Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_139/2007 /len

Urteil vom 13. August 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Mazan.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Huber,

gegen

X.________ GmbH,
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner.

Gegenstand
Ausbildungsvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 9. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
Am 18. März 2003 schloss A.________ (Beschwerdeführerin) mit der X.________ GmbH (Beschwerdegegnerin 1) bzw. der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) als Trägerin der Schule einen Ausbildungsvertrag ab. Dieser erlaubte es A.________, sich zur medizinischen Masseurin ausbilden zu lassen. Ebenfalls am 18. März 2003 stellte die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- Einschreibegebühr und Fr. 3'000.-- Kaution, insgesamt somit Fr. 4'000.--, in Rechnung. Am 14. April 2003 folgte sodann eine Rechnung für das Schulgeld des ersten Semesters in der Höhe von Fr. 9'500.--. Diese Beträge hat die Beschwerdeführerin bezahlt.
Am 15. September 2003 nahm die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung bei der Beschwerdegegnerin 1 in Davos auf. Mit der Zeit realisierte sie, dass die Ausbildung nicht ihren Erwartungen entsprach. Zudem empfand sie den Unterricht des Pathologielehrers als ungenügend. Sie störte sich daran, dass der Stundenplan - nach ihrem Dafürhalten sehr häufig und kurzfristig - geändert wurde. Die Beschwerdeführerin entschloss sich daher, den Ausbildungsvertrag aufzulösen.
Am 17. Dezember 2003 fand ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Schulleiter B.________ statt. Anlässlich dieses Gesprächs kündigte die Beschwerdeführerin den Ausbildungsvertrag. In der Folge war zwischen den Parteien strittig, ob die Kündigung auf den 31. Dezember 2003 hin erfolgte, wie dies die Beschwerdegegnerin 1 geltend macht, oder auf den 9. Januar 2004, was die Beschwerdeführerin behauptet. Nachdem die Beschwerdeführerin die Schule verlassen hatte, verlangte sie von den Beschwerdegegnerinnen die Rückerstattung der Einschreibegebühr von Fr. 1'000.--, der Kaution von Fr. 3'000.-- sowie des halben Schulgeldes von Fr. 9'500.-- (d.h. Fr. 4'750.--), insgesamt somit Fr. 8'750.--. Die Beschwerdegegnerinnen waren nicht bereit, dieser Forderung nachzukommen.
B.
Mit Vermittlungsbegehren vom 31. August 2004 gelangte die Beschwerdeführerin an das Kreisamt Davos und beantragte anlässlich der Sühnverhandlung vom 3. November 2004 im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerinnen seien unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 8'750.-- zuzüglich Zins zu verpflichten. Am 31. Januar 2005 wurde der Leitschein ausgestellt. Mit Prozesseingabe vom 18. Februar 2005 liess die Beschwerdeführerin ihre Klage an das Bezirksgericht Prättigau/Davos prosequieren. Mit Urteil vom 18. Mai 2006 hiess das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit, der Beschwerdeführerin Fr. 3'400.-- zuzüglich Zins zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden. Mit Urteil vom 9. Januar 2007 - schriftlich mitgeteilt am 15. März 2007 - wies das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung ab.
C.
Am 4. Mai 2007 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil das Kantonsgericht von Graubünden vom 9. Januar 2007 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerinnen seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 8'750.-- zuzüglich Zins sowie zur Bezahlung von Prozessentschädigungen für die Verfahren vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos und dem Kantonsgericht Graubünden zu verpflichten; eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen bzw. der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292, 131 III 667 E. 1 S. 668 f., je mit Hinweisen).
2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde - abgesehen von den arbeits- und mietrechtlichen Fällen (lit. a) - nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (lit. b). Dieser Streitwert wird im vorliegenden Fall nicht erreicht.
2.2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist, so ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es seien zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Einerseits sei zu klären, ob ein Austritt eines Schülers aus einem laufenden Ausbildungsvertrag als Widerruf eines Auftrages zur Unzeit zu qualifizieren sei; angesichts der Vielzahl der in der Schweiz angebotenen spezialisierten Ausbildungen handle es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Andrerseits sei die Frage der Beweislast zu klären; auch diese Frage sei grundlegend im Zusammenhang mit der Anwendung von Ausbildungsverträgen sowie deren Auflösung.
