Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 436/2015
Urteil vom 13. Januar 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Hagenstein,
gegen
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.
Gegenstand
Strafverfahren; Kontaktverbot,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. November 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Nötigung. Sie wirft ihm vor, an seiner Tochter (geb. 2003) und seiner Stieftochter (geb. 2001) sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben.
Am 1. Oktober 2014 nahm die Polizei A.________ fest. Am 3. Oktober 2014 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft.
Am 8. April 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Brugg.
Gleichentags beantragte sie dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Am 13. April 2015 gab das Zwangsmassnahmengericht dem Antrag statt.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 18. Mai 2015 teilweise gut. Es hob die Sicherheitshaft auf und sprach ein Kontaktverbot gegenüber der Tochter und der Stieftochter aus.
Am 7. Juli 2015 verurteilte das Bezirksgericht A.________ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren. Es ordnete eine Bewährungshilfe an und erteilte ihm die Weisung, eine fachärztliche Betreuung in Anspruch zu nehmen.
Am 28. Juli 2015 meldete die Staatsanwaltschaft die Berufung an.
Mit Beschluss vom 31. August 2015 verlängerte das Bezirksgericht das Kontaktverbot bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht am 13. November 2015 teilweise gut. Es bestätigte das Kontaktverbot bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids, längstens jedoch bis zum 29. Februar 2016.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts vom 13. November 2015 aufzuheben, und weiteren Anträgen.
C.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag ist damit Genüge getan.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
2.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
Nach Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
1 | Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
2 | Ersatzmassnahmen sind namentlich: |
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
3 | Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. |
4 | Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. |
5 | Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. |
Die Ersatzmassnahmen unterliegen denselben Voraussetzungen wie die Untersuchungshaft (BGE 141 IV 190 E. 3.3 S. 192; 140 IV 19 E. 2.1.2 S. 22). Im vorliegenden Fall muss somit nebst dem dringenden Tatverdacht Wiederholungsgefahr gegeben sein. Andere Haftgründe stehen nicht zur Diskussion.
2.3. Der Beschwerdeführer ist geständig. Er stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Frage.
2.4. Die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen).
Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
In besonders schweren Fällen kommt bei ernsthafter und konkreter Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch ohne frühere gleichartige Straftaten in Betracht (BGE 137 IV 13).
2.5.
2.5.1. Der Beschwerdeführer ist - wie gesagt - geständig, sexuelle Handlungen an seiner Tochter und Stieftochter vorgenommen zu haben. Das Geständnis ist glaubhaft. Das Vortatenerfordernis nach Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
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1 | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
a | sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; |
b | Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
1bis | Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: |
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112 |
2 | Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113 |
2.5.2. Bei der Annahme, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder schwere Vergehen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73). Die Rechtsprechung stellt bei Sexualdelikten jedoch weniger hohe Anforderungen an die Rückfallgefahr (Urteil 1B 276/2014 vom 2. September 2014 E. 2.1). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Dem Schutz der sexuellen Integrität der kindlichen Opfer kommt erhebliches Gewicht zu.
2.5.3. Am 30. Januar 2015 wurde ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt. Der Gutachter diagnostiziert eine Störung der Sexualpräferenz (heterosexuelle Pädophilie vom nicht-ausschliesslichen Typus) und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen und schizoiden Anteilen. Die Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern stuft der Gutachter kurz- bis mittelfristig als moderat ein, langfristig als moderat bis deutlich. Wie der Gutachter ausführt, liegen den sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers an Kindern nebst personellen auch situative Faktoren zugrunde. So benötige er einige Zeit, um eine emotionale Beziehung zum Opfer herzustellen (S. 53 f. und 58 f.).
Bei einer emotionalen Beziehung des Beschwerdeführers zum Opfer ist demnach die Rückfallgefahr erhöht. Da der Aufbau einer solchen Beziehung Zeit braucht, stuft der Gutachter die Rückfallgefahr kurz- und mittelfristig geringer ein als langfristig.
Zur Tochter und Stieftochter hat der Beschwerdeführer eine emotionale Beziehung. Gegenüber diesen ist die Rückfallgefahr daher aufgrund der Ausführungen des Gutachters als erheblich einzustufen. Dieser empfiehlt denn auch ausdrücklich die Aufrechterhaltung des Kontaktverbots (S. 57 unten). In Anbetracht dessen hält es im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (E. 2.5.2) vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz die Rückfallgefahr bejaht hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass es hier nicht um die Aufrechterhaltung von Sicherheitshaft geht, sondern eines Kontaktverbots. Dieses greift deutlich weniger in die Grundrechte ein als Haft. Deshalb sind hier nicht die gleich hohen Anforderungen an die Annahme von Rückfallgefahr zu stellen wie bei Sicherheitshaft (vgl. zur entsprechenden Rechtsprechung bei Fluchtgefahr BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 mit Hinweisen).
2.6. Aus dem Urteil 1B 88/2015 vom 7. April 2015 kann der Beschwerdeführer nichts für sich herleiten. Dort ging es um einen Ersttäter. Die diesem vorgeworfenen Delikte konnten noch nicht als erwiesen angenommen werden (E. 2.2.2). Im vorliegenden Fall verhält es sich aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers anders. Im Übrigen hat das Bundesgericht in jenem Fall zwar die Rückfallprognose für die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nicht als hinreichend ungünstig beurteilt und deshalb die Haftentlassung angeordnet. Es wies jedoch die Staatsanwaltschaft an, die Anordnung von Ersatzmassnahmen zu prüfen (E. 2.3). Das Bundesgericht erachtete solche Massnahmen somit als zulässig.
2.7. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich nach Eröffnung des bezirksgerichtlichen Urteils umgehend um einen Therapieplatz bemüht und befinde sich nun seit mehreren Monaten in Therapie, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung.
Wie der Gutachter darlegt, wird eine Therapie wegen der Pädophilie, die einer schweren psychischen Störung entspricht, und der tief verwurzelten unreifen und schizoiden Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers mehrere Jahre in Anspruch nehmen. In der Therapie müsse zunächst die Offenheit des Beschwerdeführers bezüglich der pädophilen Neigung und der sexuell devianten Fantasien bearbeitet werden, da er insoweit die Sache bagatellisiere bzw. fast gänzlich leugne. Erst in einem nächsten Schritt könne dann eine deliktsorientierte Therapie im eigentlichen Sinne durchgeführt werden (S. 61).
Aufgrund dieser gutachterlichen Ausführungen darf mit schnellen Erfolgen einer Therapie nicht gerechnet werden. Der Beschwerdeführer legt denn auch keinen Bericht des behandelnden Therapeuten vor, wonach sich die Rückfallgefahr gegenüber der Tochter und Stieftochter bereits spürbar vermindert hätte.
2.8. Offensichtlich unbegründet ist der Einwand, das Bezirksgericht halte ein Kontaktverbot für entbehrlich. Verhielte es sich so, hätte das Bezirksgericht nicht im Nachgang zu seinem Urteil das Kontaktverbot verlängert.
3.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Da sie aussichtlos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri