Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5890/2014

Urteil vom 13. September 2016

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),

deren Kinder,

C._______,geboren am (...),

D._______,geboren am (...),
Parteien
E._______,geboren am (...),

F._______,geboren am (...),

Syrien,

vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Kurden aus (...) (Provinz Al-Hasaka) mit letztem Wohnsitz in (...) bei Damaskus, verliessen ihren Heimatstaat am 14. August 2011 auf dem Luftweg via Algerien nach Italien. Bis nach Italien reisten sie im Besitz ihrer persönlichen Reisepässe. Am 23. August 2011 überquerten sie in einem Personenwagen illegal die italienisch-schweizerische Grenze. Gleichentags stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ihre Asylgesuche. Am 8. September 2011 fand eine summarische Anhörung von A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und am 27. September 2011 von B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg statt.

B.

Mit Eingabe vom 19. September 2011 orientierte die (...) Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende das BFM über die Mandatsübernahme im vorliegenden Verfahren (A12/2). Weiter wurde das BFM über die Erkrankung der Tochter C._______ an (...) in Kenntnis gesetzt (A13/3).

C.

Mit Verfügung des BFM vom 29. September 2011 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton (...) zugewiesen.

D.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 wurde die Mandatsniederlegung durch die (...) Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mitgeteilt. Am 12. Oktober 2011 wurde die Mandatsübernahme durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), angezeigt. Erneut wurde auf die gesundheitlichen Probleme der Tochter sowie des Beschwerdeführers hingewiesen.

E.
Am 26. Oktober 2011 stellte die eidgenössische Zollverwaltung im Rahmen einer Kontrolle von Dokumentensendungen am Flughafen Basel syrische Identitätskarten beziehungsweise Personalausweise des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie einen syrischen Führerausweis des Beschwerdeführers sicher (A37/24).

F.
Mit Schreiben vom 7. November 2011 reichte die Rechtsvertreterin ein Familienbüchlein (im Original), ein Entlassungsschreiben aus dem Jahr 2001 (im Original), einen Bericht über eine Warenkonfiszierung vom (...) 2003 (im Original), Unterlagen einer Luftpostsendung (in Kopie), einen Medikamentenzettel des Beschwerdeführers (undatiert; in Kopie) sowie einen aus Rom stammenden Spitalbericht vom 17. August 2011 zur Notaufnahme des Beschwerdeführers (in Kopie) zu den Akten.

G.
Mit Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d aAsylG auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien an. Zur Begründung des Entscheids führte es im Wesentlichen aus, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke die vorgängige Gesuchstellung der Beschwerdeführenden am 18. August 2011 in Italien ergeben habe. Demnach sei Italien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig.

H.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (ersetzte die zuvor erlassene Verfügung vom 14. Mai 2012) hob das BFM seine Verfügung vom 12. Dezember 2011 auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf, nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen und die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche damit auf die Schweiz übergegangen war.

I.

Am 18. Juni 2012 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden der Vorinstanz - unter Beilage einer entsprechenden Vertretungsvollmacht - mit, dass diese ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hätten. Damit wurde das zuvor bestandene Vertretungsverhältnis mit der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...) aufgelöst.

J.
Am 3. Juli 2012 fand die einlässliche Bundesanhörung des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter C._______ ([...]) zu ihren Asylgründen statt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei von 1988 bis 1999 Mitglied der kurdischen Arbeiterpartei PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gewesen und sei im Rahmen seiner Parteiaktivitäten für den Osten und den Süden von [syrische Ortschaft] verantwortlich gewesen. Er habe kurdische Familien besucht, Spendengelder gesammelt, Märtyrerfamilien unterstützt und Kontakte zu anderen kurdischen Parteien gepflegt. Wegen seiner Tätigkeit bei der PKK habe er Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden bekommen. Man habe ihn regelmässig verhört und unter Meldepflicht gestellt; im Jahr 1994 sei es zweimal zu einer kurzzeitigen Verhaftung gekommen. Sodann habe er auch Schwierigkeiten mit der PKK bekommen. Dies, weil er nach der Entführung von Abdullah Öcalan und den Selbstverbrennungen von syrischen Kurden sich kritisch geäussert habe. Daraufhin habe er sich aus der Partei zurückgezogen und sei 1999 von [syrische Ortschaft] nach (...) bei Damaskus gezogen, wo er seine Tätigkeit im Warenschmuggel ([...]) an der syrisch-(...) Grenze aufgenommen habe. Die Bestrebungen der PKK, ihn wieder als Mitglied zu gewinnen, seien vergebens gewesen. Im August 2003 sei er wegen illegalen Warenhandels (der tatsächliche Grund der Festnahme sei allerdings seine kurdische Herkunft gewesen; die Behörden seien den Kurden gegenüber feindlich gesinnt gewesen, da diese der NATO beim Eingriff im Irak geholfen hätten) und im März 2004 wegen einer angeblichen Demonstrationsteilnahme nach den Kamischli-Ereignissen für zehn Tage inhaftiert gewesen. Als er Ende Juli 2011 von einer Geschäftsreise (...) nach Syrien zurückgekehrt sei, habe ihm seine Frau eindringlich davon abgeraten, nach Hause zu kommen, weil zwei seiner syrischen Geschäftspartner wegen illegalen Warenhandels verhaftet worden seien. Seine Familie sei in dieser Angelegenheit behördlich (vermutlich durch Schabiha-Leute) aufgesucht und bedroht worden. Ebenso sei ihre Wohnung dreimal Hausdurchsuchungen unterzogen worden, weshalb der Beschwerdeführer sich seit seiner Wiedereinreise nur bei Bekannten und Verwandten aufgehalten habe, bis ihm schliesslich am 14. August 2011 zusammen mit seiner Frau und seinen vier jüngsten Kindern die Flucht gelungen sei. Die zwei ältesten Töchter seien in Syrien zurück geblieben.

Der Beschwerdeführer leide seit dem Sommer 2009 an Herzproblemen. Er sei bereits in Syrien am Herzen operiert worden. Er habe während seines Aufenthalts in Italien einen Herzinfarkt erlitten und sei seither in ärztlicher Behandlung. Bei der Tochter C._______ sei eine [Krankheit] ([...]) festgestellt worden.

K.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 wurde ein Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers und am 9. Juli 2012 wurden Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführenden, ausser der jüngsten Tochter F._______, zu den Akten gereicht.

L.
Mit Beweismitteleingaben vom 1. Februar 2013, 18. Februar 2013, 1. März 2013, 26. März 2013, 24. April 2013 und 3. Juni 2013 wurden diverse Medienberichte sowie weitere Ausdrucke des Facebookprofils des Beschwerdeführers zur Illustrierung der verschärften politischen und humanitären Lage in Syrien zum Verfahren gereicht. In der Eingabe vom 3. Juni 2013 wurde zudem mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe kürzlich erfahren, dass einer seiner Cousins und dessen zwei Söhne vor mehreren Monaten in Syrien festgenommen und gegen Bezahlung wieder freigelassen worden seien.

M.

Mit Eingaben vom 7. August 2013, 30. Januar 2014, 17. März 2014, 31. März 2014 und 1. Mai 2014 wurden diverse Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Informationen zu Demonstrationen, an welchen er teilgenommen hatte; Fotos über die Teilnahme an Demonstrationen sowie politischen Veranstaltungen [einer exilpolitischen Gruppierung], Ausdrucke des Facebookprofils des Beschwerdeführers) eingereicht.

N.
Mit Verfügung vom 4. September 2014 (ersetzte den Entscheid vom 25. August 2014) - eröffnet am 11. September 2014 - hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ihre Asylgesuche ab. Dagegen ordnete sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an.

