Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 285/2010

Urteil vom 13. Januar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiberin Scherrer Reber.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
2. Herr und Frau A.________,
3. B.________,
4. C.________,
5. D.________,
6. E.________,
7. F.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,

gegen

Gemeinde Wollerau, vertreten durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 15, 8832 Wollerau,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Projektgenehmigung/Einmündung Rebbergstrasse in Schwyzerstrasse),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 13. März 2006 erteilte der Gemeinderat Wollerau dem Baukonsortium Schwyzerstrasse die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus auf dem heutigen Grundstück KTN 142 (Schwyzerstrasse xxx). In seinen Erwägungen zur Baubewilligung hielt der Gemeinderat u.a. fest, das Baugrundstück liege im Einmündungsbereich der Rebbergstrasse. Im Hinblick auf eine mögliche bauliche Entwicklung im Gebiet Hergisroos, welches über die Rebbergstrasse erschlossen werde, sei die Schwyzerstrasse mit einer Linksabbiegespur zu erweitern. Ein entsprechendes Strassenprojekt liege vor. Das Neubauprojekt nehme auf das Strassenprojekt Rücksicht. Die Zufahrt zum geplanten Mehrfamilienhaus erfolge über KTN 2197, von der Rebbergstrasse her. Weiter zog der Gemeinderat in Erwägung, das Strassenprojekt solle im Zuge bzw. spätestens auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Bauarbeiten für den Neubau durch das kantonale Tiefbauamt realisiert werden. Die im Umgebungsplan Nr. 423-103 vom 31. Oktober 2005 eingezeichneten Anlagen wie Abschlussmauer und Containerplatz seien deshalb ausserhalb des für den Strassenausbau benötigten Raums zu verlegen. Auf die zuletzt zitierten Ausführungen nahm der Gemeinderat im Bewilligungs-Dispositiv Bezug und legte fest, die
Bauausführung habe sich unter Berücksichtigung dieser Erwägungen genau an die genehmigten Projektpläne zu halten.

B.
Am 27. Juli 2007 legte das kantonale Baudepartement das Bauprojekt "für den örtlichen Ausbau der Kantonsstrasse, Wollerau (Hauptstrasse xxx), Linksabbieger Rebbergstrasse" öffentlich auf. Gegen das Vorhaben erhoben u.a. elf Personen - zum einen die damaligen Miteigentümer von KTN 142, zum andern Anwohner der Rebbergstrasse - Einsprache.
C. Der Regierungsrat wies diese am 13. Oktober 2009 im Sinne seiner Erwägungen ab und genehmigte das Bauprojekt.

D.
Dagegen gelangten die drei aktuellen Eigentümer von KTN 142 sowie fünf Anwohner der Rebbergstrasse an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hiess die Beschwerde nach Durchführung eines Augenscheins am 15. April 2010 teilweise gut und hob den angefochtenen Regierungsratsbeschluss insofern auf, als auf die Einsprache der Anwohner der Rebbergstrasse nicht eingetreten worden war. Im Übrigen wies es die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.

E.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 erheben die X.________ AG, Herr und Frau A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsurteils vom 15. April 2010, soweit ihre Beschwerden abgewiesen worden sind. Desgleichen ersuchen sie um Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses vom 13. Oktober 2009. Das umstrittene Strassenprojekt sei nicht zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht, eventuell an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Der Gemeinderat Wollerau schliesst im Namen der Gemeinde auf Abweisung der Beschwerde. Auch der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), der eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG betrifft. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer sind mit ihrem Anliegen, die Linksabbiegerspur bzw. den "Mehrzweckstreifen" auf der Schwyzerstrasse zu verhindern, vor dem Verwaltungsgericht nicht durchgedrungen. Als unmittelbare Anstösser der Abbiegerspur respektive Bewohner der Rebbergstrasse haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und sind ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
bzw. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) grundsätzlich einzutreten.

1.2 Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid des Verwaltungsgerichts den bei ihm angefochtenen Beschluss des Regierungsrats ersetzt. Dieser Verwaltungsakt ist inhaltlich notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid der obersten kantonalen Instanz mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen wird. Auf das Rechtsbegehren, den Regierungsratsbeschluss vom 13. Oktober 2009 aufzuheben, ist daher nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

2.
Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), weil ihnen das geänderte, vom Auflageprojekt abweichende Genehmigungsprojekt und der dazugehörende technische Bericht vom Kanton erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden seien. Zudem werfen sie den kantonalen Behörden treuwidriges Verhalten vor.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (statt vieler: BGE 135 I 187 E. 2.2 E. S. 190) Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56).

2.2 Das Verwaltungsgericht gesteht den Beschwerdeführern in E. 5.6 des angefochtenen Urteils zu, dass es angezeigt gewesen wäre, die zwischen Ausschreibungs- und Genehmigungsprojekt vorgenommenen Änderungen vor der Beurteilung der Einsprache und der Genehmigung des Bauprojekts zur Kenntnis zu bringen. Damit einher geht aber nicht automatisch ein treuwidriges Verhalten der kantonalen Behörden. Wie sich aus dem Augenscheinprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2010 S. 3 (act. 22 des Verwaltungsgerichts) ergibt, wurde der Plan des überarbeiteten und genehmigten Projekts dem Vertreter der Beschwerdeführer in der Folge doch noch zugestellt. Dies wird belegt durch Beilage 3 der Eingabe vom 25. März 2010, welche die Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an den Augenschein machten (Act. 19, 20/3 und 20/4.1 des Verwaltungsgerichts): Das Büro des Rechtsvertreters hatte am 6. November 2009 beim Regierungsrat um Zustellung der gesamten Akten ersucht und gleichentags vom Baudepartement per Mail u.a. auch das genehmigte Projekt und den technischen Bericht dazu erhalten. Am 10. November 2009 lief die Beschwerdefrist ab. Der gegenüber dem Kanton erhobene Vorwurf, gegen Treu und Glauben verstossen zu haben, ist damit unbegründet. Aber
auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen: Im Rahmen des Verfahrens vor Verwaltungsgericht wurden die Beschwerdeführer durch die ihnen von der Vorinstanz weitergeleiteten Schreiben des Baudepartements vom 3. und vom 18. Februar 2010 (act. 12 und 15 der vorinstanzlichen Akten) noch vor dem Augenscheintermin darüber informiert, inwiefern das Genehmigungsprojekt vom Auflageprojekt abweicht. Auf diese Aussagen haben sie nicht reagiert und auch keine zusätzlichen Pläne einverlangt. Im Übrigen stand ihnen die Möglichkeit offen, sich im Rahmen des Augenscheins und der Parteiverhandlung zu äussern. Das Augenscheinprotokoll (S. 11) gibt denn auch wieder, dass der Vertreter der Beschwerdeführer über das Tiefbauamt verärgert war, weil es seine Einwände zunächst als "dummes Zeug" abgetan, dann aber das Projekt geändert und damit die Begründetheit der anwaltlichen Bedenken bestätigt habe. Da die Änderung nie ausgeschrieben worden sei, sei die Sache bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen. Statt sich konkret mit dem Genehmigungsprojekt und dem technischen Bericht auseinanderzusetzen, verwiesen die Beschwerdeführer strikt auf dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs. Auch nach dem Augenscheintermin äusserten sich die
Beschwerdeführer nicht mehr in materieller Hinsicht, obwohl bis zur Urteilfällung drei Wochen später noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätten. Mit ihrer Eingabe einen Tag nach dem Augenschein (act. 19 des Verwaltungsgerichts) beharrten sie lediglich auf ihrem Standpunkt, wonach das Baudepartement treuwidrig gehandelt habe, ohne sich mit dem Vorhaben konkret auseinanderzusetzen. Ein solches Verhalten verstösst selber gegen Treu und Glauben.

2.3 Hinzu kommt, dass nichts gegen eine Heilung des regierungsrätlichen Verfahrensmangels durch das Verwaltungsgericht spricht: Eine solche ist möglich, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der letzten kantonalen Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst (BGE 125 I 209 E. 9 S. 219). Die Heilung des Verfahrensmangels ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72; 124 V 180 E. 4a S. 183). Selbst wenn das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an Stelle jenes des Regierungsrats setzen kann (vgl. § 55 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; 234.110]), konnte es doch im Rahmen des Augenscheins nochmals den Sachverhalt überprüfen (§ 55 Abs. 1 lit. a VRP/SZ) und sich selber ein Bild von den vorgenommenen Planänderungen machen. Wie zu zeigen sein wird (E. 3.1 hiernach), hatte die Planänderung keine Schlechterstellung der Beschwerdeführer im Vergleich zum Auflageplan zur Folge. Es handelte sich bei der Gehörsverletzung mithin um keinen derart schwerwiegenden Mangel, dass er keiner Heilung zugänglich gewesen wäre.

