Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 344/2021

Urteil vom 13. Januar 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Football Association,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Prof. Dr. Nathalie Voser und Eliane Fischer,
sowie
Rechtsanwältin Sonja Stark-Traber,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältinnen
Dr. Clarisse von Wunschheim und Lena Dolci,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 26. Mai 2021 (CAS 2020/A/7202).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ Football Association (Beschwerdeführerin) ist der nationale Fussballverband von A.________. Sie ist Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) mit Sitz in der Schweiz.
B.________ (Beschwerdegegner) ist professioneller Fussballtrainer mit Staatsangehörigkeit von U.________.
Die A.________ Football Association und B.________ schlossen am 16. September 2015 einen Vertrag, betitelt mit "Coaching Service Contract for Women's National Team of [A.________ Football Association]". Demzufolge wurde B.________ für eine Dauer von 4 Jahren als Trainer der Fussballnationalmannschaft der Frauen von A.________ engagiert.
Am 25. Oktober 2017 entband die A.________ Football Association B.________ mündlich von seiner Funktion als Trainer. Am 9. März 2018 teilte sie ihm schriftlich mit, dass sie den Vertrag vorzeitig auflöse.

A.b. B.________ leitete am 26. April 2018 bei der Kommission für den Status von Spielern (Players' Status Committee) der FIFA (nachfolgend: FIFA-Kommission) ein Verfahren gegen die A.________ Football Association ein. Er trug vor, die A.________ Football Association habe den Vertrag ohne zureichenden Grund beendet, und beantragte, die A.________ Football Association sei zu verurteilen, ihm USD 1'106'250.-- netto für die Restlaufzeit des Vertrags, USD 420'000.-- netto für voraussichtlich erzielte Anreizprämien und USD 100'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Ausserdem verlangte er eine öffentliche Entschuldigung der A.________ Football Association.
Die A.________ Football Association bestritt die Zuständigkeit der FIFA-Kommission. Sie vertrat die Auffassung, B.________ habe seine Ansprüche in A.________ geltend zu machen, und zwar zunächst bei der "X.________ Arbitration Commission" und in der Folge allenfalls beim "Y.________ Court".
Mit Entscheid vom 27. März 2020 erklärte die FIFA-Kommission (respektive deren Einzelrichter) die Klage für zulässig und hiess sie teilweise gut. Die Kommission verurteilte die A.________ Football Association, B.________ USD 1'106'250.-- zu bezahlen. Die weiteren von B.________ gestellten Anträge wurden abgewiesen. Zur Begründung der Zuständigkeit stützte sich der Einzelrichter auf Art. 22 lit. c (in Verbindung mit Art. 23) des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern, wonach die FIFA-Kommission für internationale arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Verband und einem Trainer zuständig sei.

B.
Am 19. Juni 2020 erklärte die A.________ Football Association beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen diesen Entscheid. Sie berief sich unter anderem auf die (angebliche) Unzuständigkeit der FIFA-Kommission.
Mit Schiedsentscheid vom 26. Mai 2021 wies der Einzelschiedsrichter des TAS die Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Er kam namentlich zum Ergebnis, dass die FIFA-Kommission ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage von B.________ zu Recht bejaht habe.

C.
Die A.________ Football Association verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. Juni 2021, der Schiedsentscheid des Einzelschiedsrichters des TAS vom 26. Mai 2021 sei aufzuheben. Die Zuständigkeit der FIFA-Kommission sowie des TAS "zur Beurteilung der Streitsache" sei "zu verneinen". Eventualiter sei die Angelegenheit an das TAS zur Neubeurteilung der Zuständigkeit der FIFA-Kommission zurückzuweisen.
Die von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Vereinigung des Verfahrens mit dem konnexen Beschwerdeverfahren 4A 346/2021 wurden mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2021 abgewiesen beziehungsweise betreffend Vereinigung der Verfahren derzeit abgewiesen. Die Instruktion der Verfahren erging koordiniert.
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Das TAS verzichtete auf Vernehmlassung, unter Hinweis auf den angefochtenen Schiedsentscheid. Die Beschwerdeführerin replizierte, worauf der Beschwerdegegner eine Duplik eingereicht hat.
Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2021 verpflichtete das Bundesgericht die Beschwerdeführerin - wie vom Beschwerdegegner beantragt - zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung im Umfang von Fr. 17'000.--. Diese wurde fristgemäss an die Bundesgerichtskasse geleistet.

Erwägungen:

1.
Eine Vereinigung der Verfahren 4A 344/2021 und 4A 346/2021 erfolgt definitiv nicht, da sowohl die Beschwerdegegner als auch die angefochtenen Entscheide verschieden sind.

2.
Nach Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1).

3.
Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich in Lausanne. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz ausserhalb der Schweiz. Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen dessen Bestimmungen zur Anwendung (siehe Art. 176 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
und 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
IPRG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit unter den Voraussetzungen der Art. 190
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
-192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG).

4.
Der Schiedsentscheid kann nur aus einem der in Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG abschliessend aufgezählten Gründe angefochten werden. Nach Art. 77 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin moniert auch vor Bundesgericht, die FIFA-Kommission sei für die Beurteilung der Streitsache nicht zuständig gewesen, und beruft sich auf Art. 190 Abs. 2 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG. Nach dieser Bestimmung kann ein Schiedsentscheid angefochten werden, wenn sich "das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat".

5.2. Bei verbandsinternen Entscheidungsorganen handelt es sich nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um Schiedsgerichte. Ihre Entscheidungen stellen einfache Willensäusserungen der beteiligten Vereine - und nicht etwa Rechtsprechungsakte - dar (BGE 119 II 271 E. 3b S. 276; Urteile 4A 612/2020 vom 18. Juni 2021 E. 4 [Entscheid, nicht aber diese Erwägung, zur Publikation vorgesehen]; 4A 476/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.2; 4A 490/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.4; 4A 432/2017 vom 22. Januar 2018 E. 3.3; 4A 492/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3.3.3; 4A 222/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2.3.1; 4A 374/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3.2.1). Dies gilt auch für die hier in Frage stehende FIFA-Kommission (vgl. BGE 136 III 345 E. 2.2.1 S. 349; Urteil 4A 222/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2.3.1).
Derartige Entscheidungen von Organen eines Vereins schweizerischen Rechts können - sofern der vereinsinterne Instanzenzug ausgeschöpft ist - gestützt auf Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB angefochten werden, und zwar entweder vor dem zuständigen staatlichen Gericht oder - bei Vorliegen einer entsprechenden Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel - vor einem verbandsunabhängigen Schiedsgericht, wie namentlich dem TAS (BGE 144 III 120 E. 1.2.2; 136 III 345 E. 2.2.1; Urteile 4A 612/2020 vom 18. Juni 2021 E. 4 [Entscheid, nicht aber diese Erwägung, zur Publikation vorgesehen]; 4A 600/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.1; siehe auch Urteil 5A 1027/2018 vom 22. Juli 2019 E. 4). Vor Bundesgericht kann in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG geltend gemacht werden, das Schiedsgericht (etwa das TAS) habe sich zu Unrecht für die Beurteilung einer solchen Anfechtungsklage zuständig oder unzuständig erklärt.

5.3. Bei der Entscheidung der FIFA-Kommission vom 27. März 2020 handelt es sich um den Beschluss eines Organs eines schweizerischen Vereins. Das TAS stützte seine Kompetenz zur Beurteilung der gegen diesen Beschluss gerichteten Anfechtungsklage auf Art. 57 f. der FIFA-Statuten, Ausgabe 2019, welche die Zuständigkeit des TAS für Berufungen gegen letztinstanzliche Entscheide der FIFA (insbesondere deren Rechtsorgane) vorsehen, und ferner auf Art. R47 TAS-Code. Letzterer hält fest, dass - unter gewissen Voraussetzungen - beim TAS Berufung gegen die Entscheidung eines Verbands erhoben werden kann, wenn dies in den Statuten oder Reglementen des betreffenden Verbands vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die Gültigkeit der Schiedsklausel in den FIFA-Statuten noch ihre Bindung daran. Sie anerkennt, dass das TAS vorliegend - auch in sachlicher Hinsicht - die zuständige Anfechtungsinstanz im Sinne von Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB ist; insbesondere behauptet sie nicht, die vereinsintern letztinstanzliche Entscheidung der FIFA-Kommission vom 27. März 2020 hätte vor einem Gericht aus A.________ oder sonst einem staatlichen Gericht angefochten werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch selbst die Entscheidung der FIFA-Kommission an
das TAS weitergezogen.

5.4. Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den "Coaching-Service-Vertrag" vom 16. September 2015 und ihre eigenen Statuten nun vorträgt, die verbandsinterne FIFA-Kommission sei zur Beurteilung des Streits nicht kompetent gewesen, übergeht sie, dass vor Bundesgericht einzig hätte gerügt werden können, das Schiedsgericht (also das TAS) habe sich zu Unrecht für die Beurteilung der auf Art. 75
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 75 - Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
ZGB gestützten Anfechtungsklage zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG). Eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Schiedsentscheids nimmt das Bundesgericht dagegen nur unter Ordre-public-Gesichtspunkten vor (Art. 190 Abs. 2 lit. e
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG). Eine Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

5.5. Wohl rügt die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise in Rz. 8 und 86 der Beschwerde, das TAS habe "seine eigene Zuständigkeit zur materiellen Entscheidung in der Sache" zu Unrecht bejaht, und sie stellt vor Bundesgericht das Begehren, auch die Zuständigkeit des TAS sei "zu verneinen". Sie begründet diese Rüge und diesen Antrag in der Beschwerde jedoch nicht weiter, worauf der Beschwerdegegner zu Recht aufmerksam macht. Damit hat es sein Bewenden.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). In den beiden konnexen Verfahren 4A 344/2021 und 4A 346/2021 stimmen sowohl die Beschwerdeschriften als auch die Vernehmlassungen der jeweiligen (durch die gleichen Rechtsanwältinnen vertretenen) Beschwerdegegner über weite Strecken wörtlich überein. Es rechtfertigt sich daher, die grundsätzlich in Abstimmung auf die erhobene Gerichtsgebühr festgesetzte Parteientschädigung leicht zu reduzieren. Sie ist aus der an die Bundesgerichtskasse geleisteten Sicherheit auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 13'600.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet. Der Restbetrag von Fr. 3'400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_344/2021
Date : 13. Januar 2022
Published : 31. Januar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schiedsgerichtsbarkeit
Subject : Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,


Legislation register
BGG: 54  66  68  77  106
IPRG: 176  190  192
ZGB: 75
BGE-register
119-II-271 • 134-III-186 • 136-III-345 • 142-III-521 • 144-III-120
Weitere Urteile ab 2000
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2020/A/7202