Tribunal federal
{T 0/2}
2C_325/2007
Urteil vom 13. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Matter.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Steuerberatungen AG Roland Mösch,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.
.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 2000; Zeitpunkt der Leistung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 22. Mai 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ war u.a. selbständig erwerbender Architekt und vom 1. Januar 1995 bis zum 30. September 2000 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. In seiner Einzelunternehmung führte die Eidgenössische Steuerverwaltung für die genannte Zeitspanne eine Kontrolle durch. Darauf forderte sie von ihm mit Ergänzungsabrechnung vom 25. Oktober 2000 und förmlichem Entscheid vom 21. Januar 2001 Fr. 17'048.-- Mehrwertsteuer (nebst Verzugszins) nach, namentlich aufgrund nicht versteuerter Umsätze beim Übergang von der Warenumsatz- zur Mehrwertsteuer. X.________ anerkannte die Nachbelastung in der Höhe von Fr. 5'459.10. Für den Restbetrag erhob er erfolglos Einsprache und sodann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
B.
Am 27. Juni 2007 hat X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2007 aufzuheben. Die Nachbelastung sei auf den anerkannten Betrag von Fr. 5'459.10 zu beschränken. Eventualiter sei die Sache zu nochmaliger Durchführung des Beschwerdeverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, gegen den gemäss Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht im Sinn von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
2.1 Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegenüber dem Beschwerdeführer vorgenommene Nachbelastung bezieht sich im Wesentlichen auf nicht deklarierte Umsätze, die in der Übergangsperiode von der Warenumsatz- zur Mehrwertsteuer erzielt wurden.
2.1.1 Der massgebliche Sachverhalt ist an sich unbestritten: Im Jahr 1994 realisierte der Beschwerdeführer eine Überbauung mit vier Einfamilienhäusern und einer Tiefgarage, vorerst auf eigene Kosten und Risiken, ohne selber Eigentümer des Bodens zu sein. Bis Ende 1994 erarbeitete er die gesamte Projektierung mit Baubewilligung und weiteren Vorleistungen (u.a. Bauversicherungen), den grössten Teil der Unternehmerofferten und einen Teil der Ausführungspläne. Am 15. November 1994, 28. Januar 1995, 28. März 1996 und 30. September/26. Oktober 1996 schloss er mit vier Erwerbern je einen Architekturleistungsvertrag ab. Vertragsunterlage waren jeweils das auf der Parzelle geplante Projekt, die Baubewilligung und ein Kostenvoranschlag. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, gegen ein festgelegtes Entgelt die Baute gemäss den bewilligten Projektplänen bis zu einem bestimmten Datum zu erstellen.
2.1.2 Streitig ist, auf welchen Zeitpunkt für die Besteuerung (und somit die Bestimmung des anwendbaren Rechts) abzustellen ist. Die Vorinstanzen haben erwogen, die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV; AS 1994 1464) erfasse auch Dienstleistungen wie die hier zu beurteilenden Architekturarbeiten, soweit sie zeitlich unter das neue Recht fallen. Das treffe hier für drei der vier Häuser zu, seien diese doch erst 1995 oder noch später veräussert worden. Dagegen erachtet der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der effektiven Arbeitserbringung als entscheidend, d.h. das Jahr 1994, und zwar für alle vier Häuser; damals sei noch der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941 (WUStB; SR 641.20) anwendbar gewesen, der Dienstleistungen unbesteuert gelassen habe; somit sei die Nachbelastung für die erst nach dem 1. Januar 1995 veräusserten Häuser nicht gerechtfertigt.
2.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auf Art. 84 Abs. 1
SR 641.201 Ordonnance du 27 novembre 2009 régissant la taxe sur la valeur ajoutée (OTVA) OTVA Art. 84 Décompte au moyen des taux de la dette fiscale nette - (art. 37, al. 1 à 4, LTVA) |
|
1 | Les assujettis doivent décompter leurs activités aux taux de la dette fiscale nette attribués par l'AFC. |
2 | L'assujetti doit prendre contact avec l'AFC s'il cesse d'exercer une activité, s'il commence une nouvelle activité ou si les parts des différentes activités par rapport au chiffre d'affaires total se modifient à tel point qu'une nouvelle attribution des taux de la dette fiscale nette est nécessaire. |
3 | Les assujettis auxquels deux taux de la dette fiscale nette ont été attribués doivent comptabiliser séparément les produits affectés à chacun de ces taux. |
SR 641.201 Ordonnance du 27 novembre 2009 régissant la taxe sur la valeur ajoutée (OTVA) OTVA Art. 4 Livraison sur le territoire suisse à partir d'un dépôt sur le territoire suisse d'un bien provenant de l'étranger - (art. 7, al. 1, LTVA) |
Entscheid nicht gegen Bundesrecht.
2.1.4 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen:
Zu Unrecht beruft er sich auf Art. 84 Abs. 4
SR 641.201 Ordonnance du 27 novembre 2009 régissant la taxe sur la valeur ajoutée (OTVA) OTVA Art. 84 Décompte au moyen des taux de la dette fiscale nette - (art. 37, al. 1 à 4, LTVA) |
|
1 | Les assujettis doivent décompter leurs activités aux taux de la dette fiscale nette attribués par l'AFC. |
2 | L'assujetti doit prendre contact avec l'AFC s'il cesse d'exercer une activité, s'il commence une nouvelle activité ou si les parts des différentes activités par rapport au chiffre d'affaires total se modifient à tel point qu'une nouvelle attribution des taux de la dette fiscale nette est nécessaire. |
3 | Les assujettis auxquels deux taux de la dette fiscale nette ont été attribués doivent comptabiliser séparément les produits affectés à chacun de ces taux. |
Weiter argumentiert der Beschwerdeführer mit der Branchenbroschüre für Architekten, Ingenieure, Geologen, Geometer und Vermessungsbüros (Januar 1995, Ziff. 17.2), in welcher der Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung als massgeblich bezeichnet werde. Daraus kann er aber nichts für seinen Standpunkt ableiten. Von einer Leistungserbringung kann nämlich erst dann gesprochen werden, wenn auch eine Abrede betreffend die Gegenleistung besteht, d.h. wenn es schon zu einem Geschäftsabschluss und somit einem Leistungsaustausch gekommen ist.
Der angefochtene Entscheid verletzt genauso wenig das Gebot der Rechtsgleichheit und -sicherheit oder den Grundsatz von Treu und Glauben. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die falsche Zusicherung gemacht worden wäre, die massgeblichen Dienstleistungen würden steuerlich nicht erfasst. Er hat vielmehr bloss auf seine persönliche, unzutreffende Rechtsauslegung vertraut. Wie er die Vorgänge intern verbucht hat, kann nicht entscheidend sein.
2.2 Die Mehrwertsteuer wurde ebenfalls auf den im Preis eingeschlossenen Gebühren erhoben. Das geschah zu Recht, denn zum Entgelt, von dem die Steuer berechnet wird, gehören nach Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Ordonnance du 27 novembre 2009 régissant la taxe sur la valeur ajoutée (OTVA) OTVA Art. 26 Prestations fournies à des personnes étroitement liées - (art. 18, al. 1, LTVA) |
SR 641.201 Ordonnance du 27 novembre 2009 régissant la taxe sur la valeur ajoutée (OTVA) OTVA Art. 26 Prestations fournies à des personnes étroitement liées - (art. 18, al. 1, LTVA) |
2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter die Eigenverbrauchsbesteuerung wegen privater Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a
SR 641.201 Ordonnance du 27 novembre 2009 régissant la taxe sur la valeur ajoutée (OTVA) OTVA Art. 8 |
2.4 Im Zusammenhang mit der Veräusserung einer anderen Liegenschaft hat die Steuerverwaltung lediglich 20 % der Rechtskosten aus Streitigkeiten mit der Bank zum Vorsteuerabzug zugelassen, da die Veräusserung von Liegenschaften von der Mehrwertsteuer ausgenommen sei und somit den Abzug nicht ermögliche. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Vorbringen werden den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 641.201 Ordonnance du 27 novembre 2009 régissant la taxe sur la valeur ajoutée (OTVA) OTVA Art. 8 |
SR 641.201 Ordonnance du 27 novembre 2009 régissant la taxe sur la valeur ajoutée (OTVA) OTVA Art. 8 |
3.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Sache zu nochmaliger Durchführung des Beschwerdeverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag erweist sich ebenfalls als unbegründet. Insbesondere nennt der Beschwerdeführer keine konkrete Bestimmung des Mehrwertsteuerrechts, welche die Steuerverwaltung dazu verpflichtet hätte, eine mündliche Einspracheverhandlung durchzuführen. Unmittelbar aus dem in der Verfassung gewährleisteten Gehörsanspruch (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 641.201 Ordonnance du 27 novembre 2009 régissant la taxe sur la valeur ajoutée (OTVA) OTVA Art. 8 |
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 641.201 Ordonnance du 27 novembre 2009 régissant la taxe sur la valeur ajoutée (OTVA) OTVA Art. 8 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Matter