2.4 Rechtsprechung und Literatur haben sich verschiedentlich darüber geäussert, unter welchen Umständen von einem Widerruf eines Auftrags zur Unzeit auszugehen ist (aus der Rechtsprechung: BGE 110 II 380 E. 3b S. 383, 106 II 157 E. 2c S. 160; aus der Literatur anstatt vieler: Rolf H. Weber, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2007, N. 16 zu Art. 404). Desgleichen wird in der Literatur die Frage abgehandelt, wer die Umstände für die Beurteilung der Rechtsfrage zu beweisen hat, ob die Kündigung zur Unzeit erfolgt ist (Walter Fellmann, Berner Kommentar, Bern 1992, N. 65 und N. 102 zu Art. 404
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb trotz umfangreicher Rechtsprechung und Literatur zum jederzeitigen Widerrufsrecht im Auftragsrecht (Art. 404
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten sein sollte, obwohl der hier zu beurteilende Ausbildungsvertrag unbestritten dem Auftragsrecht untersteht. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht einen blossen Anwendungsfall zu in Lehre und Rechtsprechung im Grundsatz bereits beantworteten Rechtsfragen. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
3.
Im Folgenden ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu prüfen.
3.1 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
-89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
zulässig ist (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Nachdem vorliegend auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist (E. 2), erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde grundsätzlich als zulässig.
3.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 und 130 I 258 E. 1.3 [in Bezug auf Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
OG]). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
und Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert in verschiedener Hinsicht die Sachverhaltsfeststellungen durch das Kantonsgericht als verfassungswidrig.
3.3.1 Zunächst wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 158 ZPO/GR) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), weil die negative Einstellung des Schulleiters B.________ gegenüber der Beschwerdeführerin nicht festgestellt worden sei. Entgegen ihrer Darstellung hat die Beschwerdeführerin weder in der Klage vom 18. Februar 2005 noch in der Replik vom 2. Juni 2005 behauptet, die negative Einstellung des Schulleiters B.________ sei Grund für die am 17. Dezember 2003 ausgesprochene Beendigung des Vertragsverhältnisses gewesen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Stelle in der Klage vom 18. Februar 2005 nur ausgeführt, der Umstand, dass der Schulleiter B.________ sie am 5. Januar 2004 daran gehindert habe, am Unterricht teilzunehmen und ihr mündlich ein Schul- und Hausverbot erteilt habe, belege das zwischen den Parteien zerstörte Vertrauensverhältnis. Wenn das Vertrauensverhältnis nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses am 17. Dezember 2002 zerstört gewesen sein sollte, bedeutet dies keineswegs, dass ein angeblich zerstörtes Vertrauensverhältnis schon vor der Beendigung bestand und Grund für die Auflösung des
Unterrichtsvertrages war. Da keine entsprechenden Behauptungen der Beschwerdeführerin vorliegen, kann weder von einer willkürlichen Beweiswürdigung noch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden.
3.3.2 Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht insoweit eine willkürliche Verletzung von § 109 ZPO/GR vor, als im angefochtenen Urteil ausgeführt worden sei, dass ihre Behauptung, der Ausfall des Pathologielehrers C.________ sei von den Beschwerdegegnerinnen nicht kompensiert worden und die Klasse habe in Pathologie keinen Unterricht mehr erhalten und das Fach selber studieren müssen, verspätet gewesen sei. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat sie die erwähnte Behauptung weder in der Klage vom 18. Februar 2005 noch in der Replik vom 2. Juni 2005, sondern nach Durchführung des Beweisverfahrens mit der Zeugeneinvernahme von D.________ in ihrem Plädoyer vom 18. Mai 2006 erhoben. Weshalb Behauptungen, die nicht im Rahmen des Hauptverfahrens - d.h. nicht in der Klage bzw. Replik -, sondern erst nach durchgeführtem Beweisverfahren vorgebracht werden, noch rechtzeitig sein sollen, ist nicht ersichtlich. Von einer willkürlichen Anwendung von § 109 ZPO/GR kann keine Rede sein.
3.3.3 Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 158 ZPO/GR), weil es die mangelhafte Edition der Personalunterlagen des Pathologielehrers nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen, sondern zu Lasten der Beschwerdeführerin gewürdigt habe. Das Kantonsgericht hat zur Frage der Kompetenz des Pathologielehrers C.________ nicht nur dessen Personaldossier, sondern auch die Aussagen der Zeugin D.________ gewürdigt. Inwieweit diese Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Berufungsbegründung die angebliche Mangelhaftigkeit der Edition nicht beanstandete, so dass ihre Kritik neu und damit unzulässig ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
3.3.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 158 ZPO/GR) geltend, weil das Kantonsgericht aufgrund der Zeugenaussage von D.________ ausgeführt habe, deren Aussagen könne nicht entnommen werden, dass C.________ nicht in der Lage gewesen wäre, das Fach Pathologie zu unterrichten. In der Tat hat D.________ als Zeugin deponiert, dass die Klasse mit C.________ unzufrieden gewesen sei, "unzufrieden in dem Sinn, dass der Lehrer das falsche Fach hatte, das er nicht unterrichten konnte". Damit wollte die Zeugin wohl aussagen, dass C.________ fachlich inkompetent war. Die Auffassung des Kantonsgerichtes, die Zeugenaussage könne auch dahin verstanden werden, dass C.________ pädagogisch inkompetent gewesen sei, erscheint gesucht. Indessen hat das Kantonsgericht unangefochten festgehalten, dass C.________ auch andere Klassen im Fach Pathologie unterrichtet habe, ohne dass diese seinen Unterricht beanstandet hätten. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Kantonsgerichts vertretbar, es sei nicht bewiesen, dass C.________ das Fach Pathologie nicht hätte unterrichten können, sondern einzig erstellt, dass die Klasse der Beschwerdeführerin mit dem Pathologieunterricht nicht zufrieden gewesen
sei. Auch insofern erweist sich der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung als unbegründet.
3.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht im Zusammenhang mit den angeblich ausgefallenen Schulstunden eine willkürliche Beweiswürdigung vorwirft (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 158 ZPO/GR), ist ihr entgegen zu halten, dass sie die entsprechenden Behauptungen weder in der Klage vom 18. Februar 2005 noch in der Replik vom 2. Juni 2005, sondern erst nach Durchführung des Beweisverfahrens mit der Zeugeneinvernahme von D.________ in ihrem Plädoyer vom 18. Mai 2006 erhoben hatte. Dass Behauptungen in diesem Verfahrensstadium nach dem Bündner Prozessrecht verspätet sind, wurde bereits erläutert (E. 3.3.2). Wenn auf verspätet vorgebrachte Behauptungen nicht eingegangen wird, kann von einer willkürlichen Beweiswürdigung keine Rede sein.
3.3.6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und Art. 400 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
OR seien verletzt worden, indem das Kantonsgericht ohne die Vorlage von Urkunden oder anderen Beweismitteln zum Ergebnis gelangt sei, dass die Einschreibegebühr von Fr. 1'000.-- verbraucht sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte - nicht jedoch die Verletzung von Bundesrecht - beanstandet werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Allein mit dem Hinweis, es sei auch von einer willkürlichen Anwendung der erwähnten Bestimmung auszugehen, ist nicht dargetan, inwieweit die kritisierte Rechtsanwendung verfassungswidrig sein soll (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
3.3.7 Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, das Kantonsgericht habe im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Verzinsung der Kaution gegen Art. 400 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
OR und Art. 157 Abs. 2 ZPO/GR verstossen, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, weil keine Verfassungsverletzung gerügt wird. Im Rahmen ihrer Ausführung zur subsidiären Verfassungsbeschwerde rügt sie ausdrücklich nur eine willkürliche Anwendung von Art. 109 und Art. 158 ZPO/GR. Von einer willkürlichen Anwendung von § 157 ZPO/GR ist nicht die Rede.
3.3.8 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Kündigung zur Unzeit vorliege. Auch diesbezüglich rügt sie in erster Linie eine Verletzung von Bundesrecht, was im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht möglich ist (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), weshalb auch diesbezüglich auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist.
3.4 In der Beschwerde in Zivilsachen führte die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre Ausführungen zum Sachverhalt aus, dass ihre Kündigung vom 17. Dezember 2002 nicht zur Unzeit erfolgt sei und wirft dem Kantonsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere eine falsche Anwendung von Art. 404 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR vor. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde wird in diesem Zusammenhang keine willkürliche Anwendung von Bundesrecht gerügt. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde muss daher nicht geprüft werden, ob Art. 404 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR verfassungskonform angewendet wurde.
4.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten (E. 2). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren insgesamt mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_139/2007
Date : 13. August 2007
Published : 29. August 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Ausbildungsvertrag


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  89  99  106  113  116  117  118  132
BV: 9  29
OG: 90
OR: 400  404
ZGB: 8
BGE-register
106-II-157 • 110-II-380 • 130-I-258 • 130-I-26 • 131-III-667 • 132-III-291
Weitere Urteile ab 2000
4A_139/2007
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AS
AS 2006/1242