Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1404/2016

Urteil vom 13. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Genugtuung; Kosten (Einstellung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Drohung, Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. X.________ befand sich in Untersuchungshaft vom 30. Juni 2014 bis zum 9. Oktober 2014.

B.
Die Staatsanwaltschaft erhob am 29. Oktober 2014 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen X.________. Am 26. Februar 2015 zog sie die Anklage zurück, weil (mit einer Ausnahme) alle Strafanträge zurückgezogen worden waren und X.________ in Bezug auf die übrigen Handlungen (Hauptdossier [HD] und Nebendossier 1 [ND 1]) gemäss einem Gutachten nicht schuldfähig war. Das Bezirksgericht wies daher das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück.

C.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen X.________ am 25. August 2015 ein. Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung und richtete ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung aus. Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich am 28. Dezember 2015 in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von X.________ die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hatte, erliess diese am 27. Juli 2016 eine neue Einstellungsverfügung. Sie legte die Verfahrenskosten erneut X.________ auf, nahm jedoch die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Staatskasse. Sie gewährte X.________ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde. Das Obergericht sprach ihm am 27. Oktober 2016 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'180.-- zu und wies die Beschwerde im Übrigen ab.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es seien ihm keine Kosten für das Strafverfahren aufzuerlegen. Für die Genugtuung sei ihm zusätzlich ein Verzugszins von 5% seit dem 20. August 2014 zuzusprechen.

E.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1.

1.1.1. Die Kostenauflage im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs (HD) erfolgte in Anwendung von Art. 419
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 419 Kostenpflicht von Schuldunfähigen - Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint.
StPO, wonach der beschuldigten Person die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn das Verfahren gegen sie wegen Schuldunfähigkeit eingestellt wurde oder diese aus diesem Grund freigesprochen wurde und dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Der Beschwerdeführer bestritt bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Rechtmässigkeit der Kostenauflage namentlich in Bezug auf den Anklagevorwurf des Hausfriedensbruchs (HD) und brachte vor, die Staatsanwaltschaft hätte mangels eines gültigen Strafantrags überhaupt kein Verfahren gegen ihn führen dürfen (Beschwerde vom 8. August 2016, S. 3 und 5 f.). Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, dass die Frage, ob ein Strafantrag gültig gestellt worden sei, offenbleiben könne, zumal die Einstellung des Verfahrens bereits am 25. August 2015 verfügt und nicht angefochten worden sei. Das nachfolgende Beschwerdeverfahren würde lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffen, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

1.1.2. Vor Bundesgericht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Frage, ob das Verfahren mangels Schuldfähigkeit oder mangels gültigen Strafantrags eingestellt worden sei, zu Unrecht offen gelassen. In Bezug auf den Hausfriedensbruch (HD) liege kein gültiger Strafantrag vor, weshalb Art. 419
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 419 Kostenpflicht von Schuldunfähigen - Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint.
StPO nicht anwendbar sei. Der Strafantrag sei von A.________ in eigenem Namen gestellt worden. Geschädigt sei aber das Restaurant B.________ oder eine allenfalls dahinterstehende juristische Person.

1.1.3. Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist eine Prozessvoraussetzung. Ist diese nicht erfüllt, ist das Verfahren bereits aus diesem Grund durch die Staatsanwaltschaft nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen. Dabei besteht für eine Kostenauflage gemäss Art. 419
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 419 Kostenpflicht von Schuldunfähigen - Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint.
StPO kein Raum. Aus welchem Grund das Verfahren eingestellt wurde, ist somit im Hinblick auf eine allfällige Kostenauflage entscheidend, weshalb es belanglos ist, dass die Einstellung vom 25. August 2015 als solche nicht angefochten worden sein soll. In der dagegen gerichteten Beschwerde vom 3. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer im Übrigen, dass die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und zu präzisieren sei, dass diese hinsichtlich der Vorwürfe der Drohung, der Tätlichkeit und des Hausfriedensbruchs gemäss Hauptdossier wegen fehlender Prozessvoraussetzungen erfolge (kantonale Akten, act. 182, S. 2).
Dazu, ob A.________ befähigt war, wegen Hausfriedensbruchs Strafantrag zu stellen, trifft die Vorinstanz keine Feststellungen. Die Sache ist in diesem Punkt zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Kostenauflage für den im Hauptdossier enthaltenen Anklagevorwurf des Hausfriedensbruchs einzugehen.

1.2.

1.2.1. Die Kostenauflage in Bezug auf die Vorwürfe der Drohung zum Nachteil von C.________ (HD) sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und der Sachbeschädigung (ND 1) erfolgte ebenfalls in Anwendung von Art. 419
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 419 Kostenpflicht von Schuldunfähigen - Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint.
StPO. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf beschränke, zu den einzelnen Punkten des Untersuchungsgegenstandes festzuhalten, dass er diese bestreite. Er gehe jedoch nicht im Einzelnen auf die betreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft ein. Es sei weder offensichtlich noch lege der Beschwerdeführer dar, dass die Sachverhaltsannahmen der Staatsanwaltschaft unhaltbar seien. Es sei daher von deren Richtigkeit auszugehen (Urteil, S. 7 f.).

1.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Handlungen gemäss dem Hauptdossier seien weder unbestritten noch klar nachweisbar. Die Staatsanwaltschaft verletze die Unschuldsvermutung, indem sie in der Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 festhalte, dass er den Tatbestand der Drohung objektiv und subjektiv erfüllt habe. Zudem habe er dies bestritten. Die Vorinstanz habe die Feststellungen der Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht beanstandet und stelle lediglich darauf ab, dass er keine eigene Beweiswürdigung derjenigen der Staatsanwaltschaft gegenüber gestellt habe. Dadurch wende die Vorinstanz die zivilprozessuale Verhandlungsmaxime an, welche dem Strafprozess fremd sei. Auch der Tatbestand der Sachbeschädigung zum Nachteil von D.________ habe er bestritten. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt; vielmehr habe D.________ ihn beinahe überfahren (Beschwerde, S. 9 f.).

1.2.3. Die Vorinstanz erwägt nicht, der Beschwerdeführer habe keine eigene Schilderung der Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft gegenübergestellt. Sie hält lediglich fest, dass er nicht auf die einzelnen Erwägungen der Staatsanwaltschaft eingegangen sei. Nach Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO ist die Beschwerde zu begründen. Demnach sind unter anderem die Gründe anzugeben, die einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c zu Art. 396
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Begründungsanforderungen im kantonalen Verfahren erfüllt zu haben. Er setzt sich mit der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz nicht auseinander, weshalb die Begründung der Beschwerde vor dem Bundesgericht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht genügt. Auf diese Rügen ist demnach nicht einzutreten.

1.3.

1.3.1. In Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der E.________ GmbH auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Kosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, dass sich die Staatsanwaltschaft ausführlich mit der betreffenden Aktenlage befasst und dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers behandelt habe. Dies betreffe namentlich die Einwände des Beschwerdeführers, er habe in einer Notlage und als Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne von Art. 422
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 422 - 1 Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten.
1    Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten.
2    Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt.
3    Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.
OR agiert. Der Beschwerdeführer setze sich aber nicht mit den betreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Diese seien schlüssig und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtfertigungsgrund gehabt habe, um in die Räume der E.________ GmbH einzudringen und dort Sachen zu beschädigen.

1.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in einem Fall (ND 2.1) in die Wohnung der E.________ GmbH eingedrungen, um dort wegen eines drohenden Unwetters ein Fenster zu schliessen. Sein Handeln sei durch einen Notstand gerechtfertigt und nach Art. 422
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 422 - 1 Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten.
1    Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten.
2    Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt.
3    Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.
OR geboten gewesen. Er habe deshalb keine zivilrechtlichen Normen verletzt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz seien auf sein Argument zur unechten Geschäftsführung ohne Auftrag eingegangen. Es greife daher zu kurz, wenn die Vorinstanz ihm vorhalte, sich mit der "Zusammenfassung der Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung" nicht befasst zu haben. In den anderen Fällen, in welchen er die Wohnung betreten habe, sei er der Meinung gewesen, dass E.________ GmbH das Mietobjekt bereits verlassen habe. Die entsprechenden Vorwürfe des Hausfriedensbruchs habe er in der Untersuchung sinngemäss bestritten.

1.3.3. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 fest, dass es sich bei der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Wohnung betreten, um ein Fenster zu schliessen und somit einen Schaden abzuwenden, um eine Schutzbehauptung handle (kantonale Akten, Urk. 3, S. 12). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sich damit in seiner Beschwerde an die Vorinstanz auseinandergesetzt zu haben. Die Beschwerde genügte - wie bereits bei den Vorwürfen der Drohung zum Nachteil von C.________ sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und der Sachbeschädigung - den Anforderungen von Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO und Art. 385 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO nicht. Die Vorinstanz durfte daher davon absehen, auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen. In Bezug auf die weiteren Fälle, in welchen er die Wohnung der E.________ GmbH betrat, wiederholt der Beschwerdeführer wörtlich (vgl. kantonale Akten, Urk. 2, S. 6 f.), was er bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Die Beschwerdebegründung genügt in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer verlangt, die ihm zugesprochene Genugtuung für die von ihm zu Unrecht erlittene Haft sei ab der Hälfte der Haftzeit, mithin ab dem 20. August 2014, zu 5 % zu verzinsen. Die Vorinstanz habe seinen diesbezüglichen Antrag nicht behandelt.

2.2. Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, namentlich bei Freiheitsentzug. Für die Bemessung der Genugtuung sind die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Bestimmungen, namentlich Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
, 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
und 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR, massgebend (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 571; YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, 2012, S. 885; je mit Hinweisen).
Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Schadenszins läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre. Auch Genugtuungen sind nach der Rechtsprechung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Wie der Schadenszins bezweckt der Zins auf die Genugtuung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen. Der Zins bildet Teil der Genugtuung, denn diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungssumme bzw. bis zur Zahlung in vollem Betrag zur Verfügung stehen; der Zins soll die vorenthaltene Nutzung des Kapitals für die Zeit zwischen dem Delikt bzw. dessen Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers und der Zahlung ausgleichen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
OR 5 % (BGE 129 IV 149 E. 4.1 - 4.3 mit Hinweisen;
Urteil 6B 20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1).
Die ungerechtfertigte Untersuchungshaft stellt im Falle der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO das zinsauslösende schädigende Ereignis im Sinne der dargelegten Rechtsprechung dar (Urteil 6B 20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1). Sofern - wie vorliegend - eine für jeden Hafttag gleichbleibende Genugtuungssumme zugesprochen wurde, kann der Zins ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5). Die Rüge ist begründet.

3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang seines Unterliegens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Soweit er obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 650.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1404/2016
Date : 13. Juni 2017
Published : 01. Juli 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Genugtuung; Kosten (Einstellung)


Legislation register
BGG: 42  66  68
OR: 43  44  49  73  422
StPO: 385  396  419  426  429
BGE-register
129-IV-149 • 131-III-12
Weitere Urteile ab 2000
6B_1404/2016 • 6B_20/2016
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