Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 237/2016

Urteil vom 13. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juni 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ am 9. Juni 2016 der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens, des Raufhandels und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Gegen dieses Urteil hat A.________ Berufung angemeldet.
Der Vorfall, der zur Verurteilung führte, hatte sich am 17. Oktober 2015 ereignet. Am 26. Oktober 2015 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt A.________ in Untersuchungshaft. Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft wurde seither mehrfach verlängert, letztmals mit Beschluss des Strafgerichts vom 9. Juni 2016 bis zum 1. September 2016. Am 13. Juni 2016 bewilligte die Verfahrensleitung des Strafgerichts den vorzeitigen Strafvollzug.
Gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 9. Juni 2016 erhob A.________ Beschwerde ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 20. Juni 2016 wies dieses die Beschwerde ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. Juli 2016 ans Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er selbst sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
Die Staatsanwaltschaft und das Appellationsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf sein Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

2.1. Dass sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug befindet, hindert ihn nicht daran, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Auf Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind (BGE 139 IV 191 E. 4.1 f. S. 194; Urteil 1B 254/2014 vom 29. Juli 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.2. Nach Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
und Art. 237 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO).

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er ist jedoch der Auffassung, dass keine Fluchtgefahr bestehe bzw. dass einer allfälligen Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte.

3.

3.1. Das Appellationsgericht erwog, es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner erstinstanzlichen Verurteilung der drohenden endgültigen Strafe bewusst geworden sei. Während bisher die Kollusionsgefahr im Vordergrund gestanden sei, sei es nun die Fluchtgefahr. Hinsichtlich der sozialen Situation des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er 1991 in der Schweiz geboren, hier aufgewachsen und auch Schweizer Bürger sei, dass seine Eltern, seine Schwester, seine Freundin und sein vor kurzem geborenes Kind in der Schweiz lebten. Indessen befinde sich seine restliche Verwandtschaft, zu der er auch Kontakt pflege, in Bosnien und Serbien, wobei er auch die dortige Sprache spreche. Nach der ihm vorgeworfenen Tat sei er untergetaucht. Darin liege neben der Konkretisierung der Fluchtgefahr auch eine Relativierung der familiären Bindungen, sei doch seine Freundin schon im damaligen Zeitpunkt schwanger gewesen. Dass er sich sechs Tage später der Polizei gestellt habe, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, sei er doch aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung damals davon ausgegangen, jedenfalls einer einschneidenden Sanktion zu entgehen. Er habe sich darauf berufen, von der eingesetzten Schusswaffe
vorgängig nichts gewusst, auch während der Auseinandersetzung nicht mit deren Einsatz gerechnet und keinen Schiessbefehl erteilt zu haben. Mit diesem Ansinnen sei er vor der ersten Instanz jedoch gescheitert. Die aus diesen Gründen zu bejahende Fluchtgefahr könne durch eine Schriftensperre ebensowenig gebannt werden wie durch eine Sicherheitsleistung. Der Beschwerdeführer selbst sei mittellos, zudem habe er im Rahmen seines Antrags um amtliche Verteidigung darauf hingewiesen, dass seine Familie bisher für seine Verteidigung aufgekommen sei, was jedoch nun nicht mehr möglich sei.

3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben vor (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Er macht geltend, Fluchtgefahr sei bisher immer verneint worden, weil er sich freiwillig der Polizei gestellt habe, Schweizer sei, in der Schweiz aufgewachsen und verwurzelt sei, weil er Schweizerdeutsch spreche und hier arbeite. Die Annahme von Fluchtgefahr sei willkürlich, denn spätestens seit der Anklageschrift vom 24. Februar 2016 stehe fest, dass er wegen eines versuchten Tötungsdelikts angeklagt werde. Die plötzliche Umkehr von bisherigen Entscheiden bei genau gleicher Ausgangslage bedürfe einer besonders nachvollziehbaren Begründung. Die Vorinstanz habe insoweit darauf hingewiesen, dass nur ein besonderer Haftgrund angeführt werden müsse. Dem könne nicht gefolgt werden, wenn daraus auf andere Haftgründe geschlossen werden solle. Das Zwangsmassnahmengericht habe die Fluchtgefahr nicht ins Dispositiv aufgenommen und somit diesen Haftgrund klarerweise nicht angenommen. Gegen Fluchtgefahr spreche zudem, dass er Vater geworden sei und sich nun um seine Tochter kümmern wolle. Die Bindung an seine Tochter habe nach der mutmasslichen Tat noch nicht bestanden, sei jedoch entscheidend.
Schliesslich komme als Ersatzmassnahme eine Schriftensperre oder eine Sicherheitsleistung durch Angehörige in Betracht.

3.3. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (zum Ganzen: Urteile 1B 157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.1; 1B 325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.4. Wie der Beschwerdeführer zur Auffassung kommt, das Zwangsmassnahmengericht hätte bisher die Fluchtgefahr konstant verneint, ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Selbst wenn dies zuträfe, könnte sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Massgebend ist vorliegend einzig, ob im jetzigen Zeitpunkt die Fluchtgefahr bejaht werden kann. Die Rüge der Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist insofern unbegründet.

3.5. Die erfolgte erstinstanzliche Verurteilung zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe ist (auch in Berücksichtigung der bereits erstandenen Haft) als gewichtiges Fluchtindiz einzustufen (vgl. Urteil 1B 325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar in der Schweiz gut verankert ist und nun eine Familie gegründet hat, jedoch auch den Kontakt zu seinen Verwandten in Bosnien und Serbien pflegt und bei einer Flucht dorthin keine sprachlichen Schwierigkeiten hätte. Hinzu kommt, dass er bereits einen Versuch unternommen hat, sich der Strafverfolgung zu entziehen, indem er nach der ihm vorgeworfenen Tat sechs Tage untertauchte. Zwar stellte er sich schliesslich selbst der Polizei, doch bleibt die Motivation dafür unklar. Der Hinweis der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer damals wohl noch darauf vertraut habe, die Strafverfolgungsbehörden von seiner Darstellung des Tatverlaufs überzeugen zu können, ist nicht von der Hand zu weisen. Insgesamt ist die Fluchtgefahr deshalb zu bejahen.
Inwiefern der Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen nach Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO begegnet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Eine Schriftensperre erscheint nicht als hinreichend wirksam, um die Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland oder ein Untertauchen in der Schweiz zu verhindern. Auch eine Sicherheitsleistung ist unter den gegebenen Voraussetzungen kein wirksamer Ersatz für den Freiheitsentzug. Der Beschwerdeführer ist mittellos und macht keine Angaben, wie er eine Kaution erhältlich machen wollte (vgl. Urteil 1P.334/1998 vom 10. Juli 1998 E. 3d mit Hinweis; vgl. auch 1B 325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5, wonach bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich nicht in Frage kommt). Seine Kritik ist somit unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist aus den genannten Erwägungen abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Kosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Dr. Stefan Suter wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_237/2016
Date : 13. Juli 2016
Published : 31. Juli 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug


Legislation register
BGG: 64  78  81
BV: 9
StPO: 212  221  237
BGE-register
125-I-60 • 139-IV-191
Weitere Urteile ab 2000
1B_157/2015 • 1B_237/2016 • 1B_254/2014 • 1B_325/2014 • 1P.334/1998
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