Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2855/2018

Urteil vom 14. Januar 2019

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

Richter Hans Schürch,
Besetzung
Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.

A._______, geboren am (...),

Irak,

Parteien vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reichte am 24. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 3. September 2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 30. Mai 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG [SR 142.31]).

B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ Provinz Dohuk. Nach dem frühen Tod der Eltern hätten er und seine Schwester bei einem ihrer Onkel gelebt. Sie seien dort schlecht behandelt worden. Er, der Beschwerdeführer, habe die Schule lediglich (...) Jahre lang besuchen dürfen und habe danach zeitweise als (...) gearbeitet. Im Jahr (...) habe ein Nachbar um die Hand seiner Schwester angehalten. Zunächst sei der Onkel einverstanden gewesen. Später habe der Sohn des Onkels jedoch verlangt, dass die Heirat rückgängig gemacht werde, da er die Schwester habe heiraten wollen. Dies habe zu familiären Problemen geführt, weshalb die Schwester und ihr Ehemann nach C._______, Provinz Mosul, geflohen seien. Diese Flucht sei zu einer Ehrensache der Familie geworden. Daher habe die Familie von ihm, dem Beschwerdeführer, unter Todesandrohung verlangt, dass er seine Schwester töten müsse. Er habe sich geweigert. Der Druck sei aber so gross geworden, dass er nach (...) Jahren mit Hilfe des Vaters seines Schwagers zu seiner Schwester und seinem Schwager geflohen sei. In C._______ hätten sie drei sich aus Angst vor der Familie etwa (...) lang bei einem Freund des besagten Vaters versteckt. Als der Islamische Staat (IS) Richtung C._______ vorgerückt sei, hätten sie sich nach D._______, Provinz Dohuk, begeben. Dort seien sie für ungefähr (...) bei der Schwester des Schwagers untergekommen. Im August 2015 seien sie schliesslich aus dem Irak ausgereist und bis in die Schweiz gelangt, wo sie gemeinsam um Asyl nachgesucht hätten.

Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 30. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

Zur Begründung führte das SEM im Asylpunkt insbesondere aus, der Beschwerdeführer hätte hinsichtlich seiner familiären Probleme staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können. Es lägen keine Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der Behörden vor. Sodann habe der Beschwerdeführer (...) in der Provinz Dohuk bei der Schwester seines Schwagers leben können, ohne nennenswerte Probleme gehabt zu haben. Eine Nachbarin dort wäre auch bereit gewesen, ihn aufzunehmen (SEM-Akte A10 F76-F80, F82). Zudem gebe es keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung durch seine Familie, zumal im Jahr (...) das letzte Mal nach seiner Schwester gesucht worden sei (SEM-Akte A10 F197-F201). Mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.

D.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben; es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 15. Mai 2018 beigelegt.

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, die angefochtene Verfügung sei, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und der Wegweisung an sich betreffend, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen; Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilde damit nur die Frage des Wegweisungsvollzugs. Sodann verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und bestellte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

F.
Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 ein. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 6. Juni 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. oben Sachverhalt Bst. E.).

4.

4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

4.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November 2018 E. 7.3).

5.

5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

5.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer stamme aus der ARK (Autonome Region Kurdistans, auch Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]). Dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug sei grundsätzlich zumutbar. Seine familiären Probleme seien nicht asylrelevant, weshalb diese einer Rückkehr in den Irak nicht entgegenstünden. Sodann sei er ein junger, gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er verfüge über Arbeitserfahrung in (...) sowie über ein soziales Netzwerk, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen könne (SEM-Akte A4 S. 4; A10 F43-F51, F46-F82, F138, F172, F180-F182).

5.3 In der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2018 macht der Beschwerdeführer geltend, die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das KRG-Gebiet hänge davon ab, ob begünstigende individuelle Faktoren, insbesondere ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, vorliegen würden. Zunächst sei festzuhalten, dass er - entgegen der Argumentation des SEM - nicht über Arbeitserfahrung verfüge. Er habe bloss (...) Jahre lang die Schule besuchen und keine Berufsausbildung machen können. Danach habe er im Auftrag seines Onkels zeitweise als (...) gearbeitet. Sodann verfüge er im Irak nicht über ein tragfähiges familiäres Netz, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen würde, zumal seine Familie im Irak von ihm verlangt habe, seine Schwester zu töten. Seine einzige nahestehende Verwandte sei besagte Schwester, die sich mit ihm in der Schweiz befinde. Bezüglich der Personen, die ihm in C._______ und D._______ geholfen hätten, bleibe das SEM in der angefochtenen Verfügung sehr vage und verweise auf einen Grossteil des Anhörungsprotokolls. Dies reiche für die Annahme eines tragfähigen Beziehungsnetzes nicht aus. Insgesamt sei es ihm nicht zumutbar, alleine in den Irak zurückzukehren. Deshalb sei ihm, wie auch seiner Schwester und ihrem Ehemann, in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

5.4 Das SEM erklärte in seiner Vernehmlassung die in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Verweise auf das Anhörungsprotokoll bezüglich der Arbeitserfahrung und des sozialen Netzes des Beschwerdeführers.

