Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 217/2019

Urteil vom 13. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf.

Gegenstand
Strafverfahren;
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Uri vom 10. April 2019 (OG BI 19 4).

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 erstattete die C.________ AG, handelnd durch A.________, Strafanzeige und Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gegen D.________ und E.________, ehemals kollektiv zeichnungsberechtigte Organe der F.________ AG in Liquidation sowie G.________ und H.________, beides ehemalige Verwaltungsräte der C.________ AG. Den genannten Personen wird in der Strafanzeige vorgeworfen, sie seien den ihnen in den Verfügungen des Landesgerichtspräsidiums Uri auferlegten Pflichten nicht nachgekommen. Sie hätten verschiedene Gegenstände, die im Eigentum der C.________ AG stünden, beseitigt bzw. versteckt und nicht an diese herausgegeben.
Im Herbst 2018 und Winter 2018/2019 reichte B.________, Darlehensgeber zugunsten der C.________ AG und F.________ AG, weitere Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft ein, welche im Zusammenhang mit dem am 15. Februar 2018 angezeigten Sachverhaltskomplex stehen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri, da auch über ein Jahr nach Einreichung der initialen Anzeige keine Verfahrenshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft ersichtlich seien. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Verfügung vom 10. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 führen A.________ (Beschwerdeführer 1) und B.________ (Beschwerdeführer 2) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Obergerichts OG BI 19 4 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Spruchkörper in dieser Sache dürfe keine Personen aus dem Spruchkörper in OG SK 18 2 und 3 umfassen. Weiter beantragen sie, das Bundesgericht möge feststellen, dass die Staatsanwaltschaft ihren gesetzlichen Auftrag unter Verletzung der Artikel 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
, 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
, 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
, 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO nicht erfüllt und das Obergericht die Aufsichtspflicht über die Staatsanwaltschaft nicht wahrgenommen habe. Sodann möge das Bundesgericht feststellen, dass Einzelrichter Martin Blaser wegen seiner Teilnahme am Spruchkörper der Aufsichtskommission für Schuldbetreibungen und Konkurs im Urteil OG SK 18 2 und 3 vom 17. Januar 2019 mit hängigen Beschwerden 5A 76/2019 und 5A 77/2019 beim Bundesgericht in Sachen OG BI 19 4 nach Artikel 47 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 47 Ausstandsgründe - 1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
1    Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2    Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
a  beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
b  beim Schlichtungsverfahren;
c  bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80-84 SchKG31;
d  bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
e  beim Eheschutzverfahren.
und b ZPO befangen sei und in den Ausstand treten müsse.
Das Obergericht sowie die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die angefochtene Verfügung ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG). Es handelt sich nicht um einen Endentscheid (vgl. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), sondern um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in Strafsachen - von hier nicht gegebenen Spezialfällen abgesehen (vgl. Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG) - nur unter einschränkenden Voraussetzungen (Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) zulässig ist. Das Bundesgericht verzichtet allerdings bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung auf das Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; Urteil 1D 8/2018 vom 3. April 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, zumal den Beschwerdeführern auf kantonaler Ebene das Beschwerderecht abgesprochen wurde (vgl. Urteil 1B 266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 143 IV 475). Die Beschwerde in Strafsachen steht deshalb grundsätzlich offen.

1.2. Von vornherein nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag, es sei der Ausstand des Einzelrichters Martin Blaser festzustellen. Dieser Antrag wurde erstmals vor Bundesgericht gestellt und ist somit unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Soweit die Beschwerdeführer weiter eine Verletzung der Verfassungsrechte durch "alle Justizbehörden in Uri" sowie eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Obergerichts gegenüber der Staatsanwaltschaft und gegenüber dem Konkursamt rügen, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Diese angeblichen Verletzungen sind nicht Streitgegenstand der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde.

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Den Beschwerdeführern fehle es an der Beschwerdeberechtigung, da sie keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO hätten. Zur Begründung führte sie aus, in der Anzeige vom 15. Februar 2018, welche Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bilde, seien Vermögensdelikte zum Nachteil der C.________ AG angezeigt worden. Als Geschädigte komme folglich nur die C.________ AG in Frage. Die Beschwerde sei aber von den Beschwerdeführern in eigenem Namen erhoben worden. Diese seien als Alleinaktionär und einzelzeichnungsberechtigtes Organ der C.________ AG (Beschwerdeführer 1) bzw. mutmassliche Gesellschaftsgläubiger (Beschwerdeführer 1 und 2) durch die angeblichen Vermögensdelikte zum Nachteil der C.________ AG höchstens mittelbar betroffen. Es fehle ihnen mithin an einem eigenen rechtlich geschützten Interesse und damit an der Beschwerdeberechtigung. Dasselbe gelte auch für die in der Anzeige vom 15. Februar 2018 erwähnte Nötigung bzw. Erpressung. Ein allfälliger Nachteil durch die angeblich "erzwungene" Unterzeichnung der Vereinbarung wäre ebenfalls direkt bei der C.________ AG eingetreten.

2.2. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, sie hätten sich in allen hängigen Strafverfahren als Privatkläger konstituiert. Es sei "überspitzter Formalismus", wenn man ihnen die Beschwerdeberechtigung abspreche. Nicht nur die C.________ AG sei durch die angezeigten Delikte geschädigt worden, sondern auch die F.________ AG und deren Gläubiger, die I.________, die Privatperson des Beschwerdeführers 1 und mittelbar auch der Beschwerdeführer 2. Am strafwürdigen Sachverhalt und an den begangenen Taten ändere es nichts, dass sie das "Privatpapier" gewählt hätten, um die Beschwerde zu schreiben. Die Ablehnung der Beschwerdelegitimation diene niemanden. Sie würden dadurch lediglich "gezwungen", die gleiche Beschwerde wortgleich auf Firmenpapier zu drucken und erneut einzureichen. Die Abweisung der Beschwerde aufgrund der angeblich fehlenden Beschwerdeberechtigung erscheine "als fadenscheiniger Vorwand und Gerichtswillkür", damit die Staatsanwaltschaft nicht aktiv werden müsse.

2.3. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Gemäss Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gilt bei Straftaten gegen den Vermögenswert der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 S. 158; Urteil 1B 65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Wenn die Vorinstanz festgehalten hat, die Beschwerdeführer seien als Aktionäre der C.________ AG (Beschwerdeführer 1) bzw. Gläubiger der F.________ AG (Beschwerdeführer 1 und 2) betreffend die Vorwürfe der Vermögensdelikte zum Nachteil der C.________ AG nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO anzusehen, kann darin keine Bundesrechtsverletzung und schon gar kein überspitzter Formalismus erblickt werden. Durch die geltend gemachten Delikte sind die Beschwerdeführer lediglich mittelbar betroffen, was sie - jedenfalls in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 - ebenfalls erkannt haben.
Vorliegend braucht jedoch ohnehin nicht abschliessend beurteilt zu werden, wie es sich mit der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer - insbesondere auch betreffend die in den übrigen Anzeigen weiter genannten, diversen Delikte (u.a. Gläubigerschädigung, Erpressung, Hausfriedensbruch etc.) - verhält, da die Beschwerde aus den folgenden Erwägungen jedenfalls unbegründet ist.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer rügen, seit dem Eingang der Strafanzeige vom 15. Februar 2018, mitunter seit mehr als einem Jahr, seien keine Handlungen seitens der Ermittlungsbehörden ersichtlich - trotz einer Deliktsumme von über Fr. 500'000.--. Bis heute sei kein einziges Verfahren eröffnet worden. Dabei habe man mittels diversen Telefonanrufen und E-Mails versucht, die Staatsanwältin "zur Aktivität" zu bringen. Folglich verletze die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot (Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO) und den Verfolgungszwang (Art. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO).

3.2. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 S. 377 mit Hinweis). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. das den Beschwerdeführer 1 betreffende Urteil 6B 1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1 mit Hinweis).
Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Urteil 1B 549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (Urteil 1B 55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall eine Verfahrensverzögerung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).

3.3. Die Anzeige, welche den Anstoss für das vorliegende Verfahren gab, wurde am 15. Februar 2018 eingereicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer passierte aber nicht "seit 450 Tagen nichts". Wie den Akten entnommen werden kann, erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei am 25. Juli 2018 einen Ermittlungsauftrag zwecks Befragungen sowie allenfalls weiteren Ermittlungshandlungen. Gleichentags teilte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern mit, die Anzeige sei entgegengenommen worden und befinde sich zusammen mit den weiteren von ihnen eingereichten Beilagen und Dokumenten sowie einem Ermittlungsauftrag bei der Polizei. Angesichts der umfangreichen Anzeige bzw. deren Beilagen und des Umstands, dass die Vorwürfe einen komplexen Sachverhalt mit einer Vielzahl von Beschuldigten und Geschädigten, mit mehreren, mittlerweile teilweise aufgelösten Gesellschaften mit undurchsichtigen Eigentumsverhältnissen betreffen, ist nachvollziehbar, dass das Aktenstudium eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt bzw. genommen hat. Es lässt sich folglich keine rechtswidrige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft erkennen, wenn sie den Ermittlungsauftrag (erst) rund fünf Monate nach Eingang der Strafanzeige erteilt hat.
Es ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft den Ausgang des seit Januar 2018 hängigen zivilrechtlichen Verfahrens zwischen der C.________ AG und der F.________ AG, in welchem es um die umstrittenen Eigentumsverhältnisse der angeblich vorenthaltenen Gegenstände ging, abgewartet hat. Dieses Verfahren wurde mit Urteil vom 25. Oktober 2018 rechtskräftig abgeschlossen, nachdem die F.________ AG ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums Uri vom 6. März 2018 zurückgezogen hatte bzw. das Verfahren infolge der Konkurseröffnung über die F.________ AG abgeschrieben wurde. Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich einwenden, die Staatsanwaltschaft habe die Eigentumsfrage lediglich als Vorwand und Legitimation für ihre und die Untätigkeit der Polizei benutzt, kann ihnen daher nicht gefolgt werden.
Wie der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2018 entnommen werden kann, fand eine "Lagebesprechung" zwischen der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen polizeilichen Sachbearbeiter statt, an der das weitere Vorgehen besprochen wurde. Darüber wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gleichentags von der Staatsanwaltschaft telefonisch informiert. In der Folge wurden am 27. September 2018 und am 4. Oktober 2018 zwei Beschuldigte polizeilich einvernommen. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, es sei "völlig deplatziert", diese zwei Einvernahmen als Beweis für die aktive Behandlung des Falls durch die Staatsanwaltschaft heranzuziehen, da sie lediglich einen kleinen Teil der Straftaten betrafen, sind sie ebenfalls nicht zu hören. Es obliegt der Staatsanwaltschaft, darüber zu befinden, wann sie wen zu welchen Vorwürfen einvernehmen will. Entscheidend ist vorliegend einzig, dass (polizeiliche) Einvernahmen stattgefunden haben und insofern nicht von einer Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden gesprochen werden kann.
Gemäss den Akten fand die nächste Verfahrenshandlung am 31. Januar 2019 statt. Die Staatsanwaltschaft informierte den Beschwerdeführer 2 über den Eingang seiner Strafanzeigen und wies ihn darauf hin, dass ihm als Anzeigeerstatter keine weitergehenden Verfahrensrechte zustünden, da er kein Privatkläger sei. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Konkursamt Uri um Zustellung einer Kopie des Konkursinventars der F.________ AG, welches ihr am 5. Februar 2019 zugestellt wurde. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer wurde die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Angelegenheit somit nicht erst (wieder) tätig, als am 26. Februar 2019 die Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht wurde, sondern bereits davor. Dass zwischen Oktober 2018 und anfangs Januar 2019 keine nach aussen erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden, lässt noch nicht auf eine rechtswidrige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft schliessen. Denn nach der erwähnten Rechtsprechung begründet es noch keine Bundesrechtswidrigkeit, wenn das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten ruht (vgl. E. 3.2 hiervor). Daran ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft formell noch kein Verfahren eröffnet hat. Ob und wann ein
Verfahren überhaupt eröffnet bzw. gar nicht an die Hand genommen wird, liegt weitgehend im Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft. Sie hat darüber zu entscheiden, wann ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO vorliegt, welcher die Eröffnung eines Verfahrens rechtfertigt. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass die Staatsanwaltschaft Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen kann. Davon hat die Staatsanwaltschaft vorliegend Gebrauch gemacht.
Wenn die Vorinstanz in ihrer Eventualerwägung weiter festgehalten hat, es sei schliesslich auch auf die Beschwerdeführer zurückzuführen, dass sich das Verfahren verzögert habe, da sie im Herbst 2018 und Winter 2018/2019 weitere Anzeigen eingereicht hätten, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Nicht zielführend ist diesbezüglich der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten diese Anzeigen bzw. "kleinen übersichtlichen Klagen" nur infolge der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft eingereicht. Es ist nachvollziehbar, dass die Sichtung der neuen Anzeigen, welche durchschnittlich acht Seiten exkl. diverser Beilagen aufwiesen und etliche neue Vorwürfe umfassten, einen erheblichen Mehraufwand bedeuteten, der eine gewisse Zeit in Anspruch nahm.
Unbehelflich ist schliesslich auch die Auffassung der Beschwerdeführer, alle Handlungen, die nach dem Eingang ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorgenommen worden seien, wie z.B. die Einvernahme des Beschwerdeführers 1 am 22. März 2019, dürften ohnehin nicht beachtet werden, wenn die Untätigkeit der Urner Behörden zu beurteilen sei. Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E. 3.2 hiervor). Insofern sind die nach Eingang der Beschwerde erfolgten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ebenfalls mitzuberücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Uri vom 28. Mai 2019, wonach Damian Graf von der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Abteilung Wirtschaftsdelikte, im Untersuchungsverfahren in der vorliegenden Angelegenheit als ausserordentlicher Staatsanwalt für Wirtschaftsdelikte eingesetzt wurde. Es ist mithin davon auszugehen, dass nunmehr mit der Zuständigkeit des auf Wirtschaftsdelikte spezialisierten Staatsanwalts die Angelegenheit weiter behandelt wird.

3.4. Der Staatsanwaltschaft kann daher in Würdigung der gesamten Umstände bis zum heutigen Zeitpunkt keine bundesrechtswidrige Untätigkeit im Sinne der unter E. 3.2 dargelegten Praxis zu Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO zur Last gelegt werden. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO) und des Verfolgungszwangs (Art. 7
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
1    Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2    Die Kantone können vorsehen, dass:
a  die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird;
b  die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
StPO) überhaupt rechtsgenüglich begründen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), ist ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung ersichtlich.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_217/2019
Date : 13. August 2019
Published : 31. August 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung


Legislation register
BGG: 42  66  78  80  90  92  93  99
BV: 29
StPO: 3  5  6  7  115  118  309
ZPO: 47
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