Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 192/2023

Urteil vom 13. April 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ GmbH,
handelnd durch B.________,
2. C.________,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung,
Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
2. Einwohnergemeinde D.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Betriebsbewilligung; vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. Februar 2023 (100.2023.12X4-Z).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 25. April 2022 stellte die Regierungsstatthalterin von Thun im Zusammenhang mit dem geplanten Wechsel der verantwortlichen Person und einer Bauvoranfrage des Anwärters für die Pacht fest, dass unter anderem der Betrieb einer Restaurantterrasse auf der Parzelle D.________ Gbbl.-Nr. xxx baubewilligungspflichtig und dafür bisher keine Baubewilligung ausgestellt worden sei. Sie widerrief deshalb die Betriebsbewilligung A vom 12. März 2019 der damals noch verantwortlichen Person für die Terrasse im Freien mit 60 Sitzplätzen per 30. Juni 2022, soweit diese nicht ohnehin nichtig sei. Gegen diese Verfügung erhob die Grundeigentümerin, die A.________ GmbH, Beschwerde. Das Verfahren ist vor der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU; nachfolgend: Wirtschaftsdirektion) hängig und sistiert.

1.2. Am 20. Mai 2022 ersuchte C.________ um eine Betriebsbewilligung A für das Bewirten von 24 Innen- und 60 Aussensitzplätzen auf der Parzelle D.________ Gbbl.-Nr.xxx. Der stellvertretende Regierungsstatthalter erliess am 29. Juni 2022 zwei Verfügungen: Für 30 Sitzplätze im Pavillon erteilte er ihr die beantragte Betriebsbewilligung A; für die Aussensitzplätze verweigerte er diese mangels Baubewilligung. Stattdessen stellte er eine vom 1. Juli bis 30. September 2022 befristete gastgewerbliche Einzelbewilligung F für maximal 50 Aussensitzplätze aus.
Dagegen erhob die A.________ GmbH Beschwerde bei der Wirtschaftsdirektion. Diese beteiligte C.________ am Verfahren und verlängerte die befristete Einzelbewilligung F für die Aussensitzplätze im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum 31. Oktober 2022. Das Gesuch um Verlängerung dieser Massnahme wies sie am 19. Oktober 2022 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 23. November 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Am 15. Dezember 2022 wies die Wirtschaftsdirektion die Beschwerde in der Sache ab, soweit sie darauf eintrat und das Verfahren nicht gegenstandslos geworden war.

1.3. Gegen den Entscheid der Wirtschaftsdirektion vom 15. Dezember 2022 erhoben die A.________ GmbH und C.________ am 9. Januar 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragten sie, es sei C.________ "ab sofort, eventuell ab 1. März 2023" "eine unbefristete Betriebsbewilligung ohne neue Auflagen mit den 60 Aussenplätzen und den 30 Innenplätzen für das Restaurant E.________" auszustellen, "gegebenenfalls mit Vorbehalt zum Ausgang der laufenden Verfahren".
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 28. Februar 2023 wies das Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, das Gesuch um Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahme ab.

1.4. Dagegen gelangen die A.________ GmbH und C.________ mit Beschwerde vom 24. März 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragen, es sei C.________ als vorsorgliche Massnahme "eine unbefristete Betriebsbewilligung ohne neue Auflagen mit den 60 Aussenplätzen und den 30 Innenplätzen für das Restaurant E.________ [...], gegebenenfalls mit Vorbehalt zum Ausgang der laufenden Verfahren, auszustellen". Ob sie auch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen, ist unklar.
Mit Eingabe vom 3. April 2023 (Postaufgabe) haben die Beschwerdeführerinnen einen "Nachtrag" zur Beschwerde eingereicht.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
Dagegen ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C 708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerinnen gehen auf die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht explizit, sondern höchstens sinngemäss ein, indem sie vorbringen, im Falle der Nichtgewährung der beantragten vorsorglichen Massnahme sei es mit erheblichen Umsatzeinbussen zu rechnen. Damit machen sie rein wirtschaftliche Nachteile geltend, die im Übrigen nicht näher belegt bzw. beziffert werden. Zwar erwähnen sie einen jährlichen Umsatzverlust von Fr. 700'000.--; indessen geben sie selber zu, dass sie nicht über sämtliche relevanten Informationen, namentlich die Umsatzzahlen der Vormieterin, verfügen, um den zu erwartenden Umsatzverlust zu plausibilisieren. Sodann führen sie an einer anderen Stelle aus, es sei ohnehin nicht relevant, wie viel Umsatz verloren gehe, zumal jeder Schaden zu verhindern sei. Unsubstanziiert bleiben sodann ihre Behauptungen, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht seien. Soweit sie auf die voraussichtliche lange Dauer des Verfahrens hinweisen, ist schliesslich festzuhalten, dass die Verteuerung des Prozesses oder dessen Verlängerung für sich allein keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.2; 139 V 99 E. 2.4).
Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt ist. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens braucht diese Frage indessen nicht abschliessend geklärt zu werden.

2.2. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann einzig die Verletzung verfassungsmässige Rechte gerügt werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C 490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3). Das Bundesgericht prüft Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht; vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3; 133 II 396 E. 3.2). Auf Rügen, die nicht rechtsgenüglich vorgebracht und begründet werden (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4).

2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können (vgl. Art. 27 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG 155.21]). Sie hat im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdeführerinnen zwar ein gewichtiges Interesse an der Erweiterung des Sitzplatzangebots in der wärmeren Jahreszeit im Aussenbereich hätten. Gleichzeitig sei im Grundsatz unbestritten, dass eine Betriebsbewilligung für die Bewirtung von Aussensitzplätzen eine Baubewilligung voraussetze. Daher sei im Hauptverfahren vorfrageweise zu klären, ob die Terrassennutzung planungs- und baurechtlich zulässig sei. Gestützt auf eine summarische Prüfung ist die Vorinstanz sodann zum Schluss gelangt, dass eher nicht davon auszugehen sei, dass die Aussenbestuhlung bewilligt sei oder bewilligt werden könnte. Dem privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen stünde das gewichtige öffentliche Interesse an der Einhaltung der bau-, planungs- und umweltrechtlichen Vorschriften gegenüber. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die Beschwerdeführerin 2 gewusst habe, als sie die Pacht übernommen habe, dass sie die Aussensitzplätze voraussichtlich nicht
werde bewirten können, zumal ihr bekannt gewesen sei, dass die letzte Betriebsbewilligung ihrer Vorgängerin widerrufen worden sei. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.

2.4. Nach dem Gesagten müssten die Beschwerdeführerinnen substanziiert dartun, dass und inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen, welcher alleiniger Streitgegenstand bildet, gegen verfassungsmässige Rechte verstösst (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG und E. 2.2 hiervor).
In ihrer teilweise weitschweifigen Eingabe schildern die Beschwerdeführerinnen ihre Interpretation der Verfahrensgeschichte, legen ausführlich dar, weshalb die Aussensitzplätze aus ihrer Sicht zwingend bewirtet werden müssten und kritisieren das Vorgehen verschiedener Behörden. Zudem setzen sie sich sie über weite Strecken mit dem Entscheid der Wirtschaftsdirektion vom 15. Dezember 2022 auseinander, welcher jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bildet. Zudem bezieht sich ihre Argumentation primär auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren, was im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unzulässig ist.
Die Beschwerdeführerinnen behaupten zwar an verschiedenen Stellen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei willkürlich. So bringen sie unter anderem vor, die Ausführungen der Vorinstanz zum Umsatzverlust und zur Baubewilligungspflicht seien willkürlich, die vorsorgliche Schliessung der Terrasse sei ein "willkürliches Ansinnen" und das Verwaltungsgericht habe keine "transparente Interessenabwägung" vorgenommen, weil es unter anderem die Interessen der Gemeinde und weiterer Akteure (z.B. von Zulieferern) nicht berücksichtigt habe. Dabei beschränken sie sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Würdigung entgegenzuhalten, ohne substanziiert darzutun, inwiefern die vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer summarischen Prüfung vorgenommene Interessenabwägung offensichtlich unhaltbar sein soll. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheinen könnte, reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um Willkür zu begründen (vgl. zum Willkürbegriff BGE 144 I 170 E. 7.3; 140 III 16 E. 2.1). Ebensowenig genügt der Umstand, dass es sich nachträglich erweisen könnte, dass die Terrasse keiner Bewilligungspflicht unterliegt bzw. bereits bewilligt wurde, nicht, um die vorinstanzliche Würdigung als
willkürlich erscheinen zu lassen.
Weitere substanziierte Rügen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte lassen sich weder der Beschwerdeschrift noch der Beschwerdeergänzung, die ohnehin ein anderes Restaurant betrifft, nicht entnehmen. Insbesondere wird nicht in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
2    Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
3    Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a  der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b  der Sportwetten;
c  der Geschicklichkeitsspiele.
4    Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
5    Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
6    Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
7    Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
BV) genügenden Weise dargetan, inwiefern sich aus dem Vertrauensschutz (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ein Anspruch auf Gewährung der beantragten vorsorglichen Massnahme ergeben soll.

2.5. Im Ergebnis vermögen die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, welcher alleiniger Verfahrensgegenstand bildet, gegen verfassungsmässige Rechte verstösst (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.

3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird ein allfälliges Gesuch der Beschwerdeführerinnen um vorsorgliche Massnahmen für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

3.2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_192/2023
Datum : 13. April 2023
Publiziert : 25. April 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Grundrecht
Gegenstand : Betriebsbewilligung; vorsorgliche Massnahmen


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
106
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 106 Geldspiele - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
2    Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
3    Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a  der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b  der Sportwetten;
c  der Geschicklichkeitsspiele.
4    Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
5    Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung. Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
6    Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
7    Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.
BGE Register
133-II-396 • 134-II-349 • 135-III-232 • 139-V-99 • 140-III-16 • 141-III-80 • 142-III-364 • 142-III-798 • 143-I-1 • 143-III-416 • 144-I-170 • 144-III-475 • 146-III-303 • 146-IV-114 • 147-I-73 • 147-II-44
Weitere Urteile ab 2000
2C_192/2023 • 2C_490/2020 • 2C_708/2022
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorsorgliche massnahme • bundesgericht • vorinstanz • wiese • baubewilligung • restaurant • verfahrensbeteiligter • zwischenentscheid • pacht • gewicht • postaufgabe • stelle • entscheid • streitgegenstand • schaden • grundrecht • schutzmassnahme • beschwerdeschrift • bern • gesuch an eine behörde • privates interesse • begründung des entscheids • begründung der eingabe • gerichtskosten • voraussetzung • berufliche vorsorge • gemeinde • weu • frage • umsatz • lausanne • nichtigkeit • jahreszeit • thun • hauptsache • dauer • weiler
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