Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.135

Beschluss vom 13. September 2017 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A. AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Pascal Hachem und Andreas Länzlinger, Beschwerdeführerin

gegen

1. Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

2. Kantonales Zwangsmassnahmen- gericht, Vorinstanz

Gegenstand

Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Art. 267
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO) Rückzug der Beschwerde

Sachverhalt:

A. Im Rahmen einer Untersuchung gegen B. und unbekannte Täterschaft wegen wirtschaftlichen Nachrichtendiensts und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses liess die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „BA“) Hausdurchsuchungen vornehmen. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. März 2017 am Wohnort von B. stellte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) im Auftrag der BA u.a. einen Laptop Lenovo ThinkPad X240 (Ass.-Nr. 01.07.001, nachfolgend „Laptop“) sowie ein iPhone 6S, IMEI 1 (Ass.-Nr. 01.07.002, nachfolgend „iPhone“) sicher (act. 1.6; 1.7).

B. Mit Entscheid vom 17. Mai 2017 verfügte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend „KZMG-BE“) im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens die Aushändigung des Laptops und des iPhones an B. nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (act. 1.3).

C. Mit Beschlagnahmebefehl vom 1. Juni 2017 verfügte die BA u.a., dass der Laptop und das iPhone nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des KZMG-BE vom 17. Mai 2017 an die BA herauszugeben seien (act. 1.9).

D. Daraufhin gelangte das KZMG-BE am 2. Juni 2017 an die BA und bat um Rücksprache mit der Verteidigung oder um Präzisierung bzw. Ergänzung des Beschlagnahmebefehls vom 1. Juni 2017. Es hielt fest, dass mit der Verfügung der BA unter anderem der Eindruck entstanden sei, „die direkte Rückgabe der sichergestellten Datenträger vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht an die Bundesanwaltschaft ohne vorgängige endgültige Löschung der darauf vorhandenen Daten führe im Ergebnis zu einer Umgehung des Zwecks der Siegelung oder vielmehr des Entsiegelungsverfahrens, weil der Bundesanwaltschaft dadurch wieder die untriagierte Gesamtheit der Daten zugänglich gemacht würde“ (act. 1.10).

E. Am 12. Juni 2017 ersetzte und ergänzte bzw. präzisierte die BA den Beschlagnahmebefehl vom 1. Juni 2017. Unter anderem wurde neu verfügt, dass die Gerätschaften nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des KZMG-BE vom 17. Mai 2017 der BKP, Abteilung Forensik und Informatik, zur Löschung der darauf vorhandenen Daten zu übergeben seien. Die nicht entsiegelten elektronischen Daten seien B. auf einem separaten Datenträger auszuhändigen (act. 1.12).

F. Mit Schreiben vom 10. August 2017 informierte die BA die A. AG, dass die vorgesehene Besprechung zwischen B., der A. AG und der BA abgesagt werde, weil „kein Verhandlungsspielraum“ in Bezug auf die Geräte bestehe. Die BA wies darauf hin, dass die A. AG gegen die Löschung der Daten opponiert habe, und dass mit Rückgabe der Geräte an die A. AG weder B., noch das KZMG-BE einverstanden seien. Die Löschung der Daten sei gemäss BKP nicht wie in der Verfügung vom 12. Juni 2017 vorgesehen möglich. Die Geräte konnten demnach nicht wie vorgesehen beschlagnahmt werden. Deshalb hob die BA gleichentags die mit Beschlagnahmebefehl vom 12. Juni 2017 erfolgte Beschlagnahme auf und verfügte, dass mit dem Laptop und dem iPhone gemäss Entscheid des KZMG-BE vom 17. Mai 2017 zu verfahren sei (act. 1.2).

G. Am 11. August 2017 teilte die A. AG der BA mit, dass sie sich mit der Vernichtung des iPhones und der Herausgabe des Laptops nach Löschung der Daten an die A. einverstanden erkläre. Sie ersuchte deshalb um Widerruf der Verfügung vom 10. August 2017 und einen Vernichtungs- und Löschungsauftrag an die BKP (act. 1.19). Mit Schreiben vom 14. August 2017 lehnte die BA das Ersuchen ab und hielt an der Aufhebung der Beschlagnahme vom 12. Juni 2017 und folglich am weiteren Verfahren gemäss Entscheid des KZMG-BE vom 17. Mai 2017 fest (act. 1.13).

H. Mit Beschwerde vom 16. August 2017 gelangte die A. AG an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte hauptsächlich die Abänderung der Verfügung der BA vom 10. August 2017, so dass der Laptop und das iPhone der A. AG herauszugeben seien (act. 1). Gleichzeitig stellte sie den prozessualen Antrag, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen sei. Für die Dauer der aufschiebenden Wirkung sei das KZMG-BE anzuweisen, den Laptop und das iPhone zu verwahren (BP.2017.42, act. 1).

I. Am 17. August 2017 erteilte der Referent der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts der Beschwerde die superprovisorische aufschiebende Wirkung (BP.2017.42, act. 2). Mit prozessleitender Verfügung vom 23. August 2017 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gutgeheissen (BP.2017.42, act. 5).

J. Mit Schreiben vom 21. August 2017 gelangte die A. AG an die BA und hielt fest, dass sie und B. in Kontakt getreten seien. Im Sinne einer zügigen Lösung der Situation habe die A. AG zugestimmt, das streitgegenständliche iPhone vernichten zu lassen und den Laptop nach Überschreiben der Festplatte, soweit dies nicht schon erfolgt sei, zurückzuerhalten. B. stimme dem ebenfalls zu und bestehe nicht auf die Herausgabe an sie (act. 8). Letzteres bestätigt B. mit separaten Schreiben vom 21. August 2017 an die BA (act. 9.1).

K. Mit Eingabe vom 1. September 2017 zog die A. AG ihre Beschwerde zurück. Hinsichtlich der Verfahrens- und Rechtsvertretungskosten ersucht sie die (zumindest teilweise) Übernahme durch die Staatskasse (act. 11).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 386 Verzicht und Rückzug - 1 Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
1    Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
2    Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen:
a  bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen;
b  bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen.
3    Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.
StPO). Der Rückzug der Beschwerde beendet den Rechtsstreit, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu sinngemäss Ziegler/Keller, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 386
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 386 Verzicht und Rückzug - 1 Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
1    Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
2    Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen:
a  bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen;
b  bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen.
3    Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.
StPO N. 4). Der Rückzug der Beschwerdeführerin erfolgte vor Abschluss des Schriftenwechsels, mithin rechtsgültig, weshalb das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrem Rückzug der Beschwerde, „angesichts der Begleitumstände dieses Verfahrens“ um eine Übernahme der Verfahrenskosten und ihrer Kosten für die Rechtsvertretung durch die Staatskasse. Dabei bringt sie zusammengefasst vor, dass ihr keine andere Wahl geblieben sei, als zur Beschwerde zu greifen. Erst die Beschwerde habe die jetzige Lösung ermöglicht. Diese Lösung hätte allerdings schon erreicht werden können, wenn die Beschwerdeführerin nicht über das Verhalten der Beschuldigten und der Verteidigung fehlerhaft informiert worden wäre. Die BA hätte ausserdem auf die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Löschung der Daten bzw. der Vernichtung des iPhones vom 11. August 2017 eingehen können (act. 11, S. 2 f.).

2.2. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Dabei gilt die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht, als unterliegend (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Beschwerdeführerin hat demnach bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu tragen. Für eine Entschädigung ihrer Anwaltskosten und Auferlegung an den Staat besteht keine rechtliche Handhabe.

2.3.

2.3.1. Ergänzend ist nachfolgend summarisch auf den Antrag um (zumindest teilweise) Übernahme der Verfahrens- und Anwaltskosten durch die Staatskasse einzugehen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie vor Einreichung der Beschwerde gewillt gewesen sei, eine Lösung zu finden, welche eine Anrufung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vermieden hätte (act. 11, S. 2). Indem die BA die Besprechung mit B. und der Beschwerdeführerin habe absagen lassen mit der Begründung, B. sehe in Bezug auf die beschlagnahmten Firmengeräte „keinen Verhandlungsspielraum“, hätte ein Missverständnis seinen Lauf genommen.

2.3.2. Zu welchem Zeitpunkt der Wille zur Kooperation von B. in Frage gestellt wurde, wie dieses Missverständnis genau entstand und durch wen, kann durch die Beschwerdekammer jedoch nicht genau eruiert werden. Jedenfalls scheint nicht belegt, dass allein das Verhalten der BA dazu geführt hätte. B. hatte vom Schreiben vom 10. August 2017 eine Kopie erhalten und hätte das Missverständnis ebenfalls auflösen können.

2.3.3. Die Beschwerdeführerin kann auch keinen Entschädigungsanspruch aus Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 434 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO ableiten, da sie im Beschwerdeverfahren gerade nicht als „Dritte“ fungiert, sondern selbst im eigentlichen Sinne Partei des Beschwerdeverfahrens war.

2.3.4. Im Übrigen stehen die geltend gemachten Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur Verfahrensgeschichte, berücksichtigt man die Tatsache, dass die Parteien sich innert kürzester Zeit einigen konnten. Diese Einigung – so räumt es auch die Beschwerdeführerin ein – hätte auch vor Anrufung des Bundesstrafgerichts erzielt werden können. Dazu war jedoch nicht, wie die Beschwerdeführerin dies vorbringt, die Beschwerde an das hiesige Gericht nötig, sondern lediglich eine Aussprache der Parteien.

2.3.5. Der Antrag der Beschwerdeführerin um (zumindest teilweise) Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung ist abzuweisen. In Bezug auf die Verfahrenskosten wird berücksichtigt, dass die Beschwerde zurückgezogen wurde, bevor ein Schriftenwechsel eingeleitet wurde. Ansonsten hat die Beschwerdeführerin, wie in E. 2.2 festgehalten, für die Kosten als unterliegende Partei nach Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO aufzukommen.

3. Die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der Kosten der Verfügung über die aufschiebende Wirkung sind vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Unter Anrechnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 2‘000.-- wird die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren BB.2017.135 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 13. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Pascal Hachem und Andreas Länzlinger

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht Bern

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsvertreterin von B.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2017.135
Datum : 13. September 2017
Publiziert : 02. Dezember 2017
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Art. 267 StPO).


Gesetzesregister
BGG: 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
StBOG: 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO: 267 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
386 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 386 Verzicht und Rückzug - 1 Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
1    Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, kann nach Eröffnung des anfechtbaren Entscheids durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde auf die Ausübung dieses Rechts verzichten.
2    Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen:
a  bei mündlichen Verfahren: bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen;
b  bei schriftlichen Verfahren: bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen.
3    Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden.
428 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
434 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
436
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
Stichwortregister
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BB.2017.135 • BP.2017.42