Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-545/2012
Urteil vom 14. Februar 2013
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
A._______ AG, ...,
Parteien vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (freiwillige Steuerpflicht).
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG ist eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit Sitz in [...]. Nach eigenen Angaben ist sie spezialisiert auf den Aufbau und die Bewirtschaftung von nachhaltigen Teak-Forstinvestments in Brasilien und den internationalen Absatz sowie die Verwertung von Teakholz.
B.
Am 29. Mai 2007 stellte die A._______ AG den Antrag auf freiwillige Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht rückwirkend auf den 1. Mai 2007. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) lehnte diesen am 26. Juni 2007 mit der Begründung ab, die A._______ AG erziele Einkünfte aus von der Steuer ausgenommen Umsätzen und erfülle daher die Eintragungsvoraussetzungen nicht.
C.
In der Folge legten die A._______ AG und die ESTV zwischen dem 27. Juli 2007 und dem 6. August 2010 in zahlreichen Schreiben ihre jeweiligen Standpunkte genauer dar. Die A._______ AG vertrat die Ansicht, dass es sich bei ihren Geschäften um Verkäufe von individualisierten Bäumen im Ausland handle und somit nicht um eine von der Steuer ausgenommene Dienstleistung gemäss Art. 18 Ziff. 19 Bst. e des im fraglichen Zeitpunkt in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300). Die Verkäufe der Teakbäume in Brasilien seien daher grundsätzlich als steuerbare Lieferungen im Ausland zu betrachten und die A._______ AG aufgrund der von der ESTV festgelegten Praxis ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen. Die A._______ AG versuchte, ihren Standpunkt mit Einreichung verschiedener Unterlagen zu belegen.
Die ESTV war demgegenüber der Auffassung, dass die Kunden der A._______ AG nicht frei über die "gekauften" Bäume verfügen könnten. Sie würden nicht Eigentümer der Bäume, sondern würden im besten Fall Wertrechte erwerben, denen der Wert der Bäume gegenüberstehe. Die Kunden seien Anleger und die Tätigkeit der A._______ AG müsse mehrwertsteuerlich unter Art. 18 Ziff. 19 Bst. e aMWSTG eingeordnet werden. Die Voraussetzungen der freiwilligen Unterstellung unter die Steuerpflicht seien somit nicht erfüllt.
Da die ESTV bis zum Schluss an ihrer Einschätzung festhielt, verlangte die A._______ AG mit Schreiben vom 12. August 2010 eine anfechtbare Verfügung.
D.
Mit Verfügung vom 21. April 2011 bestätigte die ESTV ihren Rechtsstandpunkt abermals und verneinte den auf den 1. Mai 2007 geltend gemachten Anspruch auf freiwillige Unterstellung der A._______ AG unter die Mehrwertsteuerpflicht.
E.
Die hiergegen am 19. Mai 2011 erhobene Einsprache wies die ESTV mit Entscheid vom 20. Dezember 2011 ab. Sie begründete dies unter anderem damit, dass es trotz der neu eingereichten Unterlagen nicht belegt sei, dass die A._______ AG Eigentümerin der von den Grundeigentümern "gekauften" Teakbäume werde. Auch eine freie wirtschaftliche Verfügungsmacht könne nicht erstellt werden. Die A._______ AG sei daher nicht in der Rechtsposition, die wirtschaftliche Verfügungsmacht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 aMWSTG auf Dritte - ihre Kunden - übertragen zu können.
F.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 reichte die A._______ AG (Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der ESTV ein und beantragt, der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2011 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei per 1. Mai 2007 in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmungen einzutragen - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass sie das Eigentum an den eingepflanzten Bäumen von den Grundeigentümern erwerben und dieses danach mittels Kaufvertrag an ihre Kunden weiterübertragen würde. Die Kunden der Beschwerdeführerin würden somit zu rechtmässigen Eigentümern der Bäume. Bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin handle es sich um den An- und Verkauf von Bäumen im Ausland und dementsprechend mehrwertsteuerrechtlich um eine Lieferung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 aMWSTG im Ausland und nicht um ein Anlagegeschäft. Eine Eintragung müsse somit möglich sein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2012 beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde und hält dabei an ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt fest. Zusammenfassend bringt sie vor, dass es im Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kunden um eine bestmögliche Vermehrung des von den Kunden eingesetzten Geldes gehe, nicht aber um eine Lieferung von Bäumen, welche nach eingehender Analyse der eingereichten Unterlagen und den vorgebrachten Angaben ohnehin nicht in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin stünde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 31 Principio - Il Tribunale amministrativo federale giudica i ricorsi contro le decisioni ai sensi dell'articolo 5 della legge federale del 20 dicembre 196819 sulla procedura amministrativa (PA). |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 5 - 1 Sono decisioni i provvedimenti delle autorità nel singolo caso, fondati sul diritto pubblico federale e concernenti: |
|
1 | Sono decisioni i provvedimenti delle autorità nel singolo caso, fondati sul diritto pubblico federale e concernenti: |
a | la costituzione, la modificazione o l'annullamento di diritti o di obblighi; |
b | l'accertamento dell'esistenza, dell'inesistenza o dell'estensione di diritti o di obblighi; |
c | il rigetto o la dichiarazione d'inammissibilità d'istanze dirette alla costituzione, alla modificazione, all'annullamento o all'accertamento di diritti o di obblighi. |
2 | Sono decisioni anche quelle in materia d'esecuzione (art. 41 cpv. 1 lett. a e b), le decisioni incidentali (art. 45 e 46), le decisioni su opposizione (art. 30 cpv. 2 lett. b e 74), le decisioni su ricorso (art. 61), le decisioni in sede di revisione (art. 68) e l'interpretazione (art. 69).24 |
3 | Le dichiarazioni di un'autorità che rifiuta o solleva pretese da far valere mediante azione non sono considerate decisioni. |
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 32 Eccezioni - 1 Il ricorso è inammissibile contro: |
|
1 | Il ricorso è inammissibile contro: |
a | le decisioni in materia di sicurezza interna o esterna del Paese, neutralità, protezione diplomatica e altri affari esteri, in quanto il diritto internazionale pubblico non conferisca un diritto al giudizio da parte di un tribunale; |
b | le decisioni in materia di diritto di voto dei cittadini nonché di elezioni e votazioni popolari; |
c | le decisioni in materia di salario al merito del personale federale, in quanto non concernano la parità dei sessi; |
d | ... |
e | le decisioni nel settore dell'energia nucleare concernenti: |
e1 | le autorizzazioni di massima per impianti nucleari, |
e2 | l'approvazione del programma di smaltimento, |
e3 | la chiusura di depositi geologici in profondità, |
e4 | la prova dello smaltimento; |
f | le decisioni in materia di rilascio o estensione di concessioni di infrastrutture ferroviarie; |
g | le decisioni dell'autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva; |
h | le decisioni in materia di rilascio di concessioni per case da gioco; |
i | le decisioni in materia di rilascio, modifica o rinnovo della concessione della Società svizzera di radiotelevisione (SSR); |
j | le decisioni in materia di diritto ai sussidi di una scuola universitaria o di un altro istituto accademico. |
2 | Il ricorso è inoltre inammissibile contro: |
a | le decisioni che, in virtù di un'altra legge federale, possono essere impugnate mediante opposizione o ricorso dinanzi a un'autorità ai sensi dell'articolo 33 lettere c-f; |
b | le decisioni che, in virtù di un'altra legge federale, possono essere impugnate mediante ricorso dinanzi a un'autorità cantonale. |
SR 173.32 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale amministrativo federale (LTAF) LTAF Art. 33 Autorità inferiori - Il ricorso è ammissibile contro le decisioni: |
|
a | del Consiglio federale e degli organi dell'Assemblea federale in materia di rapporti di lavoro del personale federale, compreso il rifiuto dell'autorizzazione a procedere penalmente; |
b | del Consiglio federale concernenti: |
b1 | la destituzione di un membro del Consiglio della banca o della direzione generale o di un loro supplente secondo la legge del 3 ottobre 200325 sulla Banca nazionale, |
b10 | la revoca di un membro del consiglio d'amministrazione del Servizio svizzero di assegnazione delle tracce o l'approvazione della risoluzione del rapporto di lavoro del direttore da parte del consiglio d'amministrazione secondo la legge federale del 20 dicembre 195743 sulle ferrovie; |
