Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 415/2011

Urteil vom 13. Oktober 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Gläubigerschädigung, mehrfache qualifizierte Veruntreuung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. April 2011.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft legt X.________ in der Anklageschrift vom 28. April 2009 zur Last, er habe als Rechtsanwalt Gelder von diversen Personen entgegengenommen, z.B. mit dem Auftrag, eine Gesellschaft zu gründen, Aktien und Liegenschaften zu kaufen oder das Kapital sicher und gewinnbringend anzulegen. Einen Teil dieser Mittel habe er für seine privaten Bedürfnisse zweckentfremdet. Weiter habe er vom 7. Januar bis am 5. Oktober 2004 unentgeltlich und im Wissen um den drohenden Vermögenszerfall Unterstützungszahlungen im Umfang von Fr. 94'647.-- an Privatpersonen in die Ukraine und nach Russland geleistet. Am 8. Oktober 2004 wurde über X.________ der Konkurs eröffnet und am 13. Dezember 2004 mangels Aktiven eingestellt.

B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 31. März 2010 wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten. Es schob den Vollzug im Umfang von 21 Monaten auf. X.________ und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erklärten Berufung bzw. Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 14. April 2011 im Berufungsverfahren die erstinstanzlichen Schuldsprüche, soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen waren. Es bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren.

C.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung freizusprechen. Bezüglich der Nebendossiers 2 (geschädigtes Ehepaar A.________) und 3 (Geschädigter B.________) sei er nicht wegen qualifizierter, sondern wegen gewöhnlicher Veruntreuung zu verurteilen. Die Freiheitsstrafe sei auf maximal 14 Monate festzusetzen, und der Vollzug sei in vollem Umfang aufzuschieben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Kosten des Beschwerde- und Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Erwägungen:

1.
Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit er den vorinstanzlichen Sachverhalt ergänzt bzw. abändert, ohne Willkür geltend zu machen oder zu begründen, so z.B. er habe dem Ehepaar A._______ für die Anlageberatung kein Honorar verrechnet (Beschwerde S. 3), und er habe bis zum Bewilligungsentscheid des Bezirksrates Zürich geglaubt, den Kauf der vier Eigentumswohnungen durch die C.________ GmbH realisieren zu können (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 314 f. mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer anerkennt die Verurteilung wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB. Er bestreitet jedoch den qualifizierten Tatbestand nach Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB in den Nebendossiers 2 und 3. Er habe die Taten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder im anwaltstypischen Tätigkeitsgebiet begangen. Hinsichtlich des Nebendossiers 2 macht er geltend, er habe im Rahmen eines Freundschaftsdienstes Anlagemöglichkeiten mit dem Ehepaar A.________ diskutiert und entsprechende Gelder entgegengenommen. Es habe sich um eine private Vermögensverwaltung gehandelt.

2.2 Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes begeht, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, unterliegt einer qualifizierten Strafdrohung (Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB).
Der qualifizierte Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB soll Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen (BGE 120 IV 182 E. 1b S. 84 mit Hinweis zum gleichlautenden qualifizierten Tatbestand der Veruntreuung gemäss aArt. 140 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB). Er ist allerdings nur erfüllt, wenn der Täter die Tat "bei Ausübung eines Berufes" begeht. Der Täter muss mithin die Vermögenswerte, die er veruntreut, im Rahmen seiner behördlich bewilligten beruflichen Tätigkeit anvertraut erhalten haben. Nicht erforderlich ist aber, dass die Verrichtungen - wie beim berufsmässigen Vermögensverwalter - zu einem wesentlichen Teil in der Verwaltung fremder Vermögenswerte bestehen und gerade dies eine behördliche Ermächtigung voraussetzt. Es genügt, dass die Entgegennahme fremder Vermögenswerte zur bestimmungsgemässen Verwendung für den Beruf nicht untypisch ist und der Täter aufgrund seines Berufs sowie der hiefür erforderlichen Bewilligung ein erhöhtes Vertrauen geniesst. Im Lichte dieser Erwägungen fällt der Anwalt unter den Anwendungsbereich von Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB. Die Ausübung des Anwaltsberufs bedarf der behördlichen Ermächtigung. Der Anwalt erfährt aufgrund der ihm erteilten Bewilligung in der Öffentlichkeit nicht nur in Bezug auf sein
juristisches Fachwissen, sondern auch hinsichtlich seiner Seriosität ein erhöhtes Vertrauen. Die Entgegennahme fremder Vermögenswerte zum Zwecke einer bestimmungsgemässen Verwendung ist im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit nicht untypisch. Dem Rechtsanwalt werden oft Vermögenswerte anvertraut, deren Verwahrung wesentlicher Teil seines anwaltlichen Mandats darstellt. Er erhält Gelder von seinen Mandanten nicht nur als Honorar, sondern auch zur Begleichung von Gerichtskosten oder zur Erfüllung von Forderungen (CHRISTOF BERNHART, Die professionellen Standards des Rechtsanwalts, 2. Aufl. 2011, S. 251). Er hat seine Berufspflichten nach Art. 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) auch bei der Verwaltung von Vermögen zu beachten (WALTER FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA). Sofern er die Vermögensverwaltung im Zusammenhang mit einer anwaltstypischen Tätigkeit betreibt, fällt er unter den Anwendungsbereich von Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB (Urteil 6P.180/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.2 mit Hinweisen; KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N. 345 und N. 352; vgl. zur Tätigkeit des Notars: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF
RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl. 2007 N. 147 zu Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB).

