Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 45/2016
Urteil vom 13. Juni 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. November 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ stellte am 23. Juni 2013 im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits Strafantrag gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Er wirft seinem Nachbarn vor, seine Grenzbepflanzung auf ein unansehnliches Mass abgeschnitten und trotz Hausverbots sein Grundstück betreten zu haben.
B.
Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz stellte das Strafverfahren gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung am 23. September 2014 ein und verwies die Zivilansprüche auf den Zivilweg.
Das Kantonsgericht Schwyz wies am 23. November 2015 die von X.________ gegen die Einstellungsverfügung geführte Beschwerde ab.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Beschluss und die Einstellungsverfügung seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz sei anzuweisen, das Strafverfahren wieder aufzunehmen und A.________ angemessen zu bestrafen. Die Sache sei zur Festlegung seiner Parteientschädigung für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. November 2015 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
1.2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Abschneiden der Pflanzen habe er einen Schaden von Fr. 48'232.35 erlitten. Werde das Verfahren eingestellt, könne er die Zivilforderung (Wiederherstellungsaufwand Pflanzen) nicht adhäsionsweise geltend machen und die für einen Schadenersatz erforderliche Widerrechtlichkeit der Pflanzenentfernung wäre kaum nachweisbar (Beschwerde S. 4).
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe die Offerte einer Gärtnerei über Fr. 48'232.35 zu den Akten gereicht (Beschluss S. 3 E. 2). Durch das blosse Betreten des Grundstücks des Beschwerdeführers sei kein Schaden entstanden (Beschluss S. 5 f. E. 4.a f.).
Der Beschwerdeführer äussert sich in Bezug auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht zu seiner Legitimation. Es ist auch nicht ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehen könnte. Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruchs richtet. Ob der Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatbestands der Sachbeschädigung zur Beschwerde legitimiert ist, kann offenbleiben, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, missachte den Grundsatz "in dubio pro duriore" und verletze Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. |
als eine Banalität abzutun. Da keine klare Straflosigkeit vorliege, verstosse die Vorinstanz zudem gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" (Beschwerde S. 7 ff.).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, das Zurückschneiden von über drei Meter hohen Pflanzen um mehr als die Hälfte sei vergleichsweise keine geringfügige Sachbeschädigung. Rechtlich sei der Beschwerdeführer indes verpflichtet, die Hecke alljährlich (§ 56 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Schwyz vom 14. September 1978 [EGzZGB; SRSZ 210.100]) zurück zu schneiden. Dazu sei er zugegebenermassen ca. ein Jahr vor dem Vorfall aufgefordert worden. Es sei unbestritten, dass die Hecke auf das nach § 57 Abs. 1 EGzZGB zulässige Mass von 1.20 m und nur - durch das Kapprecht gedeckt - auf dem Grundstück des Beschwerdegegners bodengleich zurück geschnitten worden sei. Die Beschädigung gehe nicht an die Substanz der Pflanzen. Beeinträchtigt sei lediglich deren Ansehnlichkeit, wovon der Beschwerdegegner mehr betroffen sei als der Beschwerdeführer, der davor einen Kunststoffzaun errichtet und soweit die Pflanzeneinfriedung quasi unnötig gemacht habe. Das Verschulden des Beschwerdegegners sei umso geringfügiger, als er den Beschwerdeführer zur Einhaltung der gesetzlichen Pflicht aufgefordert habe und in Bezug auf das Ausmass seines Kapprechts offenbar nicht richtig beraten worden sei. Schliesslich sprächen weder
general- noch spezialpräventive Gründe gegen die Einstellung des Verfahrens. Erstere würden nicht bestehen, weil es sich um einen Nachbarschaftsstreit in einer speziellen Konstellation handle, nachdem der Beschwerdeführer einen PVC-Zaun erstellt und die Ansehnlichkeit sowie die Schutzfunktion der Hecke und damit auch das öffentliche Interesse am Verbot nachbarrechtlicher Eigenmacht grösstenteils selber marginalisiert habe. Im Übrigen sei zu erwarten, dass der Beschwerdegegner künftig sein Kapprecht fachgerecht ausüben werde (Beschluss S. 5 f. E. 4).
2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3.1. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen, sind sie nicht geeignet, Willkür darzutun.
2.3.2. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle aktenwidrig fest, dass Teile der Grenzbepflanzung auf dem Grundstück des Beschwerdegegners liegen würden, ist unbegründet (Beschwerde S. 7). Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es sei unbestritten, dass die Hecke, soweit sie an das Grundstück des Beschwerdeführers reiche, auf das zulässige Mass von 1.20 m und nur auf dem Grundstück des Beschwerdegegners bodengleich zurück geschnitten worden sei (Beschluss S. 5 E. 4.a mit dem Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2013, vgl. kantonale Akten U-act. 8.1.03 S. 3). Diese Feststellung ist selbst dann nicht zu beanstanden, wenn ein Zeuge erklärte, die Hecke befinde sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (kantonale Akten U-act. 10.0.04 S. 4).
2.3.3. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz nicht fest, der Kunststoffzaun verlaufe entlang der gesamten gemeinsamen Grenze der Parteien (Beschwerde S. 7 f.).
2.4. Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: |
a | kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; |
b | kein Straftatbestand erfüllt ist; |
c | Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; |
d | Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; |
e | nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. |
2 | Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn: |
a | das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und |
b | das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. |
E. 4.1.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1).
Gemäss Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
weniger schwer wiegt als der typische Regelfall des tatbestandsmässigen Verhaltens (BGE 138 IV 13 E. 9 mit Hinweis).
2.5. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Nicht zu behandeln sind seine Vorbringen, sofern er die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergänzt oder davon abweicht (vgl. E. 2.3). Sowohl die Schuld als auch die Folgen der angezeigten Sachbeschädigung sind nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz geringfügig. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen ist grundsätzlich zu verweisen (Beschluss S. 5 f. E. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Anwendung von Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. |
3.
Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 14) liegt nicht vor.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini