Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1261/2020

Urteil vom 14. März 2023

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

Parteien Iran,

vertreten durch Shahryar Hemmaty,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden gelangten mit einem ihnen am 9. Oktober 2016 von der Schweizer Vertretung in Teheran ausgestellten Schengen-Visum - gültig vom (...). Oktober 2016 bis (...). November 2016 - am 25. Oktober 2016 vorerst in die Schweiz und reisten ihren Angaben zufolge zwei Tage später nach Deutschland, wo sie um Asyl nachsuchten. Am 31. Juli 2017 wurden sie von Deutschland in die Schweiz zurückgeführt, wo sie am 1. August 2017 um Asyl nachsuchten. Am 14. August 2017 wurden sie zu ihrer Person befragt (hienach: BzP). Am 5. November 2019 (Beschwerdeführer, Teil 1) und 20. Dezember 2019 (Beschwerdeführer, Teil 2, und Beschwerdeführerin) folgten Anhörungen zu ihren Asylgründen durch das Bundesamt (Bundesanhörung; hienach: BA).

Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe seit 1375 als (...) gearbeitet und sei von 1386 bis 1395, einen Tag vor seiner Ausreise (Flug: 25. Dezember 2016), bei demselben Arbeitgeber angestellt gewesen. Er und seine Ehefrau hätten sich nach ihrer Einreise in Deutschland vorerst für zwei Monate bei einem Freund versteckt. Seine Ausreise begründete er mit Problemen, die nach Übergriffen auf seine Ehefrau für ihn entstanden seien. Seine Ehefrau habe als (...) beim Direktor der (...) D._______ gearbeitet und sei von diesem auf einer Dienstreise im Jahre 1393 (2013) vergewaltigt respektive vom (...), E._______. (nachfolgend E._______.), sexuell belästigt und mit zwei Filmen erpresst worden. Auf einem Film sei die Vergewaltigung durch D._______ zu sehen, den D._______ an E._______ weitergegeben habe. Der andere Film handle von einem Anlass an der Universität, bei dem seine Ehefrau getanzt habe. E._______ habe sich zudem in seine Ehefrau verliebt und von ihr verlangt, mit ihm eine Ehe auf Zeit einzugehen. Mitte des Jahres 1394 (ca. Oktober 2015) habe er (der Beschwerdeführer) E._______ in dessen Büro mit den Vorfällen konfrontiert und dabei dessen Büro verwüstet. Zudem habe ihm seine Ehefrau erzählt, dass E._______ ihr Kind einmal aus dem Kindergarten abgeholt und ihr damit gedroht habe, dass ihrem Kind etwas zustossen könne, wenn sie nicht auf seine Forderungen eingehe. Anfang Mordad 1395 habe seine Ehefrau eine gerichtliche Vorladung für den (...).1395 erhalten, der sie jedoch keine Folge geleistet habe. Er habe von den Vorfällen mit D._______ und E._______ erst zu diesem Zeitpunkt erfahren. Wenige Tage nach Erhalt der Vorladung sei ihnen von einem Anwalt eines Freundes geraten worden, auszureisen. Am (...).1395 ([...]. September 2016) sei eine Mahnung des Gerichts gekommen. Da er (der Beschwerdeführer) sich wegen der Auseinandersetzung mit E._______ vor Konsequenzen gefürchtet habe, sei er in den Norden in das Haus seines Schwiegervaters geflüchtet. Wenig später hätten Beamte ihr Haus durchsucht und seine Ehefrau und sein Kind eingeschüchtert. Diese seien ihm später in den Norden gefolgt. Er sei die letzten Monate vor seiner Ausreise nie mehr in Teheran gewesen. Nachdem sie sich bereits in Deutschland befunden hätten, sei am (...). 1395 ([...]. November 2016) ein Haftbefehl gegen seine Ehefrau ergangen, der seinem Schwager Ali ausgehändigt worden sei.

Ausserdem führte der Beschwerdeführer in der BzP aus, er sei wegen der Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten seiner Ehefrau festgenommen, für zwei bis drei Tage inhaftiert und, nachdem er eine Erklärung unterzeichnet habe, wieder freigelassen worden. Ferner habe ihn sein Kollege F._______ am 23./24.8.2016 gebeten, eine politisch aktive Studentin bei sich aufzunehmen. F._______ und sein Arbeitgeber seien Christen gewesen und hätten missioniert. Auf ihre Empfehlung hin hätten er und seine Ehefrau, der es nach Übergriffen auf sie seelisch schlecht gegangen sei, die Bibel gelesen und CD's zum Christentum studiert. Sie hätten jedoch nicht konvertiert. Kurz nach ihrer Einreise in Deutschland habe er erfahren, dass F._______ festgenommen worden sei, da er Datenträger mit christlichem Inhalt verteilt habe. F._______ habe in der Haft zugegeben, dass er (der Beschwerdeführer) die Studentin aufgenommen habe. Bei einer Hausdurchsuchung - zirka drei bis vier Tage nach ihrer Ausreise aus dem Iran - soll christliches Material gefunden und deshalb seine Schwiegereltern vorgeladen worden sein. Diesen sei unterstellt worden, Apostaten zu sein, worauf die Todesstrafe stehe.

Im Anschluss an die Anhörung vom 20. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer zu verschiedenen Ungereimtheiten das rechtliche Gehör gewährt. Dabei machte er geltend, die Angaben zur Konversion, seiner Festnahme, zum Unterschreiben einer Erklärung und zur Beherbergung einer Frau seien erfunden. Der Hauptgrund seien die Probleme seiner Ehefrau - die Vergewaltigung - gewesen, worüber diese jedoch zu einem früheren Zeitpunkt noch nicht habe sprechen können. Zum Teil habe es auch Verständnisschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben. Er sei nach seinem Wegzug in den Norden - abgesehen vom Termin bei der Botschaft - bis zur Ausreise dort geblieben.

Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, sie und ihr Ehemann seien bezichtigt worden, zum Christentum konvertiert zu haben. Ihre Familie sei deshalb, nachdem sie sich bereits in Deutschland befunden hätten, unter Druck gesetzt worden. Zudem hätten sie einmal ein politisch aktives Mädchen bei sich aufgenommen. Ihr Ehemann sei im Jahr 1393 festgenommen und für drei Tage inhaftiert worden, nachdem er eine Auseinandersetzung mit E._______ gehabt habe. Dieser habe sie (die Beschwerdeführerin) sexuell belästigt, worauf ihr Ehemann sie habe verteidigen wollen. Er habe bei der Polizei eine Erklärung unterschreiben müssen, keine politischen Aktivitäten gegen die Regierung auszuführen.

