Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 391/04

Urteil vom 13. September 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Traub

Parteien
A.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Beschluss vom 18. Oktober 2004)

Sachverhalt:
A.
A.________ erlitt am 8. Februar 2000 einen Arbeitsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) befand mit Verfügung vom 29. Januar 2003 und Einspracheentscheid vom 22. September 2003 über den Leistungsanspruch, indem sie ihm mit Wirkung ab 1. September 2002 Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % sowie Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 5 % zusprach. A.________ führte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, es seien
"die bleibenden Unfallfolgen medizinisch umfassend durch unabhängige Fachärzte abklären zu lassen und hernach über die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Integritätsentschädigung neu zu verfügen. Bis zum Vorliegen der neuen Leistungsverfügung seien dem Versicherten ab 1. September 2002 weiterhin die Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und Kostenersatz für medizinische Behandlung zu gewähren."
Im Rahmen der Begründung wies er auf einen weiteren Unfall vom 20. Mai 2003 hin, welcher im Einspracheentscheid noch nicht berücksichtigt wurde. Die SUVA ersuchte das kantonale Gericht mit Eingabe vom 16. Februar 2004, der Prozess sei bis zum Abschluss der Abklärungen hinsichtlich des zweiten Unfalls und der entsprechenden Verfügung zu sistieren. Ein allfälliges weiteres Beschwerdeverfahren könne sodann mit dem bereits hängigen vereinigt werden. Die Instruktionsrichterin (Referentin) wies das Sistierungsgesuch mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2004 ab. Zugleich lehnte sie ein "Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde" ab. Die Begründung beider Anordnungen nahm auf die Prozessaussichten Bezug.

Mit Eingabe vom 17. Mai 2004 liess der Versicherte beantragen, die Sache sei wegen Befangenheit der Referentin einer andern Kammer des Gerichts zu übertragen. Die Begründung der verfahrensleitenden Verfügung erwecke den Eindruck, die Instruktionsrichterin habe sich in der Einschätzung der Rechtslage vorweg festgelegt, ohne die Beweise gebührend gewürdigt zu haben.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Ausstandsbegehren ab (Beschluss des Gesamtgerichts vom 18. Oktober 2004).
C.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die als befangen zu betrachtende Referentin durch ein anderes Mitglied des Gerichts zu ersetzen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, die SUVA sowie das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Gesamtgericht), mit welchem ein Ausstandsbegehren hinsichtlich der Instruktionsrichterin abgelehnt wird. Es handelt sich um eine Zwischenverfügung (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG sowie Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und Abs. 2 VwVG). Verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen, so auch solche über den Ausstand, sind selbständig durch Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die betroffene Partei bewirken können (Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und Abs. 2 lit. b VwVG). Diese Voraussetzung, welche auch bei den in Art. 45 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG als selbständig anfechtbar bezeichneten Arten von Zwischenverfügungen verlangt wird, ist bei Ausstandsentscheiden mit Blick auf den formellen Anspruch der Prozessparteien, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird, gegeben (BGE 104 V 176 Erw. 1b; RKUV 1997 Nr. KV 14 S. 311 Erw. 2). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten.
1.2 Die Überprüfung eines Ausstandsentscheids ist kein Prozess um Versicherungsleistungen, selbst wenn jener rein verfahrensrechtliche Zwischenentscheid im Rahmen eines Leistungsstreits erging (BGE 121 V 180 Erw. 4). Folglich beschränkt sich die Kognition auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit und ist das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden (Art. 132
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und Art. 105 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG). Auch ist das Verfahren letztinstanzlich kostenpflichtig (Art. 134
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG e contrario; Art. 135
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
in Verbindung mit Art. 156
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG).
2.
Die Gewährleistung eines unabhängigen, unparteiischen und unvoreingenommenen Gerichts gemäss Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV erfordert unabhängig vom kantonalen Organisations- und Verfahrensrecht, dass keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegenüber Angehörigen des Gerichts vorliegen. Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV stellt eine besondere Ausprägung des in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierten Prinzips prozeduraler Fairness dar (Regula Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 150 f.; Urteil S. vom 23. Februar 2004, 1P.706/2003, Erw. 2). Zweifel an der Unbefangenheit eines Richters können sich aus äusseren Umständen, wozu auch verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, oder aufgrund des richterlichen Verhaltens mit Bezug auf den zu beurteilenden Fall ergeben (vgl. Art. 23 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG). Die Ablehnung und der Ausschluss eines Richters ist nicht davon abhängig, dass dieser tatsächlich voreingenommen ist. Es genügt, dass aufgrund der Umstände ein objektiv gerechtfertigter Anschein der Befangenheit und Grund zur Befürchtung besteht, wegen dieser Gefahr der Voreingenommenheit erscheine das Verfahren nicht mehr als offen. Nicht massgebend ist das rein subjektive Empfinden einer Prozesspartei (BGE 131 I 25 Erw. 1.1 und 116 Erw. 3.4, 128 V 84
Erw. 2a, 127 I 198 Erw. 2b, 126 I 169 Erw. 2; SVR 2000 UV Nr. 21 S. 73 Erw. 2b/cc).

Die Erheblichkeit schon des objektiv begründeten Anscheins der Befangenheit folgt einmal aus dem Umstand, dass es sich dabei um einen inneren, dem Beweis kaum zugänglichen Zustand handelt (grundlegend Kurt Eichenberger, Die richterliche Unabhängigkeit als staatsrechtliches Problem, Bern 1960, S. 50 ff.). Zudem sollen die Prozessparteien nicht nur in tatsächlicher Hinsicht geschützt werden; es soll ihnen ermöglicht werden, Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit des konkreten Justizverfahrens zu fassen und das Urteil auch innerlich zu anerkennen. Aus der Sicht der Rechtsgemeinschaft steht das Vertrauen in gerichtliche Verfahren und letztlich die Legitimation von Gerichten in einem demokratischen Rechtsstaat überhaupt auf dem Spiel (BGE 114 Ia 56 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
Richterliche Festlegungen in einem Verfahrensabschnitt, welcher der instanzabschliessenden Urteilsfällung vorangeht, können durch verschiedenartige organisations- und verfahrensrechtliche Vorgaben veranlasst sein. Die Beurteilung der Frage, ob die Unbefangenheit einer späteren Beurteilung der Sache dem objektivierten Anschein nach gefährdet ist, richtet sich nach den funktionellen Gegebenheiten, unter denen sich der Richter vorab mit der Sache befasst hat (BGE 131 I 116 Erw. 3.4), und, sofern keine grundsätzlich-institutionelle Unvereinbarkeit besteht, allenfalls nach dem Gegenstand und der Verbindlichkeit der Äusserung im Einzelfall (BGE 131 I 124 f.).
3.1 Vorbefassung im rechtstechnischen Sinn liegt vor, wenn derselbe Richter in unterschiedlichen Verfahren oder im Rahmen verschiedener, funktionell eigenständiger Verfahrensabschnitte in gleicher Sache amtet (BGE 126 I 73 Erw. 3c und 4a, 114 Ia 57 Erw. 3d; Kiener, a.a.O., S. 142; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 579; vgl. ZBl 2005 S. 327 f.).
3.1.1 Solch gestaffelte Verfahrensordnungen sind vor allem im Straf- und im Zivilprozess anzutreffen. Die Einsetzung des bereits in einem anderen Verfahrenskontext mit der Sache befassten Richters ist nicht per se verfassungs- und konventionswidrig (BGE 131 I 120 ff. Erw. 3.7.1-3.7.3). Es kommt darauf an, ob das neue Verfahren als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGE 114 Ia 59; Kiener, a.a.O., S. 145 ff.). Die Zulässigkeit einer Mehrfachbefassung durch dieselbe Richterperson entscheidet sich dabei schon anhand einer institutionell-abstrakten Betrachtung der betreffenden Verfahrenskonstellation (vgl. die Übersicht von Konstellationen mit verfassungsmässigen und -widrigen Vorbefassungen in BGE 131 I 117 Erw. 3.5).
3.1.2 Eine allgemeine, von den konkreten verfahrensrechtlichen Umständen losgelöste Aussage, in welchen Fällen ein Richter ausstandspflichtig wird, weil er sich in einem andern Verfahren bereits mit der Angelegenheit beschäftigt hat, ist nicht möglich (BGE 131 I 117 oben, 126 I 73 Erw. 3c). Zur Klärung der Frage, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die zu entscheidenden Rechtsfragen trotz der Vorbefassung als offen und nicht vorbestimmt erscheint, kann bedeutsam sein, wie ähnlich oder eng zusammenhängend die in beiden Verfahrensabschnitten zu entscheidenden Fragen sind, wie gross der jeweilige Entscheidungsspielraum ist und in welchem Mass der Fortgang des Verfahrens durch die Entscheidungen beeinflusst wird (BGE 131 I 26 Erw. 1.2, 116 Ia 139 Erw. 3b, 114 Ia 59). Eigenheiten der verschiedenen Rechtsgebiete sind dabei zu berücksichtigen (BGE 131 I 118 Erw. 3.6).
3.2 Im Unterschied zu den vorstehend dargestellten Lagen erfolgt die richterliche Äusserung zum Streitgegenstand bei den verfahrensleitenden Verfügungen im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens.
3.2.1 In einem rechtsstaatlichen Verfahren trifft das Gericht regelmässig vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Vorkehrungen. Instruktionsmassnahmen dienen dem Ziel, eine Sache zur Entscheidungsreife zu bringen; sie sind damit unselbständiger, dienender Natur. Prozessleitende Verfügungen durch Angehörige des (späteren) Spruchkörpers im Hinblick auf den Sachentscheid sind von vornherein unbedenklich und führen nicht zum Anschein der Voreingenommenheit, soweit es sich um Routinevorkehren im Rahmen der ordentlichen Verfahrensleitung handelt (vgl. für das kantonale Beschwerdeverfahren in der Sozialversicherung Art. 61 lit. b
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
bis d und lit. f ATSG; vgl. BGE 131 I 27 Erw. 1.3, 126 I 73 Erw. 4; Kiener, a.a.O., S.142 f., 168).
3.2.2 Die Prozessinstruktion bedingt indes oft auch eine provisorische und summarische Beweiswürdigung und Einschätzung der Rechtslage und damit eine vorläufige Aussage über den voraussichtlichen Prozessausgang. Eine solche prognostische Abwägung strittiger materieller Fragen oder der Beschwerdeaussichten fällt typischerweise an bei Verfügungen über die unentgeltliche Rechtspflege, d.h. bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels (grundlegend BGE 131 I 120 Erw. 7 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin), bei vorsorglichen Massnahmen (BGE 114 Ia 57 Erw. 3d; vgl. Kiener, a.a.O., S. 168 f.), Beweisanordnungen (RDAT 2002 I Nr. 40 S. 294), der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer möglichen Reformatio in peius (Urteil M. vom 16. Dezember 2002, U 8/02, Erw. 3) oder im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag (vgl. Urteil B. vom 21. Juni 1993, B 11/92, Erw. 3e).

Die damit einhergehenden vorläufigen Bewertungen des Prozessthemas und Prognosen zum Prozessausgang können unter dem Aspekt der Garantie des unparteiischen Gerichts Probleme aufwerfen (BGE 131 I 121 f.). Im Raum steht alsdann die Befürchtung, der Richter sei wegen seiner Mitwirkung an früheren (verfahrensleitenden) Entscheidungen "betriebsblind" geworden, indem die Erhebung des massgebenden Sachverhalts und dessen rechtliche Interpretation im späteren Verfahren von seinen Erwartungen überlagert werde (vgl. BGE 116 Ia 139 Erw. 3b, 114 Ia 57 Erw. 3d unter Hinweis auf Gunther Arzt, Der befangene Strafrichter, Tübingen 1969, S. 65 f.). Daran ändert nichts, dass das Gericht beim Sachentscheid formal in keiner Weise an die frühere Einschätzung des Instruktionsrichters gebunden ist. Es gilt zu bedenken, dass der Sachrichter, der als instruierender Richter mit einer bestimmten Frage bereits einmal befasst war, wegen seiner Vorkenntnisse im Kollegium faktisch ein verstärktes Gewicht hat (vgl. BGE 114 Ia 71 Erw. 5b/ee). Die Gefährdung einer unvoreingenommenen Prüfung und damit eines wirksamen Rechtsschutzes ist im verwaltungsgerichtlichen - und so auch im sozialversicherungsrechtlichen - Verfahren grösser als im Zivilprozess, der von der
Verhandlungsmaxime beherrscht wird. Denn der verwaltungsprozessuale Untersuchungsgrundsatz überlässt die Bestimmung des Umfangs des zu würdigenden Beweismaterials weitgehend der Initiative des Gerichts. Eine erhöhte Sensitivität weisen im Übrigen Verfahren auf, in welchen das Gericht, wie im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreit der Fall, befugt ist, die Angemessenheit eines Sachentscheids zu überprüfen.
3.2.3 Nach allgemeiner Konzeption der Prozessrechte liegt auch der Erlass verfahrensleitender Verfügungen, die einen qualifizierten Bezug zur voraussichtlichen materiellen Entscheidung aufweisen, in der Hand des Sachrichters; der vorbeurteilende Zugriff auf materielle Streitfragen ist insoweit systemimmanent. Die Verfahrensordnungen wären nun in sich widersprüchlich, wenn eine prozessrechtlich gebotene und sachgerechte Meinungsäusserung die Ablehnung des betreffenden Richters rechtfertigen würde (BGE 131 I 121 Erw. 3.7.3; Claudia Gerdes, Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Meinungsäusserungen des Richters, Frankfurt a.M. 1992, S. 61). Dies entspricht auch der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil i.S. Fey vom 24. Februar 1993, Série A vol. 255, Ziff. 30; Urteil G. vom 11. November 1993, 1P.740/1992, Erw. 7f und g). Für die Zulässigkeitsbeurteilung kommt es vielmehr auf den Einzelfall und hier einerseits auf die Notwendigkeit, im betreffenden Verfahrenszusammenhang überhaupt inhaltlich auf den Sachentscheid vorzugreifen, an (Erw. 4.1 hienach), anderseits auf die Begründungsdichte und den Grad der Verbindlichkeit der Äusserung (Erw. 4.2).
4.
Dürfen die Funktionen der Verfahrensleitung und der Sachentscheidung im Sozialversicherungsprozess in Personalunion ausgeübt werden, soll ein Richter im Einzelfall jedes Verhalten unterlassen, das objektiv den Eindruck zu erwecken vermag, die spätere Entscheidung werde nicht mehr völlig ungebunden erfolgen. Der Anschein von "Betriebsblindheit" ist zu vermeiden (BGE 131 I 116 unten).
4.1 Eine sachlich nicht gebotene Äusserung von Rechtsansichten führt unter Umständen zum Anschein, als habe sich der Richter in Bezug auf die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits endgültig festgelegt und sei nicht mehr bereit, seinen Standpunkt in Frage zu stellen (Gerdes, a.a.O., S. 65). Zum Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Verfahrensleitung einerseits und der inneren Unabhängigkeit des Richters anderseits ist deswegen sicherzustellen, dass jede richterliche Äusserung, die auf den voraussichtlichen Verfahrensausgang Bezug nimmt, hinsichtlich ihres gegenständlichen Umfangs das Mass dessen nicht überschreitet, was - gemessen am Zweck der prozessualen Vorkehr - für die Durchführung der Vorkehr notwendig ist. Festlegungen aus Anlass von prozessleitenden Verfügungen, die zur Erfüllung dieser Aufgabe eindeutig nicht erforderlich sind, erfolgen ohne Grund und Rechtfertigung und sind somit grundsätzlich nicht mit Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV vereinbar. Allerdings ist eine im beschriebenen Sinne "überschiessende", da nicht mit den konkreten Erfordernissen der Verfahrensleitung begründbare Festlegung nicht leichthin anzunehmen; dem instruierenden Richter steht bei der Ausgestaltung verfahrensleitender Verfügungen und ihrer
Begründung ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGE 131 I 123 unten f.).

Darüber hinaus darf die Festlegung nicht intensiver ausfallen, als es aufgrund der im betreffenden Verfahrensstadium bereits erstellten Entscheidungsgrundlagen effektiv gerechtfertigt ist; gerade in Fällen mit komplexer Beweislage kann ein Richter, dessen Überzeugung vor der Würdigung aller Beweise feststeht, kein unbefangener Richter sein (BGE 126 I 74 Erw. 4b).
4.2 Nebst der prozessualen Erforderlichkeit von verfahrensleitender Verfügung an sich und Umfang ihrer Begründung sind auch Begründungsdichte und Grad an Verbindlichkeit, mit welchem der Entscheid dem Adressaten vermittelt wird, von Bedeutung, ohne dass diese Aspekte hier abschliessend dargelegt werden müssen. Bemerkt sei lediglich, dass die zulässige Tiefe der Beweiswürdigung, der Erörterung von Rechtsfragen oder der Interessenabwägung und damit die gebotene und zulässige Begründungsdichte bei der Redaktion verfahrensleitender Verfügungen wesentlich von ihrem Verhältnis zum Hauptentscheid und von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängen. Weiter Entscheidungsspielraum und hohe Präjudizialität der prozessleitenden Verfügung erfordern tendenziell tiefer gehende Begründungen. So macht beispielsweise eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einen adäquaten Grad an Verbindlichkeit der Begründung nötig. In gleicher Weise kann bei der Androhung einer Reformatio in peius eine vertiefte Erörterung der (voraussichtlichen) Entscheidungsgründe mit Blick auf das rechtliche Gehör notwendig sein (Urteil M. vom 16. Dezember 2002, U 8/02, Erw. 3). Dagegen legt eine nur geringe Abhängigkeit des späteren Sachentscheids von
der verfahrensleitenden Verfügung Zurückhaltung in der vorweggenommenen Prüfung materieller Streitfragen nahe. Je vorläufiger die materielle Einschätzung effektiv ausfällt, desto mehr ist es im Interesse der Akzeptanz des späteren Sachurteils (Erw. 2 hievor) zudem erforderlich, den nicht abschliessenden und summarischen Charakter der Einschätzung mit einem - ausdrücklich oder implizit formulierten - Vorbehalt auch formal nachvollziehbar zu machen. Es muss zum Ausdruck kommen, dass die Prüfung mit der gebotenen Zurückhaltung erfolgte (vgl. Urteil M. vom 16. Dezember 2002, U 8/02, Erw. 3.5 und 3.6).
5.
Das zu beurteilende Ausstandsbegehren bezieht sich auf eine verfahrensleitende Verfügung, in welcher die Instruktionsrichterin, die zugleich Mitglied der erkennenden Kammer des kantonalen Gerichts ist, ein Sistierungsgesuch sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt hat.
5.1 Zu entscheiden war zunächst, ob der Prozess sistiert werden soll, bis feststeht, ob ein weiteres Verfahren, das den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung eines neuen Unfalls beschlägt, allenfalls vor die kantonale Beschwerdeinstanz getragen wird.
5.1.1 Der Sistierungsentscheid hat keine präjudizielle Wirkung. Er erfordert dementsprechend keine eingehende (Vor-)Prüfung der materiellen Streitfragen und keine Bezugnahme auf den voraussichtlichen Ausgang des Prozesses. In einer solchen Verfahrenslage rechtfertigt es sich prinzipiell nicht, das mit einer vorläufigen Beurteilung des Verfahrensgegenstands zwangsläufig verbundene Risiko des Anscheins in Kauf zu nehmen, dass die Entscheidung nunmehr bis zu einem gewissen Grad vorbestimmt sei. Zweck des abgelehnten Antrags war es, eine Vereinigung beider Verfahren und eine Gesamtentscheidung über den vor Anhebung des gerichtlichen Verfahrens eingetretenen Sachverhalt zu ermöglichen. Zu entscheiden war einzig, ob ein innerer Zusammenhang der jeweiligen Verfahrensgegenstände besteht, der es als angezeigt erscheinen liess, das erste Beschwerdeverfahren bis zur Anhebung eines allfälligen zweiten einstweilen ruhen zu lassen.
Zur Begründung der Gesuchsablehnung führte die Instruktionsrichterin Folgendes aus:
"Bezüglich der von der SUVA beantragten Sistierung ist darauf hinzuweisen, dass in erster Linie die Versicherungsleistungen ab dem 1. September 2002 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und damit des vorliegenden Verfahrens bilden. Der Unfall vom 20. Mai 2003 ereignete sich erst zwischen der Verfügung vom 29. Januar 2003 und dem Einspracheentscheid vom 22. September 2003. Somit wirkt er sich weder auf die strittige Leistungseinstellung noch auf die anfängliche Höhe der Dauerleistungen aus, zumal allfällige Taggeld- und Heilbehandlungsansprüche im Sinne von Art. 100 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen - 1 Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
1    Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren versicherten Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
2    Verunfallt ein Versicherter, während er aufgrund eines früheren versicherten Unfalles in Behandlung nach Artikel 10 UVG steht, ohne dass aufgrund dieses Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG für die früheren Unfälle. Die Leistungspflicht des für den neuen Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der neue Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
3    Bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen erbringt der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach den Artikeln 10-13 UVG sowie die Taggelder.
4    In den Fällen nach den Absätzen 1-3 sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet.
5    Entsteht für die Folgen von mehreren Unfällen neu ein Anspruch auf eine Rente, auf eine Integritätsentschädigung oder auf eine Hilflosenentschädigung, so werden diese Leistungen durch den für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer ausgerichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der letzte Unfall wesentlich geringere Folgen hat als die früheren oder der bei dem für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer versicherte Verdienst wesentlich tiefer ist als der bei einem anderen Versicherer versicherte Verdienst. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten dem leistungspflichtigen Versicherer diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten.
6    Erleidet ein Versicherter, der aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung der Invalidenrente oder des Grades der Hilflosigkeit, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer die gesamte Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, beziehungsweise des Anteils der Hilflosenentschädigung aus dem ersten Unfall entspricht; damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.
der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gegenstand einer eigenständigen Verfügung bilden werden. Dass der neue Unfall bereits vor Erlass des Einspracheentscheides zu einer dauerhaften, sich auf die Höhe von Invaliditätsgrad und Integritätseinbusse auswirkenden und daher zu berücksichtigenden Änderung geführt hat, erscheint einstweilen als unwahrscheinlich. Im jetzigen Verfahrensstadium ist jedenfalls eine Sistierung nicht angebracht."
5.1.2 Die Entwicklung der anspruchserheblichen Sachlage ist normalerweise bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids zu verfolgen (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Vorliegend aber besteht die Besonderheit, dass zwischen Verfügung und Einspracheentscheid ein neues versichertes Ereignis eingetreten ist. Aufgrund dessen ist es sinnvoll, den Anspruch, wie er vor dem zweiten Unfall bestand, für sich allein und vorweg zu beurteilen; denn es besteht die Möglichkeit, dass die Beurteilung der Gesamtheit der Unfallfolgen nach dem zweiten versicherten Ereignis weitaus komplexer geworden sein könnte. Die Wahrscheinlichkeit eines zusätzlichen Abklärungsbedarfs ist hier höher, während die Aktenlage für die Zeit vor dem weiteren Unfall eher liquid und einem abschliessenden Entscheid zugänglich zu sein scheint. Die kantonale Instruktionsrichterin hat die Ablehnung der Sistierung denn auch ausschliesslich im Hinblick auf die neue Sachlage nach dem zweiten Unfall begründet. Die bestrittene Einstellung von Taggeld und Heilbehandlung auf den 1. September 2002 wird derweise von vornherein nicht tangiert, da sie vor dem zweiten Unfall erfolgte. Die Ausrichtung von Dauerleistungen wiederum setzt eine Stabilisierung des
Gesundheitsschadens voraus (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG). Wenn die tatbeständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer mit dem zweiten Unfall eingetretenen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zutreffen sollten, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand zwischen dem 20. Mai 2003 (zweiter Unfall) und dem 22. September 2003 (Einspracheentscheid) insgesamt so weit stabilisiert hat, dass die Frage von Invalidität und Integritätseinbusse bereits im massgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens aktuell war. Allein dies ist der Gehalt der beanstandeten Äusserung. Zu weiterreichenden Fragestellungen, namentlich zur Beweiswürdigung - die Durchsetzung einer umfassenden Abklärung bleibender Unfallfolgen im Hinblick auf Dauerleistungen ist primäres Anliegen des Beschwerdeführers -, hat sich die Instruktionsrichterin in diesem Zusammenhang nicht geäussert. Der Prüfungsumfang geht somit nicht weiter, als es der Zweck der prozessualen Vorkehr gebietet. Folglich stehen insoweit keine unnötigen und daher unter dem Aspekt von Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV problematischen Festlegungen im Raum.
5.1.3 Schliesslich lässt auch die Form der inkriminierten Formulierung keinen Anschein der Voreingenommenheit entstehen, kommt doch deutlich zum Ausdruck, dass der Verfügung nur summarische und provisorische Überlegungen zugrunde liegen.
5.2 Mit Einspracheentscheid hat die Verwaltung einer allfälligen Beschwerde im Voraus die aufschiebende Wirkung entzogen.
5.2.1 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde beantragt, bis zum Vorliegen der Ergebnisse weiterer medizinischer Abklärungen und einer neuen Leistungsverfügung über Rente und Integritätsentschädigung seien dem Versicherten weiterhin Taggelder auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu gewähren. Die vorinstanzliche Instruktionsrichterin sah in diesem Rechtsbegehren zugleich ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Sie lehnte dieses ab mit folgender Begründung:
"(...) Da der Verwaltung beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, hat die (...) Beschwerdeinstanz (...) in diesen nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung (...). Da die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin volle Taggeldleistungen und Heilbehandlungsleistungen beziehen kann, die 100%igen Taggeldleistungen wesentlich höher sind als die auf einem Invaliditätsgrad von 14 % beruhenden Rentenleistungen und er damit unter Umständen in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen kommt, welche er gegebenenfalls zurückerstatten muss, hat die SUVA ein Interesse daran, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Demgegenüber werden in der Beschwerde keine besonderen Gründe vorgebracht, die für die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen im
bisherigen Umfang sprechen. (...) [D]em Umstand, dass der Versicherte durch die Einstellung der Taggeldleistungen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens allenfalls von Fürsorgeleistungen abhängig wird, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dies wäre nämlich praxisgemäss nur dann der Fall, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren obsiegen wird (...), wozu im jetzigen Verfahrensstand allerdings noch zu wenig Anhaltspunkte bestehen, zumal auch eine allfällige Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen im Sinne des Rechtsbegehrens nicht zwangsläufig gegen die Zulässigkeit der Taggeldeinstellung oder für höhere Dauerleistungen sprechen würde."
5.2.2 Der Versicherte hatte verlangt, es seien ihm "bis zum Vorliegen der neuen Leistungsverfügung" - und nicht etwa bis zum durch neue Abklärungen definierten Zeitpunkt einer hinreichenden Stabilisierung des Gesundheitsschadens - Taggelder und Heilbehandlung zu gewähren. Dieses Begehren kann in einer praktischen Betrachtungsweise zwar durchaus in dem Sinne ausgelegt werden, wie es das kantonale Gericht getan hat. Jedoch hätte ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde expressis verbis gestellt und mit einer einschlägigen Begründung versehen werden müssen (Art. 61 lit. b
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Weil beides unterblieben ist, war es nicht erforderlich und damit auch nicht gerechtfertigt, auf einen allfälligen Antrag einzutreten und einen verfahrensleitenden Entscheid über den Bestand der aufschiebenden Wirkung zu treffen. Unter dem Aspekt der richterlichen Unbefangenheit problematisch sind die diesbezüglichen Ausführungen also zumindest soweit, als sie eine - wenn auch vorläufige - Bewertung der Prozesschancen beinhalten.
5.2.3 Gleichwohl stellen die zitierten Äusserungen die innere Unabhängigkeit der Instruktionsrichterin auch nicht dem Anschein nach in Frage: Die Ausführungen betreffend die Problematik einer Rückforderung sind allgemeiner Natur und enthalten keine Einschätzung von deren Wahrscheinlichkeit im speziellen Fall. Hinsichtlich der Aussichten des Beschwerdeführers, im Hauptverfahren zu obsiegen, wird betont, dass die Feststellung, es bestünden nicht ausreichend Anhaltspunkte für einen solchen Verfahrensausgang, aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes erfolge. Die Möglichkeit der anbegehrten Rückweisung zur weiteren Abklärung wird ausdrücklich vorbehalten; dass die entsprechenden Resultate noch offen sind und somit keine Erkenntnisse vorliegen, welche einen für den Versicherten günstigen Ausgang wahrscheinlich machen, ist in der Natur der Sache begründet. Dies darf und soll denn auch so festgehalten werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Instruktionsrichterin ein späteres Beweisergebnis vorweggenommen hätte. Enthält der Verfügungstext auch insofern keine verfänglichen Stellen, ist aus der objektivierten Sicht einer Prozesspartei - trotz der nicht gegebenen Notwendigkeit der Vorkehr an sich - keine verfassungsrechtlich
unzulässige richterliche Selbstbindung erkennbar.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 13. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_391/04
Date : 13. September 2005
Published : 01. Oktober 2005
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
ATSG: 61
BV: 29  30
EMRK: 6
OG: 23  97  104  105  128  132  134  135  156
UVG: 19
UVV: 100
VwVG: 5  45
BGE-register
104-V-174 • 114-IA-50 • 116-IA-135 • 121-V-178 • 121-V-362 • 126-I-168 • 126-I-68 • 127-I-196 • 128-V-82 • 131-I-113 • 131-I-24
Weitere Urteile ab 2000
1P.706/2003 • 1P.740/1992 • B_11/92 • U_391/04 • U_8/02
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