Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2752/2018

Urteil vom 13. November 2018

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

A._______,

Parteien vertreten durchlic.iur. Tim Walker, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),

Anerkennung Ausbildungsabschlüsse,

Erstinstanz.

Gegenstand Anerkennung Abschluss/Ausbildung.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin schloss am 10. Juni 1982 ihre Ausbildung zur Krankenschwester in Mitrovica (ehemalige Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien) ab.

A.b Am 26. Januar 2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der Erstinstanz ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses mit der schweizerischen Ausbildung zur Krankenschwester.

A.c Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 wies die Erstinstanz das Gesuch um Anerkennung als Krankenschwester ab und stellte fest, dass die vergleichbare schweizerische Ausbildung jene der Fachfrau Gesundheit sei. Durch Einreichung eines Sprachnachweises Niveau B2 und Absolvieren eines sechsmonatigen Anpassungslehrganges könne ihr Abschluss als Fachfrau Gesundheit anerkannt werden.

A.d Mit Schreiben vom 14. September 2015 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz.

A.e Mit Verfügung vom 2. März 2017 zog die Erstinstanz ihre Verfügung vom 13. Juli 2015 teilweise in Wiedererwägung, da die Beschwerdeführerin einen Sprachnachweis Niveau B2 nachgereicht hatte.

A.f Die Vorinstanz wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 5. April 2018 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.

Zur Begründung führte sie aus, die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, einen geforderten Anpassungslehrgang auszugleichen. Auch das Ausmass des von der Erstinstanz verlangten sechsmonatigen Anpassungslehrganges sei verhältnismässig und zumutbar.

B.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 5. April 2018. Sie beantragte, der Beschwerdeentscheid vom 5. April 2018 sowie die Ziffer 4 des mitangefochtenen Teilentscheides der Erstinstanz vom 13. Juli 2015 betreffend Anerkennungsgesuch Ausbildungsabschluss (Gesuch Nr. 34037) seien aufzuheben. Die Gebühr in Ziffer 5 des Teilentscheides der Erstinstanz vom 13. Juli 2015 sei entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens angemessen zu reduzieren. Für das Verfahren vor der Vorinstanz sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter habe die Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung festzulegen. Nach Zustellung der vollständigen Akten der Vor- und der Erstinstanz sei ihr die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Nach Zustellung der vollständigen Akten sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

Sie führte im Wesentlichen aus, sie erfülle bezüglich Bildungsinhalte sämtliche Voraussetzungen für eine Anerkennung. Die Vorinstanz und die Erstinstanz hätten gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen. Zudem habe die Vorinstanz das falsche Recht angewendet und verstosse damit gegen das Rückwirkungsverbot. Die Auferlegung eines Anpassungslehrganges verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot. Sie arbeite seit elfeinhalb Jahren in einem Alters- und Pflegezentrum mit einem tieferen Lohn als ihr aufgrund ihrer Ausbildung auf Tertiärstufe zustehen würde.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführerin ab.

D.
Mit Stellungnahme vom 7. September 2018 beantragte die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin substantiiere nicht, inwiefern die erhobenen Gebühren das Kostendeckungs- oder das Äquivalenzprinzip verletzen würden. Ebenfalls unsubstantiiert sei das Vorbringen, dass die Bildungsinhalte die Voraussetzungen der Anerkennung erfüllen würden, sowie der Vorwurf der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, des überspitzten Formalismus und des Verstosses gegen das Willkürverbot. Auch ein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor, da das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids geltende Recht angewandt worden sei. Die verordneten Ausgleichsmassnahmen seien verhältnismässig. Das Dossier der Beschwerdeführerin sei unabhängig von ihrer Identität alleine nach dem anwendbaren Recht geprüft worden, weshalb keine Diskriminierung vorliege. Die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin sei weder einschlägig noch vergleichbar mit den beruflichen Aufgaben einer Fachfrau Gesundheit.

E.
Mit Eingabe vom 14. September 2018 (recte: 13. September 2018) reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und führt aus, die Erstinstanz habe ihren Entscheid gestützt auf die rechtlichen Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Erlasses gegolten haben, gefällt und damit das richtige Recht angewendet. Die nach dem zu beurteilenden Abschluss erworbene Berufserfahrung müsse im Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren könne auf den Beschwerdeentscheid vom 5. April 2018 verwiesen werden.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab, stellte der Beschwerdeführerin die vor- und erstinstanzlichen Akten zu und setzte den Parteien eine Frist für die Einreichung einer allfälligen Stellungnahme an.

G.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Sie beantragte darin eine Erststreckung der in der Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2018 gewährten Frist zur Ergänzung ihrer Stellungnahme sowie erneut die Ansetzung einer Frist zur Replik.

H.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2018 wies der Instruktionsrichter die Anträge der Beschwerdeführerin auf Fristerstreckung zur Ergänzung der Stellungnahme sowie auf Ansetzung einer Frist zur Replik ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei Gelegenheit zu geben, eine Beschwerdeergänzung einzureichen, und es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 53 - Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Artikel 32 Absatz 2 keine Anwendung.
VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache) sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Beschwerdeergänzung abzuweisen ist. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2018 sowie erneut mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2018 wurde der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen. Darauf ist hier zu verweisen. Im Übrigen wurde den Parteien nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels nochmals Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gegeben, welche die Beschwerdeführerin auch wahrgenommen hat, weshalb der Antrag insoweit gegenstandslos geworden ist.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, massgebend für den Vergleich der Ausbildungsabschlüsse dürfe nicht eine Verordnung aus dem Jahr 2008 sein, sondern eine Verordnung aus dem Jahr 1982, da sie damals ihre Ausbildung abgeschlossen habe. Es dürfe zudem keine Verordnung von November 2008 angewendet werden, da das erste Gesuch am 3. März 2008 erfolgte. Die Anwendung verletze das Rückwirkungsverbot.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum intertemporalen Recht bestimmt sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes in materiellrechtlicher Hinsicht nach Massgabe des zur Zeit seines Erlasses geltenden Rechts (BGE 126 II 431 E. 2a; BGE 127 II 306 E. 7c).

3.2 Der Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des anwendbare Recht ist also weder der Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses noch der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung. Sie erging am 13. Juli 2015. Die Rechtsmässigkeit beurteilt sich nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) und der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) in der damals geltenden Fassung. Sowohl die Erstinstanz als auch die Vorinstanz haben das richtige Recht zur Anwendung gebracht.

3.3 Die Erstinstanz erliess die Verfügung vom 13. Juli 2015 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, das sie am 6. Januar 2015 eingereicht hat. Das Gesuch vom 3. März 2008 wurde bereits mit Verfügung vom 4. März 2010 entschieden und kann nicht mehr zum Gegenstand gemacht werden im vorliegenden Verfahren. Von einem Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot kann keine Rede sein.

4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie bezüglich Bildungsinhalte alle Voraussetzungen für die Anerkennung erfülle. Sie habe langjährige Berufserfahrung auf dem Niveau einer Krankenschwester. Die Anordnung eines Anpassungslehrganges von sechs Monaten sei unverhältnismässig. Es sei ausreichend, sie einen Tag und eine Nacht bei der Arbeit zu begleiten.

4.1 Gemäss Artikel 2 regelt das Berufsbildungsgesetz sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen, unter anderem die berufliche Grundbildung (einschliesslich der Berufsmaturität), die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
1    Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a  die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b  die höhere Berufsbildung;
c  die berufsorientierte Weiterbildung;
d  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e  die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f  die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g  die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3    Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
-d BBG). Art. 68 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2    Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32
BBG überträgt dem Bundesrat die Regelung der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich des Gesetzes. Mit dem Erlass der Berufsbildungsverordnung hat der Bundesrat diese Kompetenz wahrgenommen und in den Artikeln 69 und 69a BBV Folgendes bestimmt:

Art. 69
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission - 1 Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.
1    Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.
2    Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht.
3    Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet.
4    Das SBFI führt das Sekretariat.
Eintreten (Art. 68
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2    Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32
BBG)

Das SBFI oder Dritte (gemäss Art. 67
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 67 Übertragung von Aufgaben an Dritte - Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen. Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.30
BBG) vergleichen auf Gesuch hin einen ausländischen Abschluss mit einem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung, wenn:

a. der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und

b. die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.

Art. 69a
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69a Reglementierte Berufe - (Art. 68 BBG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn er im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Der ausländische Bildungsgang umfasst neben theoretischen auch praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Berechtigt der ausländische Abschluss zwar zur Ausübung des entsprechenden Berufs im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und Absolventen in Rechnung gestellt.
Reglementierte Berufe (Art. 68
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 68 Antrag auf Verbindlichkeit - (Art. 60 BBG)40
1    Anträge auf Verbindlichkeit eines Berufsbildungsfonds werden gestellt von:
a  gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt für alle Betriebe der Branche; oder
b  regional tätigen Organisationen der Arbeitswelt für die Betriebe der Branche in ihrer Region.
2    Der Antrag wird schriftlich beim SBFI eingereicht und enthält namentlich folgende Angaben:
a  zu fördernde Massnahmen;
b  Art der Beitragserhebung;
c  Branchenbezeichnung;
d  gegebenenfalls regionale Begrenzung;
e  Leistungsabgrenzung gegenüber anderen Berufsbildungsfonds.
3    Die Organisation verfügt im Sinne von Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b BBG über eine eigene Bildungsinstitution, wenn sie ein Angebot, das sich hauptsächlich mit der Aus- und Weiterbildung in der Branche beschäftigt, selber bereitstellt oder an einem solchen Angebot beteiligt ist.
BBV)

1 Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn er im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a. Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b. Die Bildungsdauer ist gleich.
c. Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d. Der ausländische Bildungsgang umfasst neben theoretischen auch praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.

2 Berechtigt der ausländische Abschluss zwar zur Ausübung des entsprechenden Berufs im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.

3 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und Absolventen in Rechnung gestellt.

4.2 Die Anerkennung des Diploms richtet sie nach diesen Bestimmungen (Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
-69a
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69a Reglementierte Berufe - (Art. 68 BBG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn er im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Der ausländische Bildungsgang umfasst neben theoretischen auch praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Berechtigt der ausländische Abschluss zwar zur Ausübung des entsprechenden Berufs im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und Absolventen in Rechnung gestellt.
BBV), da kein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Schweiz und Kosovo besteht, der die gegenseitige Anerkennung regeln würde.

4.3 Der Gegenstand der Anerkennung ist nach Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV ein ausländischer Abschluss, der auf staatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist. Die Kriterien, nach denen sich die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses bestimmen, werden in Art. 69a Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69a Reglementierte Berufe - (Art. 68 BBG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn er im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Der ausländische Bildungsgang umfasst neben theoretischen auch praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Berechtigt der ausländische Abschluss zwar zur Ausübung des entsprechenden Berufs im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und Absolventen in Rechnung gestellt.
BBV abschliessend bestimmt. Sie müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteile des BVGer B-6734/2016 vom 23. Juni 2017 E. 2.2, B-3327/2015 vom 25. Januar 2017 E. 4.2.1 sowie B-2673/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.2 und B-7845/2010 vom 21. April 2011 E. 5.3 zum früherem Recht vor 1. Januar 2015).

4.4 Die Erstinstanz stellt fest, dass die Dauer der von der Beschwerdeführerin im Ausland absolvierten Ausbildung nicht der Dauer der schweizerischen Ausbildung entspreche und dass die Beschwerdeführerin Mankos in Bezug auf zahlreiche Ausbildungsinhalte (Berufliches Handeln; Hygiene und Sicherheit; Pflege und Betreuung; Medizinaltechnik; Krise und Notfall; Ressourcenerhaltung und Prävention; Alltagsgestaltung; Ernährung; Essen und Trinken; Haushalt; Administration; Logistik; Arbeitsorganisation) aufweise. Auch die Voraussetzungen in Bezug auf die praktische Ausbildung würde sie nur teilweise erfüllen, da ihre Beschäftigung als Krankenschwester in Mitrovica schon über 15 Jahre zurückliege und die Tätigkeit als Pflegehelferin in der Schweiz nicht angerechnet werden könne. Die Voraussetzungen nach Art. 69a
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69a Reglementierte Berufe - (Art. 68 BBG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn er im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Der ausländische Bildungsgang umfasst neben theoretischen auch praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Berechtigt der ausländische Abschluss zwar zur Ausübung des entsprechenden Berufs im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und Absolventen in Rechnung gestellt.
BBV seien somit nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen pauschal vor, sie erfülle alle Voraussetzungen. Mit den Erwägungen der Vorinstanzen setzt sie sich nicht ansatzweise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Erstinstanz kommt zutreffend zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BBV nach den Bestimmungen b, c und d nicht gegeben sind. Da nicht alle Voraussetzung erfüllt sind, war die Erstinstanz gestützt auf Art. 69a Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69a Reglementierte Berufe - (Art. 68 BBG)
1    Das SBFI oder Dritte anerkennen einen ausländischen Abschluss für die Ausübung eines reglementierten Berufs, wenn er im Vergleich mit dem entsprechenden schweizerischen Abschluss der Berufsbildung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d  Der ausländische Bildungsgang umfasst neben theoretischen auch praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2    Berechtigt der ausländische Abschluss zwar zur Ausübung des entsprechenden Berufs im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und Absolventen in Rechnung gestellt.
BBV berechtigt, Ausgleichsmassnahmen anzuordnen.

4.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Anordnung eines sechsmonatigen Anpassungslehrganges sei unverhältnismässig. Das Vorbringen bleibt unsubstantiiert. Die Erstinstanz stellte diesbezüglich fest, dass die über 15 Jahre zurückliegende Berufserfahrung der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, den geforderten Anpassungslehrgang auszugleichen. Auch die Berufserfahrung in der Schweiz sei hierzu nicht geeignet, da die Beschwerdeführerin gemäss Zeugnis des Alters- und Pflegeheims, in welchem sie beschäftigt ist, als Pflegehelferin und nicht als Fachfrau Gesundheit tätig sei. Diese Berufserfahrung sei nicht geeignet, die festgestellten Lücken auszugleichen. Dem ist beizupflichten. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie habe im Altersheim als Krankenschwester bzw. Fachfrau Gesundheit gearbeitet. Dies muss aufgrund des eingereichten Zwischenzeugnisses jedoch als offensichtlich falsch beurteilt werden. Aus diesem Grund sind die Beweisanträge (Befragung der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Aufgrund der von der Erstinstanz festgestellten Lücken ist der angeordnete sechsmonatige Anpassungslehrgang als geeignet, erforderlich und zumutbar, mithin als verhältnismässig zu qualifizieren. Inwiefern das Vorgehen der Erstinstanz gegen das Verbot des überspitzten Formalismus oder das Willkürverbot verstossen soll, substantiiert die Beschwerdeführerin mit keinem Wort und ist auch nicht ersichtlich.

5.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es liege eine nach Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV nicht geschützte Diskriminierung bzw. ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Ihr ausländischer Abschluss liege deutlich über dem Niveau des schweizerischen Abschlusses Krankenpflegerin FA SRK. Trotzdem sei ihr ein Anpassungslehrgang in 12 von 14 Kompetenzbereichen auferlegt worden, während einer Krankenpflegerin FA SRK lediglich eine ergänzende Ausbildung in vier Bereichen empfohlen werde.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf ein Merkblatt von Curaviva (Verband der Heime und Institutionen Schweiz; vgl. https://www.curaviva.ch/files/GMROXLY/Vergleich-der-Ausbildungen-FAGE-FASRK.pdf, besucht am 13.11.18). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, ist unklar, auf was sich die Empfehlung der Curaviva bezieht. Diese spricht lediglich von Wissen, das für den äquivalenten Einsatz zur FAGE in der Praxis nachzuholen sei. Auf jeden Fall ist das Merkblatt rechtlich nicht verbindlich und die Beschwerdeführerin kann daraus keine Diskriminierung und auch keinen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot ableiten.

6.
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, die Gebühr gemäss Ziff. 5 der Verfügung der Erstinstanz sei angemessen zu reduzieren. Diese erhebt für das Anerkennungsverfahren der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 1'000.-. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, erhebt die Erstinstanz ihre Gebühren unabhängig von der positiven oder negativen Beantwortung des Anerkennungsgesuchs (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 412.109.3 Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI) - Gebührenverordnung SBFI
GebV-SBFI Art. 1 Gebührenerhebung - 1 Das SBFI6 erhebt für seine erstinstanzlichen Verfügungen und seine Dienstleistungen Gebühren.
1    Das SBFI6 erhebt für seine erstinstanzlichen Verfügungen und seine Dienstleistungen Gebühren.
2    Dritte erheben Gebühren nach dieser Verordnung, soweit ihnen der Erlass von Verfügungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in einem der folgenden Bereiche übertragen worden ist:
a  Anerkennung ausländischer Diplome;
b  Titelumwandlungen.
der Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation vom 16. Juni 2006 [GebV-SBFI; SR 412.109.3]). Die Beschwerdeführerin substantiiert auch nicht, weshalb sie die Gebühren der Erstinstanz als zu hoch betrachtet. Dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 4 Abs. 3
SR 412.109.3 Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI) - Gebührenverordnung SBFI
GebV-SBFI Art. 4 Gebührenbemessung - 1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
1    Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2    Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90-200 Franken.
3    Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise gilt ein Gebührenrahmen von 90-1000 Franken.
4    Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Titelumwandlungen gilt ein Gebührenrahmen von 100-400 Franken.
5    Für die nachstehenden Verfügungen und Dienstleistungen gelten die folgenden pauschalen Gebühren:
a  Registereinträge betreffend eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen: 20 Franken;
b  Spreng- und Verwendungsausweise sowie Mutationen in solchen Ausweisen: 50 Franken;
c  Nachträge der Geltungsdauer im Verzeichnis der Spreng- und Verwendungsausweise: 20 Franken.
6    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung9 kann den Stundenansatz, die Gebührenrahmen und die pauschalen Gebühren der Teuerung anpassen.
GebV-SBFI). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Sie ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist weder für das vorinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 15. November 2018
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2752/2018
Date : 13. November 2018
Published : 21. Dezember 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Anerkennung Abschluss/Ausbildung . Entscheid angefochten beim BGer


Legislation register
BBG: 2  67  68  69
BBV: 68  69  69a
BGG: 42  82
BV: 8
GebV-BBT: 1  4
VGG: 31  33
VGKE: 1  2  7
VwVG: 48  49  50  52  53  63  64
BGE-register
126-II-425 • 127-II-306
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