b2 | la revoca di un membro del consiglio di amministrazione dell'Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari o l'approvazione dello scioglimento del rapporto di lavoro del direttore da parte del consiglio di amministrazione secondo la legge del 22 giugno 200726 sulla vigilanza dei mercati finanziari, |
b3 | il blocco di valori patrimoniali secondo la legge del 18 dicembre 201528 sui valori patrimoniali di provenienza illecita, |
b4 | il divieto di determinate attività secondo la LAIn30, |
b4bis | il divieto di organizzazioni secondo la LAIn, |
b5 | la revoca di un membro del Consiglio d'istituto dell'Istituto federale di metrologia secondo la legge federale del 17 giugno 201133 sull'Istituto federale di metrologia, |
b6 | la revoca di un membro del consiglio di amministrazione dell'Autorità federale di sorveglianza dei revisori o l'approvazione dello scioglimento del rapporto di lavoro del direttore da parte del consiglio di amministrazione secondo la legge del 16 dicembre 200535 sui revisori, |
b7 | la revoca di un membro del Consiglio dell'Istituto svizzero per gli agenti terapeutici secondo la legge del 15 dicembre 200037 sugli agenti terapeutici, |
b8 | la revoca di un membro del consiglio di amministrazione dell'istituto secondo la legge del 16 giugno 201739 sui fondi di compensazione, |
b9 | la revoca di un membro del consiglio d'Istituto dell'Istituto svizzero di diritto comparato secondo la legge federale del 28 settembre 201841 sull'Istituto svizzero di diritto comparato, |
c | del Tribunale penale federale in materia di rapporti di lavoro dei suoi giudici e del suo personale; |
cbis | del Tribunale federale dei brevetti in materia di rapporti di lavoro dei suoi giudici e del suo personale; |
cquater | del procuratore generale della Confederazione in materia di rapporti di lavoro dei procuratori pubblici federali da lui nominati e del personale del Ministero pubblico della Confederazione; |
cquinquies | dell'autorità di vigilanza sul Ministero pubblico della Confederazione in materia di rapporti di lavoro del personale della sua segreteria; |
cter | dell'autorità di vigilanza sul Ministero pubblico della Confederazione in materia di rapporti di lavoro dei membri del Ministero pubblico della Confederazione eletti dall'Assemblea federale plenaria; |
d | della Cancelleria federale, dei dipartimenti e dei servizi dell'Amministrazione federale loro subordinati o aggregati amministrativamente; |
e | degli stabilimenti e delle aziende della Confederazione; |
f | delle commissioni federali; |
g | dei tribunali arbitrali costituiti in virtù di contratti di diritto pubblico sottoscritti dalla Confederazione, dai suoi stabilimenti o dalle sue aziende; |
h | delle autorità o organizzazioni indipendenti dall'Amministrazione federale che decidono nell'adempimento di compiti di diritto pubblico loro affidati dalla Confederazione; |
i | delle autorità cantonali, in quanto una legge federale preveda che le loro decisioni sono impugnabili mediante ricorso dinanzi al Tribunale amministrativo federale. |
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Legge federale del 12 giugno 2009 concernente l'imposta sul valore aggiunto (Legge sull'IVA, LIVA) - Legge sull'IVA LIVA Art. 112 Applicazione del diritto anteriore - 1 Fatto salvo l'articolo 113, le disposizioni del diritto anteriore e le loro prescrizioni d'esecuzione rimangono ancora applicabili a tutti i fatti e rapporti di diritto sorti durante la loro validità. La prescrizione continua a essere retta dagli ex articoli 49 e 50. |
|
1 | Fatto salvo l'articolo 113, le disposizioni del diritto anteriore e le loro prescrizioni d'esecuzione rimangono ancora applicabili a tutti i fatti e rapporti di diritto sorti durante la loro validità. La prescrizione continua a essere retta dagli ex articoli 49 e 50. |
2 | Il diritto anteriore è applicabile alle prestazioni effettuate prima dell'entrata in vigore della presente legge nonché alle importazioni di beni per i quali il debito d'imposta sull'importazione è sorto prima dell'entrata in vigore della presente legge. |
3 | Le prestazioni effettuate parzialmente prima dell'entrata in vigore della presente legge sono imponibili secondo il diritto anteriore. Il nuovo diritto si applica alla parte di prestazioni effettuata dopo la sua entrata in vigore. |
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Legge federale del 12 giugno 2009 concernente l'imposta sul valore aggiunto (Legge sull'IVA, LIVA) - Legge sull'IVA LIVA Art. 113 Applicazione del nuovo diritto - 1 Per determinare se le condizioni dell'esenzione dall'assoggettamento ai sensi dell'articolo 10 capoverso 2 sono adempite all'entrata in vigore della presente legge, il nuovo diritto si applica alle prestazioni imponibili in virtù della presente legge effettuate nel corso dei 12 mesi precedenti. |
|
1 | Per determinare se le condizioni dell'esenzione dall'assoggettamento ai sensi dell'articolo 10 capoverso 2 sono adempite all'entrata in vigore della presente legge, il nuovo diritto si applica alle prestazioni imponibili in virtù della presente legge effettuate nel corso dei 12 mesi precedenti. |
2 | Le disposizioni sullo sgravio fiscale successivo di cui all'articolo 32 si applicano anche alle prestazioni per le quali non era dato il diritto alla deduzione dell'imposta precedente prima dell'entrata in vigore del nuovo diritto. |
3 | Fatto salvo l'articolo 91, il nuovo diritto procedurale è applicabile a tutti i procedimenti pendenti al momento della sua entrata in vigore. |
SR 641.20 Legge federale del 12 giugno 2009 concernente l'imposta sul valore aggiunto (Legge sull'IVA, LIVA) - Legge sull'IVA LIVA Art. 113 Applicazione del nuovo diritto - 1 Per determinare se le condizioni dell'esenzione dall'assoggettamento ai sensi dell'articolo 10 capoverso 2 sono adempite all'entrata in vigore della presente legge, il nuovo diritto si applica alle prestazioni imponibili in virtù della presente legge effettuate nel corso dei 12 mesi precedenti. |
|
1 | Per determinare se le condizioni dell'esenzione dall'assoggettamento ai sensi dell'articolo 10 capoverso 2 sono adempite all'entrata in vigore della presente legge, il nuovo diritto si applica alle prestazioni imponibili in virtù della presente legge effettuate nel corso dei 12 mesi precedenti. |
2 | Le disposizioni sullo sgravio fiscale successivo di cui all'articolo 32 si applicano anche alle prestazioni per le quali non era dato il diritto alla deduzione dell'imposta precedente prima dell'entrata in vigore del nuovo diritto. |
3 | Fatto salvo l'articolo 91, il nuovo diritto procedurale è applicabile a tutti i procedimenti pendenti al momento della sua entrata in vigore. |
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid vom 20. Dezember 2011 grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 49 - Il ricorrente può far valere: |
|
a | la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento; |
b | l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti; |
c | l'inadeguatezza; questa censura non è ammissibile quando un'autorità cantonale ha giudicato come autorità di ricorso. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 49 - Il ricorrente può far valere: |
|
a | la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento; |
b | l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti; |
c | l'inadeguatezza; questa censura non è ammissibile quando un'autorità cantonale ha giudicato come autorità di ricorso. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 49 - Il ricorrente può far valere: |
|
a | la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento; |
b | l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti; |
c | l'inadeguatezza; questa censura non è ammissibile quando un'autorità cantonale ha giudicato come autorità di ricorso. |
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 62 - 1 L'autorità di ricorso può modificare la decisione impugnata a vantaggio di una parte. |
|
1 | L'autorità di ricorso può modificare la decisione impugnata a vantaggio di una parte. |
2 | Essa può modificare a pregiudizio di una parte la decisione impugnata quando questa violi il diritto federale o poggi su un accertamento inesatto o incompleto dei fatti; per inadeguatezza, la decisione impugnata non può essere modificata a pregiudizio di una parte, a meno che la modificazione giovi ad una controparte. |
3 | L'autorità di ricorso che intenda modificare la decisione impugnata a pregiudizio di una parte deve informarla della sua intenzione e darle la possibilità di esprimersi. |
4 | L'autorità di ricorso non è vincolata in nessun caso dai motivi del ricorso. |
2.3 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 12 - L'autorità accerta d'ufficio i fatti e si serve, se necessario, dei seguenti mezzi di prova: |
|
a | documenti; |
b | informazioni delle parti; |
c | informazioni o testimonianze di terzi; |
d | sopralluoghi; |
e | perizie. |
SR 641.20 Legge federale del 12 giugno 2009 concernente l'imposta sul valore aggiunto (Legge sull'IVA, LIVA) - Legge sull'IVA LIVA Art. 81 Principi - 1 Le disposizioni della PA168 sono applicabili. L'articolo 2 capoverso 1 PA non si applica alla procedura in materia di imposta sul valore aggiunto. |
|
1 | Le disposizioni della PA168 sono applicabili. L'articolo 2 capoverso 1 PA non si applica alla procedura in materia di imposta sul valore aggiunto. |
2 | Le autorità accertano d'ufficio i fatti giuridicamente rilevanti. |
3 | Il principio del libero apprezzamento delle prove è applicabile. L'ammissione di una prova non può essere fatta dipendere esclusivamente dalla presentazione di determinati mezzi di prova. |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 2 - 1 Gli articoli 12 a 19 e 30 a 33 non si applicano alla procedura in materia fiscale. |
|
1 | Gli articoli 12 a 19 e 30 a 33 non si applicano alla procedura in materia fiscale. |
2 | Gli articoli 4 a 6, 10, 34, 35, 37 e 38 si applicano alla procedura delle prove negli esami professionali, negli esami di maestro e negli altri esami di capacità. |
3 | In caso di espropriazione, la procedura è retta dalla presente legge, in quanto la legge federale del 20 giugno 193012 sull'espropriazione non vi deroghi.13 |
4 | La procedura davanti al Tribunale amministrativo federale è retta dalla presente legge, in quanto la legge del 17 giugno 200514 sul Tribunale amministrativo federale non vi deroghi.15 |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 13 - 1 Le parti sono tenute a cooperare all'accertamento dei fatti: |
|
1 | Le parti sono tenute a cooperare all'accertamento dei fatti: |
a | in un procedimento da esse proposto; |
b | in un altro procedimento, se propongono domande indipendenti; |
c | in quanto un'altra legge federale imponga loro obblighi più estesi d'informazione o di rivelazione. |
1bis | L'obbligo di cooperazione non comprende la consegna di oggetti e documenti inerenti ai contatti tra una parte e il suo avvocato autorizzato a esercitare la rappresentanza in giudizio in Svizzera secondo la legge del 23 giugno 200033 sugli avvocati.34 |
2 | L'autorità può dichiarare inammissibili le domande formulate nei procedimenti menzionati alle lettere a e b, qualora le parti neghino la cooperazione necessaria e ragionevolmente esigibile. |
2.4 Gemäss dem - durch die Mitwirkungspflicht der Partei eingeschränkten - Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Beweisführungslast (subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle) Beweislast ist - mangels spezialgesetzlicher Regelung - Art. 8
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 8 - Ove la legge non disponga altrimenti, chi vuol dedurre il suo diritto da una circostanza di fatto da lui asserita, deve fornirne la prova. |
2.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-stand des Einspracheentscheids war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; [statt vieler] BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2).
2.6 Die Beschwerdeführerin beantragt die Eintragung in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen und somit die freiwillige Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht rückwirkend auf den 1. Mai 2007. Dies ist der Streitgegenstand des vorinstanzlichen und des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Gesuch vom 29. Mai 2007 bzw. im "Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht" vom 26. April 2007 (vgl. [...]) aus, der erste Vertrag (mit einem Kunden) sei am 10. Mai 2007 abgeschlossen worden und am gleichen Tag sei auch die erste Rechnungsstellung erfolgt. In der Folge hatte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen, sämtliche relevanten Dokumente einzureichen. Trotz dieses Gesuchs um rückwirkende Eintragung - die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen müssen zu jenem Zeitpunkt erfüllt gewesen sein - und des bereits erfolgten ersten Vertragssabschlusses legt die Beschwerdeführerin keinen einzigen Vertrag ins Recht, welcher in jenem Zeitraum Gültigkeit erlangt hätte und so die Vertragsstruktur zwischen der Beschwerdeführerin und den beteiligten Dritten aufzeigen könnte. Alle sich in den Akten befindenden - für das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Geschäftspartnern relevanten - Dokumente und Verträge (bzw. Vertragsbestandteile) datieren von Zeitpunkten meist lange nach dem 1. Mai 2007. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liegen dem Gericht beispielsweise in den Versionen 3, 4 bzw. 5, gültig ab dem 18. Juli 2007, dem 9. September 2008 bzw. dem 4. März 2011, vor, wobei einzig die Version 3 vom 18. Juli 2007 noch genügend nahe am Eintragungszeitpunkt erscheint. Die erste vollständige - für die vorliegende Beurteilung verwendbare - Vertragsdokumentation zwischen der Beschwerdeführerin und einem Grundeigentümer datiert sogar erst vom 1. Januar 2009. Wie die Beschwerdeführerin angesichts der grossen zeitlichen Differenz ihr Gesuch und somit auch die vorliegende Beschwerde für den massgeblichen Zeitpunkt belegen möchte, ist unklar. Dabei kann es im vorliegenden Verfahren auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen und zu erstellen (E. 2.1). Vielmehr wäre es einzig der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die notwendigen, sich auf den massgebenden Zeitpunkt beziehenden Dokumente einzureichen, wozu sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (E. 2.3) auch angehalten gewesen wäre. Es kann somit nicht überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht im streitbetroffenen Zeitpunkt - 1. Mai 2007 - erfüllt gewesen sind. Diese Nichtüberprüfbarkeit der Eintragungsvoraussetzungen schlägt sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, da sie dafür
beweisbelastet ist (E. 2.4). Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
2.7 Wie zu zeigen sein wird (E. 3 ff.), ändert sich aber auch bei Einbezug der sich auf den Zeitraum nach dem 1. Mai 2007 beziehenden Belege nichts an diesem Ergebnis. Dazu ist freilich zu bemerken, dass die nachfolgende Prüfung jedoch nicht so weit gehen kann, als dass ein möglicher Anspruch auf Eintrag gemäss dem seit dem 1. Januar 2010 geltenden MWSTG geprüft werden kann, da hierzu weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz überhaupt Stellung genommen haben und sich das neue Recht vom alten nicht unwesentlich unterscheidet (vgl. Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender/Marcel R. Jung/Simeon L. Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2012, Rz. 484 ff.). Infolgedessen sind konsequenterweise alle Dokumente (v.a. Vertragsmuster), die erst nach dem 1. Januar 2010 von der Beschwerdeführerin verwendet wurden, nicht in die Beurteilung mit einzubeziehen (so u.a. [...]).
3.
3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer (Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug [Mehrwertsteuer]; Art. 130
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 130 * - 1 La Confederazione può riscuotere un'imposta sul valore aggiunto, con un'aliquota normale massima del 6,5 per cento e un'aliquota ridotta non inferiore al 2,0 per cento, sulle forniture di beni e sulle prestazioni di servizi, compreso il consumo proprio, nonché sulle importazioni. |
|
1 | La Confederazione può riscuotere un'imposta sul valore aggiunto, con un'aliquota normale massima del 6,5 per cento e un'aliquota ridotta non inferiore al 2,0 per cento, sulle forniture di beni e sulle prestazioni di servizi, compreso il consumo proprio, nonché sulle importazioni. |
2 | Per l'imposizione delle prestazioni del settore alberghiero la legge può stabilire un'aliquota superiore a quella ridotta e inferiore a quella normale.105 |
3 | Se, a causa dell'evolversi della piramide delle età, il finanziamento dell'assicurazione vecchiaia, superstiti e invalidità non fosse più garantito, l'aliquota normale può essere maggiorata di 1 punto percentuale al massimo e l'aliquota ridotta di 0,3 punti percentuali al massimo mediante legge federale.106 |
3bis | Per finanziare l'infrastruttura ferroviaria le aliquote sono aumentate di 0,1 punti percentuali.107 |
3ter | Per garantire il finanziamento dell'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti, il Consiglio federale aumenta l'aliquota ordinaria di 0,4 punti percentuali, l'aliquota ridotta di 0,1 punti percentuali e l'aliquota speciale per prestazioni del settore alberghiero di 0,1 punti percentuali, sempreché la legge sancisca il principio dell'armonizzazione dell'età di riferimento per gli uomini e per le donne nell'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti.108 |
3quater | I proventi degli aumenti di cui al capoverso 3ter sono devoluti integralmente al fondo di compensazione dell'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti.109 |
4 | Il 5 per cento del gettito d'imposta la cui destinazione non è vincolata è impiegato per la riduzione dei premi dell'assicurazione malattie a favore delle classi di reddito inferiori, per quanto non si stabilisca per legge un'altra utilizzazione volta a sgravare queste classi di reddito. |
3.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch (Inlandsteuer; Art. 5 Bst. a - c aMWSTG).
3.3 Mehrwertsteuerpflichtig und damit Steuersubjekt der Mehrwertsteuer wird, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Steuerpflichtig sind namentlich natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbstständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG). Von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen ist gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 aMWSTG bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sogenannte Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde.
3.4 Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die ESTV unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen derjenigen Person, welche nach Art. 21 Abs. 1 aMWSTG die gesetzlich festgelegte Mindestumsatzgrenze nicht erreicht oder nach Art. 25 Abs. 1 aMWSTG von der Steuerpflicht ausgenommen ist, gestatten, sich der Steuerpflicht freiwillig zu unterstellen (subjektive Option; Art. 27 Abs. 1 aMWSTG; siehe auch Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1115 ff.). Die Verwaltungspraxis der ESTV zu Art. 27 Abs. 1 aMWSTG verlangt, dass pro Jahr ein Mindestumsatz von Fr. 40'000.-- erzielt wird (Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer bzw. Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer [nachfolgend: Wegleitung 2001 bzw. Wegleitung 2008], Rz. 688; Spezialbroschüre Nr. 02 "Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer" [nachfolgend: Spezialbroschüre Nr. 02], in den Versionen gültig ab 1. Januar 2001 und ab. 1. Januar 2008, Rz. 4.2.1), was das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis als zulässig erachtet hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1652/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.2, A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.2.1, A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.2.1, A-1534/2006 vom 9. Mai 2007 E. 4.1.2). Diese Praxis der ESTV lässt eine Option für die Steuerpflicht auch dann zu, wenn die Umsätze eines inländischen Unternehmens ausschliesslich aus im Ausland erbrachten Leistungen (reine Auslandumsätze) stammen, die steuerbar wären, würden sie im Inland erbracht (BVGE 2007/38 E. 4.1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1411/2006 vom 14. Mai 2007 E. 4.2.2).
3.5 Umstritten ist vorliegend die Frage, ob die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin im Ausland (Brasilien) erbringt, steuerpflichtig wären, würden sie in der Schweiz erbracht. Wäre dies der Fall, könnte sich die Beschwerdeführerin gemäss Praxis der ESTV freiwillig der Steuerpflicht unterstellen. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf diese Frage.
3.5.1 Zu den im Inland steuerbaren Umsätzen gehören die gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen (Art. 5 Bst. a aMWSTG) und die gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen (Art. 5 Bst. b aMWSTG). Eine Lieferung eines Gegenstands liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über den Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 aMWSTG). Die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gehört demzufolge zum Grundtatbestand der Lieferung. Sie besteht in der Übertragung der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums ist demgegenüber nicht zwingend erforderlich und unter Umständen auch nicht genügend. Der Empfänger muss nicht als Eigentümer, sondern wie ein Eigentümer wirtschaftlich über den Gegenstand verfügen können. Dies ist der Fall, wenn er den Gegenstand brauchen oder verbrauchen, verändern, belasten und veräussern kann. Er muss Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstands zugewendet erhalten. Unerheblich ist, auf welche Weise der Leistende dem Empfänger die Verfügungsmacht verschafft (Übertragung des Besitzes durch Übergabe des Gegenstandes, Einigung, Besitzkonstitut, Aushändigung des Warenpapiers usw.). Entscheidend ist, dass der Empfänger die Verfügungsmacht durch eine entsprechende Zuwendung des leistenden Unternehmers - welcher seinerseits über die wirtschaftliche Verfügungsmacht verfügen muss - empfängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.51/2005 vom 19. Mai 2006 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1612/2006 und A 1613/2006 vom 9. Juli 2009 E. 2.3, A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 6.1; Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, Basel 2009, S. 219 N. 186 ff.; Patrick Imgrüth, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000 [mwst.com], N. 1 zu Art. 6; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., S. 93 f. N. 209 ff).
3.5.2 Das Gesetz nimmt jedoch in Art. 18 aMWSTG zahlreiche Umsätze von der Steuer aus, so auch diejenigen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs gemäss Art. 18 Ziff. 19 Bst. a-g aMWSTG. Diese von der Steuer ausgenommenen Umsätze stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Verschiebung von Geldmitteln und deren Surrogaten, der Kapitalhingabe bzw. aufnahme sowie der Übertragung von Finanzierungsinstrumenten. So sind unter Geldverkehr die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der technischen Ausführung des Zahlungsverkehrs bzw. der Überwachung von Guthaben infolge von Einzahlungen und Gutschriften zu verstehen. Der Kapitalverkehr bedingt ebenfalls einen Geldverkehr, zudem aber auch den (kurz- oder langfristigen) Einsatz der Geldmittel als Produktionsfaktoren, was ihre Hingabe gegen Entgelt und Übernahme eines gewissen wirtschaftlichen Risikos - allenfalls gegen Sicherheiten - durch den Kapitalgeber bedingt (vgl. Philip Robinson/Cristina Oberheid, mwst.com, N. 1 ff. zu Art. 18 Ziff. 19). Das Geld- und Kreditgeschäft ist mehrwertsteuerlich nicht an eine einzelne Branche gebunden. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist daher auch nicht auf Banken im Sinne der Bankengesetzgebung beschränkt. Entscheidend ist vielmehr die Art der Umsätze und nicht die Eigenschaft des Leitungserbringers (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., N. 796; Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, a.a.O., S. 324 N. 507; Robinson/Oberheid, mwst.com, N. 4 ff. zu Art. 18 Ziff. 19). Umsätze des Geld- und Kreditgeschäfts können somit beispielsweise auch aus Nebentätigkeiten von Handels- und Industriegesellschaften erzielt werden.
Zu den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen des Geld- und Kapitalverkehrs gehören nach Art. 18 Ziff. 19 Bst. e aMWSTG die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen. Der Gesetzgeber hat eine weite Umschreibung der von dieser Norm erfassten werthaltigen Rechten gewählt. So gehören - neben jenen mit Wertpapieren im Sinne des Obligationenrechts - ganz allgemein die Umsätze mit Wertrechten und Derivaten zu den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen. Wertrechte sind nicht verurkundete Rechte mit gleicher oder zumindest ähnlicher Funktion wie Wertpapiere.
3.6 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit Hinweisen; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; ausführlich: Riedo, a.a.O, S. 112). Der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer nicht nur bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten, sondern auch bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen vorrangige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 565 ff. E. 3.2; BVGE 2007/23 E. 2.3.2). Nicht entscheidend ist deshalb grundsätzlich, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis ausgestalten (Urteil des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4).
4.
Im vorliegenden Fall geht es um die mehrwertsteuerliche Beurteilung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Dass ein Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kunden (nachfolgend auch: Investoren) stattfindet, ist unbestritten. Strittig ist hingegen die Frage, was genau Gegenstand dieses Austausches ist und ob es sich dabei - falls sie in der Schweiz erfolgen würden (E. 3.4 in fine) - um von der Steuer ausgenommene Umsätze nach Art. 18 Ziff. 19 aMWSTG handelt.
Um diese Frage zu beantworten, ist in einem ersten Schritt auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Grundeigentümern (E. 4.1 f.) einzugehen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse ermöglichen in einem zweiten Schritt eine Beurteilung der Vorgänge zwischen der Beschwerdeführerin und den Investoren (E. 4.3).
4.1 Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (E. 3.5.1). Es muss demnach eine Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Teakbäume von der Beschwerdeführerin auf ihre Kunden - die Investoren - erfolgen. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits überhaupt die wirtschaftliche Verfügungsmacht innehatte. Nachfolgend ist daher zu prüfen, was genau die Beschwerdeführerin von den Grundeigentümern erwirbt. Nur die aus diesem Verhältnis tatsächlich erworbenen Rechte könnte sie im Anschluss an die Investoren weiterübertragen.
4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie kaufe die eingepflanzten Teakbäume von den Grundeigentümern in Brasilien und erwerbe so das Eigentum an den Bäumen, nicht jedoch an den Grundstücken. Danach verkaufe sie die - immer noch eingepflanzten - Bäume in kleineren Einheiten an verschiedene schweizerische und internationale Investoren weiter. Dazu werde ein Baumkaufvertrag abgeschlossen und die Investoren würden ihrerseits das Eigentum an den im Vertrag einzeln aufgezählten Bäumen erwerben. Jeder Baum sei genau individualisierbar und könne einem Investor zugeordnet werden. Die Investoren würden zudem ein Baumzertifikat erhalten, auf welchem die gekauften Bäume aufgelistet seien und das Eigentum an ihnen bestätigt werde. Das Zertifikat stelle jedoch kein Wertpapier dar. So trage der Kunde nach Abschluss des Vertrags Nutzen und Gefahr an den Bäumen, könne im Gegenzug jederzeit über die Bäume verfügen, beispielsweise durch einen Verkauf an einen Dritten. Solche Verkäufe von noch eingepflanzten Bäumen als bewegliche Güter seien nach brasilianischem Recht möglich. Die Kunden hätten zudem das Recht, nicht aber die Pflicht, mit der Beschwerdeführerin einen Baumservicevertrag abzuschliessen, welcher eine professionelle Bewirtschaftung der Bäume sicherstelle. Dieser Vertrag könne aber auch mit einer Drittfirma abgeschlossen werden. Bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit handle es sich demnach einzig um den An- und Verkauf von Bäumen im Ausland und dementsprechend mehrwertsteuerlich um eine Lieferung im Ausland. Würde diese in der Schweiz stattfinden, wäre sie steuerbar.
4.1.2 Die ESTV vertritt demgegenüber die Ansicht, die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die eingepflanzten Teakbäume würde weder von den Grundeigentümern auf die Beschwerdeführerin noch von dieser danach auf die Investoren übergehen. Eine Übertragung von Besitz und Eigentum würde nicht stattfinden, da die Bäume während der ganzen Dauer des Bewirtschaftungszyklus mit Grund und Boden verbunden blieben, an welchem die Investoren keinerlei Rechte hätten. Die Investoren würden einzig - was auch die Werbung der Beschwerdeführerin anpreise - eine möglichst hohe Rendite auf ihren Investitionen erwarten. Damit gehe es im Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Investoren um eine bestmögliche Vermehrung des eingesetzten Kapitals, nicht aber um die Lieferung von Bäumen, was aufgrund der fehlenden Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin ohnehin nicht möglich wäre. Es handle sich somit um Leistungen gemäss Art. 18 Ziff. 19 Bst. e aMWSTG und demzufolge sei ein Optieren für die freiwillige Steuerpflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 aMWSTG nicht möglich.
4.2
4.2.1 Das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin ist so aufgebaut, dass sie von verschiedenen Grundeigentümern in Brasilien eingepflanzte und sich im Wachstum befindende Teakbäume "kauft" und diese in Tranchen an Investoren unter anderem auch in der Schweiz zusammen mit einem Servicevertrag "verkauft". Ausgangspunkt für die nachfolgende Beurteilung sind - mangels zeitnäherer Dokumente (vgl. E. 2.6) - die von der Beschwerdeführerin eingereichten Verträge, welche die Beschwerdeführerin mit einem Grundeigentümer am 1. Januar 2009 in Brasilien abgeschlossen hat. Mangels weiterer eingereichter Dokumente wird dabei davon ausgegangen, dass auch die mit anderen Grundeigentümern abgeschlossenen Verträge die gleiche Struktur und - soweit hier wesentlich - den gleichen Inhalt haben. Zudem ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass die Verträge mit dem Grundeigentümer dem brasilianischen Recht unterstehen, nichts daran ändert, dass die sich stellenden Fragen ausschliesslich unter dem einzig massgebenden Blickwinkel des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts zu betrachten sind.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin und der Grundeigentümer schliessen zusammen verschiedene Verträge ab; einen sog. Teakbaum-Kaufvertrag (nachfolgend: "Kaufvertrag Grundeigentümer"; vgl. [...]), einen Landpachtvertrag (nachfolgend: "Pachtvertrag Grundeigentümer"; vgl. [...]) und einen Servicevertrag (nachfolgend: "Servicevertrag Grundeigentümer"; vgl. [...]). Gemäss "Kaufvertrag Grundeigentümer" wird eine bestimmte Anzahl Teakbäume, welche auf einer mittels GPS-Daten definierten Fläche stehen, verkauft. Die Bäume befinden sich noch im Wachstum und bleiben auch nach Vertragsabschluss fest mit Grund und Boden des Grundeigentümers - des Verkäufers der Bäume - verbunden. Der "Kaufvertrag Grundeigentümer" sieht vor, dass mit der Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an den Bäumen auf die Beschwerdeführerin übergeht. Dazu soll die Beschwerdeführerin nach Bezahlung des Kaufpreises im offiziellen Landregister als Eigentümerin der Teakbäume für mindestens 21 Jahre oder bis zur Schlagung von sämtlichen Bäumen eingetragen werden ([...]). Die Bewirtschaftung, Ausdünnung, Schlagung und Veräusserung der Teakbäume erfolgen jedoch durch den Grundeigentümer nach einem festgelegten Serviceplan ([...]). Die Leistungen für Pflege und Unterhalt bis und mit dem bereits vereinbarten Verkauf der Bäume sind demnach Bestandteil des "Kaufvertrags Grundeigentümer". Die Beschwerdeführerin als Käuferin hat gemäss "Kaufvertrag Grundeigentümer" ihrerseits (einzig) die Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen. Der Kaufvertrag ist auf 21 Jahre bzw. bis zur Schlagung des letzten Baums befristet ([...]) und kann aus wichtigen Gründen vorzeitig gekündigt werden. Gleichzeitig mit dem "Kaufvertrag Grundeigentümer" schliesst die Beschwerdeführerin ebenfalls mit dem Grundeigentümer den "Pachtvertrag Grundeigentümer" ab. Er beinhaltet die Pachtung der Fläche, auf welcher die Teakbäume stehen. Die Wirtschaftswege gehören ausdrücklich nicht zum Pachtgegenstand ([...]). Die Pachtdauer beträgt 21 Jahre und der Pachtpreis ist im Kaufpreis der Teakbäume bereits enthalten. Als dritten Vertrag schliessen die gleichen Parteien den "Servicevertrag Grundeigentümer" ab. Dieser dient der Präzisierung der Pflichten des Grundeigentümers, welche bereits im Kaufvertrag umschrieben sind ([...]). Der "Servicevertrag Grundeigentümer" regelt die Individualisierung, Gesunderhaltung, Pflege, Bewirtschaftung, Qualitätsoptimierung, Ausdünnung und Ausforstung der mittels Kaufvertrag von der Beschwerdeführerin gekauften Bäume ([...]). Mit diesem Vertag werden sämtliche Arbeiten, welche ab Vertragsschluss bis und mit Schlagung und Verkauf der Bäume am Ende der (befristeten) Vertragsdauer anfallen, sowie sämtliche dazu notwendigen Entscheidungen dem Grundeigentümer überlassen. Auch
die Fällung und der Verkauf der Bäume an den festgelegten Terminen obliegen dem Grundeigentümer. Dieser erhält dafür von der Beschwerdeführerin eine Entschädigung, welche sich nach der Grösse der bewirtschafteten Fläche bemisst. Die Entschädigung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab welchem die Beschwerdeführerin die Bäume an Investoren "weiterverkauft" hat. Zuvor trägt der Grundeigentümer die Unterhaltskosten selbst ([...]). Die Beschwerdeführerin hat gemäss Vertrag bei all diesen Arbeiten und Entscheidungen betreffend die soeben mittels "Kaufvertrag Grundeigentümer" von ihr "erworbenen" Bäumen - ausser bei der Vermarktung und in Zweifelsfällen - kein Mitspracherecht. Der "Kaufvertrag Grundeigentümer", der "Pachtvertrag Grundeigentümer" und der "Servicevertrag Grundeigentümer" bilden eine Einheit und setzen das gegenseitige Bestehen voraus. So ist der Servicevertrag denn auch integraler Bestandteil des Kaufvertrags.
4.2.3 Es besteht kein Anlass, die schuldrechtliche Zulässigkeit dieser Verträge vorliegend in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin erhält vom Grundeigentümer denn auch tatsächlich gewisse Rechte übertragen. So erwirbt sie insbesondere das Recht am Wert der Bäume und an deren Wertentwicklung in den Jahren bis zum Vertragsende. Dabei erwirbt sie - wie sogleich zu zeigen sein wird - mit Bezahlung des "Kaufpreises" nach Vertragsabschluss jedoch nur eine Forderung auf Zahlung des Verkaufserlöses der Bäume nach deren Schlagung und Verkauf an Dritte.
4.2.4 Betrachtet man das Verhältnis zwischen dem Grundeigentümer und der Beschwerdeführerin als Ganzes unabhängig der Aufteilung in die drei verschiedenen Verträge und vor allem aus der - massgebenden - wirtschaftlichen Perspektive (E. 3.6), wird ersichtlich, dass die Möglichkeit der freien Verfügung der Beschwerdeführerin über die Bäume mit diesen Verträgen nicht angestrebt wurde. Die Beschwerdeführerin "kauft" zwar gemäss Vertrag die Teakbäume von den Grundeigentümern, gleichzeitig verbleibt aber die tatsächliche Verfügungsmacht über die Bäume beim Grundeigentümer, welcher während der gesamten Vertragsdauer alleine die Möglichkeit hat, direkt auf das Schicksal der Bäume Einfluss zu nehmen. Er ist für sämtliche Entscheidungen betreffend die Bäume bis zum Verkauf zuständig. Die Beschwerdeführerin hat darauf (nahezu) keinen Einfluss. Auch wenn es nicht ungewöhnlich ist, dass ein Eigentümer Arbeiten an Gegenständen in seinem Eigentum durch einen Dritten ausführen lässt, so hat er doch als Ausfluss seines Eigentums - zu irgendeinem Zeitpunkt zumindest - die allgemeine Verfügungsmacht über sein Eigentum. Die Beschwerdeführerin besitzt aufgrund der Gestaltung der drei Verträge dagegen zu keinem Zeitpunkt - auch nicht für eine logische Sekunde - ein allgemeines Weisungsrecht, mit welchem sie jederzeit und alleine über das Schicksal der Bäume verfügen könnte. Dies hat seinen Grund darin, dass die Beschwerdeführerin alle Geschäfte mit dem Grundeigentümer abschliesst, welcher ununterbrochen die faktische Verfügungsmacht über die Bäume behält und diese - auch nicht für kurze Zeit - an die Beschwerdeführerin abgibt. Dies mag seinen Grund darin haben, dass ein Grundeigentümer die alleinige Kontrolle über die auf seinem Grundstück wachsenden Pflanzen und Bäume behalten möchte. So ist bereits für eine Änderung in der Bewirtschaftung der Bäume die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Auch durch eigenes Handeln kann die Beschwerdeführerin nicht (frei) über die Bäume verfügen. Eine Besichtigung der Teakbäume ist zwar vertraglich (wohl) zugesichert, doch hat die Beschwerdeführerin kein Recht, die Bäume jederzeit vom von ihr gepachteten Land fortzuschaffen, da im Pachtvertrag die Benutzung der Wirtschaftswege ausdrücklich vom Pachtgegenstand ausgenommen worden ist. Ein vertraglich oder gar dinglich gesicherter Zugang zu den Bäumen für deren anschliessenden Abtransport besteht nicht und wäre nur mit Zustimmung des Grundeigentümers möglich. Abgesehen vom Zugang zu den Bäumen lässt es die Vertragsstruktur auch nicht im Belieben der Beschwerdeführerin, die Bäume - aus welchen Gründen auch immer - vorzeitig zu fällen und anderweitig zu verwenden.
In der Zeit bis zur Schlagung der Bäume kann die Beschwerdeführerin nicht in massgeblicher Weise auf die Entwicklung der Bäume Einfluss nehmen. Zu dieser Übertragung allein des Wertes der Bäume passt, dass alle drei Verträge auf 21 Jahre oder bis zur Schlagung des letzten Baumes befristet sind. Während dies beim "Pachtvertrag Grundeigentümer" und beim "Servicevertrag Grundeigentümer" nicht ungewöhnlich erscheint, wird beim "Kaufvertrag Grundeigentümer" klar, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Kaufvertrag handelt. Im Gegensatz zu einem normalen Kaufvertrag im Sinne eines einfachen Verfügungsvertrags ist der vorliegende Vertrag als Dauervertrag für den Zeitraum von 21 Jahren abgeschlossen. Während dieser Dauer kann der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden. In einem solchen Fall vereinbarten die Parteien, dass die Rückabwicklung der bereits verkauften Bäume besprochen werden müsse ([...]). Vertragsbestandteil ist somit nicht bloss die "Veräusserung" von Bäumen, sondern vielmehr die Sicherung der Wertentwicklung der Bäume, damit die Beschwerdeführerin auf dem - von den Investoren - eingesetzten Kapital eine gewinnbringende Rendite erzielen kann. So lässt sich auch die Kündigungsmöglichkeit des Kaufvertrags erklären, da insbesondere die Beschwerdeführerin auf die richtigen Entscheidungen des Grundeigentümers betreffend die Bäume angewiesen ist, selbst darauf aber keinen Einfluss nehmen kann. Es ist anzunehmen, dass diese Vertragsausgestaltung von den Parteien bewusst gewählt wurde, da ein über 21 Jahre dauerndes Investment das eigentliche Ziel der Zusammenarbeit zwischen dem Grundeigentümer und der Beschwerdeführerin gewesen sein mag. Hinzu kommt weiter, dass die Beschwerdeführerin sogar einen Teil des wirtschaftlichen Risikos beim Grundeigentümer belässt. So muss sie gemäss "Servicevertrag Grundeigentümer" nicht einmal die Bewirtschaftungskosten tragen, bevor die Bäume nicht an einen Investor "weiterverkauft" und somit auch diese Kosten weiterübertragen wurden. Auch dies spricht gegen eine eigentümerähnliche Stellung bzw. wirtschaftliche Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin.
4.2.5 Das soeben Ausgeführte wird auch bei einer - wenngleich mehrwertsteuerrechtlich nicht entscheidenden - sachenrechtlichen Betrachtung gestützt. So ist zur Übertragung der Bäume zu erwähnen, dass - selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin einig gehen wollte und ein Verkauf von mit dem Boden verbundenen Bäumen sachenrechtlich in Brasilien möglich wäre - die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht einmal den im "Kaufvertrag Grundeigentümer" ([...]) vorgesehenen Eintrag im Landregister ins Recht gelegt hat, obwohl sie von der Vorinstanz mehrfach aufgefordert worden war, alle relevanten Dokumente einzureichen. Dieser Eintrag hat daher als nicht nachgewiesen zu gelten. Die von den Parteien vertraglich vorgesehenen Schritte des "Verkaufs" wurden demnach nicht vollständig vollzogen, obgleich auch aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Parteigutachten hervorgeht, dass diesem Eintrag erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere zur Sicherung allfälliger Rechte gegenüber Dritten (vgl. [...]).
4.2.6 Es kann somit an dieser Stelle festgehalten werden, dass es aufgrund der dem Gericht vorgelegten Verträge - zumindest unter dem vorliegend einzig massgebenden Blickwinkel der schweizerischen Mehrwertsteuer - zu keiner Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Teakbäume vom Grundeigentümer auf die Beschwerdeführerin kommt.
4.3
4.3.1 Betrachtet man nun das für den vorliegenden Fall entscheidende Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Investoren, so ergibt sich folgendes Bild. Die Beschwerdeführerin bündelt die vom Grundeigentümer erworbenen Rechte (E. 4.2.3 f.) und bietet diese als standardisiertes Paket in kleineren Tranchen den Investoren zum Kauf an. Bemessungsgrösse sind jeweils 1'080 Teakbäume oder ein Mehrfaches davon (vgl. [...]). Auf dem vorgedruckten Bestellschein, welcher bereits die Ausforstungstermine und somit den Zeitpunkt der Schlagung und Verwertung festlegt, können die Investoren die gewünschte Anzahl Bäume auswählen und zudem entscheiden, ob die Pflege der Bäume durch die Beschwerdeführerin oder durch eine Drittfirma erfolgen soll. Vertragsbestandteil werden auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beschwerdeführerin. Mit Annahme der Bestellung der Investoren durch die Beschwerdeführerin wird der Vertrag abgeschlossen (nachfolgend: "Kaufvertrag Investoren") und nach Bezahlung des Kaufpreises erhält der Kunde überdies ein sogenanntes Baumzertifikat. Darin bescheinigt die Beschwerdeführerin dem Kunden sein "persönliches Baumeigentum". Es wird der Standort, die Anzahl, die genaue Baumnummer, das Pflanzungsjahr und die Ausforstungstermine aufgeführt.
4.3.2 Der "Kaufvertrag Investoren" ist nicht - wie es der Name vermuten liesse - ein normaler Kaufvertrag. Es wird mit ihm vielmehr ein Bündel von Rechten übertragen. So hält er zwar fest, wie viele Bäume der Investor "kauft", gleichzeitig sind auf dem Bestellschein und später im "Kaufvertrag Investoren" die Ausforstungs- und Verkaufstermine bereits festgelegt. Diese Termine sind für den Investor gleichbedeutend mit der - im besten Fall gewinnbringenden - Rückzahlung seiner Einlage. Mit dem "Kauf" erfolgt somit gleichzeitig wieder der "Verkauf" zu einem späteren Datum. Darum wird auch der Preis dieses Pakets durch die Beschwerdeführerin anhand des zukünftigen Verkaufspreises berechnet. Dies hat zur Folge, dass der Investor primär das Recht an der Wertentwicklung der Bäume bis zum bereits vereinbarten Verkauf erwirbt. So führt die Beschwerdeführerin dazu selbst gegenüber einem Investor aus, dass die Kaufpreise auf realistischen und erreichbaren Holzerlösen basieren würden (vgl. [...]). Das Leistungspaket, welches die Beschwerdeführerin den Investoren anbietet, regelt zudem das Schicksal der Bäume in der Zeit bis zum "Verkauf" abschliessend. So sind die Pacht des Landes, auf welchem die Bäume stehen, wie auch die Unterhalts- und Pflegeleistungen im "Kaufvertrag Investoren" enthalten. Der Investor erhält keine unbeschränkte bzw. wirtschaftliche Verfügungsmacht über "seine" Bäume. So ist er zwar berechtigt, seine Bäume nach Voranmeldung zu besichtigen, ein Zutrittsrecht auf die Plantage, welches ihm erlauben würde, die Bäume selbst zu pflegen, zu fällen und abzutransportieren oder sonst wie ein Eigentümer über sie zu verfügen bzw. auf deren Substanz einzuwirken, erhält er nicht. All dies wäre denn auch nur mit Zustimmung des Grundeigentümers möglich, da die Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin - wie gesehen (E. 4.2.4) - ihrerseits nicht so weit geht. Zum Grundeigentümer hat der Investor demgegenüber keine vertraglichen Beziehungen und somit keinerlei Ansprüche bzw. Rechte.
Auch die Pflege und der Unterhalt "seiner" Bäume stehen nicht im Belieben des Investors. So lässt es ihm die Beschwerdeführerin zwar offen, ob er mit ihr oder mit einer Drittfirma, einen Servicevertrag abschliessen möchte, schreibt aber gleichzeitig bereits in den AGB vor, dass sich die beauftragte Drittfirma verpflichten muss, "die Grundsätze der nachhaltigen Plantagenbewirtschaftung gemäss den vorliegenden AGBs und gemäss Plantagenbewirtschaftungsplan und -standard ebenfalls einzuhalten" (vgl. [...]). Eine Drittfirma ist also an die genauen Vorgaben der Beschwerdeführerin gebunden und ein Investor hat nahezu keinen Raum für eine Pflege der Bäume nach seinen eigenen Vorstellungen bzw. nach alternativen Methoden. Insbesondere ist es ihm nicht erlaubt, den Unterhalt auf ein (nachbarschaftsrechtlich) absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Überhaupt nicht vorgesehen ist die Möglichkeit der Pflege direkt durch den Investor selbst, obwohl dies für einen Eigentümer bzw. einen wirtschaftlich Berechtigten die naheliegendste Art wäre ([...]). Neben diesen vertraglichen Vorgaben steht der Wahl einer Drittfirma zudem entgegen, dass die Vertragskonstruktion zwischen dem Grundeigentümer und der Beschwerdeführerin eine solche Drittpflege der Bäume des Investors gar nicht vorsieht. So pachtet die Beschwerdeführerin nur das Land, auf welchem die Bäume stehen, nicht aber die Wirtschaftswege. Sie hat selbst nur das Recht die Plantage zu betreten, um die Bäume zu besichtigen (Ziff. [...] "Kaufvertrag Grundeigentümer"). Auch wurde im "Servicevertrag Grundeigentümer" die Bewirtschaftung der gesamten Fläche dem Grundeigentümer übertragen, welcher dafür auch entschädigt wird. Dies alles hätte demnach zur Folge, dass ein Investor, falls er eine Drittfirma beauftragen möchte, die notwendigen Zutrittsrechte zu "seinen" Bäumen mit dem Grundeigentümer direkt vereinbaren müsste, da die Beschwerdeführerin selbst nicht über diese Befugnisse verfügt und diese somit auch nicht übertragen kann. Dabei ist fraglich, ob der Grundeigentümer seinerseits überhaupt ein Interesse an einer solchen Vereinbarung hätte, da ihm dadurch womöglich Honorar aus dem "Servicevertrag Grundeigentümer" entgehen würde. Die Möglichkeit der Wahl einer Drittfirma für die Pflege besteht zwar grundsätzlich, kommt für einen Investor tatsächlich jedoch kaum in Frage, was wiederum bedeutet, dass ein Investor während der Vertragslaufzeit auf die Substanz "seiner" Bäume nicht einwirken kann, da diese ihm mit dem "Kaufvertrag Investoren" nicht übertragen wurde. Diese Tatsache wird indirekt bestätigt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin dieses Wahlrecht der Investoren zwar in ihren Eingaben wiederholt betont, dabei jedoch keinen Fall aufzuzeigen vermag,
in welchem ein Investor auch tatsächlich eine Drittfirma beauftragt hat.
Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass ein Investor "seine" Bäume auf einen Dritten frei übertragen kann. Gemäss "Kaufvertrag Investoren" ist auf das Vertragsverhältnis das schweizerische Recht anwendbar. Eine Übertragung der vom Investor erworbenen Rechte bzw. Wertrechte ist nach diesem - gegebenenfalls mittels Zession - ohne weiteres möglich. Die Übertragbarkeit ist hier demnach kein taugliches Kriterium.
4.3.3 Mit Abschuss des "Kaufvertrags Investoren" erwirbt ein Investor somit nicht die tatsächliche Verfügungsmacht über die ausgewählten Bäume, sondern vielmehr ein standardisiertes Bündel von Leistungen, welches dem Investor ein Recht am Wert bzw. an den zukünftigen Verkaufserlösen der Teakbäume sichert, ohne dass er sich weiter mit den Bäumen auseinandersetzen muss. Auf die Substanz der Bäume kann er nicht einwirken oder sonst Einfluss darauf ausüben. Aus der hier einzig relevanten mehrwertsteuerrechtlichen Betrachtungsweise kann von einer Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht bzw. von der Verschaffung einer dem Eigentümer ähnlichen Stellung nicht gesprochen werden.
Die Investoren als Kapitalgeber setzen ihre Gelder als Produktionsfaktoren ein in der Hoffnung auf eine gute Entwicklung des Baumbestandes und einer Steigerung des Holzpreises auf den Weltmärkten. Diesen Gewinnchancen stehen die Risiken von sinkenden Holzpreisen und schlechten Ernten gegenüber, welche ebenfalls grundsätzlich von den Investoren zu tragen sind. Sie investieren dabei ihr Geld in ein standardisiertes Produkt der Beschwerdeführerin, welches einer Vielzahl von Investoren zu gleichen Konditionen angeboten wird und übertragen werden kann. Dieses Wertrecht ist mehrwertsteuerlich unter Art. 18 Ziff. 19 aMWSTG einzuordnen.
4.3.4 Dieser Schluss wird auch bei - wenngleich mehrwertsteuerrechtlich nicht entscheidender - sachenrechtlicher Betrachtung erhärtet. Bereits der "Kaufvertrag Investoren" erscheint unter Berücksichtigung des "Kaufvertrags Grundeigentümer" nicht geeignet, das Eigentum zu übertragen. So sieht der "Kaufvertrag Grundeigentümer" noch vor, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Bäume in das Landregister eingetragen werden soll. Demgegenüber fehlt eine solche Regelung im "Kaufvertrag Investoren" gänzlich. Die Beschwerdeführerin - wäre sie denn in das Landregister eingetragen worden - würde weiterhin im Register eingetragen sein, obwohl ein Investor die auf dem Land des Grundeigentümers stehenden Bäume erworben haben soll. Dies könnte erhebliche Nachteile für die Investoren im Falle eines Zugriffs Dritter auf die Bäume verursachen. Die ungleiche Regelung zwischen dem "Kaufvertrag Grundeigentümer" und dem "Kaufvertrag Investoren" lässt darauf schliessen, dass die Übertragung des Eigentums auf die Investoren - obwohl in den Verträgen so erwähnt - nicht angestrebt wurde. Es ist überdies fraglich, ob eine solche Eigentumsübertragung aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen überhaupt im Sinne der Parteien gewesen wäre.
4.3.5 An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Ihr ist zwar insofern zuzustimmen, als dass sämtliche Bäume jeweils einem Investor zugeordnet werden können, doch kann aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden, dass der Investor auch frei über die entsprechenden Bäume verfügen kann. Die Zuordnung dient vielmehr der Berechnung des vom Investor gekauften Wertrechtes. So werden die Bäume vermessen und das Volumen bestimmt, damit nach der Schlagung und dem Verkauf an einen Dritten, der entsprechende Wert dem Investor gutgeschrieben werden kann. Die Zuordnung der Bäume ist denn auch mehr oder weniger zufällig. Die Investoren erhalten bei Vertragsabschluss eine Fläche mit der gewünschten Anzahl Bäume "zugeteilt", ohne dass sie nähere Informationen zu genau dieser Teilfläche hätten. Aufgrund des Angebots der Beschwerdeführerin und der für alle Bäume gleich lautenden Preis- und Renditeberechnung (auf den Bestellscheinen) muss zudem davon ausgegangen werden, dass sämtliche angebotenen Tranchen absolut gleichwertig sind. Ansonsten würden einzelne Investoren, ohne es zu wissen oder überprüfen zu können, alleine durch die Zuteilung finanzielle Nachteile erleiden. Die Zuteilung spiegelt somit einzig den Wert des erworbenen Rechts dar. Dass - in massgeblicher wirtschaftlicher Betrachtungsweise - alleine das Wertrecht und eben nicht die zugeteilten Bäume als solche Vertragsbestandteil sind, zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdeführerin einem Kunden sogar die (teilweise) Rückzahlung des Kaufpreis zusicherte, falls die in Aussicht gestellte Rendite - aufgrund einer (anscheinend) ungenauen ursprünglichen Renditeberechung - nicht erreicht werden konnte. Dies obwohl es an den "verkauften" Bäumen nichts zu beanstanden gab (vgl. [...]). Es bleibt somit dabei, dass die fehlende Übertragung der Substanz der Bäume der Annahme einer mehrwertsteuerlichen Lieferung eines Gegenstandes entgegensteht.
4.3.6 Unerheblich ist schliesslich der Einwand, die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) und die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit im Finanzbereich ausübe. Die beiden Behörden hatten die Tätigkeit der Beschwerdeführerin jeweils aus der für sie relevanten Perspektive und nach den dafür massgebenden Gesetzen beurteilt. Da diese sich von den vorliegend einzig relevanten mehrwertsteuerlichen Normen unterscheiden können und sie zudem auch verschiedene Zwecke verfolgen, wäre es hinzunehmen, dass es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann. Etwas zu ihren Gunsten ableiten, kann die Beschwerdeführerin daraus jedenfalls nicht.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin erbringt, nicht steuerbar wären, auch wenn sie im Inland erbracht würden. Es erfolgt zwar ein Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und den Investoren, dieser stellt jedoch einen von der Steuerpflicht ausgenommenen Umsatz gemäss Art. 18 Ziff. 19 aMWSTG dar. Eine freiwillige Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht ist aus diesem Grund nicht möglich.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten von Fr. [...] sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 63 - 1 L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali. |
|
1 | L'autorità di ricorso mette nel dispositivo le spese processuali, consistenti in una tassa di decisione nelle tasse di cancelleria e negli sborsi, di regola a carico della parte soccombente. Se questa soccombe solo parzialmente, le spese processuali sono ridotte. Per eccezione, si possono condonare le spese processuali. |
2 | Nessuna spesa processuale è messa a carico dell'autorità inferiore ne delle autorità federali, che promuovano il ricorso e soccombano; se l'autorità ricorrente, che soccombe, non è un'autorità federale, le spese processuali le sono addossate in quanto la causa concerna interessi pecuniari di enti o d'istituti autonomi. |
3 | Alla parte vincente possono essere addossate solo le spese processuali che abbia cagionato violando le regole di procedura. |
4 | L'autorità di ricorso, il suo presidente o il giudice dell'istruzione esige dal ricorrente un anticipo equivalente alle presunte spese processuali. Stabilisce un congruo termine per il pagamento con la comminatoria che altrimenti non entrerà nel merito. Se sussistono motivi particolari, può rinunciare interamente o in parte a esigere l'anticipo.100 |
4bis | La tassa di decisione è stabilita in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. Il suo importo oscilla: |
a | da 100 a 5000 franchi nelle controversie senza interesse pecuniario; |
b | da 100 a 50 000 franchi nelle altre controversie.101 |
5 | Il Consiglio federale disciplina i dettagli relativi alla determinazione delle tasse.102 Sono fatti salvi l'articolo 16 capoverso 1 lettera a della legge del 17 giugno 2005103 sul Tribunale amministrativo federale e l'articolo 73 della legge del 19 marzo 2010104 sull'organizzazione delle autorità penali.105 |
SR 173.320.2 Regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale (TS-TAF) TS-TAF Art. 4 Tassa di giustizia per le cause con interesse pecuniario - Nelle cause con interesse pecuniario, la tassa di giustizia ammonta a: |
SR 172.021 Legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA) PA Art. 64 - 1 L'autorità di ricorso, se ammette il ricorso in tutto o in parte, può, d'ufficio o a domanda, assegnare al ricorrente una indennità per le spese indispensabili e relativamente elevate che ha sopportato. |
|
1 | L'autorità di ricorso, se ammette il ricorso in tutto o in parte, può, d'ufficio o a domanda, assegnare al ricorrente una indennità per le spese indispensabili e relativamente elevate che ha sopportato. |
2 | Il dispositivo indica l'ammontare dell'indennità e l'addossa all'ente o all'istituto autonomo, nel cui nome l'autorità inferiore ha deciso, in quanto non possa essere messa a carico di una controparte soccombente. |
3 | Se una controparte soccombente ha presentato conclusioni indipendenti, l'indennità può essere messa a suo carico, secondo la propria solvenza. |
4 | L'ente o l'istituto autonomo, nel cui nome l'autorità inferiore ha deciso, risponde dell'indennità addossata a una controparte soccombente, in quanto non possa essere riscossa. |
5 | Il Consiglio federale disciplina la determinazione delle spese ripetibili.106 Sono fatti salvi l'articolo 16 capoverso 1 lettera a della legge del 17 giugno 2005107 sul Tribunale amministrativo federale e l'articolo 73 della legge del 19 marzo 2010108 sull'organizzazione delle autorità penali.109 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. [...] werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 82 Principio - Il Tribunale federale giudica i ricorsi: |
|
a | contro le decisioni pronunciate in cause di diritto pubblico; |
b | contro gli atti normativi cantonali; |
c | concernenti il diritto di voto dei cittadini nonché le elezioni e votazioni popolari. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 42 Atti scritti - 1 Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati. |
|
1 | Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati. |
2 | Nei motivi occorre spiegare in modo conciso perché l'atto impugnato viola il diritto. Qualora il ricorso sia ammissibile soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o un caso particolarmente importante per altri motivi, occorre spiegare perché la causa adempie siffatta condizione.14 15 |
3 | Se sono in possesso della parte, i documenti indicati come mezzi di prova devono essere allegati; se l'atto scritto è diretto contro una decisione, anche questa deve essere allegata. |
4 | In caso di trasmissione per via elettronica, la parte o il suo patrocinatore deve munire l'atto scritto di una firma elettronica qualificata secondo la legge del 18 marzo 201616 sulla firma elettronica. Il Tribunale federale determina mediante regolamento: |
a | il formato dell'atto scritto e dei relativi allegati; |
b | le modalità di trasmissione; |
c | le condizioni alle quali può essere richiesta la trasmissione successiva di documenti cartacei in caso di problemi tecnici.17 |
5 | Se mancano la firma della parte o del suo patrocinatore, la procura dello stesso o gli allegati prescritti, o se il patrocinatore non è autorizzato in quanto tale, è fissato un congruo termine per sanare il vizio, con la comminatoria che altrimenti l'atto scritto non sarà preso in considerazione. |
6 | Gli atti illeggibili, sconvenienti, incomprensibili, prolissi o non redatti in una lingua ufficiale possono essere del pari rinviati al loro autore affinché li modifichi. |
7 | Gli atti scritti dovuti a condotta processuale da querulomane o altrimenti abusiva sono inammissibili. |
Versand: