Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 444/2018
Urteil vom 13. März 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Micha Bühler und Rechtsanwältin Pascale Köster,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ S.A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Piquerez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Architektenvertrag, örtliche Zuständigkeit,
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 (HG 17 80).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ S.A. (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Porrentruy (Jura) betreibt diverse Tankstellenanlagen. Die A.________ AG mit Sitz in Boswil (Aargau) ist spezialisiert auf die Entwicklung, die Herstellung, den Bau, die Installation und die Wartung von Elektroanlagen, von Tankstellen und sonstigen Industrieanlagen. Dazu gehört insbesondere auch die Planung und die Beratung in Bezug auf solche Anlagen.
Im Jahr 2009 plante die B.________ S.A., in Les Reussilles in der Gemeinde Tramelan (Bern) eine weitere Tankstelle zu errichten, und zog zu diesem Zweck den bei der A.________ AG angestellten Architekten C.________ bei. Ein schriftlicher Vertrag wurde in Bezug auf dieses Projekt nicht unterzeichnet. Gemäss den mündlichen Abmachungen der Parteien übernahm die A.________ AG Planungs- und Bauleitungsaufgaben, wozu auch die Beaufsichtigung der Arbeiten gehörte. In den Verträgen mit den einzelnen Unternehmen wird die A.________ AG jeweils als Bauleiterin ("direction des travaux") aufgeführt.
In der Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2012 brach bei der Tankstelle ein Brand aus. Das Bauprojekt war zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt, jedoch hatte die formelle Abnahme der Arbeiten noch nicht stattgefunden. Der Schaden der B.________ S.A. wurde von der Gebäudeversicherung nicht übernommen.
B.
Am 24. April 2017 klagte die B.________ S.A. vor dem Handelsgericht des Kantons Bern gegen die A.________ AG auf Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'012'500.--, unter Nachklagevorbehalt. Zur Begründung brachte sie vor, die A.________ AG sei verpflichtet gewesen, eine Versicherung für die laufenden Bauarbeiten abzuschliessen und den Beginn der Arbeiten bei der Gebäudeversicherung des Kantons Bern anzumelden. Da sie dies pflichtwidrig unterlassen respektive die Bauherrschaft nicht auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Versicherung aufmerksam gemacht habe, habe sie für den durch den Brand versursachten Schaden einzustehen, bestehend aus den Kosten für den Wiederaufbau der Tankstelle.
Auf Antrag der A.________ AG beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren mit Verfügung vom 7. September 2017 "auf die Frage der (örtlichen) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts".
Mit Zwischenentscheid vom 21. Juni 2018 trat das Handelsgericht auf die Klage ein.
C.
Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Zwischenentscheid sei aufzuheben und auf die Klage der B.________ S.A. sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Frage der örtlichen Zuständigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die B.________ S.A. begehrt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Handelsgericht verzichtete auf Vernehmlassung, unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid.
Die A.________ AG replizierte, worauf die B.________ S.A. eine Duplik einreichte.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2018 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt.
Erwägungen:
1.
Das Handelsgericht ist in diesem Fall einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG. Gegen seine Entscheide steht daher grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 139 III 67 E. 1.2; 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2). Der angefochtene Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO ist ein selbständig eröffneter Vor- und Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist.
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Handelsgericht bejahte seine örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 31 ZPO.
Gemäss dieser Bestimmung ist für Klagen aus Vertrag "das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist". Demgegenüber war ein Gerichtsstand am Erfüllungsort im Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; AS 2000 2355) noch nicht vorgesehen. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang auf den revidierten Art. 113
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
Die Zuständigkeit nach Art. 31 ZPO und Art. 113
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
|
1 | Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
2 | Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. |
3 | Als charakteristische Leistung gilt namentlich: |
a | bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; |
b | bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; |
c | bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; |
d | bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; |
e | bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. |
Bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen gilt nach Art. 117 Abs. 3 lit. c
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
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1 | Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
2 | Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. |
3 | Als charakteristische Leistung gilt namentlich: |
a | bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; |
b | bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; |
c | bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; |
d | bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; |
e | bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. |
3.
3.1. Im Schrifttum zu Art. 31 ZPO und Art. 113
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
Eine Mehrheit der Autoren nimmt an, dass zumindest in bestimmten Fällen mehrere Leistungen eines Vertrages charakteristisch sein können, und postuliert, gegebenenfalls mehr als einen zuständigkeitsbegründenden Erfüllungsort anzuerkennen (siehe AMSTUTZ/WANG/ GOHARI, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 10-12 zu Art. 113
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], Bd. I, 2. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 31 ZPO; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 31 ZPO; HALDY, a.a.O., N. 6 zu Art. 31 ZPO; SCHWANDER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], Bd. I, 2. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 31 ZPO; vgl. auch WALTHER, a.a.O., N. 10 zu Art. 31 ZPO). Entsprechendes wird aber auch für den Fall erwogen, dass eine Vertragspartei mehrere charakteristische Leistungen zu erbringen hat (siehe HEDINGER, a.a.O., S. 72).
Demgegenüber lehnen es einzelne Autoren generell ab, mehr als eine Leistung als charakteristisch im Sinne von Art. 31 ZPO zu qualifizieren. Sie argumentieren, wo es nicht möglich sei, eine einzige charakteristische Leistung zu identifizieren, sei ganz auf den Gerichtsstand am Erfüllungsort zu verzichten, sofern die Leistungen nicht am gleichen Ort zu erfüllen seien. Dadurch könne eine unerwünschte Verfielfachung der Gerichtsstände verhindert werden (siehe KAISER JOB, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14-17 zu Art. 31 ZPO; vgl. auch BROQUET, For du lieu d'exécution et autres nouveautés en matière de fors, in: Procédure civile suisse, Les grands thèmes pour le praticien, Bohnet [Hrsg.], 2010, S. 46-48).
3.2. Die Vorinstanz schloss sich der Meinung an, wonach Art. 31 ZPO auch in Fällen Anwendung findet, in denen mehrere charakteristische Leistungen vorliegen.
3.3. Diese Rechtsauffassung ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden:
3.3.1. Wohl verwenden Art. 31 ZPO und Art. 113
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
Wenn in der Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung erläutert wird, dass jeder Vertrag "in der Regel nur eine charakteristische Leistung" habe (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7267 f. zu Art. 30
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 5 - Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden: |
|
1 | a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, |
b | im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung: |
c | ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a; |
2 | wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt: |
a | vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder |
b | im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder |
c | im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien; |
3 | wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; |
4 | wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann; |
5 | wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet; |
6 | wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter eines trust in Anspruch genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat; |
7 | wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung: |
a | mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder |
b | mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist; |
Vertragsverhältnisse und einer Vielzahl möglicher Vertragsgerichtsstände" vergrössere und zum sogenannten forum runningeinlade.
3.3.2. Die Beschränkung auf eine einzige charakteristische Leistung und ihren Erfüllungsort pro Vertrag lässt sich auch nicht durch die Überlegungen begründen, die bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts im internationalen Verhältnis angebracht sind:
Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag gemäss Art. 117 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
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1 | Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
2 | Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. |
3 | Als charakteristische Leistung gilt namentlich: |
a | bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; |
b | bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; |
c | bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; |
d | bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; |
e | bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
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1 | Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
2 | Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. |
3 | Als charakteristische Leistung gilt namentlich: |
a | bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; |
b | bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; |
c | bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; |
d | bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; |
e | bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
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1 | Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
2 | Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. |
3 | Als charakteristische Leistung gilt namentlich: |
a | bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; |
b | bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; |
c | bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; |
d | bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; |
e | bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. |
Das Abstellen auf den engsten Zusammenhang nach Art. 117 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
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1 | Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
2 | Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. |
3 | Als charakteristische Leistung gilt namentlich: |
a | bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; |
b | bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; |
c | bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; |
d | bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; |
e | bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
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1 | Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
2 | Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. |
3 | Als charakteristische Leistung gilt namentlich: |
a | bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; |
b | bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; |
c | bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; |
d | bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; |
e | bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
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1 | Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
2 | Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. |
3 | Als charakteristische Leistung gilt namentlich: |
a | bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; |
b | bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; |
c | bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; |
d | bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; |
e | bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
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1 | Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
2 | Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. |
3 | Als charakteristische Leistung gilt namentlich: |
a | bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; |
b | bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; |
c | bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; |
d | bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; |
e | bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 8 - Das Gericht, bei dem die Hauptklage hängig ist, beurteilt auch die Widerklage, sofern zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 8a - 1 Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach diesem Gesetz in der Schweiz verklagt werden können, so ist das für eine beklagte Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien zuständig. |
|
1 | Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach diesem Gesetz in der Schweiz verklagt werden können, so ist das für eine beklagte Partei zuständige schweizerische Gericht für alle beklagten Parteien zuständig. |
2 | Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei, die nach diesem Gesetz in der Schweiz eingeklagt werden können, in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes schweizerische Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
Demnach ist es weder erforderlich noch angebracht, für die Bestimmung der Zuständigkeit gemäss Art. 31 ZPO sowie Art. 113
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
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1 | Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. |
2 | Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. |
3 | Als charakteristische Leistung gilt namentlich: |
a | bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; |
b | bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; |
c | bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; |
d | bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; |
e | bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
3.3.3. Schliesslich wäre eine Beschränkung auf einen einzigen Erfüllungsort pro Vertrag oder ein gänzlicher Verzicht auf den Erfüllungsortsgerichtsstand bei Vorliegen von mehreren charakteristischen Vertragsleistungen auch unpraktikabel. Unter den Parteien kann nämlich umstritten sein, ob eine Vereinbarung bloss einen einzigen oder mehrere selbständige Verträge beinhaltet (siehe zu dieser Frage etwa BGE 118 II 157 E. 3a; 107 II 144 E. 2). Würde der Auffassung gefolgt, dass jeder Vertrag höchstens eine charakteristische Leistung aufweist, könnte die Zuständigkeit des Gerichts von der materiellrechtlichen Beurteilung dieser Frage abhängen, was der Rechtssicherheit abträglich wäre.
3.4. Somit ist festzuhalten, dass ein Vertrag mehrere charakteristische Leistungen beinhalten kann, die je gemäss Art. 31 ZPO und Art. 113
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, selbst wenn Art. 31 ZPO auch auf Verträge mit mehreren charakteristischen Leistungen anwendbar wäre, hätte die Vorinstanz in diesem Fall das Bestehen eines gerichtsstandsbegründenden Erfüllungsorts im Kanton Bern verneinen müssen.
4.2. Nach den Feststellungen des angefochtenen Zwischenentscheids ist im kantonalen Verfahren unbestritten, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sowohl werkvertragliche als auch auftragsrechtliche Elemente enthält. Die Vorinstanz qualifizierte den Vertrag als "Architekten- respektive Planervertrag" und somit als sogenannten gemischten Vertrag. Sie erwog, die Planungs- und Beratungsaufgaben seien dem Werkvertragsrecht zuzuordnen, die Überwachungs- und Beratungsaufgaben dem Auftragsrecht. Ein eindeutiger Schwerpunkt lasse sich bei diesen beiden Aufgabenbereichen nicht feststellen. Sie schloss, der Vertrag beinhalte mehrere charakteristische Leistungen. Da die Beschwerdeführerin die Bauleitungs- und Überwachungsaufgaben am Lageort der Tankstelle in Les Reussilles zu erbringen gehabt habe, liege einer der Erfüllungsorte gemäss Art. 31 ZPO im Kanton Bern.
Diese Würdigung wird in der Beschwerde nicht als bundesrechtswidrig ausgewiesen: Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Schrifttum angenommen wird, die Planung und die Bauleitung des Architekten seien beides charakteristische Leistungen des Architekten und begründeten nach Art. 31 ZPO je einen Gerichtsstand (siehe REETZ, Der neue Bauprozess - Tiefenbohrung in der ZPO, in: Schweizerische Baurechtstagung 2011, S. 73 f.). Diese Auffassung steht denn auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtsnatur des Architektenvertrags (siehe etwa Urteil 4A 89/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin wendet sich hauptsächlich gegen die Randziffer 20.8 des angefochtenen Zwischenentscheids, in der das Handelsgericht ausführt, der "Schwerpunkt des Vertrages" liege "beim Endprodukt", nämlich der Ablieferung des Bauwerks, so dass "der Erfüllungsort für das Projekt als Ganzes betrachtet" im Kanton Bern gelegen habe. Indessen ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des Gerichtsstandes im Ergebnis auf diesen Schwerpunkt abgestellt hat oder hätte abstellen müssen.
4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz stelle zu Unrecht "auf den Erfüllungsort einer nicht strittigen Leistung zur Begründung ihrer Zuständigkeit ab". Sie meint, es könne nicht sein, dass eine klagende Partei das Recht erhalte, eine Vertragsleistung am Ort einer anderen, nicht im Streit stehenden Vertragsleistung einzuklagen. Vielmehr sei eine Klage lediglich an dem Ort möglich, an dem "die charakteristische streitgegenständliche Leistung" erfüllt worden ist beziehungsweise hätte erfüllt werden müssen, wie es etwa auch nach Art. 5
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen LugÜ Art. 5 - Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden: |
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1 | a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, |
b | im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung: |
c | ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a; |
2 | wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt: |
a | vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder |
b | im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder |
c | im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien; |
3 | wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; |
4 | wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann; |
5 | wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet; |
6 | wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, trustee oder Begünstigter eines trust in Anspruch genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet der trust seinen Sitz hat; |
7 | wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung: |
a | mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder |
b | mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist; |
Im Anwendungsbereich von Art. 31 ZPO und Art. 113
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
Lieferorten (siehe WALTHER, a.a.O., N. 12 zu Art. 31 ZPO mit weiteren Hinweisen).
Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht weiter erörtert zu werden. Denn entgegen der Beschwerdeführerin ist die streitgegenständliche Pflicht, eine Versicherung für die laufenden Bauarbeiten abzuschliessen und den Beginn der Arbeiten bei der Gebäudeversicherung des Kantons Bern anzumelden, ohne Weiteres den Bauleitungs- und Überwachungsaufgaben zuzurechnen, welche die Beschwerdeführerin am Ort der Bauarbeiten in Les Reussilles zu erfüllen hatte. Somit ist die Zuständigkeit der bernischen Gerichte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 113 - Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz