Urteilskopf

105 IV 315

80. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. November 1979 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen A. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 315

BGE 105 IV 315 S. 315

A.- Mit Urteil vom 29. August 1978 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A. wegen Betruges zum Nachteil des D. zu 2 1/2 Jahren Gefängnis und behaftete den Verurteilten bei seiner Anerkennung der Entschädigungsforderung des D. im Betrage von Fr. 200'000.- zuzüglich 5% Zins ab 7. September 1977. In der Strafuntersuchung in Basel hat A. erklärt, das ertrogene Geld sei noch vorhanden, er habe es nach Tunis mitgenommen und dort einem Bekannten, welcher im Gemüsegeschäft tätig sei, gegeben bzw. ausgeliehen. Er weigerte sich, den Namen dieses Bekannten anzugeben.
B.- Der Geschädigte D. leitete in der Folge gegen den sich im Strafvollzug befindenden A. Betreibung auf Fr. 200'000.- nebst Zins ein. Am 8. Januar 1979 vollzog das Betreibungsamt Menzingen die Pfändung und stellte dem Gläubiger einen Verlustschein aus, da der Schuldner erklärte, er besitze weder Einkommen, noch Vermögen, noch irgendwelche pfändbaren Gegenstände. Angesprochen auf die vermuteten Vermögenswerte von Fr. 200'000.- erklärte der Schuldner, diese existierten nicht mehr. D. erstattete darauf Strafanzeige wegen des Verdachts von Pfändungsbetrug. In der Strafuntersuchung erklärte A., er habe das Geld seinerzeit an Bekannte in Tunesien ausgeliehen
BGE 105 IV 315 S. 316

und diese seien damit verschwunden, die Namen der Bekannten wisse er nicht mehr.
C.- Das Strafgericht des Kantons Zug sprach A. am 1. August 1979 des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 164 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schuldig und bestrafte ihn deswegen mit fünf Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das Strafobergericht wies am 13. September 1979 die dagegen eingereichten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ab und bestätigte das Urteil der ersten Instanz.
D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt gegen das Urteil des Strafobergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne einer Bestrafung des Angeklagten gestützt auf Art. 323 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 323 - Mit Busse wird bestraft:
1    der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG458);459
2    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG);
3    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG);460
4    der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG);
5    der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).
StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer zu Gunsten des Verurteilten eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde geltend, A. sei im angefochtenen Urteil wegen einer Nachtat bestraft worden, die zur Hauptsache bereits durch das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. August 1978 geahndet worden sei, das Strafobergericht habe den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und gegen Bundesrecht (Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
und 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB) verstossen. Diese Argumentation stützt sich auf die Überlegung, der Betrag von Fr. 200'000.- sei durch Betrug erlangt worden und dieser Betrug sei durch die Verurteilung in Basel abgegolten; der jetzt in Frage stehende Pfändungsbetrug betreffe den gleichen Schaden von Fr. 200'000.- zum Nachteil des gleichen Geschädigten. A. habe lediglich die bereits erreichte und strafrechtlich abgeurteilte Vermögensschädigung des D. zu erhalten und zu sichern versucht. Sowenig ein Dieb nachträglich noch Hehler an der von ihm gestohlenen Sache sein könne, sowenig könne ein Betrüger die von ihm ertrogenen Vermögenswerte noch einmal gegenüber dem gleichen Opfer ertrügen, etwa durch Verschweigen bei der Pfändung. Dieses Verschweigen sei daher lediglich als Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 323 - Mit Busse wird bestraft:
1    der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG458);459
2    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG);
3    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG);460
4    der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG);
5    der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).
StGB zu bestrafen.
BGE 105 IV 315 S. 317

3. Dass das A. zur Last gelegte Verschweigen der für die Pfändung einer ihm zustehenden Forderung wesentlichen Angaben zum Nachteil des Gläubigers D. erfolgte und an sich den Tatbestand von Art. 164
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB erfüllt, ist in diesem Verfahren nicht streitig. Die Staatsanwaltschaft vertritt jedoch die Auffassung, diese Aufrechterhaltung eines betrügerisch erlangten Vorteils sei straflose Nachtat des Betruges und dürfe daher nicht als Pfändungsbetrug geahndet werden.
a) Wie die Vorinstanz - unter Hinweis auf die einschlägige Literatur - zutreffend ausführt, kann von einer straflosen Nachtat nur die Rede sein, wenn die Vortat den Unrechtsgehalt des spätern Tatbestandes in jeder Hinsicht bereits miterfasst. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Mit dem Betrugstatbestand ist keineswegs als "übliche" Nachtat verbunden und daher mitabgegolten, dass der Betrüger sich in der vom Geschädigten eingeleiteten Betreibung durch unrichtige Angaben gegen den aus dem Betrug stammenden Schadenersatzanspruch zur Wehr setzt. Das rechtswidrige Verhalten im Betreibungsverfahren bildet ein selbständiges Delikt, das weder subjektiv noch objektiv durch den vorangehenden Betrug bereits determiniert ist. Während das Verheimlichen des Diebesgutes durch den Dieb gewissermassen notwendig mit dem Diebstahl verbunden ist und daher nicht zu einer separaten Bestrafung (Art. 137
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
/144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB) führt, besteht zwischen Betrug und nachfolgendem Pfändungsbetrug keine derartige Verbindung. b) Gegen das Argument, Art. 164
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schütze nicht nur die Vermögensrechte der Gläubiger, sondern auch das Zwangsvollstreckungsverfahren, das geschützte Rechtsgut von Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
und Art. 164
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
sei also nicht identisch, lässt sich einwenden, das Betreibungsverfahren als solches sei durch Art. 323
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 323 - Mit Busse wird bestraft:
1    der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG458);459
2    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG);
3    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG);460
4    der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG);
5    der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).
StGB geschützt; wenn keine Benachteiligung der Gläubiger zu ahnden sei, genüge die Anwendung dieser Norm. Dieser Einwand kann aber im vorliegenden Fall nicht zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde führen, weil eben die beabsichtigte Benachteiligung des Gläubigers nicht einfach eine notwendige Folge des vorangehenden Betruges darstellt, sondern eine in einer neuen Situation begangene selbständige Straftat. Dass im konkreten Fall das inkriminierte Schweigen gegenüber dem Betreibungsbeamten der Perpetuierung des durch den Betrug verursachten Vermögensschadens dient, vermag die Anwendung
BGE 105 IV 315 S. 318

von Art. 164
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB nicht auszuschliessen; denn es handelt sich um eine nachträgliche, neue deliktische Handlung, mit welcher im Zwangsvollstreckungsverfahren die Deckung oder teilweise Deckung des Betrugsschadens vorsätzlich be- oder verhindert wird. Dass der Dieb oder Betrüger, der das durch die Vortat Erlangte verbraucht hat und auch keine andern pfändbaren Objekte besitzt, in einem vom Geschädigten eingeleiteten Betreibungsverfahren keinen Pfändungsbetrug begehen kann, ist selbstverständlich und spricht nicht gegen die Strafbarkeit jenes Täters, der in einem solchen Verfahren durch unrichtige Angaben der Deckung des Deliktschadens bewusst entgegenwirkt. Die Auffassung der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass ein Delinquent in dem vom Geschädigten eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren mit deliktischen Mitteln straflos die Eintreibung des vorher verursachten Deliktschadens verhindern könnte; denn ein völlig neuer Vermögensschaden wird damit ja nicht verursacht, sondern "nur" die durch einen andern Straftatbestand bereits erfasste Schädigung aufrecht erhalten. Der bereits durch ein Delikt Geschädigte wäre also gegen Benachteiligung bei der Eintreibung des Schadenersatzes strafrechtlich nicht geschützt. Ein sachlicher Grund für eine derartige Straflosigkeit von Konkurs- und Betreibungsdelikten, die zum Nachteil von bereits durch ein vorangehendes Vermögensdelikt geschädigten Gläubigern begangen werden, besteht nicht. c) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nicht nur die Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter - Vermögen einerseits (Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
StGB), Anspruch des Gläubigers auf korrekte Durchführung der Betreibung anderseits (Art. 164
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) - der Annahme einer straflosen Nachtat entgegensteht, sondern dass die unrichtige Angabe in der Betreibung eine gegenüber dem vorangehenden Betrug selbständige, tatbestandsmässige Handlung ist, die von Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
StGB keineswegs miterfasst wird. Im konkreten Fall hat der Täter zwar schon im Strafverfahren wegen Betruges exakte Angaben über das Schicksal des ertrogenen Geldes verweigert und diese Weigerung wirkte möglicherweise bei der damaligen Strafzumessung straferhöhend. Auch dieser Umstand steht jedoch der Bestrafung der inhaltlich gleichen Weigerung im Betreibungsverfahren gemäss Art. 164
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB nicht entgegen. Bei der Bemessung der Strafe für den Pfändungsbetrug dürfte der Zusammenhang
BGE 105 IV 315 S. 319

mit dem vorangehenden Betrug und dem durch das Basler Urteil erfassten Verschulden übrigens gebührend berücksichtigt worden sein. Im Strafmass von 5 Monaten kommt dies zum Ausdruck. Durch die Anwendung von Art. 164
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB hat die Vorinstanz somit keine bundesrechtliche Vorschrift verletzt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 105 IV 315
Datum : 29. November 1979
Publiziert : 31. Dezember 1980
Quelle : Bundesgericht
Status : 105 IV 315
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 148, 164 StGB. Verschweigt der Betrüger in der vom Geschädigten zur Durchsetzung des aus dem Betrug stammenden Schadenersatzanspruchs


Gesetzesregister
StGB: 1 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
68 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
137 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
144 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
148 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
164 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 164 - 1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
1    Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er
2    Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
323
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 323 - Mit Busse wird bestraft:
1    der Schuldner, der einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güter-verzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 341 Abs. 1 SchKG458);459
2    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 und 275 SchKG);
3    der Schuldner, der seine Vermögensgegenstände, auch wenn sie sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten bei Aufnahme eines Güterverzeichnisses nicht vollständig angibt (Art. 163 Abs. 2, 341 Abs. 1 SchKG);460
4    der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt (Art. 222 Abs. 1 SchKG);
5    der Schuldner, der während des Konkursverfahrens nicht zur Verfügung der Konkursverwaltung steht, wenn er dieser Pflicht nicht durch besondere Erlaubnis enthoben wurde (Art. 229 Abs. 1 SchKG).
BGE Register
105-IV-315
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betrug • vortat • verurteilter • geld • deckung • strafgericht • schuldner • vorinstanz • basel-stadt • strafuntersuchung • schaden • vorteil • zins • monat • strafzumessung • sachverhalt • opfer • entscheid • schuldbetreibung • strafbare handlung
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