Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5197/2016

Urteil vom 14. März 2018

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richterin Sylvie Cossy, Richter Simon Thurnheer,

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

A._______, geboren am (...),

Eritrea,
Parteien
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 3. August 2014 in die Schweiz und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach.

B.
Er wurde am 20. August 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 30. Oktober 2015 statt.

Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er im Jahre 2004 desertiert und 2008 illegal aus Eritrea ausgereist sei. Bis 2014 habe er in einem Flüchtlingslager in Äthiopien gelebt, und sei von dort in die Schweiz gelangt.

C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 (Eröffnung am 27. Juli 2016) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme zu verfügen.

In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) ersucht.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

F.
Mit Eingabe vom 28. November 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein.

G.
Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. Am 15. November 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein.

H.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme zur bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bescheinigung der Erfüllung des Wehrdienstes einzureichen.

Am 7. Februar 2018 wurde eine entsprechende Stellungnahme eingereicht, zusammen mit einer Schnellrecherche und einem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______ (Eritrea) stamme. Von (...) bis (...) habe er in E._______ die Schule besucht. 1998 sei er zum Militärdienst einberufen worden. Im Grenzkrieg habe er an der Front Minen für Personen und Fahrzeuge deponiert. 2003 habe er die fünfte Klasse abgeschlossen. Zuletzt sei er Gruppenleiter unter dem Mesre-Kommandanten gewesen. Sowohl 1998 als auch 2003 sei er an (...) erkrankt, jedoch erfolgreich behandelt worden. 2003 sei ihm wegen seiner Erkrankung in Aussicht gestellt worden, aus dem Militärdienst entlassen zu werden. Dieses Versprechen sei jedoch nach der Genesung nicht eingehalten worden. Zudem habe er nicht den für seinen Rang angemessenen Sold, sondern nur denjenigen eines einfachen Soldaten erhalten, und ihm sei ein Rang aberkannt worden. Er habe daraufhin die Regierung kritisiert und sei deswegen gefesselt und geschlagen worden. Aus diesen Gründen und aus Furcht, inhaftiert zu werden, sei er im Januar 2004 desertiert. In den Folgejahren habe er als (...) und (...) in F._______ gearbeitet, während er mit seiner Familie im nahegelegenen G._______ gelebt habe. Er habe sich verstecken müssen und habe Razzien gemieden. Im April 2008 sei er illegal nach Äthiopien gereist. Seine Frau und Kinder seien ihm 2009 gefolgt. Bis im Mai 2014 habe er dort in einem Flüchtlingslager gelebt, bevor er ohne seine Frau und Kinder in die Schweiz gereist sei.

Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren ein Foto, welches ihn im Militärdienst zeige, ein Foto seiner Familie, eine Heiratsurkunde, Kopien der Geburtsurkunden zweier seiner Kinder, vier Kopien von Taufscheinen seiner Kinder sowie einen Ausweis des eritreischen Verteidigungsministeriums zur Bescheinigung der Erfüllung des Wehrdienstes ein.

4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion widersprüchlich seien. In der BzP habe er ausgeführt, im Dezember 2004 aus dem Militärdienst geflohen respektive desertiert zu sein. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, im Januar 2004 nach Hause gegangen zu sein, da er Urlaub bekommen habe. Anlässlich dieses Urlaubs sei er nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt. Die Ausführungen zum Zeitpunkt und der Art und Weise der Desertion seien daher unterschiedlich. Es sei aufgrund der übrigen Äusserungen zum Militärdienst nicht auszuschliessen, dass er tatsächlich Dienst geleistet habe. Ob dieser geendet habe oder unterbrochen worden sei oder ob er davon befreit oder entlassen worden sei, gehe aus den Angaben nicht hervor. Insbesondere sei aber die Desertion nicht glaubhaft.

Seine Ausführungen über die Furcht und die Flucht vor Razzien sowie die Vermeidung, in eine Razzia zu kommen und sich vor Kontrollen zu verstecken, seien als unkonkreter Kontakt mit den Militärbehörden zu werten, zumal eine erneute Rekrutierung oder eine Inhaftierung daraus nicht erkennbar sei. Er habe zudem angefügt, von den Militärbehörden nicht konkret gesucht worden zu sein und - abgesehen von den Razzien und Kontrollen, die er gemieden habe - keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Ferner habe er angegeben, er habe eine Kontrolle unter falschen Angaben passieren können. Die unglaubhafte Desertion und seine Angaben zu den Razzien und Kontrollen sprächen im Gesamtbild dafür, dass bezüglich der Razzien kein konkreter Kontakt zu den Militärorganen bestanden habe und keine Hinweise auf eine erneute Rekrutierung vorliegen würden, so dass nicht auf eine asylrelevante, begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung geschlossen werden könne.

Sein Vorbringen, im Jahre 2003 aufgrund geäusserter Kritik gefesselt und geschlagen worden zu sein, stehe mit der Ausreise im April 2008 in zeitlicher und sachlicher Hinsicht in keinem genügend engen Kausalzusammenhang, da mehr als vier Jahre dazwischen liegen würden und er angegeben habe, nicht konkret gesucht worden zu sein und keine Schwierigkeiten gehabt zu haben.

Schliesslich führe auch die illegale Ausreise nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Die Behandlung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hätten, hänge zur Hauptsache davon ab, ob die Rückkehr freiwillig
oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus der Rückkehrer vor seiner Ausreise gehabt habe. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch glaubhaft machen können, aus dem Dienst desertiert zu sein. Aufgrund der unglaubhaften Angaben sei nicht auszuschliessen, dass er aus dem Dienst entlassen
oder davon befreit worden sei. Eine Bedrohungslage im Zusammenhang mit der Ausreise aus Eritrea sei daher zu verneinen. Da er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nicht zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich.

4.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM habe dem herabgesetzten Beweismass der Glaubhaftmachung nicht genügend Rechnung getragen. Das SEM zweifle lediglich an der Glaubhaftigkeit der Desertion, während es die restlichen Ausführungen (Herkunft, Militärdienst, aberkannter Rang, Körperverletzung, Leben im Versteck vor Razzien und illegale Ausreise) für glaubhaft erachte.

Das SEM werfe dem Beschwerdeführer eine widersprüchliche Schilderung des Zeitpunkts und der Art und Weise der Desertion in der BzP und der Anhörung vor. Gemäss Rechtsprechung komme den Aussagen in der BzP jedoch nur untergeordnete Bedeutung zu. Widersprüche dürften nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von späteren Aussagen diametral abweichen würden oder wenn bestimmte Ereignisse nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Die BzP sei aus Kapazitätsgründen verkürzt durchgeführt worden. Im Protokoll stehe, dass der Beschwerdeführer die Frage, wann er geflohen sei, mit Dezember 2004 beantwortet habe. Es seien dazu keine weiteren Fragen gestellt worden und er habe sich nicht weiter erklären können. Es müsse mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er nur den Monat verwechselt habe. Die Jahreszahl 2004 habe er durchgehend gleich angegeben. Erst in der Anhörung sei er zum Monat der Desertion gefragt worden. Dort habe er viel detaillierter Auskunft geben können und durchgehend vom Januar 2004 gesprochen. Ferner habe er erklären können, dass er bei einer verspäteten Rückkehr ins Gefängnis (...) hätte gebracht werden können. Es handle sich nicht um einen wesentlichen Widerspruch, sondern um ein Versehen, das auf den summarischen Charakter der BzP, verstärkt durch deren zusätzliche Verkürzung, zurückzuführen sei. Auch das Handbuch des SEM halte fest, dass sich insbesondere in Protokolle der BzP Fehler einschleichen könnten.

Die Hilfswerkvertretung habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer gänzlich glaubhaft sei. Er habe die Fragen souverän, substanziiert und mit Details versehen beantwortet. Weiter führe die Hilfswerkvertretung aus, dass es sich bei der Nennung der Monate Dezember und Januar um ein Versehen handeln müsse und der Beschwerdeführer alle Widersprüche habe entkräften können. Auch der Rechtsvertretung seien markante Details aufgefallen (Entlöhnung, Bauprojekte, Minentätigkeit, Minengebiete, Frontnamen, Rang, Aufzählung der Arten von Minen, Zündung des Pomus, vorgesehene Entlassung aus gesundheitlichen Gründen, welche nicht erfolgt sei, Razzien, Einstellung der Frau zur Desertion, Informationen zur Desertion etc.).

Die Aussagen seien nicht nur detailliert, sondern plausibel und würden sich mit den aktuellen Berichten decken. So führe das SEM in seinem aktuellen Bericht aus, dass es möglich und üblich sei, dass sich Dienstverweigerer jahrelang dem Militärdienst entziehen könnten.

Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung sei die Vorinstanz gehalten, sämtliche Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer sprächen, zu würdigen. Die Verfügung erwecke jedoch den Eindruck, das SEM habe einseitig nur die Elemente berücksichtigt, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprächen, wodurch es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen habe. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung müsse ferner kulturellen Unterschieden und Unterschieden im Verhalten staatlicher Behörden Rechnung getragen werden und die Asylbehörden müssten im Zweifel für den Beschwerdeführer entscheiden. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Glaubhaftigkeitselemente würden diejenigen, welche für die Darstellung des Beschwerdeführers sprächen, klar überwiegen, weshalb von der Glaubhaftigkeit der Ausführungen zur Desertion und den Razzien und Kontrollen auszugehen sei.

Aufgrund der Desertion gelte der Beschwerdeführer als Landesverräter, weshalb ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe.

Selbst wenn man die Desertion für nicht glaubhaft halte, erfülle der Beschwerdeführer wegen der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft, da das illegale Verlassen Eritreas nach ständiger Rechtsprechung einen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle. Das SEM sei an diese Rechtsprechung gebunden. Eine Abweichung sei gemäss BVGE 2010/54 nur zulässig, wenn die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klarstelle, dass es sich um sogenannte Pilotverfahren handle, bei welchen bewusst von der publizierten Rechtsprechung abgewichen werde. Diese Regeln habe das SEM nicht beachtet, da die Praxisänderung generell angewendet worden sei und keine Auseinandersetzung mit der geltenden Rechtsprechung stattgefunden habe. Es würden ferner keine gesicherten Länderinformationen vorliegen, welche eine Praxisänderung rechtfertigen könnten. Das SEM gewichte einseitig die Informationen der eritreischen Behörden und internationaler diplomatischer Quellen, was nicht den geforderten Country of Origin Information-Standards entspreche. Berichten über die Lage in Eritrea könne entnommen werden, dass keine Verbesserung der Menschenrechtssituation eingetreten sei. Bei der Beurteilung, ob eine Verfolgungsgefahr drohe, könne man sich am vom EGMR entwickelten Grundsatz lesser risk, lesser evil respektive dem more likely than not-Grundsatz des UNO-Menschenrechtsausschusses orientieren, wonach bei einer realen Gefahr einer Verfolgung Schutz gewährt werden müsse.

Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkenne und ihn wegweise, verlange sie von ihm, sich im Falle der Rückkehr diskret zu verhalten, um Verfolgungshandlungen durch das eritreische Regime zu vermeiden. Er hätte im Falle einer Rückkehr die 2%-Steuer zu entrichten und ein Reueschreiben zu unterzeichnen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft komme einem Diskretionserfordernis gleich, indem verlangt werde, dass er auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft - seine politische Einstellung - verzichte. Gerade die Tatsache, dass eine Person gezwungen sei, ihr Verhalten diskret zu gestalten, damit sie keine Verfolgung riskiere, spreche dafür, dass eine begründende Furcht vorliege, andernfalls sie sich ja gar nicht verstecken müsste. Als Konsequenz des Diskretionserfordernisses könnten potenziell schwerwiegendste Verfolgungshandlungen aus dem Flüchtlingsschutz ausgeschlossen werden, denn es sei anzunehmen, dass sich Betroffene angesichts der drohenden Gefährdung in der Regel diskret verhalten würden. Entscheidend müsse deshalb die Frage nach der Motivation für das Verhalten sein, nicht diejenige nach dem Verhalten, das erwartet werden könne. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Verheimlichung der politischen Einstellung einen erheblichen psychischen Druck nach sich ziehen könne. Im Endeffekt bedeute ein solches Diskretionserfordernis, dass denjenigen Personen, die durch rechtliche und/oder gesellschaftliche Normen in schwerwiegender Weise an der Ausübung ihrer Menschenrechte gehindert würden, kein Schutz geboten werde. Verschiedene internationale und nationale Gerichte hätten sich dahingehend geäussert, dass das Diskretionserfordernis nicht zulässig sei. Es könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, ein Reueschreiben zu unterzeichnen und Steuern zu bezahlen, um zu hoffen, mild bestraft zu werden. Es könne ihm ferner nicht zugemutet werden, sich künftig regimetreu zu verhalten, wenn dies bedeute, dem Regime im Militärdienst zu dienen, obgleich dieses nachweislich für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei.

Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Kurzbericht der Hilfswerkvertretung, eine Essenskarte des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), eine Kopie der deutschen Aufenthaltserlaubnis des Stiefbruders und eine Schnellrecherche der SFH bei.

4.4 Im Schreiben vom 29. November 2016 (Poststempel) führte der Beschwerdeführer aus, dass die Registrierung durch das UNHCR seine Ausreise im April 2008 bestätige. Sollte das Gericht an seinen Vorbringen zweifeln, so könne Herr H._______ angehört werden, welcher als anerkannter Flüchtling in I._______ lebe. Er und der Beschwerdeführer würden sich seit 1999 kennen und er sei bis 2003 der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen. Er habe mitbekommen, dass der Beschwerdeführer einer anderen Gruppe zugeteilt worden sei und mit seinem Brigadekommandanten Meinungsverschiedenheiten gehabt habe. Ferner könne er bezeugen, dass der Beschwerdeführer um seine Entlassung ersucht habe, diese aber nicht gewährt worden sei und er lediglich Urlaub erhalten habe, aus welchem er nicht zurückgekehrt sei.

Der UN-Sicherheitsrat habe die 2%-Steuer als illegal beurteilt. Die Verfügung des SEM verletze diese Resolution, indem gefordert werde, dass er diese Steuer bezahle. Ferner habe das britische Upper Tribunal die Praxis des UK Home Office, welche mit derjenigen des SEM vergleichbar sei, umgestossen. Es sei insbesondere festgestellt worden, dass die Bezahlung der Steuer und die Unterzeichnung des Reueformulars nicht garantiere, dass es zu keiner Bestrafung komme. Das Urteil gehe davon aus, dass Personen im dienstpflichtigen Alter oder solche, die bald in dieses Alter kommen würden, bei einer illegalen Ausreise gefährdet seien.

Als Beweismittel wurden eine Registrierungsbestätigung des UNHCR, eine Kopie eines Taufscheins und eine Kopie des B-Ausweises von H._______ eingereicht.

4.5 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, dass hinsichtlich der Vorbringen in der Beschwerdeschrift auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 betreffend die illegale Ausreise und D-2311/2016 vom 17. August 2017 betreffend eine unglaubhafte Vorverfolgung respektive Desertion sowie die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug verwiesen werden könne.

4.6 In der Replik wurde ausgeführt, das SEM hätte prüfen müssen, ob der drohende unbefristete Militär- und Nationaldienst gegen das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit gemäss Art. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
EMRK verstosse.

Der Beschwerdeführer habe seine Desertion glaubhaft dargelegt. Die angefochtene Verfügung sei nicht von der Person erlassen worden, welche den Beschwerdeführer angehört habe. Die an der Befragung anwesende Hilfswerkvertretung habe vermerkt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers fundiert und detailreich erfolgt und absolut glaubhaft seien. Sollte das Gericht Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers haben, so könne Herr H._______, welcher der militärische Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen sei, als Zeuge bestätigen, dass der Beschwerdeführer nicht vom Militärdienst befreit worden sei. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe nicht hervor, dass der Befrager die Vorbringen des Beschwerdeführers angezweifelt hätte. Ferner sei der Beschwerdeführer vom UNHCR als prima facie Flüchtling anerkannt worden. Seine Familie lebe immer noch unter schwierigen Bedingungen im Flüchtlingscamp (...) in Äthiopien. Würde für sie keine Gefahr in Eritrea bestehen, wären sie schon lange zurückgekehrt. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien substanziiert und nachvollziehbar, weshalb die positiven Faktoren überwiegen würden. Ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv (politisch / Deserteur und Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe: dienstpflichtiger, gesunder Mann, der über sehr viel internes Wissen und Erfahrung des eritreischen Militärs verfügt) liege vor.

Zwischen Verfolgung und Flucht bestehe auch ein Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Desertion versteckt gelebt. Das SEM erwähne in einem Bericht vom 22. Juni 2016 selbst, dass es Dienstverweigerern teilweise möglich sei, sich längerfristig Razzien zu entziehen. Faktisch gehe ein Teil der Dienstverweigerer straflos aus, da die Sicherheitsorgane im Inland nicht systematisch nach ihnen fahnden würden respektive nicht dazu in der Lage seien. Diese Personen hätten jedoch keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und zu legalen Arbeitsmöglichkeiten und seien in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Durch die zunehmenden Razzien sei der psychische Druck auf den Beschwerdeführer so hoch geworden, dass er keinen anderen Ausweg als die Flucht gesehen habe. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne, dass es plausible objektive und subjektive Gründe für eine zeitlich verzögerte Ausreise gebe.

Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass Personen, welche nicht von der Dienstpflicht befreit worden seien, bei einer Rückkehr ein Einzug und allenfalls eine Inhaftierung drohen würden. Der Beschwerdeführer sei desertiert und befinde sich immer noch im dienstpflichtigen Alter. Er habe vor zwei Jahren an einem Halbmarathon teilgenommen und eine gute Leistung gezeigt. Ferner hätten die Militärbehörden ein grosses Interesse an ihm, da er grosses Militärwissen besitze und nicht körperlich krank sei. Er habe weder die 2%-Steuer bezahlt, noch unterstütze er seine Familie in Eritrea. Was ebenfalls gegen die Regelung seines Verhältnisses zum eritreischen Staat spreche, sei der Umstand, dass sich seine Ehefrau und Kinder weiterhin in Äthiopien aufhalten würden.

4.7 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Auskunft eines gewissen J._______, welcher in Deutschland lebe, ein. Der Beschwerdeführer habe diesen im Jahre 2006 in F._______ kennengelernt. Auch er sei desertiert und habe versteckt in Eritrea gelebt, bevor er zusammen mit dem Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe. Er wäre bereit, als Zeuge vor dem Gericht auszusagen. Ferner wurde um rasche Verfahrenserledigung ersucht.

Als Beweismittel wurden eine schriftliche Erklärung, Kopien von deutschen Aufenthaltstiteln sowie zwei Bestätigungsschreiben eingereicht.

4.8 In der Eingabe vom 25. Januar 2018 führte der Beschwerdeführer aus, die Bescheinigung der Erfüllung des Wehrdienstes stelle keinen Beweis dafür dar, dass er seinen Dienst erfüllt habe und bei einer Rückkehr nicht als Deserteur betrachtet werde. Herr H._______ wolle als Zeuge vor dem Gericht aussagen. Seiner schriftlichen Erklärung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis August 2003 unter der Einheit von Herrn H._______ gedient habe und später einer anderen Einheit zugeteilt worden sei.

Als Beweismittel wurden eine schriftliche Erklärung sowie eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B von Herrn H._______ eingereicht.

4.9 In der Stellungnahme vom 7. Februar 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, die Bestätigung der Erfüllung der Wehrpflicht sei zur Prüfung an die SFH weitergeleitet worden. Deren Erkenntnisse würden sich vollumfänglich mit den Angaben des Beschwerdeführers decken. Der Beschwerdeführer habe dieses Dokument abgegeben, um seine Herkunft, die Desertion und den Militärdienst zu belegen. Bis 1998 habe es sich bei diesem Ausweis um ein Standarddokument gehandelt. Ab 1998 habe die Karte allerdings eine andere Bedeutung. Es handle sich um keine Demobilisierungs- oder Entlassungskarte. Nach dem Abschluss der 18-monatigen Dienstzeit sei den Dienstpflichtigen der ersten vier Runden zusammen mit dem Nationaldienstzertifikat eine Nationaldienstkarte ausgestellt worden. In den ersten vier Runden sei diese Karte Beweis dafür gewesen, dass der aktive Nationaldienst beendet sei und der betroffene wieder ins zivile Leben entlassen werde. Auch die Dienstpflichtigen der fünften bis mindestens zur 16. Runde (2002) hätten diese Bescheinigung erhalten, nachdem sie mindestens 18 Monate aktiven Dienst geleistet hätten. Ab der fünften Runde sei die obligatorische Entlassung nach 18 Monaten jedoch unbegrenzt ausgesetzt worden und für alle Dienstpflichtigen ab Runde 5 dokumentiere diese Karte ebenso wie das Nationaldienstzertifikat nicht mehr die Entlassung aus dem aktiven Dienst, sondern nur, dass sie bereits für 18 Monate gedient hätten. Theoretisch hätten alle Dienstpflichtigen aus der fünften bis 16. Runde nach 18 Monaten eine solche Karte erhalten müssen. In der Praxis scheine es jedoch so zu sein, dass diese Karte in der Regel nur Dienstpflichtigen ausgestellt worden sei, die in Militäreinheiten gedient hätten. Auch einige Dienstpflichtige in Militäreinheiten hätten wegen Problemen mit dem Vorgesetzten keine Karte erhalten. Die offizielle Dienstzeit, die auf der Karte verzeichnet sei, habe oft später als der eigentliche Beginn der Runde begonnen.

Die Karte sei für Dienstpflichtige, die vor 1998 aus dem aktiven Dienst entlassen worden seien, sehr wichtig gewesen, da sie damit an Kontrollpunkten und gegenüber den Behörden hätten dokumentieren können, dass sie ihre Dienstpflicht erfüllt hätten. Nach Mai 1998 sei die Karte eigentlich obsolet geworden, da die Dienstzeit ja nicht beendet gewesen sei. Die Ausgabe sei aber erst nach 2002 eingestellt worden.

Die Übersetzung mit "Wehrdienst" sei unzutreffend. Korrekt sei "Nationaldienst".

Die angegebenen Daten der Karte würden aufzeigen, dass der Beschwerdeführer in der achten Runde eingezogen worden sei, die im August 1998 begonnen habe. Dies sei die erste Runde nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Krieges gewesen. Das in der Karte verzeichnete Ende der 18-monatigen Dienstpflicht falle noch in die Zeit des Krieges. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine Entlassungen aus dem aktiven Dienst gegeben. In der Karte sei die Heeresdivision 28 verzeichnet.

Die Karte belege nicht, dass der Beschwerdeführer aus dem Nationaldienst entlassen worden sei. Vielmehr sage sie lediglich aus, dass er formal die Dienstpflicht von 18 Monaten erfüllt habe. Es sei klar davon auszugehen, dass er wie alle Nationaldienstpflichtigen, welche ab Mai 1998 remobilisiert oder nach der Grundausbildung nie entlassen worden seien oder erstmals einberufen worden seien, weiterhin im Rahmen der unbegrenzten Nationaldienstpflicht Dienst leisten müsste.

Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung angegeben, in der achten Runde einberufen worden zu sein. Das bei der Vorinstanz eingereichte Foto zeige ihn beim Militärstützpunkt (...) im Jahre 2003. Der Beschwerdeführer trage zudem von der Fesselung Narben. Eine andere Schlussfolgerung widerspräche der Logik und Plausibilität. Wenn er regulär entlassen worden wäre, wäre er legal in den Sudan und von dort direkt nach Europa geflohen. Stattdessen sei er illegal nach Äthiopien geflohen und habe dort mehrere Jahre in einem Flüchtlingslager verbracht.

Der SFH-Bericht bestätige den zeitlich unlimitierten eritreischen Nationaldienst und halte fest, dass das Konzept einer endgültigen Freistellung nicht existiere.

Sollte das Gericht trotz dieser Ausführungen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer regulär aus dem Dienst ausgetreten sei, werde darum ersucht, Herrn H._______ als Zeugen anzuhören oder Akteneinsicht in entsprechende anderslautende Beweise zu gewähren. Die Zeugenbefragung sei insbesondere deshalb angezeigt, da die Quellenlage betreffend Eritrea sehr schwierig sei.

5.

5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, zumal nicht glaubhaft ist, dass er aus dem Nationaldienst desertiert ist.

5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

5.3 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Desertion Unstimmigkeiten aufweisen. In der BzP gab er an, im Dezember 2004 desertiert zu sein. Man habe ihn ins Gefängnis bringen wollen, aber er habe fliehen können (vgl. act. A4 S. 8). In der Anhörung gab er zu Protokoll, er sei nach einem Urlaub nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt (vgl. act. A18 F71). Auf diese Unstimmigkeit angesprochen erklärte er, er habe in der BzP nicht den Dezember 2004 genannt und er habe auch erwähnt, dass er gefesselt worden sei. In der BzP sei er nicht gefragt worden, wie er sich von seiner Einheit entfernt habe (vgl. ebd. F109 f.). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, zumal das Protokoll der BzP rückübersetzt wurde und er hinsichtlich seine Flucht aus dem Militär in der BzP den Urlaub nicht erwähnte, sondern diese in den Kontext einer geplanten Inhaftierung stellte.

