Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-610/2007
{T 0/2}

Urteil vom 13. Dezember 2007

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien
A._______,
vertreten durch Advokat Niggi Dressler,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.

Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo (serbische Republik) stammende Beschwerdeführer (Jahrgang 1978) reiste erstmals am 20. März 1996 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) vom 29. Juli 1997 abgewiesen und der Beschwerdeführer am 21. Januar 1998 ausgeschafft. Am 24. August 1998 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und stellte ein (zweites) Asylgesuch, welches am 2. November 1999 ebenfalls abgewiesen wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22. Februar 2000 erneut ausgeschafft.
B.
Am 15. März 2000 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo eine Landsfrau, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er folgte ihr im Rahmen des Familiennachzugs am 11. Juni 2000 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde, letztmals bis zum 10. Juni 2006. Am 29. September 2000 kam ein gemeinsames Kind zur Welt.
C.
C.a Mit Strafbefehl vom 17. Juli 1999 verurteilte der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls zu drei Tagen Haft. Am 5. Juni 2001 erliess das Bezirksstatthalteramt Arlesheim (BL) gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen versuchten Diebstahls und mehrfachen Diebstahls im Jahre 1997 sowie wegen Hehlerei im Jahre 1996 und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 75 Tagen. Am 4. Dezember 2002 erliess das Bezirksamt Laufenburg (AG) einen Strafbefehl wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 350.--. Mit Strafbefehl vom 12. März 2003 verurteilte der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen einfacher und grober Verletzungen der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 800.--. Zudem wurde ihm für einen Monat der Fahrausweis entzogen (wegen Mitführens eines ungesicherten Kindes).
C.b Im Februar 2003 wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers an die Polizei, da sie von ihrem Mann seit drei Jahren geschlagen und bedroht werde. Am 3. Dezember 2003 stellte die Ehefrau einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt und Drohung. Der Beschwerdeführer stritt anlässlich der gleichentags durchgeführten Einvernahme durch die Polizei ab, seine Frau geschlagen oder bedroht zu haben. Vielmehr habe seine Frau ihren Sohn geschlagen, weshalb er sie verbal zurechtgewiesen habe. Die Ehefrau zog noch am gleichen Tag aus der gemeinsamen Wohnung aus. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Eheschutzverfahrens ordnete das Bezirksgericht Liestal mit Urteil vom 30. August 2004 an, dass der Sohn des Beschwerdeführers unter die elterliche Sorge der Ehefrau gestellt werde. Zur Überwachung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn im Rahmen des Besuchsrechtes (eine Woche pro Monat, zwei Wochen Ferien pro Jahr) wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Im Weiteren verpflichtete das Bezirksgericht Liestal den Beschwerdeführer, ab Dezember 2003 Unterhaltsbeiträge für seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn zu bezahlen. Zur Sicherung der Zahlungen ordnete das Gericht einen Direktlohnabzug an. In diesen wesentlichen Punkten bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Urteil des Bezirksgerichtes Liestal am 4. Januar 2005.
C.c Im Jahre 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Untersuchungsverfahren wegen Drohung eröffnet, über dessen Ausgang den Akten nichts zu entnehmen ist. Gemäss einem Strafbefehl vom 31. März 2006 des Bezirksstatthalteramtes Liestal wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
D.
Am 11. Juli 2006 unterbreitete die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Vorinstanz zur Zustimmung. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 die beantragte Zustimmung und ordnete die Wegweisung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass mit der Trennung der Eheleute vor Ablauf von fünf Jahren der Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dahingefallen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer sich Straftaten zuschulden kommen lassen. Gemäss Ziffer 654 der ANAG-Weisungen des Bundesamtes für Migration könne eine Verlängerung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zur Vermeidung von Härtefällen bewilligt werden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtvertreter namens seines Mandanten am 22. Januar 2007 Beschwerde, deren Begründung er mit Eingabe vom 23. Februar 2007 ergänzte. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zur Begründung führte er aus, dass die durch eine Wegweisung verursachte Trennung des Beschwerdeführers von seinem Sohn eine besondere Härte für ihn entstehen lassen würde. Die Vater-Sohn-Beziehung könnte vom Ausland aus nicht aufrechterhalten werden. Zudem sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 in der gleichen Firma angestellt, wo er sehr geschätzt werde. Der Beschwerdeführer habe sich in den Jahren beruflich und privat gut assimiliert, weshalb eine Wegweisung unverhältnismässig wäre. Die Ehefrau habe inzwischen das Scheidungsbegehren sowie die Anzeigen wegen häuslicher Gewalt zurückgezogen und wolle das Zusammenleben mit ihrem Ehemann wieder aufnehmen. Bei den begangenen Straftaten handle es sich um einige kleinere, vor rund 10 Jahren begangene Ladendiebstähle, die heute keine Bedeutung mehr hätten.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. März 2007 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 26. April 2007 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Ehe des Beschwerdeführers am 29. März 2007 geschieden worden sei. Er weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Scheidungsurteil einen Unterhaltsbeitrag an seinen Sohn und dessen Mutter zu leisten habe. Durch die Wegweisung des Beschwerdeführers würde diese Unterstützung wegfallen. Zur Regelung des Besuchsrechtes sei eine Beistandschaft eingerichtet worden. Im Übrigen bestünden nach wie vor keine hinreichenden Gründe, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. Insbesondere könnte er den guten Kontakt zu seinem Sohn nicht aufrechterhalten, wodurch die Entwicklung des Kindes ernsthaft gefährdet sein könnte.
H.
Am 2. Oktober 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Kantons Basel-Landschaft bei.
I.
Auf Aufforderung vom 2. November 2007 hin reichte der Rechtsvertreter am 16. November 2007 das Scheidungsurteil vom 29. März 2007 zu den Akten. Zudem hielt er fest, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau das Besuchsrecht unter sich geregelt hätten. Der Sohn sei oft bei seinem Vater. Die geschiedene Ehefrau lege Wert darauf, dass ihr Sohn seinen Vater so oft wie möglich sehe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
und Art. 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung (Art. 20 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG), soweit sie sich gegen die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung richtet.
2.
Grundsätzlich sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und Art. 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG sowie Art. 51
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das Bundesamt für Migration (Art. 18 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG und Art. 51
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
letzter Satz BVO in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht [Zustimmungsverordnung, SR 142.202]). Diese Kompetenz des Bundesamtes für Migration ist auch im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3 S 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10; Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Migration über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [nachfolgend ANAG-Weisungen], überarbeitete und ergänzte 3. Auflage, Bern, Mai 2006, Ziff. 122 und 132 [Quelle: www.bfm.admin.ch]).
3.
Gemäss Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 130 II 388 E. 1.1 S. 389, 130 II 281 E. 2.1 S. 284).
4.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als ausländischer Ehegatte einer in der Schweiz niedergelassenen Person ursprünglich Anspruch auf die Erteilung und jeweilige Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hatte, solange die Ehegatten zusammen wohnten (vgl. Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG). Diese Anspruch ist mit der im Laufe des Monats Dezember 2003 vollzogenen Trennung dahingefallen.
5.
5.1 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und die - soweit hier von Interesse - inhaltlich im Wesentlichen damit übereinstimmenden Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 17
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 17 - (1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) in Betracht (vgl. Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, Zürich/Basel/Genf 2003 Rz. 3 zu Art. 13, Walter Kälin/ Giorgio Malinverni/Manfred Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1997, S. 200; BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218).
-:-
Die genannten Bestimmungen gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK muss der sich hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem muss diese Person zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören, und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihr bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, BGE 127 II 60 E. 1 d/aa S. 64 f.).
5.2 Eine nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Person kann die familiäre Beziehung zu ihrem Kind zum vornherein nur im beschränkten Rahmen des ihr eingeräumten Besuchsrechtes pflegen. Hierzu ist es nicht unabdingbar, dass sie dauernd im gleichen Land lebt wie das Kind und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu dem Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichtes 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2006 E. 4.3 mit Hinweisen). Wesentlich ist, ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere ob und inwieweit er sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen. Was das Erfordernis der besonderen gefühlsmässigen Intensität der Beziehung betrifft, ist dieses regelmässig dann als erfüllt zu erachten, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2D_30/2007 vom 17. Juli 2007 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletze, da er die gute Beziehung mit seinem Sohn vom Ausland aus nicht aufrecht erhalten könnte.
5.3.1 Der Sohn des Beschwerdeführers wurde in die Niederlassungsbewilligung seiner Mutter mit einbezogen und besitzt deshalb ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Insofern ist der Schutzbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK tangiert. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob aufgrund der Intensität der Beziehung bzw. der Ausgestaltung des Besuchsrechtes zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn von einem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung auszugehen ist.
5.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Sohn bereits während des Eheschutzverfahrens und auch aufgrund des Scheidungsurteils unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt und dem Vater - unter Errichtung einer Beistandschaft - ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer verbringt offenbar regelmässig Zeit mit seinem Sohn. Allerdings bedingt allein schon die räumliche Distanz zwischen dem derzeitigen Wohnort des Beschwerdeführers und demjenigen seines Sohnes einen beträchtlichen organisatorischen Aufwand. Auch ist davon auszugehen, dass seine Arbeit es dem Beschwerdeführer hauptsächlich an den Wochenenden erlaubt, seinen Sohn zu betreuen. Über die derzeitige Ferienregelung ist den Akten nichts zu entnehmen. Zur Ausübung eines Besuchsrechtes ist es jedoch keineswegs notwendig, dass der Beschwerdeführer sich dauernd in der Schweiz aufhält. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt mit seinem mittlerweile siebenjährigen Sohn, allerdings unter erschwerten Bedingungen, auch vom Ausland her aufrechterhalten. Bezüglich dem Erfordernis der besonderen Intensität der Beziehung fällt auf, dass das Besuchsrecht nicht ganz problemlos ausgeübt wird, da auch im Scheidungsurteil vom 29. März 2007 zu diesem Zweck an einer Beistandschaft festgehalten wurde. Es kann daher nicht von einer kontinuierlichen, spontanen und reibungslosen Gestaltung des Besuchsrechtes im Sinne des oben erwähnten Bundesgerichtsurteiles (2D_30/2007 E. 4.2) ausgegangen werden. Auch die Regelung bezüglich der Unterhaltszahlungen, welche vom Arbeitgeber direkt an die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers zu überweisen sind, deuten auf eine nicht einfache Beziehung zwischen den Eltern hin, was angesichts des Alters des Kindes die Ausübung des Besuchsrechtes beeinflussen dürfte. Zwar hat die inzwischen geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers sich mehrmals für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eingesetzt, unter anderem unter Berufung auf die Beziehung zum gemeinsamen Kind. Das Verhalten der Kindsmutter in diesem Zusammenhang ist jedoch widersprüchlich: Zunächst trennt sie sich von ihrem Ehemann wegen häuslicher Gewalt und leitet die Scheidung ein. Sodann, unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens, zieht sie schriftlich sämtliche Anzeigen und auch das Scheidungsbegehren zurück. Der Rückzug des Scheidungsbegehrens wurde allerdings nicht wirksam und die Ehe am 29. März 2007 geschieden. Vor diesem Hintergrund ist ihren Äusserungen betreffend das Verhältnis zwischen Vater und Sohn mit Zurückhaltung zu begegnen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht nicht so eng ist, dass daraus ein auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK basierender Anspruch auf
Anwesenheit in der Schweiz entstehen könnte. Zwar wird die Aufrechterhaltung der Beziehung, welche ohnehin nur im Rahmen des gerichtlich festgelegten Besuchsrechtes ausgeübt werden kann, durch die Distanz erschwert, nicht jedoch verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus dem auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK basierenden Schutz des Familienlebens keinen Anspruch auf Aufenthalt abgeleitet hat. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Entwicklung des Kindes durch die Trennung gefährdet sein könnte, nichts zu ändern, nicht zuletzt deshalb, weil er diese Gefährdung nicht näher dargelegt hat. Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, die Beziehung vom Ausland her zu pflegen.
5.3.3 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens, welche auch von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geschützt wird, dem Beschwerdeführers einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen im ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). In der Lehre hingegen wird vorgeschlagen, nach einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer in der Schweiz eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre, wobei als massgebliche Aufenthaltsdauer die ordentliche vorgeschlagen wird (Martin Bertschi/Thomas Gächter, Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 225 ff., S. 262 mit Hinweisen). Im Falle des Beschwerdeführers gelangt man jedoch nach beiden Rechtsauffassungen zum gleichen Ergebnis. Folgt man der Lehrmeinung, so könnte nur eine starke Verbundenheit mit der Schweiz - die sich nur über einen langjährigen Zeitraum hinweg entwickeln könnte - zu einem Rechtsanspruch führen. Folgt man der Rechtsprechung, so könnten nur über das Normalmass hinausgehende besonders intensive Bindungen oder Beziehungen - die ohnehin nur in spezifischen Ausnahmefällen denkbar sind - zu einem solchen Anspruch führen. Aus den Akten gehen keine Umstände hervor, welche auf eine derart starke Verbundenheit mit der Schweiz hindeuten, dass ein solcher Rechtsanspruch entstehen könnte.
5.4 Gemäss der oben in Ziffer 5.2 erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf zudem das Verhalten des Betroffenen zu keinerlei Klagen Anlass gegeben haben, will er einen Anspruch auf Aufenthalt aufgrund von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geltend machen. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der strafrechtlichen Vorgeschichte offensichtlich nicht gegeben (vgl. oben Sachverhalt Buchstabe C und unten Ziffer 6.3.4).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.
6.
6.1 Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der Behörde gemäss Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG nach freiem Ermessen zu beurteilen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall jedoch nicht, dass die Vorinstanz in völlig freiem Entscheid die entsprechende Zustimmung verweigern durfte. Insbesondere haben die Bewilligungsbehörden bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG und Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des oder der Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei denjenigen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
6.2 Was das öffentliche Interesse betrifft, so ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthaltes von Ausländerinnen und Ausländern eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 122 II 1 E. 3a S. 6 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-563/2006 vom 28. November 2007 E. 5.1). Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die BVO. Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und demjenigen der ausländischen Wohnbevölkerung und sind auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und der Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und Ausländer sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung ausgerichtet (Art. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
BVO). Gemäss dieser Verordnung sind Höchstzahlen festzulegen (Art. 12
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
BVO), denen der Beschwerdeführer jedoch nicht unterliegt, da er im Rahmen des Familiennachzuges gemäss Art. 38
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
BVO in die Schweiz gelangt ist (Art. 12 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Satz 2 BVO). Die Verlängerung seines Aufenthaltes hängt mit anderen Worten nicht davon ab, ob er die strengen Zulassungskriterien im Rahmen der bestehenden Kontingente (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
BVO) oder die Voraussetzungen der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (Art. 13 Bst. f
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
BVO) erfüllt.
6.3 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzuklären, ob das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichtigen ist als das öffentliche Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. Was die Vornahme einer derartigen Interessenabwägung anbelangt, so hat das Bundesamt für Migration in Ziffer 654 der ANAG-Weisungen präzisiert, dass die Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, namentlich zur Vermeidung von Härtefällen, verlängert werden kann. Zur Beurteilung werden hauptsächlich folgende Umstände beigezogen: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insbesondere wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad.
6.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor 11 Jahren als 17-Jähriger erstmals in die Schweiz einreiste, zwei Asylverfahren durchlief und danach jeweils ausgeschafft werden musste, letztmals am 22. Februar 2000. Seit dem 11. Juni 2000, also seit gut sieben Jahren, lebt der Beschwerdeführer dauerhaft in der Schweiz, wobei ihm die zuständige kantonale Behörde, trotz Erlöschens des Anspruches gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
ANAG, wegen seines Sohnes die Aufenthaltsbewilligung jeweils verlängert hat, letztmals bis 10. Juni 2006.
Bezüglich der Dauer der Anwesenheit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst ab Juni 2000 über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügte (2000 bis 2006, wovon rund 3½ Jahre in ehelicher Gemeinschaft). Vor etwas mehr als sieben Jahren, im Alter von 22 Jahren, kam er im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Frühere Aufenthalte beziehen sich auf die Anwesenheit während der beiden Asylverfahren und fallen in vorliegendem Zusammenhang nicht entscheidend ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hält sich somit noch nicht so lange in der Schweiz auf, dass davon ausgegangen werden müsste, dass er sich nicht in seinem Heimatland (wieder) integrieren kann, nicht zuletzt auch, weil er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat. Unter diesem Aspekt können ihm die Rückkehr und die Wiedereingliederung in sein Heimatland ohne weiteres zugemutet werden.
6.3.2 Was die persönlichen Beziehungen zur Schweiz anbelangt, so ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn sowie die Anwesenheit seiner Eltern und dreier Geschwister in der Schweiz zu berücksichtigen. Wie bereits oben in Ziffer 5.3. ausgeführt, kann die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn vom Ausland her aufrechterhalten werden. Was die Anwesenheit der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, so kann auch daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, weil er längst volljährig ist und sich als Minderjähriger freiwillig von seiner Familie getrennt hatte, um in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Weitere Elemente, welche auf eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz hinweisen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
6.3.3 In beruflicher Hinsicht ist lediglich bekannt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 2000 bei der gleichen Firma als Gebäudereiniger angestellt ist und diese mit ihm zufrieden ist. Die berufliche Integration kann nicht als überdurchschnittlich angesehen werden. Für den Beschwerdeführer werden zudem die in den letzten Jahren erworbenen Kenntnisse im Bereich Gebäudereinigung von Nutzen sein, um in seinem Heimatland Fuss zu fassen. In finanzieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen offenbar weitgehend nachgekommen. Nur die Anordnung eines Direktlohnabzuges im Eheschutzverfahren wirft einen Schatten auf das in dieser Hinsicht ansonsten positive Bild.
6.3.4 Das Verhalten des Beschwerdeführers hat in den Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. Während seiner Zeit als Asylsuchender wurde der Beschwerdeführer mehrmals wegen Diebstählen und auch wegen Hehlerei belangt. Seit seiner Einreise im Jahre 2000 sind mehrere Verstösse gegen die Verkehrsregeln dazu gekommen. Der Beschwerdeführer wurde zu Gefängnis von insgesamt 78 Tagen und Bussen von total Fr. 1'450.-- verurteilt (vgl. Sachverhalt Buchstabe C). Während bestehender Ehe erstattete die Ehefrau Anzeige wegen häuslicher Gewalt und Drohung, welche erst im Zuge des vorliegenden Verfahrens zurückgezogen wurde (vgl. die Beilagen zur Beschwerde). Der Beschwerdeführer hat offensichtlich Mühe, sich in die hier geltende Rechtsordnung einzufügen und sich in die sozialen Gegebenheiten zu integrieren. Daran vermag der Einwand in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, dass die Diebstähle während der Zeit als Asylsuchender weit in der Vergangenheit liegen. Denn das Verhalten des Beschwerdeführers hat, wie oben ausgeführt, auch später den Strafverfolgungsbehörden Anlass zum Handeln gegeben. Für die Beurteilung, die hier vorzunehmen ist, ist es weitgehend unerheblich, ob eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt; es genügt, dass das zu Klagen Anlass gebende Verhalten aus den Akten hervorgeht (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 189).
6.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht so gross sind, dass durch die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine Härte entstünde. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers haben deshalb hinter den öffentlichen Interessen der Schweiz an der Durchsetzung einer restriktiven Ausländerpolitik zurückzustehen.
7.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 1a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und Art. 12 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist damit rechtens. Zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 bis
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. Aus den Akten und aus den Vorbringen in der Beschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen, noch wird das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG behauptet. Der Wegweisungsvollzug ist zweifellos auch möglich.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

(Dispositiv S. 15)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 15. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 239 753)

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-610/2007
Datum : 13. Dezember 2007
Publiziert : 27. Dezember 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung


Gesetzesregister
ANAG: 1a  4  12  14a  15  16  17  18  20
ANAV: 8
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BVO: 1  8  12  13  38  51
EMRK: 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
SR 0.103.2: 17
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
120-IB-1 • 120-IB-6 • 122-II-1 • 127-II-49 • 127-II-60 • 129-II-215 • 130-II-176 • 130-II-281 • 130-II-388 • 130-II-49
Weitere Urteile ab 2000
2A.423/2005 • 2D_30/2007
Stichwortregister
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aufenthaltsbewilligung • vorinstanz • bundesamt für migration • verhalten • bundesgericht • bundesverwaltungsgericht • weisung • strafbefehl • vater • verurteilter • tag • privates interesse • distanz • niederlassungsbewilligung • scheidungsurteil • liestal • weiler • busse • häusliche gewalt • einreise • ehegatte • dauer • basel-landschaft • sachverhalt • diebstahl • integration • eheliche gemeinschaft • mutter • ehe • familiennachzug • monat • verhältnis zwischen • basel-stadt • staatsvertrag • persönlicher verkehr • schweizer bürgerrecht • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • geschwister • verletzung der verkehrsregeln • asylverfahren • gewicht • hehlerei • buchstabe • frage • beweismittel • ermessen • kosovo • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • entscheid • voraussetzung • aufhebung • bewilligung oder genehmigung • uno-pakt ii • beschwerdeschrift • bundesverfassung • kontingent • achtung des privatlebens • begrenzung der zahl der ausländer • errichtung eines dinglichen rechts • wirkung • abweisung • härtefall • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • gerichts- und verwaltungspraxis • achtung des familienlebens • kommunikation • prozessvertretung • eltern • zahl • wirtschaftliches interesse • richterliche behörde • arbeitnehmer • begründung des entscheids • kind • form und inhalt • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • emrk • beendigung • richtlinie • unterhaltspflicht • wert • familie • amtssprache • vorläufige aufnahme • bedingung • verurteilung • unterschrift • kantonsgericht • arbeitgeber • ausländischer ehegatte • jugendjahr • wille • beilage • politische rechte • mann • ferien • lausanne • gerichtsurkunde • landesrecht • autobahn • kantonale behörde • verfahrenskosten • wesentlicher punkt • rechtsmittelbelehrung • haushalt • obhut • gründung der gesellschaft • strafantrag • sondernorm • kostenvorschuss • erziehungsbeistandschaft
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BVGer
C-563/2006 • C-610/2007
VPB
70.23