Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2006.1

Entscheid vom 13. Januar 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

1. A. 2. – 60. Konsorten

alle vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Editionsverfügungen (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 214 BStP) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) seit dem 23. Januar 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB führt (act. 1.6);

- die Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang von der Bank B. AG mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 – welches von den Beschwerdeführern ohne Weiteres zu Recht als Editionsverfügung bezeichnet wird – diverse Unterlagen und Auskünfte verlangte (act. 1.2);

- die Bundesanwaltschaft gleichentags eine Editionsverfügung mit der Aufforderung zur Herausgabe von verschiedenen Unterlagen und Auskünften an die C. Bank AG (act. 1.3) und die D. Bank (act. 1.4) richtete;

- der Beschwerdeführer 1 als Beschuldigter und behaupteter wirtschaftlich Berechtigter an den betroffenen Konti sowie die Beschwerdeführer 2 – 60 als angebliche Kontoinhaber (act. 1, S. 4 und 19) mit Beschwerde vom 9. Januar 2006 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen und beantragen, die Editionsverfügungen gegenüber der Bank B. AG, gegenüber der C. Bank AG und der D. Bank vom 20. Dezember 2005 seien aufzuheben; überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei anzuordnen, dass der Vollzug der angefochtenen Verfügungen vom 20. Dezember 2005 gehemmt werde (act. 1);

- mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Entscheids auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet wurde (Art. 219 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP);

- angesichts des Verfahrensausgangs offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführer die fünftägige Beschwerdefrist gewahrt haben;

- die Edition als Surrogat der zwangsweisen Behändigung nur der Sicherstellung von Unterlagen dient, indem die physische Kontrolle über die zu edierenden Unterlagen vom Inhaber der Dokumente auf die Untersuchungsbehörde übergeht;

- lediglich dem Papierinhaber das Recht zu kommt, gegen die Durchsuchung derselben Einsprache zu erheben (Art. 69 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP), was zwar den physischen Übergang der Unterlagen an die Untersuchungsbehörde nicht hindert, aber zur Versiegelung der edierten Papiere führt (unveröffentlichter Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren BB.2005.125 vom 15. Dezember 2005);

- diesfalls von der Bundesanwaltschaft ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten ist (Art. 69 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP), wobei der einsprechende vormalige Inhaber der Unterlagen das entsprechende Kostenrisiko trägt;

- der Beschuldigte und der Kontoinhaber durch die blosse Editionsaufforderung an die Bank nicht beschwert sind, weil in diesem Zeitpunkt nicht feststeht, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen beschlagnahmt werden (vgl. BGE 120 IV 260, 264 E. 3e);

- eine Beschwer des Kontoinhabers erst durch eine allfällige spätere Beschlagnahme der edierten Unterlagen durch die Bundesanwaltschaft – die dem Betroffenen mittels anfechtbarer Beschlagnahmeverfügung mitsamt einer detaillierten Beschreibung der beschlagnahmten Unterlagen formell mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist – eintritt (vgl. BGE 120 IV 260, 261 E. 1);

- es sich im Unterschied zum von den Beschwerdeführern angerufenen Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.32 vom 29. September 2005 vorliegend um die Anfechtung der blossen Editionsaufforderung vor dem Übergang der physischen Kontrolle der Dokumente handelt und nicht um die Anfechtung der wie im erwähnten Entscheid bereits physisch erfolgten Beschlagnahme;

- der besagte Entscheid BB.2005.32 in diesem Sinne zu verdeutlichen ist, als dass die blosse Editionsaufforderung an die Bank weder vom Beschuldigten noch vom Kontoinhaber mit Beschwerde angefochten werden kann;

- den Beschwerdeführern damit die Legitimation zur Beschwerde abgeht und sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unzulässig erweist (Art. 219 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP);

- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung damit hinfällig wird;

- Auskunfts- und Editionsaufforderungen – analog zum Auskunftsbegehren gemäss Art. 40
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 40 - Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen.
VStrR – keine Zwangsmassnahmen darstellen (BGE 120 IV 260, 262 ff. E. 3);

- die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei die Gerichtsgebühr vor der Beschwerdekammer zwischen Fr. 200.-- und Fr. 10'000.-- liegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- mit diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- zu tragen haben und ihnen überdies keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 13. Januar 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Georg Friedli

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2006.1
Date : 13. Januar 2006
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2006 218
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen Editionsverfügungen (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 214 BStP) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)


Legislation register
BStP: 69  105bis  214  218  219
StGB: 305bis
VStrR: 40
BGE-register
120-IV-260
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