Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

Postfach

CH-9023 St. Gallen

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www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. A-359/2018

gri/zum

Zwischenverfügung
vom 14. Februar 2018

In der Beschwerdesache

Inclusion Handicap,

Mühlemattstrasse 14a, 3007 Bern,

vertreten durch Martin Looser, Rechtsanwalt,

Parteien und Nuria Frei, Rechtsanwältin,

ettlersuter Rechtsanwälte,

Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,

Division Personenverkehr,

Wylerstrasse 123/125, 3000 Bern 65 SBB,

vertreten durch

Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M.,

Walder Wyss AG,

Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV,

3003 Bern,

Vorinstanz,

sowie

Bombardier Transportation GmbH,

Am Rathenaupark, DE-16761 Henningsdorf,

vertreten durch Madeleine Schreiner, Rechtsanwältin,

Pestalozzi Rechtsanwälte AG,

Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,

Beigeladene.

befristete Betriebsbewilligungen für Doppelstock-Triebzug
Gegenstand
IC 200, IR 200 und IR 100.

stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

A.
Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vergaben den Auftrag zur Produktion und Auslieferung von 59 Doppelstockzügen für den Fernverkehr am 12. Mai 2010 an die Bombardier Transportation GmbH.

B.
Auf Gesuch der Bombardier Transportation GmbH vom 9. August 2010 erteilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) am 30. November 2017 die bis zum 30. November 2018 befristeten Betriebsbewilligungen für die Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge (FV-Dosto) IC 200, IR 100 und IR 200 zum Einsatz im kommerziellen Verkehr.

C.
Gegen diese drei Verfügungen des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Inclusion Handicap (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

Rechtsbegehren:

"1.Die angefochtenen Verfügungen vom 30. November 2017 seien insoweit aufzuheben, als die bewilligten Fahrzeuge den Anforderungen des Behindertengleichstellungsrechts im Bereich des öffentlichen Verkehrs nicht vollumfänglich genügen und es seien die Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten, die streitgegenständlichen Fahrzeugtypen entsprechend abzuändern.

2.Insbesondere seien die folgenden Anpassungen als zwingende Auflagen anzuordnen:

(Im Ein-/Ausgangsbereich)

a.Die Ein-/Ausstiegsplattform sei so abzuändern, dass Menschen im Rollstuhl das Fahrzeug selbständig und mit eigener Kraft verlassen können. Insbesondere sei der Boden in diesem Bereich so anzuheben, dass die Neigung der zu steilen Rampe reduziert, d.h. die Niveaudifferenz zwischen der Einstiegskante und dem Boden verringert werden kann.

b.Bei den Zugeingangstüren seien die Einstiegskanten beim Absatz von 4.5 cm über dem Schiebetritt abzurunden oder abzuschrägen, damit Personen im Rollstuhl weniger Kraft und Drehmoment benötigen, um die Einstiegsschwelle zu überwinden.

c.Der auf Höhe der zweitletzten Treppenstufe vor dem Erdgeschoss endende aussenseitige Treppenhandlauf sei zu verlängern, um die Türeinfassung herumzuführen und mit der vertikalen Haltestange der Eingangstüre zu verbinden, um eine sichere Benützung der Treppe durch Menschen mit einer Sehbehinderung sowie durch Menschen mit einer Gehbehinderung zu gewährleisten.

d. Bei der Ein- /Ausstiegsplattform sei mindestens eine zusätzliche Türöffnungstaste anzubringen, die für Menschen im Rollstuhl erreichbar ist, d.h. auf maximal 110 cm Höhe und mit einem Abstand von 70 cm zu den Ecken der Einstiegsplattform. In den Wagen mit einem Rollstuhlabteil sei eine Türöffnungstaste für Menschen im Rollstuhl, beidseitig je eine für die linke und rechte Ausstiegstüre vorzusehen. Die reguläre Türöffnungstaste sei am gleichen Ort beizubehalten, damit sie von Menschen mit einer Sehbehinderung aufgefunden werden kann.

e.Die Türöffnungstaste auf der Aussenseite der Fahrzeugtüren sei mit einem Kontrastfeld von mindestens 20 mal 20 cm deutlicher zu kennzeichnen, damit sie auch von Menschen mit einer Sehbehinderung sicher aufgefunden werden kann.

f. Bei den Türöffnungstasten aussen seien akustische Findesignale einzubauen, die sich derart dynamisch dem vorhandenen Geräuschpegel anpassen, dass das Signal stets aus 2 m Distanz gut wahrnehmbar ist, damit Menschen mit einer Sehbehinderung die Fahrzeugtüren akustisch lokalisieren und ihre Öffnung sicher betätigen können. Eventualiter sei das vorhandene fixe akustische Findesignal so einzustellen, dass es in der überwiegenden Mehrzahl der auf Bahnhöfen vorkommenden Umgebungsgeräuschepegel aus 2 m Distanz wahrnehmbar ist.

(Fortbewegung im Zug)

g. Vor den Wagenübergängen im Oberdeck seien zur Kennzeichnung der Niveauunterschiede kontrastreiche Bodenleisten anzubringen, um die Stolpergefahr für Menschen mit einer Sehbehinderung zu verhindern.

h. Im Oberdeck seien die Gepäckgestelle oberhalb von 800 mm (ab Boden) um mindestens 150 mm zurückzuversetzen, damit sich auch Menschen mit einer Sehbehinderung im Zug sicher fortbewegen können.

i. Die Haltestangen in den Wagenübergängen im Oberdeck seien so weit in Richtung der Mittelachse zu versetzen, dass sie von Menschen mit einer Sehbehinderung beim Betreten des Wagenübergangs gesehen und sicher umgriffen werden können.

j.Es sei am Wagenende bzw. vor dem Wagenübergang der 1.-Klasse-Wagen bei den Einzelsitzen auf den dort beidseitig vorhandenen Technikschränken je ein Haltegriff anzubringen, damit Menschen mit einer Seh- oder Gehbehinderung den Wagenübergang sicher passieren können.

(Blendungswirkungen/Spiegelungen)

k.Es seien geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Blendungswirkung der Beleuchtung in den Sitzbereichen so zu reduzieren, dass der Zugang von Menschen mit einer Sehbehinderung zu den Reiseinformationen sowie die Kommunikation von Menschen mit einer Hörbehinderung durch die Beleuchtung nicht beeinträchtigt werden.

l.Die Spiegelbeleuchtung in allen WCs sei durch eine Deckenbeleuchtung zu ersetzen, damit Menschen mit einer Sehbehinderung in der autonomen Benutzung der WCs nicht beeinträchtigt werden. Eventualiter sei die Leuchtstärke der Spiegelbeleuchtung auf ca. 30% zu reduzieren.

m. Bei den Fahrzeugmonitoren seien entspiegelte Abdeckungen zu verwenden, damit Reiseinformationen auch für Menschen mit einer Sehbehinderung zugänglich sind.

(Kennzeichnung der Information im Fahrzeug)

n. Die Piktogramme zur Kennzeichnung der Vorrangsitze für Menschen mit einer Behinderung seien grösser zu gestalten und an nicht zu übersehender Stelle anzubringen.

o. Im Ober- und Unterdeck der Fahrzeuge sei ein durchgängiges Leitsystem mit taktilen Schildern/Markierungen vorzusehen, welches zumindest die Richtung zum Speisewagen und zu den jeweiligen Wagenklassen sowie zu Sonderzonen auch für Menschen mit einer Sehbehinderung erkennbar ist.

3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen."

Anträge auf vorsorgliche Massnahmen:

"1.Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten, die Anpassungen gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 vorstehend für alle im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (30. November 2017) noch nicht fertiggestellten Fahrzeuge per sofort umzusetzen.

2.Im Sinne einer Übergangsregelung für die Dauer der befristeten Betriebsbewilligungen sei ferner vorsorglich anzuordnen, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen (30. November 2017) bereits fertiggestellten Fahrzeuge von der Beschwerdegegnerin 1 lediglich bis am 30. November 2018 (und nicht länger) zu Testzwecken im kommerziellen Verkehr eingesetzt werden dürfen. Zugleich sei den Beschwerdegegnerinnen zu untersagen, weitere Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen, die am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellt waren und die behindertengleichstellungsrechtlichen Anforderungen gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 vorstehend nicht erfüllen."

Verfahrensanträge:

"1.Die Beschwerdeverfahren gegen die drei angefochtenen Verfügungen vom 30. November 2017 seien zu vereinigen.

2.Es sei ein Augenschein anzuordnen und unter Beizug von Menschen mit einer Gehbehinderung, mit einer Sehbehinderung und mit einer Hörbehinderung an einem Fahrzeug der Fahrzeugtypen RABDe 502, RaBe 502 oder RABe 502 durchzuführen."

In Bezug auf die beantragten vorsorglichen Massnahmen führt die Beschwerdeführerin aus, sie wende sich nicht dagegen, dass die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen, also am 30. November 2017, bereits fertiggestellten Fahrzeuge für Testzwecke bis 30. November 2018 für den kommerziellen Verkehr in Betrieb genommen würden. Einem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in diesem Umfang würde sie sich nicht widersetzen. Hingegen verlange sie, dass alle nach Erteilung der Betriebsbewilligungen fertiggestellten Fahrzeuge vor Inbetriebnahme während der Testphase allen behindertengleichstellungsrechtlichen Anforderungen genügten. Die bereits heute feststehenden Mängel seien laufend beim Bau der weiteren Fahrzeuge zu eliminieren. Sie habe aus Gründen der Verhältnismässigkeit bereits im Stadium der befristeten Betriebsbewilligungen interveniert und nicht erst bei Vorliegen der definitiven Bewilligungen. Die Einhaltung der Anforderungen des Behindertengleichstellungsrechts sei zwingende Voraussetzung für die Erteilung der definitiven Betriebsbewilligungen. Sämtlich gerügten Mängel liessen sich mit einem verhältnismässigen Aufwand beheben. Sie liessen sich technisch und wirtschaftlich umso besser beheben, als dass sie bereits heute erkannt und angegangen würden, d.h. noch bevor die Fahrzeuge gebaut seien. Es gehe ihr darum sicherzustellen, dass bereits heute bekannte Mängel möglichst rasch, noch während der Produktionsphase, behoben würden. So könne ein technischer und wirtschaftlicher Aufwand im Rahmen der definitiven Betriebsbewilligungen vermieden werden. Darüber hinaus hätten die Fertigstellung und Inbetriebnahme weiterer Fahrzeuge, welche die mit Rechtsbegehren 1 und 2 gerügten Mängel aufweisen, während des laufenden Verfahrens potentiell präjudizierende Wirkung und könnten die Frage der Verhältnismässigkeit der Auflagen im Sinne der gestellten Anträge massgeblich beeinflussen. Sie wolle auch sicherstellen, dass durch den laufenden Bau von mangelbehafteten Fahrzeugen keine Fakten für die Zukunft geschaffen würden. Es sei zu befürchten, dass die Beschwerdegegnerinnen bei einer Anfechtung erst der definitiven Betriebsbewilligungen entsprechende Anpassungspflichten mit dem Vorwand mangelnder Wirtschaftlichkeit bekämpften.

D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2018 zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen auf Abweisung der entsprechenden Anträge und beantragt ihrerseits, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zusammengefasst bringt sie vor, dass es den vorsorglich geforderten Anpassungen an der Erforderlichkeit fehle. Bis zu einem Entscheid in der Hauptsache bleibe offen, ob und für welche geforderten Anpassungen eine rechtliche Grundlage bestehe und wieweit solche überhaupt erforderlich seien. Würde das Gericht dem Antrag 1 entsprechen und müssten die Beschwerdegegnerinnen die geforderten Anpassungen im Rahmen eines Entscheids über vorsorgliche Massnahmen vornehmen, wäre dies ein Präjudiz für den Entscheid in der Hauptsache. Ein solches Vorgehen sprenge den Rahmen vorsorglicher Massnahmen. Die Gutheissung des Antrages 1 würde einen faktischen Baustopp bedeuten und zu weiteren Verzögerungen, Aussetzen gesetzlich vorgeschriebener Prozesse, hohen Kostenfolgen, Imageschaden und einem faktischen Entzug wichtiger Produktionsmittel führen und wäre nicht zumutbar und unverhältnismässig. Die Betriebsbewilligungen seien sodann nur befristet bis am 30. November 2018 erteilt worden. Die spätere Erteilung der definitiven Bewilligung "vorsorglich" zu verwehren, gehe über den möglichen Anfechtungsgegenstand hinaus. Dies hätte zudem landesweite Auswirkungen auf den Bahnverkehr, da die benötigten Personenbeförderungskapazitäten nicht rechtzeitig bereitgestellt werden könnten und weiterhin mit älterem, in der Regel nicht den Vorgaben der Behindertengleichstellung entsprechendem Rollmaterial sichergestellt werden müssten. Aus diesen Gründen sei der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Beschwerdegegnerinnen würden einen irreversiblen Nachteil erleiden. Die bewilligten Züge könnten nachträglich immer noch angepasst werden. Es liege an den Beschwerdegegnerinnen, ob sie das finanzielle Risiko einer späteren Anpassung tragen wollen.

E.
Die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellen in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2018 folgende Anträge:

Antrag zum Materiellen:

"Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist."

Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen:

"1.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, und über den Entzug der aufschiebenden Wirkung sei unverzüglich und ohne weiteren Schriftenwechsel zu entscheiden.

2.Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist."

Verfahrensanträge:

"1Die Beschwerdeverfahren in Bezug auf die drei angefochtenen Verfügungen vom 30. November 2017 seien gemäss dem Verfahrensantrag Ziff. 1 der Beschwerdeführerin zu vereinigen.

2.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Augenscheins an einem Fahrzeug der streitbetroffenen Fahrzeugtypen sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eventualiter sei der Augenschein im Rahmen des Beweisverfahrens nach Abschluss des Schriftenwechsels im Hauptverfahren durchzuführen.

3.Die bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrensakten aus den Verfahren A-1130/2011 und A-1133/2011 seien beizuziehen.

4.Die geschwärzten Textstellen dieser Stellungnahme und der Beilagen seien von der Akteneinsicht der weiteren Verfahrensbeteiligten auszunehmen.

Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin."

Zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen der Beschwerdeführerin führt die Beschwerdegegnerin aus, auf den Antrag, wonach die bereits fertig gestellten Fahrzeuge nur bis zum 30. November 2018 eingesetzt werden dürfen, sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Alle drei Bewilligungen seien ausdrücklich auf den 30. November 2018 befristet. Mit den beiden weiteren Anträgen verlange die Beschwerdeführerin die vorsorgliche Umsetzung ihrer Hauptanträge in Bezug auf alle im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht fertiggestellten Fahrzeuge. Die Beschwerdegegnerin werde vier von der Beschwerdeführerin beantragte Änderungen (Rechtsbegehren Ziff. 2g, 2m, 2n und 2o) freiwillig vornehmen, womit das Rechtsschutzinteresse entfalle und die Beschwerde in diesem Umfang gegenstandslos und damit abzuschreiben sei. Die mit Rechtsbegehren Ziff. 2b, 2c, 2h, 2k und 2l vorgebrachten Rügen seien sodann verwirkt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Diese gerügten Elemente seien aus dem Projektanforderungskatalog bzw. den Typenskizzen ersichtlich gewesen, welche inzwischen rechtskräftig genehmigt seien. Obwohl die Beschwerdeführerin die erwähnte Genehmigung angefochten habe, habe sie auf eine Rüge dieser Punkte in der damaligen Beschwerde verzichtet. Ohnehin seien die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht erfüllt. Bei einer Gutheissung der vorsorglichen Massnahmen müsste die Beschwerdegegnerin die Fahrzeuge neu zeichnen, unter Umständen neu genehmigen lassen und schliesslich umfangreiche und äusserst kostenintensive Umbauten vornehmen; und all dies bevor über die gerügten Mängel materiell befunden worden wäre. Der Endentscheid würde damit faktisch vorweggenommen. Auch wäre eine vorsorgliche Anordnung unverhältnismässig. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorsorgliche Anpassung aller Fahrzeuge geeignet sein soll, um einen drohenden Nachteil von Menschen mit Behinderungen zu verhindern. Der verzögerte Einsatz der FV-Dosto-Züge würde vielmehr dazu führen, dass vermehrt altes und weniger behindertengerechtes Rollmaterial zum Einsatz käme. Die geforderten Anpassungen wären zudem auch nach dem Endentscheid noch möglich. Ausgenommen davon sei die geforderte Anpassung der Ein- / Ausstiegsplattform, welche aber auch heute unmöglich zu realisieren sei. Eine zeitliche Dringlichkeit liege daher nicht vor.

Zu ihrem Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung führt die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass sich die Beschwerdeführerin einem Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die bereits fertiggestellten Fahrzeuge nicht widersetze. Da zudem die Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge im Februar 2018 dringend notwendig sei, sei die aufschiebende Wirkung antragsgemäss zu entziehen. Die Beschwerdeführerin verkenne jedoch, dass die Beschwerdegegnerin auf den Einsatz von deutlich mehr als sechs Fahrzeugen angewiesen sei um den kommerziellen Betrieb bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2018 stufenweise hochzufahren. Da der Entzug der aufschiebenden Wirkung zumindest im besagten Umfang unstrittig sei und die für den 26. Februar 2018 geplante Inbetriebnahme keinen weiteren Aufschub dulde, sei der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung unverzüglich und ohne Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels zu fällen.

F.
In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2018 stellt die Bombardier Transportation GmbH (nachfolgend: Beigeladene; von den Parteien teilweise auch als Beschwerdegegnerin 2 bezeichnet) folgende Anträge:

Rechtsbegehren:

"1.Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2018 betreffend die befristeten Betriebsbewilligungen gemäss Verfügungen des Bundesamtes für Verkehr vom 30. November 2017 für die Fahrzeuge RABDe 502 Nr. 94 85 0 502 001 - 023 / Doppelstock-Triebzug IC 200 (8-teilig), RAB 502 Nr. 94 085 0 502 201 - 230 / Doppelstock-Triebzug IR 200 (8-teilig) und RABe 502 Nr. 94 85 0 502 401 - 409 / Doppelstock-Triebzug IR 100 (4-teilig) sei in Bezug auf die verwirkten Rügepunkte betreffend den äusseren Treppenhandlauf und die Gepäckgestelle nicht einzutreten.

2.a) Der Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werde, die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

b) In Bezug auf die am 30. November 2017 bereits fertiggestellten sechs Fahrzeuge sei der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, die aufschiebende Wirkung superprovisorisch, das heisst ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin, zu entziehen.

3.Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen seien, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, vollumfänglich abzuweisen.

4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin, vorbehaltlich der Unentgeltlichkeit des Verfahrens i.S.v. Art. 10
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
BehiG."

Verfahrensanträge:

"1.Es seien die notwendigen Massnahmen zum Schutze der Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin 2 zu erlassen, insbesondere:

a) es seien die geschwärzten Stellen dieser Stellungnahme gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG vom Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 auszunehmen und der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 nur unter den Voraussetzungen von Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG zur Kenntnis zu bringen (wesentlicher Inhalt);

b) es sei der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 sowie deren Organen unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verbieten, die in Rz. 30 bis Rz. 42 und Rz. 110 dieser Stellungnahme enthaltenen Informationen sowie allfällige gemäss lit. a) hiervor zur Kenntnis gebrachten Informationen Dritten in irgendeiner Weise weiterzugeben oder zugänglich zu machen.

2.Es seien die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Personen zu wahren, welche auf dem als Beilage 4 eingereichten Video zu sehen sind. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 sowie deren Organe unter Strafandrohung i.S.v. Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu verbieten, das Video Dritten in irgendeiner Weise weiterzugeben oder zugänglich zu machen.

3.Die Beschwerdeverfahren gegen die drei Verfügungen vom 30. Juni 2017 seien zu vereinigen.

4.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Augenscheine sei einstweilen abzuweisen.

5.Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich, sei gestützt auf Art. 11b Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11b
1    Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.33
2    Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für elektronische Zustellungen weitere Angaben der Parteien notwendig sind.
VwVG als Zustellungsdomizil der Beschwerdegegnerin 2 für diese Verfahren zu registrieren."

Betreffend ihren Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung führt die Beigeladene aus, die Entscheidprognose falle zugunsten der Beschwerdegegnerin aus. Die FV-Dosto-Züge würden die gesetzlichen Vorgaben an die behindertengerechte Ausgestaltung eines interoperablen Fernverkehrszuges erfüllen. Sodann sei es sachlich und zeitlich notwendig, die Wirkung der angefochtenen Verfügungen sofort eintreten zu lassen. Eine Verweigerung des Entzuges der aufschiebenden Wirkung würde dazu führen, dass die Beschwerdegegnerin den Fahrplanwechsel 2018/2019 nicht wie geplant realisieren könnte. Auch würde dies mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Produktionsstopp führen, was für die Beigeladene gravierende wirtschaftliche Folgen hätte. Schliesslich sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch verhältnismässig. So bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an einem ausreichenden Angebot an Schienenverkehr. Demgegenüber sei das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung beschränkt. Die Betriebsbewilligungen seien bis 30. November 2018 befristet. Geplant sei sodann nur ein Einsatz von rund 25 bis 32 FV-Dosto-Züge auf bestimmten Strecken innerhalb der Schweiz. Auch würde ein Entzug der aufschiebenden Wirkung den Entscheid in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Massnahmen könnten auch nachträglich noch umgesetzt werden, nur in Bezug auf die Reduktion der Steigung der Rampe bestehe eine technische Unmöglichkeit, welche jedoch bereits zu Beginn der Produktion bestanden habe. Der Beschwerde sei daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Da die Beschwerdeführerin dem Entzug der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der am 30. November 2017 fertiggestellten Züge in der Beschwerdeschrift zugestimmt habe, sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung in diesem Umfang superprovisorisch anzuordnen.

Das zum Entzug der aufschiebenden Wirkung Ausgeführte gelte sodann im Wesentlichen auch für die von der Beschwerdeführerin beantragten vorsorglichen Massnahmen. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Mit ihrem Antrag, keine am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen, verlange sie effektiv die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung für noch nicht fertiggestellte FV-Dosto-Züge. Eine sofortige Umsetzung der verlangten Anpassungen würde sodann eine unzulässige Präjudizierung des Streits darstellen. Damit würde der Entscheid in der Hauptsache mittels vorsorglicher Massnahmen vollumfänglich vorweggenommen werden.

G.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin und die übrigen Verfahrensbeteiligten verlangen den Erlass vorsorglicher Massnahmen.

1.1. Über solche Verfahrensanträge hat im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der mit der Instruktion betraute Richter zu entscheiden (vgl. Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 39 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), sofern glaubhaft erscheint, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung des Rechtsschriftenwechsels und eines allfälligen Beweisverfahrens auf die Beschwerde wird eintreten können. An die Glaubhaftmachung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Nur wenn auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann, dürfen verfahrensrechtliche Anträge nicht an Hand genommen werden (vgl. BGE 129 II 286 E. 1.3; Zwischenverfügungen des BVGer A-3464/2013 vom 16. Juli 2013 E. 1.1 und A-3766/2012 vom 22. August 2012 E. 1;Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.73).

1.2. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Die angefochtenen Verfügungen sind zulässige Anfechtungsobjekte und stammen von einer Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nicht anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Dass der Beschwerdeführerin Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zukommt, wird sodann von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer A-1130/2011, A-1133/2011 vom 5. März 2012 E. 3, worin die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu Anfechtung des Pflichtenhefts und Typengenehmigung in gleichem Sachzusammenhang bejaht wurde).

1.3. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen unstrittig vorliegen (vgl. 50 und 52 VwvG) ist über die beantragten vorsorglichen Massnahmen zu entscheiden.

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen die drei von der Vorinstanz am 30. November 2017 mit jeweils separaten Verfügungen erlassenen befristeten Betriebsbewilligungen für die FV-Dosto IC 200, IR 100 und IR 200. Den Verfügungen liegt der identische Sachverhalt zugrunde und die Rügen der Beschwerdeführerin richten sich gleichermassen gegen alle drei befristet bewilligten Fahrzeugtypen, weshalb sich in allen Fällen die gleichen Rechtsfragen stellen. Dem Antrag sämtlicher Verfahrensbeteiligter auf Vereinigung der Verfahren ist daher mit Blick auf die Prozessökonomie stattzugeben (vgl. Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5). Das Bundesverwaltungsgericht hat das Beschwerdeverfahren bereits unter einer einheitlichen Verfahrensnummer eingeschrieben.

3.
Die Beigeladene wurde in der Beschwerdeschrift und im bisherigen Verfahren als Beschwerdegegnerin 2 bezeichnet. Sie ist jedoch nicht Verfügungsadressatin, sondern hat als mit der Produktion und Lieferung der Fahrzeuge Beauftragte lediglich die Gesuche um Erteilung der befristeten Betriebsbewilligungen für die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz eingereicht. Als solche Drittpartei kann sie jedoch vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens unmittelbar in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Interessen berührt sein, würde doch eine Gutheissung der Beschwerde zwangsläufig zu Anpassungen bei der Produktion führen und damit auch Auswirkungen auf die Beigeladene haben. Sie wurde daher zu Recht in das vorliegende Verfahren einbezogen, ist im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht mehr als Hauptpartei, sondern als Beigeladene zu führen (vgl. zum Prozessinstitut der Beiladung Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.2).

4.

4.1. Nach Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG kann der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Wesensmerkmal der vorsorglichen Massnahmen ist, dass sie bloss vorläufig gelten und die Regelungswirkung nur temporär eintritt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 115 f., Rz. 3.18).

4.2. Damit vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, müssen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So setzt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Weiter muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügen kann. Erforderlich ist sodann, dass eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand darf jedoch weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 und 127 II 132 E. 3; Urteil des BGer 2A.142/2003 vom 5. September 2003 E. 3.1; Urteile des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 11.2 und A-7429/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1).

4.3. Die Behörde stützt sich auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhandenen Akten ergeht, und trifft ohne zeitraubende Abklärungen bloss aufgrund einer summarischen Prüfung einen prima facie-Entscheid. Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen; das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel. Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen. Je zweifelhafter der Verfahrensausgang erscheint, desto höhere Anforderungen sind an den für die Verfahrensdauer zu beseitigenden Nachteil, die Dringlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Anordnung zu stellen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 f. und 127 II 132 E. 3, Urteil des BGer 2A.142/2003 vom 5. September 2003 E. 3.1; Urteile des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 11.2 und A-7429/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler,a.a.O., Rz. 3.18 ff.).

4.4. Aufgrund ihrer Akzessorietät zur Hauptsache können vorsorgliche Massnahmen nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des Streitgegenstandes liegen. Mehr als im Beschwerdeverfahren zu erreichen ist, kann vorsorglich nicht gewonnen werden (Moser/Beusch/Kneubühler,a.a.O., Rz. 3.32 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz kann zwar nicht verabsolutiert werden, jedoch wird jeweils eine besondere Rechtfertigung verlangt, wenn mittels vorsorglicher Massnahmen über den Streitgegenstand hinausgegangen werden soll (vgl. Zwischenverfügung BVGer A-3464/2013 vom 16. Juli 2013 E. 4.2; Urteil des BGer 1A.6/2002 vom 15. Februar 2002 E. 4; je mit Hinweisen).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin verlangt in Ziff. 1 ihrer Anträge um vorsorgliche Massnahmen die sofortige Umsetzung der in ihren Hauptanträgen anbegehrten Anpassungen in Bezug auf alle im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht fertiggestellten Fahrzeuge. Bei einer Gutheissung dieses Antrages hätte die Beschwerdegegnerin an sämtlichen noch nicht fertiggestellten Fahrzeugen mit hohen Kosten verbundene bauliche Anpassungen vorzunehmen, die sich bei einem abweichenden Endentscheid als unnötig erweisen und der Beschwerdegegnerin einen finanziellen Schaden verursachen würden. Den Endentscheid im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bereits derart vorwegzunehmen, wäre daher lediglich in Betracht zu ziehen, wenn die Hauptsachenprognose eindeutig und unzweifelhaft wäre. Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu. Eine klare Prognose aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten ist nicht möglich. Aufgrund der Vielschichtigkeit der von den Parteien angerufenen Rechtsgrundlagen sind hierfür vertiefte Abklärungen notwendig. Würde dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben, würde der im Endentscheid zu regelnde Zustand somit in unzulässiger Weise präjudiziert und der Sachentscheid faktisch vorweggenommen.

5.2. Sodann fehlt es vorliegend auch an der Dringlichkeit der verlangten Anordnung. Die gerügten Mängel an den FV-Dosto lassen sich auch nach dem Endentscheid noch beheben, auch wenn möglicherweise nur mit erhöhtem Aufwand. Eine sofortige Anordnung zum Schutz der Interessen der Beschwerdeführerin erweist sich daher nicht als notwendig und es kann bis zum Abschluss des Verfahrens zugewartet werden. Es ist der Beschwerdegegnerin zu überlassen, ob sie das finanzielle Risiko einer späteren Anpassung tragen möchte. Der einzige Nachteil, der der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Anpassung der Fahrzeuge erst nach Abschluss des Verfahrens entsteht, besteht darin, dass die nach ihrer Ansicht behindertengerecht ausgestalteten FV-Dosto erst zu einem späteren Zeitpunkt in Verkehr gesetzt werden können. Ein Anspruch darauf, dass die FV-Dosto zu einem bestimmten Zeitpunkt für den kommerziellen Verkehr eingesetzt werden, besteht für die Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht.

5.3. Schliesslich überwiegt auch das Interesse der Beschwerdegegnerin, später sich allenfalls als sinnlos erweisende und mit hohen Kosten verbundene Anpassungen bei der Produktion der FV-Dosto zu vermeiden, das erwähnte Interesse der Beschwerdeführerin an einer früheren Inbetriebnahme der angepassten FV-Dosto. Die Anordnung der von der Beschwerdeführerin beantragten vorsorglichen Massnahme erweist sich daher auch als unverhältnismässig. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

6.
Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, es sei vorsorglich anzuordnen, dass die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen (30. November 2017) bereits fertiggestellten Fahrzeuge lediglich bis am 30. November 2018 (und nicht länger) zu Testzwecken im kommerziellen Verkehr eingesetzt werden dürfen. Damit verlangt die Beschwerdeführerin lediglich das, was die angefochtenen Verfügungen ohnehin bereits vorsehen. Alle drei angefochtenen Betriebsbewilligungen sind bis zum 30. November 2018 befristet, weshalb die bis dahin bereits fertiggestellten Fahrzeuge nur bis zum 30. November 2018 im kommerziellen Verkehr eingesetzt werden dürfen. Für einen Einsatz über den 30. November 2018 hinaus bedarf es einer neuen Bewilligung der Vorinstanz. Mangels Rechtsschutzinteresse ist daher auf den Antrag nicht einzutreten. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag die Anordnung eines eigentlichen Verbots eines Einsatzes ab dem 1. Dezember 2018 verlangen möchte, geht sie über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, weshalb darauf ebenfalls nicht eingetreten werden kann.

7.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerdegegnerin vorsorglich zu untersagen, am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellte und die behindertengleichstellungsrechtlichen Anforderungen gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 nicht erfüllenden Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen. Damit verlangt die Beschwerdeführerin im Resultat nichts anderes, als die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten Fahrzeuge. Der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch von Gesetzes wegen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG und nachfolgend E. 8) und die Vorinstanz hat diese vorliegend in den angefochtenen Verfügungen auch nicht gestützt Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG entzogen. Unter dem Vorbehalt eines allenfalls noch anzuordnenden Entzuges der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. nachfolgend E. 8 f.) ist es der Beschwerdegegnerin deshalb bereits von Gesetzes wegen untersagt, während des hängigen Beschwerdeverfahrens von den befristeten Betriebsbewilligungen Gebrauch zu machen und die FV-Dosto in Betrieb zu nehmen. Auf diesen Antrag der Beschwerdeführerin ist folglich mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Allerdings stellen die Beschwerdegegnerin, die Beigeladene und auch die Vorinstanz in ihren Stellungnahmen jeweils den Antrag, der Beschwerde nach Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten Fahrzeuge während des hängigen Beschwerdeverfahrens trotz grundsätzlich aufschiebender Wirkung der Beschwerde in Betrieb nehmen darf, ist daher im Rahmen des Antrages auf Entzug der aufschiebenden Wirkung zu klären.

8.

8.1. In der Regel kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll. Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die Beschwerde führende Person die nachteiligen Wirkungen der Verfügung solange nicht fühlen zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Der Beschwerde führenden Partei wird insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Verfügung bestanden hat, bis zum Entscheid des Gerichts in der Sache aufrechterhalten bleibt. Konkret bedeutet dies, dass von begünstigenden Anordnungen (noch) nicht Gebrauch gemacht werden kann, belastenden Anordnungen (vorläufig) nicht Folge zu leisten ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.19 mit Hinweisen).

8.2. Nach Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG kann die Beschwerdeinstanz bzw. der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf entsprechenden Antrag hin die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entziehen, sofern die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Gemäss der Rechtsprechung müssen für den Entzug keine ganz aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, aber doch zumindest überzeugende Gründe gegeben sein. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Wie beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG stützt sich die Beschwerdeinstanz auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhandenen Akten hervorgeht, und trifft ohne zeitraubende Abklärungen bloss aufgrund einer summarischen Prüfung einen prima facie-Entscheid. Herabgesetzt sind zudem auch hier die Untersuchungspflichten und die Beweisanforderungen, so dass das Glaubhaftmachen von Anliegen in der Regel genügt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.24 und 3.27 mit Hinweisen).

9.
Die Beschwerdegegnerin, die Beigeladene und auch die Vorinstanz beantragen in ihren Stellungnahmen jeweils, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Beschwerdeführerin teilt diesbezüglich in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2018 mit, sie wende sich nicht dagegen, dass die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen, am 30. November 2017, bereits fertiggestellten Fahrzeuge - nach ihrem Kenntnisstand seien dies je zwei Fahrzeuge pro Fahrzeugtyp IC 200, IR 200 und IR 100 - bis zum 30. November 2018 für den kommerziellen Betrieb in Verkehr genommen würden. Einem Entzug der aufschiebenden Wirkung in diesem Umfang würde sie sich nicht widersetzen. Damit besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, der Beschwerde in Bezug auf die am 30. November 2017 fertiggestellten FV-Dosto die aufschiebende Wirkung zu entziehen, was entsprechend zu verfügen ist.

10.
Umstritten ist hingegen der Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich der am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten FV-Dosto. Die Beschwerdegegnerin beantragt, hierüber unverzüglich und ohne weiteren Schriftenwechsel superprovisorisch zu entscheiden, da die für den 26. Februar 2018 geplante Inbetriebnahme keinen weiteren Aufschub dulde. Sie sei auf den Einsatz von mehr als nur sechs Fahrzeugen angewiesen, nämlich auf mindestens 25 Fahrzeuge, um den kommerziellen Betrieb bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2018 stufenweise hochzufahren. Wie viele FV-Dosto deswegen bereits am 26. Februar 2018 in Betrieb gesetzt werden sollen und müssen, legt sie jedoch nicht dar. Aus der Stellungnahme der Beigeladenen geht hierzu hervor, dass am 26. Februar 2018 die Inbetriebnahme der am 30. November 2017 bereits fertiggestellten sechs FV-Dosto geplant ist. Darauf ist abzustellen. Nachdem der Entzug der aufschiebenden Wirkung für diese sechs FV-Dosto unstrittig und zu verfügen ist (vgl. vorstehend E. 9), ist die für eine superprovisorische Anordnung notwendige Dringlichkeit eines darüber hinausgehenden Entzuges der aufschiebenden Wirkung nicht dargetan. Der Beschwerdeführerin ist daher zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs zunächst noch Gelegenheit einzuräumen, zum Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend die am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten FV-Dosto Stellung zu nehmen.

11.
Nebst dem bereits behandelten Antrag auf Vereinigung der Verfahren (siehe vorstehend E. 2) stellen die Verfahrensbeteiligten diverse Verfahrensanträge. Hierzu kann Folgendes ausgeführt werden:

11.1. Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerdeschrift einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheines. Beim Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen handelt es sich um ein summarisches Verfahren, bei welchem grundsätzlich ohne zeitraubende Beweisabnahmen bloss aufgrund der Akten zu entscheiden ist (vgl. vorstehend E. 4.3). Auf die Durchführung eines Augenscheines ist daher im vorsorglichen Massnahmenverfahren bereits aus zeitlichen Gründen zu verzichten. Soweit ersichtlich bezieht sich dieser Antrag jedoch ohnehin nicht auf das vorsorgliche Massnahmenverfahren, sondern vielmehr auf das Hauptverfahren. Entsprechend erübrigt sich eine formelle Abweisung dieses Antrages wie von der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen beantragt. Die Durchführung eines Augenscheines im Rahmen des Hauptverfahrens bleibt vorbehalten.

11.2. Die Akten aus den abgeschlossenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts A-1130/2011 und A-1133/2011, auf welche sich die Verfahrensbeteiligten in ihren Rechtsschriften beziehen und bei welchen es ebenfalls Fragen des Behindertengleichstellungsrechts im Zusammenhang mit den FV-Dosto zu klären galt, sind antragsgemäss beizuziehen.

11.3. Je ein Exemplar der Stellungnahmen samt Beilagen der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen ist wechselseitig den übrigen Verfahrensbeteiligten in der eingereichten Form - teilweise geschwärzt - zuzustellen. Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und Art. 27 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG kann die Einsichtnahme in Akten und Aktenstücke zum Schutz privater Geheimhaltungsinteressen auch mit der Auflage der Nichtweitergabe der Informationen an Dritte unter Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB verbunden werden (vgl. Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 27 N 40 mit Hinweisen). Im Weiteren sind die Interessen von nicht am Verfahren beteiligten Dritten und deren Persönlichkeitsrechte von Amtes wegen zu beachten und regelmässig hoch zu gewichten (Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 31 zu Art. 27; Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 N 28 ff.).

Die Stellungnahme der Beigeladenen vom 2. Februar 2018 enthält in Rz. 30 bis 42 und Rz. 110 Informationen, welche Rückschlüsse auf die Finanzierung, Organisation und Strategie und damit auf Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zulassen. Der Beschwerdeführerin, der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin sowie deren Rechtsvertretern und Organen ist daher antragsgemäss unter Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
i.V.m. Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
StGB, d.h. mit Busse bis Fr. 10'000.-, zu verbieten, diese Informationen Dritten weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Dasselbe gilt für das von der Beigeladenen als Beilage 4 zu ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2018 eingereichte Video. Darauf sind am Verfahren nicht beteiligte Drittpersonen zu sehen, zu deren Persönlichkeitsschutz sich eine entsprechende Anordnung rechtfertigt.

12.
Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und allfällige Parteientschädigungen wird im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden gegen die drei befristeten Betriebsbewilligungen vom 30. November für die Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge IC 200, IR 200 und IR 100 werden im Verfahren A-359/2018 vereinigt.

2.
Die Bombardier Transportation GmbH wird im weiteren Verfahren als Beigeladene geführt.

3.
Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die am 30. November 2017 bereits fertiggestellten Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge (je zwei Ausfertigungen der Typen IC 200, IR 200 und IR 100) entzogen.

5.
Der Beschwerdeführerin wird eine nicht erstreckbare Frist bis 26. Februar 2018 eingeräumt, um zum Antrag der übrigen Verfahrensbeteiligten auf Entzug der aufschiebenden Wirkung für die am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge Stellung zu nehmen.

6.
Die Akten aus den Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts A-1130/2011 und A-1133/2011 werden beigezogen.

7.
Je ein Exemplar der Eingabe der Vorinstanz vom 2. Februar 2018, der teilweise geschwärzten Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2018 samt Beilagen 1-11 und der teilweise geschwärzten Eingabe der Beigeladenen vom 2. Februar 2018 samt Beilagen 1-9 geht jeweils an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

8.
Der Beschwerdeführerin, der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin sowie deren Rechtsvertretern und Organen wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
i.V.m. Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
StGB verboten, die in der Eingabe der Beigeladenen vom 2. Februar 2018 in Rz. 30 bis 42 und Rz. 110 enthaltenen Informationen sowie das als Beilage 4 zur erwähnten Eingabe der Beigeladenen vom 2. Februar 2018 eingereichte Video Dritten in irgendeiner Weise weiterzugeben oder zugänglich zu machen.

Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB hat folgenden Wortlaut:

Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

9.
Über die Festsetzung allfälliger Kosten für diese Zwischenverfügung und die Zusprechung von Parteientschädigungen wird mit der Hauptsache entschieden.

10. Diese Verfügung geht an:

- die Beschwerdeführerin (inkl. Beilagen; Einschreiben mit Rückschein, vorab per Fax)

- die Beschwerdegegnerin (inkl. Beilagen; Einschreiben mit Rückschein, vorab per Fax)

- die Beigeladene (inkl. Beilagen; Einschreiben mit Rückschein, vorab per Fax)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; inkl. Beilagen; Einschreiben mit Rückschein, vorab per Fax)

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Marcel Zaugg

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-359/2018
Datum : 14. Februar 2018
Publiziert : 16. Februar 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke - Energie - Verkehr
Gegenstand : Befristete Betriebsbewilligungen für Doppelstock-Triebzug IC 200, IR 200 und IR 100


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BehiG: 10
SR 151.3 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) - Behindertengleichstellungsgesetz
BehiG Art. 10 Unentgeltlichkeit des Verfahrens
1    Die Verfahren nach den Artikeln 7 und 8 sind unentgeltlich.
2    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können Verfahrenskosten auferlegt werden.
3    Für das Verfahren vor dem Bundesgericht richten sich die Gerichtskosten nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200530.31
StGB: 106 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
39
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 39 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Er oder sie zieht zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11b 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11b
1    Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.33
2    Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für elektronische Zustellungen weitere Angaben der Parteien notwendig sind.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
55 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
BGE Register
127-II-132 • 129-II-286 • 130-II-149
Weitere Urteile ab 2000
1A.6/2002 • 2A.142/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akteneinsicht • amtssprache • anfechtungsgegenstand • angewiesener • antrag zu vertragsabschluss • aufschiebende wirkung • augenschein • ausgabe • ausmass der baute • baustopp • bedürfnis • beginn • begründung des entscheids • beiladung • beilage • benutzung • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdelegitimation • beschwerdeschrift • beweisführung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • brunnen • bundesamt für verkehr • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesverwaltungsgericht • busse • dauer • distanz • eintragung • eisenbahn • endentscheid • entscheid • entzug der aufschiebenden wirkung • erforderlichkeit • erleichterter beweis • ermässigung • ersetzung • erteilung der aufschiebenden wirkung • form und inhalt • fortbewegung • frage • frist • geldleistung • gerichtsschreiber • gesetzmässigkeit • gesuch an eine behörde • gewicht • hauptsache • innerhalb • internet • kenntnis • kommunikation • kopie • kosten • lausanne • lieferung • maler • pflichtenheft • postfach • produktion • prognose • prozessvertretung • prozessvoraussetzung • rampe • rechtsanwalt • rechtsbegehren • rechtsmittelbelehrung • richterliche behörde • rollstuhl • sachverhalt • sbb • schaden • schreiner • schriftenwechsel • schutzmassnahme • signal • stelle • streitgegenstand • summarisches verfahren • tag • telefon • treffen • treppe • umfang • unternehmung • unterschrift • vereinigung von verfahren • verfahren • verfahrensbeteiligter • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorsorgliche massnahme • wald • weiler • widerrechtlichkeit • wirkung • wirtschaftliches interesse • zeichner • zugang • zustellungsdomizil
BVGer
A-1130/2011 • A-1133/2011 • A-3464/2013 • A-359/2018 • A-3766/2012 • A-5641/2016 • A-7429/2015 • B-4598/2012