Sie habe von 1383 bis 1394 (Februar/März 2005 bis Februar/März 2016) in der Firma G._______ als (...) gearbeitet. Nach ihrem Mutterschaftsurlaub habe sie in einer anderen Abteilung für D._______ gearbeitet. Nachdem sie zu diesem grosses Vertrauen aufgebaut habe und er sie zum Studieren ermuntert habe, habe sie ihn auf eine Geschäftsreise begleitet. Zwischen 1391 und 1393 (2012/2013 und 2014/2015) habe sie für zwei Jahre an der Universität H._______ studiert. Zudem habe sie im (...). Monat 1393 eine weitere Arbeitsstelle bei der Universität begonnen. Der dortige Vorgesetzte sei E._______ gewesen. Anlässlich einer Geburtstagsfeier mit Mitstudentinnen in einem Unterrichtszimmer der Universität hätten sie getanzt, was von einer Kamera aufgezeichnet worden sei. E._______ habe sie daraufhin zitiert, beschimpft und ihr gedroht dies ihrem Ehemann zu melden. Am (...) 1393 habe sie D._______ auf eine zweite Geschäftsreise begleitet, bei der sie von D._______ unter Drogen gesetzt, vergewaltigt und dabei gefilmt worden sei. Darauf hätten die Belästigungen und Schikanen durch D._______ begonnen. Er habe ihr gedroht, die dabei gemachten Aufnahmen zu zeigen und von ihr Weiteres verlangt. D._______ und E._______ hätten sich sehr gut verstanden und seien im Austausch zueinandergestanden. D._______ habe E._______ die Aufnahmen weitergegeben. E._______ habe von ihr die Scheidung von ihrem Ehemann verlangt, um mit ihm eine zweite Ehe einzugehen, was sie abgelehnt habe. Daraufhin sei sie von der Universität zum Weiterstudieren ausgeschlossen worden. Sie habe ihrem Ehemann nur von den Drohungen seitens E._______ im Zusammenhang mit der Geburtstagsfeier erzählt, worauf dieser E._______ aufgesucht habe und es zu einer mündlichen Auseinandersetzung gekommen sei. E._______ habe ihr weiter gedroht. Eines Tages habe er ihr Kind vom (...) abgeholt. Sie habe es in einem Park abholen können. Daraufhin sei sie krankgeschrieben worden. Sie sei für einen Monat in den Norden gegangen. Bei ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz sei ihr die Stelle gekündigt worden, mit der Begründung, sich nicht islamisch verhalten zu haben. Sie habe damit begonnen, mit einer Kollegin, die Christin gewesen sei, zu diskutieren und christliche Filme und CD's zu studieren. Im (...). Monat 1395 habe sie eine gerichtliche Vorladung erhalten, der sie jedoch nicht nachgekommen sei. Da habe sie ihrem Ehemann von der Vergewaltigung und den dabei gemachten Aufnahmen sowie der Mitnahme des Kindes durch E._______ erzählt. Daraufhin habe ihr Ehemann E._______ im Büro aufgesucht und Büromaterial herumgeworfen. Er sei aus Furcht vor Konsequenzen in den Norden geflüchtet. Kurz darauf seien bei ihr Männer in Zivil erschienen und hätten nach ihm gesucht und dabei das Haus
durchsucht. Aus diesen Gründen habe ihr Bruder ihr nahegelegt, auszureisen. Ein Anwalt habe ihr einen Schlepper vermittelt, der ihre Ausreise organisiert habe. Später sei ein Haftbefehl gegen sie ergangen. Als Anklagepunkt sei "illegale sexuelle Beziehung mit dem Universitätspersonal und Studenten" aufgeführt gewesen. Sie habe in der BzP die Vorladungen und Haftbefehl nicht erwähnt, da sie damals nicht in der Lage gewesen sei, über die Ereignisse (Vergewaltigung) zu sprechen. Es sei ihr und ihrem Ehemann vorgeschlagen worden, eine andere Geschichte zu erzählen. Seit sie eine Psychotherapie mache, könne sie über das Thema sprechen.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität zwei Nationalitätenausweise, zwei Identitätskarten, eine Shenasnameh und einen Führerausweis (je im Original), ein Geburtszertifikat in Kopie, Kopien ihrer Reisepässe mit Visum, sowie zur Untermauerung ihrer Anliegen Kopien einer Gerichtsvorladung, einer Gerichtsmahnung, eines Haftbefehls, eines Kündigungsschreibens, von Geschäftsverträgen betreffend den Beschwerdeführer aus dem Iran und betreffend die Beschwerdeführerin einen englischsprachigen Bericht der Neurologie im Iran vom (...). Dezember 2017, einen ärztlichen Bericht des Kantonsspitals I._______ (J._______) vom
(...). Oktober 2019 und einen Therapiebericht von K._______, L._______, vom 17. Dezember 2019, als Beweismittel zu den Akten. In den medizinischen Unterlagen wurden bei der Beschwerdeführerin eine chronische Migräne mit Verdacht auf Medikamenten-Übergebrauch, eine fragliche Epilepsie sowie eine mittelgradige bis schwere Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine dissoziative Amnesie diagnostiziert.

B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

C.
Mit Eingabe vom 2. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwer-de und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Feststellung und Ergänzung des relevanten Sachverhalts und Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, zumindest der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.

In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Gleichzeitig wurden ein Therapiebericht von K._______ vom 16. Dezember 2019 (betreffend die Beschwerdeführerin) - mit demselben Inhalt wie der im vorinstanzlichen Verfahren vorliegende Bericht vom 17. Dezember 2019 - und eine Sozialhilfebestätigung vom 6. Februar 2020 eingereicht. Gleichzeitig wurde ein aktualisierter Therapiebericht in Aussicht gestellt.

D.
Mit Verfügung vom 11. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden dazu auf, einen ärztlichen Bericht betreffend ihr Kind sowie ärztliche Entbindungserklärungen betreffend die Beschwerdeführenden von der Schweigepflicht einzureichen.

E.
Mit Eingabe vom 26. März 2020 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein Verlaufsbericht von K._______ vom 17. März 2020 eingereicht und das Einreichen weiterer Berichte betreffend das Kind in Aussicht gestellt.

F.
Am 16. April 2020 wurde betreffend das Kind eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 14. April 2020 eingereicht.

G.
Mit Eingabe vom 12. August 2020 wurde eine Terminkarte für Sitzungen der Beschwerdeführerin und des Kindes bei einer Psychologin eingereicht.

H.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 wurden betreffend das Kind ein Untersuchungsbericht der M._______ vom 2. Oktober 2020 sowie eine Stellungnahme zu den Akten eingereicht.

I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2020 die Abweisung der Beschwerde.

J.
Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Replik vom 21. Dezember 2020 Stellung.

K.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Einladung der M._______ vom 5. August 2022 für eine Sprechstunde am 8. August 2022, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. N._______, vom 2. November 2022, einen Bericht von K._______, vom 16. November 2022, und eine E-Mail der Beschwerdeführerin an die M._______ vom 17. November 2022 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei wird auch eine Nichtbeachtung der Kinderrechtskonvention (KRK) sowie weiterer völkerrechtlicher Bestimmungen gerügt. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.1.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Rügen unter anderem damit, der Vorinstanz seien bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts Fehler, insbesondere von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, unterlaufen, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe. Die Vorinstanz habe sich in ihren Erwägungen auf falsche Annahmen gestützt. Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers habe die Befragerin den Sachverhalt nicht verstanden; dies ergebe sich beispielsweise aus der Art von Folgefragen, häufigen Rückfragen oder mehrmals wiederholten Fragen. Es seien zudem wichtige Argumente, namentlich die Entführung des Kindes und die gesundheitlichen Folgen nicht näher abgeklärt und völlig unberücksichtigt und ungewürdigt geblieben. Ferner sei dem Umstand der psychiatrisch auffälligen Beschwerdeführerin in den Anhörungen nicht Rechnung getragen worden.

Vorliegend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt haben sollte. Den Akten kann entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP und insbesondere der BA Gelegenheit gegeben worden war, ihre Asylvorbringen ausführlich darzustellen und zu ergänzen. Beim Beschwerdeführer gab es in der BA, welche aufgrund deren Länge eine zweite Anhörung notwendig gemacht hatte, zahlreiche Rückfragen wegen Unklarheiten sowie Präzisierungen einzelner Schilderungen. Die Befragerin war stets bemüht, Unklarheiten sofort anzusprechen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Berichtigung oder Ergänzung zu geben. Auch als dieser ausschweifende Angaben gemacht hat, entstand nicht der Eindruck, dass sie seinen Ausführungen nicht mehr folgen konnte oder den Sachverhalt falsch verstand; vielmehr fragte sie nach weiteren Einzelheiten zu den vorgetragenen Ereignissen sowie den von ihm erwähnten respektive eingereichten Unterlagen (vgl. Akten A27 F. 36 ff.). Schliesslich war es der Beschwerdeführer, der anlässlich des zweiten Teils der Befragung am 20. Dezember 2019 von sich aus vorbrachte, der Hauptgrund für ihre Asylgesuche sei eigentlich die Vergewaltigung seiner Ehefrau gewesen. Die anderen Vorbringen - die Konversion, seine Festnahme, das Unterschreiben einer Erklärung und die Beherbergung einer politisch aktiven Frau - seien erfunden gewesen (vgl. Akte 30 F. 6 ff.). Insgesamt kann der Befragerin deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe den Sachverhalt nicht korrekt ermittelt.

Weiter können bezüglich der Beschwerdeführerin dem Protokoll der BA keine Hinweise entnommen werden, wonach sie aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden Schwierigkeiten hatte, der Anhörung, bei der sie von einer Freundin begleitet wurde, zu folgen. Weder die Hilfswerksvertreterin noch die Beschwerdeführerin haben im Verlauf der BA um eine Unterbrechung oder um einen Abbruch der Anhörung ersucht. Die Beschwerdeführerin machte überdies von der Gelegenheit, sich in freier Erzählform zu äussern, ausgiebig Gebrauch. Hinsichtlich der "Entführung" ihres Kindes gab sie an, sie habe es, nachdem E._______ es vom (...) abgeholt habe, in einem von E._______ angegebenen Park abholen können (vgl. Akte A29 S. 8). Sie erwähnte dabei nicht, dass ihr Kind - dieses sei gelegentlich wegen ihrer Arbeit mit einem Taxi abgeholt worden - die Abholung durch E._______ als "Entführung" wahrgenommen hätte. In diesem Zusammenhang machte sie ferner geltend, es sei ihr danach schlecht gegangen und von einem Arzt krankgeschrieben worden (vgl. Akte A29 S. 8). Sie machte auch bei einer weiteren Gelegenheit, sich zu jenem Ereignis zu äussern - als sie nach der Gesundheit ihres Kindes gefragt wurde - keine weiteren Angaben. Schliesslich machte die bei der BA anwesende Hilfswerksvertretung keine Bemerkungen zur Anhörung. Ausserdem hatte die Befragerin aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden - hinsichtlich der geltend gemachten Entführung des Kindes - keinen Anlass, weitere Fragen zu stellen und/oder Abklärungen vorzunehmen. Aus diesen Gründen durfte sich die Vorinstanz bei ihrer materiellen Einschätzung zu Recht auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden stützen. An dieser Stelle ist überdies darauf hinzuweisen, dass in der BzP der Beschwerdeführerin ein männlicher Dolmetscher übersetzt hat. Dieser Umstand vermag indes das Bestehen der hienach festgestellten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP und der BA nicht zu erklären.

3.2.2 Die Beschwerdeführenden rügen weiter unter dem Titel der Sachverhaltsermittlung, es seien die Interessen ihres Kindes nicht berücksichtigt worden. Die KRK enthalte verschiedene, auch direkt anwendbare Bestimmungen, darunter das in Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK verankerte Prinzip des Kindeswohlvorrangs in einem prozeduralen Teilgehalt. Das SEM höre begleitete Kinder gemäss seinem Handbuch "Asyl und Rückkehr" erst ab dem 14. Altersjahr an, ohne dass es dafür eine entwicklungspsychologische Rechtfertigung erwähne oder eine solche ersichtlich sei. Zudem habe die
Vorinstanz nicht abgeklärt, ob das Kind im Iran eine medizinische Behandlung erhalten werde und aufgrund der allenfalls beeinträchtigten Pflege- und Erziehungsleistung seiner Mutter hinreichend unterstützt werden könne.

3.2.2.1 Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich um einen Leitgedanken und eine Interpretationsmaxime handelt, welche beim Erlass und der Auslegung von Gesetzen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 I 297 E. 8.2). Direkt anwendbar ist demgegenüber Art. 12 Abs. 2
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK, wonach Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung haben. Zu diesem Zweck ist dem Kind Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Die Garantie beinhaltet jedoch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern lediglich eine Anhörung in angemessener Weise, weshalb der Standpunkt des Kindes auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden kann. Soweit sich die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern indessen decken, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (vgl. Urteil des BVGer E-6552/2019 vom 16. Dezember 2021, E. 3.6, m.w.H.). Vorliegend hat die Vorinstanz von einer Anhörung des Kindes der Beschwerdeführenden, welches im Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche seiner Eltern (...) Jahre respektive im Zeitpunkt deren Anhörungen (...) Jahre alt war, abgesehen. Aufgrund der Akten ist indes davon auszugehen, dass die Interessen des Kindes durch die Ausführungen der Eltern und der zur Stützung eingereichten Beweismittel rechtsgenüglich eingebracht worden sind. Sie verfolgten alle dasselbe Ziel, nämlich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder allenfalls der vorläufigen Aufnahme. Dies kann auch den Eingaben im Beschwerdeverfahren entnommen werden. Insgesamt kann aus dem Verzicht einer direkten Anhörung des Kindes keine Verletzung der KRK erblickt werden, zumal die Eltern Angaben betreffend das Kind gemacht haben ("Entführung").

3.2.2.2 Ferner hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass das Kind der Beschwerdeführenden aufgrund der im Iran erlittenen Entführung bereits im Heimatland psychisch auffällig geworden sei. Zwar erwähnte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung, dass ihr Kind schnell wütend sei, weine, schreie und nicht gut schlafe und sie deshalb eine Kinderpsychologin wünsche (vgl. Akte A29 F21). Indes war das Kind erstmals am 8. August 2022 in einer psychiatrischen Sprechstunde - der bisher einzigen belegten - in der M._______. Der Vorinstanz kann demnach nicht vorgeworfen werden, sie habe den diesbezüglichen (medizinischen) Sachverhalt nicht abgeklärt. Es kann den Akten auch nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise im August 2017 eine solche Behandlung, allenfalls mit Unterstützung der Rechtsvertretung beantragt hätten.

3.2.2.3 Im Weiteren hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (nachträglich) mit der Auswirkung eines Wegweisungsvollzugs auf das Kindeswohl (betreffend Gesundheit und Entwurzelung) auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführeden haben in der Folge im Rahmen der Replik Gelegenheit erhalten, zu den diesbezüglichen Erwägungen Stellung zu nehmen. Eine Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs liegt auch diesbezüglich nicht vor.

3.3 Überdies kann auch aufgrund der Dauer des Asylverfahrens - Gesuchseinreichung am 1. August 2017 und Verfügung vom 30. Januar 2020 - nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen werden.

3.4 Schliesslich hat sich das SEM in ausreichendem Masse mit den relevanten Rechtsgrundlagen und mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln ausführlich auseinandergesetzt. In der Folge hat es nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).

3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist somit abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründete ihre angefochtene Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich, unsubstanziiert, realitätsfremd und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen. Sie hinterliessen den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführenden auf konstruierte Asylvorbringen abstützen und ihre Vorbringen in allgemein bekannte Tatsachen aus ihrem Heimatland einbetten würden, ohne davon betroffen gewesen zu sein.

Sie hätten ihre Fluchtgründe in den BzP in Kernpunkten wesentlich anders dargelegt als in den späteren BA. Gemäss ihren Angaben in der BzP sei die Beschwerdeführerin von E._______ sexuell belästigt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen hierauf konfrontiert und dessen Büro verwüstet, worauf er für drei Tage in Haft gewesen sei. Ferner hätten sie eine politisch aktive Studentin beherbergt. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Christentum angenähert. Nach ihrer Einreise in Deutschland hätten sie einen anonymen Anruf erhalten, in dem der Beschwerdeführer über die Verhaftung seines Arbeitgebers informiert worden sei. Durch die Familie im Iran hätten sie erfahren, dass ihr Haus durchsucht und Material zum Christentum gefunden worden sei. Demgegenüber hätten die Beschwerdeführenden in den BA weder eine Haft des Beschwerdeführers vorgebracht, noch Probleme durch eine vermeintliche Nähe zum Christentum oder durch die Unterbringung einer politisch aktiven Studentin. Auf Nachfrage hätten sie die Unvereinbarkeiten nicht zu erklären vermocht. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 20. Dezember 2019 die Unglaubhaftigkeit bestätigt und erklärt, sie hätten wegen der schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin die Fluchtgründe ausgeschmückt. Die dreitägige Haft, die Apostasie respektive Nähe zum Christentum und die Unterbringung einer politisch aktiven Studentin seien frei erfunden. Die Vorinstanz führte dazu aus, die bei der Beschwerdeführerin gestellte Diagnose "Posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS)" vermöge die behauptete Vergewaltigung (der Beschwerdeführerin) nicht zu belegen. Ebensowenig liessen sich die Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden mit einem PTBS erklären. Diese würden sich nicht nur auf die traumatischen Erlebnisse an sich, sondern auf verschiedenste Elemente und Aspekte ihrer Vorbringen beziehen. Weiter bezeichnete sie es als nicht nachvollziehbar, dass es trotz der vermeintlich schlechten Verfassung der Beschwerdeführerin bereits in den BzP möglich gewesen sein soll, die sexuellen Belästigungen vorzubringen, eine Vergewaltigung indes nicht. Auch vermöge der Verweis auf die Verfassung der Beschwerdeführerin über die in Kernpunkten grundlegend differenten Darlegungen nicht hinwegzutäuschen. Aus diesen Gründen würden am Aussageverhalten der Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel bestehen. Es entstehe der Verdacht, dass die vorgebrachten Asylvorbringen asyltaktisch gewählt worden seien.

Ferner seien die Ausführungen zu den mutmasslichen sexuellen Übergriffen auf die Beschwerdeführerin unsubstanziiert, erheblich widersprüchlich, realitätsfremd und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen. In der BzP habe die Beschwerdeführerin sowohl zum Täter und zur Art des Übergriffs wie auch zu den Umständen der Tat differente Angaben gemacht. Gemäss der BzP sei sie im Rahmen ihres Studiums durch E._______ sexuell belästigt worden. In der BA habe sie erklärt, zur Vergewaltigung sei es durch ihren Vorgesetzten D._______ während einer Geschäftsreise auf der Insel O._______ gekommen. Diese Divergenzen würden grundlegende Zweifel an ihren Vorbringen aufkommen lassen, welche sie nicht habe ausräumen können. Ihre Schilderungen zum vermeintlichen Übergriff seien - auch unter Berücksichtigung der Schwere der Vorbringen und dem kulturellen Kontext - äusserst oberflächlich, unsubstanziiert und wenig schlüssig ausgefallen. Angaben zu inneren Prozessen, zu Gedanken- und Gefühlsvorgängen seien ausgeblieben. Ihre Darlegungen hätten sich einzig auf äussere Handlungsabfolgen beschränkt. Es erschliesse ferner nicht, weshalb sie - angesichts der Unterstützung durch ihren Ehemann - nicht versucht habe, den Vorgesetzten D._______ anzuzeigen. Weiter brachte die Vorinstanz Vorbehalte an einer Übernachtung in einer Suite (mit D._______) an. Angesichts ihrer wiederholt geäusserten schlechten psychischen Verfassung sei es schleierhaft, wie es ihr gelungen sei, dem Ehemann die Tat über ein Jahr zu verheimlichen. Die Schilderungen erschienen konstruiert, übersteigert und realitätsfremd. Es sei beispielsweise nicht ersichtlich, wie D._______ und E._______ in Kontakt miteinander gekommen seien. Ihre Herleitungen zur vorgebrachten Involvierung von E._______ durch D._______ würden einen konstruierten Eindruck erwecken, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie (die Beschwerdeführerin) weiterhin im gleichen Unternehmen tätig gewesen und ihr erst im Jahre 1395 gekündigt worden sei.

Die Darlegungen der Beschwerdeführenden würden auch deshalb nicht überzeugen, da beide widersprüchliche Angaben zu den Umständen des Kennenlernens der Beschwerdeführerin durch E._______ gemacht hätten. Bei den diesbezüglich gemachten Angaben handle es sich um Mutmassungen und Spekulationen.

Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die Schilderungen zur angeblichen behördlichen Verfolgung - gemäss den BzP eine dreitägige Inhaftierung des Beschwerdeführers respektive gemäss den BA der Erhalt von drei gerichtlichen Vorladungen für die Beschwerdeführerin und die Suche nach ihr mittels Haftbefehl - seien grundlegend different ausgefallen. Überdies sei das Verhalten der Beschwerdeführerin, die Frist der Gerichtsvorladung ungenutzt verstreichen zu lassen, angesichts ihrer erheblichen Furcht vor einer möglichen Gerichtsverhandlung nicht nachvollziehbar. Sie habe vorgängig auch keine Massnahmen zur Wahrung ihrer Sicherheit ergriffen. Ihr diesbezüglicher Erklärungsversuch, zu diesem Zeitpunkt ihren Ehemann noch nicht über die Tat und ihre Folgen informiert zu haben, vermöge nicht zu greifen. Zudem sei es hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Beschwerdeführerin von der Universität verwiesen worden sei und sie ihren Ehemann informiert habe (Mitte 1394) und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (Mordad 1395; Juli/August 2016) und in den Antworten dazu zu Widersprüchen gekommen. Weiter sei schleierhaft, dass die Beschwerdeführerin in den Norden geflüchtet sei, um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen, und nach einem Monat zurückgekehrt sei. Aus den eingereichten Beweismitteln sei zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von behördlichen Massnahmen betroffen gewesen sei. Die Zweifel an diesen Vorbringen könnten durch die eingereichten Beweismittel nicht ausgeräumt werden. Solche Dokumente seien zudem im Iran käuflich leicht erhältlich, weshalb deren Beweiskraft gering ausfalle.

Schliesslich kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich aus dem mutmasslichen zeitlichen Hergang der Ereignisse kein schlüssiges Gesamtbild ergebe. Aussagegemäss soll es im Jahre 1393 zur Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und der diesbezüglichen Filmaufnahme gekommen sein. Der Haftbefehl datiere indes erst aus dem Jahre 1395. E._______ soll den Film zirka Ende 1393 erhalten und sie ein Jahr lang unter Druck gesetzt und sexuell belästigt haben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb E._______ die Anzeige gerade im Jahre 1395 einreichen sollte, da er sie bereits im siebten Monat 1394 von der Universität verwiesen haben solle. Dass E._______ sie von der Universität ferngehalten haben solle, widerspreche zudem seinem mutmasslich grossen Interesse an der Beschwerdeführerin. Ferner erschliesse sich nicht, mit welchem Motiv er rund ein Jahr später ein Gerichtsverfahren gegen sie angestrebt haben solle.

5.2 Die Beschwerdeführenden machten demgegenüber geltend, die
Vorinstanz habe ihre Schilderungen zu Unrecht als unsubstanziiert und realitätsfremd bezeichnet. Bei den Übergriffen auf die Beschwerdeführerin handle es sich um zwei unterschiedliche Ereignisse durch zwei verschiedene Personen. Zu berücksichtigen seien zudem die Entführung des Kindes und das Einschreibeverbot als Druckmittel gegen die Beschwerdeführerin, was auch den von der Vorinstanz erwähnten langen Zeitablauf bis zur Anzeige erkläre. Ferner stehe die Flucht des Beschwerdeführers nur indirekt im Zusammenhang mit der Vorladung seiner Ehefrau, sondern mit den von ihm befürchteten Konsequenzen, nachdem er das Büro von E._______ verwüstet habe. Der einmonatige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Norden sei vor ihrer ersten Vorladung gewesen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin wiesen zudem mehrere Realkennzeichen auf. Schliesslich sei bei der Prüfung der Vorbringen von Asylsuchenden eine Gewichtung aller Faktoren vorzunehmen und gegeneinander abzuwägen. Ausserdem könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie über die erlittenen Übergriffe nicht habe sprechen können, zumal dies in Gegenwart eines Mannes gewesen sei.

5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2020 fest, den Protokollen seien hinsichtlich des Kindes keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass das Kind nach der vorgebrachten Entführung bereits im Heimatland psychisch auffällig gewesen sei. Es sei auch kein ärztlicher Bericht einer tatsächlich erfolgten psychologischen Behandlung des Kindes vorhanden. Aktengemäss sei seit der Einreise in die Schweiz im August 2017 keine Behandlung erfolgt. Ferner erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des Kindeswohls unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren (Alter, Reife, Abhängigkeiten, Beziehungen, Stand und Prognose betreffend Entwicklung/Ausbildung, erfolgte Integration in der Schweiz, Reintegration, etc.) als zumutbar. Allfällige gesundheitliche Beschwerden, welche möglicherweise eine medikamentöse oder/und psychotherapeutische Behandlung notwendig machen dürften, seien nicht als schwere Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen. Das Kind könne auf die im Iran vorhandenen psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen. Weiter wurde auf die Möglichkeit, um medizinische Rückkehrhilfe zu ersuchen, hingewiesen.

5.4 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Replik vom 21. Dezember 2020 vor, die Vorinstanz lasse offen, wie sich ihre Verfügung mit den völkerrechtlichen Verträgen vereinbaren liesse. Es seien die eigenen Asylgründe des Kindes ("Entführung") und damit die originäre Flüchtlingseigenschaft abzuklären. Ausserdem würden Belege für eine psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeit des Kindes im Iran fehlen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin würden hinsichtlich ihrer - entschuldbarerweise erst in der Beschwerdeschrift vorgebrachten- Gründe, überzeugende Realitätsmerkmale vorliegen. Ihre Darstellung sei detailreich, individuell, in hohem Masse verflochten und strukturgleich und homogen, es sei von Schändung auszugehen. Ferner wurde auf die islamische Republik als Theokratie und die Gefahr von Machtmissbrauch hingewiesen. Insgesamt hätten alle drei Beschwerdeführenden ernsthafte Beeinträchtigungen ihrer Menschenrechte erlitten und fürchteten im Falle einer Rückkehr in den Iran, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und folglich ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung (vgl. hievor E. 5.1 und 5.3) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, haben die Beschwerdeführenden ihre Fluchtgründe in Kernpunkten in der BzP und in der BA wesentlich unterschiedlich dargestellt. In der BzP nannten sie als Grund ihrer Ausreise eine sexuelle Belästigung der Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Chef E._______, dessen Forderung an sie, sich zu trennen und ihn zu heiraten, sowie eine Festnahme des Beschwerdeführers nach einer Auseinandersetzung mit E._______ (vgl. Akten A11 und A12). In der BA erwähnten sie nebst der sexuellen Belästigung durch E._______ neu eine Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch D._______ sowie ein Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin als Folge einer Anzeige von E._______. Zwar kann der Erklärung der Beschwerdeführenden durchaus gefolgt werden, wonach sie die Vergewaltigung nicht bereits in der BzP vom August 2017 erwähnt haben, da sich die Beschwerdeführerin damals in einer zu schlechten psychischen Verfassung befunden habe, um darüber zu sprechen, und erst in der BA vom November 2019 nach einer psychotherapeutischen Behandlung (ab April 2018) in der Lage gewesen sei, die Vergewaltigung vorzutragen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass auch der Beschwerdeführer in der BzP vorerst mehrere Fluchtgründe frei erfunden hat, um seine Ehefrau nicht in Bedrängnis zu bringen. Die erst in der BA erwähnte Vergewaltigung durch D._______ soll aber auch nicht der Grund für ihre Ausreise gewesen sein, weshalb diese für die vorliegenden Asylgesuche unerheblich ist. Vielmehr sollen die gegen die Beschwerdeführerin erfolgten behördlichen Massnahmen (Gerichtsverfahren und Haftbefehl/Urteil) und die damit zusammenhängenden Nachstellungen durch E._______ der Grund für ihre Ausreise respektive ihre Asylgesuche gewesen sein. Diese zentralen Vorbringen haben sie erst in der BA erwähnt, wofür keine entschuldbaren Gründe zu erkennen sind. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden bereits in der BzP sexuelle Übergriffe durch E._______ erwähnen konnten, nicht jedoch die weiteren Ereignisse in diesem Zusammenhang - Drohungen seitens E._______, den Film einer Geburtstagsparty an der Universität dem Ehemann zu zeigen, "Kindesentführung", Aufforderung von E._______ mit ihm eine Ehe einzugehen, Ausschluss von der Universität, und schliesslich das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Gerichtsverfahren sowie ein sie betreffender/s Haftbefehl/Urteil. Währenddem die Beschwerdeführerin eine allfällige Vergewaltigung durch D._______ aus verständlichen Gründen nicht bereits in der BzP erwähnen konnte, handelt es sich beim vorgebrachten Gerichtsverfahren und Haftbefehl/Urteil nicht um demütigende Umstände, die es ihr verunmöglicht hätten, darüber zu sprechen. Diese als
zentraler Grund ihrer Asylgesuche angeführten Vorbringen müssen daher als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden. Der Argumentation der Beschwerdeführenden, wonach es stossend sei, wegen einer Ungereimtheit sämtliche Asylgründe pauschal abzuweisen, kann nicht gefolgt werden, weisen ihre Verfolgungsvorbringen doch weitere Ungereimtheiten auf. So erachtet es das Gericht als nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführer sei nach seiner im Anschluss an die Gerichtsvorladung seiner Ehefrau erfolgten Auseinandersetzung mit E._______, bei der er dessen Büro verwüstet habe, aus Angst vor Konsequenzen umgehend in den Norden geflüchtet, währenddem die Beschwerdeführerin zu Hause geblieben sei. So hätte sie im Gegensatz zum Beschwerdeführer nach ihrem Nichtbefolgen einer Gerichtsvorladung und einer Mahnung konkret mit einer behördlichen Suche rechnen müssen. Die Behörden sollen denn auch bei der Beschwerdeführerin zu Hause erschienen sein und nach ihrem Ehemann gesucht haben. Dass die Behörden bei dieser Gelegenheit kein Interesse an der Beschwerdeführerin gezeigt haben sollen, spricht gegen das Bestehen eines gegen sie gerichteten Gerichtsverfahrens. Es ist ferner wenig wahrscheinlich, dass auf das Gerichtsverfahren beim angeführten Vorwurf - sexuelle Handlungen mit mehreren Personen der Universität, mutmasslich aufgrund von Aufzeichnungen einer Geburtstagsparty durch fest installierte Kameras an der Universität - in einer derart kurzen Zeit (Vorladung: [...].1395; Mahnung: [...].1395; Urteil/Haftbefehl: [...].1395) ein Urteil erfolgt wäre. Es wäre aufgrund der Involvierung mehrerer Personen damit zu rechnen gewesen, dass es zu Zeugeneinvernahmen kommen würde. Vermutlich wäre auch ein Verfahren gegen weitere Frauen, die an der Geburtstagsparty teilgenommen haben sollen, eingeleitet worden, was die Beschwerdeführenden jedoch nicht erwähnt haben. Im Weiteren handelt es sich bei den in Kopie eingereichten Unterlagen, bei denen es sich um solche eines Gerichts handeln soll, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, um Dokumente, die im Iran leicht käuflich erhältlich sind und deshalb nur von geringem Beweiswert sind. Jedenfalls vermögen die Beschwerdeführenden auch damit keine Verfolgung glaubhaft zu machen. Schliesslich wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass seit ihrer Ausreise behördliche Massnahmen gegen ihn oder ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen (Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin sowie weitere Verwandte) ergriffen worden wären

Selbst wenn es tatsächlich zu sexuellen Belästigungen durch E._______ gekommen sein sollte, und dieser unter anderem das Kind der Beschwerdeführenden als Druckmittel benutzt haben sollte, vermochten die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

6.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2

8.2.1 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden hätten das Gymnasium besucht und seien arbeitstätig gewesen, die Beschwerdeführerin als (...), der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg als (...) in einem erfolgreichen Geschäft. Zudem würden die Eltern und vier Brüder der Beschwerdeführerin sowie ein Cousin des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran leben. Die Angehörigen und ihre Bildungs- und Berufskenntnisse könnten ihnen bei ihrer Wiedereingliederung im Iran hilfreich sein. Die Behandlung der vorgebrachten psychischen Erkrankung sowie Traumata sei im Iran grundsätzlich sichergestellt; der Zugang zu Psychopharmaka sei gewährleistet. Zudem wies die Vorinstanz auf Urteile des BVGer hin, die das Vorhandensein von medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung im Iran bestätigen würden.

8.2.2 Die Beschwerdeführenden wenden demgegenüber ein, die Angaben der Vorinstanz zum Gesundheitswesen im Iran seien nicht aktuell. Es sei zudem unklar, ob eine medizinische Behandlungsmöglichkeit des psychiatrisch auffälligen Kindes und ein staatliches Kindesschutzsystem zur Unterstützung der Familie vorhanden seien. Weiter wird kritisiert, in der angefochtenen Verfügung sei die aktuelle Situation im Gesundheitswesen im Iran unberücksichtigt geblieben.

8.2.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Vernehmlassung mit der Zumutbarkeit des Vollzugs und insbesondere der Auswirkung eines Wegweisungsvollzugs auf das Kindeswohl (betreffend Gesundheit und Entwurzelung) auseinandergesetzt. Dabei kam sie zum Schluss, die allfälligen psychologischen Probleme des Kindes würden möglicherweise eine medikamentöse und/oder psychotherapeutische Behandlung notwendig machen. Es handle sich nicht um eine schwere Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung. Es könne auf die im Iran bestehende psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgegriffen werden, zumal dort die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weitreichender Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung sei. Weiter würden sich in den Akten keine Belege dafür befinden, dass sich das mittlerweile knapp zehnjährige Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz erheblich sozial integriert habe. Es habe den grössten Teil seines Lebens im Iran verbracht und die Rückkehr erfolge in einen vertrauten kulturellen Umkreis. Dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 27. März 2020 betreffend die Beschwerdeführerin seien keine Angaben zu entnehmen, dass die Unterstützungsfähigkeit gegenüber dem Kind eingeschränkt sei. Die Eltern sowie weitere Angehörige im Iran würden das Kind bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Ferner wurde auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen.

8.2.4 Die Beschwerdeführenden reichten im Laufe des Beschwerdeverfahrens Berichte ihres Hausarztes vom 2. November 2022 sowie ihrer Psychotherapeutin vom 16. November 2022 ein.

8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es gelang ihnen nicht eine konkrete Gefährdung glaubhaft zu machen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, davon auszugehen, dass ihnen bei der Rückkehr Haft oder Folter drohen könnte. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt trotz der behördlichen Repression gegen aktuelle Protestbewegungen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Zudem kann bei den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und den vorgebrachten psychischen, bisher nicht behandelten Schwierigkeiten des Kindes nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, welches einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.5.1 Vorab ist festzustellen, dass die im Iran herrschende allgemeine Lage sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet. Auch wenn sie in verschiedener Hinsicht problematisch ist, wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5071/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 11.3.1 sowie E-623/2018 vom 28. Juni 2018 E. 8.3).

8.5.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

Die Beschwerdeführenden stammen aus Teheran und verfügen beide über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen. Damit ist es ihnen zuzumuten, sich um den Lebensunterhalt der Familie zu kümmern. Zudem leben entgegen anderslautender Angaben nach wie vor mehrere Familienangehörige an ihrem letzten Wohnort, welche sie allenfalls bei der Bewältigung des Alltags und der Betreuung ihres Kindes um Hilfe angehen können (vgl. Akten A11 S. 4-6, A12 S. 4-6). Das Gericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt ausserhalb des Heimatstaats eine Herausforderung darstellt. Diese verunmöglicht eine Reintegration und den Aufbau einer neuen Existent jedoch nicht. In Bezug auf die finanzielle Lage nach der Rückkehr steht den Beschwerdeführenden sodann die Möglichkeit offen, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Dies dürfte den Wiedereinstieg im Iran ebenfalls erleichtern. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Lage geraten könnten. Dem haben sie nichts entgegengesetzt, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

8.5.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK. Namentlich folgende Kriterien sind im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).

Gemäss den Akten hat das heute fast 12-jährige Kind der Beschwerdeführenden gemeinsam mit seinen Eltern seit seiner Geburt im April 2011 bis zu seiner Ausreise am 25. Dezember 2016 in Teheran gelebt, und hält sich nach einem wenige Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland seit dem 31. Juli 2017 in der Schweiz auf (vgl. Akten A11 Ziff. 5 und A12 Ziff. 5). Es ist davon auszugehen, dass es eingeschult wurde und sich neue Sprachkenntnisse angeeignet hat. Aufgrund seines Alters und der Bindung zu seinen Eltern, welche weiterhin als seine Hauptbezugspersonen anzusehen sind, dürfte eine eigenständige Integration in das hiesige Umfeld noch nicht in einem Umfang stattgefunden haben, dass eine Übersiedlung in den Iran zu einer Entwurzelung des Kindes führen oder seine Entwicklung gefährden würde. Auch wenn ein Umzug mit Herausforderungen verbunden ist, können die Eltern mit ihrem Kind in ihren angestammten Kulturraum zurückkehren, wo sie keine unüberwindbaren sprachlichen oder gesellschaftlichen Barrieren vorfinden werden. Von einer derart fortgeschrittenen individuellen Verwurzelung in der Schweiz, dass eine Rückkehr der Familie in die Heimat mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre, kann nach dem rund fünfeinhalbjährigen Aufenthalt hier noch nicht ausgegangen werden (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 E. 8.3.7 sowie
D-5035/2020). Schliesslich befinden sich im Iran mehrere familiäre Bezugspersonen, welche bei der Integration des Kindes in die heimatlichen Verhältnisse behilflich sein können. Ein Wegweisungsvollzug ist daher auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten.

8.5.4 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

Vorliegend spricht auch aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat. Bezüglich der Beschwerdeführerin kann den Akten entnommen werden, dass sie wegen Migräne bereits im Iran vom 1. Oktober 2013 bis Juni 2015 bei einem Neurologen sowie wegen weiterer Beschwerden (Schilddrüsenunterfunktion) in ärztlicher Behandlung war (vgl. Akten A8, A29 F20). In einem ärztlichen Bericht des Kantonsspitals I._______ (J._______) vom 29. Oktober 2019 wurden eine chronische Migräne plus dringender Verdacht auf Medikamenten-Übergebrauchskopfschmerz und eine fragliche Epilepsie diagnostiziert. Der Auslösefaktor für die Kopfschmerzen seien Stresssituationen. In einem Therapiebericht von K._______ vom 16. Dezember 2019 (mit selbem Inhalt wie der Bericht vom 17. Dezember 2019) wurden bei ihr eine mittelgradige bis schwere Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung und dissoziative Amnesie diagnostiziert. Sie sei seit April 2018 in psychotherapeutischer Behandlung zur Erlangung der psychischen Stabilität. Sie habe fünf Monate nach dem Therapiebeginn über ihre Traumatisierung sprechen können, sei aber noch nicht belastbar für eine konfrontative Traumatherapie. Es bestünde eine gute Prognose auf ein normales Leben. In einem ärztlichen Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführenden, Dr. med. N._______, vom 2. November 2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an einer schweren Migräne leide und deshalb neben Schmerzmitteln monatlich eine Injektion benötige. Wegen einer früheren Schilddrüsenerkrankung benötige sie regelmässige augenärztliche Kontrollen sowie Medikamente. Es deute auch einiges auf ein Fibromyalgiesyndrom hin. Der Beschwerdeführer leide darunter, seine Familie nicht ernähren zu dürfen, was sich in chronischen Rückenschmerzen und andere Schmerzen des Bewegungsapparats niederschlage. Dies trage zur psychischen Belastung bei. Beim Kind sei auch eine psychologische Betreuung nötig gewesen. Die hohe psychische Belastung habe sich in körperlicher Krankheit gezeigt, was einmal zu einer Hospitalisation geführt habe. Seit es ein eigenes Zimmer habe, habe es auch einen Rückzugsort. In einem weiteren Bericht der Therapeutin K._______ vom 2. November 2022 wurde darauf hingewiesen, dass beide Beschwerdeführenden bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung seien. Ihre Symptome - bei der Beschwerdeführerin ein PTBS und beim Beschwerdeführer eine mittelgradige Depression - hätten reduziert werden können. Dies habe grosse Wirkung auf die gesamte Familie gehabt. Die Beschwerdeführerin habe nur selten Flashbacks, weniger Ein- und Durchschlafstörungen, seltener Gedanken und Erinnerungen, Albträume und innere Unruhe. Der Beschwerdeführer habe weniger
Symptome und sei mit seiner Familie viel geduldiger, könne aber weiterhin nicht mit den Erlebnissen seiner Ehefrau und der eigenen umgehen. Das Paar sei auf dem Weg zur Besserung. Vor zwei Monaten hätten sich die Symptome rasant verstärkt, da die Beschwerdeführenden Angst vor einer Rückkehr in den Iran hätten, was auch für das Kind eine grosse Belastung sei.

In der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 21. Dezember 2022 wurde zwar vermerkt, dass das Kind zusammen mit seiner Mutter am 8. August 2022 in der M._______ in I._______ in einer Sprechstunde war. Gemäss einem E-Mail vom 17. November 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen weiteren Termin bei der M._______. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Kind seither in einer psychiatrischen Behandlung war. Zudem fehlen nähere Angaben zu der in der Eingabe vom 21. Dezember 2022 und im ärztlichen Bericht vom 2. November 2022 erwähnten Hospitalisation des Kindes in der Vergangenheit. Es kann den Akten jedenfalls nicht entnommen werden, dass es sich dabei um eine ernsthafte Erkrankung gehandelt hat.

Vorliegend gelangt das Gericht aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden zum Schluss, dass diese bei einer Rückkehr in den Iran eine adäquate, wenn eventuell auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz, werden beanspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., EMROPUB_2016_EN_19265.pdf?ua=1&ua=1>, abgerufen am 3. Februar 2023). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden und ihr Kind im Iran eine genügende medizinische Behandlung erhalten können. Dies gilt sowohl für eine allfällige Weiterbehandlung der Probleme im Bereich der Schilddrüse und der Migräne, an der die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren leide, als auch für eine Behandlung ihrer psychischen Probleme. Dies gilt auch unter Berücksichtigung möglicher Einschränkungen in der Medikamentenversorgung aufgrund der von den USA gegen den Iran auferlegten Sanktionen (NZZ; Iran: Sanktionen mit Nebenwirkungen. Irans Diabetiker fürchten um ihr Insulin, 27. März 2022). Zudem arbeiten im Iran 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Es kann deshalb damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführenden im Iran zumindest eine elementare medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten können. Bei einer weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben könnten ihre psychischen Probleme somit auch im Heimatstaat behandelt werden. Des Weiteren kann allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführenden - beispielsweise in Bezug auf die ihr in der Schweiz verordneten Medikamente - im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG, Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Sie haben die Möglichkeit, sich in nächster Zeit allenfalls mit Unterstützung der sie betreuenden Fachleute auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Ohne die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und allfällige weitere persönliche Schwierigkeiten des Kindes und der Familie bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG). Aus diesem Grund sind in antizipierender Beweiswürdigung
weitere ärztliche Unterlagen (so auch betreffend das Kind) auch nicht abzuwarten.

8.5.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine zwischenzeitliche Veränderung ergibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-1261/2020
Datum : 14. März 2023
Publiziert : 27. März 2023
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
93 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylV 2: 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
SR 0.107: 3  12
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
126-I-97 • 129-I-232 • 136-I-297 • 143-III-65 • 144-I-11
Stichwortregister
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iran • vorinstanz • sachverhalt • bundesverwaltungsgericht • vergewaltigung • ausreise • monat • haftbefehl • familie • heimatstaat • tag • deutschland • leben • kindeswohl • film • vorläufige aufnahme • verfassung • einreise • anhörung des kindes • festnahme
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AS
AS 2016/3101