2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die strafrechtliche Qualifikation seines Verhaltens die gesamte namens der Geschädigten ausgeübte Geschäftstätigkeit bedeutsam, und nicht bloss die Vermögensanlage selbst. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) wickelte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt für das Ehepaar A.________ den Verkauf einer Holzofenbäckerei ab. Er empfahl ihnen, den Verkaufserlös von 1.7 Mio. Franken rentabel anzulegen. Die Eheleute, welche mit dem Beschwerdeführer befreundet waren, vertrauten ihm aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Anwalt und aufgrund früherer Geschäfte. Deshalb schlossen sie mit ihm im Juli 2002, acht Tage nach dem Verkauf der Bäckerei, und im August 2002 zwei Vermögensverwaltungsverträge über Fr. 250'000.-- und Fr. 400'000.-- ab. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, die Gelder möglichst sicher und gewinnbringend anzulegen. Die erste Tranche übergaben ihm die Geschädigten in bar, die Zweite überwiesen sie auf das Konto seiner Anwaltskanzlei. Die Vermögensverwaltungsverträge stellte der Beschwerdeführer auf dem Briefpapier seines Advokaturbüros aus und unterzeichnete mit "RA lic. iur. Executive MBA HSG
X.________". Als Verwalter wurde das "Advokaturbüro X.________" eingesetzt (angefochtenes Urteil S. 9 ff. und S. 14 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 46 bis S. 54 und auf die Anklageschrift S. 4 f.). Aus dem Zusammenhang des Finanzgeschäfts mit dem Verkauf der Bäckerei, dem Auftreten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt und der Abwicklung der Transaktion über das Anwaltsbüro durfte die Vorinstanz folgern, der Beschwerdeführer habe in Ausübung seines Berufes gehandelt. Weshalb er sich gegenüber den Untersuchungsbehörden auf das Anwaltsmonopol berief, ist für die Beurteilung seiner Tätigkeit nicht entscheidend. Der Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB im Nebendossier 2 ist bundesrechtskonform.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung auch im Nebendossier 3. B.________ habe ihn aufgesucht, um Wohnungen zu kaufen. Er habe ihm verschiedene Objekte gezeigt. Schliesslich habe sich B.________ für vier Eigentumswohnungen aus einer Zwangsliquidation der D.________ AG entschieden. Er habe ihm vorgeschlagen über seine Holding die Tochtergesellschaft C.________ GmbH zu gründen, um die Vorschriften über den Grundstückerwerb durch Ausländer zu umgehen. Dieses Geschäft habe er als Geschäftsführer der C.________ GmbH und nicht als Rechtsanwalt abwickeln wollen. Die Gelder habe er nicht über sein Advokaturbüro entgegengenommen. Insgesamt fehle es am qualifizierten Tatbestand von 138 Ziff. 2 StGB.

3.2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass B.________ den Beschwerdeführer als Anwalt kennenlernte. Die von ihm ausgestellte Vollmacht für den Kauf von vier Wohnungen an der E.________strasse in Zürich ist als typische Anwaltsvollmacht abgefasst und lautet auf "Rechtsanwalt lic. iur. Executive MBA HSG X.________". Zum Kauf der Wohnungen gründete der Beschwerdeführer die C.________ GmbH. Diese Gesellschaft bezweckte, den Kauf unter Umgehung der Vorschriften über den Grundstückerwerb durch Ausländer zu vollziehen. Im Namen der C.________ GmbH schloss der Beschwerdeführer einen Kaufvertrag mit der D.________ AG über die vier Wohnungen. Ebenso leitete er beim Bezirksrat Zürich ein Bewilligungsverfahren hinsichtlich der "Lex Friedrich" ein.

3.3 Der Beschwerdeführer schlug B.________ unter Einsatz seiner Rechtskenntnisse eine Strategie vor, wie er als Ausländer möglichst einfach und formlos Grundeigentum in der Schweiz erwerben konnte. Diese juristische Beratung, die Gründung der GmbH und der Abschluss der Grundstückkaufverträge gehören zu den typischen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beschränkten sich seine Handlungen nicht auf die Geschäftsführung der C.________ GmbH. Er wurde bereits vor deren Gründung als Rechtsanwalt aktiv und handelte kraft der ihm erteilten Anwaltsvollmacht. Die Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB verletzt kein Bundesrecht.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Jahr 2004, als er Unterstützungszahlungen nach Russland und in die Ukraine geleistet habe, nicht mit dem Privatkonkurs rechnen müssen. Mangels Vorsatzes scheide deshalb der Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB aus.

4.2 Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, macht sich strafbar, sofern über ihn der Konkurs eröffnet worden ist (Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB).
Die Konkurseröffnung stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 10 mit Hinweis), welche vom Vorsatz nicht erfasst zu sein braucht (BGE 72 IV 17 S. 19 f., vgl. auch Urteil 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005 E. 2.6). Hingegen ist hinsichtlich der Gläubigerschädigung zumindest Eventualvorsatz erforderlich. Insoweit muss der Täter im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs handeln (vgl. BGE 74 IV 33 S. 37 f. zu aArt. 163
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 163 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und aArt. 164
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB).

4.3 Der Beschwerdeführer wies im Tatzeitraum, d.h. von Januar bis Oktober 2004, Betreibungen im Umfang von 1.3 Mio. und offene Verlustscheine von rund 1.7 Mio. Franken auf (angefochtenes Urteil S. 18 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 9 f., HD 32/1 S. 4, HD 32/14 S. 15 f. und den Betreibungsregisterauszug HD 1/9). Er räumte ein, dass sich der Konkurs, welcher am 26. August bzw. 8. Oktober 2004 eröffnet worden war, bereits seit Längerem abgezeichnet habe (HD 32/1 S. 4). Im erstinstanzlichen Verfahren anerkannte der Beschwerdeführer den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (Prot. I S. 15 f., HD 45 S. 9). Sein Einwand, er habe im Jahr 2004 nicht mit dem Konkurs bzw. dem Vermögensschaden der Gläubiger rechnen müssen, ist angesichts der dokumentierten erheblichen finanziellen Schwierigkeiten nicht stichhaltig.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB könne nur an eigenen Vermögenswerten begangen werden. Hingegen falle dieser Tatbestand für fremde, von Dritten anvertraute Mittel ausser Betracht. Die Veruntreuung nach Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB umfasse den Unrechtsgehalt von Art. 164
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB.

5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein sachlicher Grund für eine Straflosigkeit von Konkurs- und Betreibungsdelikten, die zum Nachteil von bereits durch ein vorangehendes Vermögensdelikt geschädigten Gläubigern begangen werden (vgl. zum Verhältnis zwischen Betrug und Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung BGE 105 IV 315 E. 3b S. 318).

5.3 Diese Rechtsprechung ist auch auf das Verhältnis der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB zur Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB anwendbar. Die deliktische Tätigkeit erschöpft sich nicht alleine im Treuebruch gegenüber den Eheleuten A.________ und B.________. Durch die unentgeltliche Veräusserung seiner Vermögenswerte entzog der Beschwerdeführer nicht nur den aus der Veruntreuung Geschädigten, sondern auch seinen weiteren Gläubigern Vermögenssubstrat, welches im Konkurs zur Deckung der Forderungen hätte verwendet werden können. Nebst dem Kreis der Geschädigten unterscheiden sich auch die Tathandlungen. Während sich der Beschwerdeführer bei der Veruntreuung fremde Vermögenswerte aneignete, entäusserte er sich im Rahmen des Konkursdeliktes seiner Aktiven. Erst durch die zweite Tat verunmöglichte er den Geschädigten A.________ und B.________ den Zugriff auf die veruntreuten Werte mittels Zwangsvollstreckung.
Nicht zu überzeugen vermag der Einwand, an "fremden" Geldern seien keine Konkursdelikte möglich. Derjenige, der fremdes Geld mit eigenem vermischt, wird dessen Eigentümer (BGE 136 III 247 E. 5 S. 252 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass das fremde Geld nicht mehr individualisierbar ist. Art. 727
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 727 - 1 Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben.
1    Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben.
2    Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles.
3    Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.
ZGB, der den originären Eigentumserwerb an Fahrnis durch Verbindung und Vermischung regelt, ist auf die Vermengung von Geld nicht anwendbar (Urteil 6B 994/2010 vom 7. Juli 2011 E. 5.3.3.1). Weil der Beschwerdeführer durch die Vermischung Eigentümer der Kundengelder wurde (angefochtenes Urteil S. 16 ff., S. 20), verminderte er mit den Unterstützungszahlungen sein Privatvermögen. Die Verurteilung wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB verletzt kein Bundesrecht.

6.
Nicht einzugehen ist auf die Rügen des Beschwerdeführers, soweit er eine Strafreduktion fordert (Beschwerde S. 5). Diese erhebt er nur für den Fall, dass ein Teil der vorinstanzlichen Schuldsprüche aufzuheben ist.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Koch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_415/2011
Date : 13. Oktober 2011
Published : 30. Oktober 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache Gläubigerschädigung, mehrfache qualifizierte Veruntreuung; Strafzumessung


Legislation register
BGFA: 12
BGG: 64  65  66  105  106
StGB: 138  140  163  164
ZGB: 727
BGE-register
105-IV-315 • 120-IV-182 • 126-IV-5 • 136-II-304 • 136-III-247 • 72-IV-17 • 74-IV-33
Weitere Urteile ab 2000
1A.38/2005 • 6B_415/2011 • 6B_994/2010 • 6P.180/2006
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