Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5D 72/2015

Urteil vom 13. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. März 2015.

Sachverhalt:

A.

Mit Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2014 liess B.________ A.________ für Frauen- und Kinderalimente vom 1. August 2013 bis 30. Juni 2014 betreiben. Die Betreibungsforderung beträgt Fr. 22'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2014 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________). Als Forderungsurkunde legte B.________ das Urteil 3B 11 38 des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. September 2011 betreffend ein Verfahren nach Art. 175
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
und 179
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
1    Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231
2    Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin.
ZGB ins Recht. In diesem Urteil bestimmte das Obergericht die Höhe der Alimente. Ausserdem stellte es fest, dass die von A.________ "geschuldeten Unterhaltspflichten im Zeitraum von Februar 2010 bis Mitte April 2011 im Umfang von Fr. 18'146.45 verrechnungsweise erfüllt sind".

B.

Nachdem A.________ gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte, wandte sich B.________ mit einem Rechtsöffnungsgesuch an das Bezirksgericht Kriens. Am 27. November 2014 erteilte ihr die dortige Einzelrichterin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 22'000.-- nebst 5 % Zins seit 15. Januar 2014.

C.

A.________ gelangte mit Beschwerde ans Kantonsgericht Luzern und verlangte sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Das Kantonsgericht befand, B.________ könne für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit der Kinder keine Kinderalimente mehr geltend machen. Da der Sohn C.________ am 27. November 2013 volljährig geworden sei, könne B.________ für dessen Unterhaltsanspruch nur für die Zeit vom 1. August bis 1. November 2013 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Entsprechend hiess das Kantonsgericht das Rechtsmittel von A.________ teilweise gut. Es erteilte B.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'000.-- nebst 5 % Zins seit 15. Januar 2014 (Urteil vom 3. März 2015).

D.

Mit Eingabe vom 27. April 2015 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er hält dem Rechtsöffnungsgesuch eine Verrechnungsforderung in der Höhe von Fr. 18'146.45 entgegen (vgl. Bst. A) und stellt sinngemäss das Begehren, B.________ (Beschwerdegegnerin) die Rechtsöffnung zu verweigern. Mit Verfügung vom 28. April 2015 liess der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung dem Beschwerdegegner mitteilen, dass sein Antrag, das vorliegende Verfahren 5D 72/2015 mit dem Verfahren 5A 942/2014 zu vereinigen, gegenstandslos ist, weil das zuletzt genannte Verfahren mit Urteil vom 14. April 2015 abgeschlossen worden sei. Überdies ersucht der Beschwerdeführer darum, ihm das Recht zur Replik auf Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin und auf eine allfällige Vernehmlassung des Kantonsgerichts einzuräumen. Nachdem keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist auch dieser Antrag gegenstandslos.

Erwägungen:

1.

Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Der Streit um die definitive Rechtsöffnung ist rein vollstreckungsrechtlicher Natur. Der Richter prüft einzig, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil beruht. Die materiellrechtliche Frage, was es mit dem Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger auf sich hat, ist nicht Gegenstand richterlicher Beurteilung (Urteil 5D 213/2013 vom 23. Januar 2014 E. 1.3; vgl. sinngemäss BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 472). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer der definitiven Rechtsöffnung eine Verrechnungsforderung entgegenhält, als deren Rechtsgrund er eine "Miete" ausgemacht haben will. Massgeblich ist deshalb nicht die gesetzliche Streitwertgrenze in mietrechtlichen Fällen von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), sondern der allgemeine Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Dieser aber ist hier nicht erreicht. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) stellt, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend. Das Bundesgericht kann die Eingabe daher nur als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegennehmen (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Rügeprinzip; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Er muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

3.

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer darin Anträge stellt und Rügen vorträgt, die mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens nichts zu tun haben. Das gilt zunächst für die Begehren, mit denen der Beschwerdeführer die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin vorsorglich einstellen und im Scheidungsprozess die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren verweisen lassen will, sowie für den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, die Luzerner Justiz habe diese Anträge nie behandelt und bzw. "falsch nur in die Zukunft entschieden". An verschiedenen Stellen seines Schriftsatzes beklagt sich der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss auch darüber, dass es einem Eingriff in sein Existenzminimum gleichkomme, wenn der Beschwerdegegnerin nun die Rechtsöffnung erteilt werde. Auf welche Summe Geldes der Beschwerdeführer angewiesen ist, um seinen Notbedarf zu bestreiten, wird das Betreibungsamt zu ermitteln haben, wenn es nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung zu vollziehen hat (Art. 89 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
., insbes. Art. 93 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG). Im Verfahren der Rechtsöffnung befindet der Richter lediglich über die Beseitigung des Rechtsvorschlags (s. Randtitel zu
Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG).

4.

Anlass zur Beschwerde gibt der Betrag von Fr. 18'146.45, der nach der Meinung des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin "weiterhin geschuldet" ist und "gegen ihre finanziellen Forderungen verrechnet" gehört.

4.1. Beruht die Forderung - wie hier - auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so kann der Schuldner die definitive Rechtsöffnung nur abwenden, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet ist (Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG). Hierfür hat der Schuldner den vollen Beweis anzutreten. Ein blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (BGE 124 III 501 E. 3a S. 503). Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG hat der Schuldner diesen Beweis durch Urkunden zu erbringen. Das sind Schriftstücke, die sich auf die Betreibungsforderung beziehen und anhand derer der Rechtsöffnungsrichter prüfen kann, ob die Schuld im konkreten Fall getilgt oder gestundet wurde (Daniel Staehelin, Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, N 4 zu Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG). Will sich der Schuldner auf die Tilgung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung berufen, so muss diese Gegenforderung ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung belegt sein, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (BGE 115 III 97 E. 4 S. 100, bestätigt in Urteil 5P.458/2004 vom 28. Februar 2005 E. 3.3).

4.2. Das Kantonsgericht verweist zum einen auf das Urteil 3B 11 38 vom 8. September 2011, auf dem auch die Betreibungsforderung beruht. Darin stelle das damalige Obergericht fest, dass die vom Beschwerdeführer geschuldeten Unterhaltspflichten im Zeitraum von Februar 2010 bis Mitte April 2011 im Umfang von Fr. 18'146.45 verrechnungsweise erfüllt sind (s. Sachverhalt Bst. A). Für den Fall, dass dieser Betrag nicht bereits zur Verrechnung gebracht worden sein sollte, könnte er auch heute noch mit Unterhaltsforderungen verrechnet werden, so die weitere Erkenntnis der Vorinstanz. Hierzu müsste der Beschwerdeführer allerdings darlegen und durch Urkunden beweisen, dass er seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung sämtlichen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen ist. Aus den urkundlichen Belegen müsse auch hervorgehen, welche Unterhaltsbeiträge (für wen und für welche Zeitperiode) getilgt wurden. Nur so könnte nachvollziehbar geprüft werden, ob die richterlich festgesetzten Frauen- und Kinderalimente getilgt worden sind und der im Urteil vom 8. September 2011 genannte Betrag von Fr. 18'146.45 bereits ganz, teilweise oder überhaupt noch nicht zur Verrechnung gekommen ist; ebenso, ob die Beschwerdegegnerin Alimente teilweise doppelt
kassiert habe, wie vom Beschwerdeführer behauptet.

Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, was der Beschwerdeführer an Dokumenten vorgelegt habe, genüge diesen Anforderungen "in keiner Weise" und sei "zum Teil auch untauglich". So könne beispielsweise nicht mittels eines Verweises auf das Veranlagungs-Protokoll der Steuerbehörden belegt werden, dass im Jahre 2010 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 22'546.-- geleistet worden sind oder dass sich die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 17'582.-- für das Wohnrecht anrechnen lassen müsse. Nach der Aktenlage sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin eine verrechenbare Gegenforderung besitzt, die in einem Verfahren betreffend die definitive Rechtsöffnung berücksichtigt werden könnte.

4.3. Von vornherein unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid genüge den verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Gewiss muss die Behörde ihren Entscheid dergestalt abfassen, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Aus dem Gehörsanspruch folgt aber nicht, dass sich die Behörde zu allen Punkten einlässlich äussern und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (vgl. zum Ganzen BGE 134 I 83 a.a.O., 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Zu begründen ist vielmehr das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Partei berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A 382/2013 vom 12. September 2013 E. 3.1). Eingedenk dessen ist dem Kantonsgericht keine Verfassungswidrigkeit vorzuwerfen. Der angefochtene Entscheid bringt sehr wohl zum Ausdruck, warum das Kantonsgericht die Einwendung der verrechnungsweisen Tilgung verwirft. Ob es dies zu Recht
getan hat, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Rechtsanwendung.

4.4. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, "willkürlich inkonsequent" die Rechtsöffnung für Alimente zu erteilen, ohne die Verrechnung von Fr. 18'146.45 zuzulassen, die sich aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergebe. Soweit er meint, die Vorinstanz setze sich über das Urteil vom 8. September 2011 bzw. über die dort festgestellte verrechnungsweise Erfüllung der Unterhaltspflichten hinweg, ist seine Befürchtung unbegründet. Dem angefochtenen Entscheid zufolge beschlägt die hier fragliche Betreibung, in der die Parteien über die Beseitigung des Rechtsvorschlags streiten, einzig Unterhaltsbeiträge vom 1. August 2013 bis 30. Juni 2014 (s. Sachverhalt Bst. A). Die Unterhaltspflichten, die laut Urteil vom 8. September 2011 im Umfang von Fr. 18'146.45 verrechnungsweise erfüllt sind, betreffen hingegen den Zeitraum von Februar 2010 bis Mitte April 2011. Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, dass sich das Kantonsgericht mit der erteilten definitiven Rechtsöffnung nicht an die gerichtlich festgestellte verrechnungsweise Erfüllung gehalten hätte.

4.5. Der Beschwerdeführer vermag aber auch nichts auszurichten, soweit er weiterhin bestreitet, dass eine Verrechnung von Fr. 18'146.45 überhaupt "je stattgefunden hat". So beruft er sich darauf, dass die Beschwerdegegnerin weder ein rechtskräftiges Urteil noch Belege beibringen könne, die beweisen, dass der erwähnte Betrag bereits berücksichtigt wurde. Zugleich klagt er unter Anrufung verschiedener Verfassungsnormen, die Vorinstanz erfinde willkürlich, einseitig und ohne haltbare Rechtsgrundlage "eine unhaltbare neue Anforderung", indem sie von ihm eine tabellarische Übersicht über sämtliche geschuldeten Unterhaltsbeiträge und korrespondierenden Zahlungen fordere. Als "schlicht faktenwidrig" bezeichnet der Beschwerdeführer ausserdem die vorinstanzliche Sichtweise, wonach der Verweis auf das Veranlagungs-Protokoll der Steuerbehörden nicht zum Beweis geleisteter Unterhaltszahlungen taugt (vgl. E. 4.2). Bei alledem verkennt der Beschwerdeführer die rechtliche Tragweite des Urteils 3B 11 38 vom 8. September 2011. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.

Dass das besagte obergerichtliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Ebenso wenig macht er geltend, dass die Vorinstanz den fraglichen Urteilsspruch, wonach die "geschuldeten Unterhaltspflichten im Zeitraum von Februar 2010 bis Mitte April 2011 im Umfang von Fr. 18'146.45 verrechnungsweise erfüllt sind" (s. Sachverhalt Bst. A), unzutreffend wiedergegeben hätte. Indessen irrt sich der Beschwerdeführer, wenn er meint, das Urteil 3B 11 38 vom 8. September 2011 verschaffe ihm im Betrage von Fr. 18'146.45 eine zur Zahlung fällige Gegenforderung, auf deren Verrechnung mit der Betreibungsforderung er sich im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren berufen könnte. Der Rechtsspruch, den das Obergericht am 8. September 2011 wie oben zitiert formuliert hat, begründet keine Pflicht der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Geldsumme von Fr. 18'146.45 zu bezahlen. Das Urteil erschöpft sich in der - rechtskräftigen - Feststellung, dass in der besagten Höhe zwischen den Parteien (bereits) eine Verrechnung erfolgt ist. Dies und nichts anderes ist gemeint, wenn das Obergericht konstatiert, dass die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers "verrechnungsweise erfüllt" sei. Die Feststellung der
erfolgten Verrechnung setzt freilich voraus, dass die Beschwerdegegnerin im Betrage von Fr. 18'146.45 in der Schuld des Beschwerdeführers stand (Art. 120 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR). Wie sich aus der Begründung des Urteils vom 8. September 2011 ergibt, hatte sich die Beschwerdegegnerin damit einverstanden erklärt, dass der Beschwerdeführer nachweislich bezahlte Hypothekarzinsen und Nebenkosten für die Zeit nach seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft mit seiner Unterhaltspflicht verrechnet. Gestützt auf diese (implizite) Schuldanerkennung hielt das damalige Obergericht des Kantons Luzern zu Gunsten des Beschwerdeführers den erwähnten Betrag für erwiesen (s. Erwägung 5 des Urteils 3B 11 38 des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. September 2011) und stellte es in seinem Urteilsspruch die Verrechnung fest. Geht aber aus einem rechtskräftigen Urteil hervor, dass die Verrechnung im Betrage von Fr. 18'146.45 bereits berücksichtigt wurde, so bedeutet dies, dass beide an der Verrechnung beteiligten Forderungen - also auch diejenige des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin - im Umfang ihrer Verrechnung getilgt und damit erloschen sind (Art. 124 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 124 - 1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
1    Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2    Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3    Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
OR). Deshalb kann der Beschwerdeführer allein aus dem obergerichtlichen Urteil 3B 11 38
vom 8. September 2011 keine (weitere) Verrechnung herleiten, die in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Weggis-Greppen die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu verhindern vermöchte.

