern erfolge aufgrund einer Arbeitsplatzkostenberechnung. Darin würden auch die Kosten Swisscom pro Arbeitsplatz berechnet. Es treffe also nicht zu, dass der Beschwerdeführer die gesamten Kosten für die Telefonverbindungen belastet würden. Im Übrigen liesse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen, welche Telefonate in der strittigen Zeitspanne getätigt worden seien.

11.2 Aufgrund der eingereichten Rechnungen und den sich hierauf beziehenden Bankbelegen ist ausgewiesen, dass die vormaligen Präsidentin der ESchK 10 im Zeitraum von März bis Oktober 2011 Fr. 793.80 für die drei Telefonanschlüsse in den Büroräumlichkeiten der ESchK 10 sowie die in den fraglichen Zeitspannen getätigten Anrufe bezahlt hat (vgl. Beilagen 8, 30, 39). Fest steht im Weiteren, dass die fraglichen Telefonanschlüsse in der interessierenden Zeitspanne ausschliesslich von für die ESchK 10 tätigen Personen beansprucht wurde, mithin ausschliesslich dem Betrieb der ESchK 10 gedient haben. Damit sind der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 die einer zweckmässigen Organisation der Arbeitsabläufe dienenden Kosten für die Telefonanschlüsse gestützt auf Art. 9a Bst. b Kostenverordnung 1968 zu entschädigen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 6.2). Hinsichtlich der Telefonkosten verhält es sich insofern anders, als diese - wie die Porti- sowie Büromaterialkosten - durch die Bearbeitung der bei der ESchK 10 rechtshängigen Entschädigungsbegehren entstanden sind. In Anknüpfung an die vom Bundesgericht für solche Kosten (Kopien und Porti) entwickelte Rechtsprechung (vgl. E. 10.4 und 10.5 hiervor) ist davon auszugehen, dass diese jedenfalls dann zu ersetzen sind, wenn eine Eidgenössische Schätzungskommission - wie vorliegend - darauf verzichtet, Gebühren im Sinne von Art. 1-4 Kostenverordnung 1968 zu erheben. Demzufolge sind der Präsidentin der ESchK 10 die von April bis Dezember 2011 angefallenen Telefonkosten in der Höhe von Fr. 793.80 zu entschädigen.

12.
Damit kann festgehalten werden, dass der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 Fr. 49'842.70 (Fr. 33'047.00 + Fr. 12'626.50 + Fr. 90.05 + Fr. 750.30 + Fr. 2'535.05 + Fr. 793.80) zu ersetzen sind. Diese Kosten beziehen sich im Allgemeinen auf Ressourcen, die für die Bearbeitung aller bei der ESchK 10 eingereichten und in der zentralen Infrastruktur bearbeiteten Entschädigungsbegehren eingesetzt wurden. Als sog. Gemeinkosten können sie daher nicht einzelnen Einigungs- oder Schätzungsverfahren zugewiesen werden (vgl. E. 5.1 hiervor). Anders verhält es sich nur hinsichtlich der Aufwendungen für die im strittigen Zeitraum getätigten Telefonate und gewisse Büromaterialkosten (Papier, Etiketten, Couvert). Diese Kosten wurden jeweils durch einen bestimmten Verfahrensschritt in einem Einigungs- oder Schätzungsverfahren oder durch den Verkehr mit der Aufsichtsdelegation ESchK 10 ausgelöst. Diese Aufwendungen könnten daher einem konkreten Einigungs- oder Schätzungsverfahren oder dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde der EschK 10 zugeordnet werden (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3.2). Die Vorinstanz hat jedoch von deren Einzelerfassung abgesehen, was aus Gründen der Praktikabilität nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Die fraglichen Kosten sind somit als sog. unechte Gemeinkosten zu betrachten und bei der Bemessung der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten wie die übrigen echten Gemeinkosten zu behandeln.

13.
Gemeinkosten sind nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeitspanne bearbeiteten Einigungs- sowie Schätzungsverfahren (Art. 18 Kostenverordnung 1968) und auf das Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde (Art. 10 Kostenverordnung 1968) zu verteilen (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3.2). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Kostenträgers ist dabei aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Gewisse Schematisierungen und Pauschalisierungen sind unausweichlich und zulässig, solange eine kostenpflichtige Partei hierdurch im Vergleich zu anderen Kostenträgern nicht wesentlich stärker belastet und damit systematisch benachteiligt wird, ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3.2 und E. 5).

13.1 Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, die Fallzahlstatistik der Vorinstanz tauge nicht als Grundlage für die Bemessung des ihr aufzuerlegenden Gemeinkostenanteils, zumal seit Jahren hunderte, fluglärmbedingte Schätzungsverfahren bei der ESchK 10 rechtshängig seien, die faktisch sistiert seien und infolgedessen keinen Aufwand verursachen würden. Ebenso wenig relevant könne die Anzahl der erledigten Fälle sein. Dabei handle es sich um eine zufällige Momentaufnahme, welche keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Arbeitsbelastung der ESchK 10 zulasse. Hinsichtlich der Auswertungen der Vorinstanz zur zeitlichen Inanspruchnahme der ESchK 10 sei anzumerken, dass diese nicht überprüft werden könnten und nicht dem Standard entsprechen würden, der für aufwandbasierte Abrechnungen zu verlangen sei. Danach sei der Aufwand für jedes konkrete Datum auszuweisen und einem bestimmten Mitarbeiter zuzuordnen. Es wäre willkürlich und mit dem (abgaberechtlichen) Legalitätsprinzip nicht zu vereinbaren, wenn der Beschwerdeführerin gestützt auf derart rudimentäre, teilweise offensichtlich unrichtige und für sie nicht überprüfbare Angaben überhöhte Kostenanteile an enorm hohen Infrastrukturkosten auferlegt würden. Im Übrigen stelle sich die Frage, warum die Kosten für die Organisation von Büroräumen, Büromöbeln sowie für das Büromaterial ausschliesslich der Beschwerdeführerin belastet und nicht als allgemeiner Aufwand verbucht worden seien. Bekanntlich würden zudem nicht alle Mitglieder der ESchK 10 in den gemieteten Räumlichkeiten arbeiten. Die Arbeitszeit der übrigen Mitarbeiter der ESchK 10, die ebenfalls berücksichtigt worden sei, könne für die Beanspruchung der zentralen Infrastruktur demzufolge nicht massgebend sein. Relevant seien ausschliesslich die Arbeitsstunden, die tatsächlich in den Büroräumlichkeiten der ESchK 10 geleistet worden seien. Schliesslich seien die jährlichen Arbeitsstunden in Relation zur Jahresarbeitszeit derjenigen Anzahl Mitarbeiter zu setzen, die in den Räumlichkeiten der Vorinstanz gleichzeitig hätten arbeiten können. Die restliche Zeit, inkl. Brachzeit, sei dem Bund aufzuerlegen bzw. auf andere Enteigner aufzuteilen, jedenfalls nicht von der Beschwerdeführerin zu tragen, ansonsten gegen das Äquivalenzprinzip verstossen werde.

13.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 vorerst angegeben, wie viele Fälle aufgeteilt auf die verschiedenen Verkehrsträger bei ihr im Jahr 2010 rechtshängig waren und im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2011 erledigt wurden. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass diese Angaben nur einen groben Indikator für die Inanspruchnahme der ESchK 10 in der interessierenden Zeitspanne bilden. Anders verhält es sich hingegen bezüglich der von WinJur generierten Zusammenstellung "Honorar / Std / Auslagen pro Projekt" für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-4910/2012 von 7. März 2013 entschieden, dass es diese Zusammenstellung im Sinne einer Annäherung an die tatsächlichen Gegebenheiten erlaubt, die (zeitliche) Inanspruchnahme der ESchK 10 für den interessierenden Zeitraum von Dezember bis März (IT- und Büromöbelkosten) bzw. Mai 2011 (Mietkosten) abzuschätzen, und zwar ungeachtet dessen, dass nur ein Teil der fraglichen Mitarbeiter der ESchK 10 in den zentralen Räumlichkeiten über einen Arbeitsplatz verfügt haben (vgl. dazu ausführlich: Urteil A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 4.3). Der vorliegende Fall ist insofern anders gelagert, als die strittigen Infrastrukturkosten allesamt nach der Einführung von WinJur entstanden sind, sodass die Möglichkeit besteht, die zeitliche Inanspruchnahme aufgrund der im fraglichen Zeitraum massgeblichen Verhältnisse zu ermitteln. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der Gemeinkostenanteil der Beschwerdeführerin für die Mietkosten auf der Grundlage der Daten von Juni bis Dezember 2011 zu berechnen wäre, die Büromöbelkosten sowie die Telefonkosten auf der Grundlage der WinJur Daten von April bis Dezember 2011, die IT-Kosten grundsätzlich auf der Grundlage der Winjur Daten von März bis Dezember 2011 und die Portikosten von Februar bis Dezember 2011. Ein solches Vorgehen wäre ausgesprochen aufwändig. Ausserdem ist zu bedenken, dass die im Zeitraum von Dezember bis März 2011 bzw. Mai 2011 angefallenen Kosten wegen des Fehlens der massgeblichen Daten auf der Grundlage der WinJur Zusammenstellung für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 berechnet wurden. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die übrigen Gemeinkosten für das Jahr 2011 ebenfalls auf dieser Grundlage zu berechnen, womit allfällige Mehr- bzw. Minderbelastungen kompensiert werden können.

13.3 Daraus resultiert nach der noch möglichen Bereinigung der zu Unrecht vorgenommenen Zuordnung ein auf die Beschwerdeführerin entfallender Anteil an der gesamten Arbeitstätigkeit der ESchK 10 von 86.80% (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 4). In diesem Umfang hat die Beschwerdeführerin die zentrale Infrastruktur der ESchK 10 im erfassten Zeitraum zeitlich in Anspruch genommen, womit 86.80% der strittigen Kosten, mithin Fr. 43'263.45 (Fr. 49'842.70 x 0.868), auf die Beschwerdeführerin betreffende Einigungs- und Schätzungsverfahren entfallen.

13.4 Zu entscheiden bleibt, ob dieser Gemeinkostenanteil auf die einzelnen im erfassten Zeitraum bearbeiteten fluglärmbedingten Enteignungs- und Schätzungsverfahren zu verteilen sind. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung richtet (vgl. E. 1 hiervor m.w.H.), in der die vormalige Präsidentin der ESchK 10 vorläufig über die im Zeitraum von März bis Dezember 2011 angefallenen Kosten entscheidet und diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (vgl. zur Frage der sachlichen Zuständigkeit: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6465/2010 vom 5. November 2012 E. 5, A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 5). Dass sie dabei auf eine fallspezifische Zuweisung der strittigen Infrastrukturkosten verzichtet hat, ist folgerichtig, da die Beschwerdeführerin den abgerechneten Kostenvorschuss ebenfalls losgelöst von einzelnen Enteignungs- und Schätzungsverfahrenverfahren zur Deckung sämtlicher von ihr in den fraglichen Verfahren mutmasslich zu tragenden Verfahrenskosten geleistet hat. Damit liegt ein sachlicher Grund vor, um von einer fallspezifischen Zuweisung der strittigen Infrastrukturkosten abzusehen (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 5).

13.5 Zu prüfen bleibt, ob die an den fraglichen Einigungs- und Schätzungsverfahren beteiligten Enteigneten ebenfalls einen Kostenanteil zu übernehmen haben. Gemäss Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG hat der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten zu tragen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG). Bei dieser Rechtslage dürfte die Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich die gesamten Verfahrenskosten der sie betreffenden Einigungs- und Schätzungsverfahren zu tragen haben. Die Vorinstanz hat ihr infolgedessen zu Recht den gesamten Gemeinkostenanteil der auf sie entfallenden Einigungs- und Schätzungsverfahren im Betrag von Fr. 43'263.45 überbunden.

13.6 Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin von den strittigen Kosten vorläufig Fr. 43'263.45 zu tragen hat. Insoweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung für die strittigen Kostenpositionen höhere Verfahrenskosten belastet hat, ist die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung, insoweit sie angefochten wurde, aufzuheben und der von der Beschwerdeführerin (vorläufig) zu tragende Kostenanteil auf Fr. 43'263.45 festzulegen. Dieser wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ein allfälliger Restbetrag vorgetragen. Bei diesem Ergebnis wird die angefochtene Verfügung nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert, weshalb offengelassen werden kann, ob eine reformatio in peius zulässig gewesen wäre (vgl. E. 2.4.3 hiervor).

14.
Die Beschwerdeführerin trägt als kostenpflichtige Enteignerin die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 4'000.- (Art. 116
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Der Vorinstanz sind als solcher keine Verfahrenskosten zu überbinden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Hinsichtlich des Betrages von Fr. 6'834.30 (Porti) wird die Beschwerde infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Im Übrigen wird sie im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Präsidiums der ESchK 10 vom 31. Januar 2012, soweit sie angefochten wurde, aufgehoben und die Beschwerdeführerin (vorläufig) verpflichtet, Fr. 43'263.45 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ein allfälliger Restbetrag vorgetragen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe vorrechnet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2012-1; Gerichtsurkunde)

- das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1157/2012
Date : 14. Mai 2013
Published : 23. Mai 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Enteignung
Subject : Zwischenabrechnung


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BGG: 42  82
DBG: 62
EntG: 54  77  78  114  116
OR: 959
VGG: 31  37
VwVG: 46  48  49  50  51  54  58  62  63
BGE-register
118-IB-326 • 118-IB-349
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AS
AS 1968/925 • AS 1968/1969
URP
1998 S.515