Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 584/2018

Urteil vom 13. November 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steppacher,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 20. Juni 2018 (VV.2018.41/E).

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene A.________ war seit September 1995 bei der B.________ AG als Industrienäherin zuletzt in der Funktion als Leiterin Atelier angestellt. Am 10. Oktober 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine depressive Störung und chronische Nackenschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse, insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten (in den Fachrichtungen der Psychiatrie und Rheumatologie) des Arbeitszentrums B.________ vom 9. Oktober 2017, verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügungen vom 23. Januar 2018den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen.

B.
Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 20. Juni 2018 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Angelegenheit an die IV-Stelle beziehungsweise an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres (Gerichts-) gutachten einhole und hernach über die Ansprüche der Versicherten neu verfüge respektive befinde.
Die Vorinstanz und IV-Stelle verweisen auf den angefochtenen Entscheid sowie die eingereichten Akten und beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügungen der IV-Stelle vom 23. Januar 2018 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte.

3.
Das kantonale Gericht hat die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471) sowie die Rechtsprechung zu den psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281) und die Folgeurteile, wonach sämtliche psychische Erkrankungen, insbesondere auch leichte bis mittelschwere depressive Erkrankungen, dem strukturierten Beweisverfahren zu unterstellen sind (BGE 143 V 109; 143 V 418) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass versicherungsexternen Beurteilungen, die nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat im Wesentlichen erwogen, die medizinische Aktenlage, insbesondere das beweiskräftige Gutachten des Arbeitszentrums B.________ vom 9. Oktober 20017, erlaube eine schlüssige Beurteilung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281. Diese würden nicht auf eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % (bedingt durch die Persönlichkeitsstörung) aus psychiatrischer Sicht hinweisen. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, selbst wenn noch von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung (oder einer Schmerzstörung) auszugehen wäre. In antizipierter Beweiswürdigung verzichtete sie auf weitere medizinische Abklärungen.

4.1.1. Beschwerdeweise wird vor Bundesgericht hauptsächlich gerügt, das bidisziplinäre Gutachten des Arbeitszentrums B.________ sei widersprüchlich, weshalb ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei.

4.1.1.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht der begutachtende Psychiater, Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig remittiert) nicht lege artis gestellt, weil er diese nur "anamnestisch" übernommen habe, ist ihr nicht zu folgen. Eine umfassende und insbesondere unvoreingenommene Lektüre des Gutachtens zeigt vielmehr, dass sich der Gutachter mit den vorgängig von anderen Psychiatern gestellten Diagnosen sowie mit der Herleitung seiner eigenen Diagnose intensiv auseinandergesetzt hat. Er hat insbesondere dargelegt, dass die bisherigen ärztlichen Diagnosen und Einschätzungen sehr unterschiedlich ausgefallen seien. Im Laufe des Verfahrens seien diverse Diagnosen gestellt und später durch andere "ausgetauscht" worden (so namentlich eine abhängige Persönlichkeitsstörung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine chronische Schmerzstörung und eine Zwangsstörung). Der psychiatrische Gutachter stellte schliesslich die Diagnose einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung. Hiervon seien möglicherweise ebenfalls bestehende depressive Episoden nur schwer abzugrenzen. Jedenfalls sei die depressive Störung gegenwärtig
remittiert, weshalb sie rein "anamnestisch" aufgeführt werde.

4.1.1.2. Ein vermeintlicher Widerspruch ist - entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin - auch nicht zwischen den jeweiligen Teilgutachten des Arbeitszentrums B.________ in den Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie zu erkennen. Obwohl aus neuropsychologischer Sicht die partiell attentional-exekutiven Minderleistungen als mit einer Antriebsminderung im Rahmen einer psychischen Störung respektive einer depressiven Störung als vereinbar qualifiziert wurden, konnte eine depressive Störung zum Zeitpunkt der Begutachtung des Arbeitszentrums B.________ aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, handelt es sich bei der neuropsychologischen Testung um ein Mittel der Zusatzdiagnostik, deren Befunde in die ärztlich zu erfolgende gutachterliche Gesamtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzubeziehen ist, was vorliegend erfolgte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnosestellung Sache des (begutachtenden) Mediziners ist (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Als Folge dessen kann eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden
(Urteile 8C 450/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.1, 9C 139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Über eine (fach) ärztliche Qualifikation verfügt die Psychotherapeutin und Neuropsychologin lic. phil. D.________ indessen nicht.

4.1.1.3. Nicht als willkürlich zu beurteilen ist ferner die Tatsache, dass die Vorinstanz nicht auf die Einschätzungen des Dr. med. E.________ abstellte, der zum Zeitpunkt des Erstgutachtens im September 2014 eine schwere depressive Episode diagnostizierte und eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte. Das kantonale Gericht legte begründet und nachvollziehbar dar, weshalb es der Einschätzung von Dr. med. C.________, der sich mit den Angaben seines Vorgutachters kritisch auseinandersetzte, hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit den Vorzug gab. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nur dann einen Entscheid wegen Willkür aufhebt, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 142 II 369 E. 4.3 S. 380 mit Hinweisen).

4.1.1.4. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.________ habe die Therapierbarkeit der depressiven Störung nicht im konkreten Einzelfall geprüft. Zum einen ist daran zu erinnern, dass gemäss den von Dr. med. C.________ erhobenen Befunden und gestützt auf die fremdanamnestischen Aussagen zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Anhaltspunkte für eine klinisch relevante depressive Symptomatik vorlagen. Zum anderen hat der Gutachter dennoch zur Therapierbarkeit der depressiven Störung Stellung genommen und diese bejaht, zumal diese Diagnose - wenn auch in unterschiedlich starker Ausprägung - in der Anamnese als einzige diagnostische Konstante immer wieder auftrat. So führte er ferner aus, dass für eine erfolgreiche Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit eine angemessene therapeutische Begleitung sowie die Teilnahme des Ehemannes an der Therapie entscheidend sei.

4.1.1.5. Schliesslich ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, der vorinstanzliche Entscheid sei insofern willkürlich, als von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für die gesamte Zeit seit der Anmeldung bei der IV-Stelle ausgegangen werde, nicht stichhaltig. Die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer ergeben sich aus dem beweiswertigen Gutachten des Arbeitszentrums B.________, auf welches sich die Vorinstanz stützte. So sei, gemäss den Gutachtern, seit Antragsstellung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Eine Ausnahme hiervon gelte für die Dauer der stationären und teilstationären Behandlungen, während denen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin, die darauf abzielen vermeintliche Widersprüche im Gutachten des Arbeitszentrums B.________ aufzudecken, vermögen jedenfalls keine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheids aufzuzeigen. Insbesondere sind keine konkreten Indizien erkennbar, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (vgl. vorne E. 3).

4.2. Demzufolge hat die Vorinstanz weder das Willkürverbot noch sonstiges Bundesrecht verletzt, als sie auf das schlüssige Gutachten des Arbeitszentrums B.________ vom 9. Oktober 2017 abstellte und bei der Invaliditätsberechnung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % seit der Antragsstellung ausging. Da, wie weiter oben ausgeführt, von einer beweiswertigen medizinischen Grundlage auszugehen ist, liegt auch keine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG vor.

5.
Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Indikatorenprüfung hat die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben, so dass dies nicht weiter zu prüfen ist (vgl. zur Rüge- und Begründungspflicht E. 1.1). Gleiches gilt für die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung, die nach erfolgter Parallelisierung der Vergleichseinkommen eine Invalidität von gerundet 10 % ergibt und somit einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung ausschliesst. Bezüglich des von der Verwaltung und der Vorinstanz verneinten Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Art. 8
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
abis  Beratung und Begleitung;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG) macht die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Ausführungen, womit es sein Bewenden hat.

6.
Demzufolge hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. November 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_584/2018
Date : 13. November 2018
Published : 01. Dezember 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 43  44
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
IVG: 8
BGE-register
125-V-351 • 135-V-465 • 137-V-210 • 140-V-193 • 141-V-234 • 141-V-281 • 142-II-369 • 143-V-105 • 143-V-418 • 144-I-113
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8C_450/2018 • 8C_584/2018 • 9C_139/2014
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