Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4839/2017
Urteil vom 13. Oktober 2017
Einzelrichter David R. Wenger,
Besetzung mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 27. Juni 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus Atchuvely, wo er - bis auf eine kurze Zeit in Point Pedro - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Ab 2008 habe er die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt. Er habe beispielsweise Plakate geklebt. Am Wahltag im Jahr 2013 sei er von Militärpersonen in einem Wagen festgehalten worden. Nach den Wahlen 2013 habe man nach ihm gesucht. Aus Angst vor Nachteilen sei er Ende September 2013 aus Sri Lanka ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Vielzahl von Berichten und einer CD insbesondere zur allgemeinen Lage in Sri Lanka beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien. Gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka dem unterzeichnenden Anwalt offen zu legen. Hiernach sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 den Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und auch aus diesem Grund nichtig beziehungsweise ungültig sei. Das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Eventuell sei die Verfügung des SEM wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des SEM in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder mindestens die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 erhob der zuständige Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss, wies den Antrag auf Beschwerdeergänzung ab, gab den Spruchkörper des Gerichts bekannt und trat auf den Antrag einer Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchgremiums nicht ein. Gleichzeitig wies er den Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebilds vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wonach eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, ab und informierte über den Namen der Fachspezialistin Rne.
E.
Mit Schreiben vom 22. September 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Länderberichte (Beschwerdebeilagen Nr. 37 und 38) sowie eine Sozialhilfebestätigung ein und beantragte, er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung des Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31







2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1



2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e



3.
Die Beschwerde enthält folgende Rügen: Nichtigkeit (nachfolgend E. 4), Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive einer Verletzung der Begründungspflicht (nachfolgend E. 5), unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (nachfolgend E. 6) sowie weitere Bundes- und Völkerrechtsverletzungen (nachfolgend E. 7 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer führt aus, da die Person, die in der angefochtenen Verfügung lediglich mit dem Kürzel Rne aufgeführt sei, in keiner allgemein zugänglichen Publikation oder einem Rechenschaftsbericht entnommen werden könne, sei nicht abschliessend bestimmbar, wer die am Entscheid der Verfügung beteiligten Personen seien. Indem die Verfügung nur das Kürzel und die Funktionen aufführe, verstosse sie gegen einen Rechtsgrundsatz. Im Übrigen werde dies in Bern-Wabern anders gehandhabt als bei den Empfangszentren. Bereits aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung nichtig.
Hierzu ist auf die Instruktionsverfügung vom 7. September 2017 zu verweisen. Der Anspruch auf Rechtsgleichheit ist nicht verletzt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 29

5.2 Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. So gehen beispielsweise die Beschwerdeausführungen unter Beschwerde Ziffer 5.2, "Verletzung des rechtlichen Gehörs" zu den Übersetzungsproblemen ins Leere, zumal der Beschwerdeführer mündlich und unterschriftlich in beiden Befragungen bestätigt hat, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und keine Übersetzungsprobleme den Protokollen zu entnehmen sind (SEM-Akten, A3, S. 2, S. 8 und A12, S. 1). Der entsprechende Antrag, der Beschwerdeführer sei unter Beizug eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören, ist abzuweisen.
Die angefochtene Verfügung ist im Übrigen ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Es wird ferner gerügt, die Vorinstanz habe pauschal festgehalten, der Beschwerdeführer habe keine Schwierigkeiten wegen seines Engagements geltend gemacht (Beschwerde, S. 17). Der in der Beschwerde aufgezählte Sachverhalt lässt indes auch keinen anderen Schluss zu. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Im Übrigen ist betreffend rechtliches Gehör auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 7. September 2017 zu verweisen. Die entsprechenden Anträge sind mithin abzuweisen.
5.3 Andere Gehörsverletzungen sind auch nicht ersichtlich. Die Rügen betreffend Gehörsverletzung sind unbegründet.
6.
6.1 Gemäss Art. 12


6.2 Die Rügen betreffend rechtsfehlerhafter beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsfeststellung gehen fehl. So findet der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8

Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt und hierbei keine relevanten Länderinformationen ignoriert (E. 7 ff.). Betreffend die Rügen der Offenlegung der Quellen des Lagebilds der Vorinstanz vom 16. August 2017, ist ebenfalls auf die Zwischenverfügung vom 7. September 2017 zu verweisen, mit der die entsprechenden Anträge bereits abgewiesen wurden. Zusätzliche Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung der
Vorinstanz - auch unter Berücksichtigung der "entsprechend kritisierten Mängel" - ebenfalls nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1


7.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54


7.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7


7.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
8.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die behördliche Suche und die Festnahme im Jahr 2013 stehen im Zentrum der Vorbringen. Zu diesen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers indes derart unsubstantiiert, stereotyp und widersprüchlich, dass der gesamten Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist. Es handelt sich hierbei nicht - wie auf Beschwerdeebene behauptet - um "kleine Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers", die "in spitzfindiger Weise" von der Vorinstanz behauptet werden (Beschwerde, S. 11). So trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer erheblich zur Anzahl und zu zeitlichen Aspekten betreffend den angeblichen behördlichen Suchaktionen und seinem Weggang von Zuhause widerspricht (SEM-Akten, A12, S. 4 und S. 12 f.). Des Weiteren kann er - trotz wiederholtem Nachfragen - nur den Namen und die Partei des Kandidaten nennen, den er seit 2008 unterstützt haben will. Sein oberflächliches Wissen lässt auch nicht darauf schliessen, dass er sich tatsächlich mit den Werten der TNA auseinandergesetzt hat. Was seine angebliche Festnahme und anschliessende Suche anbelangt, ist davon auszugehen, dass wenn tatsächliches Interesse an seiner Person bestünde, die Behörden ihn nicht gleich wieder hätten gehen lassen, um dann die Anstrengung zu unternehmen, kurz danach wieder nach ihm zu suchen. Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die stereotypen und unsubstantiierten Ausführungen zu dieser angeblichen Festhaltung nicht darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer dieses Szenario tatsächlich erlebt hat. Was die eingereichten polizeilichen Vorladungen anbelangt, fällt auf, dass der Beschwerdeführer diese erst später im Verlauf des Verfahrens einreichte und in der Erstbefragung nicht erwähnte. Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können und keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, haben ohnehin einen geringen Beweiswert. Bei den eingereichten Vorladungen trifft beides zu und der Inhalt der Schreiben steht in keinem Zusammenhang mit dem geltend gemachten Profil des Beschwerdeführers. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Beweismittel nicht korrekt gewürdigt, geht ins Leere.
Die Erklärungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So wird das fehlende Wissen des Beschwerdeführers beispielsweise mit Erinnerungslücken aufgrund der zeitlich zurückliegenden Ereignisse, mit Übersetzungsproblemen oder mit der Übermittlung von Informationen durch Dritte an den Beschwerdeführer erklärt. Ferner wird erklärt, was der Beschwerdeführer nicht "korrekt einordnen" konnte und somit beispielsweise fälschlicherweise als Haftbefehl bezeichnet haben soll (Beschwerde, S. 37). Die zeitlichen Aspekte vermögen an der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern, zumal es sich insbesondere bei der Festnahme um ein einschneidendes Erlebnis im Zentrum der Fluchtgeschichte handelt. Die Seiten füllenden Ausführungen über angebliche Probleme mit dem Dolmetscher belegen ferner, dass auf Beschwerdeebene händeringend nach Erklärungen für die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers gesucht wird. Der Beschwerdeführer hat jedoch mehrmals mündlich und schriftlich bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Den Befragungsprotokollen sind auch keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zu entnehmen. Der Rechtsvertreter will sodann lediglich in der Antwort 129 der Zweitbefragung (SEM-Akten, A12, S. 14) erkennen, dass der Beschwerdeführer die kritischen Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE in der Befragung nicht ansprechen wollte. Diese Erklärung scheint indes weit hergeholt, zumal den Beschwerdeführer diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft, deren Kenntnisnahme er in jeder Befragung unterschriftlich bestätigt hat (SEM-Akten, A3, S. 1 f. und A12, S. 2: "wahrheitsgemäss und vollständig zu beantworten"; explizit zur LTTE, A3, S. 2, Bst. h, Ergänzung zur Mitwirkungspflicht). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in beiden Befragungen keinen Bezug zur LTTE geltend machte und bestätigte, nie entsprechende Probleme gehabt zu haben (z. B. SEM-Akten, A3, S. 2, Bst. h, S. 6 f. oder A12, S. 14) und nicht aus einer politisch aktiven Familie zu stammen (SEM-Akten, A12, S. 14,
EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Auf die entsprechenden weitschweifigen Beschwerdeausführungen beziehungsweise auf den konstruierten und nachgeschobenen Bezug zur LTTE auf Beschwerdeebene, ist nicht weiter einzugehen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen. Das reine Behaupten, es liege auf der Hand, dass er als bereits in Sri Lanka politisch aktive Person auch in der Schweiz ein entsprechendes exilpolitisches Engagement weiterführe, genügt nicht. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer nicht an eine glaubhaft gemachte politische Tätigkeit im Heimatstaat anknüpfen. Es wird auf Beschwerdeebene auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern der Beschwerdeführer exilpolitisch engagiert sein soll. Der Antrag auf Einreichung entsprechender Unterlagen ist abzuweisen. Hierzu hätte der Beschwerdeführer ebenfalls bereits genügend Zeit gehabt.
Nach dem Gesagten ist den weitschweifigen und oberflächlichen Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene nicht zu folgen. Ebenso wenig sind die eingereichten allgemeinen Berichte geeignet, am Beweisergebnis und an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat. Der Antrag auf Zeugenbefragung auf der Botschaft ist abzuweisen.
9.
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3

Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, diese mithin in Rechtskraft erwachsen ist, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1




Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Die Beschwerdeausführungen, Verweise auf die Rechtsprechung oder Beschwerdebeilagen vermögen vorliegend nichts an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka zu ändern. Es liegt aufgrund der Rückschaffung kein "neuer Asylgrund" vor. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Nordprovinz dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er Massnahmen zu gewärtigen hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen könnten. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, an dieser gefestigten Erkenntnis etwas zu ändern. Die entsprechenden Rügen und die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen ins Leere (Beschwerde, S. 28 ff. und insb. S. 33). Das auf Beschwerdeebene erwähnte Dokument des sri-lankischen Konsulats geht nicht über einen solchen background check hinaus (Beschwerde, S. 27 f., S. 33 oder Beschwerdebeilage, Nr. 34). Die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers gehen ins Leere, zumal er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und er nicht - wie behauptet - gesucht wird (hierzu oben E. 7 f.). Die Ausführungen und Beschwerdebeilagen betreffend Ausschaffungen im Jahr 2016 sind ebenfalls nicht geeignet, vorliegend am Beweisergebnis etwas zu ändern (Beschwerde, S. 30 ff.). Von den Akten, deren Beizug beantragt wird, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat die Flüchtlingseigenschaft sowie die individuellen Wegweisungshindernisse in eigener Person nachzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abgewiesen.
Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3

Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren lassen nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig ist.
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4

Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Was auf Beschwerdeebene dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt oder eine medizinische Notlage. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann vorliegend verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer von Geburt bis zu seiner Ausreise immer in der Nordprovinz lebte (Atchuvely und Point Pedro) und seine Herkunft auf Beschwerdeebene bestätigt wird (u. a. Beschwerde, S. 9; zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12 f.). Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt vor Ort über eine gute Schuldbildung, Arbeitserfahrung und ein intaktes Beziehungsnetz, zu dem er auch nach seiner Ausreise weiterhin Kontakt pflegte (z. B. SEM-Akten, A3, S. 4 f.). Die Beschwerde inklusive Beilagen und CD erschöpft sich betreffend der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in bereits bekannten und von der Vorinstanz zutreffend berücksichtigten Informationen zur allgemeinen Lage vor Ort. Die Behauptung, die Vorinstanz stütze sich auf falsche Länderinformationen, geht fehl und zeugt von oberflächlich getätigter Kritik. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer offen, Rückkehrhilfe zu beantragen. Es ist die
Vorinstanz zu bestätigen und es erweist sich der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 2


9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es besteht mithin kein Anlass zur Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49

11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit Schreiben vom 22. September 2017 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1

11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs der Eingabe sind die Kosten auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1



(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: