Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 316/2015 {T 0/2}

Urteil vom 13. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1971 geborene A.________ meldete sich am 19. Mai 2003 unter Hinweis auf eine Nervenkrankheit zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die neurologische Abklärung ergab einen diskreten, aus morphologischer Sicht unspezifischen Befund (Bericht der Frau Dr. med. B.________, Spezialärztin für Neurologie FMH, vom 26. Mai 2003 und Bericht des Spitals C.________, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 10. April 2003). Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gelangte in seinem von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen veranlassten Gutachten vom 30. Oktober 2003 zum Schluss, er sehe die heftigen Aggressionsausbrüche des Versicherten als Ausdruck akzentuierter Persönlichkeitszüge einer reizbaren Persönlichkeit mit eingeschränkter Fähigkeit zur Steuerung aggressiver Impulse (ICD-10 Z73.1). Die vorhandene Leistungsfähigkeit könne nicht umgesetzt werden, weshalb er arbeitsunfähig sei. Er empfahl ein Arbeitstraining mit begleiteter psychiatrischer/psychotherapeutischer Therapie und eine erneute Begutachtung nach einem halben Jahr. In einem weiteren Gutachten (vom 29. Juni 2005) gelangte die Psychiaterin Frau Dr. med. E.________, Oberärztin am Zentrum F.________, zum Schluss, wegen seiner
möglichen Affektdurchbrüche sei der Versicherte einem Arbeitgeber nicht zumutbar. Es bestehe ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen Benzodiazepineinnahme und Affektkontrollstörung, weshalb eine stationäre Entzugsbehandlung vorzunehmen sei. Der Versicherte begab sich stattdessen in eine ambulante psychiatrische Behandlung und unterzog sich einem hausärztlichen Drogenscreening. In einer Verlaufsbeurteilung hielt Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, es sei am ehesten von einer organischen affektiven Störung (ICD-10 F06.3) auszugehen. Er erachte den Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung der leichten neuropsychologisch nachgewiesenen Beeinträchtigung mit einer Leistungsminderung von 20 % als voll arbeitsfähig (Gutachten vom 5. Juni 2007). Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 %. Die hiegegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 2008 zur Durchführung einer stationären psychiatrischen Begutachtung mit eingehender Fremdanamneseerhebung an die IV-Stelle zurück
(Entscheid vom 2. März 2009).
Die IV-Stelle liess daraufhin eine Expertise bei der Klinik H.________, einholen, worin eine organisch affektive Störung (ICD-10 F06.3) in Zusammenhang mit zerebralen Mikroinfarkten sowie ein Status nach Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch (Opioide, Benzodiazepine und Kokain) gegenwärtig abstinent (ICD-10 F19.2) mit anhaltenden kognitiven Beeinträchtigungen (ICD-10 F19.74) diagnostiziert und eine leidensangepasste Tätigkeit in der freien Wirtschaft als kaum realistisch angesehen wurde (Gutachten vom 16. August 2010). Die IV-Stelle holte zudem weitere fremdanamnestische Angaben ein, nachdem die Gutachter einzig mit dem Spital I.________ und einem ehemaligen Arbeitgeber Kontakt aufgenommen hatten. Gestützt auf eine Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 29. Juni 2011, welcher von einer vollschichtig verwertbaren Arbeitsfähigkeit für die angestammte Hilfsarbeitertätigkeit wie für weitere, den Fähigkeiten angepasste Tätigkeiten mit einem 20%-igen Abzug aufgrund von Impulsdurchbrüchen im Sinn einer durch die Drogenkarriere bedingten sekundären Persönlichkeitsänderung ausging, verneinte die IV-Stelle abermals einen Rentenanspruch (Verfügung vom 25.
Oktober 2011). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. Oktober 2012 ab, was das Bundesgericht mit Urteil 8C 979/2012 vom 15. März 2013 bestätigte. Ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil 8F 13/2013 vom 11. Dezember 2013 ab.

A.b. Am 28. Mai 2013 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, indem er geltend machte, seit Oktober 2011 habe sich die organische psychische Störung deutlich verschlechtert, es sei mehrmals zu schweren Impulsdurchbrüchen gekommen. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen trat auf das erneute Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Juli 2013 nicht ein, da eine relevante Verschlechterung der seit Jahren bestehenden Beeinträchtigungen nicht glaubhaft gemacht worden sei.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-heiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Es sei ihm zudem für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Voraussetzungen für den vom Beschwerdeführer verlangten zweiten Schriftenwechsel sind schon deshalb nicht erfüllt, weil das Bundesgericht bereits auf die Durchführung eines ersten Schriftenwechsels verzichtet hat (vgl. Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG; BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.; Urteil 8C 28/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.

3.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]).
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C 683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1).

3.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publiziert in: BGE 127 V 294, aber in: SVR 2002 IV Nr. 10, 8C 341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.1).

3.3. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV glaubhaft gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV zu stellen sind (Urteil 8C 341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

4.