Als weiteres Indiz ist der Militärausweis zu werten, auf welchem der Beginn des Nationaldienstes der 1.9.1998 und als Ende der 30.2.2000 vermerkt ist. Gemäss dieser Karte endete der Nationaldienst des Beschwerdeführers somit im Februar respektive März 2000, zumal der 30. Februar 2000 als Datum nicht existiert. In der Eingabe vom 7. Februar 2018 machte der Beschwerdeführer unter Bezug auf eine Schnellrecherche der SFH geltend, diese Karte belege nicht, dass er aus der Dienstpflicht entlassen worden sei, sondern lediglich, dass er die obligatorische Dienstpflicht von 18 Monaten erfüllt habe. Diese Erklärung überzeugt nicht, sondern geht von der Prämisse aus, dass es seit Mai 1998, als die grundsätzlich unbeschränkte Dienstpflicht eingeführt worden sei, zu keinen Entlassungen aus dem Dienst gekommen sei. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist hingegen davon auszugehen, dass es regelmässig zu Dienstentlassungen kommt (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es würde auch schlicht keinen Sinn machen, einer Person, welche weiterhin im aktiven Dienst ist, eine Karte auszustellen, welche die Erfüllung des Nationaldienstes attestiert.

Gemäss schriftlicher Erklärung von Herrn H._______, welche am 25. Januar 2018 eingereicht wurde, habe er dem Beschwerdeführer diese Karte 2003 ausgestellt, da er bis 2003 dessen Vorgesetzter gewesen sei. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers sei es in diesem Jahr gewesen, als er ein zweites Mal erkrankt sei und deshalb eigentlich seine Entlassung hätte erfolgen sollen (vgl. act. A18 F46).

Fügt man diese Elemente zusammen und berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angeblichen Desertion im Jahre 2004 widersprüchlich äusserte, so lässt dies die Vermutung aufkommen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 aus dem Militärdienst entlassen worden ist und anlässlich dieser Entlassung die Karte erhielt.

Somit erweist sich die Desertion als nicht glaubhaft.

Der Antrag auf Anhörung von Herrn H._______ als Zeuge ist abzuweisen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser betreffend die Desertion des Beschwerdeführers, welche angeblich im Jahre 2004 erfolgt sei, als H._______ bereits nicht mehr sein Vorgesetzter gewesen sei, Beweise oder Indizien liefern könnte, welche über die Erkenntnisse aus seiner schriftlichen Eingabe hinausgehen könnten. Gleiches gilt hinsichtlich des Zeugen J._______, zumal dieser den Beschwerdeführer erst im Jahre 2006 in F._______ kennengelernt habe und nicht substanziiert dargelegt wurde, inwiefern dieser hinsichtlich der Desertion im Jahre 2004 Zeugnis ablegen könnte.

5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es zwar glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in der eritreischen Armee Dienst leistete, nicht jedoch, dass er unter den von ihm angegebenen Umständen aus dem Dienst ausgeschieden respektive desertiert ist. Da die Desertion nicht glaubhaft ist, ist deren Asylrelevanz nicht zu prüfen.

5.5 Auch aufgrund der illegalen Ausreise - deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann - ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen.

5.6 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist unbegründet (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen Urteil des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff.). Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).

Schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.

5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.4 Beim Wegweisungsvollzug nach Eritrea stellt sich ferner die Frage, ob die Möglichkeit eines Einzugs in den Nationaldienst besteht und - falls ja - ob dies gegen das Misshandlungsverbot oder das Verbot der Zwangsarbeit gemäss Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
respektive 4 EMRK verstösst.

Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 sei bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist seien, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen würden. Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist seien oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten hätten, im Falle der Rückreise verpflichtet sein dürften, den Nationaldienst zu leisten. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei ebenfalls darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob für die beschriebenen Personengruppen angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK beziehungsweise eine Verletzung des Verbotes der Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK bestehe, könne jedoch offengelassen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert]).

Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Entgegen anderslautender Berichte komme es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst. Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Weiter würde sich bei Männern und Frauen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist seien, regelmässig die Frage stellen, ob sie den Dienst bereits geleistet hätten, zumal von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen sei. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet hätten, sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar würden in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig bleiben und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen, dass dies systematisch vorkomme, ergebe sich aber aus den Berichten nicht. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Darunter könnten etwa Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.).

7.5 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im eritreischen Militärdienst gestanden hat. Gemäss eigenen Angaben sei er im Jahre 2008 im Alter von (...) Jahren ausgereist. Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst unglaubhaft sind, ist davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen worden ist und ihm daher bei einer Rückkehr kein Einzug in den Nationaldienst droht. Die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
(Misshandlungsverbot) oder Art. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
(Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit) EMRK verstösst, kann daher offenbleiben, zumal davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr kein Einzug in den Dienst droht. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Argumenten in der Replik hat daher nicht zu erfolgen.

7.6 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe eine unmenschliche Bestrafung aufgrund seiner illegalen Ausreise, ist unter Hinweis auf Erwägung 5.5 als unbegründet zu qualifizieren.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.8 Das SEM argumentierte in seiner Verfügung, dass Eritrea im Dezember 2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen geschlossen habe und beide Länder seither darauf verzichten würden, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine Mission der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) überwache seit 2000 die Grenze. Seit September 2005 seien die Aktivitäten des UNO-Personals von eritreischer Seite zwar teilweise eingeschränkt. Dennoch sei die UNO-Mission in der Lage, das Überwachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Umfang wahrzunehmen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG herrsche.

Der Zumutbarkeit stünden auch keine individuellen Gründe entgegen. Der Beschwerdeführer verfüge in Eritrea über ein tragfähiges, intaktes Familien- respektive Beziehungsnetz. Gemäss seinen Angaben würden seine Eltern und seine Stiefgeschwister dort leben. Er habe angegeben, die Schule bis zur fünften Klasse besucht zu haben und zuletzt als (...) beziehungsweise (...) gearbeitet zu haben. Somit sei es ihm möglich, sich schnell wieder beruflich und sozial zu integrieren. Schliesslich könne auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe verwiesen werden.

7.9 In der Beschwerdeschrift wurde eingewandt, dass Eritrea systematisch und in schwerwiegender Weise die Menschenrechte der Bürgerinnen und Bürger verletze. Dazu gehöre etwa der unbegrenzte Nationaldienst, extralegale Inhaftierung und Tötungen, Zwangsarbeit, unmenschliche Haftbedingungen, Fehlen (fairer) Gerichtsverfahren etc.

Dem Beschwerdeführer sei eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea nicht zumutbar, da er wieder in den Nationaldienst eingezogen sowie inhaftiert würde. Seine Frau und die Kinder würden seit Jahren unter schweren Bedingungen im Flüchtlingscamp in K._______ (Äthiopien) leben. Das Argument, der Beschwerdeführer verfüge in Eritrea über ein tragfähiges, intaktes Familienleben und sein wirtschaftliches Fortkommen dort sei gesichert, sei daher zynisch. Würde dies der Wahrheit entsprechen, würden seine Frau und die Kinder längst wieder in Eritrea leben. Einzige Folge der Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei das Verbringen des Beschwerdeführers in die Nothilfe, in welcher ihm alle Integrationsmöglichkeiten genommen würden und er unnötige Kosten verursachen würde.

In der Replik wurde ergänzt, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers in Haft befinde oder bereits verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu ihm. Ein anderer Bruder sei ihm Militärdienst und die restlichen Geschwister seien aus Eritrea geflohen. Seine alten Eltern könnten ihn bei einer Rückkehr nicht unterstützen.

7.10 Gemäss früherer Praxis in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea, welche auch Grundlage der angefochtenen Verfügung bildete, bedurfte es angesichts der wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Gegebenheiten Eritreas begünstigender, individueller Umstände, damit zurückkehrende Asylsuchende nicht einer existenzbedrohenden Situation im Sinne der Rechtsprechung ausgesetzt waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12).

Demgegenüber kann gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]).

Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.

7.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG).

7.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.2 Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten.

In der Replik bezifferte die Rechtsvertretung ihren Zeitaufwand auf 700 Minuten, was angemessen erscheint und aufgrund der Eingaben vom 6. Dezember 2017, 25. Januar 2018 und 7. Februar 2018 angemessen zu erhöhen. Die Aufwendungen für die Schnellrecherche der SFH sind ebenfalls zu berücksichtigen. Das amtliche Honorar ist somit pauschal auf Fr. 3'000.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Frau Jana Maletic wird ein amtliches Honorar von Fr. 3'000.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5197/2016
Datum : 14. März 2018
Publiziert : 19. April 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3  4
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  49  52  63  65
Stichwortregister
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eritrea • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • illegale ausreise • monat • leben • ausreise • beweismittel • frage • verhalten • kopie • heimatstaat • zeuge • bescheinigung • familie • replik • flucht • aktiver dienst • vorläufige aufnahme • rang
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BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2012/5 • 2011/24 • 2010/54 • 2008/34
BVGer
D-2311/2016 • D-3892/2008 • D-5197/2016 • D-7898/2015 • E-71/2017
EMARK
2005/12