Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 377/2015

Urteil vom 13. Mai 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 11. März 2015.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1965) kam 1993 mit seiner aus Bosnien stammenden Lebenspartnerin B.________ (geb. 1970) in die Schweiz, wo sie erfolglos um Asyl nachsuchten, jedoch bis zum 23. November 1998 vorläufig aufgenommen wurden. In der Folge verblieb A.________ illegal in der Schweiz und heiratete am 4. Juli 2000 eine 1951 geborene und verbeiständete Schweizer Bürgerin, worauf ihm der Verbleib bei dieser bewilligt wurde. Aus der während der Ehe fortbestehenden Beziehung mit seiner Lebenspartnerin sind vier Kinder hervorgegangen (geb. 1993, 1995, 1998 und 2008). Am 17. August 2014 verstarb seine Schweizer Gattin.

1.2. A.________ wurde am 9. September 2008 verhaftet und erstinstanzlich zu einer elfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 23. November 2012 den Schuldspruch bezüglich der qualifizierten Freiheitsberaubung; die anderen Schuldsprüche (mehrfache vorsätzliche qualifizierte einfache Körperverletzung, Nötigung usw.) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft; das Obergericht reduzierte die Freiheitsstrafe jedoch auf sieben Jahre (bestätigt mit Urteil 6B 139/2013 vom 20. Juni 2013). A.________ hatte seiner bosnischen Partnerin und Mutter seiner Kinder, nach deren Rückkehr aus dem Frauenhaus ab Mitte 2005 während rund drei Jahren untersagt, die Familienwohnung zu verlassen und sein Verbot mit regelmässigen Schlägen und Drohungen sowie dem Einsatz von Überwachungskameras durchgesetzt. Am 5. Januar 2015 ist A.________ vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen worden.

1.3. Am 8. Juli 2010 erklärte das Bundesamt für Migration die erleichterte Einbürgerung von A.________ für nichtig, nahm die drei jüngsten Kinder jedoch hiervon aus (bestätigt mit Urteil 1C 254/2013 vom 9. August 2013). Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 10. Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.________, weigerte sich, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und hielt ihn an, das Land auf das Ende des Strafvollzugs hin zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

1.4. A.________ beantragt mit Eingabe vom 4. Mai 2015 vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2015 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sei seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie lediglich auf den Zeitpunkt seiner Inhaftierung abgestellt und es in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt habe, seine Familienangehörigen anzuhören, bei denen er seit seiner Haftentlassung lebe.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.2. Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Der Beschwerdeführer bezeichnet die Sachverhaltsfeststellung und die antizipierte Beweiswürdigung als unhaltbar bzw. willkürlich, da nicht zu seinen Ungunsten eine Rückfallgefahr in erheblichem Masse bejaht werden könne, ohne die Direktbetroffenen überhaupt anzuhören. Entgegen seiner Begründungspflicht legt er indessen nicht dar, inwiefern die Annahmen der Vorinstanz sich als offensichtlich unhaltbar erweisen, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzen bzw. in stossender Weise gegen den Gerechtigkeitsgedanken verstossen (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Dies ist auch nicht ersichtlich: Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder. Der Beschwerdeführer hat während Jahren eine Parallelbeziehung gelebt und die Behörden getäuscht. Er ist gegen seine Familienmitglieder massiv straffällig geworden, selbst wenn diese ihn in der Folge im Gefängnis besucht haben und er seit seiner Haftentlassung im Februar 2015 offenbar bei ihnen lebt. Die von ihm im vorliegenden Verfahren zu seinen Gunsten eingereichten Stellungnahmen datieren vom 19. März 2015, womit es sich um unzulässige Noven handelt (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), welche nicht berücksichtigt werden können; es wäre am Beschwerdeführer gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AuG) im kantonalen Verfahren den behaupteten grundlegenden Persönlichkeitswandel und ein tragbares Zukunftsprojekt so glaubwürdig darzutun, dass im Rahmen der Interessenabwägung insgesamt von einer namhaften Reduktion hinsichtlich der Gefährdung der von ihm beeinträchtigten wichtigen Rechtsgüter auf ein ausländerrechtlich noch hinnehmbares Mass geschlossen werden könnte.

2.3.2. Im Übrigen hat die Vorinstanz - entgegen seiner Kritik - bei ihrer Interessenabwägung nicht allein auf den Zeitpunkt seiner Inhaftierung abgestellt. Sie hat vielmehr zur Kenntnis genommen, dass er von seiner Familie im Strafvollzug regelmässig besucht worden ist und er beabsichtigte, nach der Entlassung wieder mit ihnen zusammen zu leben; dies änderte indessen, wie sie zu Recht ausführt, nichts daran, dass das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz sein privates überwiegt: Der Beschwerdeführer hat sich noch am 17. August 2014 für seinen weiteren Aufenthalt auf die Beziehung zu seiner Schweizer Gattin berufen. In der Verfügung vom 5. Januar 2015 des Amtes für Justizvollzug wurde davon ausgegangen, dass die Familie ihn in sein Heimatland begleiten würde, was er in der Sache ebenso wenig infrage stellt, wie den Umstand dass er während der Zeit, in der er sich nicht im Strafvollzug befand, in einem archaisch-patriarchalischen Familienverständnis verankert blieb und sich kaum in die hiesige Gesellschaft mit ihren Werten einzugliedern vermochte. Hieran ändern die rund drei Monate seit seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft nichts. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz verletzt kein Bundes
(verfassungs) recht.

3.

3.1. Die vorliegende Beschwerde ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, offensichtlich unbegründet und kann im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt werden; es wird ergänzend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG). Mit dem vorliegenden Sachurteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Entschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_377/2015
Date : 13. Mai 2015
Published : 31. Mai 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Legislation register
AuG: 90
BGG: 66  68  99  105  106  109
BGE-register
133-II-249 • 133-III-350 • 134-I-140
Weitere Urteile ab 2000
1C_254/2013 • 2C_377/2015 • 6B_139/2013
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