4.6. Angesichts dieser Rechtslage kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen der Betrag von Fr. 18'146.45 "auch heute noch mit Unterhaltsforderungen verrechnet werden" könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Kantonsgerichts sind denn auch nur hypothetischer Natur. Dementsprechend braucht auch das Bundesgericht nicht zu erörtern, welche Bewandtnis es mit den Anforderungen an den Beweis hat, den das Kantonsgericht vom Beschwerdeführer für den Fall fordert, dass der fragliche "Betrag nicht bereits zur Verrechnung gebracht worden sein sollte". Denn es steht eben rechtskräftig fest, dass eine Verrechnung im Umfang dieses Betrages bereits erfolgt, in den Worten des Beschwerdeführers "gerichtlich zugelassen worden" ist. Der guten Ordnung halber sei trotzdem klargestellt, dass nach der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG nicht die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin, sondern der Beschwerdeführer als Schuldner entsprechende Urkunden zum Beweis vorlegen müsste, wenn er in der hier streitigen Betreibung für Unterhaltsforderungen von August 2013 bis Juni 2014 der definitiven Rechtsöffnung mit der Einwendung entgehen wollte, die Schuld sei durch Verrechnung getilgt. Um sich auf eine Tilgung durch Verrechnung im
Betrage von Fr. 18'146.45 berufen zu können, müsste er also durch Urkunden beweisen, dass ihm in der vorliegenden Betreibung nach wie vor in der besagten Höhe eine zur Zahlung fällige Forderung gegen die Beschwerdegegnerin zusteht. Wie ausführlich dargelegt, taugt allein der Hinweis auf das Urteil 3B 11 38 vom 8. September 2011 dazu nicht (s. E. 4.4).

5.

Nach dem Gesagten setzt sich das Kantonsgericht nicht dem Vorwurf der Verletzung verfassungsmässiger Recht aus, wenn es zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe keine verrechenbare Gegenforderung belegt, die im Rahmen des definitiven Rechtsöffnungsverfahrens berücksichtigt werden könnte. Andere Gründe, weshalb der angefochtene Entscheid mit seinen verfassungsmässigen Rechten nicht vereinbar ist, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Insbesondere macht er auch nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin für den inzwischen volljährigen Sohn C.________ überhaupt keine Alimente mehr auf dem Betreibungsweg durchsetzen kann. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_72/2015
Date : 13. August 2015
Published : 31. August 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Definitive Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 66  72  74  75  90  100  106  113  116  117
BV: 9  29
EMRK: 6
OR: 120  124
SchKG: 79  81  89  93
ZGB: 175  179
BGE-register
115-III-97 • 117-IA-10 • 124-III-501 • 133-III-439 • 134-I-83 • 134-II-244 • 135-III-470
Weitere Urteile ab 2000
5A_382/2013 • 5A_942/2014 • 5D_213/2013 • 5D_72/2015 • 5P.458/2004
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