Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6310/2018

Urteil vom13. Dezember 2019

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Sudan,
Parteien
vertreten durch Mustafa Ates, Advokat,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2018 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein aus dem im Norden Darfurs gelegenen Dorf B._______ stammender sudanesischer Staatsangehöriger, suchte am 3. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 16. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Im Rahmen der BzP führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, er habe sich zu oft regierungskritisch geäussert. Er habe seit seiner Primarschulzeit gesagt, was er denke, nämlich dass sein Land bessere Bildung und medizinische Pflege und keinen Rassismus benötige. Deswegen sei er im Jahr (...) in B._______ (Nennung Anzahl) angegriffen worden, erstmals im (...). Er sei nach dem Besuch eines (Nennung Örtlichkeit), in welchem er (...) habe, auf dem Nachhauseweg von zwei Personen angesprochen worden. Sie hätten gefragt, ob er Geld bei sich trage, was er verneint habe. Daraufhin hätten sie ihm gedroht, sie würden ihn umbringen, wenn sie ihn das nächste Mal antreffen würden. Im folgenden Monat sei er das zweite Mal überfallen worden, als er sich nach einem abendlichen (Nennung Örtlichkeit) auf dem Heimweg befunden habe. Die zwei maskierten Angreifer hätten von ihm verlangt, ihnen seinen Besitz auszuhändigen. Da er sich geweigert habe, das mitgeführte Geld und die Lebensmittel auszuhändigen, sei er auf den Boden gestossen, festgehalten und sein Gesicht mit Sand bedeckt worden. Auch habe man ihm seine Sachen entwendet. Am (...) sei er mit seinem Freund C._______ in der Nähe dessen Wohnung zusammengesessen, als er ein drittes Mal angegriffen worden sei. Das vierte Mal habe er sich (Nennung Zeitpunkt) zusammen mit C._______ um (...) Uhr an einer öffentlichen Strasse aufgehalten, als zwei Personen auf sie geschossen hätten. Es sei ihnen jedoch die Flucht gelungen. Überdies habe er über den (Nennung Verwandter) von C._______ erfahren, dass sowohl er als auch C._______ von der Polizei wegen regierungskritischer Äusserungen gesucht würden. Der (Nennung Verwandter) habe seinem Vater eine entsprechende Fahndungsmeldung gezeigt. Er (Beschwerdeführer) habe B._______ schliesslich am (...) verlassen und sei am (...) über den Flughafen in D._______ mit Hilfe eines Schleppers ausgereist.

A.c Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs an, er sei beim ersten Angriff von Anhängern der (Nennung Gruppe), bei welchen es sich um Agenten der Regierung handle, beschuldigt worden, politisch tätig zu sein. Ein Agent habe ihm mit dem Schlagstock in den Nacken geschlagen, worauf er zu Boden gegangen sei. Dort hätten ihn die Männer mit Füssen getreten und einer habe ihm die Kleider zerrissen. Dieser Vorfall sei (...) geschehen. In der (Nennung Zeitpunkt) habe er einen Freund getroffen, dessen Haus sich in der Nähe eines (Nennung Örtlichkeit) befinde. Nach dem Besuch seines Freundes habe er auf dem Rückweg nach Hause zuerst noch Essen im besagten (Nennung Örtlichkeit) gekauft. Dann sei er in Richtung Markt gegangen, wo er auf Kamelen reitende, bewaffnete Männer gesehen habe. Deswegen habe er sich entschieden umzukehren, worauf er auf der anderen Seite motorisierte Männer der gleichen Gruppe erkannt habe. Obwohl er sich in der Folge in einem Laden versteckt habe, sei er von drei bis vier Männern entdeckt worden. Man habe ihm das Essen weggenommen, seine Hosentaschen umgekehrt und das darin befindliche Handy überprüft. Als man nichts bei ihm gefunden habe, habe man ihn zu schlagen begonnen. Als er auf dem Boden gelegen sei, hätten die Männer angefangen, ihn mit Sand zu bedecken, als ob sie einen toten Mann begraben wollten. Er sei mit Füssen überall am Körper heftig getreten worden und man habe ihn blutend und flach auf dem Boden liegend zurückgelassen. Nach (Nennung Dauer) sei es ihm gelungen, sich aufzurichten und wieder zu gehen. Er habe (Nennung Dauer) gebraucht, bis er bei seinen Freunden angelangt sei, die erste Hilfe geleistet hätten. Er habe nämlich nicht gewollt, dass ihn seine Eltern in dieser Situation hätten sehen müssen. Ferner habe er am (...) und (...) an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen. Die Regierung habe Agenten beauftragt, solche Kundgebungen zu beobachten, eine Liste der Teilnehmer zu erstellen und an die Polizei weiterzuleiten. Da der (Nennung Verwandter) von C._______ bei (Nennung Behörde) arbeite und damit beauftragt gewesen sei, (Nennung Auftrag), habe dieser seinen Namen und denjenigen seines Freundes C._______ auf der Liste entdeckt. Der (Nennung Verwandter) habe eine Kopie der (Nennung Dokument) angefertigt, diese seiner Familie gebracht und gesagt, dass er (Beschwerdeführer) und sein Freund sich verstecken sollten. Danach habe er (Beschwerdeführer) sein Elternhaus verlassen und sich bei seinem (Nennung Verwandter) E._______ versteckt. Bis er B._______ am (...) in Richtung D._______ verlassen habe, seien er und C._______ zwei Mal angegriffen worden, so am (...) und zirka am (...). Als man sie am (...) zu Hause gesucht,
aber nicht gefunden habe, sei die Suche nach ihnen auf der Strasse weitergegangen. C._______ und er hätten sich zwischen ihren Häusern getroffen. Als sie eine Gruppe bewaffneter Leute gesehen hätten, seien sie sofort geflüchtet und hätten sich zu einer der (Nennung Verwandte) von C._______ begeben. Beim vierten Vorfall habe er sich mit C._______ in der Nähe dessen Hauses getroffen. Eine bewaffnete Gruppe auf Motorrädern habe im Dunkeln ihre Stimmen erkannt und anschliessend aus 200 bis 250 Metern Distanz das Feuer auf sie eröffnet.

A.d Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den vorin-stanzlichen Akten.

B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 5. November 2018 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, soweit ihr nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu bestellen.

Seiner Eingabe legte (Aufzählung Beweismittel) bei.

D.
Mit Verfügung vom 14. November 2018 teilte die Instruktionsrichtern dem Beschwerdeführer mit, dass er von Gesetzes wegen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, weshalb auf den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter eingegangen zu werden brauche. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2018 hielt die Vorinstanz - nebst einigen ergänzenden Bemerkungen - an ihren Erwägungen vollumfänglich fest.

F.
Mit Verfügung vom 21. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 6. Dezember 2018 eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen.

G.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 legte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. Er brachte vor, (Ausführungen zu exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz).

H.
Am 11. April 2019 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht). Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM sei in der angefochtenen Verfügung auf das eingereichte (Nennung Dokument) mit keinem Wort eingegangen und scheine auch keine diesbezüglichen Erkundigungen eingeholt zu haben. Auch aus dem Hinweis in der angefochtenen Verfügung, dass aus den Akten keine besonderen Risikofaktoren zu entnehmen seien (vgl. act. A16/8 S. 4 Ziff. 2 letzter Abschnitt), sei der Schluss zu ziehen, dass das SEM die Zugehörigkeit zur nicht-arabischen Ethnie F._______ nicht beachtet habe. Dadurch habe es den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und mithin das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt.

3.3.2 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zum Schluss, diese seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Zunächst nahm es auf die geltend gemachten Angriffe, die sich in B._______ ereignet hätten, Bezug und prüfte und würdigte in einem weiteren Schritt die angeführte polizeiliche Suche. Dabei wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie (Nennung Dokument) eingereicht habe und nahm bei der Würdigung seiner Vorbringen auf das (Nennung Dokument) Bezug (vgl. act. A16/8 S. 2 unten und S. 4 oben). Das SEM gelangte zur Erkenntnis, dass weder die von bewaffneten Personen verübten Attacken noch die aus politischen Motiven durchgeführte Suche durch die Polizei als glaubhaft zu erachten seien. Sodann führte es im Sachverhalt die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den F._______ auf. Im Rahmen der Prüfung von allenfalls bestehenden subjektiven Nachfluchtgründen hielt es zudem fest, dass keine Anhaltspunkte in den Akten auf besondere Risikofaktoren ersichtlich seien, welche das Interesse der sudanesischen Behörden an seiner Person wecken könnten. Dabei hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. act. A16/8 S. 3 ff.). Eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts ist darin nicht zu erkennen. Es liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2) - vor. Das SEM musste sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage dar. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu aus Darfur stammenden sudanesischen Staatsangehörigen einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom
Beschwerdeführer gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt.

3.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt, als unbegründet. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

5.

5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand.

Der Beschwerdeführer habe die auf ihn verübten Überfälle in der BzP und der Anhörung in zahlreichen Punkten unterschiedlich geschildert und den letzten Angriff, bei dem auf ihn und seinen Freund C._______ geschossen worden sei, logisch nicht nachvollziehbar dargelegt. Er habe nicht erklären können, wie die unbekannten Täter ihre Stimmen aus 200 bis 250 Metern Entfernung gehört und erkannt hätten. Infolge divergierender Aussagen zu den Gründen der polizeilichen Suche sei diese ebenfalls als nicht glaubhaft zu erachten. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprächen auch die Aussagen von C._______ in dessen Asylverfahren, zumal das SEM dessen Vorbringen in seinem Entscheid vom (...) als unglaubhaft eingestuft habe. Weiter vermöge die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Sudan zu begründen. Die einfache Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen führe nicht automatisch zum Schluss, die sudanesischen Behörden seien an der betreffenden Person interessiert, zumal vorderhand solche Personen im Blickpunkt der Regierung stehen dürften, die sich aufgrund besonderer Umstände aus der anonymen Masse der Teilnehmer herausheben würden. Den Akten seien zudem keine konkreten Hinweise auf besondere Risikofaktoren zu entnehmen, die das Interesse der sudanesischen Behörden auf sich ziehen könnten. Daran vermöge auch das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern, zumal sich anhand des Flyers eine exponierte exilpolitische Tätigkeit nicht ableiten lasse. Zudem bestünden keine Hinweise, dass die heimatlichen Behörden von der Kundgebungsteilnahme überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Ausserdem dürfte auch den sudanesischen Behörden bekannt sein, dass viele sudanesische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens durch regimekritische Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken.

5.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Rechtsmitteleingabe zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zwischen BzP und Anhörung ein, dass in der BzP lediglich eine summarische Befragung stattfinde, die vor allem dazu diene, die Personalien, die Herkunft und den Reiseweg eines Gesuchstellers zu erfassen. So habe auch er dort nur oberflächliche und kaum detaillierte Angaben gemacht und seine Asylgründe erst in der Anhörung eingehend konkretisiert. Sodann sei die Durchführung der BzP nicht in seiner Muttersprache, sondern in Englisch, das er nur ungenügend beherrsche, erfolgt, was ein gravierender Mangel darstelle. Auch sei er damals erst (...) Jahre alt gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass es unter solchen Umständen zu Unklarheiten komme. Sein Wunsch anlässlich der BzP nach einem Arabisch sprechenden Dolmetscher sei nicht protokolliert worden und man habe ihn diesbezüglich auf die Anhörung verwiesen, wo er dann in seiner Muttersprache befragt würde. Seine am Schluss der BzP angeregten Berichtigungen des Protokolls - aufgrund der diversen entstandenen Missverständnisse - stellten ein Indiz für die ungenügende Befragung dar. Die angeblichen Widersprüche seien zudem auf die Technik der Einvernahme in der BzP zurückzuführen, was zu unvollständigen Antworten und dadurch zu Unstimmigkeiten geführt habe. Sodann habe er - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - eine unterschiedliche Begründung, warum er von der Polizei gesucht werde, gar nicht gemacht. Zu Beginn der BzP sei er denn auch darauf hingewiesen worden, dass er nur zusammenfassend erzählen solle und bei der späteren Anhörung detailliertere Angaben machen könne. Zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen hinsichtlich der Kenntnisnahme der Fahndung durch die Polizei sei anzuführen, dass er in der BzP nicht explizit ausgesagt habe, während des letzten Angriffs von der Suche durch die Polizei erfahren zu haben. Eine solche Frage sei ihm gar nicht gestellt worden. Die polizeiliche Suche im Anschluss an die Demonstrationsteilnahmen habe er zudem mit dem aktenkundigen (Nennung Dokument) nachgewiesen, nach welchem er wegen Delikten gegen den Staat gesucht werde.

Weiter vermöge er in Ermangelung von Aktenkenntnissen nicht zu beurteilen, ob die Aussagen von C._______ gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden. Jedenfalls könne nicht von der angeführten Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags seines Freundes Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Aussagen gezogen werden. Hinsichtlich des Vorhalts unlogischer Schilderungen zum letzten Angriff habe er in der Anhörung lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass der Geheimdienst im Sudan explizit Hinweisen und Beschreibungen von gesuchten Personen nachgehe, wie beispielsweise deren Aussehen und Stimmen sowie anderen spezifischen Merkmalen. Die von ihm angeführte Distanz von 200 bis 250 Metern habe sich auf die Schussdistanz bezogen. Er habe nicht ausgesagt respektive nicht aussagen wollen, dass die bewaffneten Männer ihre Stimmen aus der besagten Entfernung erkannt hätten. Weiter habe er bei der Anhörung zu den Motiven der Angriffe zum Ausdruck bringen wollen, dass es bei den ersten beiden Überfällen um Raub gegangen sei. Er sei deshalb nicht angegriffen worden, weil man ihn als Oppositionellen identifiziert habe. Bei den zwei letzten Vorfällen sei er jedoch genau wegen dieser Eigenschaft persönlich attackiert worden. Mehrheitlich hätten demnach die Widersprüche entkräftet werden können. Zudem komme den Unklarheiten betreffend die Anzahl der bewaffneten Männer oder genauen Daten ohnehin keine wesentliche Entscheidrelevanz zu. Seine in der Hauptsache konstanten und mit originellen Details versehenen Ausführungen (Verfolgung wegen Teilnahme an Demonstrationen) würden sich auch mit der allgemein bekannten Lage im Sudan decken. Seine Aussagen könne er zudem mit glaubhaften Unterlagen untermauern, weshalb er in seiner Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder zumindest begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr solche Nachteile zu erleiden. Sollte das Gericht das Bestehen von Vorfluchtgründen verneinen, sei auf das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen hinzuweisen. Nach seiner Einreise in die Schweiz bis zur Anhörung habe er an einer Demonstration in G._______ und an einer solchen von Eritreern teilgenommen. Auch habe er sich bis dahin keiner exilsudanesischen Vereinigung angeschlossen. Mit seiner Teilnahme an politischen Aktivitäten habe er aufzeigen wollen, dass die Menschen im Sudan (und auch in Eritrea) unter dem bestehenden Regime leiden würden und vielen Menschen das Bewusstsein für die ernste Situation in seiner Heimat fehle. Auch deshalb habe er sich an weiteren Veranstaltungen beteiligt und im (Nennung Örtlichkeit) an Versammlungen teilgenommen. Schliesslich habe er sich entschieden, ein aktives Mitglied des H._______ zu werden. Aufgrund der Intensivierung seiner
exilpolitischen Tätigkeiten könne nicht ausgeschlossen werden, dass er ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei. Gemäss der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien nicht nur Personen gefährdet, die sich aus dem anonymen Kreis der blossen Teilnehmer herausheben, sondern alle Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten respektive dessen auch nur verdächtigt würden. Die Situation von Oppositionellen sei im Sudan sehr unsicher und für Personen, die sich im Exil politisch betätigt hätten, bestehe bei einer Rückkehr ein erhöhtes Gefährdungsrisiko. Diese Lage habe sich in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Darüber hinaus sei er als Schüler/Student und wegen des nicht geleisteten Militärdienstes bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, menschenrechtswidrige Behandlung zu erleiden.

5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung an, zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer als (...)-jähriger aus dem Sudan geflohen und deshalb ein Militärdienstverweigerer sei, weshalb er dafür bestraft werde, sei anzuführen, dass eine asylrelevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dann nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibe. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der im Sudan zu erwartenden Strafe wegen Dienstverweigerung danach im folgenden Militärdienst flüchtlingsrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte. Zu den befürchteten Nachteilen wegen der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch seien. Gemäss öffentlichen Quellen seien Dörfer nichtarabischer Ethnien in Darfur zerstört, das Vieh gestohlen oder geschlachtet und die Einwohner aus ihren Dörfern vertrieben worden. Der gewaltsame Konflikt in Darfur halte bis heute an. Jedoch sei das ursprüngliche Schema der von der Regierung unterstützten arabischen Milizen (Janjaweed) versus nichtarabische Gruppen mitunter einer Fragmentierung der Konfliktparteien gewichen. Die Existenz von gezielt gegen ein spezifisches Kollektiv (nichtarabische Gruppen) gerichteten Massnahmen sei daher zu verneinen.

6.

6.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der groben Unstimmigkeiten in seinen Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung als unglaubhaft.

6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer für die Bewertung seiner Aussagen in der BzP auf deren Kürze und damit implizit auf die in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 enthaltenen Grundsätze hinweist, ist Folgendes zu bemerken: Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den späteren Anhörungen - zu den Gründen der Angriffe, der Anzahl Täter und der Intensität der Attacken erheblich widersprochen hat (vgl. act. A4/16 S. 10 f.; A14/24 S. 11 ff.). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen.

6.1.2 Weiter weist er darauf hin, dass er in der BzP nicht in seiner Muttersprache, sondern auf Englisch befragt worden sei, was er nur ungenügend beherrsche und zusammen mit seinem jugendlichen Alter im Zeitpunkt der Befragung die entstandenen Unklarheiten erkläre. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Dazu ist vorweg anzumerken, dass dem Protokoll der BzP keine Anzeichen zu entnehmen sind, welche an der Verwertbarkeit desselben zweifeln oder darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer habe jener Befragung nicht problemlos folgen können. Den relativ einlässlichen Ausführungen zufolge konnte er offenbar wiederholt in freier Erzählung seine Asylgründe darlegen, welche durch diverse Nachfragen vertieft wurden (vgl. act. A4/16 S. 10-12). Zudem gab er an, genügende Kenntnisse des Englischen für die BzP zu besitzen (vgl. act. A4/16 S. 3) und machte an keiner Stelle der Befragung den Eindruck, Fragen nicht verstanden zu haben. Er erhob diesbezüglich auch keinerlei Einwände. Ferner bestätigte er zu Beginn und am Schluss der BzP, den Übersetzer gut zu verstehen respektive sehr gut verstanden zu haben (vgl. act. A4/16 S. 2 und 13). Auch wenn er am Ende der BzP anfügte, er möchte in der Anhörung trotzdem auf Arabisch befragt werden - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht wurde dieser Wunsch in der BzP durchaus protokolliert -, stellt dieser Umstand in Anbetracht obiger Ausführungen kein Indiz für Verständigungsschwierigkeiten dar. Ferner hat er am Schluss der BzP die Korrektheit und Wahrheit seiner Vorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Auch wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seinen ergänzenden Bemerkungen am Ende der BzP hinsichtlich der Bezeichnungen "Onkel" und "Tante" eine Berichtigung des Protokolls angeregt hat, weil diese beiden Begriffe im Arabischen das Gegenteil bedeuten würden, weshalb er sich geirrt habe (vgl. act. A4/16 S. 13), stellen solche Korrekturen am Ende einer Befragung noch keinen Anhaltspunkt für eine ungenügende Befragung dar. Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht auch bezüglich der Namensverwechslung hinsichtlich des (Nennung Verwandter) seines Freundes C._______, welche auf Nachfrage in der Anhörung geklärt werden konnte (vgl. act. A4/16 S. 11 unten; A14/24 S. 16 F106 f.). Sodann wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf seine guten Englischkenntnisse angesprochen, worauf er anführte, Englisch sowohl in der Schule als auch von seinem Vater - der unter anderem als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet habe - gelernt zu haben. Sodann wies er darauf hin, es sei möglich, eine Sprache auch alleine zu lernen, wenn der betreffende Mensch einen entsprechenden Willen habe (vgl. act. A14/24 S. 10). Im Weiteren
ist einigen der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Referenzschreiben zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn eines von ihm belegten Deutschkurses erstaunlich gut habe Deutsch sprechen können. Diese Sprache habe er bis dahin ausschliesslich über das Internet und durch den Kontakt mit Deutschsprechenden gelernt. Er sei eine Person, der das Lernen von Sprachen sichtlich Spass mache, die sich für Grammatik interessiere und die andere Kursteilnehmer mit seinem Engagement ermutige. Aus diesen Angaben und denjenigen des Beschwerdeführers ist demnach der Schluss zu ziehen, dass er über eine gewisse Sprachbegabung verfügt und es ihm relativ leicht fällt, Sprachen zu erlernen, weshalb er über wesentlich bessere Englischkenntnisse verfügen dürfte, als er dies in der Rechtsmitteleingabe zu suggerieren versucht. Der Beschwerdeführer hat sich demnach bei seinen Aussagen in der BzP behaften zu lassen. Unter diesen Umständen erweist sich auch seine Behauptung, wonach er bei der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, als unbegründet.

6.1.3 Sodann wendet er ein, er habe hinsichtlich des Grundes der polizeilichen Suche keine unterschiedliche Begründung angeführt. Soweit der Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt (erneut) darauf hinweist, dass er anlässlich der BzP darauf hingewiesen worden sei, nur eine Zusammenfassung seiner Asylgründe darzulegen, da er bei der späteren Anhörung detailliertere Angaben machen könne, ist zunächst auf E. 6.1.1 zu verweisen. Ferner lassen seine diesbezüglich klaren Aussagen in den Protokollen in diesem Punkt keinen anderen Schluss, als wie vom SEM im angefochtenen Entscheid dargelegt, zu (vgl. act. A4/16 S. 12; A14/24 S. 14 f.). Der Einwand ist daher als unbehelflich zu erachten.

6.1.4 Zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen hinsichtlich der Kenntnisnahme der Fahndung durch die Polizei bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in der BzP nicht explizit erwähnt, während des letzten Angriffs von der Suche durch die Polizei erfahren zu haben. Eine solche Frage sei ihm überdies gar nicht gestellt worden. Diese Behauptung ist als nicht stichhaltig zu qualifizieren, da sie sich als protokollwidrig erweist. Die Vorinstanz hat im Asylentscheid die entsprechenden Passagen der Protokolle der BzP und der Anhörung korrekt zitiert und wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (vgl. act. A16/8 S. 4 oben). Das in diesem Zusammenhang eingereichte (Nennung Dokument) erweist sich für den vorgebrachten Nachweis einer polizeilichen Suche im Anschluss an die Demonstrationsteilnahmen als nicht beweiskräftig. So liegt dieses lediglich in einer leicht manipulierbaren Kopie vor. Weiter weist das Dokument einige Ungereimtheiten auf: Es fällt auf, dass es unvollständig ausgefüllt ist, zumal Angaben zu den genauen Personalien fehlen. Ferner weisen die in der fraglichen Strafveröffentlichung genannten Bestimmungen der sudanesischen Verfassung keinerlei Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer angeblich vorgeworfenen Straftaten auf. Schliesslich dürften in Anbetracht der weit verbreiteten Korruption im Sudan derartige Dokumente leicht käuflich erwerbbar sein (im Jahr 2017 lag Sudan auf Rang 172 von 180 des Korruptionsindexes von Transparency International, vgl. https://www.transparency.org/country/ SDN, abgerufen am 09.12.2019). Aus diesen Gründen ergeben sich erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments, dessen Beweiswert ist als äusserst gering einzustufen. Insgesamt kommt das Gericht bei dieser Ausgangslage zum Schluss, dass die behauptete polizeiliche Suche als überwiegend unglaubhaft zu erachten ist.

6.1.5 Sodann vermögen - zum Vorhalt unlogischer Schilderungen zum letzten Angriff - die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der allgemeinen Vorgehensweise des sudanesischen Geheimdienstes bei der Personensuche nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer gab selber an, es sei dunkel gewesen, weshalb man ihn nicht habe sehen können (vgl. act. A14/24 S. 17 f.). Überdies ist es logisch nicht nachvollziehbar, dass die auf Motorrädern befindliche bewaffnete Gruppe ihn und seinen Kollegen aus einer Entfernung von 200 Metern alleine an der Stimme hätten erkennen können, zumal es an der besagten Strasse wegen des Verkehrslärms laut gewesen sei (vgl. act. A14/24 S. 18 F120) und aus den Akten nichts darauf hinweist, dass die Angreifer sich zunächst in ihrer Nähe befunden hätten, aber nach der akustischen Identifizierung sich bis auf 200 Meter entfernt hätten, um erst dann zu schiessen.

6.1.6 Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, dass er bei der Anhörung zu den Motiven der beiden ersten Angriffe habe zum Ausdruck bringen wollen, dass es sich dabei jeweils um einen Raub gehandelt habe und er deshalb nicht angegriffen worden sei, weil man ihn als Oppositionellen identifiziert habe. So führte er eine solche Identifizierung im Rahmen der Anhörung weder an noch kann aufgrund seiner Aussagen geschlossen werden - so insbesondere hinsichtlich der zweiten Attacke -, er sei deswegen nicht angegriffen worden (vgl. act. A14/24 S. 12 f.). Zudem vermag er damit auch nicht die divergierenden Angaben zu den Zeitpunkten der vier Vorfälle plausibel aufzulösen (vgl. act. A14/24 S. 14 F90 ff.; A16/8 S. 3).

6.2 Im Weiteren ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung eine Kollektivverfolgung der nicht-arabischen Ethnien in Darfur verneint (vgl. BVGE 2013/21 und das Referenzurteil
E-678/2012 vom 27. Januar 2016). Der Beschwerdeführer kann demnach auch aus seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie der von ihm vorgebrachten schwierigen allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ableiten.

6.3 Sodann ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten respektive seine Ausreise aus dem Sudan der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht in der heimatlichen Armee entzogen hätte. Demnach steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob er überhaupt als diensttauglich erachtet werden könnte und dementsprechend der Wehrpflicht unterstehen würde. Daher kann er - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch nicht nach Ablauf einer 3-jährigen Frist als Dienstverweigerer betrachtet werden. Für den Beschwerdeführer besteht vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Nichterscheinen beim Rekrutierungsbüro durch die sudanesischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Eine ihm allenfalls drohende Strafe würde also allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen, was grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Angesichts obiger Erwägungen und Schlussfolgerungen erweist sich die Behauptung, die sudanesischen Behörden würden regelmässig seine Eltern aufsuchen und nach ihm fragen, als nicht stichhaltig.

6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

6.5

6.5.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sudanesischen Behörden gesetzt hat und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

6.5.2 Im Referenzurteil E-678/2012 (mit Hinweis auf Urteil D-7162/2012 und dort aufgeführten Quellen) wird dazu festgehalten, dass der Geheimdienst NISS als Instrument der NCP dafür besorgt ist, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen sind namentlich Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechts-aktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile, Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Auch im Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen, besonders mit Fokus auf Mitglieder der H._______. Es dürfte den staatlichen Behörden daher in der Regel bekannt sein, wer sich in Europa in der H._______ aktiv politisch betätigt. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet wird, zumal eine solche umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Ressourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich ist davon auszugehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regierung stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben.

6.5.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteilen vom 7. Januar 2014 und 30. Mai 2017 (vgl. Urteile A.A. vom 7. Januar 2014, 58802/12, N.A. Nr. 50364/14 und A.I. Nr. 23378/15 je vom 30. Mai 2017) festgehalten, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Dabei kam er zum Schluss, mit Bezug auf den Asylbewerber, der mehrere Jahre Mitglied der Sudanesischen Befreiungsarmee (SLM) gewesen sei und in der Schweiz an exilpolitischen Tätigkeiten teilgenommen habe, wäre nicht auszuschliessen, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, zumal exilpolitisch aktive Sudanesen, namentlich wenn sie mit der SLM in Verbindung gebracht würden, behördlich registriert seien. In späteren Urteilen des EGMR wird eine solche real bestehende Verfolgungssituation von Mitgliedern der H._______ bestätigt und zudem festgestellt, dass sich die Situation für die oppositionellen Kräfte in Darfur verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A. g. Frankreich Nr. 18039/11 vom 15. Januar 2015, Ziffer 55-56 und A.F. g. Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015). Im Fall A.I. Nr. 23378/15 vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Engagement für die H._______ wie auch für die Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum(DFEZ) stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im Lauf der Jahre intensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Gestützt auf diese exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung in den Sudan eine Verletzung von Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zur Folge haben würde. Im Fall N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 wurde festgehalten, dass die exilpolitischen Aktivitäten bei der H._______ nicht dergestalt gewesen seien, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich zu ziehen. Im Sudan sei er nicht politisch oppositionell tätig gewesen und zudem habe er den Heimatstaat legal über den internationalen Flughafen in D._______ verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass verlängert habe und für die Zeit seines langjährigen Aufenthalts in Griechenland (vor der Einreise in die Schweiz) habe er auch keine politischen Aktivitäten geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund verneinte der Gerichtshof in jenem Fall das Bestehen einer Gefahr der Verletzung der EMRK im Fall einer Rückkehr.

6.5.4 Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen hat.

Der Beschwerdeführer vermochte seine Vorfluchtgründe respektive seine Ausführungen, wonach er von den heimatlichen Behörden wegen regimekritischer Äusserungen gesucht worden sei, nicht glaubhaft zu machen. Zudem konnte er sich kurz vor seiner Ausreise an seinem Herkunftsort auch einen Reisepass für die Ausreise ausstellen lassen (vgl. act. A4/16 S. 8), was ebenfalls als Indiz dafür zu werten ist, dass er nicht im Fokus des sudanesischen Geheimdiensts und damit der regierenden Partei stand. Aufgrund der Akten ist überdies auch davon auszugehen, dass er den Sudan mit diesem Reisepass auf legalem Weg über den Flughafen in D._______ verlassen hat. Zwar will der Beschwerdeführer nicht genau wissen, ob der ihn begleitende Schlepper am Flughafen seinen echten oder einen gefälschten Pass gezeigt habe und welcher Name im gefälschten Pass aufgeführt gewesen sei (vgl. act. A14/24 S. 5 F21 f.). Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu den Reiseumständen ist es aber als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer den im gefälschten Pass aufgeführten Namen nicht gekannt haben soll, zumal er dadurch bei der Ausreise ein erhebliches Risiko der Entdeckung eingegangen wäre, wenn er keine Auskunft hätte geben können, falls ihn einer der kontrollierenden Beamten bei der Ausreise nur schon nach seinem Namen gefragt hätte. Offenbar wurde bei der Ausreise denn auch eine Frage gestellt, welche nur der Beschwerdeführer habe beantworten können (vgl. act. A14/24 S. 5 F20), weshalb daraus zu schliessen ist, dass der echte Pass des Beschwerdeführers bei der Ausreise verwendet wurde. So muss die betroffene Person, welche insbesondere über einen internationalen Flughafen unbehelligt ausreisen oder weiterreisen will, gewisse Verhaltensregeln beherrschen und Kenntnisse über abgegebene respektive verwendete Reisepapiere besitzen, um die Gefahr einer Entdeckung möglichst gering zu halten. Lediglich am Rande vermerkt sei, dass das gleichzeitige Mitführen des echten und eines gefälschten Passes bei der Ausreise als in hohem Mass unlogisch bezeichnet werden muss.

Sodann ist das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers nicht mit den beiden in E. 6.5.3 aufgeführten Fällen vergleichbar, bei denen der EGMR eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK festgestellt hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge nach seiner Einreise an verschiedenen Demonstrationen sowie an Versammlungen des H._______ in (Nennung Örtlichkeit) teilgenommen. Im Jahr (...) habe er sich entschieden ein aktives Mitglied des H._______ zu werden. Gemäss der ins Recht gelegten Bestätigung (...) vom (...) hat der Beschwerdeführer auch an einer Tagung über die Menschenrechte teilgenommen und sich an zwei Sendungen von (Nennung Sender) im (...) zur Situation im Sudan geäussert. Schliesslich habe er am (...) an einer Demonstration vor dem Büro der Vereinten Nationen mitgewirkt.

Zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim (...) Büro des H._______ ist zunächst anzuführen, dass daraus nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer in dieser Bewegung irgendeine Funktion wahrnehmen würde, weshalb er als einfaches Mitglied anzusehen ist. Aus der mit Eingabe vom 14. Januar 2019 eingereichten Kopie der Mitgliederkarte des H._______ wird nicht ersichtlich, seit wann er bei dieser Bewegung effektiv Mitglied ist und diese enthält auch keine Mitgliedernummer. Das gleichzeitig eingereichte Mitgliederformular, das als Beitrittsjahr (...) aufführt, erweckt den Eindruck, von bis zu drei verschiedenen Personen ausgefüllt worden zu sein und liegt ebenfalls als - schlecht leserliche - Kopie vor. Sodann steht in Ermangelung des Vorliegens entsprechender Unterlagen nicht fest, ob der Beschwerdeführer jemals an einer Demonstration beteiligt war und wenn ja, in welcher Funktion er dort auftrat. Diesbezüglich liegt in den Akten lediglich ein Flyer einer Kundgebung in G._______ vor, der diesbezüglich keine Rückschlüsse zulässt. Jedenfalls kann unter diesen Umständen sein Exponierungsgrad nicht als gewichtig bezeichnet werden. Insgesamt hebt sich der Beschwerdeführer nicht von der Masse anderer im Ausland lebender Sudanesen mit gleichartigen Aktivitäten ab. Dass er deswegen aus dem anonymen Kreis blosser Teilnehmer hervorgestochen wäre und so das Interesse der Behörden geweckt hätte respektive in deren Visier geraten, geschweige denn identifiziert worden wäre, kann jedenfalls nicht geschlossen werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich an mehreren Beiträgen des von (Nennung Sender) gesendeten Programms (...) beteiligt, das sich gegen das heimatliche Regime gerichtet habe und an welchem mehrere politische Aktivisten teilgenommen hätten. Zunächst ist festzuhalten, dass das Risiko, wonach der sudanesische Geheimdienst Sendungen des (Nennung Sender) - welches gemäss seiner Website (...) ein nicht-kommerzielles Lokalradio für (Nennung Örtlichkeit) darstellt und während 24 Stunden täglich in zwanzig verschiedenen Sprachen Beiträge von Hunderten von Sendungsmachern ausstrahlt - systematisch auswertet, nach den in E. 6.5.2 erwähnten eingeschränkten finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten als äusserst gering einzustufen ist. Hinzukommt, dass die dargelegten Äusserungen des Beschwerdeführers zur menschenrechtlichen Situation im Sudan noch nicht auf eine besondere Exponiertheit im erwähnten Sinn schliessen lassen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um allgemein von einer Grosszahl in ganz Europa und ausserhalb Sudans exilpolitisch Tätigen immer wiederkehrend aufgegriffene regimekritische Beiträge handelt, die sich auf das Darstellen von Ereignissen beziehungsweise Anprangern von Missständen im Sudan limitieren. Hinzu kommt, dass vom Beschwerdeführer in keiner Weise substanziiert worden ist, ob er in einer der Sendungen namentlich erwähnt wurde und inwiefern er sich durch die Inhalte seiner Äusserungen in qualifizierter Weise öffentlich exponiert hätte. Weitere Faktoren, welche zu einer Schärfung des Profils beitragen könnten, wie etwa die Zugehörigkeit zur Bildungselite (vgl. E-678/2012 E. 5.6), fehlen. Bei dieser Sachlage ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die sudanesischen Behörden ihn registriert haben und ihn bei einer Rückkehr behelligen würden.

6.5.5 Die geltend gemachten Nachfluchtgründe vermögen die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nach dem Gesagten nicht zu erfüllen.

6.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in Darfur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es für Angehörige nicht-arabischer Ethnien aus Darfur indes als grundsätzlich zumutbar erachtet, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in D._______ eine neue Existenz aufzubauen. Dies vor allem, weil sich eine Vielzahl von nicht-arabischen Darfuris dort niedergelassen hat; gemäss den Erkenntnissen des Gerichts lebt heute eine Vielzahl von Darfuris aller Ethnien in D._______ (vgl. BVGE 2013/5 E.5.4.5). Aufgrund der soziokulturellen Gegebenheiten im Sudan ist davon auszugehen, dass Vertreter dieser Diaspora ihren aus Darfur stammenden Landsleuten - und damit auch dem Beschwerdeführer - bei einer Ankunft in D._______ beiseite stehen und ihnen Unterstützung bieten werden. Insoweit wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, sich vor Ort an Personen seines Herkunftsgebiets zu wenden und sich mit ihrer Hilfe eine Existenz aufzubauen.

8.3.2 Beim Beschwerdeführer liegen verschiedene begünstigende Faktoren vor, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbesondere für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum D._______ sprechen. Gemäss seinen Aussagen hat er während seiner Schulzeit und vor seiner Ausreise bei jeweils verschiedenen, in D._______ lebenden (Nennung Verwandte) gewohnt, wovon (...) in guten beziehungsweise in aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen leben würden (vgl. act. A14/24 S. 6 f. und S. 19). Er besitzt daher in D._______ ein tragfähiges soziales Netz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und hat (Nennung Schulbildung und Sprachkenntnisse). Es ist ihm daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Sudan zuzumuten, wobei er gegebenenfalls auf die finanzielle Unterstützung seiner in D._______ lebenden Verwandten wird zählen können. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan für sich eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er in D._______ keine Unterstützung seiner dort lebenden (Nennung Verwandte) erhalten könne. (Nennung Verwandter) habe die Beziehung zu ihm und seiner Familie abgebrochen und auch mit (Nennung Verwandter) habe er keinen Kontakt mehr, zudem könnte (Nennung Verwandter) ihn ohnehin nicht finanziell unterstützen. Diese Vorbringen sind als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Einerseits erweisen sich die Asylgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weshalb für (Nennung Verwandter) kein ernsthafter und konkreter Grund zu erkennen ist, sich von der Familie des Beschwerdeführers zu distanzieren. Andererseits vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass (Nennung Verwandter) ihn nicht (wieder) bei sich wohnen lassen beziehungsweise aufnehmen würde oder in prekären finanziellen Verhältnissen leben würde. So gab er in der Anhörung noch an, die Situation seines (Nennung Verwandter) sei mittelmässig (vgl. act. A14/24 S. 7 F40).

8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten, zumal nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich in der Zwischenzeit in entscheidrelevanter Hinsicht verändert.

10.2 Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 11. April 2019 seine Kostennote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 15 Stunden und Auslagen von Fr. 48.70 geltend gemacht. Der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 230.-. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 230.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. Sodann erweist sich der Aufwand nicht im dargelegten Umfang als notwendig, weshalb er um insgesamt vier Stunden zu kürzen ist. Namentlich bestand vorliegend in Berücksichtigung der in E. 6.1.2 enthaltenen Erwägungen keine Veranlassung, die angeführten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der BzP wiederholt und entsprechend einlässlich zu thematisieren. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche Entschädigung gerundet auf insgesamt Fr. 2660.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2660.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6310/2018
Date : 13. Dezember 2019
Published : 06. Januar 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  54  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 2  3
VGG: 31
VGKE: 1  9  10  13
VwVG: 5  29  48  49  52  63
BGE-register
143-III-65 • 144-I-11
Keyword index
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sudan • departure • lower instance • federal administrational court • statement of affairs • home country • question • ethnic • painter • evidence • language • airport • copy • preliminary acceptance • entry • european court of human rights • life • family • english • hamlet
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BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/21 • 2013/5 • 2013/37 • 2011/37 • 2011/24 • 2009/28 • 2009/35 • 2008/34
BVGer
D-3114/2018 • D-6310/2018 • D-7162/2012 • E-678/2012
EMARK
1993/3
AS
AS 2016/3101