Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7245/2018
Urteil vom 13. September 2019
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Kommando Ausbildung (Kdo Ausb),
Personelles der Armee,
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausschluss aus der Armee nach Art. 22
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
|
1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...), ist Angehöriger der Armee im Grad eines Hauptmannes. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom 16. Juni 2015 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...193 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Die Staatsanwaltschaft See / Unterland des Kantons Zürich sprach A._______ sodann mit Strafbefehl vom 21. September 2018 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...193 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Beide Strafbefehle erwuchsen in Rechtskraft.
B.
Am 19. Oktober 2018 eröffnete das Kommando Ausbildung der Schweizer Armee aufgrund der ergangenen Strafurteile ein Verfahren betreffend Ausschluss aus der Armee gegen A._______ und räumte diesem Gelegenheit zur Stellungnahme ein. A._______ nahm am 26. Oktober 2018 Stellung und beantragte sinngemäss, er sei nicht aus der Armee auszuschliessen.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2018 schloss das Kommando Ausbildung A._______ aus der Armee aus. Es begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit, dass A._______ aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen untragbar für die Armee geworden sei. Die Verfügung enthält sodann im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die Logistikbasis der Armee die Rücknahme der Waffe veranlassen werde.
D.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, den Armeeausschluss aufzuheben und von der angeordneten Rücknahme der Waffe abzusehen.
E.
Das Kommando Ausbildung (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde und hält an seinen in der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführungen fest.
F.
In seinen Schlussbemerkungen vom 15. März 2015 bekräftigt der Beschwerdeführer seine Anträge und Standpunkte.
G.
Die Vorinstanz hält in ihren Schlussbemerkungen vom 17. April 2019 ebenfalls an ihrem Antrag fest und verzichtet auf ergänzende Ausführungen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...193 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...193 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...193 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...193 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Der angefochtene Entscheid über den Armeeausschluss stützt sich auf Art. 22
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...193 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 f., 2.208 und 2.213, je mit Hinweisen).
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Armee gestützt auf Art. 22
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz bezüglich des Ausschlusses aus der Armee einen relativ grossen Beurteilungsspielraum ein (vgl. Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 2 und A-1457/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2). Diese Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts ist angezeigt, da die Vorinstanz eine grosse Vertrautheit mit den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser als eine Rechtsmittelinstanz dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzusetzen.
3.
3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
3.2 Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, unbestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 413 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.155a; BGE 132 II 257 E. 3.2; Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1.3 und A-4006/2016 vom 11. Mai 2017 E. 3.3).
3.3 Art. 32 Abs. 2
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung VMDP Art. 32 Zuständigkeit und Kriterien - (Art. 21-23 MG; Art. 34 Abs. 2 BZG)59 |
|
1 | Das Kdo Ausb ist zuständig für sämtliche Entscheide im Rahmen der Nichtrekrutierung, des Ausschlusses aus der Armee oder der Degradation infolge eines Straf-urteils sowie der Wiederzulassung. |
2 | Bei der Beurteilung der Untragbarkeit nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MG oder der Unwürdigkeit nach Artikel 22a Absatz 1 MG sind zu berücksichtigen: |
a | die Straftat und der Leumund der betreffenden Person; |
b | die Rechte Dritter; |
c | die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betreffenden Person Dienst zu leisten; |
d | das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit. |
