Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2013.17

Beschluss vom 13. August 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Perret,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Schwyz, Oberstaatsanwaltschaft,

Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
StPO)

Sachverhalt:

A. Mit Beschluss BG.2011.38 vom 26. Oktober 2011 erkannte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Strafbehörden des Kantons Schwyz als berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Sachverhalte betreffend strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität zu verfolgen und zu beurteilen.

B. Nachdem das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend "SECO") bei der Firma B., Fabrik für innovative Kunststofftechnik, an deren Sitz in Z. im Zusammenhang mit dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen im April 2011 eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt hatte, reichte dieses aufgrund der anlässlich der Kontrolle getroffenen Feststellungen mit Schreiben vom 4. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen/Untersuchungsamt Uznach (nachfolgend "StA/SG") wegen vorsätzlicher Verletzung von Artikel 105 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) eine Strafanzeige gegen die Firma B. "und gegen wen rechtens" ein (BG.2012.29, act. 1.2).

C. Die StA/SG richtete mit Schreiben vom 21. Mai 2012 ein Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend "StA/SZ"), in welchem neben der Firma B. auch A. als Beschuldigter aufgeführt wurde, jedoch eine Begründung dazu fehlte, weshalb dem so sein soll (BG.2012.29, act. 1.3). Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 lehnte die StA/SZ die Verfahrensübernahme mit der Begründung ab, das Verfahren richte sich zumindest vorläufig nicht gegen A. persönlich, sondern gegen die Firma B. (BG.2012.29, act. 1.4). Im darauf folgenden Gerichtsstandsverfahren zwischen den Kantonen St. Gallen und Schwyz erkannte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BG.2012.29 vom 7. September 2012 die Strafbehörden des Kantons St. Gallen als berechtigt und verpflichtet, die bei der Firma B. begangenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Begründet wurde der Entscheid sinngemäss damit, dass zum damaligen Zeitpunkt gegen A. noch kein hinreichend konkreter Tatverdacht bestehe und entsprechend Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO im Zusammenhang mit den A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität nicht zur Anwendung gelange.

D. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 ersuchte die StA/SG die StA/SZ erneut gestützt auf Art. 34
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO um Verfahrensübernahme betreffend die bei der Firma B. begangenen Straftaten. Begründet wurde das Gesuch damit, dass A. nach der Einvernahme von C. nun als Hauptverdächtiger gelte (Verfahrensakten SUB 2013 165 AH, 13.1.1).

E. Mit Übernahmeverfügung vom 27. März 2013 verfügte die StA/SZ die Übernahme des Verfahrens gegen A. betreffend die bei der Firma B. begangenen Straftaten (act. 1.2).

F. Am 27. Mai 2013 erhob die StA/SZ Anklage gegen A. wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung (act. 5).

G. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. Juni 2013 ordnete die StA/SZ eine Hausdurchsuchung bei der Firma B. an (act. 1.3). Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 19. Juni 2013 wurde A. die Übernahmeverfügung vom 27. März 2013 übergeben (act. 1 und 5).

H. Mit Eingabe vom 28. Juni 2013 führt A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Perret, Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung vom 27. März 2013 und stellt zugleich ein Gesuch um Aktenbeizug. Die Beschwerde enthält folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 27. März 2013 sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz sei für die Übernahme des Strafverfahrens gegen A. als unzuständig zu erklären.

3. Das Strafverfahren sei an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, als örtlich zuständige Behörde, weiterzuleiten.

4. Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstandes sei die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, als zuerst mit der Sache befasste Behörde, als Behörde, die sich vorläufig mit der Sache zu befassen und die unaufschiebbaren Massnahmen zu treffen hat, zu bezeichnen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

I. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2013 beantragt die StA/SG die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Die StA/SZ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die Beschwerdeantworten wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 6).

J. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um Ansetzung einer angemessenen Frist für eine Beschwerdereplik (act. 7), worauf ihm die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 17. Juli 2013 eine solche ansetzte (act. 8).

K. Mit Beschwerdereplik vom 5. August 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 9). Die Beschwerdereplik wurde der StA/SZ und StA/SG zur Kenntnis zugestellt (act. 11 und 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Parteien des Strafverfahrens können sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand beschweren (Art. 41 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
i.V.m. Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
StPO und Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Die Übernahmeverfügung vom 27. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 übergeben. Die Beschwerde vom 28. Juni 2013 erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht gegen die Übernahmeverfügung zunächst geltend, dass die Gerichtsstandsfrage mit dem Abschluss der Untersuchung ende. Die Untersuchung sei mit der schriftlichen Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses und der Anzeige der beabsichtigten Verfahrenserledigung abgeschlossen; vorliegend am 20. September 2012, daher mehr als einen Monat vor dem Ersuchen um Verfahrensübernahme der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Die Übernahme sei damit zu Unrecht erfolgt (act.1, Ziff. 15 und 16).

2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO). Gemäss Art. 34 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO werden die Verfahren getrennt geführt, wenn in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Art. 39 bis
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
42 StPO wegen einer anderen Straftat schon Anklage erhoben wurde.

Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.24 vom 18. Oktober 2012 hat die Beschwerdekammer in Bezug auf Art. 34 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO entschieden, dass ein Gerichtsstandsverfahren spätestens beim Übernahmeantrag als angehoben gilt und unter Anklageerhebung der Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht zu verstehen ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.24 vom 18. Oktober 2012 E. 3).

2.3 Die StA/SG ersuchte die StA/SZ mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 um Verfahrensübernahme. Die Anklageerhebung der StA/SZ erfolgte am 27. Mai 2013 und somit nach Einleitung des Gerichtsstandsverfahrens. Folglich erfolgte die Verfahrensübernahme der StA/SZ – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht unter Verletzung der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers stösst somit ins Leere.

2.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Übernahme mache keinen Sinn mehr, da im Verfahren gegen ihn wegen Vergewaltigung etc. bereits Anklage erhoben worden sei, und das zuständige Gericht im Kanton Schwyz kaum auf den Abschluss der Untersuchung wegen Betrugs warten werde (act.1, Ziff. 17).

2.5 Betreffend Art. 34
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO gilt der Grundsatz, dass alle Straftaten eines Täters gemeinsam verfolgt und beurteilt werden sollen (siehe Fingerhuth/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 34
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO N. 1).

2.6 Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass Übernahmeverfügungen ex ante - d.h. aufgrund der Aktenlage im Moment ihrer Fällung - zu beurteilen sind (vgl. Art. 42 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss.
StPO e contrario; nicht von ungefähr ist eine nachträgliche Änderung im Sinne von Art. 42 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss.
StPO nur aus neuen wichtigen Gründen möglich) und die vorliegende Übernahmeverfügung zum Zeitpunkt ihres Erlasses im Einklang mit den anzuwenden Bestimmungen erfolgte (s. supra 2.3). Doch auch aus heutiger Sicht ist diese nicht zu beanstanden, will doch der oben zitierte Grundsatz nicht nur die Beurteilung durch das gleiche Gericht gewährleisten, sondern auch die Verfolgung durch die gleiche Staatsanwaltschaft. Dies wurde vorliegend durch die angefochtene Übernahme sichergestellt; die StA/SZ führt beide vorliegend zur Diskussion stehenden Strafuntersuchungen. Betreffend die bei der Firma B. begangenen Straftaten hat sie am 19. Juni 2013 eine Hausdurchsuchung durchgeführt.

Weiter ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft, welche ein Verfahren gestützt auf Art. 34
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO übernommen hat, nach Abschluss der Strafuntersuchung nicht in jedem Fall verpflichtet ist, die auf verschiedenen Sachverhalten beruhenden Untersuchungen gemeinsam beim erstinstanzlichen Gericht anzuklagen. Insbesondere können verjährungsrechtliche Fragen oder die Komplexität eines Falles die Trennung der Strafverfahren gebieten (vgl. im Allgemeinen Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO und Bartezko, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO N. 30 ff.).

3. Indem der Beschwerdeführer ein Gesuch um Beizug sämtlicher, im Zusammenhang mit vorliegendem Gerichtsstandsverfahren stehender Strafakten stellt, verkennt er, dass es ihm obliegt, die für die Gerichtsstandsbestimmung wesentlichen Akten paginiert und zweckmässig geordnet in einem separaten Dossier der Beschwerde beizulegen (vgl. Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 632). Vorliegend ist zudem nicht ersichtlich, was der beantragte Beizug zum Verfahren beitragen könnte. Das Gesuch um Aktenbeizug ist abzuweisen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als gesamthaft unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Aktenbeizug wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 14. August 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Perret

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2013.17
Datum : 13. August 2013
Publiziert : 29. August 2013
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).


Gesetzesregister
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO: 30 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
34 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
39bis  40 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
41 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen.
42 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss.
428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
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Entscheide BstGer
BG.2012.29 • BG.2013.17 • BG.2012.24 • BG.2011.38