Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 36/2019
Urteil vom 13. Mai 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet,
gegen
Regierungsrat des Kantons Luzern,
handelnd durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern.
Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 4. Februar 2019 (7H 19 3).
Sachverhalt:
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Weggis beschlossen am 10. Juni 2018 vier Änderungen des Zonenplans und eine Änderung des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Weggis (BZR). Gegenstand waren unter anderem die Bereinigung der Ortsbildschutzlinien sowie diverse Einzonungen aufgrund der Waldfeststellung im Gebiet Rigi Kaltbad. Am 25. Juni 2018 beantragte der Gemeinderat Weggis beim Regierungsrat des Kantons Luzern, die beschlossenen Änderungen seien zu genehmigen. A.________ focht den Beschluss vom 10. Juni 2018 mit Beschwerde vom 2. Juli 2018 beim Regierungsrat des Kantons Luzern an.
Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 mangels Beschwerdebefugnis nichtein und genehmigte die von den Stimmberechtigten beschlossenen Änderungen des Zonenplans und des BZR.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, welches die Beschwerde mit Urteil vom 4. Februar 2019 abwies, soweit es darauf eintrat.
B.
Gegen dieses Urteil gelangt A.________ mit Beschwerde vom 15. März 2019 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD) beantragt im Namen des Regierungsrats, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, und auch das Kantonsgericht Luzern stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
C.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 28. März 2019 ab.
D.
Mit Eingabe vom 15. April 2019 ersucht der Beschwerdeführer um einstweilige Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, da er in einer zum vorliegenden Verfahren konnexen, eine Baubewilligung betreffenden Angelegenheit, in welcher das Kantonsgericht Luzern am 28. März 2019 entschieden habe, ebenfalls Beschwerde an das Bundesgericht erheben werde (1C 290/2019).
E.
Das Bundesamt für Umwelt BAFU liess sich am 9. September 2019 zur Sache vernehmen, während das Bundesamt für Raumentwicklung ARE mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 über seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung informierte.
Das BUWD sowie das Kantonsgericht Luzern verzichteten auf eine diesbezügliche Stellungnahme, während der Beschwerdeführer eine solche einreichte. Sie wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.3. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Die Vorinstanzen verneinten die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers im regierungsrätlichen Verfahren hauptsächlich gestützt auf § 207 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG/LU; SRL 735). Dieser enthält eine spezielle Regelung für die Beschwerdebefugnis, wenn vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung des RPG (SR 700) und des PBG/LU ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt wird. In diesen Fällen ist nur zur Beschwerde legitimiert, wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat (lit. a) oder wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (lit. b).
2.2. Die Vorinstanz führte aus, vor der Urnenabstimmung betreffend die Ortsplanungsteilrevision 2017 vom 10. Juni 2018 sei unbestrittenermassen ein Einspracheverfahren durchgeführt worden. Da der Beschwerdeführer daran nicht teilgenommen habe, sei § 207 Abs. 2 lit. a PBG/LU vorliegend nicht anwendbar. Gründe, weshalb er nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen sein sollte, würden von ihm nicht respektive nicht nachvollziehbar geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Damit seien auch die Anforderungen gemäss § 207 Abs. 2 lit. b PBG/LU nicht erfüllt.
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass betreffend die Ortsplanungsteilrevision 2017, über welche am 10. Juni 2018 abgestimmt wurde, ein Einspracheverfahren stattgefunden und er daran nicht teilgenommen hat. Jedoch seien sowohl die Vorinstanz als auch der Regierungsrat fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er sich am Einspracheverfahren hätte beteiligen müssen. Die angefochtenen Zonenplanänderungen seien die Folgen des in den Jahren 2010-2015 durchgeführten Waldfeststellungsverfahrens, wobei er erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend Baubewilligung, im Frühjahr 2018, vom Waldfeststellungsentscheid vom 15. Oktober 2015 erfahren habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wie der Regierungsrat habe zur Annahme gelangen können, er hätte spätestens während der öffentlichen Auflage betreffend die Ortsplanungsteilrevision 2017 vom 9. Oktober 2017 bis zum 17. November 2017 Einsprache erheben müssen und sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz eine nachträgliche Betroffenheit in seinen schutzwürdigen Interessen verneine. Sodann sei nicht entscheidend, ob er bereits vor der öffentlichen Auflage der Waldfeststellung im Jahre 2010 Eigentümer des Grundstücks Nr. 1054, GB Weggis, gewesen sei, sondern dass er
wegen wesentlichen Verfahrensmängeln an der Teilnahme am Waldfeststellungsverfahren gehindert worden sei.