5.5 Mit Replik vom 6. Juni 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, seine Ausführungen in den vom SEM genannten Protokollstellen liessen den Schluss, dass er über Arbeitserfahrung verfüge, nicht zu, zumal er hauptsächlich für die Familie des Onkels habe arbeiten müssen und kein Geld dafür erhalten habe. Sodann bleibe unklar, weshalb das SEM auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Heimat schliesse. Personen, die er kaum kenne, die an verschiedenen Orten wohnten und zu denen er keinen Kontakt mehr habe, könnten kein solches Beziehungsnetz darstellen. Eine Rückkehr in die Heimat würde für ihn zu einer existenz- und lebensbedrohenden Situation führen.

5.6

5.6.1 Im weiterhin aktuellen Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es hielt fest, dass in den vier Provinzen der ARK - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG auszugehen sei und auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis gemäss BVGE 2008/5 für aus der ARK stammende Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). So setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018, E. 6.4.1 ff., m.w.H.).

5.6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - um einen jungen und gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen, der aus der KRG-Region stammt. Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten jedoch zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vorliegen begünstigender individueller Faktoren gemäss obgenannter Gerichtspraxis im vorliegenden Fall zu Unrecht bejaht hat.

Zunächst verfügt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über eine Schulbildung von lediglich (...) Jahren; eine Berufsausbildung habe er nicht genossen (SEM-Akte A4 S. 4). Nach dem Verlassen der Schule sei er bei Gelegenheit im Auftrag seines Onkels (...) tätig gewesen (SEM-Akte A10 F37). Ferner habe er für seinen Onkel (...) in der Gegend um B._______ diverse Arbeiten erledigen müssen (SEM-Akte A10 F50 f.). Zwar ist dem SEM aufgrund dieser Angaben insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer über gewisse Berufserfahrung verfügt. Diese aber als Arbeitserfahrung einzustufen, die dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine wirtschaftliche Integration und das Ausüben einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit ermöglichen würde, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr dürfte sich eine Finanzierung des Lebensunterhalts mit der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers - insbesondere mangels grundlegender Schul- und Berufsausbildung - als äusserst schwierig erweisen.

Hinzu kommt, dass aufgrund der von der Vorinstanz als nicht asylrelevant eingestuften Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. oben) erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf familiäre Unterstützung oder ein tragfähiges soziales Netz zählen könnte. Aufgrund des geltend gemachten und vorliegend nicht näher zu beurteilenden familiären Konflikts im Irak ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr an seinen Heimatort und zur Familie seines Onkels, bei der er unter schlechten Bedingungen aufgewachsen sei und die von ihm unter Todesandrohung verlangt habe, seine Schwester zu töten, nicht zuzumuten ist. Ferner habe der Beschwerdeführer bis auf die gute Beziehung zu seiner Schwester nur mit (...) ein gutes Verhältnis gehabt, der das Heimatland aber im Jahr (...) verlassen habe (SEM-Akte A10 F31, F69). Seine Schwester und ihr Ehemann befinden sich sodann in der Schweiz (vorläufige Aufnahme). Das SEM scheint das Vorliegen eines sozialen Netzwerks in der Familie des Schwagers des Beschwerdeführers zu erblicken. Der Beschwerdeführer gab an, der Vater seines Schwagers habe ihn, seine Schwester und seinen Schwager bei der Flucht vor der Familie des Beschwerdeführers unterstützt. Zunächst habe der Vater sie bei einem seiner Freunde in C._______ untergebracht. Dort hätten sie sich die meiste Zeit zuhause aufgehalten, es sei wie in einem Gefängnis gewesen (SEM-Akte A10 F56). Später hätten sie sich bis zu ihrer Ausreise in D._______ bei der Schwester seines Schwagers verstecken können (SEM-Akte A10 F74 f.). Zwar ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von drei Personen Unterstützung erhalten hat. Es ist aber festzuhalten, dass es sich dabei um Hilfe auf der Flucht von drei an unterschiedlichen Orten lebenden, nicht mit dem Beschwerdeführer verwandten Personen gehandelt hat. Es lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr und Reintegration erneut auf Unterstützung von einer dieser Personen zählen könnte. Von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.

5.6.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Das Vorliegen begünstigender Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu verneinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar.

6.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 30. April 2018 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG zu entnehmen sind.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG).

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

7.3 Die mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 30. April 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2855/2018
Datum : 14. Januar 2019
Publiziert : 23. Januar 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2018


Gesetzesregister
AsylG: 29 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  48  49  52  63  64
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angewiesener • asylgesetz • ausreise • bedingung • begründung des entscheids • begünstigung • berufsausbildung • beschwerdeschrift • beurteilung • beweismittel • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • dauer • druck • entscheid • erwachsener • existenzsichernde erwerbstätigkeit • familie • flucht • frage • frist • geld • gerichts- und verwaltungspraxis • gewicht • heimatort • heimatstaat • integration • irak • kommunikation • kostenvorschuss • leben • maler • mann • nachbar • onkel • prozessvertretung • region • replik • richterliche behörde • sachverhalt • schwager • schweizer bürgerrecht • soziales netzwerk • tod • vater • verfahrenskosten • verwandtschaft • vorinstanz • vorläufige aufnahme • wohnraum • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2014/26 • 2011/7 • 2011/24 • 2008/5
BVGer
D-1779/2016 • E-2036/2016 • E-2855/2018 • E-3737/2015 • E-6430/2016 • E-86/2017