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Armee mit dessen strafrechtlichen Verurteilungen. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis werde ein Verurteilter bei verhängten Freiheitsstrafen von sechs oder mehr Monaten bzw. Geldstrafen von 180 oder mehr Tagessätzen mit einer Ausschlussverfügung belegt. Diese Grenze sei vorliegend erreicht. Er habe sich durch die erste Verurteilung offenbar nicht davon abhalten lassen, erneut straffällig zu werden, sondern habe bereits kurz danach wieder über einen längeren Zeitraum delinquiert. Aufgrund der kurzen Zeitspanne seit der wiederholten Verurteilung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich bei Gelegenheit zu alten Verhaltensweisen hinreissen lasse, selbst wenn er die Lehren aus der Vergangenheit gezogen, sich vom alten Umfeld getrennt und einen neuen Lebensabschnitt begonnen habe. Die Mehrfachdelinquenz lasse auf eine verminderte Zuverlässigkeit und ein deutlich reduziertes Normempfinden schliessen. Diese keineswegs vertrauensbildenden Unzulänglichkeiten würden mit der Offizierswürde und dessen Funktionsausübung nicht in Einklang stehen. Ein Verbleib in der Armee sei aufgrund der Schwere der Straftaten mit dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Armee nicht vereinbar und der Beschwerdeführer daher für die Armee nicht mehr tragbar.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet hierzu, er habe während einigen Jahren in gewissen Bereichen seines Lebens nicht mehr die Kontrolle gehabt. Er bereue seine Taten zutiefst. Die Armee sei jedoch nie von seinem Verhalten betroffen gewesen. Durch die intensive Auseinandersetzung mit seinen Taten und unter Beizug professioneller Hilfe habe er die Sache aus der Welt geschafft und ein neues Leben begonnen. Es würden keine Anzeichen für eine Gefährdung oder einen Rückfall bestehen. Auch könne seine Integrität nicht in Frage gestellt werden. Eine Prognose ohne jegliche Abklärung erscheine äusserst fragwürdig. Auch könne kein Verlust der Glaubwürdigkeit der Armee geltend gemacht werden. Einem Menschen das Vertrauen auszusprechen, der seinen Fokus im Leben ausgerichtet habe, stärke eher die Glaubwürdigkeit. Er habe in all den Jahren in der Armee eine gute Leistung erbracht und sei stets als Mehrwert für seine Einheit wahrgenommen worden. In den einzelnen Kursen habe er immer gute oder sehr gute Bewertungen erhalten.
4.3 Die Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...193 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...193 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
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1 | Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |
2 | Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. |
3 | Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
4.4 Auf den 1. Januar 2018 wurde die Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003 (MDV, AS 2003 4609) aufgehoben und durch die VMDP ersetzt. Art. 69 Abs. 3
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung VMDP Art. 69 - 1 Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
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1 | Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
2 | Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche. |
3 | Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt werden: |
a | Durchdienende im Ausbildungsdienst der Formationen; |
b | militärisches Personal. |
Obwohl die MDV per 1. Januar 2018 durch die VMDP ersetzt und gleichzeitig auch der Wortlauft von Art. 22 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung VMDP Art. 32 Zuständigkeit und Kriterien - (Art. 21-23 MG; Art. 34 Abs. 2 BZG)59 |
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1 | Das Kdo Ausb ist zuständig für sämtliche Entscheide im Rahmen der Nichtrekrutierung, des Ausschlusses aus der Armee oder der Degradation infolge eines Straf-urteils sowie der Wiederzulassung. |
2 | Bei der Beurteilung der Untragbarkeit nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MG oder der Unwürdigkeit nach Artikel 22a Absatz 1 MG sind zu berücksichtigen: |
a | die Straftat und der Leumund der betreffenden Person; |
b | die Rechte Dritter; |
c | die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betreffenden Person Dienst zu leisten; |
d | das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit. |
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung VMDP Art. 69 - 1 Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
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1 | Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
2 | Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche. |
3 | Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt werden: |
a | Durchdienende im Ausbildungsdienst der Formationen; |
b | militärisches Personal. |