4.1. Zur Untermauerung der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung liegen einzig folgende Dokumente bei den Akten der IV-Stelle: der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.________ vom 15. Juni 2012, die Bestätigung des ehemaligen Hausarztes Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Allgemeine und Innere Medizin, vom 26. November 2012, gemäss welcher er dem Beschwerdeführer wegen eines aggressiven Durchbruchs während einer Konsultation am 11. September 2012 Praxisverbot erteilt habe, ein Schreiben des Gemeinderates N.________ vom 20. Dezember 2012, worin dem Versicherten auf Antrag des Schulrates der Gemeinde N.________ aufgrund aggressiven Verhaltens gegenüber der Schulleiterin, der Lehrerin seines Sohnes und anderen Kindern ein Hausverbot für die Schulanlage O.________, erteilt wurde, ein Austrittsbericht des Spitals I.________ vom 8. Mai 2013, betreffend seine Tochter, die sich laut diesem Bericht in suizidaler Absicht oberflächliche Schnittverletzungen an beiden Handgelenksinnenseiten zufügte, wobei der Beschwerdeführer ihr gegenüber aufgrund ihrer frustranen beruflichen Situation ausfällig geworden sei und sie zudem Angst vor seiner Reaktion bezüglich ihrer Männerbekanntschaft habe, sowie schliesslich eine
Bestätigung der P.________ AG vom 14. Juni 2013 über "spezielle Streitigkeiten mit verschiedenen Personen".

4.2. Die Vorinstanz hat mit Blick auf den Vergleichszeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 1. Juli 2013 festgestellt, in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung mit Impulsdurchbrüchen seien keine Dokumente für eine hinreichend glaubhaft gemachte (anspruchsrelevante) Verschlechterung eingereicht worden. Dr. med. M.________ habe in seinem Bericht vom 15. Juni 2012 weitgehend die gleichen Diagnosen wie die Klinik H.________ im Rahmen der stationären psychiatrischen Begutachtung im Oktober 2009 gestellt. Die vorhandene Impulsstörung und die Gefahr aggressiven Verhaltens sei bereits vor der letzten Leistungsablehnung hinlänglich bekannt gewesen. Das unberechenbare Verhalten des Beschwerdeführers möge für sein Umfeld schwierig und die Gefahr verwirklichter Impulsdurchbrüche real sein. Die Tatsache, dass sich die bereits berücksichtigte Gefahr von Impulsdurchbrüchen zwischenzeitlich in drei Einzelfällen mehr oder weniger gravierend manifestiert habe, vermöge keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.

4.3. Dass diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Entgegen seinen Darlegungen durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen schliessen, dass sich u.a. aus den Ausführungen des Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom 15. Juni 2012 keine glaubhaft gemachte anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ergibt. Aus seinen zur erheblichen Verschlechterung des psychischen Krankheitsbildes einzig erwähnten drei Vorfällen (Praxisverbot bei Dr. med. L.________, Arealverbot Schulanlage O.________, Vorfall betreffend Tochter) ergeben sich keine (medizinischen) Hinweise für eine rentenrelevante Verschlechterung. Die geschilderten Probleme am Arbeitsplatz bei der Firma Q.________ AG, betrafen sodann, wie die Vorinstanz darlegte, einen bereits bei der erstmaligen Leistungsablehnung berücksichtigten Zeitraum.

4.4. Weiter hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht einzig unter dem Gesichtswinkel der Neuanmeldung geprüft, da Gegenstand des kantonalen Gerichtsverfahrens einzig die Frage bildete, ob die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz auf den Antrag betreffend Wiedererwägung der mit bundesgerichtlichem Urteil 8C 979/2012 vom 15. März 2013 in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. Oktober 2011 nicht einzutreten hatte (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
und Art. 2 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 2 Unabhängigkeit - 1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
1    Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2    Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
BGG). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8F 13/2013 vom 11. Dezember 2013 ein Gesuch um prozessuale Revision dieses Urteils abgewiesen hat, erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der namentlich gestützt auf den Bericht des Dr. med. M.________ vom 15. Juni 2012 vom Beschwerdeführer erneut verlangten prozessualen Revision. Eine Verletzung von Bundesrecht oder von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK liegt nicht vor.

4.5. Ist eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts nicht glaubhaft, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Auf den letztinstanzlich vorgebrachten Antrag, es seien gesetzliche Leistungen zu gewähren, ist nicht einzutreten.

5.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann nicht entsprochen werden, da die letztinstanzliche Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_316/2015
Date : 13. Juli 2015
Published : 31. Juli 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 2  61  64  66  95  97  102  105
EMRK: 6
IVV: 87
BGE-register
126-V-353 • 127-V-294 • 130-V-64 • 133-I-98
Weitere Urteile ab 2000
8C_28/2012 • 8C_316/2015 • 8C_341/2011 • 8C_979/2012 • 8F_13/2013 • 9C_683/2013 • I_724/99
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