2.4. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, im Sinne von § 207 Abs. 2 lit. b PBG/LU erst nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen zu sein, nachdem er im Frühjahr 2018 vom Waldfeststellungsentscheid Kenntnis erhalten hatte, ist er doch bereits seit dem 24. August 2007 Eigentümer des Grundstücks Nr. 1054, GB Weggis, und erging der Waldfeststellungsentscheid schon am 15. Oktober 2015. Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme des Gemeinderats Weggis vom 22. August 2018 im Herbst 2017 der Bericht vom 27. September 2017 zum Mitwirkungsverfahren und zur öffentlichen Auflage vom 9. Oktober 2017 bis zum 7. November 2017 betreffend die Ortsplanungsteilrevision 2017 (Auflagebericht) zugestellt. Aus diesem geht hervor, dass die Ortsplanungsteilrevision 2017 insbesondere die "Bereinigung Ortsbildschutzlinien sowie diverse Einzonungen auf Grund der Waldfeststellung im Gebiet Rigi Kaltbad Ost" zum Gegenstand hatte. Den im Bericht enthaltenen Abbildungen des Zonenplans ist denn auch zu entnehmen, dass das Grundstück Nr. 757, GB Weggis, nicht Wald ist (gemäss "orientierendem Planinhalt"; Auflagebericht, S. 18, 20, 26), sondern eine Bauzone bzw. übriges Gebiet im
Siedlungsgebiet (gemäss "orientierendem Planinhalt"; Auflagebericht, S. 19, 27) respektive zur Landhauszone Rigi Kaltbad West gehört (Auflagebericht, S. 21). Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, im Gebiet Rigi Kaltbad sei der Wald durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (Dienststelle lawa) neu festgestellt und am 15. Oktober 2015 beschlossen worden. Aufgrund dieser Waldfeststellung, die den eigentlichen Waldrand im Zonenplan rechtskräftig festlege, seien Flächen, die bis anhin in allen Zonenplänen als Wald ausgewiesen gewesen seien, neu einer Zone zuzuteilen (Auflagebericht, S. 18). Mithin hätte der Beschwerdeführer bereits diesem Bericht des Gemeinderats vom 27. September 2017 entnehmen können, dass am 15. Oktober 2015 ein Waldfeststellungsentscheid ergangen ist und das Grundstück Nr. 757, GB Weggis, gemäss Zonenplan zur Landhauszone Rigi Kaltbad West gehört. Abgesehen davon, dass der Gemeinderat auch in der Wochenzeitung über die Inhalte der Ortsplanungsteilrevision 2017 informiert haben soll (Auflagebericht, S. 9), macht der Beschwerdeführer nicht geltend, diesen Bericht nicht bekommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme am Einspracheverfahren erhalten zu haben.
Das Waldfeststellungsverfahren ist sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen und Ausführungen des Beschwerdeführers, namentlich auf die geltend gemachten Verfahrensmängel, hier nicht einzugehen ist. Im Umstand, dass die Vorinstanz dazu keine tatsächlichen Feststellungen traf, ist denn auch keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, er habe erst im Frühjahr 2018 vom Waldfeststellungsentscheid vom 15. Oktober 2015 erfahren, vorliegend und mit Blick auf § 207 Abs. 2 lit. b PBG/LU nichts zu seinen Gunsten ableiten.
2.5. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der das Ortsplanungsverfahren betreffenden Bestimmung § 62 Abs. 2 PBG/LU, wonach das Einspracheverfahren für betroffene Dritte zu wiederholen ist, wenn die gütliche Erledigung der Einsprachen wesentliche Änderungen zur Folge hat. Er macht geltend, indem der Regierungsrat auf eine Wiederholung des Einspracheverfahrens verzichtet habe, sei er in Willkür verfallen und habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör habe von der Vorinstanz nicht geheilt werden können. Dabei zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf, inwiefern es bei der vorliegenden Ortsplanungsteilrevision aufgrund einer Einigung zu Änderungen gekommen sein soll, welche eine Wiederholung des Einspracheverfahrens hätte nach sich ziehen müssen. Auf seine Rügen der Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher mangels rechtsgenüglicher Rüge (vgl. oben E. 1.4) nicht weiter einzugehen.
2.6. Anderweitige Gründe für eine nachträgliche Betroffenheit in seinen schutzwürdigen Interessen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und der Regierungsrat die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren gestützt auf § 207 Abs. 2 PBG/LU verneint haben.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da sich die Sache somit als spruchreif erweist und die Beschwerde auch im Verfahren 1C 290/2019 abgewiesen wird, ist das Sistierungsgesuch abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Bundesamt für Raumentwicklung ARE schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck