Deprecated: substr(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /home/proj/pse/www/include/pub/class.cache.show.entry.php on line 67
A-127/2014 - 2014-10-13 - Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip - Akteneinsichtsgesuch
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-127/2014

Urteil vom 13. Oktober 2014

Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

Parteien

X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Akteneinsichtsgesuch.

A-127/2014

Sachverhalt:
A.
Am 16. April 2013 beantragte X._______ beim Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) die Einsichtnahme in Polizeidienstakten der Bundesanwaltschaft über A._______ und B._______. Hierbei handelt es sich um Bestände, die seinerzeit im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Fichenaffäre vom Sonderbeauftragten für Staatsschutzakten abgeliefert worden waren.
B.
Das BAR überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (GS EJPD). Dieses liess dem BAR zuhanden des Gesuchstellers am 29. August 2013 bezüglich der erwähnten Bestände mangels Einbringung eines Todesnachweises bzw. einer Einverständniserklärung der fichierten Personen einen abschlägigen Entscheid zukommen. C.
Nachdem X._______ eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, erliess das GS EJPD am 25. November 2013 eine solche und wies das Gesuch um Einsichtnahme ab. Es machte insbesondere geltend, das Archivgut falle noch unter die laufende Schutzfrist von 50 Jahren. Da es sich bei den beiden betroffenen Personen nicht um Personen der Zeitgeschichte handle, würden schutzwürdige private Interessen einer vorzeitigen Einsichtnahme während der Schutzfrist entgegenstehen. D.
Dagegen hat X._______ (Beschwerdeführer) am 10. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, es sei ihm Einsichtnahme in die fraglichen Unterlagen zu gewähren. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Akteneinsicht für eine historische Aufarbeitung zu benötigen. Er habe bereits zwei Bücher über die Zeit des Kalten Krieges, die Beziehungen der Schweiz zur DDR und die Spionage der Ost-Staaten in der Schweiz publiziert. Bei den Betroffenen handle es sich um Personen der Zeitgeschichte, weshalb von einem reduzierten Schutzbedarf auszugehen sei. A._______ sei einer der bekanntesten Journalisten, Buchautoren und Publizisten der Schweiz seit den 70er Jahren. Seine Bekanntheit rühre aber nicht daher, dass er durch den Staatsschutz fichiert worden sei, sondern komme von seinem umstrittenen und starken Engagement im Bereich totalitärer Kommunismus und Abwehr durch den Staatsschutz sowie allgemein bekannten SympaSeite 2
A-127/2014

thien für bekannte Linksextreme und verurteilte Terroristen. Auch für B._______ gelte, dass er nicht durch die damalige Fichierung, sondern seine Aktivität als Publizist und Journalist bekannt geworden sei. E.
In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2014 beantragt das GS EJPD (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 14. Mai 2014 an seinem Einsichtsgesuch fest.
G.
Die Vorinstanz verweist in ihrer Duplik vom 11. Juni 2014 auf ihre bisherigen Ausführungen. H.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG vorliegt und eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2013 zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat der Verfügung und im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Begehren um Einsichtnahme in das Archivgut nicht durchgedrungen. Er ist daher durch die angefochtene Ver-
Seite 3

A-127/2014

fügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Somit ist er zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten. 2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen ­ einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens ­ sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in Akten, die sich im Bundesarchiv befinden und nicht ihn selbst betreffen. Er kann sich hierfür auf die in Art. 16
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 16   Meinungs- und Informationsfreiheit
  1.   Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
  3.   Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Informationsfreiheit berufen. Diese umfasst auch den Anspruch, sich Informationen von staatlichen Behörden zu verschaffen. Indessen gewährt Art. 16 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 16   Meinungs- und Informationsfreiheit
  1.   Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
  3.   Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
BV nur ein Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen, ist also beschränkt auf jene Informationen, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Öffentlichkeit zugänglich sind (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 522 f.). Demzufolge ergibt sich die Qualifikation einer Quelle als allgemein zugänglich aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, weshalb die Informationsfreiheit keinen Anspruch auf Einsicht in geheime Dokumente gewährt (vgl. ANDREAS KLEY/FLORIAN ZIHLER, Geschichtswissenschaftliches Arbeiten im Rahmen der Kommunikationsgrundrechte, in: Medialex 2003, S. 85 f.).
3.2 Auf Akten, die sich im Bundesarchiv befinden, ist in erster Linie das Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 (BGA, SR 152.1) anwendbar. Für die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992 ebenfalls die Bestimmungen des BGA Anwendung (Art. 26 Abs. 1
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 26   Übergangsbestimmung
  1.   Nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992 [1] über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden für dessen Geltungsbereich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
  2.   Die Unterlagen gemäss dem Bundesbeschluss bleiben während 50 Jahren ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers für die Einsichtnahme durch die Verwaltung gesperrt.
 
[1] [AS 1993 375; 1995 4093Anhang Ziff. 3. AS 2001 189Art. 1]
BGA). Dabei bleiben die Unterlagen gemäss dem Bundesbeschluss während 50 Jahren ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers für die Einsichtnahme durch die Verwaltung gesperrt (Art. 26 Abs. 2
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 26   Übergangsbestimmung
  1.   Nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992 [1] über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden für dessen Geltungsbereich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
  2.   Die Unterlagen gemäss dem Bundesbeschluss bleiben während 50 Jahren ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers für die Einsichtnahme durch die Verwaltung gesperrt.
 
[1] [AS 1993 375; 1995 4093Anhang Ziff. 3. AS 2001 189Art. 1]

Seite 4

A-127/2014

BGA). Der Bundesbeschluss über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft wurde mit Beschluss des Bundesrates vom 10. Januar 2001 per Ende Februar 2001 aufgehoben (AS 2001 189 Art. 1). Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die Funktion der abliefernden Stelle vom GS EJPD, das heisst der Vorinstanz, wahrgenommen wird. Der Grundsatz der freien Einsichtnahme wird in Art. 9
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 9   Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist
  1.   Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung.
  2.   Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich.
BGA geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 9   Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist
  1.   Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung.
  2.   Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich.
BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Im Sinne von Ausnahmen werden aber einerseits die auf 50 Jahre verlängerte Schutzfrist für Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält (Art. 11
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 11   Verlängerte Schutzfrist für Personendaten
  1.   Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt. [1]
  2.   Die verlängerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Vorbehalten bleibt Artikel 12.
  3.   Für nicht-personenbezogene Nachforschungen kann die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist vom zuständigen Departement gestattet und durch Auflagen beschränkt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
BGA), und andererseits für bestimmte Kategorien von Archivgut, an dem ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme besteht (Art. 12
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 12   Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme
  1.   Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen.
  2.   Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen.
BGA), Beschränkungen vorbehalten. Dabei beträgt auch in Fällen nach Art. 12
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 12   Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme
  1.   Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen.
  2.   Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen.
BGA die Schutzfirst in der Regel insgesamt 50 Jahre (vgl. Art. 14
SR 152.11 VBGA Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung

Art. 14   Verlängerte Schutzfrist - (Art. 11 und 12 BGA)
  1.   Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann. [1]
  2.   Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre.
  3.   Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist:
a.   die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden;
b.   die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen;
c.   die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen.
  4.   Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt.
  5.   Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 [VBGA, SR 152.11]).
Die vorliegend betroffenen Polizeidienstakten der Bundesanwaltschaft unterstehen demnach sowohl in Anwendung von Art. 12 Abs. 1
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 12   Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme
  1.   Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen.
  2.   Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen.
BGA als auch Art. 26
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 26   Übergangsbestimmung
  1.   Nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992 [1] über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden für dessen Geltungsbereich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
  2.   Die Unterlagen gemäss dem Bundesbeschluss bleiben während 50 Jahren ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers für die Einsichtnahme durch die Verwaltung gesperrt.
 
[1] [AS 1993 375; 1995 4093Anhang Ziff. 3. AS 2001 189Art. 1]
BGA einer verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren (Art. 12 Abs. 1
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 12   Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme
  1.   Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen.
  2.   Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen.
und Art. 26
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 26   Übergangsbestimmung
  1.   Nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992 [1] über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden für dessen Geltungsbereich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
  2.   Die Unterlagen gemäss dem Bundesbeschluss bleiben während 50 Jahren ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers für die Einsichtnahme durch die Verwaltung gesperrt.
 
