Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6490/2013
Urteil vom 16. Juni 2014
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
Gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einsichtsrecht.
A-6490/2013
Sachverhalt:
A.
Am 16. April 2013 beantragte X._______ beim Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) die Einsichtnahme in 12 Dossiers, die über drei Personen,
die
bekannte
Sympathisanten
der
linksextremen
Terroristenszene wie RAF und Rote Brigaden waren, angelegt worden sind. Bei diesen Unterlagen aus dem Zeitraum zwischen 1969 und 1992 handelt es sich um Akten des damaligen Polizeidienstes der Bundesanwaltschaft und des damaligen Dienstes für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei (fedpol). B.
Das BAR überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) als Nachfolgeorganisation der beiden Amtsstellen. Dieser hiess das Gesuch am 15. August 2013 betreffend ein Dossier mit Auflagen teilweise gut, bezüglich der übrigen Dossiers wies er das Gesuch ab.
C.
Nachdem X._______ eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, erliess der NDB am 29. Oktober 2013 eine solche, gewährte die Einsicht in das zuvor erwähnte Dossier unter Auflagen und wies das Einsichtsgesuch im Übrigen ab. Der NDB machte insbesondere geltend, das Archivgut falle noch unter die laufende Schutzfrist von 50 Jahren, mit der Einsicht würden u.a. schützenswerte höchstpersönliche Lebensbereiche der Betroffenen offengelegt und es handle sich bei sehr vielen Meldungen um solche aus nachrichtendienstlichen Informationsquellen, die zu schützen seien.
D.
Gegen diese Verfügung vom 29. Oktober 2013 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am 20. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Gewährung der verlangten Akteneinsicht, falls nötig mit Auflagen und Bedingungen. Er macht geltend, es handle sich bei den Betroffenen um Personen der Zeitgeschichte, nämlich drei bekannte Linksaktivisten mit Kontakten zu Terrorgruppen, über die verschiedentlich in den Medien berichtet worden sei, insbesondere ... [im Zusammenhang mit] einem Strafprozess .... Er benötige die Akteneinsicht für eine historische Untersuchung und habe bereits zwei Werke über Schweizer Linksaktivisten im kalten Krieg und ihre Kontakte zum damaligen Ostblock verfasst. Es bestehe ein Interesse Seite 2
A-6490/2013
an der historischen Aufarbeitung des kalten Krieges. Zudem sei er sich gewohnt, mit delikatem Archivmaterial umzugehen. E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 beantragt der NDB (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, verweist auf die Sperrfrist der Archivgesetzgebung und darauf, dass einmal erteilte Bewilligungen unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchsteller gelten würden. Auch der nachrichtendienstliche Quellenschutz für Informanten aus dem Umfeld des Terrorismus stehe dem Einsichtsgesuch entgegen und eine Anonymisierung dieser Vielzahl von Dokumenten würde einen übermässigen Aufwand darstellen und zudem die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Dokumente beeinträchtigen. F.
In seiner Replik vom 17. Februar 2014 hält der Beschwerdeführer an seinem Einsichtsgesuch fest und bestätigt insbesondere seine Auffassung, dass es sich bei den drei Personen um solche der Zeitgeschichte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle. Sie hätten Verstrickungen mit dem Terrorismus gehabt. Zwei davon seien rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Prozesse ein erhebliches Medieninteresse geweckt hätten, auch die dritte Person ... sei in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten. Bei den ihm bisher zugänglich gemachten Akten seien die Quellenhinweise stets anonymisiert worden. Zudem gewähre ihm etwa das deutsche Stasi-Archiv Einsicht in solche Akten. Deutsche Archive, wie auch das schweizerische Bundesarchiv verlangten von Forschenden, dass sie sich schriftlich verpflichten, keine Namen von Drittpersonen zu nennen. Zudem sei eine der drei Personen ... verstorben.
G.
Die Vorinstanz bestätigt ihren Antrag in der Duplik vom 10. März 2014 und weist darauf hin, dass für die hier in Frage stehende Dauer der Schutzfrist der Tod eines Betroffenen keine Auswirkung habe. Sodann könne es offen bleiben, ob es sich bei den fraglichen Personen um solche der Zeitgeschichte handle. Bei Personen der Zeitgeschichte könnten hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in der Öffentlichkeit keine überwiegenden privaten Interessen entgegen gestellt werden. Beim diesbezüglich fraglichen Archivgut gehe es jedoch gerade nicht um eine Tätigkeit in der Öffentlichkeit, sondern es handle sich in erster Linie um private Korrespondenz aus der Haft. Sie betont nochmals die Wichtigkeit des Seite 3
A-6490/2013
Quellenschutzes für nachrichtendienstlichen Informationsaustausch und macht geltend, eine Anonymisierung der Akten sei angesichts des Umfanges von mehreren tausend Seiten nicht praktikabel. Überdies fasst die Vorinstanz einen als vertraulich klassierten, am ... eingereichten, nur für das Gericht bestimmten Amtsbericht zu einem anderen Einsichtsverfahren ... zusammen.
H.
Mit Verfügungen vom 13. März 2014 bzw. 3. April 2014 weist das Bundesverwaltungsgericht sowohl das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers in den Amtsbericht als auch das Sistierungsgesuch der Vorinstanz ab.
I.
Auf die Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Beschwerde vom 20. November 2013 wird eine Verfügung des NDB angefochten, welche in Anwendung des Bundesgesetzes über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) erging. Die Vorinstanz hat jedoch auch das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) angewandt. Gemäss Art. 32 Bst. a
VGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Diese Ausnahme ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar, weil die Vorinstanz über die Einsichtnahme bzw. Zugänglichkeit von Archivgut entschieden hat. Sie hat weder eine Massnahme im Sinne des BWIS verfügt, noch bildet die
aktuelle
Informationsbearbeitung
nach
jenem
Gesetz
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Weil somit keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt und der NDB eine Vorinstanz
Seite 4
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nach Art. 33
VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat der Verfügung und im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Begehren um Einsichtnahme in Archivgut nicht vollumfänglich durchgedrungen. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52
VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013 S. 88 ff. Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1758 ff.). 3.
Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in Akten, die sich im Bundesarchiv befinden und von Vorgängerorganisationen der Vorinstanz abgeliefert worden sind und nicht ihn selbst betreffen. Er kann sich hierfür auf die in Art. 16
BV verankerte Informationsfreiheit berufen. Diese umfasst auch den Anspruch, sich Informationen von staatlichen Behörden zu verschaffen. Indessen gewährt Art. 16 Abs. 3
BV nur ein Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen, ist also beschränkt auf jene Informationen, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Öffentlichkeit zugänglich sind (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz 4. Aufl. 2008, S. 522 f.). Demzufolge ergibt sich die Qualifikation einer Quelle als allgemein zugänglich aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, weshalb die Informationsfreiheit keinen Anspruch auf Einsicht in geheime Seite 5
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Dokumente gewährt (vgl. ANDREAS KLEY/FLORIAN ZIHLER, Geschichtswissenschaftliches Arbeiten im Rahmen der Kommunikationsgrundrechte, Medialex 2003 S. 85 f.).
3.1 Auf Akten, die sich im Bundesarchiv befinden, ist in erster Linie das Archivierungsgesetz anwendbar. Die Zugänglichkeit des Archivguts ist im dritten Abschnitt geregelt, wobei gemäss Art. 9
BGA als Grundsatz nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung steht. Vorbehalten ist einerseits die auf 50 Jahre verlängerte Schutzfrist für Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthält (Art. 11
BGA). Vorbehalten ist anderseits Archivgut, an dem ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme besteht (Art. 12
BGA). Auch in diesem Fall beträgt die Schutzfirst gemäss Art. 14
der Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA, SR 152.11) in der Regel insgesamt 50 Jahre. 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz geltend gemachte verlängerte Schutzfrist. Die Vorinstanz macht eine 50 jährige Schutzfrist nach Art. 12 Abs. 1
BGA in Verbindung mit Art. 14
und Anhang 3 der VBGA geltend, die erst im Jahr 2030 bzw. 2043 ablaufe und lehnt auch eine vorzeitige Einsichtnahme im Sinne von Art. 13
BGA ab. 3.3 Gemäss Art. 10
BGA beginnt die Schutzfrist in der Regel mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers zu laufen. Die strittigen 12 Dossiers umfassen Dokumente aus einem Zeitraum von 1969 bis 1994, das jeweils jüngste Dokument stammt je einmal von 1979, 1980, 1981, 1982, 1987, 1990, 1992 und 1994, in vier Dossiers stammt das jüngste Dokument aus dem Jahr 1985. Die ordentliche Schutzfrist von 30 Jahren nach Art. 9 Abs. 1
BGA ist erst für diejenigen 4 Dossiers abgelaufen, deren jüngstes Dokument vor 1984 erstellt worden ist. Indessen macht die Vorinstanz eine längere Schutzfrist von 50 Jahren geltend. Die strittigen Dossiers beginnen mit der Archivsignatur "E4320C". Diese Signatur ist für Akten der Bundesanwaltschaft "Polizeidienst (1960-1999)" vorgesehen und wird in Anhang 3 VBGA, der Liste von Archivgut mit verlängerter Schutzfrist im Sinne von Art. 12 Abs. 1
BGA und Art. 14 Abs. 2
, 3
und 5
VBGA aufgeführt mit einer Schutzfrist von 50 Jahren.
Seite 6
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3.4 Art. 12 Abs. 1
BGA ermächtigt den Bundesrat, für bestimmte Kategorien von Archivgut in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zu beschränken oder zu untersagen, sofern ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte besteht. Mit dieser Bestimmung werden gewisse Rechtsetzungsbefugnisse vom Parlament auf den Bundesrat übertragen. Eine solche Delegation von Gesetzgebungsbefugnissen gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1
und 2
BV; BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.2). Art. 12 Abs. 1
BGA genügt den Anforderungen an eine Delegationsnorm im soeben dargelegten Sinn. Als überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme von Archivgut im Sinn von Art. 12 Abs. 1
BGA werden in Art. 14 Abs. 3
VBGA Fälle genannt, in denen die Akteneinsicht geeignet ist, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden; die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen oder die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen. Diese Konkretisierung des Begriffs "überwiegendes öffentliches Interesse" ist nicht zu beanstanden und leuchtet ohne weiteres ein. Die Vorinstanz macht in ihrer Zusammenfassung des geheimen Amtsberichts geltend, ... aus dem Archivgut [liessen sich u.a.] Erkenntnisse über die internationale Zusammenarbeit von Sicherheitsbehörden und deren Arbeitsweise gewinnen.
Die
Gewährung
der
Einsicht
würde
daher
Sicherheitsinteressen der Schweiz und anderer Staaten zuwider laufen. Es ist nachvollziehbar, dass auch heute noch die Einsichtnahme in die strittigen Dossiers eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz darstellt, mithin ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einsichtsverweigerung besteht. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Bundesrat in Anhang 3 der VBGA die Akten des Polizeidienstes (1960-1999) einer längeren Schutzfrist nach Art. 12 Abs. 1
BGA unterstellt hat, und es ist auch zutreffend, dass es sich bei den strittigen Dossiers um dieser Kategorie zuzuordnendes Archivgut handelt. Ferner entspricht die Dauer der verlängerten Schutzfrist von insgesamt 50 Jahren derjenigen für nach Personennamen erschlossenen Daten gemäss Art. 11
BGA, also einer vom Gesetzgeber ebenfalls gewählten Frist. Sie ist Seite 7
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zudem
auch
nicht
übermässig.
Die
Schutzfrist
für
die
streitgegenständlichen Dossiers läuft somit frühestens im Jahr 2029 ab (vgl. vorne E. 3.3).
3.5 Da sich die Verlängerung der Schutzfrist für das strittige Archivgut auf Art. 12
BGA, also ein überwiegendes schützenswertes öffentliches Interesse stützt und nicht auf den verlängerten Schutz für Personendaten nach Art. 11
BGA, spielt auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand keine Rolle, dass eine der drei Personen 1998 verstorben sein soll. Gemäss Art. 11 Abs. 2
BGA endet zwar die Schutzfrist drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person, jedoch ist diese Bestimmung wie soeben erwähnt für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Zudem enthält sie auch einen Vorbehalt zugunsten der verlängerten Schutzfrist nach Art. 12
BGA. Die Schutzfrist für diejenigen Dossiers, die die mutmasslich verstorbene Person betreffen, hat sich daher nicht verkürzt.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht eine verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 und Anhang 3 VGBA für die streitgegenständlichen Dossiers geltend macht und dass diese derzeit noch nicht abgelaufen ist. 4.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die vorzeitige Einsichtnahme gemäss Art. 13
BGA zu gewähren ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, er benötige die Einsicht für im öffentlichen Interesse liegende historische Forschung bzw. um ein Buch zu schreiben über die drei Personen der Zeitgeschichte und ihre Verstrickungen in den internationalen Terrorismus. Die Aufarbeitung des kalten Krieges sei vom Europarat erwünscht und auch das schweizerische Parlament habe den Nutzen der geschichtlichen Aufarbeitung des kalten Krieges, der Bespitzelung der Schweiz durch kommunistische Geheimdienste und ihrer inländischen Helfer bejaht, hingegen die Einsetzung einer Kommission wie etwa diejenige zur Aufarbeitung des 2. Weltkrieges abgelehnt und dies als Aufgabe der privaten Historiker angesehen. Schliesslich verweist er auf den Paradigmenwechsel in der Behandlung und
Zugänglichkeit
von
amtlichen
Dokumenten,
die
das
Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) mit sich gebracht hat.
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4.1 Die Vorinstanz lehnt eine vorzeitige Einsichtnahme ab. Einerseits habe der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Einführung eines sog. Wissenschaftsprivilegs verzichtet. Anderseits müsste sie auch anderen, weniger vertrauenswürdigen Personen die Einsichtnahme gestatten, wenn sie diese dem Beschwerdeführer gewähre. Die überwiegenden Gründe, die die verlängerte Schutzfrist erforderten, stünden einer vorzeitigen Einsichtnahme entgegen. Schliesslich seien die ausländischen nachrichtendienstlichen Quellen zu schützen: Die Zusammenarbeit beruhe auf gegenseitigem Vertrauen und erfolge unter dem international üblichen Vorbehalt, dass eine Weiterverwendung ihrer Erkenntnisse ausschliesslich mit Zustimmung der Quelle erfolgen dürfe, wobei für ein Einsichtsgesuch noch nie eine solche Zustimmung erteilt worden sei. Dieses Vertrauen dürfe nicht zerstört werden, andernfalls die Schweiz von wichtigen internationalen Informationsflüssen abgeschnitten würde. 4.2 Art. 13
BGA regelt die Einsichtnahme während der Schutzfrist. Die abliefernden Stellen können Archivgut bereits vor Ablauf der Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 13 Abs. 1
BGA). Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller (Art. 13 Abs. 2
BGA), wobei die Einsichtnahme mit Auflagen und Bedingungen verknüpft, insbesondere die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden kann (Art. 13 Abs. 3
BGA). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Gesetzgeber bewusst auf ein Wissenschaftsprivileg verzichtet und stattdessen jedermann das gleiche Recht eingeräumt hat, Archivgut zu konsultieren (vgl. Botschaft über das Bundesgesetz über die Archivierung vom 26. Februar 1997, BBl 1997 II 962; BGE 127 I 145 E. 4.c.bb; MARTIN W INTERBERGER-YANG, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl. 2006, N. 26 zu Art. 22, KLEY/ZIHLER, a.a.O., S. 87). Die Vorinstanz macht überwiegende öffentliche Interessen geltend, die einer vorzeitigen Einsichtnahme in das Archivgut entgegenstehen. Sowohl für eine Verlängerung der Schutzfrist als auch für eine vorzeitige Freigabe gilt soweit hier relevant und mit umgekehrtem Vorzeichen das Kriterium des überwiegenden, schutzwürdigen öffentlichen Interesses. Schon von der Gesetzeslogik her schliessen sich daher die Verlängerung der Schutzfrist und die vorzeitige Freigabe aus. Nachdem sich die verlängerte Schutzfrist hinsichtlich des streitigen Archivgutes als rechtmässig herausstellt, kann dem Beschwerdeführer keine vorzeitige Einsichtnahme gewährt werden. Da zudem die Seite 9
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gesetzliche Regelung eine Einsichtnahme, die sich auf einzelne Personen beschränkt, ausdrücklich ausschliesst, kann dem Beschwerdeführer trotz seiner Vertrauenswürdigkeit und seinem Vorhaben, einen im öffentlichen Interesse liegenden Beitrag zur Aufarbeitung der Zeit des kalten Krieges in der Schweiz zu leisten, keine Einsicht in die nachgesuchten Unterlagen gewährt werden.
4.3 Auch aus dem BGÖ ergibt sich nichts anderes: Die strittigen Akten fallen nicht in den zeitlichen Geltungsbereich des BGÖ, da dieses gemäss Art. 23 erst auf amtliche Dokumente anwendbar ist, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen worden waren, wobei das BGÖ am 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist, also 12 Jahre nachdem das letzte hier strittige Dokument erstellt worden ist (BERTIL COTTIER, in: Handkommentar Öffentlichkeitsgesetz, 2008, N. 26 zu Art. 4
BGÖ). Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob die Vorinstanz auch aus anderen, in Art. 7
BGÖ genannten Gründen den Zugang zu den Dokumenten aufschieben oder verweigern kann.
5.
Zu beachten bleibt jedoch, dass gemäss Art. 9 Abs. 2
BGA Unterlagen, die bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, auch weiterhin öffentlich zugänglich bleiben. In den strittigen Akten befinden sich auch Zeitungsartikel. Diese waren ab Erscheinen öffentlich zugänglich, weshalb an ihnen von vornherein keine Schutzfrist geltend gemacht werden kann. Die Vorinstanz hat daher dem Beschwerdeführer Einsicht in die Zeitungsartikel zu gewähren, die in die strittigen Dossiers abgelegt worden sind. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer mehrheitlich. Er hat daher von den auf Fr. 800.-- festgesetzten Gerichtskosten Fr. 600.-- zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu verrechnen, der Rest von Fr. 200.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Seite 10
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6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten sind verhältnismässig gering. Es ist ihm daher trotz teilweisem Obsiegen keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 2
und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE). Es werden daher keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren in Zeitungsartikel, die bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren und sich in denjenigen Dossiers befinden, die im Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2013 genannt sind. 2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet. Der Rest von Fr. 200.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten; hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Postkonto- oder Bankverbindung mitzuteilen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. Mrs/Bup; Einschreiben) das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Seite 11
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Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich
Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Urteil vom 16. Juni 2014
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
Gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einsichtsrecht.