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung VMDP Art. 69 - 1 Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
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1 | Auf Gesuch der zivilen Führungsorgane des Sicherheitsverbundes Schweiz, des Zivilschutzes oder von Stützpunktfeuerwehren können Angehörige der Armee zur Verfügung gestellt werden, wenn sie mindestens 30 Jahre alt sind und eine nach dem dort anwendbaren Recht vorgesehene Führungs- oder Spezialistenfunktion ausüben. |
2 | Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche. |
3 | Für die Aufgabe nach Artikel 61 Absatz 3 MG dürfen zur Verfügung gestellt werden: |
a | Durchdienende im Ausbildungsdienst der Formationen; |
b | militärisches Personal. |
4.5 Mit Strafbefehl vom 21. September 2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 bedingte ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen widerrufen und für vollziehbar erklärt. Damit ist die Schwelle von 180 Tagessätzen, ab welcher grundsätzlich von einem Ausschlussgrund auszugehen ist, überschritten. Besondere Umstände, die den Beschwerdeführer trotzdem nicht als untragbar für die Armee erscheinen lassen, liegen nicht vor. Wie sich aus den Strafbefehlen ergibt, hat sich der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von rund acht Jahren mehrfach des Diebstahls schuldig gemacht. Auch eine erste Verurteilung hat ihn nicht davon abgehalten, kurz darauf erneut in gleicher Weise straffällig zu werden. Dies lässt auf ein ungenügendes Normempfinden schliessen, ohne dass es hierfür einer vertieften psychologischen Abklärung bedürfte, und offenbart eine Bereitschaft, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen. Wenn die Vorinstanz als Behörde, die mit den Gegebenheiten und Bedürfnissen der Armee bestens vertraut ist, feststellt, dass der Verbleib des Beschwerdeführers aufgrund dessen Verurteilungen das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Armee beeinträchtigen könnte, so ist dies nicht zu beanstanden. Es leuchtet ein, dass eine über acht Jahre delinquierende und mehrfach wegen Diebstahls verurteilte Person in den Reihen der Armee geeignet ist, das Ansehen der Armee zu schädigen. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Lehren aus seinen Verfehlungen gezogen und ein neues Leben begonnen haben sollte, ist derzeit nicht auszuschliessen, dass er sich bei entsprechender Gelegenheit erneut in strafrechtlich relevanter Weise verhalten wird, zumal die Taten weniger als zwei Jahre zurückliegen. Man kann deshalb noch nicht davon sprechen, dass sich der Beschwerdeführer bewährt hätte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Strafbefehl vom 21. September 2018 für den bedingt ausgesprochenen Teil der Geldstrafe eine Probezeit von fünf Jahren vorsieht. Zudem wäre die Frage der Bewährung ohnehin erst im Rahmen einer allfälligen Wiederzulassung zu prüfen (vgl. Art. 22 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
Der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Armee erweist sich unter Würdigung der Straftaten und der ausgesprochenen Strafe aus Gründen des Schutzes des Ansehens der Armee in der Öffentlichkeit als rechtens. Daran vermag auch ein guter militärischer Leumund des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
5.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers verhältnismässig ist.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, ein Ausschluss habe für ihn und seine Familie weitreichende und schwerwiegende Folgen. Ein Ausschluss sei mit grösster Wahrscheinlichkeit gleichbedeutend mit dem Verlust seiner Arbeitsstelle und der finanziellen Grundlage seiner Familie. Er trage rund 80% bis 90% zum Familienbudget bei. Durch seine Anstellung in der kantonalen Verwaltung sei er stark in die zivil-militärische Zusammenarbeit eingebunden und stehe in direktem Kontakt mit dem Kreiskommandanten, welcher - wie auch sein neuer Vorgesetzter - Mitglied der (...) Offiziersgesellschaft sei. Ein Ausschluss aus der Armee würde diese funktionierende Zusammenarbeit derart massiv stören, dass mit einem Stellenverlust gerechnet werden müsse. Eine vergleichbare Stelle zu finden, sei unmöglich. Durch den Verlust der Armeewaffe könne er seinem Hobby, dem Schiesssport, nicht mehr nachgehen und es falle eine soziale Einbindung weg. Auch bestehe ein Bezug zu seinem beruflichen Umfeld, da er mehrmals im Jahr mit dem Kreiskommandanten und weiteren Mitarbeitern an Schiessveranstaltungen teilnehme. Ein Ausschluss müsse daher als zusätzliche Strafe angesehen werden. Er diene auch nicht seinem Schutz vor Anfeindungen durch seine Kameraden, wie von der Vorinstanz behauptet, da diesen die Verurteilungen nicht bekannt seien. Erst ein Ausschluss würde zu einer solchen Situation führen.
