Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 497/2007 /rom

Urteil vom 13. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt J. Martin Pulver,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand
Kosten- und Entschädigungsregelungen,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 22. Juni 2007.

Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 24. August 2006 sprach das Strafgericht des Kantons Zug X.________ vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des Betrugs und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung frei und entschädigte seinen amtlichen Verteidiger mit Fr. 50'000.--. X.________ wurde des Weiteren eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- an die Kosten seiner privaten Verteidigung zugesprochen.
B.
Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, am 22. Juni 2007 teilweise gut und erhöhte die X.________ an die Kosten seiner privaten Verteidigung ausgerichtete Entschädigung um Fr. 1'000.-- auf Fr. 6'000.--.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, vom 22. Juni 2007 sei aufzuheben, und es sei ihm eine Entschädigung von insgesamt Fr. 22'592.55 an die Kosten seiner privaten Verteidigung auszurichten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und Form (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG) richtet.
1.2 Mit Beschwerde in Strafsachen geltend gemacht werden kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, interkantonalem Recht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und kantonalen Bestimmungen in Stimmrechtsangelegenheiten (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), schliesslich die nicht richtige Anwendung ausländischen Privatrechts, wenn keine vermögensrechtliche Sache betroffen ist (Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG). Die Verletzung kantonalen Rechts kann dagegen nur so weit gerügt werden, als damit ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verbunden ist.
2.
Streitig ist einzig die Höhe der dem Beschwerdeführer an die Kosten seiner privaten Verteidigung für die Zeit vom 18. Juli 2000 bis zum 13. Mai 2002 ausgerichteten Entschädigung.
2.1 Unbestritten ist, dass sich die einschlägigen Rechtsgrundlagen im kantonalen Strafprozessrecht und in der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4) finden:

Gemäss § 57 Abs. 1 StPO/ZG ist der freigesprochenen Person, wenn ihr durch das Strafverfahren wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind, eine Entschädigung zulasten des Staates auszurichten.
Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, das Honorar bemesse sich nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin (Abs. 1), wobei der Stundenansatz Fr. 180.-- bis Fr. 300.-- betrage (Abs. 2).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe für die massgebliche Zeitspanne auf seinem Klientenblatt einen Zeitaufwand von 57,75 Stunden (respektive 3'465 Minuten) und Barauslagen von Fr. 784.30 ausgewiesen.

Die Vorinstanz führt aus, die Aufwendungen des Verteidigers hätten im Wesentlichen darin bestanden, zusammen mit seinem Mandanten an drei Befragungen vor dem Untersuchungsrichteramt in Zug teilzunehmen. Hierfür habe er insgesamt 21 Stunden veranschlagt.26,83 Stunden der geltend gemachten 57,75 Stunden bezögen sich aufs Aktenstudium im Anschluss an die ersten beiden Einvernahmen und hätten daher nicht deren Vorbereitung dienen können. Anklage gegen den Beschwerdeführer sei erst Ende 2004 erhoben worden. Erst nach diesem Zeitpunkt sei ein ausführliches Aktenstudium notwendig gewesen, und der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe denn im Jahr 2005 gemäss seiner Aufstellung auch über 70 Stunden Aktenstudium betrieben. Zwischen Juli 2000 und Mai 2002 sei ein Aktenstudium mit anderen Worten grösstenteils überflüssig gewesen. Des Weiteren habe der Verteidiger verschiedene Positionen im eingereichten Klientenblatt grosszügig berechnet, etwa indem er für eine einfache Fristerstreckung 30 Minuten eingesetzt habe.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 57,75 Stunden erscheine folglich als nicht angemessen und sei entsprechend zu kürzen. Sachgerecht sei, den zeitlichen Aufwand mit insgesamt 30 Stunden in Anschlag zu bringen.
2.2.2 Betreffend des Stundenansatzes hat die Vorinstanz ausgeführt, § 15 Abs. 2 AnwT sei so zu verstehen, dass der Minimalansatz von Fr. 180.-- zur Anwendung gelange, wenn der Fall keine besonderen Schwierigkeiten biete. Obwohl es sich vorliegend um ein Verfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität handle, sei der Fall weder besonders komplex noch sehr anspruchsvoll. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht als Hauptbeschuldigter gegolten, sondern sei erst zu einem späten Zeitpunkt ins Verfahren einbezogen worden. Anzurechnen sei demnach ein Stundenansatz von Fr. 180.--.
2.2.3 Bei den vom Verteidiger des Beschwerdeführers ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 784.30 falle auf, dass beispielsweise für Telefonate pauschale Beträge zwischen Fr. 5.-- und Fr. 20.-- veranschlagt würden, welche nicht den effektiven Kosten entsprechen könnten. Überdies spezifiziere der Rechtsanwalt Auslagen in der Höhe von Fr. 359.50 nicht näher.
2.2.4 Zusammenfassend folgert die Vorinstanz, ausgehend von einem Zeitaufwand von 30 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 180.-- sei dem Beschwerdeführer im Ergebnis eine Pauschalentschädigung von Fr. 6'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Entschädigungsforderung von Fr. 22'592.55 sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz hinreichend belegt. Er habe angesichts der Komplexität des Falls einen gerechtfertigten Aufwand von 57,75 Stunden betrieben und hierfür einen angemessenen Stundenansatz von Fr. 350.-- eingesetzt.

Indem die Vorinstanz ihn mit lediglich Fr. 6'000.-- entschädigt habe, habe sie die massgeblichen kantonalen Bestimmungen von § 57 Abs. 1 StPO/ZG sowie § 2 und § 15 AnwT willkürlich angewendet und hierdurch gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verstossen. Insbesondere könne § 15 Abs. 2 AnwT einzig herangezogen werden, wenn zwischen dem Rechtsvertreter und seinem Mandanten kein Honoraransatz vereinbart worden sei, oder wenn es sich um ein amtliches Mandat handle. Vorliegend sei es deshalb willkürlich, nicht auf den vereinbarten Stundenansatz von Fr. 350.-- abzustellen. Falls § 15 Abs. 2 AnwT doch zur Anwendung gelange, so sei es jedenfalls unhaltbar, den Fall nicht als sehr komplex zu bewerten und ein Stundenhonorar von Fr. 180.-- statt von Fr. 300.-- zu verrechnen.
2.4 Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
2.5
2.5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, § 15 Abs. 2 AnwT auch auf Fälle privater Mandate mit vereinbartem Honoraransatz anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 AnwT).
2.5.2 Die Vorinstanz hat, wie dargelegt, einen Zeitaufwand von 21 Stunden für die Teilnahmen an den drei Einvernahmen vor dem Untersuchungsrichteramt als ausgewiesen eingestuft, jedoch gefolgert, der grösste Teil des Aktenstudiums sei überflüssig gewesen. Insgesamt verdiene ein Zeitaufwand von 30 Stunden Berücksichtigung.

Dieser Schluss ist sachlich begründet: Die Argumentation im angefochtenen Urteil, in der massgeblichen Zeitspanne zwischen Juli 2000 und Mai 2002 sei nur ein geringer Aufwand fürs Aktenstudium notwendig gewesen, weil die Anklage erst Ende 2004 erhoben worden sei, ist nicht offensichtlich unhaltbar.
2.5.3 Gemäss § 15 Abs. 2 AnwT beträgt der Stundenansatz des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin Fr. 180.-- bis Fr. 300.--. Diese Bestimmung eröffnet der rechtsanwendenden Behörde mithin einen Ermessensspielraum. Die Auslegung, § 15 Abs. 2 AnwT erlaube es, nicht nur einfache Fälle, sondern auch solche von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad nach dem Minimalansatz von Fr. 180.-- zu entschädigen, stützt sich auf sachliche Gründe und ist auch im Ergebnis nicht schlechterdings unhaltbar.
3.
Die Vorinstanz hat somit das kantonale Recht nicht willkürlich angewendet. Der angefochtene Entscheid hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.

Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_497/2007
Date : 13. November 2007
Published : 01. Dezember 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Kosten- und Entschädigungsregelungen


Legislation register
BGG: 42  66  78  80  81  90  95  96  100
BV: 9
BGE-register
127-I-54 • 129-I-173 • 131-IV-100
Weitere Urteile ab 2000
6B_497/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal court • lawyer • appeal concerning criminal matters • remuneration • criminal matter • clerk • accusation • cantonal law • cost • decision • criminal proceedings • official defense • legal representation • expenditure • statement of reasons for the adjudication • zug • disloyal management • tailor • adult
... Show all