A-6490/2013
Sachverhalt:
A.
Am 16. April 2013 beantragte X._______ beim Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) die Einsichtnahme in 12 Dossiers, die über drei Personen,
die
bekannte
Sympathisanten
der
linksextremen
Terroristenszene wie RAF und Rote Brigaden waren, angelegt worden sind. Bei diesen Unterlagen aus dem Zeitraum zwischen 1969 und 1992 handelt es sich um Akten des damaligen Polizeidienstes der Bundesanwaltschaft und des damaligen Dienstes für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei (fedpol). B.
Das BAR überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) als Nachfolgeorganisation der beiden Amtsstellen. Dieser hiess das Gesuch am 15. August 2013 betreffend ein Dossier mit Auflagen teilweise gut, bezüglich der übrigen Dossiers wies er das Gesuch ab.
C.
Nachdem X._______ eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, erliess der NDB am 29. Oktober 2013 eine solche, gewährte die Einsicht in das zuvor erwähnte Dossier unter Auflagen und wies das Einsichtsgesuch im Übrigen ab. Der NDB machte insbesondere geltend, das Archivgut falle noch unter die laufende Schutzfrist von 50 Jahren, mit der Einsicht würden u.a. schützenswerte höchstpersönliche Lebensbereiche der Betroffenen offengelegt und es handle sich bei sehr vielen Meldungen um solche aus nachrichtendienstlichen Informationsquellen, die zu schützen seien.
D.
Gegen diese Verfügung vom 29. Oktober 2013 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) am 20. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Gewährung der verlangten Akteneinsicht, falls nötig mit Auflagen und Bedingungen. Er macht geltend, es handle sich bei den Betroffenen um Personen der Zeitgeschichte, nämlich drei bekannte Linksaktivisten mit Kontakten zu Terrorgruppen, über die verschiedentlich in den Medien berichtet worden sei, insbesondere ... [im Zusammenhang mit] einem Strafprozess .... Er benötige die Akteneinsicht für eine historische Untersuchung und habe bereits zwei Werke über Schweizer Linksaktivisten im kalten Krieg und ihre Kontakte zum damaligen Ostblock verfasst. Es bestehe ein Interesse Seite 2
A-6490/2013
an der historischen Aufarbeitung des kalten Krieges. Zudem sei er sich gewohnt, mit delikatem Archivmaterial umzugehen. E.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 beantragt der NDB (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, verweist auf die Sperrfrist der Archivgesetzgebung und darauf, dass einmal erteilte Bewilligungen unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchsteller gelten würden. Auch der nachrichtendienstliche Quellenschutz für Informanten aus dem Umfeld des Terrorismus stehe dem Einsichtsgesuch entgegen und eine Anonymisierung dieser Vielzahl von Dokumenten würde einen übermässigen Aufwand darstellen und zudem die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Dokumente beeinträchtigen. F.
In seiner Replik vom 17. Februar 2014 hält der Beschwerdeführer an seinem Einsichtsgesuch fest und bestätigt insbesondere seine Auffassung, dass es sich bei den drei Personen um solche der Zeitgeschichte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handle. Sie hätten Verstrickungen mit dem Terrorismus gehabt. Zwei davon seien rechtskräftig verurteilt worden, wobei die Prozesse ein erhebliches Medieninteresse geweckt hätten, auch die dritte Person ... sei in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten. Bei den ihm bisher zugänglich gemachten Akten seien die Quellenhinweise stets anonymisiert worden. Zudem gewähre ihm etwa das deutsche Stasi-Archiv Einsicht in solche Akten. Deutsche Archive, wie auch das schweizerische Bundesarchiv verlangten von Forschenden, dass sie sich schriftlich verpflichten, keine Namen von Drittpersonen zu nennen. Zudem sei eine der drei Personen ... verstorben.
G.
Die Vorinstanz bestätigt ihren Antrag in der Duplik vom 10. März 2014 und weist darauf hin, dass für die hier in Frage stehende Dauer der Schutzfrist der Tod eines Betroffenen keine Auswirkung habe. Sodann könne es offen bleiben, ob es sich bei den fraglichen Personen um solche der Zeitgeschichte handle. Bei Personen der Zeitgeschichte könnten hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in der Öffentlichkeit keine überwiegenden privaten Interessen entgegen gestellt werden. Beim diesbezüglich fraglichen Archivgut gehe es jedoch gerade nicht um eine Tätigkeit in der Öffentlichkeit, sondern es handle sich in erster Linie um private Korrespondenz aus der Haft. Sie betont nochmals die Wichtigkeit des Seite 3
A-6490/2013
Quellenschutzes für nachrichtendienstlichen Informationsaustausch und macht geltend, eine Anonymisierung der Akten sei angesichts des Umfanges von mehreren tausend Seiten nicht praktikabel. Überdies fasst die Vorinstanz einen als vertraulich klassierten, am ... eingereichten, nur für das Gericht bestimmten Amtsbericht zu einem anderen Einsichtsverfahren ... zusammen.
H.
Mit Verfügungen vom 13. März 2014 bzw. 3. April 2014 weist das Bundesverwaltungsgericht sowohl das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers in den Amtsbericht als auch das Sistierungsgesuch der Vorinstanz ab.
I.
Auf die Ausführungen der Beteiligten und sich bei den Akten befindliche Dokumente wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
aktuelle
Informationsbearbeitung
nach
jenem
Gesetz
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Weil somit keine Ausnahme nach Art. 32
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
Seite 4
A-6490/2013
nach Art. 33
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in Akten, die sich im Bundesarchiv befinden und von Vorgängerorganisationen der Vorinstanz abgeliefert worden sind und nicht ihn selbst betreffen. Er kann sich hierfür auf die in Art. 16
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
||||||
| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
||||||
| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
A-6490/2013
Dokumente gewährt (vgl. ANDREAS KLEY/FLORIAN ZIHLER, Geschichtswissenschaftliches Arbeiten im Rahmen der Kommunikationsgrundrechte, Medialex 2003 S. 85 f.).
3.1 Auf Akten, die sich im Bundesarchiv befinden, ist in erster Linie das Archivierungsgesetz anwendbar. Die Zugänglichkeit des Archivguts ist im dritten Abschnitt geregelt, wobei gemäss Art. 9
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 9 Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist |
||||||
| Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. | ||||||
| Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich. | ||||||
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 11 Verlängerte Schutzfrist für Personendaten |
||||||
| Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt. [1] | ||||||
| Die verlängerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Vorbehalten bleibt Artikel 12. | ||||||
| Für nicht-personenbezogene Nachforschungen kann die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist vom zuständigen Departement gestattet und durch Auflagen beschränkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 12 Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme |
||||||
| Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. | ||||||
| Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen. | ||||||
|
SR 152.11 VBGA Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung Art. 14 Verlängerte Schutzfrist - (Art. 11 und 12 BGA) |
||||||
| Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann. [1] | ||||||
| Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre. | ||||||
| Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist: | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden; | ||||||
| die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen; | ||||||
| die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen. | ||||||
| Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt. | ||||||
| Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). | ||||||
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 12 Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme |
||||||
| Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. | ||||||
| Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen. | ||||||
|
SR 152.11 VBGA Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung Art. 14 Verlängerte Schutzfrist - (Art. 11 und 12 BGA) |
||||||
| Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann. [1] | ||||||
| Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre. | ||||||
| Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist: | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden; | ||||||
| die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen; | ||||||
| die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen. | ||||||
| Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt. | ||||||
| Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). | ||||||
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist |
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| Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: | ||||||
| keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und | ||||||
| keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. | ||||||
| In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. | ||||||
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SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 10 Berechnung der Schutzfrist |
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| Die Schutzfrist beginnt in der Regel mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers zu laufen. | ||||||
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SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 9 Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist |
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| Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. | ||||||
| Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich. | ||||||
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SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 12 Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme |
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| Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. | ||||||
| Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen. | ||||||
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SR 152.11 VBGA Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung Art. 14 Verlängerte Schutzfrist - (Art. 11 und 12 BGA) |
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| Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann. [1] | ||||||
| Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre. | ||||||
| Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist: | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden; | ||||||
| die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen; | ||||||
| die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen. | ||||||
| Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt. | ||||||
| Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). | ||||||
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SR 152.11 VBGA Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung Art. 14 Verlängerte Schutzfrist - (Art. 11 und 12 BGA) |
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| Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann. [1] | ||||||
| Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre. | ||||||
| Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist: | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden; | ||||||
| die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen; | ||||||
| die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen. | ||||||
| Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt. | ||||||
| Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). | ||||||
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SR 152.11 VBGA Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung Art. 14 Verlängerte Schutzfrist - (Art. 11 und 12 BGA) |
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| Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann. [1] | ||||||
| Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre. | ||||||
| Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist: | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden; | ||||||
| die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen; | ||||||
| die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen. | ||||||
| Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt. | ||||||
| Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). | ||||||
Seite 6
A-6490/2013
3.4 Art. 12 Abs. 1
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 12 Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme |
||||||
| Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. | ||||||
| Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
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| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
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| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
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SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 12 Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme |
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| Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. | ||||||
| Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen. | ||||||
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SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 12 Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme |
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| Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. | ||||||
| Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen. | ||||||
|
SR 152.11 VBGA Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung Art. 14 Verlängerte Schutzfrist - (Art. 11 und 12 BGA) |
||||||
| Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann. [1] | ||||||
| Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre. | ||||||
| Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist: | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden; | ||||||
| die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen; | ||||||
| die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen. | ||||||
| Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt. | ||||||
| Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). | ||||||
Die
Gewährung
der
Einsicht
würde
daher
Sicherheitsinteressen der Schweiz und anderer Staaten zuwider laufen. Es ist nachvollziehbar, dass auch heute noch die Einsichtnahme in die strittigen Dossiers eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz darstellt, mithin ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einsichtsverweigerung besteht. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Bundesrat in Anhang 3 der VBGA die Akten des Polizeidienstes (1960-1999) einer längeren Schutzfrist nach Art. 12 Abs. 1
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 12 Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme |
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| Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. | ||||||
| Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen. | ||||||
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SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 11 Verlängerte Schutzfrist für Personendaten |
||||||
| Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt. [1] | ||||||
| Die verlängerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Vorbehalten bleibt Artikel 12. | ||||||
| Für nicht-personenbezogene Nachforschungen kann die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist vom zuständigen Departement gestattet und durch Auflagen beschränkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
A-6490/2013
zudem
auch
nicht
übermässig.
Die
Schutzfrist
für
die
streitgegenständlichen Dossiers läuft somit frühestens im Jahr 2029 ab (vgl. vorne E. 3.3).
3.5 Da sich die Verlängerung der Schutzfrist für das strittige Archivgut auf Art. 12
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 12 Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme |
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| Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. | ||||||
| Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen. | ||||||
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 11 Verlängerte Schutzfrist für Personendaten |
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| Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt. [1] | ||||||
| Die verlängerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Vorbehalten bleibt Artikel 12. | ||||||
| Für nicht-personenbezogene Nachforschungen kann die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist vom zuständigen Departement gestattet und durch Auflagen beschränkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 11 Verlängerte Schutzfrist für Personendaten |
||||||
| Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt. [1] | ||||||
| Die verlängerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Vorbehalten bleibt Artikel 12. | ||||||
| Für nicht-personenbezogene Nachforschungen kann die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist vom zuständigen Departement gestattet und durch Auflagen beschränkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 12 Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme |
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| Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. | ||||||
| Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen. | ||||||
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht eine verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 und Anhang 3 VGBA für die streitgegenständlichen Dossiers geltend macht und dass diese derzeit noch nicht abgelaufen ist. 4.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die vorzeitige Einsichtnahme gemäss Art. 13
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SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist |
||||||
| Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: | ||||||
| keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und | ||||||
| keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. | ||||||
| In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. | ||||||
Zugänglichkeit
von
amtlichen
Dokumenten,
die
das
Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) mit sich gebracht hat.
Seite 8
A-6490/2013
4.1 Die Vorinstanz lehnt eine vorzeitige Einsichtnahme ab. Einerseits habe der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Einführung eines sog. Wissenschaftsprivilegs verzichtet. Anderseits müsste sie auch anderen, weniger vertrauenswürdigen Personen die Einsichtnahme gestatten, wenn sie diese dem Beschwerdeführer gewähre. Die überwiegenden Gründe, die die verlängerte Schutzfrist erforderten, stünden einer vorzeitigen Einsichtnahme entgegen. Schliesslich seien die ausländischen nachrichtendienstlichen Quellen zu schützen: Die Zusammenarbeit beruhe auf gegenseitigem Vertrauen und erfolge unter dem international üblichen Vorbehalt, dass eine Weiterverwendung ihrer Erkenntnisse ausschliesslich mit Zustimmung der Quelle erfolgen dürfe, wobei für ein Einsichtsgesuch noch nie eine solche Zustimmung erteilt worden sei. Dieses Vertrauen dürfe nicht zerstört werden, andernfalls die Schweiz von wichtigen internationalen Informationsflüssen abgeschnitten würde. 4.2 Art. 13
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SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist |
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| Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: | ||||||
| keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und | ||||||
| keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. | ||||||
| In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. | ||||||
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SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist |
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| Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: | ||||||
| keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und | ||||||
| keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. | ||||||
| In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. | ||||||
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SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist |
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| Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: | ||||||
| keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und | ||||||
| keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. | ||||||
| In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. | ||||||
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SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist |
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| Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: | ||||||
| keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und | ||||||
| keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. | ||||||
| In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. | ||||||
A-6490/2013
gesetzliche Regelung eine Einsichtnahme, die sich auf einzelne Personen beschränkt, ausdrücklich ausschliesst, kann dem Beschwerdeführer trotz seiner Vertrauenswürdigkeit und seinem Vorhaben, einen im öffentlichen Interesse liegenden Beitrag zur Aufarbeitung der Zeit des kalten Krieges in der Schweiz zu leisten, keine Einsicht in die nachgesuchten Unterlagen gewährt werden.
4.3 Auch aus dem BGÖ ergibt sich nichts anderes: Die strittigen Akten fallen nicht in den zeitlichen Geltungsbereich des BGÖ, da dieses gemäss Art. 23 erst auf amtliche Dokumente anwendbar ist, die nach seinem Inkrafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen worden waren, wobei das BGÖ am 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist, also 12 Jahre nachdem das letzte hier strittige Dokument erstellt worden ist (BERTIL COTTIER, in: Handkommentar Öffentlichkeitsgesetz, 2008, N. 26 zu Art. 4
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
||||||
| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
5.
Zu beachten bleibt jedoch, dass gemäss Art. 9 Abs. 2
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 9 Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist |
||||||
| Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. | ||||||
| Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich. | ||||||
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 10
A-6490/2013
6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten sind verhältnismässig gering. Es ist ihm daher trotz teilweisem Obsiegen keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 2
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren in Zeitungsartikel, die bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren und sich in denjenigen Dossiers befinden, die im Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2013 genannt sind. 2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet. Der Rest von Fr. 200.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten; hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Postkonto- oder Bankverbindung mitzuteilen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. Mrs/Bup; Einschreiben) das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Seite 11
A-6490/2013
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich
Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 46 Stillstand |
||||||
| Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die Wechselbetreibung; | ||||||
| Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); | ||||||
| die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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Seite 12
Gesetzesregister
BGA 9
BGA 10
BGA 11
BGA 12
BGA 13
BGG 42
BGG 46
BGG 82
BGÖ 4
BGÖ 7
BV 16
BV 164
VBGA 14
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 9 Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist |
||||||
| Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. | ||||||
| Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich. | ||||||
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 10 Berechnung der Schutzfrist |
||||||
| Die Schutzfrist beginnt in der Regel mit dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäftes oder eines Dossiers zu laufen. | ||||||
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 11 Verlängerte Schutzfrist für Personendaten |
||||||
| Archivgut, das nach Personennamen erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten enthält, unterliegt einer Schutzfrist von 50 Jahren, es sei denn, die betroffene Person habe einer Einsichtnahme zugestimmt. [1] | ||||||
| Die verlängerte Schutzfrist endet drei Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Vorbehalten bleibt Artikel 12. | ||||||
| Für nicht-personenbezogene Nachforschungen kann die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist vom zuständigen Departement gestattet und durch Auflagen beschränkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 12 Weitere Beschränkungen der Einsichtnahme |
||||||
| Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung zeitlich befristet die Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist beschränken oder untersagen. | ||||||
| Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist zeitlich befristet beschränken oder untersagen. | ||||||
|
SR 152.1 BGA Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist |
||||||
| Die abliefernden Stellen können auf Antrag des Bundesarchivs Archivgut bereits vor Ablauf der in Artikel 9, 11 oder 12 Absatz 1 festgelegten Schutzfristen für die Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme gewähren, wenn: | ||||||
| keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und | ||||||
| keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Solche Bewilligungen gelten unter gleichen Bedingungen für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. | ||||||
| In der Bewilligung wird der Umfang der Einsichtnahme bestimmt. Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens und die Bedingungen der Einsichtnahme, soweit nicht die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar sind. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 46 Stillstand |
||||||
| Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: | ||||||
| vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; | ||||||
| vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; | ||||||
| vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. | ||||||
| Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: | ||||||
| die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| die Wechselbetreibung; | ||||||
| Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); | ||||||
| die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| die öffentlichen Beschaffungen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen |
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| Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die: | ||||||
| bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder | ||||||
| von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
||||||
| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
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SR 152.11 VBGA Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA) - Archivierungsverordnung Art. 14 Verlängerte Schutzfrist - (Art. 11 und 12 BGA) |
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| Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und 13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert werden kann. [1] | ||||||
| Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel 9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlängert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre. | ||||||
| Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist: | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden; | ||||||
| die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen; | ||||||
| die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen. | ||||||
| Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenbarung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt. | ||||||
| Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 12 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
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| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BBl
MediaLex
2003 S.85