5.2 Die Vorinstanz erachtet den Ausschluss hingegen als verhältnismässig. Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, das Ansehen der Armee und deren Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit zu wahren und zu stärken. Durch den Ausschluss werde hierfür ein klares Signal gesetzt. Es sei eine reine Spekulation, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verlieren würde. Es handle sich um ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis und nicht um ein Anstellungsverhältnis als Berufsoffizier der Schweizer Armee. Die Lebens- und Daseinsbedingungen des Beschwerdeführers seien gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen Armeeangehörigen nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Der Ausschluss, welcher keine zusätzliche Strafe, sondern eine administrative Massnahme darstelle, sei dem Beschwerdeführer zumutbar.
5.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 22 - 1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
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1 | Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn: |
a | sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: |
a1 | sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, |
a2 | für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde; |
b | ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).61 |
2 | Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und: |
a | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; |
b | in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.62 |
3 | Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren. |
5.4
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis wiederholt festgehalten, es bestehe ein nachvollziehbares öffentliches Interesse daran, die Akzeptanz und das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit zu schützen, die Erfüllung der Aufgaben mittels geordnetem Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Zwangsgemeinschaft für Armeeangehörige erträglich zu gestalten (vgl. Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 7 und A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 6.2). Der Ausschluss von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - bestimmte Straftaten verübt haben und zu Strafen in einem gewissen Ausmass verurteilt worden sind, ist geeignet, dieses Ziel zu fördern, wird doch dadurch ein klares Signal gesetzt. Die Massnahme ist zudem erforderlich, da diese Signalwirkung nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffende Person z.B. bloss nicht mehr aufgeboten wird (vgl. Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2 und A-1457/2016 vom 27. Juni 2016 E. 4).
5.4.2 Die Massnahme ist schliesslich auch zumutbar. Da der Beschwerdeführer in der Armee bleiben möchte, trifft ihn ein Ausschluss zweifellos. Sodann können negative Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Wie der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen aber selbst anmerkt, führt der Ausschluss nicht zwingend zum Verlust der Arbeitsstelle. Auch wenn seine Tätigkeit bei der kantonalen Verwaltung u.a. die zivil-militärische Zusammenarbeit beinhaltet, bildet die Armeezugehörigkeit unbestritten keine Voraussetzung für seine Anstellung. Die vom Beschwerdeführer angeführten Konsequenzen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit bleiben damit rein spekulativ. Das Leisten von Militärdienst stellt heutzutage auch ansonsten kaum eine Notwendigkeit für eine berufliche Karriere dar (vgl. Urteil des BVGer A-2556/2014 vom 27. Mai 2015 E. 7). Was den Verlust der Armeewaffe anbelangt, so ist zu bemerken, dass ihm diese nicht wegen des Armeeausschlusses entzogen werden soll, sondern weil er die erforderlichen Voraussetzungen für das Überlassen der Waffe nicht mehr erfüllt (vgl. vorstehend E. 1.3 sowie Art. 113
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass: |
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1 | Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass: |
a | sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten; |
b | sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten. |
2 | Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen. |
3 | Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen: |
a | vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe; |
b | nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde; |
c | bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird. |
4 | Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person: |
a | polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen; |
b | in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen; |
c | Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; |
d | die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen. |
5 | Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials: |
a | die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen; |
b | Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; |
c | Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen; |
d | bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen; |
e | die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. |
6 | Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227 |
7 | Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228 |
8 | Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden. |
Abschliessend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich beim Ausschluss aus der Armee nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine administrative Massnahme zum Schutz berechtigter Interessen der Armee.
6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum korrekt genutzt und ihre Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei für die Armee untragbar geworden, ist nicht zu beanstanden. Der Ausschluss erweist sich zudem als verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass: |
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1 | Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass: |
a | sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten; |
b | sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten. |
2 | Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen. |
3 | Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen: |
a | vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe; |
b | nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde; |
c | bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird. |
4 | Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person: |
a | polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen; |
b | in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen; |
c | Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; |
d | die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen. |
5 | Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials: |
a | die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen; |
b | Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; |
c | Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen; |
d | bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen; |
e | die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. |
6 | Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227 |
7 | Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228 |
8 | Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
8.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.8622.6661.63; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Marcel Zaugg
Versand: