Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Corte I

A-5178/2014

Sentenza del 13 ottobre 2015

Giudici Michael Beusch (presidente del collegio),

Composizione Pascal Mollard, Salome Zimmermann,

cancelliera Sara Friedli.

A._______,
Parti
ricorrente,

contro

Banca B._______,

controparte,

Amministrazione federale delle contribuzioni AFC, Imposta federale diretta, Imposta preventiva, Tasse di bollo, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

autorità inferiore.

Oggetto Regolarizzazione fiscale di valori patrimoniali (pagamento unico).

Fatti:

A.
Il 31 maggio 2013, la banca B._______, in X._______, ha effettuato il prelievo del pagamento unico per la regolarizzazione del passato, addebitando l'importo di GBP 12'320.27 sui valori patrimoniali presenti sul conto corrente del signor A._______, residente nel Regno Unito al 31 dicembre 2010. Al fine di effettuare il predetto prelievo, la banca B._______ si è fondata sulla Convenzione del 6 ottobre 2011 tra la Confederazione Svizzera e il Regno Unito della Gran Bretagna e dell'Irlanda del Nord concernente la collaborazione in ambito fiscale, entrata in vigore il 1° gennaio 2013 (di seguito: Convenzione UK; RS 0.672.936.74). Lo stesso giorno, la banca B._______ ha rilasciato il cosiddetto « Certificate for regularising the past by one-off payment based on Article 5 paragraph 1 in accordance with Article 9 of the Agreement between the Swiss Confederation and the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland on cooperation in the area of taxation » (di seguito: certificato relativo al pagamento unico) e ne ha inviato per posta un esemplare al signor A._______ nel Regno Unito.

B.
Con e-mail del 5 giugno 2013, il signor A._______ ha contestato il predetto certificato dinanzi alla banca B._______.

C.
Con scritto 29 luglio 2013, la banca B._______ ha confermato il certificato relativo al pagamento unico, indicando al signor A._______, la possibilità di rivolgersi all'Amministrazione federale delle contribuzioni (di seguito: AFC) e richiedere una decisione formale, nel termine di 30 giorni.

D.
Con scritto 28 agosto 2013, il signor A._______ ha dunque impugnato il certificato relativo al pagamento unico dinanzi all'AFC. Tale certificato è stato altresì contestato in precedenza dinanzi alla Segreteria di Stato per le questioni finanziarie internazionali (di seguito: SFI) con scritto 24 giugno 2013.

E.
Il 14 agosto 2014, l'AFC - rispettivamente, la Divisione principale dell'imposta federale diretta, dell'imposta preventiva e delle tasse di bollo - ha emesso la seguente decisione:

1. Der Einspruch von Herrn A._______, Y._______, vom 28. August 2013 wird vollumfänglich abgewiesen;

2. Die Mitteilung von Herrn A._______, Y._______, gemäss Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich vom 6. Oktober 2011 erfolgte nach Ablauf des Stichtags 3 und somit verspätet;

3. Entsprechend hat die Zahlstelle zu Recht die Einmalzahlung im Sinne von Artikel 4 IQG bzw. Artikel 5 Absatz 3 i.V.m 9 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich vom 6. Oktober 2011 in der Höhe von GBP 12'320.27 vorgenommen.

F.
Avverso la predetta decisione, A._______ (di seguito: ricorrente) ha presentato ricorso dinanzi al Tribunale amministrativo federale con scritto 10 settembre 2014. In sostanza, egli postula l'annullamento della decisione impugnata, in particolar modo per quanto concerne il pagamento una tantum « One-off tax payment » al Regno Unito, concedendogli in tal modo la possibilità di optare per la comunicazione volontaria (« Volontary Disclosure ») per il passato e per il futuro. In sostanza, il ricorrente contesta la validità della notifica per via elettronica degli scritti 23 novembre 2012 e 28 marzo 2013 effettuata dalla banca B._______ sul suo conto e-banking, sottolineando di non aver mai preso conoscenza del loro contenuto. A causa di tale irregolarità, egli sarebbe venuto a conoscenza della possibilità di scegliere tra il pagamento unico e la comunicazione volontaria soltanto tardivamente, ovvero il 3 giugno 2013 con la notifica postale di un esemplare del certificato relativo al pagamento unico del 31 maggio 2013. Tale pagamento unico andrebbe annullato in quanto non solo sarebbe stato effettuato senza il suo consenso, ma implicherebbe altresì nei suoi confronti una doppia imposizione, poiché prelevato sui suoi risparmi accumulati lavorando in Svizzera precedentemente al suo trasferimento nel Regno Unito: il salario da lui percepito sarebbe infatti già stato oggetto di un'imposizione alla fonte, sicché non si giustificherebbe una sua ulteriore imposizione nel Regno Unito.

G.
Con risposta 17 dicembre 2014, l'AFC ha postulato il rigetto integrale del ricorso, assegnando le tasse e le spese a carico del ricorrente. Nel contempo, essa ha indicato al Tribunale di non essere parte al presente procedimento, rendendolo nel contempo attento al fatto che la banca B._______, non era stata erroneamente inclusa tra le parti alla procedura.

H.
Con ordinanza dell'11 febbraio 2015, lo scrivente Tribunale ha dunque integrato la banca B._______ nella procedura, impartendole un termine per prendere posizione in merito al ricorso.

I.
Con scritto 4 marzo 2015, la banca B._______ ha presentato le proprie osservazioni, postulando anch'essa il rigetto del ricorso.

J.
Ulteriori fatti e argomentazioni verranno ripresi, per quanto necessari, nei considerandi in diritto del presente giudizio.

Diritto:

1.

1.1 Il Tribunale amministrativo federale giudica i ricorsi contro le decisioni ai sensi dell'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
della PA, emanate dalle autorità menzionate all'art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
LTAF, riservate le eccezioni di cui all'art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
LTAF (cfr. art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
LTAF). In particolare, le decisioni rese dall'AFC sulla base dell'art. 4 cpv. 4
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
della legge federale del 15 giugno 2012 sull'imposizione alla fonte in ambito internazionale (LIFI, RS 672.4) sono impugnabili dinanzi al Tribunale amministrativo federale. In particolare, l'art. 4 cpv. 4
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
LIFI dispone che il ricorso presentato avverso la decisione dell'AFC (relativa alla validità del certificato) è retto dalle disposizioni generali sull'amministrazione della giustizia federale. La procedura dinanzi al Tribunale amministrativo federale è retta dalla PA, in quanto la LTAF non disponga altrimenti (cfr. art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
LTAF).

1.2 Pacifica è la legittimazione a ricorrere del ricorrente, essendo lo stesso destinatario della decisione qui impugnata (art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
PA). Il ricorso è poi stato interposto tempestivamente (art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
segg., art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
PA), nel rispetto delle esigenze di forma e di contenuto previste dalla legge (art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
PA). Il ricorso è ricevibile in ordine e deve essere pertanto esaminato nel merito.

2.

2.1 Con ricorso al Tribunale amministrativo federale possono essere invocati la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento (art. 49 lett. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
PA), l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti (art. 49 lett. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
PA) e l'inadeguatezza (art. 49 lett. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
PA; cfr. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2a ed. 2013, n. 2.149).

2.2 Il Tribunale amministrativo federale non è vincolato né dai motivi addotti (cfr. art. 62 cpv. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
PA), né dalle considerazioni giuridiche della decisione impugnata, né dalle argomentazioni delle parti (cfr. DTAF 2007/41 consid. 2; Moor/Poltier, Droit administratif, vol. II, 3a ed. 2011, no. 2.2.6.5, pag. 300). I principi della massima inquisitoria e dell'applicazione d'ufficio del diritto sono tuttavia limitati: l'autorità competente procede difatti spontaneamente a constatazioni complementari o esamina altri punti di diritto solo se dalle censure sollevate o dagli atti risultino indizi in tal senso (cfr. DTF 122 V 157 consid. 1a; 121 V 204 consid. 6c; DTAF 2007/27 consid. 3.3). Secondo il principio di articolazione delle censure (« Rügeprinzip ») l'autorità di ricorso non è tenuta a esaminare le censure che non appaiono evidenti o non possono dedursi facilmente dalla constatazione e presentazione dei fatti, non essendo a sufficienza sostanziate (cfr. Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., n. 1.55). Il principio inquisitorio non è quindi assoluto, atteso che la sua portata è limitata dal dovere delle parti di collaborare all'istruzione della causa (cfr. DTF 128 II 139 consid. 2b). Il dovere processuale di collaborazione concernente in particolare il ricorrente che interpone un ricorso al Tribunale nel proprio interesse, comprende, in particolare, l'obbligo di portare le prove necessarie, d'informare il giudice sulla fattispecie e di motivare la propria richiesta, ritenuto che in caso contrario arrischierebbe di dover sopportare le conseguenze della carenza di prove (cfr. art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
PA; cfr. DTF 119 III 70 consid. 1; Moor/Poltier, op. cit., no. 2.2.6.3, pag. 293 e segg.).

3.
Qui di seguito verranno esposte le disposizioni pertinenti per la risoluzione del presente litigio contenute nella Convenzione UK (consid. 3.1 che segue) nonché nella LIFI (consid. 3.2 che segue).

3.1

3.1.1 La Convenzione UK, entrata in vigore il 1° gennaio 2013, ha lo scopo di garantire, tramite la collaborazione bilaterale tra Stati contraenti, l'imposizione effettiva delle persone interessate nel Regno Unito. Gli Stati contraenti convengono che l'effetto della collaborazione bilaterale prevista nella predetta Convenzione corrisponde durevolmente allo scambio automatico di informazioni in materia di imposizione di redditi e utili da valori patrimoniali di tali persone. A questo scopo, le autorità competenti degli Stati contraenti si sostengono vicendevolmente segnatamente in merito all'imposizione in vista della regolarizzazione fiscale di valori patrimoniali detenuti dagli agenti pagatori svizzeri per le persone interessate residenti nel Regno Unito (cfr. art. 1 par. 1, art. 2 lett. a e art. 5 Convenzione UK; sentenze del TAF A-155/2015 del 22 giugno 2015 consid. 2.1.1; A-2654/2014 del 5 febbraio 2015 consid. 3.1.1).

L'espressione « agente pagatore svizzero » designa segnatamente le banche secondo la legge dell'8 novembre 1934 sulle banche (LB, RS 952.0; cfr. art. 2 lett. e Convenzione UK). L'espressione « persona interessata » si riferisce invece a una persona fisica residente nel Regno Unito che quale parte contraente di un agente pagatore svizzero è la titolare del conto o del deposito nonché la beneficiaria effettiva dei valori patrimoniali (cfr. art. 2 lett. h Convenzione UK).

3.1.2 La Convenzione UK fissa, nel contesto della regolarizzazione fiscale dei valori patrimoniali, diversi giorni di riferimento. Determinanti per il presente litigio, sono il « giorno di riferimento 2 » fissato al 31 dicembre 2010 e il « giorno di riferimento 3 » fissato all'ultimo giorno del quarto mese dopo l'entrata in vigore della Convenzione UK, ossia il 31 maggio 2013 (cfr. in proposito, art. 2 lett. m Convenzione UK).

3.1.3 Giusta l'art. 6 par. 1 della Convenzione UK, entro due mesi dall'entrata in vigore della predetta Convenzione gli agenti pagatori svizzeri informano i titolari di conti o depositi presso cui la persona interessata è stata identificata del suo contenuto come pure dei diritti e degli obblighi che ne risultano per la persona interessata.

3.1.4 L'art. 5 par. 1 della Convenzione UK dispone che una persona interessata, che non è una persona fisica non domiciliata nel Regno Unito e che ai giorni di riferimento 2 e 3 detiene presso un agente pagatore svizzero valori patrimoniali, può autorizzare l'agente pagatore svizzero a effettuare un pagamento unico secondo l'art. 9 par. 2 o a trasmettere le informazioni secondo l'art. 10. La persona interessata deve comunicare per scritto all'agente pagatore svizzero, al più tardi entro il giorno di riferimento 3, quale delle possibilità di cui all'art. 5 par. 1 e 2 ha scelto per conti o depositi esistenti al giorno di riferimento 3. Questa comunicazione è irrevocabile (cfr. art. 7 par. 1 Convenzione UK).Se entro il giorno di riferimento 3 la persona interessata non ha scelto alcuna delle possibilità di cui ai par. 1 e 2 dell'art. 5 della Convenzione UK, l'agente pagatore svizzero preleva il pagamento unico secondo l'art. 9 par. 2 (cfr. art. 5 par. 3 Convenzione UK).

3.1.5 Fatti salvi gli art. 8 e 13 della Convenzione UK, non pertinenti in concreto, gli agenti pagatori svizzeri riscuotono entro il giorno di riferimento 3 un pagamento unico sui valori patrimoniali dalla persona interessata depositati presso di loro (cfr. art. 9 par. 1 Convenzione UK). Tale disposizione trova applicazione allorquando la persona interessata non ha - al giorno di riferimento 3 - comunicato per iscritto all'agente pagatore svizzero, per quale delle opzioni essa ha optato, ovvero il pagamento unico con effetto liberatorio (art. 9 Convenzione UK) o la comunicazione volontaria (art. 10 Convenzione UK).

Fatto salvo il par. 3 - in casu non pertinente - il pagamento unico è calcolato sulla base dell'allegato I. L'aliquota è del 34 % (cfr. art. 9 par. 2 Convenzione UK). Al momento del prelievo del pagamento unico, l'agente pagatore svizzero della persona interessata rilascia un certificato secondo la forma prestabilita. Il certificato è considerato approvato se entro 30 giorni dalla sua notifica la persona interessata non solleva reclamo (cfr. art. 9 par. 4 Convenzione UK).

In virtù dell'art. 9 par. 5 della Convenzione UK, dopo approvazione dei certificati di cui al par. 4, l'agente pagatore svizzero effettua mensilmente i pagamenti unici all'autorità competente svizzera. L'autorità destinataria di tali pagamenti è - giusta l'art. 2 lett. d della Convenzione UK, in combinato disposto con l'art. 5 cpv. 1
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 5 Überweisung an die ESTV - 1 Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV.
1    Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV.
2    Sie stellen der ESTV spätestens 14 Monate nach dem Stichtag 3 die Schlussabrechnung zu.
LIFI - l'AFC.

3.1.6 Se un agente pagatore svizzero omette di identificare una persona interessata e di informarla circa i suoi diritti e obblighi secondo l'art. 7 e se l'identifica successivamente come persona interessata, quest'ultima può comunque, con l'accordo delle autorità competenti degli Stati contraenti, far valere le possibilità secondo i par. 1 e 2 dell'art. 5; i diritti e i doveri secondo l'art. 7 sono applicabili entro un termine fissato congiuntamente dalle competenti autorità degli Stati contraenti (cfr. art. 14 par. 1 Convenzione UK; in merito agli interessi di mora, che vanno riscossi in tale evenienza, cfr. art. 14 par. 2 Convenzione UK).

3.2

3.2.1 La LIFI disciplina l'attuazione delle convenzioni di collaborazione in ambito fiscale, in particolare la regolarizzazione fiscale di valori patrimoniali che si trovano presso agenti pagatori svizzeri (cfr. art. 1 cpv. 1 lett. a
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
1    Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
a  die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen;
b  die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünften und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
c  die Erhebung einer abgeltenden Steuer im Erbschaftsfall und die Meldung dieser Erbschaftsfälle;
d  die Sicherung des Abkommenszwecks;
e  die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz;
f  die Verfahren.
2    Es gilt für die Abkommen gemäss dem Anhang. Die Schweiz kann Abkommen mit allen Ländern abschliessen, insbesondere mit solchen, mit denen sie ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.
3    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
LIFI). Essa si applica alle convenzioni menzionate nell'allegato (cfr. art. 1 cpv. 2
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
1    Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
a  die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen;
b  die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünften und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
c  die Erhebung einer abgeltenden Steuer im Erbschaftsfall und die Meldung dieser Erbschaftsfälle;
d  die Sicherung des Abkommenszwecks;
e  die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz;
f  die Verfahren.
2    Es gilt für die Abkommen gemäss dem Anhang. Die Schweiz kann Abkommen mit allen Ländern abschliessen, insbesondere mit solchen, mit denen sie ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.
3    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
LIFI, in combinato disposto con la cifra 2 dell'allegato alla LIFI). Sono fatte salve le disposizioni derogatorie della convenzione applicabile nel singolo caso (cfr. art. 1 cpv. 3
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
1    Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
a  die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen;
b  die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünften und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
c  die Erhebung einer abgeltenden Steuer im Erbschaftsfall und die Meldung dieser Erbschaftsfälle;
d  die Sicherung des Abkommenszwecks;
e  die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz;
f  die Verfahren.
2    Es gilt für die Abkommen gemäss dem Anhang. Die Schweiz kann Abkommen mit allen Ländern abschliessen, insbesondere mit solchen, mit denen sie ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.
3    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
LIFI).

3.2.2 Giusta l'art. 4 cpv. 1
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
LIFI, gli agenti pagatori svizzeri riscuotono i pagamenti unici conformemente alla convenzione applicabile. L'art. 4 cpv. 3
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
LIFI dispone che la persona interessata o un'altra parte contraente può dichiarare per scritto all'agente pagatore svizzero entro 30 giorni dalla notifica che non è d'accordo con il suo certificato di pagamento unico. L'agente pagatore svizzero si adopera con la persona interessata o con l'altra parte contraente al fine di trovare una soluzione consensuale in conformità alla convenzione applicabile. Entro 60 giorni dalla notifica di questa dichiarazione scritta l'agente pagatore svizzero emette un nuovo certificato oppure conferma la validità del primo certificato.

Secondo l'art. 4 cpv. 4
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
LIFI, un certificato è considerato approvato se entro 30 giorni dalla notifica del nuovo certificato o dalla conferma del primo certificato la persona interessata o un'altra parte contraente non richiede per scritto all'AFC di pronunciare una decisione.

3.2.3 L'art. 9
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 9 Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person - 1 Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so muss die schweizerische Zahlstelle diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
1    Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so muss die schweizerische Zahlstelle diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
2    Die betroffene Person oder die andere Vertragspartei kann nach Massgabe des anwendbaren Abkommens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Nachricht bei der ESTV ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte der betroffenen Person stellen.
3    Das Gesuch muss enthalten:
a  die Angabe der entsprechend dem Abkommen ausgewählten Möglichkeit für die steuerliche Regularisierung;
b  Angaben zur Verfügbarkeit der für die Durchführung der steuerlichen Regularisierung notwendigen Informationen.
LIFI contiene diverse regole applicabili allorquando l'identificazione della persona interessata da parte dell'agente pagatore svizzero interviene a posteriori. Essa prevede in particolare l'obbligo d'informare senza indugio per scritto tale persona o l'altra parte contraente (cpv. 1) e la regola secondo cui la domanda di regolarizzazione fiscale dei valori patrimoniali della persona interessata va presentata per iscritto all'AFC, conformemente alla convenzione applicabile, entro tre mesi dalla notifica dell'informazione (cpv. 2). La domanda deve segnatamente indicare l'opzione scelta per la regolarizzazione fiscale conformemente alla Convenzione (cfr. art. 9 cpv. 3 lett. a
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 9 Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person - 1 Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so muss die schweizerische Zahlstelle diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
1    Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so muss die schweizerische Zahlstelle diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
2    Die betroffene Person oder die andere Vertragspartei kann nach Massgabe des anwendbaren Abkommens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Nachricht bei der ESTV ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte der betroffenen Person stellen.
3    Das Gesuch muss enthalten:
a  die Angabe der entsprechend dem Abkommen ausgewählten Möglichkeit für die steuerliche Regularisierung;
b  Angaben zur Verfügbarkeit der für die Durchführung der steuerlichen Regularisierung notwendigen Informationen.
LIFI).

3.2.4 Conformemente all'art. 21 cpv. 1
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 21 Organisation und Verfahren - 1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und dieses Gesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
1    Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und dieses Gesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
2    Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheide, die für die Anwendung dieser Vorschriften notwendig sind.
3    Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.
4    Ausserhalb der Erfolgsrechnung des Bundes werden auf Bilanzkonten verbucht:
a  die Überweisungen der schweizerischen Zahlstellen und der Abwicklungsgesellschaft an die ESTV, soweit es sich nicht um Bezugsprovisionen (Art. 11) oder Verzugszinsen (Art. 24) handelt;
b  die Überweisungen der ESTV an die zuständige Behörde der Partnerstaaten.5
LIFI, l'AFC provvede alla corretta applicazione delle disposizioni della convenzione e della presente legge. Inoltre, l'art. 21 cpv. 2
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 21 Organisation und Verfahren - 1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und dieses Gesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
1    Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und dieses Gesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
2    Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheide, die für die Anwendung dieser Vorschriften notwendig sind.
3    Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.
4    Ausserhalb der Erfolgsrechnung des Bundes werden auf Bilanzkonten verbucht:
a  die Überweisungen der schweizerischen Zahlstellen und der Abwicklungsgesellschaft an die ESTV, soweit es sich nicht um Bezugsprovisionen (Art. 11) oder Verzugszinsen (Art. 24) handelt;
b  die Überweisungen der ESTV an die zuständige Behörde der Partnerstaaten.5
LIFI prevede che l'AFC adotta e pronuncia tutte le decisioni necessarie all'applicazione di tali disposizioni. Secondo l'art. 36
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 36 Kontrolle - 1 Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
1    Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
2    Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes:
a  die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der schweizerischen Zahlstelle an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;
b  Auskünfte schriftlich und mündlich einholen;
c  Vertreterinnen und Vertreter der schweizerischen Zahlstelle zur Einvernahme vorladen.
3    Stellt sie fest, dass die schweizerische Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
4    Können sich die schweizerische Zahlstelle und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.
5    Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:
a  die Zahlstelleneigenschaft;
b  die Grundlagen der Erhebung der Einmalzahlungen, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung;
c  den Inhalt der Meldungen nach Artikel 6 oder 16;
d  den Inhalt der Bescheinigungen.
6    Die ESTV erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen. Sie verfasst den Bericht so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne schweizerische Zahlstellen möglich sind. Das SIF übermittelt den Bericht der zuständigen Behörde des Partnerstaates und veröffentlicht eine Zusammenfassung dieses Berichtes.
LIFI, l'AFC controlla l'adempimento degli obblighi dell'agente pagatore svizzero in relazione all'esecuzione della convenzione (cpv. 1). Se constata che gli agenti pagatori svizzeri non hanno adempiuto i loro obblighi o li hanno adempiuti in modo lacunoso, l'AFC offre loro la possibilità di pronunciarsi sulle lacune accertate (cpv. 3). Se l'agente pagatore svizzero e l'AFC non riescono ad accordarsi, l'AFC pronuncia una decisione (cpv. 4). Su richiesta, l'AFC pronuncia una decisione di accertamento (lett. a) della qualità di agente pagatore, (lett. b) delle basi di calcolo della riscossione dei pagamenti unici, dell'imposta liberatoria o del pagamento liberatorio, (lett. c) del contenuto delle comunicazioni secondo l'art. 6 o
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 36 Kontrolle - 1 Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
1    Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
2    Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes:
a  die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der schweizerischen Zahlstelle an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;
b  Auskünfte schriftlich und mündlich einholen;
c  Vertreterinnen und Vertreter der schweizerischen Zahlstelle zur Einvernahme vorladen.
3    Stellt sie fest, dass die schweizerische Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
4    Können sich die schweizerische Zahlstelle und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.
5    Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:
a  die Zahlstelleneigenschaft;
b  die Grundlagen der Erhebung der Einmalzahlungen, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung;
c  den Inhalt der Meldungen nach Artikel 6 oder 16;
d  den Inhalt der Bescheinigungen.
6    Die ESTV erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen. Sie verfasst den Bericht so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne schweizerische Zahlstellen möglich sind. Das SIF übermittelt den Bericht der zuständigen Behörde des Partnerstaates und veröffentlicht eine Zusammenfassung dieses Berichtes.
l'art. 16
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 16 Meldung - 1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person, die berechtigte Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
1    Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person, die berechtigte Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
2    Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3    Eine Ermächtigung zur Meldung von Kapitaleinkünften kann widerrufen werden durch:
a  die betroffene Person, ihre Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger;
b  die andere Vertragspartei, ihre Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger.
4    Die Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen eines ausdrücklichen Widerrufs bei der schweizerischen Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die widerrufende Person die anstelle der Meldung geschuldete Steuer gegenüber der schweizerischen Zahlstelle sicherstellt.
5    Eine Ermächtigung zur Meldung im Erbschaftsfall ist unwiderruflich.
6    Die schweizerische Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Meldung spätestens bis zum Ablauf der im anwendbaren Abkommen festgelegten Frist zur Übermittlung der Meldungen an die ESTV widerrufen. Muss in diesem Fall eine Steuer erhoben werden, so hat die schweizerische Zahlstelle diese unverzüglich der ESTV zu überweisen.
LIFI (lett. d) e del contenuto dei certificati (cpv. 5).

4.
L'onere probatorio della notificazione di una decisione o di una comunicazione dell'amministrazione, nonché della data alla quale quest'ultima è avvenuta, incombe di massima all'autorità che intende trarne una conseguenza giuridica (DTF 136 V 295 consid. 5.9; [tra le tante] sentenze del TAF A-155/2015 del 22 giugno 2015 consid. 3; A-3115/2010 del 2 luglio 2012 consid. 3.2.2 con rinvii). Ne consegue che, se una decisione o un altro atto viene notificato per lettera semplice o in un altro modo non permettente di stabilirne con precisione il momento della ricezione, incombe all'autorità l'onere di provare l'avvenuta notificazione e la data in cui l'atto o la decisione è effettivamente pervenuta al destinatario (cfr. sentenza del TF 1C_45/2013 del 20 marzo 2013 consid. 2.3; Adelio Scolari, Diritto amministrativo, Parte generale, 2002, n. 1233; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [ed.], Kommentar VRG, 3a ed. 2014, § 10 n. 82). Vero è che l'autorità non è sempre in grado di fornire la prova diretta della notifica. Tuttavia, la prova della notifica di un atto al suo destinatario può altresì risultare da altri indizi o dall'insieme delle circostanze del caso concreto (cfr. DTF 136 V 295 consid. 5.9; 105 III 43 consid. 3; Plüss, op. cit., § 10 n. 82). In ogni caso, l'autorità sopporta le conseguenze dell'assenza di prova, in tal senso che se la notifica o la sua data sono contestate e se esistono effettivamente dubbi a tale proposito, ci si baserà sulle dichiarazioni del destinatario dell'invio (cfr. DTF 136 V 295 consid. 5.9 con rinvii; [tra le tante] sentenze del TAF A-155/2015 del 22 giugno 2015 consid. 3; A-3115/2010 del 2 luglio 2012 consid. 3.2.2 con rinvii).

5.
Le convenzioni internazionali sottostanno alle regole d'interpretazione sancite dalla Convenzione di Vienna del 23 maggio 1969 sul diritto dei trattati (CV, RS 0.111), in vigore per la Svizzera dal 9 giugno 1990. In particolare, l'art. 31 cpv. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
CV dispone che un trattato deve essere interpretato in buona fede in base al senso comune da attribuire ai termini del trattato nel loro contesto ed alla luce dei suo oggetto e del suo scopo. Tali metodi d'interpretazione hanno medesimo valore (cfr. DTAF 2010/7 consid. 3.5; sentenze del TAF A-155/2015 del 22 giugno 2015 consid. 4.1; A-1805/2014 del 16 dicembre 2014 consid. 3.2; Mark E. Villiger, Articles 31 and 32 of the Vienna Convention on the law of Treaties in the Case-Law of the European Court of Human Rights, in: Internationale Gemeinschaft und Menschenrechte, Festschrift für Georg Ress, Köln 2005, pag. 327; Jean-Marc Sorel, in: Corten/Klein [ed.], Les conventions de Vienne sur le droit des traités: Commentaire article par article, vol. 2, Brüssel 2006, n. 8 ad art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
CV). Si potrà ricorrere a mezzi complementari d'interpretazione, ed in particolare ai lavori preparatori ed alle circostanze nelle quali il trattato è stato concluso, allo scopo, sia di confermare il significato risultante dall'applicazione dell'art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
CV, che di definire un significato quando l'interpretazione data in base all'art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
CV lasci il significato ambiguo od oscuro o porti ad un risultato chiaramente assurdo o non ragionevole (cfr. art. 32 lett. a
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
e b CV; Michael Beusch, Der Einfluss «fremder» Richter - Schweizer Verwaltungsrechtspflege im internationalen Kontext, in: SJZ 109/2013 pag. 349 segg., pag. 321 seg). Il principio della buona fede va considerato come il principio fondamentale per l'interpretazione dei trattati durante l'intero processo d'interpretazione (cfr. DTAF 2010/7 consid. 3.5.3; sentenze del TAF A-155/2015 del 22 giugno 2015 consid. 4.2; A-2654/2014 del 5 febbraio 2015 consid. 3.4; A-1805/2014 del 16 dicembre 2014 consid. 3.2; per maggiori dettagli cfr. sentenza del TAF A-2708/2013 del 28 agosto 2013 consid. 3.3.1).

6.
Nel caso concreto, il Tribunale statuente deve innanzitutto verificare se l'agente pagatore svizzero (la banca B._______) ha rispettato il dovere d'informazione che gli incombe in virtù della Convenzione UK, tale questione essendo qui litigiosa (cfr. consid. 6.1 del presente giudizio). In caso contrario, lo scrivente Tribunale dovrà chinarsi sulle potenziali conseguenze di un'eventuale violazione del dovere d'informazione sul prelievo del pagamento unico (cfr. consid. 6.2 del presente giudizio).

6.1

6.1.1 In virtù dell'art. 6 par. 1 della Convenzione UK spetta all'agente pagatore svizzero informare il ricorrente in merito ai diritti e doveri derivanti dal suo statuto di persona interessata, nel termine di 2 mesi dalla sua entrata in vigore, ossia entro il 28 febbraio 2013. In proposito, la banca B._______ sottolinea di aver rispettato tale incombenza, informando il ricorrente con scritti 23 novembre 2012 e 28 marzo 2013, trasmessi per via elettronica al suo conto e-banking. Di avviso contrario, il ricorrente contesta la validità della predetta notifica, in quanto non effettuata per posta. In particolare, egli ritiene che tali scritti - e dunque, anche l'informazione relativa alla possibilità di scegliere una delle due opzioni per la regolarizzazione del passato - gli sarebbero stati notificati soltanto il 3 giugno 2013, ovvero con la notifica per posta del certificato relativo al pagamento unico del 31 maggio 2013, in occasione del quale egli avrebbe consultato il suo conto e-banking e constatato la loro esistenza. Di fatto, egli sarebbe dunque stato privato della possibilità di scegliere che opzione adottare a causa della mancata notifica postale dei predetti scritti.

6.1.2 In proposito, lo scrivente Tribunale rileva che dalla risposta 4 marzo 2014 della banca risulta che gli scritti 23 novembre 2012 e 28 marzo 2013 non sono stati trasmessi al ricorrente per mezzo di un invio raccomandato, bensì per via elettronica al suo conto e-banking (cfr. detta risposta, pag. 2). In tali circostanze, per quanto attiene alla prova della notifica di tali invii (e-mail), si applicano per analogia le regole sulla notifica delle decisioni per posta semplice (cfr. consid. 4 del presente giudizio).

Come visto, la banca afferma di aver adempiuto i suoi doveri informando il ricorrente in due occasioni per via elettronica in merito ai diritti e doveri derivante dalla Convenzione UK (cfr. risposta 4 marzo 2014, pag. 2). Dal canto suo, l'autorità inferiore ritiene che la comunicazione non debba forzatamente avvenire in forma cartacea e che possa aver luogo anche per via elettronica nonché dispiegare le medesime conseguenze giuridiche di un invio postale. Peraltro, tra la banca e il ricorrente sussisterebbe un contratto e-banking che permetterebbe la comunicazione per via elettronica delle informazioni importanti, così come previsto nelle condizioni generali del servizio online « e-Dokumente » sottoscritte dal ricorrente. In particolare, si applicherebbe al ricorrente la cosiddetta clausola della « banque restante », secondo cui il destinatario in « banque restante » sarebbe trattato alla stessa stregua di un cliente che ha fisicamente ricevuto il documento, sicché in virtù delle regole della buona fede il silenzio varrebbe ratificazione tacita dell'atto compiuto se le circostanze esigono una reazione per marcare l'eventuale disaccordo, come nel caso concreto (cfr. risposta 17 dicembre 2014, par. 3.1 e 3.2).

Sennonché tale argomentazione non convince il Tribunale statuente. In effetti, la banca ha dedotto dalla notifica per via elettronica dei due scritti 23 novembre 2012 e 28 marzo 2013 il diritto di procedere ad un prelievo unico, di modo che spettava a lei fornire la prova della loro notificazione. Orbene, in concreto essa non fornisce alcuna circostanza permettente di stabilire che i due predetti scritti sarebbero stati recapitati al ricorrente. La sussistenza di un conto e-banking e delle relative condizioni particolari per la trasmissione delle comunicazioni per via elettronica non ha alcuna influenza in proposito, la notifica degli atti dovendo in ogni caso essere comprovata da colui che ne vuole trarre una conseguenza giuridica. In altri termini, le allegazioni della banca e dell'autorità inferiore non sono proprie a stabilire l'effettività della notifica delle comunicazioni per via elettronica del 23 novembre 2012 e del 28 marzo 2013. In assenza di altri mezzi di prova e di circostanze proprie a stabilire l'esistenza della predetta notifica, vanno seguite le dichiarazioni del ricorrente, secondo le quali esso avrebbe avuto accesso ai predetti messaggi di posta elettronica soltanto il 3 giugno 2013, ovvero successivamente alla notifica del certificato relativo al pagamento unico del 31 maggio 2013. Il fatto poi che il ricorrente abbia ricevuto tale certificato da parte della banca B._______, come pure la conferma di validità di tale certificato del 29 luglio 2013, non permette di giungere ad una diversa conclusione.

6.1.3 Visto quanto precede, non è possibile ritenere che tali comunicazioni siano state correttamente notificate al ricorrente. Ciò constatato, la questione di sapere se tali documenti siano o meno idonei ad informare correttamente il ricorrente in merito ai diritti e doveri derivanti dalla Convenzione UK può rimanere qui aperta. In effetti, va qui in ogni caso constatato che l'e-mail del 28 marzo 2013 non è stata redatta nel termine fissato dalla Convenzione UK, ossia fino al 28 febbraio 2013, e non è stata notificata al ricorrente in tale lasso di tempo (cfr. consid. 3.1.3 del presente giudizio).

Inoltre, dagli atti dell'incarto non risulta in alcun modo che la banca abbia informato in altro modo il ricorrente in merito ai diritti e doveri risultanti dalla Convenzione UK. Né la banca, né l'autorità inferiore fanno peraltro valere una tale censura.

6.1.4 In definitiva, si deve dunque ritenere che la banca non ha correttamente ottemperato il dovere di comunicare alla persona interessata nel termine scadente il 28 febbraio 2013 il contenuto della Convenzione UK e, più in particolare, i suoi diritti e doveri (cfr. consid. 3.1.3 del presente giudizio). Si pone dunque la questione di sapere se una tale mancanza possa influenzare l'esito della presente procedura a favore del ricorrente.

6.2

6.2.1 Innanzitutto va rilevato che secondo le disposizioni della Convenzione UK pertinenti per la risoluzione del litigio, il dovere d'informazione - qui litigioso - non costituisce un prerequisito al prelievo del pagamento unico. Al contrario, visto il tenore dell'art. 5 par. 2 e 3 nonché dell'art. 10 par. 1 della Convenzione UK, risulta che spetta unicamente alla persona interessata comunicare sino al giorno di riferimento 3 - ossia il 31 maggio 2013 - il suo consenso per il prelievo di un pagamento unico o sussidiariamente per la comunicazione volontaria (cfr. consid. 3.1.4 del presente giudizio). Tali disposizioni vanno persino oltre sancendo che la regolarizzazione del passato interviene al momento del pagamento unico, nel caso in cui la persona interessata non abbia comunicato il proprio consenso al 31 maggio 2013 (cfr. consid. 3.1.5 del presente giudizio). Ne discende che il pagamento unico, secondo il tenore della Convenzione UK, non dipende manifestamente dal corretto adempimento da parte dell'agente pagatore svizzero del proprio dovere d'informazione (cfr. sentenza A-155/2015 del 22 giugno 2015 consid. 5.3.1).

6.2.2 L'interpretazione dello scopo della Convenzione UK rinforza quanto precede. Come visto, la Convenzione UK ha per scopo quello di garantire, tramite la collaborazione bilaterale tra gli Stati contraenti, l'imposizione effettiva delle persone interessate nel Regno Unico (cfr. consid. 3.1.1 del presente giudizio). Le istituzioni del « pagamento unico » e della « comunicazione volontaria » servono tra l'altro a raggiungere tale scopo. Inoltre, il fatto che il pagamento unico debba intervenire - se le condizioni sono realizzate - nel termine di quattro mesi dall'entrata in vigore della Convenzione UK (cfr. consid. 3.1.5 del presente giudizio), permette d'ammettere facilmente che gli Stati contraenti aspiravano alla pronta regolarizzazione del passato. In tali circostanze, l'eventuale rimborso di un pagamento unico prelevato in violazione del dovere d'informazione incombente all'agente pagatore svizzero non è in alcun modo contemplato dalla Convenzione UK e, se del caso, sarebbe in manifesta contraddizione con il suo scopo (cfr. sentenza A-155/2015 del 22 giugno 2015 consid. 5.3.2.1; parimenti sentenza del TAF A-1805/2014 del 16 dicembre 2014 consid. 5.3.1 concernente l'Austria, la cui regolamentazione applicabile è la stessa di quella contenuta nella Convenzione UK).

6.2.3 Inoltre, il dovere d'informazione dell'agente pagatore ha certo quale scopo d'assicurarsi che la persona interessata sia resa attenta per tempo in merito alle opzioni che le offre la Convenzione UK. Tuttavia, da quanto precede non è possibile dedurre - se non a torto - che il prelievo del pagamento unico al 31 maggio 2013 non possa intervenire che in caso di adempimento da parte dell'agente pagatore dell'obbligo d'informazione. In effetti, sia il tenore della Convenzione UK che il contesto nel quale le sue disposizioni s'iscrivono, parlano a sfavore di un stretto legame tra il dovere d'informazione incombente all'agente pagatore e i presupposti per il prelievo del pagamento unico (cfr. sentenza del TAF A-1805/2014 del 16 dicembre 2014 consid. 5.3.1). Pertanto, escludendo il prelievo di un pagamento unico nella sola ipotesi in cui la persona interessata autorizzi per iscritto l'agente pagatore a procedere ad una comunicazione volontaria, la Convenzione UK intendeva manifestamente qualificare il principio del pagamento unico quale regola generale per la regolarizzazione del passato e, conseguentemente, la comunicazione volontaria in quanto opzione alternativa (cfr. parimenti una regolamentazione simile in altre Convenzioni della Svizzera: Jürg Birri/Heiko Kubaile, Die Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien, in: Lengauer/Rezzonico [ed.], Chancen und Risiken rechtlicher Neuerungen 2011/2012, 2012, pag. 150 segg., pag. 155). Le considerazioni che precedono permettono altresì di giungere alla conclusione che dopo il giorno di riferimento 3 (ossia dopo il 31 maggio 2013) l'opzione della comunicazione volontaria - quand'anche l'agente pagatore non rispetti l'obbligo d'informazione - per principio non è più ammissibile (cfr. sentenze del TAF A-155/2015 del 22 giugno 2015 consid. 5.3.2.2; A-1805/2014 del 16 dicembre 2014 consid. 5.3.1).

6.2.4 Inoltre, il tenore stesso della seconda e terza frase dell'art. 7 par. 1 della Convenzione UK, ai termini del quale la comunicazione della persona interessata in merito all'opzione scelta è irrevocabile (cfr. consid. 3.1.4 del presente giudizio), discredita la tesi secondo cui il dovere dell'agente pagatore d'informare la persona interessata costituirebbe un presupposto alla base del prelievo del pagamento unico. In effetti, tale regolamentazione prevede in maniera molto chiara che la persona interessata può, a seconda delle circostanze, già prima dell'attuazione dell'obbligo d'informazione da parte dell'agente pagatore e del ricevimento dell'invio contenente tale informazione, procedere alla comunicazione di sua scelta. Il dovere d'informazione non costituisce pertanto il punto di partenza del termine appartenente all'assoggettato per fare valere la sua scelta. Visto quanto precede, va dunque confermata la conclusione secondo cui, il prelievo del pagamento unico non è necessariamente legato al dovere d'informazione incombente all'agente pagatore (cfr. sentenze del TAF A-155/2015 del 22 giugno 2015 consid. 5.3.2.2; A-1805/2014 del 16 dicembre 2014 consid. 5.3.1).

6.2.5 Infine, è pur vero che la Convenzione UK prevede eccezionalmente la possibilità di optare per la comunicazione volontaria dopo tale data, allorquando l'agente pagatore identifica e informa la persona interessata dopo il 31 maggio 2013 (cfr. art. 14 par. 1 Convenzione UK; consid. 3.1.6 del presente giudizio). Ciò indicato, tale eccezione non trova però applicazione nel caso in esame.

In effetti, un'applicazione analogica dell'art. 14 par. 1 della Convenzione UK ai casi nei quali l'agente pagatore ha identificato per tempo la persona interessata, senza averla tuttavia correttamente informata, pare esclusa. Al contrario, dai considerandi che precedono conviene piuttosto concludere che spettava agli Stati contraenti prevedere una disposizione espressa, se gli stessi intendevano veramente creare un'eccezione supplementare alla scadenza prevista dal giorno di riferimento 3, ammettendo altresì una comunicazione a posteriori da parte delle persone interessate, certo identificate, ma non correttamente informate. Tuttavia, come dimostrato poc'anzi, una tale regolamentazione difetta in concreto (cfr. sentenza A-155/2015 del 22 giugno 2015 consid. 5.3.2.4).

6.2.6 Da quanto precede risulta che il dovere d'informazione degli agenti pagatori (cfr. art. 6 par. 1 Convenzione UK) va percepito - sul piano stesso della Convenzione UK - come una prescrizione d'ordine, sicché la sua violazione non comporta alcuna conseguenza né sul prelievo al 31 maggio 2013 da parte degli agenti pagatori svizzeri di un pagamento unico, né sul certificato rilasciato in tale occasione. Nonostante il semplice carattere di prescrizione d'ordine della norma relativa al dovere d'informazione degli agenti pagatori svizzeri, le eventuali disposizioni derogatorie della Convenzione UK hanno la prerogativa su quelle della LIFI (cfr. art. 1 cpv. 3
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
1    Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
a  die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen;
b  die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünften und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
c  die Erhebung einer abgeltenden Steuer im Erbschaftsfall und die Meldung dieser Erbschaftsfälle;
d  die Sicherung des Abkommenszwecks;
e  die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz;
f  die Verfahren.
2    Es gilt für die Abkommen gemäss dem Anhang. Die Schweiz kann Abkommen mit allen Ländern abschliessen, insbesondere mit solchen, mit denen sie ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.
3    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
LIFI; consid. 3.2.1 del presente giudizio). Di conseguenza, la questione di sapere se l'AFC sarebbe stata autorizzata, se non addirittura obbligata - sulla base delle disposizioni pertinenti della LIFI già citate al consid. 3.2.4 del presente giudizio - a sanzionare l'omissione colpevole commessa dall'agente pagatore d'informare il titolare del conto non ha nessuna influenza sulla legalità del prelievo del pagamento unico operato in violazione del dovere d'informazione (cfr. sentenza A-155/2015 del 22 giugno 2015 consid. 5.3.3.1).

Non è in alcun modo stabilito che la banca abbia rispettato il suo dovere d'informazione (cfr. consid. 6.1.3 del presente giudizio). Ciò indicato, da quanto precede non può essere dedotto che il ricorrente potrebbe, malgrado lo scadere del termine del 31 maggio 2013, annullare il pagamento unico in sé. Analogamente il certificato rilasciato a seguito del prelievo del pagamento unico, non può essere qualificato di illegale e considerato come non approvato, per il sol motivo che il dovere d'informazione sarebbe stato violato. Al contrario, va seguita l'autorità inferiore che, considerando la regolarizzazione effettuata per mezzo del pagamento unico sia stato effettuato dalla banca in ragione dell'assenza della comunicazione per iscritto del ricorrente nel termine del 31 maggio 2013. Peraltro, il certificato della banca deve, visto quanto precede, essere approvato (cfr. sentenza A-155/2015 del 22 giugno 2015 consid. 5.3.3.1).

In definitiva, le considerazioni che precedono sono più che giustificate, ritenuto come il ricorrente potrebbe, in qualità di persona interessata, intentare sul piano civile - a determinate condizioni - un'azione in responsabilità per violazione del dovere di diligenza nei confronti dell'agente pagatore in ragione dell'omissione d'informare (cfr. Giger/Happe/Meyer, Aspekte des geplanten Steuerabkommens Schweiz-Deutschland, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 10/2012, pag. 750 segg., pag. 756; sentenze del TAF A-155/2015 del 22 giugno 2015 consid. 5.3.3.2; A-1805/2014 del 16 dicembre 2014 consid. 5.3.3). Gli svantaggi derivanti dalla perdita del diritto di scegliere una delle opzioni offerte a causa della mancata informazione da parte dell'agente pagatore, potrebbero in tal modo essere attenuati, se non addirittura, secondo le circostanze, eliminati. Il comportamento che potrebbe adottare l'agente pagatore svizzero nei confronti del ricorrente in un tale caso non rientra nell'oggetto del litigio e non è in ogni caso di competenza dello scrivente Tribunale. L'applicazione dell'art. 15 par. 3 della Convenzione UK non permette di giungere ad un'altra conclusione. In effetti, dagli atti dell'incarto non risulta in alcun modo che il prelievo del pagamento unico sarebbe stato effettuato dall'agente pagatore a torto. Peraltro, il ricorrente - come verrà esposto al consid. 7 del presente giudizio - non porta la prova di tale evenienza (cfr. sentenza A-155/2015 del 22 giugno 2015 consid. 5.3.3.2).

7.
Ciò constatato, vanno ora esaminate le censure materiali sollevate dal ricorrente in merito al prelievo del pagamento unico.

7.1 Nel proprio gravame, il ricorrente sottolinea che gli averi presenti sul suo conto bancario sarebbero frutto del suo risparmio salariale percepito in Svizzera quale impiegato presso la società C._______ per il periodo luglio 2006 - gennaio 2010. In veste di cittadino Z._______, con un permesso di lavoro, tale salario sarebbe già stato imposto alla fonte, così come da lui attestato (cfr. docc. 14, 15, 16 e 17 prodotti dal ricorrente). Per questo motivo, un'ulteriore imposizione dei suoi averi nel Regno Unito tramite il pagamento unico sarebbe ingiustificata e condurrebbe irrevocabilmente ad una loro « doppia imposizione ».

In proposito, lo scrivente Tribunale rileva che l'imposta alla fonte a cui accenna il ricorrente ha per oggetto l'imposizione del reddito percepito da un cittadino straniero a beneficio di un permesso di lavoro in Svizzera. Senza entrare in dettaglio, si rileva che tale imposta alla fonte non ha nulla a che vedere con il pagamento unico ai sensi della Convenzione UK. In effetti, il pagamento unico in oggetto mira all'imposizione della « sostanza », ovvero dei valori patrimoniali presenti sui conti bancari o depositi presso agenti pagatori svizzeri di residenti nel Regno Unito e non del « reddito » in quanto tale. In tali circostanze, non è ravvisabile alcuna doppia imposizione (l'oggetto dell'imposizione essendo diverso), sicché la censura del ricorrente non gli è di nessun soccorso (cfr. sentenza del TAF A-1805/2014 del 16 dicembre 2014 consid. 5.4.3). Orbene, in assenza della prova relativa ad un caso di doppia imposizione - segnatamente in merito ad eventuale violazione della Convenzione dell'8 dicembre 1977 tra la Confederazione Svizzera e il Regno Unito della Gran Bretagna e dell'Irlanda del Nord per evitare le doppie imposizioni in materia di imposte sul reddito (RS 0.672.936.712) -, si deve pertanto considerare che è a giusta ragione che i valori patrimoniali presenti su un conto bancario del ricorrente sono stati imposti mediante il pagamento unico ai sensi della Convenzione UK.

7.2 Nel proprio ricorso, il ricorrente indica altresì di voler procedere alla comunicazione volontaria anziché al pagamento unico.

Sennonché tale richiesta è manifestamente tardiva, la stessa non essendo intervenuta entro il giorno di riferimento 3 (31 maggio 2013), ciò a prescindere dall'adempimento o meno del dovere d'informazione da parte dell'agente pagatore svizzero (banca B._______). Si ricorda infatti che spettava al ricorrente - indipendentemente da qualsiasi informazione da parte dell'agente pagatore - optare per tempo per una delle opzioni a sua disposizione (pagamento unico o comunicazione volontaria; cfr. consid. 3.1.4 del presente giudizio). Non essendo qui il caso, la sua richiesta non può che essere qui respinta.

8.
Da quanto precede risulta che l'autorità inferiore ha - a giusta ragione - constatato la legalità del prelievo del pagamento unico, nonché la conformità del certificato rilasciato dall'agente pagatore svizzero ai sensi della Convenzione UK. Il ricorso deve pertanto essere qui respinto.

9.
In considerazione dell'esito della lite, giusta l'art. 63 cpv. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
PA, le spese di procedura sono poste a carico del ricorrente, qui parte soccombente (cfr. art. 1 segg. del regolamento del 21 febbraio 2008 sulle tasse e sulle spese ripetibili nelle cause dinanzi al Tribunale amministrativo federale [TS-TAF, RS 173.320.2]). Nella fattispecie esse sono stabilite in 2'900 franchi (cfr. art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
TS-TAF], importo che verrà detratto interamente dall'anticipo spese di 2'900 franchi versato a suo tempo dal ricorrente. Al ricorrente non vengono assegnate indennità di ripetibili (cfr. art. 64 cpv. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
PA a contrario, rispettivamente art. 7 cpv. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
TS-TAF a contrario.

La controparte (l'agente pagatore svizzero, la banca B._______), che non è peraltro rappresentata nel quadro della presente procedura, non ha sostenuto delle spese particolari che dovrebbero essergli rimborsate. Essa non ha poi, a giusto titolo, inoltrato una richiesta in tal senso. Non vi è dunque alcuna ragione di assegnarle un'indennità di ripetibili.

10.
Giusta l'art. 35 cpv. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
PA, l'indicazione del rimedio giuridico deve menzionare il rimedio giuridico ordinario ammissibile, l'autorità competente e il termine per interporlo (cfr. Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., n. 3186).

Il Messaggio del 18 aprile 2012 relativo all'approvazione della Convenzione con la Germania concernente la collaborazione in ambito di fiscalità e di mercati finanziari e della Convenzione con il Regno Unito concernente la collaborazione in ambito fiscale nonché alla legge federale sull'imposizione alla fonte in ambito internazionale (FF 2012 4343), prevede che le disposizioni della LTF regolanti il ricorso di diritto pubblico relativo all'assistenza amministrativa in materia fiscale si applicano alle decisioni rese sulla scorta dell'art. 4 cpv. 4
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
LIFI (cfr. FF 2012 4343, 4416 seg.).

Nonostante la presenza di tale indicazione nel predetto Messaggio, ci si può domandare se la presente sentenza costituisca o meno una decisione d'assistenza amministrativa in materia fiscale ai sensi della LTF. In effetti, la nozione di assistenza amministrativa copre generalmente le misure adottate nell'ambito dello scambio d'informazioni nell'ottica dell'esecuzione delle norme di diritto amministrativo (cfr. Carolin Hürlimann-Fersch, Die Voraussetzungen für die Amts- und Rechtshilfe in Steuerstrafsachen, 2010, pag. 6). La regolarizzazione fiscale di valori patrimoniali stranieri mediante prelievo di un'imposta liberatoria va tuttavia ben oltre il semplice scambio d'informazioni.

Vista l'incertezza risultante da tale situazione, la formulazione condizionale dei mezzi d'impugnazione appare giustificata (cfr. Bernhard Ehrenzeller, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [ed.], Basler Kommentar BGG, 2a ed. 2011, n. 11 ad art. 112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
LTF; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [ed.], VwVG - Praxiskommentar über das Verwaltungsverfahren, 2009, n. 38 ad art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
PA).

(il dispositivo è indicato alla pagina seguente)

Per questi motivi, il Tribunale amministrativo federale pronuncia:

1.
Il ricorso è respinto.

2.
Le spese processuali pari a 2'900 franchi sono poste a carico del ricorrente. Alla crescita in giudicato del presente giudizio, tale importo verrà interamente dedotto dall'anticipo spese di 2'900 franchi versato a suo tempo dal ricorrente.

3.
Non vengono assegnate indennità di ripetibili.

4.
Comunicazione a:

- ricorrente (atto giudiziario)

- controparte (atto giudiziario)

- autorità inferiore (n. di rif. ***; atto giudiziario)

I rimedi giuridici sono menzionati alla pagina seguente.

Il presidente del collegio: La cancelliera:

Michael Beusch Sara Friedli

Rimedi giuridici:

La presente sentenza, purché si tratti di un caso di assistenza amministrativa internazionale in materia fiscale, può essere impugnata con ricorso in materia di diritto pubblico dinanzi al Tribunale federale, 1000 Losanna 14, entro un termine di 10 giorni dalla sua notificazione, soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o se si tratta per altri motivi di un caso particolarmente importante ai sensi dell'art. 84 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
LTF (art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, art. 83 lett. h, art. 84a, art. 90 e segg. e 100 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lett. b LTF). Nel ricorso occorre spiegare perché la causa adempie siffatta condizione.

Qualora la presente sentenza non costituisca un caso di assistenza amministrativa internazionale in materia fiscale, la stessa può essere impugnata con ricorso in materia di diritto pubblico dinanzi al Tribunale federale, 1000 Losanna 14, entro un termine di 30 giorni dalla sua notificazione (art. 82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
segg., art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
segg. e art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
LTF).

In ogni caso, il ricorso deve essere redatto in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmato. La decisione impugnata e - se in possesso della parte ricorrente - i documenti indicati come mezzi di prova devono essere allegati (art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
LTF).

Data di spedizione:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5178/2014
Datum : 13. Oktober 2015
Publiziert : 25. November 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Finanzen
Gegenstand : Regolarizzazione fiscale di valori patrimoniali (pagamento unico)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
84 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
IQG: 1 
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
1    Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von Abkommen über die Zusammenarbeit im Steuerbereich, insbesondere:
a  die steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten bei schweizerischen Zahlstellen;
b  die Erhebung einer abgeltenden Steuer auf Kapitaleinkünften und die Meldung dieser Kapitaleinkünfte;
c  die Erhebung einer abgeltenden Steuer im Erbschaftsfall und die Meldung dieser Erbschaftsfälle;
d  die Sicherung des Abkommenszwecks;
e  die Strafen für Widerhandlungen gegen das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz;
f  die Verfahren.
2    Es gilt für die Abkommen gemäss dem Anhang. Die Schweiz kann Abkommen mit allen Ländern abschliessen, insbesondere mit solchen, mit denen sie ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.
3    Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
4 
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 4 Einmalzahlungen - 1 Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
1    Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Einmalzahlungen gemäss dem jeweils anwendbaren Abkommen.
2    Für eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer schweizerischen Zahlstelle getreten ist und diese zur Einmalzahlung angewiesen hat, erhebt diese nach Massgabe des anwendbaren Abkommens die Einmalzahlung frühestens am Stichtag 4, jedoch spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag 3. Liefert die ehemalige Zahlstelle die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 und hat die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei gegen die ehemalige Zahlstelle keine Zivilklage erhoben, so behandelt die neue schweizerische Zahlstelle die betroffene Person gleich wie eine Person, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
3    Die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung gegenüber der schweizerischen Zahlstelle schriftlich erklären, dass sie mit deren Bescheinigung der Einmalzahlung nicht einverstanden ist. Die schweizerische Zahlstelle bemüht sich mit der betroffenen Person oder der anderen Vertragspartei um eine einvernehmliche Lösung in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Abkommen. Innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung dieser schriftlichen Erklärung erstellt die schweizerische Zahlstelle eine neue Bescheinigung oder bestätigt die Gültigkeit der ersten Bescheinigung.
4    Eine Bescheinigung gilt als genehmigt, sofern die betroffene Person oder eine andere Vertragspartei nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der neuen Bescheinigung oder der Bestätigung der Gültigkeit der ersten Bescheinigung bei der ESTV schriftlich den Erlass einer Verfügung beantragt. Diese unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
5 
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 5 Überweisung an die ESTV - 1 Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV.
1    Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die erhobenen Einmalzahlungen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die ESTV.
2    Sie stellen der ESTV spätestens 14 Monate nach dem Stichtag 3 die Schlussabrechnung zu.
6o  9 
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 9 Nachträgliche Identifizierung einer betroffenen Person - 1 Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so muss die schweizerische Zahlstelle diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
1    Wird eine betroffene Person nachträglich durch die schweizerische Zahlstelle identifiziert, so muss die schweizerische Zahlstelle diese Person oder die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
2    Die betroffene Person oder die andere Vertragspartei kann nach Massgabe des anwendbaren Abkommens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Nachricht bei der ESTV ein schriftliches Gesuch um steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte der betroffenen Person stellen.
3    Das Gesuch muss enthalten:
a  die Angabe der entsprechend dem Abkommen ausgewählten Möglichkeit für die steuerliche Regularisierung;
b  Angaben zur Verfügbarkeit der für die Durchführung der steuerlichen Regularisierung notwendigen Informationen.
16 
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 16 Meldung - 1 Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person, die berechtigte Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
1    Liegt eine ausdrückliche Ermächtigung durch die betroffene Person, die berechtigte Person oder die andere Vertragspartei vor, so übermittelt die schweizerische Zahlstelle der ESTV die im anwendbaren Abkommen festgehaltenen Informationen innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen.
2    Die Meldung erfolgt ohne Ermächtigung, wenn das anwendbare Abkommen dies vorsieht.
3    Eine Ermächtigung zur Meldung von Kapitaleinkünften kann widerrufen werden durch:
a  die betroffene Person, ihre Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger;
b  die andere Vertragspartei, ihre Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger.
4    Die Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen eines ausdrücklichen Widerrufs bei der schweizerischen Zahlstelle gültig. Der Widerruf ist nur gültig, wenn die widerrufende Person die anstelle der Meldung geschuldete Steuer gegenüber der schweizerischen Zahlstelle sicherstellt.
5    Eine Ermächtigung zur Meldung im Erbschaftsfall ist unwiderruflich.
6    Die schweizerische Zahlstelle kann eine bereits erfolgte Meldung spätestens bis zum Ablauf der im anwendbaren Abkommen festgelegten Frist zur Übermittlung der Meldungen an die ESTV widerrufen. Muss in diesem Fall eine Steuer erhoben werden, so hat die schweizerische Zahlstelle diese unverzüglich der ESTV zu überweisen.
21 
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 21 Organisation und Verfahren - 1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und dieses Gesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
1    Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften der Abkommen und dieses Gesetzes, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
2    Sie erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheide, die für die Anwendung dieser Vorschriften notwendig sind.
3    Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.
4    Ausserhalb der Erfolgsrechnung des Bundes werden auf Bilanzkonten verbucht:
a  die Überweisungen der schweizerischen Zahlstellen und der Abwicklungsgesellschaft an die ESTV, soweit es sich nicht um Bezugsprovisionen (Art. 11) oder Verzugszinsen (Art. 24) handelt;
b  die Überweisungen der ESTV an die zuständige Behörde der Partnerstaaten.5
36
SR 672.4 Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG)
IQG Art. 36 Kontrolle - 1 Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
1    Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit der Durchführung der Abkommen.
2    Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes:
a  die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der schweizerischen Zahlstelle an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;
b  Auskünfte schriftlich und mündlich einholen;
c  Vertreterinnen und Vertreter der schweizerischen Zahlstelle zur Einvernahme vorladen.
3    Stellt sie fest, dass die schweizerische Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
4    Können sich die schweizerische Zahlstelle und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.
5    Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:
a  die Zahlstelleneigenschaft;
b  die Grundlagen der Erhebung der Einmalzahlungen, der abgeltenden Steuer oder der Abgeltungszahlung;
c  den Inhalt der Meldungen nach Artikel 6 oder 16;
d  den Inhalt der Bescheinigungen.
6    Die ESTV erarbeitet jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen. Sie verfasst den Bericht so, dass keine Rückschlüsse auf einzelne schweizerische Zahlstellen möglich sind. Das SIF übermittelt den Bericht der zuständigen Behörde des Partnerstaates und veröffentlicht eine Zusammenfassung dieses Berichtes.
SR 0.111: 31  32
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
20 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
105-III-43 • 119-III-70 • 121-V-204 • 122-V-157 • 128-II-139 • 136-V-295
Weitere Urteile ab 2000
1C_45/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
a-post • akte • amtssprache • analogie • anmerkung • arbeitnehmer • arbeitsbewilligung • aufgabenteilung • aufhebung • auskunftspflicht • ausländer • ausschluss • bankkonto • beendigung • beginn • begründung des entscheids • beleuchtung • berechnung • berechnungsgrundlage • bescheinigung • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeführer • besonders bedeutender fall • betroffene person • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bier • bundesgericht • bundesverwaltungsgericht • direkte bundessteuer • doppelbesteuerung • e-banking • e-mail • eidgenossenschaft • eingeschriebene sendung • empfang • empfangsbedürftigkeit • entscheid • erheblichkeit • erhöhung • eröffnung des entscheids • examinator • feststellungsentscheid • form und inhalt • frucht • föderalismus • gefangener • georgien • gerichtsurkunde • geschädigter • grund • inkrafttreten • international • iok • journalist • knappheit • kommunikation • konfiserie • konsens • kontokorrent • lausanne • lohn • massnahmenplan • materialien • meinung • militärischer befehl • mitwirkungspflicht • monat • natürliche person • nordirland • norm • optiker • ordnungsvorschrift • parteientschädigung • physik • postsendung • quellensteuer • questio • rechtsfrage von grundsätzlicher bedeutung • rechtsmittel • rechtsmittelinstanz • rechtsverletzung • sachverhalt • schweiz • staatsorganisation und verwaltung • staatsrechtliche beschwerde • staatssekretariat • staatsvertrag • staatsvertragspartei • stempelabgabe • steuer vom einkommen • taxi • treu und glauben • unterrichtsfach • untersuchungsmaxime • vereinigtes königreich • verfahren • verfahrensgrundsatz • verfahrenskosten • verfahrenspartei • vermögenswert • vernehmlassungsverfahren • verrechnungssteuer • vertragsinhalt • vertragspartei • verzugszins • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorrecht • wahl • ware • weisung • werkstoff • wetter • wiener übereinkommen über das recht der verträge • wirkung • zahl • zirkus • zweck • zweifel • österreich
BVGE
2010/7 • 2007/41 • 2007/27
BVGer
A-155/2015 • A-1805/2014 • A-2654/2014 • A-2708/2013 • A-3115/2010 • A-5178/2014
BBl
2012/4343
SJZ
109/201 S.3