2.4 Weiter hatten die Beschwerdeführer ein Gutachten über die mit dem Genehmigungsprojekt einhergehende Verkehrsgefährdung verlangt. In der Ablehnung dieses Antrags erblicken sie ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.5 Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen).

2.6 In E. 5.1 des angefochtenen Urteils verwirft das Verwaltungsgericht die Bedenken der Beschwerdeführer zur Verkehrsgefährdung. Es sei ohne Weiteres erkennbar, dass dem linksabbiegenden Verkehr ein erforderlicher und dank der Überfahrbarkeit flexibler Warteraum zugeordnet werde. Die Verkehrssicherheit werde damit nicht verschlechtert, sondern vielmehr verbessert. Weitere Begutachtungen würden sich erübrigen. Damit hat es eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht keine weiteren Abklärungen nötig waren. Aus dem Augenscheinprotokoll geht überdies hervor, dass die bemängelte Verkehrssicherheit auch Thema beim Ortstermin war. Die Beschwerdeführer stellten sich auf den Standpunkt, der so genannte Mehrzweckstreifen sei höchst verkehrsunsicher und ein Chaos vorprogrammiert (S. 9 und 11). Seitens des Gemeinderats (Grob) wurde dem entgegengehalten, in Bäch habe sich ein Mehrzweckstreifen bewährt (S. 9).

2.7 Mit dem so genannten Mehrzweckstreifen hat es gemäss dem Situationsplan 1:200 vom 12. August 2009 folgende Bewandtnis: Nordwestlich und südöstlich der Einmündung der Rebbergstrasse in die Schwyzerstrasse beträgt deren Breite 6 m. Im Bereich der Einmündung der Rebbergstrasse in die Schwyzerstrasse von Südwesten her und der nach Südosten hin etwas versetzten Einmündung des Schützenrains in die Schwyzerstrasse (von Nordosten her) wird diese bis auf maximal 9 m verbreitert. In der verbreiterten Zone liegt der rund 85 m lange Mehrzweckstreifen als mittlere, sich nach beiden Seiten (gegen Nordwesten und Südosten) auf 0 m hin verjüngende Fläche. Dieser Streifen kann als Warteraum in beiden Richtungen genützt werden: Von Wollerau her kommende Fahrzeuge, die nach links in die Rebbergstrasse abbiegen, befahren dies Fläche ebenso wie aus der entgegengesetzten Richtung (von Nordwesten) her kommende und nach links in den Schützenrain abbiegende. Zudem wird der Streifen von die Schwyzerstrasse überquerenden Fahrzeugen befahren, sei es, dass sie aus der Rebbergstrasse in den Schützenrain, sei es, dass sie in umgekehrter Richtung unterwegs sind. Seitens des Kantons wurde nie bestritten, dass es sich hier insoweit um einen "Schwachpunkt"
handle, als es zwei Einfahrten in die Schwyzerstrasse in entgegengesetzter Richtung gebe, die sich nicht auf gleicher Höhe befinden, sondern versetzt. Solche versetzten Einfahrten seien an sich grundsätzlich unerwünscht, hier aber aufgrund der gegebenen Verhältnisse unvermeidbar (Augenscheinprotokoll S. 8, Votum Isaak).

2.8 Bei den versetzten Einfahrten handelt es sich um eine vorbestehende Situation, die nicht etwa durch das umstrittene Projekt geschaffen wird. Neu ist, dass die bisherigen Fahrspuren der Schwyzerstrasse im kritischen Abschnitt aufgetrennt werden und so in der Mitte der maximal 2.5 m breite, sich in beide Richtungen auf 0 m verjüngende Mehrzweckstreifen gebildet wird. Der Regierungsrat bestätigt in seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht, was bereits am Augenschein von Seiten des Kantons eingeworfen wurde: Im Kanton Schwyz gäbe es bereits solche Mehrzweckstreifen, welche die Verkehrssicherheit nicht weiter beeinträchtigten, wie etwa die Durchfahrt Altmatt in Rothenthurm oder die Ortsdurchfahrt Bäch. Als weitere Beispiele werden die geplanten Ortsdurchfahrten Altendorf und Galgenen genannt, im Rahmen derer sich die Erkenntnis durchgesetzt habe, dass ein Mehrzweckstreifen vorteilhafter sei als Linksabbiegespuren. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, der Mehrzweckstreifen sei mit den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht vereinbar, belegen dies aber nicht nachvollziehbar. Sie machen auch nicht geltend, mit der vorgesehenen Verkehrsabwicklung verschlechtere sich die Sicherheitssituation gegenüber dem heutigen Zustand. Ihre
Rüge, die antizipierte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei willkürlich, ist unbegründet. Wenn das Verwaltungsgericht aufgrund seiner eigenen Eindrücke und der Ausführungen der involvierten Behörden zusätzliche Abklärungen für hinfällig erachtete, ist ihm dies nicht vorzuwerfen.

2.9 Als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs machen die Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht habe zur Bejahung des öffentlichen Interesses Berechnungen über das bestehende und über das zukünftige Verkehrsaufkommen angestellt, welche für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar seien, weil die zu Grunde liegenden Annahmen nicht überprüfbar seien. Ihrer Auffassung nach hätte ihnen das Verwaltungsgericht seine Berechnungen vor seinem Entscheid zur Stellungnahme mitteilen müssen.

2.10 Anlässlich des Augenscheins vom 24. März 2010 wurden die für die Verkehrsbelastung im fraglichen Einmündungsbereich massgeblichen Faktoren erhoben. Diskussionsthema waren u.a. die Verkehrsbewegungen auf der Schwyzerstrasse gestützt auf bekannte DTV-Werte, die jährliche Zuwachsrate beim Verkehrsaufkommen, das über die Rebbergstrasse erschlossene Baugebiet mit der Zonenzuordnung, überbaute und unüberbaute Baulandflächen im Einzugsgebiet der Rebbergstrasse (unter Beizug eines Webmap-Plans) sowie Erfahrungswerte zu den Fahrzeugbewegungen pro Tag und Abstellplatz in einer Wohnzone (Augenscheinprotokoll S. 3 ff.). Dabei gab der Vertreter des Baudepartements an, es gebe für den vorliegenden Abschnitt keine Daten, die auf konkreten Zählungen basierten, vielmehr handle es sich um hochgerechnete Zahlen (Augenscheinprotokoll S. 4, Votum Isaak unten). Zuvor hatte er ausgeführt, dass zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens grundsätzlich anhand der gesamten Bruttogeschossfläche im Einzugsgebiet die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze ermittelt werde. Diese Zahl werde - je nach Zone - mit einer Richtzahl bzw. Bandbreite von Fahrzeugbewegungen multipliziert: So rechne man beispielsweise in einer Wohnzone mit zwei bis vier
Fahrzeugbewegungen pro Tag und Abstellplatz. Demgegenüber werde bei Einkaufszentren damit gerechnet, dass ein Parkplatz pro Tag ca. 10 bis 15 Mal belegt werde. Es handle sich dabei um Richtwerte (Augenscheinprotokoll S. 4, Votum Isaak). Dazu konnten sich die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer mündlichen Replik äussern. Gegen die gerichtliche Feststellung, dass für das vorliegende Einzugsgebiet keine konkreten Berechnungen (auch nicht approximative Schätzungen für künftigen Mehrverkehr im Einzugsgebiet) vorliegen, welche als Grundlage für die Projektgenehmigung dienten, wurde kein Einwand erhoben. Dies wurde zu Handen des Protokolls festgehalten (Augenscheinprotokoll S. 4 Ziff. 3 in fine). Das Verwaltungsgericht hat sich in der Folge genau an die vom Baudepartements-Vertreter geschilderte Berechnungsart gehalten und ist dann sogar - um allen Eventualitäten gerecht zu werden - nur von 200 Abstellplätzen statt von den errechneten 313 ausgegangen, da vielfach mehr Abstellplätze erstellt oder dazu geeignete Flächen als solche benützt würden, als reglementarisch gefordert werde.

2.11 Die von einer Verfügung betroffene Person soll wohl zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss sie vorweg auch in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen können. Dies betrifft aber in erster Linie den rechtserheblichen Sachverhalt und nur in Ausnahmefällen auch Rechtsnormen oder von den Behörden vorgesehene rechtliche Begründungen (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494). Das Verwaltungsgericht begründet mit seinen detaillierten und durchaus nachvollziehbaren Berechnungen, warum es die Notwendigkeit des Mehrzweckstreifens bejaht. Es war aber nicht gehalten, den Beschwerdeführern im vornherein sein fertig motiviertes Urteil zur Stellungnahme zuzustellen, zumal die Beschwerdeführer bei der Erhebung der Zahlen anwesend waren. Die Beschwerdeführer können im anhängigen Verfahren vor Bundesgericht die gewählte Berechnungsart rügen. Es ginge aber zu weit, von der Entscheidinstanz zu verlangen, ihre sämtlichen Argumente den Parteien vor der Urteilsfällung zur Vernehmlassung zuzustellen.

3.
Weiter machen die Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend. Aus ihrer Sicht hätte das geänderte Projekt zwingend neu aufgelegt werden müssen.

3.1 Zu dieser Problematik legt das Verwaltungsgericht in E. 5.6 dar, die Gegenstand der Projektänderung bildende Markierung stelle keine bauliche Massnahme dar und müsse als Verkehrsanordnung auch nicht verfügt und veröffentlicht werden. Die Beschwerdeführer vertreten demgegenüber den Standpunkt, die Projektänderung hätte ausgeschrieben werden müssen, weil nicht nur die Markierungen geändert würden, sondern eine ganze Verkehrsanlage neu konzipiert werde. Indessen machen sie nicht geltend, das sich das genehmigte Projekt im kritischen Bereich vom ausgeschriebenen in baulicher Hinsicht unterscheide. Wie das Verwaltungsgericht in E. 2.1 unter Bezugnahme auf eine Eingabe des Baudepartements ausführt, haben die Änderungen keine Auswirkungen auf das Projekt, da die Geometrie des Genehmigungsprojekts (Randabschlüsse und Radien) identisch mit dem Auflageprojekt ist. Ein Blick in die beiden Pläne bestätigt dies (act. 07/12 und 13 des Verwaltungsgerichts). Statt einer Haltelinie, einer ununterbrochenen Längslinie und einem Einspurpfeil wird neu mittels Führungs-/Leitlinien (unterbrochen) ein Mehrzweckstreifen, das heisst ein Warteraum für linksabbiegende Verkehrsteilnehmer, geschaffen. Diese örtliche Verkehrsanordnung (siehe Art. 3 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 3 - 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
1    Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2    Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3    Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. ...17
4    Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.18 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.19 ...20 21
5    Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6    In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 721.01]) wird mittels Markierung dargestellt. Solche Markierungen müssen gemäss Art. 107 Abs. 3
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 107 Grundsätze - 1 Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
1    Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
a  Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden;
b  Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden.302
1bis    Die Signale und Markierungen nach Absatz 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.303
2    Die Behörde oder das ASTRA kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.304
2bis    Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.305
3    Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:
a  die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Absatz 1 Buchstabe b;
b  die Anbringung der folgenden Signale:
b1  Lichtsignale,
b10  «Polizei» (2.52),
b11  «Hauptstrasse» (3.03),
b12  «Autobahn» (4.01),
b13  «Autostrasse» (4.03);
b2  in Absatz 1 nicht genannte Signale,
b3  «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1),
b4  «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11),
b5  «Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991306,
b6  «Höchsthöhe» (2.19),
b7  «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt,
b8  «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1),
b9  «Zollhaltestelle» (2.51),
c  Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monaten.307
4    Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom ASTRA verfügt und veröffentlicht werden.308
5    Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben.
6    Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung angehört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern.
7    Ist die Errichtung einer Haltestelle für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr geplant, so ist die kantonale Verkehrspolizei vor der Plangenehmigung anzuhören.309
der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) weder verfügt noch veröffentlicht werden. Zwar handelt es sich im Vergleich zum Auflageprojekt um ein neues Konzept der Verkehrsabwicklung auf dem Knotenpunkt Schwyzer-/Rebbergstrasse, das sich aber nicht in einer bau- und planungsrechtlich relevanten Veränderung eines Grundstücks oder dessen Nutzung äussert, sondern sich mit Blick auf das ursprüngliche Vorhaben weitgehend in der Änderung von Markierungen erschöpft.

3.2 Das monierte Weglassen einer Rabatte auf dem Grundstück KTN 2080 bedeutet lediglich eine marginale Änderung und hat auf den neuen Mehrzweckstreifen oder die Rechtstellung der Beschwerdeführer keinen Einfluss. Gleiches gilt für die Verschmälerung des Trottoirs auf demselben Grundstück auf 2 m. Das Baudepartement schildert in seinem Schreiben vom 18. Februar 2010 ans Verwaltungsgericht (act. 15 mit Beilagen) den Grund für diese beiden Massnahmen: In der Einfahrtsbewilligung der Rebbergstrasse in die Schwyzerstrasse für KTN 2080 vom 13. März 1996 war festgehalten worden, dass durch den Bau der Rebbergstrasse Ost die Möglichkeit entstehe, das Grundstück KTN 140 über die Rebbergstrasse zu erschliessen. Die Gemeinde will sich nun diese Erschliessungsmöglichkeit sichern. Hierzu sollen allenfalls auf KTN 2080 zwei Ersatzparkplätze geschaffen werden für die momentan auf KTN 2138 bestehenden Parkplätze. Letztere würden bei einer Erschliessung von KTN 140 über die Rebbergstrasse im Wege stehen. Um genügend Raum für die Ersatzparkplätze auf KTN 2080 zur Verfügung zu haben, musste die Rabatte weggelassen und das Trottoir verjüngt werden. Auf das eigentliche Strassenprojekt hat dies keinerlei Einfluss. Und die südliche Trottoirverschiebung
sowie der um 2.50 m rückversetzte Einlenker Rebbergstrasse sind entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer in beiden Projekten - dem aufgelegten wie dem genehmigten - identisch.
Nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführer darauf beharren, die Änderungen am ursprünglich aufgelegten Projekt gingen allein auf ihre Einwände zurück. Wenn dem so ist, ist nicht nachvollziehbar, warum sie dann das Genehmigungsprojekt weiterhin anfechten, nachdem ihren Bedenken Rechnung getragen worden sein soll. Ansprüche können sie jedenfalls aus dieser Behauptung keine ableiten.

3.3 Der in diesem Zusammenhang erhoben Vorwurf der Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV ist nicht substanziert (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG bzw. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.
Das Verwaltungsgericht gelangt im angefochtenen Urteil zum Schluss, die vorgesehenen Massnahmen seien aufgrund der Verkehrsbelastung und der örtlichen Verhältnisse notwendig, geeignet und verhältnismässig. Die bestehende Verkehrssituation sei ungenügend und sanierungsbedürftig. Die Unterbreite der Schwyzerstrasse gebe Anlass, diese im fraglichen Einmündungsbereich zu verbreitern bzw. durch den Mehrzweckstreifen zu ergänzen. Damit werde nicht nur der erhebliche motorisierte Verkehr sicherer und flüssiger gemacht, sondern auch auf den Langsamverkehr angemessen Rücksicht genommen. Die gegenüber der Einmündung der Rebbergstrasse versetzte Einmündung des Schützenrains in die Schwyzerstrasse werde mit berücksichtigt. Dem linksabbiegenden Verkehr werde ein dank seiner Überfahrbarkeit flexibler Warteraum zugeordnet, womit die Verkehrssituation verbessert werde. Im Rahmen der Interessenabwägung erachtet es die öffentlichen Interessen an der Verbesserung der Verkehrssituation gewichtiger als die privaten Interessen der Beschwerdeführer.

4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten diese Darlegungen und machen eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie geltend. Die gewählte Verkehrsmassnahme sei ungeeignet und unverhältnismässig. Sie bringen vor, ein aus dem Schützenrain in die Schwyzerstrasse einfahrendes Fahrzeug könne nicht in Richtung Wollerau einbiegen, wenn mehrere Fahrzeuge auf dem Mehrzweckstreifen stünden; dies würden zudem die Sicht auf den Verkehr aus Richterswil her versperren. Dies mag zutreffen, hat aber lediglich zur Folge, dass ein Fahrzeugführer in dieser Situation eben warten muss, bis der Streifen frei wird, um sodann auf diesen zu gelangen und von dort, sobald es die Verhältnisse erlauben, in Richtung Wollerau einzuspuren. Das neue Verkehrsregime bietet gerade in solchen Situationen mehr Sicherheit als eine zweispurige Fahrbahn, die es dem Einbiegenden nicht ermöglicht, nötigenfalls zwischen den beiden Fahrbahnen anzuhalten. Dieser ist dann gezwungen, mit seinem Manöver solange zuzuwarten, bis die Strasse in beiden Richtungen frei ist. Die umstrittene Schaffung des Mehrzweckstreifens scheint demzufolge entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer sehr wohl geeignet, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Schon gar nicht nachvollziehbar ist, weshalb das Projekt
sogar polizeiwidrige Zustände schaffen soll.

4.2 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht in Erwägung zieht, stellt eine Verschiebung der Strassenverbreiterung auf die andere Seite der Schwyzerstrasse keine mildere Massnahme dar. Es werden einfach andere private Grundeigentümer tangiert. Die Vorinstanz gibt überdies zu bedenken, dass sich das abfallende Gelände klarerweise weniger für eine Strassenverbreiterung eignet, zumal auch der Kostenaufwand offenkundig unverhältnismässig höher ausfallen würde. Daran vermöge der Umstand grundsätzlich nichts zu ändern, dass wegen eines Hangrutsches im Oktober 2009 (mehr als zwei Jahre nach der öffentlichen Ausschreibung des Projekts) derzeit auf der gegenüberliegenden Seite Hangsicherungen vorgenommen würden. Im Übrigen sei es sachlich vertretbar, dass eine Strassenverbreiterung wenn immer möglich auf jener Seite erfolge, für welche der Einmündungsbereich einer Nebenstrasse saniert werden müsse. Die Beschwerdeführer halten dieser Argumentation keine rechtsgenügliche Begründung entgegen, welche die Unverhältnismässigkeit der geplanten Massnahmen dartun würde.

4.3 Schliesslich sind die Beschwerdeführer der Meinung, die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei willkürlich. Zwar habe die Vorinstanz den Umstand, dass eine Blendwirkung für die Wohnungen der Beschwerdeführer bestehe, anerkannt, aber nicht gewichtet. Für den Blendschutz sei das Baudepartement als Verursacher kostenpflichtig verantwortlich (§§ 49 und 51 der kantonalen Strassenverordnung vom 15. September 1999 [StrV/SZ; SRSZ 442.110]). Und die für den Blendschutz benötigte Anlage hätte ebenfalls im jetzigen Verfahren bewilligt werden müssen. Sie berufen sich dazu auf § 15 Abs. 2 StrV/SZ, wonach alle für das Bauprojekt erforderlichen Bewilligungen im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens einzuholen sind.

4.4 Etwaige zusätzliche Lichtimmissionen hält das Verwaltungsgericht für marginal. Gegebenenfalls könnten sie nach Vorschlag der Vorinstanz nachträglich beispielsweise durch einen Lebhag verhindert werden. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die möglichen Lichtimmissionen gering ausfallen würden. Es ist nicht einzusehen, warum ein Blendschutz nicht nachträglich installiert werden könnte, falls er denn überhaupt nötig werden sollte. Über die endgültige Kostentragung ist damit nicht entschieden. Sozusagen "auf Vorrat" Massnahmen anzuordnen, war jedenfalls nicht angezeigt.

4.5 Insgesamt durfte das Verwaltungsgericht das Projekt als geeignet und verhältnismässig qualifizieren. Eine willkürliche Interessenabwägung durch die Vorinstanz ist zu verneinen. Die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer wurde infolgedessen nicht verletzt.

5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine auszusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Wollerau, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Fonjallaz Scherrer Reber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_285/2010
Date : 13. Januar 2011
Published : 31. Januar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Planungs- und Baurecht (Projejktgenehmigung / Einmündung Rebbergstrasse in Schwyzerstrasse)


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  106
BV: 8  29
SSV: 107
SVG: 3
BGE-register
115-IA-97 • 119-IB-492 • 124-V-180 • 125-I-209 • 126-I-68 • 127-I-54 • 132-II-485 • 133-I-270 • 134-II-142 • 135-I-187
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