Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-610/2007
{T 0/2}
Urteil vom 13. Dezember 2007
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokat Niggi Dressler,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo (serbische Republik) stammende Beschwerdeführer (Jahrgang 1978) reiste erstmals am 20. März 1996 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) vom 29. Juli 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer am 21. Januar 1998 ausgeschafft. Am 24. August 1998 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellte ein (zweites) Asylgesuch, welches am 2. November 1999 ebenfalls abgewiesen wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22. Februar 2000 erneut ausgeschafft.
B.
Am 15. März 2000 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo eine Landsfrau, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er folgte ihr im Rahmen des Familiennachzugs am 11. Juni 2000 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde, letztmals bis zum 10. Juni 2006. Am 29. September 2000 kam ein gemeinsames Kind zur Welt.
C.
C.a Mit Strafbefehl vom 17. Juli 1999 verurteilte der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls zu drei Tagen Haft. Am 5. Juni 2001 erliess das Bezirksstatthalteramt Arlesheim (BL) gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen versuchten Diebstahls und mehrfachen Diebstahls im Jahre 1997 sowie wegen Hehlerei im Jahre 1996 und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 75 Tagen. Am 4. Dezember 2002 erliess das Bezirksamt Laufenburg (AG) einen Strafbefehl wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 350.--. Mit Strafbefehl vom 12. März 2003 verurteilte der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen einfacher und grober Verletzungen der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 800.--. Zudem wurde ihm für einen Monat der Fahrausweis entzogen (wegen Mitführens eines ungesicherten Kindes).
C.b Im Februar 2003 wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers an die Polizei, da sie von ihrem Mann seit drei Jahren geschlagen und bedroht werde. Am 3. Dezember 2003 stellte die Ehefrau einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt und Drohung. Der Beschwerdeführer stritt anlässlich der gleichentags durchgeführten Einvernahme durch die Polizei ab, seine Frau geschlagen oder bedroht zu haben. Vielmehr habe seine Frau ihren Sohn geschlagen, weshalb er sie verbal zurechtgewiesen habe. Die Ehefrau zog noch am gleichen Tag aus der gemeinsamen Wohnung aus. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Eheschutzverfahrens ordnete das Bezirksgericht Liestal mit Urteil vom 30. August 2004 an, dass der Sohn des Beschwerdeführers unter die elterliche Sorge der Ehefrau gestellt werde. Zur Überwachung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn im Rahmen des Besuchsrechtes (eine Woche pro Monat, zwei Wochen Ferien pro Jahr) wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Im Weiteren verpflichtete das Bezirksgericht Liestal den Beschwerdeführer, ab Dezember 2003 Unterhaltsbeiträge für seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn zu bezahlen. Zur Sicherung der Zahlungen ordnete das Gericht einen Direktlohnabzug an. In diesen wesentlichen Punkten bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Urteil des Bezirksgerichtes Liestal am 4. Januar 2005.
C.c Im Jahre 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Untersuchungsverfahren wegen Drohung eröffnet, über dessen Ausgang den Akten nichts zu entnehmen ist. Gemäss einem Strafbefehl vom 31. März 2006 des Bezirksstatthalteramtes Liestal wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
D.
Am 11. Juli 2006 unterbreitete die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Vorinstanz zur Zustimmung. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 die beantragte Zustimmung und ordnete die Wegweisung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass mit der Trennung der Eheleute vor Ablauf von fünf Jahren der Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dahingefallen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer sich Straftaten zuschulden kommen lassen. Gemäss Ziffer 654 der ANAG-Weisungen des Bundesamtes für Migration könne eine Verlängerung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zur Vermeidung von Härtefällen bewilligt werden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtvertreter namens seines Mandanten am 22. Januar 2007 Beschwerde, deren Begründung er mit Eingabe vom 23. Februar 2007 ergänzte. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zur Begründung führte er aus, dass die durch eine Wegweisung verursachte Trennung des Beschwerdeführers von seinem Sohn eine besondere Härte für ihn entstehen lassen würde. Die Vater-Sohn-Beziehung könnte vom Ausland aus nicht aufrechterhalten werden. Zudem sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 in der gleichen Firma angestellt, wo er sehr geschätzt werde. Der Beschwerdeführer habe sich in den Jahren beruflich und privat gut assimiliert, weshalb eine Wegweisung unverhältnismässig wäre. Die Ehefrau habe inzwischen das Scheidungsbegehren sowie die Anzeigen wegen häuslicher Gewalt zurückgezogen und wolle das Zusammenleben mit ihrem Ehemann wieder aufnehmen. Bei den begangenen Straftaten handle es sich um einige kleinere, vor rund 10 Jahren begangene Ladendiebstähle, die heute keine Bedeutung mehr hätten.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. März 2007 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 26. April 2007 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Ehe des Beschwerdeführers am 29. März 2007 geschieden worden sei. Er weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Scheidungsurteil einen Unterhaltsbeitrag an seinen Sohn und dessen Mutter zu leisten habe. Durch die Wegweisung des Beschwerdeführers würde diese Unterstützung wegfallen. Zur Regelung des Besuchsrechtes sei eine Beistandschaft eingerichtet worden. Im Übrigen bestünden nach wie vor keine hinreichenden Gründe, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. Insbesondere könnte er den guten Kontakt zu seinem Sohn nicht aufrechterhalten, wodurch die Entwicklung des Kindes ernsthaft gefährdet sein könnte.
H.
Am 2. Oktober 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Kantons Basel-Landschaft bei.
I.
Auf Aufforderung vom 2. November 2007 hin reichte der Rechtsvertreter am 16. November 2007 das Scheidungsurteil vom 29. März 2007 zu den Akten. Zudem hielt er fest, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau das Besuchsrecht unter sich geregelt hätten. Der Sohn sei oft bei seinem Vater. Die geschiedene Ehefrau lege Wert darauf, dass ihr Sohn seinen Vater so oft wie möglich sehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 34 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 34 |
1.2 Gemäss Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
Grundsätzlich sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Gemäss Art. 4

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
4.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als ausländischer Ehegatte einer in der Schweiz niedergelassenen Person ursprünglich Anspruch auf die Erteilung und jeweilige Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hatte, solange die Ehegatten zusammen wohnten (vgl. Art. 17 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
5.
5.1 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 17 - (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. |
-:-
Die genannten Bestimmungen gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5.2 Eine nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Person kann die familiäre Beziehung zu ihrem Kind zum vornherein nur im beschränkten Rahmen des ihr eingeräumten Besuchsrechtes pflegen. Hierzu ist es nicht unabdingbar, dass sie dauernd im gleichen Land lebt wie das Kind und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5.3.1 Der Sohn des Beschwerdeführers wurde in die Niederlassungsbewilligung seiner Mutter mit einbezogen und besitzt deshalb ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Insofern ist der Schutzbereich von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Sohn bereits während des Eheschutzverfahrens und auch aufgrund des Scheidungsurteils unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt und dem Vater - unter Errichtung einer Beistandschaft - ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer verbringt offenbar regelmässig Zeit mit seinem Sohn. Allerdings bedingt allein schon die räumliche Distanz zwischen dem derzeitigen Wohnort des Beschwerdeführers und demjenigen seines Sohnes einen beträchtlichen organisatorischen Aufwand. Auch ist davon auszugehen, dass seine Arbeit es dem Beschwerdeführer hauptsächlich an den Wochenenden erlaubt, seinen Sohn zu betreuen. Über die derzeitige Ferienregelung ist den Akten nichts zu entnehmen. Zur Ausübung eines Besuchsrechtes ist es jedoch keineswegs notwendig, dass der Beschwerdeführer sich dauernd in der Schweiz aufhält. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt mit seinem mittlerweile siebenjährigen Sohn, allerdings unter erschwerten Bedingungen, auch vom Ausland her aufrechterhalten. Bezüglich dem Erfordernis der besonderen Intensität der Beziehung fällt auf, dass das Besuchsrecht nicht ganz problemlos ausgeübt wird, da auch im Scheidungsurteil vom 29. März 2007 zu diesem Zweck an einer Beistandschaft festgehalten wurde. Es kann daher nicht von einer kontinuierlichen, spontanen und reibungslosen Gestaltung des Besuchsrechtes im Sinne des oben erwähnten Bundesgerichtsurteiles (2D_30/2007 E. 4.2) ausgegangen werden. Auch die Regelung bezüglich der Unterhaltszahlungen, welche vom Arbeitgeber direkt an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers zu überweisen sind, deuten auf eine nicht einfache Beziehung zwischen den Eltern hin, was angesichts des Alters des Kindes die Ausübung des Besuchsrechtes beeinflussen dürfte. Zwar hat die inzwischen geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers sich mehrmals für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eingesetzt, unter anderem unter Berufung auf die Beziehung zum gemeinsamen Kind. Das Verhalten der Kindsmutter in diesem Zusammenhang ist jedoch widersprüchlich: Zunächst trennt sie sich von ihrem Ehemann wegen häuslicher Gewalt und leitet die Scheidung ein. Sodann, unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens, zieht sie schriftlich sämtliche Anzeigen und auch das Scheidungsbegehren zurück. Der Rückzug des Scheidungsbegehrens wurde allerdings nicht wirksam und die Ehe am 29. März 2007 geschieden. Vor diesem Hintergrund ist ihren Äusserungen betreffend das Verhältnis zwischen Vater und Sohn mit Zurückhaltung zu begegnen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht nicht so eng ist, dass daraus ein auf Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Anwesenheit in der Schweiz entstehen könnte. Zwar wird die Aufrechterhaltung der Beziehung, welche ohnehin nur im Rahmen des gerichtlich festgelegten Besuchsrechtes ausgeübt werden kann, durch die Distanz erschwert, nicht jedoch verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus dem auf Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5.3.3 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens, welche auch von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5.4 Gemäss der oben in Ziffer 5.2 erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf zudem das Verhalten des Betroffenen zu keinerlei Klagen Anlass gegeben haben, will er einen Anspruch auf Aufenthalt aufgrund von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.
6.
6.1 Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der Behörde gemäss Art. 4

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
6.2 Was das öffentliche Interesse betrifft, so ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes von Ausländerinnen und Ausländern eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 122 II 1 E. 3a S. 6 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-563/2006 vom 28. November 2007 E. 5.1). Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die BVO. Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und demjenigen der ausländischen Wohnbevölkerung und sind auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und der Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und Ausländer sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung ausgerichtet (Art. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
6.3 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzuklären, ob das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichtigen ist als das öffentliche Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. Was die Vornahme einer derartigen Interessenabwägung anbelangt, so hat das Bundesamt für Migration in Ziffer 654 der ANAG-Weisungen präzisiert, dass die Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, namentlich zur Vermeidung von Härtefällen, verlängert werden kann. Zur Beurteilung werden hauptsächlich folgende Umstände beigezogen: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insbesondere wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad.
6.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor 11 Jahren als 17-Jähriger erstmals in die Schweiz einreiste, zwei Asylverfahren durchlief und danach jeweils ausgeschafft werden musste, letztmals am 22. Februar 2000. Seit dem 11. Juni 2000, also seit gut sieben Jahren, lebt der Beschwerdeführer dauerhaft in der Schweiz, wobei ihm die zuständige kantonale Behörde, trotz Erlöschens des Anspruches gemäss Art. 17 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Bezüglich der Dauer der Anwesenheit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst ab Juni 2000 über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügte (2000 bis 2006, wovon rund 3½ Jahre in ehelicher Gemeinschaft). Vor etwas mehr als sieben Jahren, im Alter von 22 Jahren, kam er im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Frühere Aufenthalte beziehen sich auf die Anwesenheit während der beiden Asylverfahren und fallen in vorliegendem Zusammenhang nicht entscheidend ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hält sich somit noch nicht so lange in der Schweiz auf, dass davon ausgegangen werden müsste, dass er sich nicht in seinem Heimatland (wieder) integrieren kann, nicht zuletzt auch, weil er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat. Unter diesem Aspekt können ihm die Rückkehr und die Wiedereingliederung in sein Heimatland ohne weiteres zugemutet werden.
6.3.2 Was die persönlichen Beziehungen zur Schweiz anbelangt, so ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn sowie die Anwesenheit seiner Eltern und dreier Geschwister in der Schweiz zu berücksichtigen. Wie bereits oben in Ziffer 5.3. ausgeführt, kann die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn vom Ausland her aufrechterhalten werden. Was die Anwesenheit der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, so kann auch daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, weil er längst volljährig ist und sich als Minderjähriger freiwillig von seiner Familie getrennt hatte, um in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Weitere Elemente, welche auf eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz hinweisen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
6.3.3 In beruflicher Hinsicht ist lediglich bekannt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 2000 bei der gleichen Firma als Gebäudereiniger angestellt ist und diese mit ihm zufrieden ist. Die berufliche Integration kann nicht als überdurchschnittlich angesehen werden. Für den Beschwerdeführer werden zudem die in den letzten Jahren erworbenen Kenntnisse im Bereich Gebäudereinigung von Nutzen sein, um in seinem Heimatland Fuss zu fassen. In finanzieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen offenbar weitgehend nachgekommen. Nur die Anordnung eines Direktlohnabzuges im Eheschutzverfahren wirft einen Schatten auf das in dieser Hinsicht ansonsten positive Bild.
6.3.4 Das Verhalten des Beschwerdeführers hat in den Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. Während seiner Zeit als Asylsuchender wurde der Beschwerdeführer mehrmals wegen Diebstählen und auch wegen Hehlerei belangt. Seit seiner Einreise im Jahre 2000 sind mehrere Verstösse gegen die Verkehrsregeln dazu gekommen. Der Beschwerdeführer wurde zu Gefängnis von insgesamt 78 Tagen und Bussen von total Fr. 1'450.-- verurteilt (vgl. Sachverhalt Buchstabe C). Während bestehender Ehe erstattete die Ehefrau Anzeige wegen häuslicher Gewalt und Drohung, welche erst im Zuge des vorliegenden Verfahrens zurückgezogen wurde (vgl. die Beilagen zur Beschwerde). Der Beschwerdeführer hat offensichtlich Mühe, sich in die hier geltende Rechtsordnung einzufügen und sich in die sozialen Gegebenheiten zu integrieren. Daran vermag der Einwand in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, dass die Diebstähle während der Zeit als Asylsuchender weit in der Vergangenheit liegen. Denn das Verhalten des Beschwerdeführers hat, wie oben ausgeführt, auch später den Strafverfolgungsbehörden Anlass zum Handeln gegeben. Für die Beurteilung, die hier vorzunehmen ist, ist es weitgehend unerheblich, ob eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt; es genügt, dass das zu Klagen Anlass gebende Verhalten aus den Akten hervorgeht (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 189).
6.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht so gross sind, dass durch die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine Härte entstünde. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers haben deshalb hinter den öffentlichen Interessen der Schweiz an der Durchsetzung einer restriktiven Ausländerpolitik zurückzustehen.
7.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 1a

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv S. 15)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 15. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 239 753)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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