Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2D 41/2021

Urteil vom 13. Oktober 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern
(ABEV).

Gegenstand
Verweigerung der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 6. September 2021 (100.2020.349U).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1976) ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2000 in die Schweiz ein und ersuchte zwei Mal vergeblich um Asyl. Nachdem er ab April 2003 mit einem Schweizer Bürger in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, erhielt er am 1. Dezember 2004 eine Härtefallbewilligung. Am 29. Juni 2007 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern wegen qualifizierter Betäubungsmittelkriminalität zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. In der Folge lehnten die Einwohnerdienste U.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos; das Bundesgericht wies die Beschwerde letztinstanzlich mit Urteil 2C 367/2009 vom 16. Dezember 2009 ab. Am 20. Februar 2008 liessen A.________ und sein Partner die Partnerschaft eintragen. Zudem ersuchte er wegen seiner Homosexualität erneut um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration anerkannte ihn am 18. Januar 2014 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Daraufhin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Seit August 2016 lebt A.________ von seinem Partner getrennt; die eingetragene Partnerschaft wurde am 23. Oktober 2019 aufgelöst.

1.2. Am 10. Januar 2019 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, nachdem einem früheren Gesuch im Jahr 2017 kein Erfolg beschieden war. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern wies das Gesuch am 7. Juni 2019 ab und verlängerte stattdessen die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern am 7. August 2020 sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 6. September 2021 ab. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Oktober 2019 wurde A.________ zudem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und sein Asyl widerrufen, weil er wiederholt nach Iran gereist war.

1.3. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 8. Oktober 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen, eventualiter sei sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung gutzuheissen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

2.1. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 42 ff
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
. AIG (SR 142.20) habe (vgl. auch E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Er bringt stattdessen vor, die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung verletze seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV bzw. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass er diese Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat, weshalb zweifelhaft ist, ob sie nach Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG überhaupt zulässig ist. Die Frage kann aber aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden.

2.2. Der Anspruch auf Achtung des Privatlebens verleiht keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewilligungsart (BGE 126 II 335 E. 3a; Urteil 2C 939/2020 vom 18. November 2020 E. 2). Er verleiht allerdings das Recht auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langjährigen Anwesenheit, wenn damit rechtliche oder faktische Nachteile verbunden sind, die eine Beeinträchtigung des Privatlebens darstellen (BGE 147 I 268 E. 1.2.5). Im vorliegenden Fall kann indessen von einem prekären, aber jahrelang geduldeten Aufenthalt keine Rede sein. Der Beschwerdeführer besitzt seit Jahren eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt einmal mehr verlängert worden ist. Aufenthaltsbeendende Massnahmen stehen nicht zur Debatte. Alleine der Umstand, dass seine Rechtsstellung bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung besser wäre, führt offensichtlich nicht dazu, dass ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV bzw. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK vorliegt (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 4, wo das Bundesgericht offengelassen hat, ob der Status der vorläufigen Aufnahme im Vergleich zu einer Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in den Schutzbereich darstellt). Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung in vertretbarer Weise geltend zu machen; damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat denn auch zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.

3.

3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer mangels eines Bewilligungsanspruchs durch die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, sodass er hinsichtlich der Bewilligungsfrage nicht zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist (BGE 133 I 185 E. 3 ff.; Urteile 2C 743/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.1; 2C 729/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 4). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist er allerdings zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen (BGE 137 II 305 E. 2).

3.2. Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich, dass das angefochtene Urteil das Willkürverbot verletze, und möchte folglich eine Überprüfung des Sachentscheids der Vorinstanz. Dies ist nach dem vorher Gesagten nicht zulässig. Dabei hilft dem Beschwerdeführer auch der Verweis auf BGE 138 I 305 nichts. Mit diesem Leitentscheid wurde die Willkürrüge im Einbürgerungsverfahren zugelassen. Dabei hat sich das Bundesgericht auf damals neue gesetzliche Bestimmungen zum Bürgerrecht bzw. deren Entstehungsgeschichte abgestützt (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4), weshalb aus diesem Urteil ausserhalb des Einbürgerungsverfahrens nichts abgeleitet werden kann. Namentlich hat das Bundesgericht diesen Leitentscheid nicht zum Anlass genommen, im Ausländerrecht eine Änderung der mit BGE 133 I 185 begründeten Rechtsprechung zum Willkürverbot vorzunehmen. Hätte der Beschwerdeführer eine Überprüfung dieser Rechtsprechung anregen wollen, hätte er sich substanziiert mit dem Motiven von BGE 133 I 185 auseinandersetzen müssen. Der Beschwerde lässt sich hierzu nichts entnehmen.

4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2D_41/2021
Date : 13. Oktober 2021
Published : 31. Oktober 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Verweigerung der Niederlassungsbewilligung


Legislation register
AuG: 42
BGG: 66  83  99  108  115  116
BV: 13
EMRK: 8
BGE-register
126-II-335 • 133-I-185 • 137-II-305 • 138-I-305 • 147-I-268
Weitere Urteile ab 2000
2C_367/2009 • 2C_729/2021 • 2C_743/2021 • 2C_939/2020 • 2D_41/2021
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