Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1269/2008
{T 0/2}

Urteil vom 13. November 2009

Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
alle vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Willi Egloff,
Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung).

Sachverhalt:
A.a
Der in D._______ geborene türkische Staatsangehörige A._______ wurde ab 1980 aufgrund von diversen politischen Aktivitäten in seinem Heimatland polizeilich gesucht. Im Dezember 1992 löste Interpol Ankara gegen ihn eine internationale Fahndung aus wegen drei angeblich von ihm zwischen 1978 und 1981 begangenen Tötungsdelikten; 1996 wurde A._______ ohne sein Wissen auch in der Schweiz im RIPOL (automatisiertes Polizeifahndungssystem) zur Verhaftung ausgeschrieben.
A.b
Im Jahre 1998 gelang ihm die Flucht nach Italien, wo er politisches Asyl erhielt. Die türkischen Behörden stellten in der Folge zwei Auslieferungsbegehren, welche jedoch mit Urteilen des Corte di Appello di F._______ vom 26. Februar 1999 bzw. vom 14. Dezember 1999 abgewiesen wurden. Aus dem zweiten, bei den Akten liegenden Urteil ergibt sich, dass das italienische Gericht die Auslieferung ablehnte, weil die Beteiligung von A._______ an den Straftaten ungenügend nachgewiesen wurde, politische und ideologische Gründe für die Straftaten vermutet wurden und nicht ausgeschlossen sei, dass die geltend gemachten Delikte mit der Todesstrafe bestraft würden.
A.c
Im Jahre 2000 flohen B._______, die Ehefrau von A._______, und die gemeinsame Tochter C._______ in die Schweiz, wo sie ebenfalls Asyl erhielten.
A.d
Am 18. Dezember 2001 wurde die Ausschreibung von A._______ im RIPOL auf Anordnung des Bundesamtes für Justiz (BJ) gelöscht, da die von ihm angeblich begangenen Straftaten nach schweizerischem Recht inzwischen verjährt waren. A._______ hatte von dieser Löschung keine Kenntnis.
A.e
Am 20. Dezember 2003 gelangte A._______ in die Schweiz und ersuchte am 18. Februar 2004 um Asyl. Nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) dem BJ entsprechende Meldung erstattet hatte, teilte das BJ Interpol Ankara am 20. Februar 2004 mit, dass sich A._______ in der Schweiz aufhalte, die ihm gemäss Interpol-Fahndung angelasteten Straftaten jedoch nach Schweizer Recht verjährt seien. Interpol Ankara solle bestätigen, dass die Fahndung nach wie vor gelte, und - falls dies zutreffe - ergänzende Auskünfte einreichen, welche es dem BJ erlauben würden, die Verjährungsfrage nochmals zu überprüfen. Interpol Ankara liess das BJ gleichentags wissen, dass die Verjährung erst am 22. Januar 2008 eintrete und es daher das BJ ersuche, A._______ in Ausschaffungshaft zu nehmen. Mit Mitteilung vom 23. Februar 2004 wies das BJ Interpol Ankara erneut darauf hin, dass die A._______ vorgeworfenen Straftaten nach Schweizer Recht verjährt seien; aus diesem Grund könne die Schweiz ihn weder verhaften noch ein Auslieferungsverfahren gegen ihn einleiten, es sei denn, Interpol Ankara liefere weitere Informationen. Am 15. Juli 2004 sowie am 13. August 2004 erneuerte Interpol Ankara mit Verweis auf von ihm nachgereichte Unterlagen sein Haftbegehren betreffend A._______. Mit Mitteilung vom 17. August 2004 hielt das BJ an seinem Standpunkt fest und verweigerte Interpol Ankara seine Unterstützung. Eine Kopie dieser Mitteilung liess es am Folgetag dem BFF zukommen und ersuchte dieses, in einem allfälligen positiven Asylentscheid in allgemeiner Art und Weise auf die Gefährdung von A._______ hinzuweisen, ohne jedoch auf das konkrete türkische Ersuchen Bezug zu nehmen.
A.f
Am 25. Oktober 2004 gewährte das BFF A._______ Asyl. In den Asylentscheid wurde folgender Passus aufgenommen: "Wir weisen Sie jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Anerkennung als Flüchtling lediglich für die Schweiz gilt. Unser Land verfügt nur über sehr beschränkte Einwirkungsmöglichkeiten, sollten Sie im Ausland im Rahmen eines Straf- bzw. Auslieferungsverfahrens behördlichen Massnahmen ausgesetzt sein". Auf das Vorliegen eines konkreten Auslieferungsersuchens der Türkei wurde er nicht hingewiesen. Am 29. Dezember 2004 stellten ihm die Schweizer Behörden ein Reisedokument für ausländische Personen aus.
A.g
Am 27. Mai 2006 wurde A._______ beim Grenzübertritt in Lörrach von den deutschen Behörden vorläufig festgenommen und in Auslieferungshaft gesetzt. Nachdem die türkischen Justizbehörden am 30. Mai 2006 ein Auslieferungsersuchen gestellt hatten, erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 12. Februar 2007 die Auslieferung von A._______ in die Türkei wegen Eintritt der Strafverfolgungsverjährung bzw. fehlendem hinreichenden Tatverdacht für nicht zulässig, hob den Auslieferungshaftbefehl vom 5. Juli 2006 auf und entliess A._______ nach 261 Tagen aus der Haft; eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wurde ihm nicht ausgerichtet.

B.
Am 23. Mai 2007 liessen A._______, B._______ und C._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung einreichen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die schweizerischen Behörden wären von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, A._______ über das türkische Auslieferungsbegehren und dessen Ablehnung durch die Schweiz zu informieren. Dieser hätte sich niemals ins Ausland begeben, wenn er Kenntnis von den erneuten Verfolgungsmassnahmen der Türkei, insbesondere dem internationalen Haft- und Auslieferungsbefehl, gehabt hätte. Die Schweiz habe daher den bei den Gesuchstellern entstandenen Schaden zu ersetzen und diesen eine Genugtuung auszurichten.

C.
In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2007 beantragte das BJ die Abweisung der Begehren. A._______ sei in seinem Asylentscheid vom BFF ausdrücklich über das Risiko bei Auslandreisen gewarnt worden. Da das türkische Verhaftungsersuchen nicht offensichtlich missbräuchlich gewesen sei resp. den internationalen orde public nicht verletzt habe, habe er vom BJ auch nicht konkret darüber informiert werden müssen. Die Verhaftung in Deutschland sei vielmehr ihm selber anzulasten: Er habe aufgrund des Auslieferungsverfahrens in Italien von der internationalen Fahndung nach ihm Kenntnis haben müssen und sei trotz der allgemeinen Warnung der Schweizer Behörden und des grossen Medienechos in zwei gleichgelagerten Fällen ins Ausland gereist. Die Türkei habe in der Schweiz kein formelles Auslieferungsbegehren gestellt; es liege daher auch kein diesbezüglicher ablehnender Entscheid der Schweizer Behörden vor, welcher A._______ gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte eröffnet werden müssen.

D.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 liessen A._______, B._______ und C._______ ihre Bemerkungen zur Stellungnahme des BJ einreichen. Der Eintrag im RIPOL sei vorgenommen und anschliessend wieder gelöscht worden, ohne dass A._______ - wie dies gesetzlich geboten gewesen wäre - über diese Vorgänge jemals informiert worden wäre. Er sei vor einer möglichen Verhaftung nicht ausdrücklich gewarnt worden, handle es sich doch beim einschlägigen Passus in seinem Asylentscheid bloss um eine allgemeine Floskel. Das Auslieferungsbegehren habe in klarer Weise gegen den ordre public verstossen, da es - wie dies die Urteile des Corte di Appello di F._______ sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigten - politisch motiviert gewesen sei. Das BJ hätte das Begehren als missbräuchlich erkennen und A._______ gemäss ihrer Praxis darüber informieren müssen. Dadurch dass das BJ ihn über das eigene, bei sich angehobene Verfahren nicht benachrichtigt habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E.
Nachdem das BJ dem EFD auf entsprechendes Ersuchen hin Auszüge aus der Korrespondenz mit Interpol Ankara zugestellt hatte, liessen A._______, B._______ und C._______ in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 19. November 2007 verlauten, aus den nachgereichten Unterlagen gehe hervor, dass das BJ gegenüber den türkischen Behörden von sich aus aktiv geworden sei; es wäre daher verpflichtet gewesen, A._______ zu informieren und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren.

F.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 wies das EFD die Begehren um Schadenersatz und Genugtuung vom 23. Mai 2007 ab. Es fehle bereits an der Kausalität zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden: A._______ habe auch ohne entsprechende Warnung durch die Schweizer Behörden erhebliche Anhaltspunkte (Auslieferungsverfahren in Italien, ausdrücklicher Verweis im Asylentscheid) dafür gehabt, dass weiterhin nach ihm gefahndet wurde und er sich bei einer Auslandreise dem Risiko einer Verhaftung aussetzte. Selbst wenn eine solche Kausalität zu bejahen wäre, müssten die Begehren abgewiesen werden, da sich die nicht erfolgte Mitteilung auch nicht als widerrechtlich erweise. Aufgrund der Vertraulichkeit von über Interpol erhaltene und im RIPOL aufgeführte Daten dürften die Schweizer Behörden dem Betroffenen Fahndungs- und Verhaftsersuchen nur bekannt geben, wenn diese den internationalen ordre public verletzten. Ein solcher Verstoss liege jedoch vorliegend nicht vor, habe A._______ doch in keiner Weise den Nachweis erbracht, dass er sich in der Türkei einem ernsthaften und objektiven Risiko einer schweren Verletzung von Menschenrechten aussetze. Sowohl der Corte di Appello di F._______ als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hätten die Auslieferung nicht wegen eines Verstosses gegen den ordre public verweigert. Auch was das konkrete Auslieferungsersuchen von Interpol Ankara betreffe, seien die Schweizer Behörden nicht verpflichtet gewesen, A._______ darüber zu informieren: Im Bereich der Auslieferung beginne ein Verwaltungsverfahren mit allfälligen prozessualen Mitwirkungsrechten des Betroffenen wie namentlich dem Anspruch auf rechtliches Gehör erst dann, wenn das BJ auf ein Auslieferungsersuchen eintrete. Vorliegend sei aber auf das Ersuchen gar nicht erst eingetreten worden, so dass auch kein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe.

G.
Am 27. Februar 2008 lassen A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 2 und 3) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2008 mit folgenden Anträgen führen:
1. Die Verfügung des EDI vom 28. Januar 2008 sei aufzuheben und es sei
- dem Beschwerdeführer 1 als Entschädigung für 261 Tage zu Unrecht ausgestandener Untersuchungshaft eine Entschädigung von Fr. 104'400.- (261 x Fr. 400.-) sowie eine Entschädigung für Verteidigungskosten von Fr. 6'501.- zu bezahlen;
- den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 eine Entschädigung für entstandene Reisekosten im Betrag von Fr. 2'400.- sowie für Telefonkosten von Fr. 960.- zu bezahlen;
- dem Beschwerdeführer 1 als Entschädigung für die erlittene immaterielle Unbill eine Genugtuungssumme von Fr. 20'000.- zu bezahlen;
- den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als Entschädigung für erlittene immaterielle Unbill eine Genugtuungssumme von je Fr. 10'000.- zu bezahlen.
2. Es sei den Beschwerdeführenden 1-3 das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als amtlichen Anwalt.
Zur Begründung machen sie geltend, dass der Beschwerdeführer 1 nicht nach Deutschland gereist wäre, wenn er von den Schweizer Behörden auf den gegen ihn bestehenden Haftbefehl aufmerksam gemacht worden wäre. Vielmehr habe er aus dem Umstand, dass ein türkisches Auslieferungsbegehren in Italien letztinstanzlich abgewiesen worden sei und ihm die Schweizer Behörden zwei Monate nach dem positiven Asylentscheid einen Reiseausweis ausgestellt hätten, ableiten können, dass Reisen ins Ausland unbedenklich seien. Das BJ hätte seinen Entscheid, dem türkischen Auslieferungsbegehren keine Folge zu leisten, in Form einer begründeten Feststellungsverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 eröffnen müssen. Zudem hätte es dem Beschwerdeführer 1 bereits die Ausschreibung und Löschung des Fahndungsersuchens im RIPOL mitteilen müssen, hätte es doch bei pflichtgemässem Vorgehen vom italienischen Urteil und damit einhergehend von der groben Rechtsmissbräuchlichkeit des erneuten Auslieferungsbegehrens der Türkei Kenntnis haben müssen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Fürsprecher Willy Egloff als amtlichen Anwalt bezeichnet.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2008 beantragt das EFD die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer 1 habe wegen des italienischen Auslieferungsverfahrens von dem gegen ihn erlassenen Auslieferungshaftbefehl gewusst; zudem hätte ihm aufgrund der in den Medien breit diskutierten ähnlich gelagerten Fällen bekannt sein müssen, dass die Türkei auch noch Jahrzehnte nach angeblichen Straftaten Fahndungsmassnahmen fortsetze. Auch aus der Ausstellung eines Reiseausweises könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, sei dieser doch auf seinen Antrag hin ausgestellt worden.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen, soweit dies zur Beurteilung der sich stellenden Fragen notwendig erscheint.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung des EFD vom 28. Januar 2008 angefochten, worin dieses die Begehren der Beschwerdeführenden um Schadenersatz und Genugtuung abgelehnt hat. Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10 - 1 Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Im Bereich der Staatshaftung liegt keine solche Ausnahme vor und das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Dies wird auch in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.321) festgehalten.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind formelle Adressaten der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Sie sind daher zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.5 Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderungen gegenüber dem Gemeinwesen weisen regelmässig einen vermögensrechtlichen Charakter auf und fallen deshalb unter die Schutzgarantien von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), welche unter anderem ein Recht auf Öffentlichkeit des Verfahrens einräumen (vgl. Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, 11.7, S. 371). Die Beschwerdeführenden haben jedoch keine öffentliche Verhandlung verlangt, so dass Verzicht darauf anzunehmen ist.

2.
2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG haftet der Bund unabhängig von einem Verschulden für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Zur Begründung einer Schadenersatzpflicht müssen daher bei der Staatshaftung analog zum Privathaftpflichtrecht folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6246/2007 vom 16. Januar 2009 E. 2 f. mit Hinweisen):
Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit;
adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Beamten und dem Schaden;
Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens;
(quantifizierter) Schaden.

2.2 Wird eine Genugtuung verlangt, muss zusätzlich eine Persönlichkeitsverletzung, deren Schwere sowie ein Verschulden des handelnden Beamten nachgewiesen werden (Art. 6
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG).

3.
In einem ersten Schritt ist das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zu prüfen.

3.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, es fehle bereits an der Kausalität zwischen dem Verhalten der Schweizer Behörden und dem eingetretenen Schaden: Der Beschwerdeführer 1 habe auch ohne ausdrücklichen Verweis der Schweizer Behörden auf die Einleitung von neuen türkischen Verfolgungsmassnahmen, insbesondere aber auf das konkrete Auslieferungsersuchen, erhebliche Anhaltspunkte dafür gehabt, dass weiterhin nach ihm gefahndet wurde und er sich bei einer Auslandreise dem Risiko einer Verhaftung aussetzen würde. Er habe - dies im Gegensatz zum Fall X._______ [Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2006 vom 9. Oktober 2006] - aufgrund der italienischen Auslieferungsverfahren in den Jahren 1998 und 1999 gewusst, dass die Türkei gegen ihn einen Auslieferungshaftbefehl erlassen hatte. Die aus den Medien bekannten Fälle Y._______ und X._______ hätten ihm aufzeigen müssen, dass die Türkei auch bei sehr weit zurückliegenden angeblichen Straftaten weiterhin internationale Haftbefehle ausstelle; ausserdem hätte er aus den damaligen Ereignissen schliessen können, dass die Schweizer Behörden die Betroffenen über ausländische Verhaftsersuchen in der Regel nicht informierten. Es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, welche sich zum Zeitpunkt der Ausreise bzw. Festnahme von X._______ bereits in der Schweiz befanden, den Beschwerdeführer 1 umgehend darüber orientiert hätten; zudem sei auch noch nach dessen Einreise in die Schweiz ausführlich in den Medien über diesen Fall berichtet worden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Fälle Y._______ und X._______ in den davon direkt betroffenen türkischen Emigrantenkreisen grosses Interesse ausgelöst hätten und der Beschwerdeführer 1 auch über diese Kanäle informiert worden sei. In seinem Asylentscheid sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Anerkennung als Flüchtling nur für die Schweiz gelte und diese nur über sehr beschränkte Einwirkungsmöglichkeiten verfüge, sollte er im Ausland im Rahmen eines Straf- bzw. Auslieferungsverfahrens behördlichen Massnahmen ausgesetzt werden. Der Reiseausweis für Flüchtlinge sei dem Beschwerdeführer 1 auf dessen Antrag hin ausgestellt worden, habe er doch von Gesetzes wegen einen Anspruch darauf gehabt. Es könne daher daraus auch nicht abgeleitet werden, die Schweizer Behörden hätten ihm mit der Ausstellung signalisiert, eine Reise ins Ausland sei mit keinen Risiken verbunden.

3.2 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, zwischen der unterlassenen Mitteilung durch die Schweizer Behörden und der Verhaftung des Beschwerdeführers 1 nach seinem Grenzübertritt nach Deutschland bestehe sehr wohl ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang: Der Beschwerdeführer 1 habe zwar gewusst, dass die Türkei in Italien förmlich einen Auslieferungsantrag gestellt habe. Dieser sei jedoch letztinstanzlich abgewiesen worden und er habe nicht ahnen können, dass sich die internationale Rechtshilfe über diesen Entscheid hinwegsetze und das türkische Auslieferungsbegehren in Kraft belasse. Er habe auch nicht wissen können, dass die Türkei das Auslieferungsbegehren aufrechterhalte, auch wenn die ihm vorgeworfenen Straftaten nach schweizerischem Recht bereits verjährt seien. Die im Asylentscheid verwendete Formulierung sei eine Standardfloskel; sie enthalte keinerlei Hinweis auf eine konkrete Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer 1, sondern stelle lediglich fest, dass ein anerkannter Flüchtling im Ausland im Gegensatz zu einem Schweizer Bürger nicht mit konsularischem Schutz durch die Schweizer Behörden rechnen könne. Der Beschwerdeführer 1 habe von den Fällen Y._______ und X._______ keine Kenntnis gehabt, hätten sich diese doch zu einer Zeit ereignet, als er sich noch gar nicht in der Schweiz befand. Die Ausstellung eines Reiseausweises durch die Schweizer Behörden habe nur so verstanden werden können, dass eine Auslandreise für den Beschwerdeführer 1 problemlos möglich sei. Angesichts seiner schlimmen Erfahrung von sechs Monaten Auslieferungshaft in Italien hätte er sich niemals nach Deutschland begeben, wenn er auch nur den leisesten Hinweis erhalten hätte, dass die Türkei neue Verfolgungsmassnahmen gegen ihn ergriffen hatten.
3.3
3.3.1 Natürliche Kausalität ist dann zu bejahen, wenn das in Frage stehende Verhalten eine notwendige Bedingung für den Eintritt des Schadens darstellt, d.h. die Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass damit auch der eingetretene Erfolg entfiele (sog. "conditio sine qua non"). Bei schädigender Unterlassung wird das tatsächliche Ergebnis mit dem hypothetischen Resultat verglichen, welches vorliegen würde, falls die unterlassene Handlung erfolgt wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang, GROSS, a.a.O., 5.2.1.1, S. 193 sowie 5.2.1.5, S. 197; ROLAND BREHM, Berner Kommentar Band VI 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Bern 2006, N. 105 ff. zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, S. 90 ff.; HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, Rz. 518, 593 und 596).
3.3.2 Bei Handlungen bildet der natürliche Kausalzusammenhang jedoch nicht bereits das rechtlich relevante Zurechnungskriterium eines Schadens (REY, a.a.O., Rz. 522b); vielmehr muss die Kausalität auch adäquat sein, d.h. das Verhalten des Schädigers muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet gewesen sein, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (BREHM, a.a.O., N. 121 zu Art. 41
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OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, S. 96; REY, a.a.O., Rz. 525; GROSS, a.a.O., 5.2.1.2, S. 194). Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (BGE 132 III 715 E. 2.3; vgl. auch Brehm, a.a.O., N. 126 zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, S. 101).
3.3.3 Es entspricht dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer 1 nicht nach Deutschland gereist wäre, wenn er gewusst hätte, dass die Türkei auch noch rund 6 ½ Jahre nach der letztmaligen Abweisung eines Auslieferungsbegehrens durch ein italienisches Gericht weiterhin international nach ihm fahnden liess. Dem Beschwerdeführer 1 wurde im Jahre 1998 in Italien und im Oktober 2004 auch in der Schweiz wegen politischer Verfolgung Asyl gewährt. Als anerkannter Flüchtling musste er nicht davon ausgehen, dass ihn sein Heimatstaat weiterhin - allenfalls in einem Drittstaat - strafrechtlich verfolgen würde. Es bestand daher für ihn kein Anlass, auch noch rund 6 ½ Jahre nach der Ablehnung der Auslieferung durch ein italienisches Gericht vorsichtigerweise - unabhängig von einem konkreten Ereignis - auf Auslandreisen zu verzichten (vgl. Bundesgerichtsentscheid 2A.212/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 3.2). Damit ist das Vorliegen eines hypothetischen Kausalzusammenhanges zwischen der unterlassenen Information des Beschwerdeführers 1 durch die Schweizer Behörden und dem entstandenen Schaden bzw. der erlittenen immateriellen Unbill gegeben, ohne dass der Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz hin geprüft werden müsste (vgl. E. 3.3.2 hiervor).
3.3.4 GROSS (a.a.O., 5.1.4, S. 183) postuliert, das Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhanges nicht aufrecht zu erhalten, sondern die haftpflichtrechtliche Zurechnung durch den Schutzzweck der verletzten Norm in Verbindung mit dem eingetretenen Schaden zu begründen (Normadäquanz). Wie zu zeigen sein wird (E. 4.6), hat das BJ eine Schutznorm verletzt, so dass auch Normadäquanz nach dieser Theorie zu bejahen wäre.

3.4 Weiter gilt es zu prüfen, ob der Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen der Schweizer Behörden und dem durch die Verhaftung verursachten Schaden durch ein allfälliges Selbstverschulden des Beschwerdeführers 1 unterbrochen wird.
3.4.1 Falls ein solches Selbstverschulden aufgrund der konkreten Umstände einen hohen Intensitätsgrad aufweist, führt dies zum Ausschluss des präsumtiven Haftpflichtigen (REY, a.a.O., Rz. 560, BREHM, a.a.O., N. 136 zu Art. 41
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OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR). Nach der Rechtsprechung wird eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges insbesondere dann angenommen, wenn das Selbstverschulden des Geschädigten derart intensiv erscheint, dass es ein konkurrierendes Verschulden des Schädigers gleichsam verdrängt oder als unbedeutend erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 4C.72/2004 vom 3. Juni 2005 E. 3.3; vgl. auch BGE 130 III 182 E. 5.4). Diese Ansicht ist in der Lehre auf Kritik gestossen, wird sie doch allgemein als zu streng aufgefasst (BREHM, a.a.O., N. 139 zu Art. 41
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OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, S. 111). Die Frage, ob eine derartige Intensität tatsächlich erforderlich ist, kann jedoch hier offenbleiben, da es - wie nachfolgend dargelegt wird - an der Schwere des Selbstverschuldens (E. 3.4.2 - 3.4.7), ja sogar an einem leichten Selbstverschulden (E. 3.5) fehlt.
3.4.2 Aus den italienischen Auslieferungsverfahren in den Jahren 1998 und 1999 war dem Beschwerdeführer 1 zwar bekannt, dass Interpol Ankara gegen ihn eine internationale Fahndung ausgelöst hatte. Angesichts des Umstandes, dass die italienischen Gerichte eine Auslieferung zweimal abgelehnt hatten und bis zu seiner Verhaftung anlässlich seiner Ausreise nach Deutschland (Mai 2006) rund 6 ½ Jahre vergangen waren, musste er jedoch nicht damit rechnen, dass die Türkei ihre Verfolgungsmassnahmen weiterhin aufrechterhalten würde.
3.4.3 Die Fälle Y._______ und X._______ warfen in den Schweizer Medien zwar hohe Wellen und führten zu diversen parlamentarischen Vorstössen im Nationalrat: Y._______, ein Schweizer türkischer Herkunft und anerkannter Flüchtling, wurde am 17. Juli 2000 in Slowenien aufgrund eines türkischen Auslieferungsersuchens verhaftet, nachdem die Schweizer Behörden bereits im Jahre 1999 - ohne Y._______ zu informieren - ein gleichlautendes Gesuch abgewiesen hatten; am 25. September 2000 wurde er schliesslich aus der Haft entlassen. Ähnliches widerfuhr dem schweizerisch-türkischen Doppelbürger X._______: Dieser wurde am 25. Oktober 2003 in Deutschland aufgrund eines türkischen Fahndungsersuchens in Auslieferungshaft genommen und erst am 13. Februar 2004 wieder auf freien Fuss gesetzt. Wiederum hatten es die Schweizer Behörden unterlassen, X._______ über die im November 2001 mit diplomatischer Note erfolgte Abweisung eines türkischen Ersuchens um Fahndung und vorläufige Festnahme zu unterrichten; auch über die im Mai 2002 und im Juni 2003 von Interpol Ankara bzw. dem Interpol-Generalsekretariat neu ausgelöste internationale Fahndung hatten sie ihn nicht orientiert.
Ebenso trifft zu, dass die Schweizer Medien auch nach der Einreise des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz (20. Dezember 2003) bis kurz nach der Freilassung von X._______ (13. Februar 2004) über diesen Fall berichteten und es dem Beschwerdeführer 1 somit grundsätzlich möglich gewesen wäre, über die Vorfälle informiert zu sein und Parallelen zu seinem eigenen Fall herzustellen. Dennoch erscheint es von einem Flüchtling ohne Sprachkenntnisse zu viel verlangt, sich bereits kurz nach seiner Ankunft aus den Medien über das aktuelle Geschehen in seinem Gastland auf dem Laufenden zu halten. Zudem hatte er zu jenem Zeitpunkt in der Schweiz noch nicht Asyl erhalten, so dass sich die Frage der Opportunität von Auslandreisen für ihn damals überhaupt nicht stellte. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer 1 - bspw. über die seit dem Jahre 2000 in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführerinnen 2 und 3 - Kenntnis vom Fall X._______ erlangt hätte, hätte er aufgrund der Medienberichterstattung nach dessen Inhaftierung davon ausgehen können, dass das BJ seine Praxis anpasse und fortan Betroffene in ähnlich gelagerten Fällen (zu welchen er sich ebenfalls zu zählen hatte) über missbräuchliche internationale Fahndungsersuchen umgehend informiere (vgl. bspw. Berichte der "BAZ" vom 10. Dezember 2003, des "FACTS" vom 5. Februar 2004 sowie der "WOZ" vom 19. Februar 2004). Anzufügen bleibt, dass auch hier der Faktor Zeit - seit der Freilassung von X._______ und der Ausreise des Beschwerdeführers 1 nach Deutschland waren immerhin bereits wieder etwas mehr als zwei Jahre vergangen - für den Beschwerdeführer 1 spricht.
3.4.4 Auch die in seinem Asylentscheid vom 25. Oktober 2004 verwendete generell-abstrakte Formulierung war zu wenig deutlich, um den Beschwerdeführer 1 vor einer allfälligen Verhaftung im Ausland zu warnen: Darin wurde er zwar über die Grenzen des Schutzes der Flüchtlingseigenschaft sowie die eingeschränkten Einwirkungsmöglichkeiten der Schweiz bei einer Festnahme im Ausland informiert; im Ergebnis wurde damit jedoch - wie die Beschwerdeführenden zu Recht ausführen - einzig auf den fehlenden konsularischen Schutz für anerkannte Flüchtlinge durch die Schweizer Behörden im Ausland hingewiesen, nicht aber auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers 1.
3.4.5 Gemäss Art. 3 Bst. a
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 3 Reiseausweis für Flüchtlinge - 1 Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat:
1    Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge hat:
a  eine ausländische Person im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a AIG;
b  eine ausländische Person, die von einem anderen Staat nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt wurde, sofern der Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nach Artikel 2 der Europäischen Vereinbarung vom 16. Oktober 198016 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge stattgefunden hat.
2    Im Reiseausweis für Flüchtlinge wird die Staatsangehörigkeit oder die Staatenlosigkeit vermerkt.
der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) hat ein von der Schweiz als solcher anerkannter Flüchtling grundsätzlich Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge; dieser ist jedoch dann zu verweigern, wenn die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben ist (vgl. aArt. 13 Abs. 1 Bst. e
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 13 Gültigkeitsdauer - 1 Die Reisedokumente sind gültig:
1    Die Reisedokumente sind gültig:
a  Reiseausweis für Flüchtlinge und Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 1, wenn die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben: zehn Jahre;
b  Reiseausweis für Flüchtlinge und Pass für eine ausländische Person für Per-sonen nach Artikel 4 Absatz 1, wenn die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das 18. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben: fünf Jahre;
bbis  Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a: fünf Jahre;
c  Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b: zehn Monate; dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach Abschluss der erlaubten Reise nach Artikel 9;
d  Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c: dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach erfolgter Einreise in den Zielstaat;
e  Reiseersatzdokument: für eine einmalige Aus-, Rück- oder Einreise.33
2    Das Rückreisevisum wird für die Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Monaten ausgestellt.
3    Das SEM kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, insbesondere wenn die ausländische Person eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzt oder in einem andern Staat Wohnsitz nehmen will.
4    Die Gültigkeitsdauer eines Reisedokuments kann nicht verlängert werden.
5    ...34
RDV [AS 2004 4577] sowie nahezu identisch Art. 13 Abs. 1 Bst. e
SR 143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
RDV Art. 13 Gültigkeitsdauer - 1 Die Reisedokumente sind gültig:
1    Die Reisedokumente sind gültig:
a  Reiseausweis für Flüchtlinge und Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 1, wenn die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben: zehn Jahre;
b  Reiseausweis für Flüchtlinge und Pass für eine ausländische Person für Per-sonen nach Artikel 4 Absatz 1, wenn die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das 18. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben: fünf Jahre;
bbis  Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a: fünf Jahre;
c  Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b: zehn Monate; dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach Abschluss der erlaubten Reise nach Artikel 9;
d  Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c: dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach erfolgter Einreise in den Zielstaat;
e  Reiseersatzdokument: für eine einmalige Aus-, Rück- oder Einreise.33
2    Das Rückreisevisum wird für die Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Monaten ausgestellt.
3    Das SEM kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, insbesondere wenn die ausländische Person eine Jahresaufenthaltsbewilligung besitzt oder in einem andern Staat Wohnsitz nehmen will.
4    Die Gültigkeitsdauer eines Reisedokuments kann nicht verlängert werden.
5    ...34
RDV [in Kraft seit 5. Dezember 2008]). Der Beschwerdeführer 1 durfte somit davon ausgehen, dass er im RIPOL nicht mehr verzeichnet war, ansonsten ihm das BFM am 29. Dezember 2004 auch keinen Reiseausweis ausgestellt hätte. Er konnte daraus jedoch nicht den Schluss ziehen, dass gegen ihn kein internationaler Fahndungsaufruf mehr bestand, ist ein solcher doch in der einschlägigen Verordungsbestimmung nicht als Grund für die Verweigerung eines Reiseausweises aufgeführt. Es kann somit nicht die Rede davon sein, dass die Behörden den Beschwerdeführer 1 mit der Ausstellung des Reisedokumentes hätten "gezielt ins Messer laufen lassen wollen".
3.4.6 Der Beschwerdeführer 1 hätte sich zwar vor Antritt seiner Auslandreise beim Bundesamt für Polizei erkundigen können, ob gegen ihn ein internationaler Haftbefehl vorliege. Aufgrund der klaren Haltung der Schweizer Behörden in dieser Angelegenheit wäre es jedoch unwahrscheinlich gewesen, dass sich das Bundesamt anders verhalten hätte als das BJ in dem einem neueren Bundesgerichtsurteil zugrundeliegenden Sachverhalt (BGE 132 II 342), d.h. dass es ihm Auskünfte erteilt hätte. Zudem hätte es ein solches Gesuch zum Entscheid noch an die Türkei weiterleiten müssen (vgl. besagtes Bundesgerichtsurteil E. 2.2 und E. 3.1). Dass diese eine Orientierung des Beschwerdeführers 1 abgelehnt hätte, erscheint naheliegend, hätte sie doch damit allenfalls den Fahndungserfolg vereitelt. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer 1 sein Untätigbleiben nicht anzulasten.
3.4.7 Gestützt auf vorstehende Erwägungen kann somit festgehalten werden, dass den Beschwerdeführer 1 kein schweres Selbstverschulden am Eintritt des Schadens traf und der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Schweizer Behörden und dem eingetretenen Schaden bzw. einer allfälligen immateriellen Unbill folglich nicht unterbrochen wurde.

3.5 Zwar genügt ein leichtes Selbstverschulden des Geschädigten nicht, um eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges herbeizuführen, aber es bewirkt zumindest eine Reduktion des Schadenersatzes (Brehm, a.a.O., N. 138 ff. zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, S. 110 f.; Rey, a.a.O., Rz. 561). Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch, wie nachfolgend dargelegt, davon aus, dass den Beschwerdeführer 1 auch kein leichtes Selbstverschulden trifft.
Ob von einem leichten Selbstverschulden des Beschwerdeführers 1 auszugehen ist, beurteilt sich grundsätzlich nach den gleichen Kriterien wie bereits bei der Prüfung einer allfälligen Unterbrechung des Kausalzusammenhanges (vgl. E. 3.4 hiervor). Dabei gilt es jedoch, erhöhte Aufmerksamkeit auf die Zeitspannen zwischen den einzelnen Ereignissen resp. auf deren Chronologie zu richten: Zwischen der letztmaligen Abweisung eines türkischen Auslieferungsbegehrens durch ein italienisches Gericht (Dezember 1999) und der Verhaftung des Beschwerdeführers 1 in Deutschland (Mai 2006) vergingen rund 6 ½ Jahre, zwischen der Freilassung von X._______ (Februar 2004) und der Festnahme in Deutschland immerhin noch etwas mehr als zwei Jahre. Der Asylentscheid mit dem generell-abstrakten Hinweis (Oktober 2004) erging mehr als 1 ½ Jahre vor der Verhaftung. Der Bundesgerichtsentscheid im Fall X._______ (2A.212/2006 vom 9. Oktober 2006) erfolgte erst nach der Festnahme des Beschwerdeführers 1. Bei diesen langen Zeitintervallen kann dem Beschwerdeführer 1 nicht einmal ein leicht unvorsichtiges Verhalten vorgehalten werden. Wird zusätzlich berücksichtigt, dass die Schweizer Behörden ihm selbst dann keine Auskünfte erteilt hätten, wenn er sich aktiv darum bemüht hätte (E. 3.4.6), kann das Ergebnis nicht anders ausfallen, als dass dem Beschwerdeführer 1 auch kein leichtes Selbstverschulden anzulasten ist.

3.6 Als Zwischenfazit ergibt sich somit, dass zwischen der unterlassenen Information durch die Schweizer Behörden und der Ausreise des Beschwerdeführers 1 nach Deutschland ein Kausalzusammenhang besteht und dieser nicht durch grobes Selbstverschulden des Beschwerdeführers 1 unterbrochen wurde. Zudem ist dem Beschwerdeführer 1 auch kein leichtes Selbstverschulden vorzuwerfen, so dass keine Reduktion eines allfälligen Schadenersatzes wegen Selbstverschulden erfolgen würde.

4.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Schweizer Behörden dadurch, dass sie es unterlassen haben, den Beschwerdeführer 1 über die weiterhin bestehenden türkischen Verfolgungsmassnahmen zu informieren, widerrechtlich gehandelt haben.

4.1 Die Vorinstanz führt hierzu aus, die betroffene Person dürfe aufgrund der Vertraulichkeit sowohl der über Interpol verbreiteten Daten wie auch der Daten im RIPOL über Fahndungs- und Verhaftsersuchen nur dann informiert werden, wenn diese den internationalen ordre public verletzten. Ein solcher Verstoss liege in casu nicht vor, habe doch der Beschwerdeführer 1 den Nachweis für das Vorliegen eines ernsthaften und objektiven Risikos einer schweren, ihn konkret berührenden Verletzung von Menschenrechten in der Türkei in keiner Weise erbracht. Zwar habe der Corte di Appello di F._______ in seinem Urteil vom 14. Dezember 1999 zumindest für das zweite und dritte Delikt die Auslieferung verweigert, weil dem Beschwerdeführer 1 dafür allenfalls die Todesstrafe drohte; die Türkei vollziehe diese jedoch inzwischen nicht mehr. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe habe in seinem Beschluss vom 12. Februar 2007 die Auslieferung nicht wegen einer Verletzung des internationalen ordre public verweigert, sondern weil die Straftaten entweder verjährt waren oder der erforderliche Tatverdacht fehlte. Verletze somit weder die internationale Fahndung durch Interpol noch die Ausschreibung und Löschung im RIPOL den internationalen ordre public, seien die Schweizer Behörden auch nicht gehalten gewesen, den Beschwerdeführer 1 über diese Massnahmen zu orientieren.
Die Schweizer Behörden seien auch nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer 1 über das konkrete Ersuchen von Interpol Ankara um Festnahme zur Auslieferung zu informieren: Im Bereich der Auslieferung beginne ein Verwaltungsverfahren mit allfälligen prozessualen Mitwirkungsrechten des Betroffenen wie etwa dem Anspruch auf rechtliches Gehör erst dann, wenn das BJ im Sinne von Art. 43
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 43 Eintreten auf das Ersuchen - Das BJ entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen auf das Ersuchen eingetreten wird.
des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) auf das Ersuchen um Auslieferung eintrete. Vorliegend sei aber auf das Auslieferungsbegehren der Türkei gar nicht erst eingetreten worden; es habe somit kein Verwaltungsverfahren stattgefunden, so dass auch keine Rechtsgrundlage bestanden habe, den Gesuchsteller darüber zu informieren. Diese Auffassung sei auch mit zwei neueren Bundesgerichtsentscheiden (BGE 117 IV 209 sowie 2A.212/2006 vom 9. Oktober 2006) vereinbar. Namentlich aus dem vorliegend massgebenden BGE 117 IV 209 ergebe sich gerade nicht, dass ein Verwaltungsverfahren mit den entsprechenden Informationspflichten bereits mit dem Eingang eines Auslieferungsbegehrens ausgelöst werde.

4.2 Die Beschwerdeführenden wenden ein, sämtliches Tun des BJ vor dem eigentlichen Nichteintreten auf das türkische Auslieferungsbegehrens stelle bereits formelles Verwaltungshandeln dar und sei gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2006 vom 9. Oktober 2006 Bestandteil eines Auslieferungsverfahrens. Der Entscheid, das Auslieferungsbegehren nicht an die Hand zu nehmen, hätte daher in sinngemässer Anwendung von Art. 62
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 62 - 1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
1    Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
2    Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) in Form einer begründeten Feststellungsverfügung ergehen und dem Beschwerdeführer 1 eröffnet werden müssen; eine solche Orientierungspflicht ergebe sich auch aus Art. 52 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 52 Rechtliches Gehör - 1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99
1    Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99
2    Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
3    Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst das BJ, dass er im Sinne von Absatz 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird.
IRSG. Indem das BJ diese Vorschriften missachtete, habe es Schutznormen zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 verletzt und sich damit widerrechtlich verhalten.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführe, gelte die Vertraulichkeit von über Interpol verbreiteten Daten und Daten im RIPOL nur, wenn ein Fahndungs- und Verhaftungsersuchen nicht gegen den internationalen orde public verstosse. Hätte das BJ den Beschwerdeführer 1 über das gegen ihn gerichtete Verhaftungsersuchen pflichtgemäss informiert, hätte dieser selbstredend auf die rechtskräftige Abweisung desselben Gesuchs durch den Corte di Appello di F._______ hingewiesen. Bei Kenntnis dieses Urteils hätte das BJ aber feststellen müssen, dass das erneute Gesuch auf dem gleichen, schon einmal von einem Gericht als unglaubwürdig und missbräuchlich zurückgewiesenen Sachverhalt beruhe und daher gegen den ordre public verstosse. Es wäre folglich verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer 1 die Ausschreibung und Löschung des Fahndungsersuchens im RIPOL mitzuteilen.

4.3 Nach der im privaten Haftpflichtrecht herrschenden Lehre und Rechtsprechung liegt gemäss der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie Widerrechtlichkeit dann vor, wenn das schädigende Verhalten gegen ein geschriebenes oder ungeschriebenes Verhaltensgebot oder -verbot der Rechtsordnung verstösst, welche das betroffene Rechtsgut schützt. Die Widerrechtlichkeit erscheint einerseits als Verletzung eines von der Rechtsordnung durch eine oder mehrere Normen geschützten absoluten Rechtsgutes des Geschädigten (sog. Erfolgsunrecht), andererseits als Verstoss gegen eine besondere Verhaltensnorm (sog. Verhaltensunrecht), die nach ihrem Zweck vor derartigen Schädigungen schützen soll (REY, a.a.O., Rz. 672, 682, 698; BREHM, a.a.O., N. 35 sowie N. 38b ff. zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, S. 31 und S. 35 f.). Widerrechtlichkeit durch Unterlassen kann nur entstehen, wenn das Gesetz durch Schutzvorschriften ein Handeln verlangt oder eine Unterlassung ausdrücklich sanktioniert; damit ein Unterlassen als widerrechtlich qualifiziert werden kann, muss eine Garantenstellung des Schädigers für den Geschädigten bestehen (BREHM, a.a.O., N. 56b f. zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, S. 51).
Das Bundesgericht hat in BGE 123 II 577 E. 4 d/bb seine Praxis bestätigt, dass der Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
1    Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.
2    Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen.
3    Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
4    Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen.
VG mit demjenigen von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR übereinstimmt. Auch im Staatshaftungsrecht gelte gleichermassen wie im Privatrecht die Verletzung eines absoluten Rechts grundsätzlich als rechtswidrig, ohne dass ein Handlungsunrecht erforderlich sei. Wenn in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Staatshaftung wiederholt das Kriterium der Amtspflichtverletzung erwähnt und geprüft worden sei, habe es sich in der Regel um Fälle gehandelt, in denen ein reiner Vermögensschaden zur Diskussion stand (BGE 123 II 577 E. 4 d/cc). Hingegen müsse eine Amtspflichtverletzung vorliegen, damit eine Staatshaftung aus einer Unterlassung hergeleitet werden könne, wie beispielsweise aus einer ungenügend wahrgenommenen Aufsichtspflicht des Staates über gefährliche oder schädigende private Tätigkeiten (BGE 123 II 577 E. 4 d/ff). Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung in BGE 132 II 305 E. 4.1. GROSS (a.a.O., 5.2.1.5, S. 197) legt überzeugend dar, dass die Verletzung der Verhaltensnorm nicht nur Voraussetzung für die Widerrechtlichkeit der Unterlassung ist, sondern auch im Zusammenhang mit dem Kausalverlauf eine Rolle spielt: Adäquat und damit haftungsbegründend ist die Zurechnung eines Schadenereignisses, weil der Schädiger eine Verhaltensnorm missachtete, deren Erfüllung den Schaden abgewendet hätte (vgl. E. 3.3.4 hiervor).

4.4 Damit wäre zu prüfen, ob es sich bei der persönlichen Freiheit, deren Verletzung der Beschwerdeführer 1 mit der Geltendmachung einer Entschädigung für zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft implizit geltend macht, um ein absolutes Rechtsgut im Sinne der in E. 4.3 dargelegten Rechtsprechung handelt. Diese wird von den einen Autoren als absolutes Rechtsgut erwähnt (KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Zürich 1995, S. 176; TOBIAS JAAG, in Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I/3, Staats- und Beamtenhaftung, 2. A., Basel 2006, Rz. 101; HEINRICH HONSELL, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. A., Zürich 2005, § 4 N. 3; VITO ROBERTO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, N. 121 ff.), von anderen nicht (BREHM, a.a.O., N. 35 zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, S. 31 f.; REY, a.a.O., Rz. 686 ff.; GROSS, a.a.O., 5.1.1.1, S. 163; PIERRE WIDMER, in: Thomas Geiser/Peter Münch, Handbücher für die Anwaltspraxis, 5. Band, Schaden - Haftung --Versicherung, Basel 1999, Rz. 2.47). Die Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da - wie nachfolgend dargelegt wird - eine Amtspflichtverletzung vorliegt und die Widerrechtlichkeit selbst dann gegeben ist, wenn die persönliche Freiheit kein absolutes Rechtsgut darstellen würde.

4.5 Was das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung anbelangt, hat sich das Bundesgericht in zwei Entscheiden mit ähnlich gelagerten Fällen befasst:
4.5.1 In BGE 117 IV 209 hatte es einen Fall zu beurteilen, in welchem das Bundesamt für Polizeiwesen auf Ersuchen von Interpol Ankara um Festnahme zum Zwecke der Auslieferung gegen einen türkischen Staatsangehörigen die provisorische Auslieferungshaft verfügte, anschliessend jedoch das formelle türkische Auslieferungsbegehren mit diplomatischer Note ablehnte, ohne dem Betroffenen einen formellen Beschluss über die "Einstellung" des Auslieferungsverfahrens auszustellen. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Auslieferungsverfahren nicht in ein formelles und ein zeitlich vor diesem stattfindendes nicht eigentliches Verfahren unterteilt werden könne; das Auslieferungsverfahren werde bereits mit dem Eingang des Ersuchens um Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung angehoben. Auch wenn sich bereits bei der Eintretensprüfung gemäss Art. 43
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 43 Eintreten auf das Ersuchen - Das BJ entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen auf das Ersuchen eingetreten wird.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) ergebe, dass die im Ersuchen erwähnten Vorwürfe sehr klar als relativ-politische Delikte zu werten seien, für welche die Auslieferung nicht gewährt werden könne, und die Auslieferung daher mit diplomatischer Note abgelehnt worden sei, sei damit das Auslieferungsverfahren abgeschlossen worden; es liege eine Nichtannahme im Sinne von Art. 27 Abs. 5
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 27 Allgemeine Vorschriften für Ersuchen - 1 Die Artikel 27-31 gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. Die besonderen Verfahrensvorschriften der anderen Teile dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.78
1    Die Artikel 27-31 gelten für alle Verfahren nach diesem Gesetz. Die besonderen Verfahrensvorschriften der anderen Teile dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.78
2    Ausländische Ersuchen sind unmittelbar an das BJ zu richten.
3    Ersuchen, die an eine unzuständige Behörde gerichtet sind, werden von Amtes wegen weitergeleitet. Die ersuchende Stelle ist zu verständigen.
4    Ersuchen im Zusammenhang mit einem Haftfall sind ohne Verzug zu behandeln.
5    Nichtannahme oder Ablehnung eines Ersuchens sind zu begründen.
IRSG vor und eine Instruktion mit Anhörung des Verfolgten (Art. 52 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 52 Rechtliches Gehör - 1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99
1    Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99
2    Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
3    Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst das BJ, dass er im Sinne von Absatz 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird.
. IRSG) sei in diesem Fall nicht durchzuführen. Dies ändere nichts daran, dass auch mit der Nichtannahme des Ersuchens und Mitteilung der Nichtauslieferung des Beschuldigten mit diplomatischer Note an den ersuchenden Staat das Auslieferungsverfahren materiell abgeschlossen werde. Es sei somit in sinngemässer Anwendung von Art. 62
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 62 - 1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
1    Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
2    Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
VStrR eine begründete Feststellungsverfügung über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens zu erlassen. Der Verfolgte habe im Hinblick auf allfällige spätere Auslieferungsersuchen am Erlass einer solchen Verfügung ein schützenswertes Interesse, könne er doch damit jederzeit dokumentieren, dass das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wurde und aus welchen Gründen dies geschehen sei. Da die türkischen Behörden jederzeit wieder - in der Schweiz oder in einem anderen Staat - ein Auslieferungsbegehren stellen könnten, sei diese Verfügung für den Verfolgten von erheblicher praktischer Bedeutung (E. 2). Dass der so ausgelegte Art. 62
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 62 - 1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
1    Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
2    Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
VStrR dem Schutz des Beschuldigten dient, liegt auf der Hand. Im damals zu beurteilenden Fall war das Auslieferungsverfahren spätestens mit dem Erlass des Auslieferungshaftbefehls unmittelbar nach der Anhaltung des Betroffenen eingeleitet worden. Das Bundesamt hätte in sinngemässer Anwendung von Art. 62
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 62 - 1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
1    Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
2    Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
VStrR - nachdem es das formelle Auslieferungsbegehren nicht an die Hand
genommen hatte - eine förmliche und begründete Feststellungsverfügung über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens erlassen müssen.
4.5.2 Im Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2006 vom 9. Oktober 2006 (bzgl. des Sachverhalts vgl. bereits E. 3.4.3 hiervor) bekräftigte das Bundesgericht (u.a. auch mit Verweis auf BGE 117 IV 209), dass sich aus dem sinngemäss anwendbaren Art. 62
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 62 - 1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
1    Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
2    Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
VStrR eine Rechtspflicht der Rechtshilfebehörden ergebe, dem Verfolgten auch die (nur) mit diplomatischer Note erfolgte Ablehnung eines Auslieferungsersuchens mitzuteilen (E. 4.2). Eine Orientierungspflicht könnte sich allenfalls auch aus Art. 52 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 52 Rechtliches Gehör - 1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99
1    Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99
2    Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
3    Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst das BJ, dass er im Sinne von Absatz 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird.
IRSG (Marginale "Rechtliches Gehör") ergeben, wonach dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden. Nachdem diese Bestimmung unter dem 2. Kapitel ("Verfahren") eingefügt wurde, in welchem auch das Ersuchen um Fahndung und vorläufige Festnahme (Art. 42
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 42 Fahndungs- und Festnahmeersuchen - Ersuchen um Fahndung und Festnahme zum Zwecke der Auslieferung müssen ausser den Angaben nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 Buchstabe a Hinweise enthalten auf:
a  das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat;
b  die Absicht der zuständigen Behörde, ein Auslieferungsersuchen zu stellen.
IRSG) geregelt ist, dürfte die Vorlagepflicht wohl auch bereits für solche Begehren und nicht erst für formelle Auslieferungsbegehren gelten (E. 4.3). Habe aber die Behörde dem Betroffenen die Ablehnung der Auslieferung bzw. den Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht mitgeteilt, so habe sie somit eine zu Gunsten des Betroffenen geschaffene Schutznorm verletzt (E. 4.4).

4.6 Vorliegend informierte das BJ Interpol Ankara erstmals am 20. Februar 2004, dass sich der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz aufhalte, wies aber bereits damals auf die mögliche Verjährung der Straftaten hin. Es teilte Interpol Ankara mehrfach formlos mit, dass es - aufgrund der nach Schweizer Recht eingetretenen Verjährung der dem Beschwerdeführer 1 angelasteten Straftaten - ihn weder verhaften noch ein Auslieferungsverfahren gegen ihn einleiten könne, um dann schliesslich am 17. August 2004 Interpol Ankara endgültig seine Unterstützung zu verweigern. Mit Blick auf die in E. 4.5.1 und 4.5.2 dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung muss jedoch das Auslieferungsverfahren bereits mit dem Eingang des türkischen Ersuchens vom 20. Februar 2004 als angehoben gelten. Dabei handelte es sich, wie das EFD selber ausführt, ausdrücklich um ein Ersuchen um vorläufige Auslieferungshaft nach Art. 16 Ziff. 1, 3 und 4 des Europäischen Auslieferungsabkommens (SR 0.353.1), welches, wie in dessen Art. 16 Ziff. 3 vorgesehen, durch Interpol übermittelt werden kann. Dass kein förmliches Auslieferungsgesuch nachfolgte, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Wesentlich ist, dass das BJ nicht nur mehrmals mit den türkischen Behörden korrespondierte, sondern auch vom BFF Akten beizog. Es hat sich somit eingehend mit dem türkischen Ersuchen befasst und war sich gewahr, dass die türkischen Behörden nach wie vor die Verhaftung des Beschwerdeführers 1 anstrebten. Damit steht auch fest, dass das Verfahren im Sinn der zitierten Rechtsprechung "angehoben" war. Obwohl die Ablehnung der Auslieferung entgegen der Konstellation in E. 4.5.2 nicht mit diplomatischer Note erfolgte, drängt sich eine analoge Anwendung von Art. 62 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 62 - 1 Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
1    Die Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein; vorbehalten bleibt die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung (Art. 21 Abs. 1 und 3).
2    Die Einstellung des Verfahrens ist allen Personen mitzuteilen, die als Beschuldigte am bisherigen Verfahren teilgenommen haben. Eine mündlich mitgeteilte Einstellung ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
VStrR auf, und das BJ hätte den Beschwerdeführer 1 über die Einstellung des Verfahrens mit einer begründeten Feststellungsverfügung informieren müssen. Wie bereits in E. 3.3.3 hiervor erwähnt, wäre er nicht ins Ausland gereist, hätte er vom erneuten türkischen Ersuchen Kenntnis erlangt.
Da nach Art. 22 des Europäischen Auslieferungsabkommens auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung findet, soweit im Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, kann die Orientierungspflicht - wie vom Bundesgericht im in E. 4.5.2 erwähnten Entscheid ausgeführt (dort E. 4.3) - auch auf Art. 52 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 52 Rechtliches Gehör - 1 Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99
1    Das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen.99
2    Der Verfolgte wird kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
3    Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst das BJ, dass er im Sinne von Absatz 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird.
IRSG gestützt werden.

4.7 Damit hat das BJ durch die unterlassene Orientierung des Beschwerdeführers 1 eine Schutznorm verletzt. Unter diesen Umständen braucht nicht mehr weiter geprüft zu werden, ob die Fahndung durch Interpol den internationalen ordre public verletzt. Ebenso ist irrelevant, ob dies für die Ausschreibung von 1996 und die Löschung von 2001 im RIPOL zutrifft bzw. ob durch die fehlende Mitteilung dieses Eintrags bzw. von dessen Löschung eine Rechtspflicht verletzt worden ist.

5.
5.1 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Haftungsvoraussetzungen der Adäquanz und der Widerrechtlichkeit erfüllt sind.

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Vorliegend hat die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführenden abgewiesen, weil es von mangelnder Kausalität und fehlender Widerrechtlichkeit ausging, ohne zu prüfen, ob ein Schaden vorliegt und ohne auf die geltend gemachten Schadenspositionen einzugehen. Die Sache wird daher zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass gestützt auf die Ausführungen in E. 3.5 dem Beschwerdeführer 1 auch kein leichtes Selbstverschulden anzulasten und den Beschwerdeführenden daher der gesamte nachgewiesene Schaden zu ersetzen ist. Weiter wird sie zu prüfen haben, ob die zusätzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung an die Beschwerdeführenden gegeben sind (vgl. E. 2.2 hiervor).

6.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung über die Begehren um Schadenersatz und Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.
Vorliegend hat die Vorinstanz - trotz Unterliegen - keine Verfahrens-kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Vertreter der Beschwerdeführenden hat gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der den Beschwerdeführenden gewährten unentgeltlichen Verbeiständung grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung aus der Gerichtskasse. Da die Beschwerdeführenden jedoch vollumfänglich obsiegt haben, hat die Vorinstanz an Stelle des Bundesverwaltungsgerichts die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und Abs. 2 VwVG). Diese wird aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 7'500.- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2008 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen in der Sache neu zu entscheiden.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Vorinstanz hat dem Vertreter der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 643/bd/api; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1269/2008
Date : 13. November 2009
Published : 25. November 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Staatshaftung (Bund)
Subject : Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung)


Legislation register
BGG: 42  82  85
EMRK: 6
IRSG: 27  42  43  52
OR: 41
RDV: 3  13
VG: 3  6  10
VGG: 31  32
VGKE: 14
VStrR: 62
VwVG: 5  48  49  50  52  61  63  64
BGE-register
117-IV-209 • 123-II-577 • 130-III-182 • 132-II-305 • 132-II-342 • 132-III-715
Weitere Urteile ab 2000
2A.212/2006 • 4C.72/2004
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A-1269/2008 • A-6246/2007
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