[1] [AS 1993 375; 1995 4093Anhang Ziff. 3. AS 2001 189Art. 1]
BGA i.V.m. Art. 14 Abs. 2
SR 152.11 VBGA Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung

Art. 14   Verlängerte Schutzfrist - (Art. 11 und 12 BGA)
  1.   Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann. [1]
  2.   Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre.
  3.   Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist:
a.   die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden;
b.   die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen;
c.   die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen.
  4.   Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt.
  5.   Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
, 3
SR 152.11 VBGA Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung

Art. 14   Verlängerte Schutzfrist - (Art. 11 und 12 BGA)
  1.   Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann. [1]
  2.   Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre.
  3.   Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist:
a.   die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden;
b.   die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen;
c.   die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen.
  4.   Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt.
  5.   Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
und 5
SR 152.11 VBGA Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung

Art. 14   Verlängerte Schutzfrist - (Art. 11 und 12 BGA)
  1.   Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann. [1]
  2.   Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre.
  3.   Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist:
a.   die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden;
b.   die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen;
c.   die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen.
  4.   Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt.
  5.   Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
VBGA sowie Anhang 3 der VBGA [Signaturen E4320C und E4320-01C]). Da für den Fristenlauf das jüngste Dokument eines Geschäfts oder Dossiers massgebend ist (Art. 26 Abs. 2
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 26   Übergangsbestimmung
  1.   Nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992 [1] über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden für dessen Geltungsbereich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
  2.   Die Unterlagen gemäss dem Bundesbeschluss bleiben während 50 Jahren ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers für die Einsichtnahme durch die Verwaltung gesperrt.
 
[1] [AS 1993 375; 1995 4093Anhang Ziff. 3. AS 2001 189Art. 1]
BGA, vgl. auch Art. 10
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 10   Berechnung der Schutzfrist
  Die Schutzfrist beginnt in der Regel mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers zu laufen.
BGA und Art. 13 Abs. 2
SR 152.11 VBGA Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung

Art. 13   Berechnung der Schutzfrist - (Art. 10 BGA)
  1.   Die Schutzfrist gilt in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft.
  2.   Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist das Jahresdatum des jüngsten Dokumentes. Nachträglich beigefügte Dokumente, die für den Geschäftsvorgang keine relevanten Informationen enthalten, zählen für die Fristenberechnung nicht.
  3.   Die zuständige Behörde kann Unterlagen freigeben, obschon diese noch in die Schutzfrist hineinreichen, wenn:
a.   das Schwergewicht der Nachforschung auf Dokumenten liegt, deren Datum sich ausserhalb der Schutzfrist befindet;
b.   die kontextbezogene Quellenkritik Einsicht in die Gesamtheit der Unterlagen verlangt.
VBGA), werden die fraglichen drei Akten, die von 1981 bis 1986, 1968 bis 1987 und 1972 bis 1989 datieren, in den Jahren 2037, 2038 und 2040 frei zugänglich.
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet an sich weder die Schutzfrist als solche noch deren Länge, sondern macht geltend, dass es sich bei den beiden betroffenen Personen um solche der Zeitgeschichte handle, weshalb ausnahmsweise von einem reduzierten Schutzbedarf auszugehen sei. Auf die Rechtmässigkeit der in Art. 12 Abs. 1
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 12   Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme
  1.   Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen.
  2.   Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen.
BGA vorgesehenen Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen an den Bundesrat und die daraufhin erlassenen Bestimmungen der VBGA (insbesondere Art. 14
SR 152.11 VBGA Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung

Art. 14   Verlängerte Schutzfrist - (Art. 11 und 12 BGA)
  1.   Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann. [1]
  2.   Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre.
  3.   Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist:
a.   die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden;
b.   die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen;
c.   die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen.
  4.   Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt.
  5.   Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
VBGA) braucht daher an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6490/2013 vom 16. Juni 2014 E. 3.4).
Seite 5

A-127/2014

4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die vorzeitige Einsichtnahme gemäss Art. 13
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 13   Einsichtnahme während der Schutzfrist
  1.   Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn:
a.   keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und
b.   keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  2.   Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.
  3.   In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.
  4.   Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind.
BGA zu gewähren ist. Danach können die abliefernden Stellen Archivgut bereits vor Ablauf der Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 13 Abs. 1
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 13   Einsichtnahme während der Schutzfrist
  1.   Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn:
a.   keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und
b.   keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  2.   Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.
  3.   In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.
  4.   Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind.
BGA). Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller (Art. 13 Abs. 2
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 13   Einsichtnahme während der Schutzfrist
  1.   Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn:
a.   keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und
b.   keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  2.   Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.
  3.   In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.
  4.   Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind.
BGA), wobei die Einsichtnahme mit Auflagen und Bedingungen verknüpft und insbesondere die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden kann (Art. 13 Abs. 3
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 13   Einsichtnahme während der Schutzfrist
  1.   Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn:
a.   keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und
b.   keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  2.   Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.
  3.   In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.
  4.   Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind.
BGA). 4.1 Die Vorinstanz verweist für Fälle wie den vorliegenden auf ihre Praxis, wonach bezüglich Fichen und Dokumenten, die nach Personennamen erschlossen seien (Art. 11
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 11   Verlängerte Schutzfrist für Personendaten
  1.   Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt. [1]
  2.   Die verlängerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Vorbehalten bleibt Artikel 12.
  3.   Für nicht-personenbezogene Nachforschungen kann die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist vom zuständigen Departement gestattet und durch Auflagen beschränkt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
BGA), im Sinne einer Interessenabwägung gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 13   Einsichtnahme während der Schutzfrist
  1.   Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn:
a.   keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und
b.   keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  2.   Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.
  3.   In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.
  4.   Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind.
BGA Folgendes gelte: Ein Gesuchsteller habe durch entsprechende Unterlagen entweder das Einverständnis der betreffenden Person nachzuweisen, das Ableben glaubhaft zu machen oder darzulegen, dass es sich bei der betreffenden Person um eine Person der Zeitgeschichte handle, so dass ausnahmsweise von einem reduzierten Schutzbedarf auszugehen sei. 4.2 Die Vorinstanz führte folglich ­ wie dies gesetzlich vorgesehen ist ­ eine Interessenabwägung durch. Dabei griff sie auf ein von ihr definiertes Prüfschema zurück, das angesichts des (öffentlichen) Interesses an der Aufarbeitung der Geschichte und den diesem gegenüber stehenden privaten Interessen der betroffenen fichierten Personen im vorliegenden Fall durchaus plausibel und sinnvoll erscheint: So lässt sich nach Ableben der betroffenen Personen ein überwiegender Persönlichkeitsschutz in Frage stellen. Vor allem ist ein privates Interesse aber nicht mehr schutzwürdig, wenn ein ausdrückliches Einverständnis der betroffenen Person zur Einsicht in ihre Akten vorliegt. Die Vorinstanz geht daher zu Recht davon aus, im Zweifel bei noch lebenden Personen eine Einverständniserklärung einzuholen. Vorliegend sind die betreffenden Personen weder verstorben noch liegt deren Einverständnis zur Akteneinsicht vor. Die Vorinstanz prüfte deshalb, ob es sich bei den beiden Personen um solche der Zeitgeschichte handelt, bei denen in der Regel von einem geringeren Schutzbedarf ausgegangen werden kann.

Seite 6

A-127/2014

4.3 Der Begriff der Person der Zeitgeschichte entstammt dem Persönlichkeitsrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Dort gilt der Grundsatz, dass über eine Person der Zeitgeschichte zum Beispiel in den Medien auch ohne Einwilligung der betroffenen Person berichtet werden darf, weil hier ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind dabei solche, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was etwa für Politiker, Spitzenbeamte, Wirtschaftsführer sowie berühmte Sportler, Wissenschaftler, Künstler oder andere Prominente zutrifft. Bei relativen Personen der Zeitgeschichte besteht ein legitimes Informationsinteresse demgegenüber nur aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis (zum Ganzen BGE 127 III 481 E. 2.c.aa mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4086/2007 vom 26. Februar 2008 E. 5.2.6; ANDREAS MEILI, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Art. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 1  
  1.   Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
  2.   Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
  3.   Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
­456 ZGB, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2010, Rz. 52 zu Art. 28
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 28 [1]  
  1.   Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
  2.   Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
ZGB). 4.4 Bei den beiden fraglichen Personen handelt es sich, wenn sie auch als Journalisten und Publizisten tätig sind, nicht um sog. absolute Personen der Zeitgeschichte. Fraglich ist, ob sie als sog. relative Personen der Zeitgeschichte gelten können, was mit Blick auf den erforderlichen Zusammenhang mit dem damaligen Staatsschutz indes fragwürdig erscheint, zumal ihnen in diesem Bereich keine Funktion oder Rolle zukam, der sie ihre Bekanntheit zu verdanken hätten. Vielmehr gründet ihre (relative) Bekanntheit allgemein auf ihrer journalistischen resp. publizistischen Tätigkeit. Unabhängig davon, ob eine begriffliche Differenzierung von absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte sinnvoll ist, ist vorliegend entscheidend, dass es nicht etwa um die Zulässigkeit der Berichterstattung über die beiden Personen geht ­ die zitierte und vom Beschwerdeführer herbeigezogene Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Zusammenhang mit Berichterstattungen über Personen in Medien bei fehlender Einwilligung entstanden ­, sondern um Einsicht in über sie erstellte Akten, die eine besondere Kategorie von Archivgut des damaligen Staatschutzes darstellen und entsprechend einer verlängerten Schutzfrist unterstehen. Dieses Archivgut enthält teilweise sensible Informationen über die betreffenden Personen, weshalb diesen ein schutzwürdiges Interesse daran zukommt, dass die Dokumente ­ ohne ihr Einverständnis ­ nicht durch Dritte eingesehen werden können. Gerade auch deswegen wurde Seite 7

A-127/2014

von einer besonderen Schutzwürdigkeit von den Beständen des damaligen Staatsschutzes ausgegangen und eine verlängerte Schutzfrist vorgesehen. Im Übrigen ist zu berücksichtigten, dass der Gesetzgeber bewusst auf ein Wissenschaftsprivileg verzichtet und stattdessen jedermann das gleiche Recht eingeräumt hat, Archivgut zu konsultieren (vgl. Botschaft über das BGA vom 26. Februar 1997, in: Bundesblatt [BBl] 1997 II 941, 962; BGE 127 I 145 E. 4.c.bb; ROBERT BÜHLER, in: Urs MaurerLambrou/Gabor P. Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 21
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 21   Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung
  1.   Der Verantwortliche informiert die betroffene Person über eine Entscheidung, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die für sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt (automatisierte Einzelentscheidung).
  2.   Er gibt der betroffenen Person auf Antrag die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen. Die betroffene Person kann verlangen, dass die automatisierte Einzelentscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn:
a.   die automatisierte Einzelentscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person steht und ihrem Begehren stattgegeben wird; oder
b.   die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat, dass die Entscheidung automatisiert erfolgt.
  4.   Ergeht die automatisierte Einzelentscheidung durch ein Bundesorgan, so muss es die Entscheidung entsprechend kennzeichnen. Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn die betroffene Person nach Artikel 30 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] (VwVG) oder nach einem anderen Bundesgesetz vor dem Entscheid nicht angehört werden muss.
 
[1] SR 172.021
DSG N. 33; KLEY/ZIHLER, a.a.O., S. 87), womit sich der Beschwerdeführer nicht auf ein besonderes öffentliches Interesse zu berufen vermag. Vorliegend handelt es sich nach dem Gesagten jedenfalls nicht um Dokumente betreffend derart bekannte Personen, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers, Zugang zu Informationen über diese zu erhalten ­ und sei dies im Interesse der Aufarbeitung der Geschichte ­, dem Persönlichkeitsschutz der noch lebenden betroffenen Personen vorgehen würde. Demnach ist die Vorinstanz zu Recht von überwiegenden privaten Interessen ausgegangen, die einer vorzeitigen Freigabe des Archivguts entgegenstehen. 4.5 Auch aus dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) ergibt sich nichts anderes: Die strittigen Akten fallen nicht in den zeitlichen Geltungsbereich des BGÖ, da dieses lediglich auf amtliche Dokumente anwendbar ist, die nach seinem Inkrafttreten, das heisst nach dem 1. Juli 2006, von einer Behörde erstellt oder empfangen worden sind (Art. 23
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz

Art. 23   Übergangsbestimmung
  Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.
BGÖ; BERTIL COTTIER, in: Stephan C. Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Handkommentar, Bern 2008, Art. 4
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz

Art. 4   Vorbehalt von Spezialbestimmungen
  Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die:
a.   bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder
b.   von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
Rz. 26). Auf die hier fraglichen Dokumente des Zeitraums zwischen 1968 bis 1989 findet das BGÖ folglich keine Anwendung.
5.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist somit abzuweisen. 6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und Seite 8

A-127/2014

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 7.
Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierfür hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer anzugeben. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
­
­

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger

Mia Fuchs

Seite 9

A-127/2014

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:

Seite 10
A-127/2014 13. Oktober 2014 21. Oktober 2014 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip

Gegenstand Akteneinsichtsgesuch

Gesetzesregister
BGA 9
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 9   Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist
  1.   Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung.
  2.   Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich.
BGA 10
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 10   Berechnung der Schutzfrist
  Die Schutzfrist beginnt in der Regel mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers zu laufen.
BGA 11
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 11   Verlängerte Schutzfrist für Personendaten
  1.   Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt. [1]
  2.   Die verlängerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Vorbehalten bleibt Artikel 12.
  3.   Für nicht-personenbezogene Nachforschungen kann die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist vom zuständigen Departement gestattet und durch Auflagen beschränkt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
BGA 12
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 12   Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme
  1.   Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen.
  2.   Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen.
BGA 13
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 13   Einsichtnahme während der Schutzfrist
  1.   Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn:
a.   keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und
b.   keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
  2.   Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.
  3.   In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.
  4.   Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind.
BGA 26
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz

Art. 26   Übergangsbestimmung
  1.   Nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992 [1] über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft finden für dessen Geltungsbereich die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
  2.   Die Unterlagen gemäss dem Bundesbeschluss bleiben während 50 Jahren ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers für die Einsichtnahme durch die Verwaltung gesperrt.
 
[1] [AS 1993 375; 1995 4093Anhang Ziff. 3. AS 2001 189Art. 1]
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGÖ 4
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz

Art. 4   Vorbehalt von Spezialbestimmungen
  Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die:
a.   bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder
b.   von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
BGÖ 23
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz

Art. 23   Übergangsbestimmung
  Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.
BV 16
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 16   Meinungs- und Informationsfreiheit
  1.   Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
  2.   Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
  3.   Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
DSG 21
SR 235.1 DSG Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz

Art. 21   Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung
  1.   Der Verantwortliche informiert die betroffene Person über eine Entscheidung, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die für sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt (automatisierte Einzelentscheidung).
  2.   Er gibt der betroffenen Person auf Antrag die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen. Die betroffene Person kann verlangen, dass die automatisierte Einzelentscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird.
  3.   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn:
a.   die automatisierte Einzelentscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person steht und ihrem Begehren stattgegeben wird; oder
b.   die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat, dass die Entscheidung automatisiert erfolgt.
  4.   Ergeht die automatisierte Einzelentscheidung durch ein Bundesorgan, so muss es die Entscheidung entsprechend kennzeichnen. Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn die betroffene Person nach Artikel 30 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] (VwVG) oder nach einem anderen Bundesgesetz vor dem Entscheid nicht angehört werden muss.
 
[1] SR 172.021
VBGA 13
SR 152.11 VBGA Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung

Art. 13   Berechnung der Schutzfrist - (Art. 10 BGA)
  1.   Die Schutzfrist gilt in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft.
  2.   Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist das Jahresdatum des jüngsten Dokumentes. Nachträglich beigefügte Dokumente, die für den Geschäftsvorgang keine relevanten Informationen enthalten, zählen für die Fristenberechnung nicht.
  3.   Die zuständige Behörde kann Unterlagen freigeben, obschon diese noch in die Schutzfrist hineinreichen, wenn:
a.   das Schwergewicht der Nachforschung auf Dokumenten liegt, deren Datum sich ausserhalb der Schutzfrist befindet;
b.   die kontextbezogene Quellenkritik Einsicht in die Gesamtheit der Unterlagen verlangt.
VBGA 14
SR 152.11 VBGA Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung

Art. 14   Verlängerte Schutzfrist - (Art. 11 und 12 BGA)
  1.   Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann. [1]
  2.   Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre.
  3.   Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist:
a.   die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden;
b.   die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen;
c.   die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen.
  4.   Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt.
  5.   Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VGKE 7
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 7   Grundsatz
  1.   Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
  2.   Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
  3.   Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
  4.   Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
  5.   Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
ZGB 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 1  
  1.   Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
  2.   Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
  3.   Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
ZGB 28
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 28 [1]  
  1.   Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
  2.   Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
BGE Register
BVGer
AS
MediaLex
2003 S.85