Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 606/2010
Urteil vom 13. Januar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ Club,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Zelger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftung des Vereinspräsidenten,
Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, vom 20. April 2006 und vom 15. Dezember 2009.
Sachverhalt:
A.
Der X.________ Club (Beschwerdegegner) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
|
1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
Am 4. Oktober 1999 stellte die Q.________ AG anlässlich einer Gebäudebeurteilung Setzungen aussergewöhnlichen Ausmasses fest, die sie auf eine falsche Platzierung der Pfähle und auf die Wahl eines falschen Pfahlsystems zurückführte. Bei einer weibelamtlichen Tatbestandsaufnahme vom 25. März 2002 wurden diverse Mängel am Anbau festgestellt und darauf hingewiesen, dass aufgrund der ungenügenden Dachkonstruktion Einsturzgefahr drohe. Am 27. März 2002 einigte sich der Beschwerdegegner mit dem Haftpflichtversicherer der Y.________ AG auf die Zahlung einer Abfindung von Fr. 35'000.-- in Sachen Anbau Bootshaus.
B.
Am 3. Mai 2002 erhob der Beschwerdegegner Klage gegen den Beschwerdeführer und die A.________ Bau AG auf Zahlung von Fr. 22'000.-- nebst Zins als Teilforderung unter solidarischer Haftbarkeit. In der Folge wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von jenem gegen die A.________ Bau AG abgetrennt. Der Beschwerdeführer erhob die Einrede der Verjährung, welche das Kantonsgericht Nidwalden am 27. April 2005 abwies und darüber hinaus feststellte, dass die Haftungsansprüche des Beschwerdegegners nicht verwirkt seien. Die gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer eingereichte Appellation wies das Obergericht des Kantons Nidwalden am 20. April 2006 ab, soweit es darauf eintrat. Hierauf schützte das Kantonsgericht Nidwalden die Klage gegen den Beschwerdeführer am 21. März 2007 und sprach dem Beschwerdegegner die eingeklagte Teilforderung von Fr. 22'000.-- nebst Zins zu. Das Obergericht wies am 15. Dezember 2009 auch die gegen dieses Urteil eingereichte Appellation ab. Es kam zum Ergebnis, zufolge mangelhafter Pfählung sei dem Beschwerdegegner ein Schaden entstanden, der den Betrag von Fr. 22'000.- weit übersteige. Diesen Schaden habe der Beschwerdeführer zu verantworten, weil er sich gegenüber dem Beschwerdegegner verpflichtet habe,
die statischen Berechnungen vorzunehmen, die Berechnung des gewählten Pfahlsystems jedoch sorgfaltspflichtwidrig vernachlässigt habe. Die Vorinstanz hielt sodann dafür, die Verjährung richte sich nach Art. 127
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen sowie mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen, die Urteile des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 20. April 2006 und vom 15. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Seinem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gab das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 22. November 2010 statt. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der vom Beschwerdeführer ergriffenen Rechtsmittel. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.1 Der Streitwert bemisst sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, wie sie vor Vorinstanz noch streitig waren, soweit darauf eingetreten werden konnte (Art. 51 Abs. 1 lit. a
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
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1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
1.2 Für diesen Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 85 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
1.2.1 Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist sehr restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Voraussetzung ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute Überprüfung aufdrängt (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2009 fest, dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Generalversammlung vom 7. März 1992 volle Kompetenz für die Vorbereitungsarbeiten des Anbaus und an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 8. Juli 1992 Einzelunterschriftsberechtigung zur Ausführung des Anbaus eingeräumt worden. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer zur Bauleitung verpflichtet. Zudem habe der Vereinsvorstand dem Beschwerdeführer am 27. März 1992 den Auftrag für die statischen Berechnungen erteilt, welchen der Beschwerdeführer angenommen habe. Diese Tatsachenfeststellungen weist der Beschwerdeführer nicht als willkürlich aus. Gestützt darauf hat die Vorinstanz in ihrem letzten Urteil zu Recht bejaht, dass der Beschwerdeführer zusätzliche auftragsrechtliche Pflichten übernommen hat, die sich nicht bereits aus seiner Stellung als Organ des Vereins ergeben. Da der Beschwerdegegner die Haftung des Beschwerdeführers aus der Verletzung eben dieser zusätzlich übernommenen Pflichten ableitet, stellt sich die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich ausgegebene Rechtsfrage nicht.
1.2.3 Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in Abrede stellt, dass er mit dem Beschwerdegegner vertraglich verbunden war, anerkennt er doch selbst, dass sich diese Frage aufgrund der konkreten Gegebenheiten entscheidet. Zwar führt er zutreffend an, die Vorinstanz habe im Urteil vom 20. April 2006 noch angenommen, ein zusätzliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, das Pflichten begründet hätte, die nicht bereits die Funktion des Beschwerdeführers als Vereinspräsident mit sich gebracht hätten, sei nicht zustande gekommen. Insoweit stimmen die beiden Entscheide in der Tat nicht überein. Da aber aufgrund des für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalts rechtlich auf eine vertragliche Übernahme zusätzlicher, über die aus der blossen Organstellung hinausreichender Pflichten zu schliessen ist, bleibt es dabei, dass sich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Grundsatzfrage nicht stellt. Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann daher nicht eingetreten werden. Dem Beschwerdeführer steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner macht geltend, der Entscheid des Obergerichts vom 20. April 2006 sei mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Entscheid des Obergerichts vom 20. April 2006 stellt indessen nicht einen Teil-, sondern einen (selbständig eröffneten) Zwischenentscheid dar. Das erstinstanzliche Gericht hatte die Verjährungseinrede abgewiesen. Damit stand eine materiell relevante Vorfrage zur Debatte, ohne dass bereits über eines der Rechtsbegehren entschieden worden wäre (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217 mit Hinweisen). Eine spätere Anfechtung dieser Entscheidpunkte mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid bleibt zulässig, soweit sich deren Beurteilung auf den Inhalt des Endentscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie zwar beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde - 1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. |
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1 | Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. |
2 | Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren. |
3 | Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart. |
2.4 Nicht einzutreten ist sodann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung, er habe die Pfählung geplant, als unwahr und willkürlich beanstandet und sich darauf beruft, Architekt B.________ habe die Lage und Länge der Pfähle bestimmt. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe zugegeben, dass er auf dem Plan handschriftliche Korrekturen angebracht habe. Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Auch in seiner Argumentation, soweit ein Auftragsverhältnis bestehe, sei er befugt gewesen, Dritte (i.e. B.________ und die Y.________ AG) beizuziehen, womit er nur für die gehörige Sorgfalt bei Wahl und Instruktion hafte, geht der Beschwerdeführer nicht auf die Korrekturen ein, die er selbst vorgenommen hat. Er beschränkt sich darauf, seine eigen Rechtsauffassung kundzutun, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Annahme, ihn treffe ein Mitverschulden, seine verfassungsmässigen Rechte verletzt. Derartige appellatorische Kritik ist nicht zulässig.
2.5 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, im Entscheid vom 20. April 2006 habe sie eindeutig festgestellt, nebst der Rechtsbeziehung zwischen Verein und Vorstand sei kein zusätzliches Rechtsverhältnis zustande gekommen. Im Entscheid vom 15. Dezember 2009 führe sie dagegen aus, die Frage könne offen gelassen werden, bejahe aber implizit dieses Rechtsverhältnis, denn daraus leite sie den Haftungsanspruch ab. Damit zeigt der Beschwerdeführer indessen nur auf, dass die Begründungen der beiden Entscheide nicht übereinstimmen. Willkür und damit eine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes ist aber nicht schon dann gegeben, wenn die Begründung des Entscheides mangelhaft ist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dass die Vorinstanz nicht an ihrer ursprünglichen Auffassung festhielt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da rechtlich auf eine vertragliche Übernahme zusätzlicher Pflichten zu schliessen ist (vgl. E.1.2.3 hiervor). Inwiefern es verfassungsmässige Rechte verletzen könnte (Art. 116
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
394
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
|
1 | Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
2 | Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. |
3 | Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
|
1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 363 - Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 371 - 1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. |
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1 | Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. |
2 | Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes. |
3 | Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. |
3.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Belastung mit Gerichtskosten, namentlich bestehend in den Kosten von Fr. 1'678.55 für die Ergänzung des bei C.________ eingeholten Obergutachtens. Gegen deren Anordnung hatte sich der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz gewehrt. Diese liess jedoch die Ergänzungsfragen des Beschwerdegegners zu, weil sie im Zusammenhang mit der Berechnung des Schadens zufolge Gebäudesenkung gestanden hätten. Nach Auffassung des Beschwerdeführers war die Ergänzung der Expertise unnötig, denn es sei im Prozess unbestritten gewesen, dass der Beschwerdegegner einen Schaden in der eingeklagten Höhe erlitten hatte. Der vom Beschwerdegegner behauptete Schaden im Umfang von Fr. 220'000.-- sei nicht Prozessthema gewesen, weshalb es diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdegegners gefehlt habe, zumal eine Fr. 22'000.-- übersteigende Forderung ohnehin verjährt wäre. Gleichzeitig habe die Vorinstanz offensichtlich und in schwer wiegender Weise gegen die Dispositionsmaxime verstossen, indem sie für einen weder streitigen noch erheblichen Umstand einen Beweis erhoben habe. Schliesslich habe die Vorinstanz auch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. Dieser habe nie die
Gelegenheit erhalten, sich zum Ergänzungsbegehren und zu den vom Beschwerdegegner neu eingereichten Unterlagen zu äussern. Ungeachtet des Erfolgs der Beschwerde in der Sache müssen nach Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls die erwähnten Kosten von Fr. 1'678.55 zulasten des Beschwerdegegners gehen.
3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem - insoweit unangefochtenen - Urteil der Vorinstanz die Gelegenheit erhielt, zum Ergänzungsgutachten Stellung zu nehmen. Dies schloss auch die Möglichkeit ein, sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids zum Ergänzungsbegehren und zu den vom Beschwerdegegner neu eingereichten, vom Gericht dem Gutachter weitergeleiteten Dokumenten vernehmen lassen. Ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.2 Im Ergebnis ist der Vorinstanz auch im Übrigen keine Verfassungsverletzung vorzuwerfen. Wie der Beschwerdeführer verschiedentlich anführt, kann mit Bezug auf den Umfang der Ersatzpflicht berücksichtigt werden, ob es sich bei der Tätigkeit, in deren Rahmen die Schädigung erfolgt, um eine entgeltliche oder eine unentgeltliche handelt. In dieser Hinsicht ist relevant, auf welchen Betrag sich der im Rahmen der Erfüllung des (unentgeltlichen) Auftrags dem Beschwerdegegner zugefügte Schaden insgesamt beläuft. Da aufgrund des Beweisergebnisses feststeht, dass der Beschwerdeführer lediglich etwa für einen Zehntel des Gesamtschadens haftbar wird, ist damit zugleich seiner mehrfach erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass er für die von ihm versprochenen Leistungen keine Entschädigung verlangte, der Boden entzogen.
4.
Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten, und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Luczak