O.
Der Rechtsvertreter reichte am 10. September 2014 ein Gesuch um Einsicht in sämtliche Akten der Beschwerdeführenden beim BFM ein. Diesem wurde mit Zwischenverfügung des BFM vom 16. September 2014 teilweise stattgegeben.

P.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden focht mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2014 die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und stellte folgende Anträge:

- Es sei den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten A7/1, A17/1, A19/1, A62/3, A87/1, A88/1 sowie in den internen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme (VA-Antrag, Akte A89/2) zu gewähren;

- Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A7/1, A17/1, A19/1, A62/3, A87/1, A88/1 sowie in den internen VA-Antrag (Akte A89/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen;

- Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen;

- Die angefochtene Verfügung des BFM vom 4. September 2014 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen;

- Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen;

- Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 4. September 2014 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren;

- Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 4. September 2014 aufzuheben und seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen sowie deshalb vorläufig aufzunehmen;

- Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.

Zur Untermauerung der Beschwerde wurde auf verschiedene Presseartikel, (Nachrichten-)Sendungen respektive Filme, Berichte, Urteile und Internetsuchergebnisse im Zusammenhang mit der geltend gemachten asylrelevanten Verfolgung, den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und dem syrischen Bürgerkrieg im Allgemeinen hingewiesen.

Q.

In seiner Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfügen. Den Antrag bezüglich Einsicht in die Aktenstücke A19/1 und A88/1 hiess es gut und stellte ihnen eine Kopie dieser Dokumente zur Einsicht und anschliessender Stellungnahme zu. Das Begehren um Einsicht in die Aktenstücke A7/1, A17/1, A62/3, A87/1 und A89/2 wies es indes ab. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

R.

Mit Eingabe vom 6. November 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Zur Begründung führten sie aus, sie seien mittellos und die Beschwerde könne nicht zum Vornherein als aussichtlos bezeichnet werde. Die Bedürftigkeit wurde anhand einer behördlichen Sozialhilfebestätigung vom 5. November 2014 belegt.

S.

Mit Eingabe vom 7. November 2014 nahmen die Beschwerdeführenden zu den nachträglich zur Einsicht ausgehändigten Akten Stellung.

T.

Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete in Abänderung von Ziffer 5 seiner Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner bot es der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.

U.
Mit Vernehmlassung vom 24. November 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

V.
Im Rahmen ihrer Replik vom 29. Dezember 2014 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.

W.
Mit Eingabe vom 9. März 2016 wiesen die Beschwerdeführenden auf aktuelle Entwicklungen hin und ersuchten das Gericht, bei der Vorinstanz erneut eine Vernehmlassung einzuholen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden machen die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (bezüglich A7/1, A17/1, A19/1, A62/3, A87/1, A88/1 und A89/2) und auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie der Pflicht der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend (vgl. Beschwerde vom 13. Oktober 2014, S. 2 ff.). Sie bemängeln die Aktenführung durch die Vorinstanz und rügen eine Verletzung der Begründungspflicht. Auch seien notwendige Abklärungen zur möglichen Gefahr einer Kollektivverfolgung der Kurden unterblieben (vgl. Beschwerde S. 37 Art. 69 ff.). Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

3.2.1 Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 wurden den Beschwerdeführenden die Akten A19/1 und A88/1 zur Einsicht zugestellt und wurde ihnen Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung geboten. Bezüglich der übrigen Aktenstücke wurde der entsprechende Antrag abgewiesen, da es sich bei diesen um nicht editionstaugliche Aktenstücke handelt. Für die nähere Begründung kann auf die Erwägungen der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 verwiesen werden. Soweit betreffend die Aktenstücke A19/1 und A88/1 das Einsichtsrecht verletzt worden war, wurde dieser Mangel nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt. Den Beschwerdeführenden ist demnach kein prozessualer Nachteil erwachsen, weshalb diesbezüglich keine Veranlassung zur Aufhebung und Kassation der vorinstanzlichen Verfügung besteht.

3.2.2 Die Beschwerdeführenden machen sodann eine schwerwiegende Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht der Vorinstanz geltend, indem sie die einzelnen Beweismittel nicht einzeln auf der Frontseite der von ihr hierfür verwendeten Beweismittelcouverts aufgeführt und die Beweisunterlagen nicht paginiert habe; es seien mehrfach Beweismittel eingereicht, aber nicht korrekt erfasst worden (vgl. Beschwerde Art. 5). Diese Rüge erweist sich nach Kontrolle der entsprechenden insgesamt fünf Beweismittelcouverts (A39, A65, A79, A82 und A85) als unzutreffend. Die eingereichten Beweisunterlagen wurden korrekt abgelegt und mit dem jeweiligen Datum der Einreichung (wobei das SEM als massgebliches Datum das Eingangsdatum verwendet) im Beweismittelcouvert vermerkt. Dabei sind in den beiden Beweismittelcouverts A39 und A65 die eingereichten Beweismittel mit Kurzbenennungen (wie "Facebookprofil", "Unterlagen zu Newrozfeier", "Ausdruck Facebook-Gruppe") bezeichnet, womit eine zweifelsfreie Erfassung der Unterlagen sichergestellt ist; in den drei Beweismittelcouverts A79, A82 und A85 sind die Unterlagen als "Beilagen" zu präzise datierten Eingaben des Rechtsvertreters - wo ihrerseits jede Beilage spezifiziert und benannt ist - aufgeführt, was ebenfalls insgesamt eine hinlänglich präzise Bezeichnung sämtlicher Beweismittel ergibt. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler der Vorinstanz lässt sich in diesem Zusammenhang nicht feststellen. Den Beschwerdeführenden wurden die entsprechenden Unterlagen im Rahmen der gewährten Akteneinsicht ausgehändigt. Überdies waren ihnen diese Beweismittel bereits bekannt gewesen, nachdem sie sie zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren selber eingereicht hatten. Auch in diesem Zusammenhang ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern ihnen ein prozessualer Nachteil erwachsen sein sollte.

3.2.3 Des Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht konkret begründet habe (vgl. Beschwerde Art. 2 f. und Art. 13). Diesbezüglich nehme die angefochtene Verfügung lediglich auf die Sicherheitslage in Syrien Bezug, während andere Faktoren wie die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden, ihre kurdische Volkszugehörigkeit, ihre Integration in der Schweiz u.ä. nicht genannt würden (Beschwerde Art. 4; Eingabe vom 7. November 2014).

Gemäss Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG sind schriftliche Verfügungen grundsätzlich zu begründen (Abs. 1), wobei die verfügende Behörde ausnahmsweise auf eine Begründung verzichten kann, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Abs. 3). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die verfügende Behörde eine Verfügung, die alle Anträge vollständig gutheisst, begründen muss, wenn eine Partei dies verlangt, und dass jede Partei das Recht hat, die Begründung einer positiven Verfügung zu verlangen (vgl. UHLMANN/SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 35 N 37).

Mit Blick auf Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG war das SEM im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. September 2014 somit berechtigt, auf eine Begründung seines positiven Entscheids im Vollzugspunkt zu verzichten, wurde der entsprechende Antrag doch erst nach Ergehen der Verfügung gestellt. Folglich kann diesbezüglich auch keine Verletzung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs vorliegen. Es stellt sich indes die Frage, ob die Rüge, eine Begründung des positiven Entscheids durch das SEM sei bislang ausgeblieben, als Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen wäre. Dies ist insofern zu verneinen, als der von einem Rechtsanwalt abgefassten, ausführlichen und später ergänzten Beschwerdeschrift kein entsprechendes Begehren zu entnehmen ist. Auch erscheint es zweifelhaft, ob bei einer einmaligen Anfrage, bezüglich welcher die Behörde nicht eindeutig zu erkennen gab, dass sie deren Behandlung ablehnt, bereits von einer Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ausgegangen werden müsste.

3.2.4 Weiter habe die Vorinstanz einige vom Beschwerdeführer vorgetragene und protokollierte Vorfälle in der Entscheidbegründung unerwähnt gelassen und auch damit die Begründungspflicht wie auch die Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt (vgl. Beschwerde Art. 14 ff.). Ferner habe es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen, die Vorbringen und eingereichten Beweismittel betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu würdigen (vgl. Beschwerde insbesondere Art. 48).

Die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jede Sachverhaltsangabe des Beschwerdeführers einzeln einzugehen, ist nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder widerlegt. Nach der Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; René Rhinow/ Heinrich Koller/ Christina Kiss/ Daniela Thurnherr/ Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 345).

Vorliegend hat sich das BFM zu Recht auf die wesentlichen Argumente beschränkt, sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinandergesetzt und kam zum Ergebnis, dass diese nicht glaubhaft respektive nicht asylbeachtlich seien. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist somit erfolgt.

Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.2.5 Schliesslich brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Frage der Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien zu prüfen, weshalb der rechtserhebliche Sacherhalt nicht vollständig und richtig festgestellt worden sei (vgl. Beschwerde S. 37 Art. 70). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

Vorliegend wird - wie in den nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen aufgezeigt wird - nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bezüglich der erwähnten Kollektivverfolgung weitere Abklärungen hätte treffen müssen oder Verfahrensdossiers anderer Personen hätte beiziehen müssen. Es ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig abgeklärt hat. Die Rüge betreffend die Verletzung der Abklärungspflicht erweist sich als unbegründet.

Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung zunächst fest, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen seien, die angeblichen Vorfälle ausführlich zu schildern. Die Vorbringen würden konstruiert, schemenhaft und realitätsfremd wirken. Sie würden nicht erkennen lassen, dass die Beschwerdeführenden über einschneidende Erlebnisse berichten würden, von denen sie selbst betroffen und in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Die Vorbringen würden kaum Realkennzeichen enthalten, wodurch sich nach den Erkenntnissen der Vernehmungslehre Schilderungen von wahren Ereignissen in aller Regel auszeichnen würden, sondern würden vielmehr Widersprüche und Ungereimtheiten - insbesondere auch bezüglich den Angaben zu den Reisepapieren und den Umständen der Ausreise - aufweisen. Sofern nachfolgend nicht auf einzelne Punkte Bezug genommen wird, kann für diese Widersprüche und Ungereimtheiten auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es werde gemäss Vorinstanz somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Juli/August 2011 dreimal seitens der Behörden gesucht und dabei seine Familie in Mitleidenschaft gezogen worden sei.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, welche den Zeitraum bis 2008 beträfen, stünden offensichtlich - soweit diese überhaupt asylbeachtlich seien - nicht in einem genügend engen kausalen Zusammenhang zur Ausreise aus Syrien im August 2011 und seien daher nicht asylrelevant. Auch seien keine behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen seiner PKK-aktiven Zeit zwischen 1988 und 1999 zu befürchten. So habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit seinem Rückzug aus der PKK keine Probleme mehr gehabt. Schliesslich vermöchten die Vorbringen zur (kurzzeitigen) Festnahme seiner Angehörigen in Syrien mangels sachlichen Bezugs zum Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung zu begründen.

Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten würden keine qualifizierten Tätigkeiten darstellen, die den Eindruck erwecken würden, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen würden. Sie seien daher ebenso wenig geeignet, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG standzuhalten.

5.2 In der Beschwerde wurde den Erwägungen des SEM entgegen gehalten, die Beschwerdeführerin habe die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer detailliert, substanziiert, in sich stimmig, konsistent und widerspruchsfrei beschreiben können (vgl. Beschwerde Art. 27 f.). Ferner sei es unhaltbar, willkürlich und widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz das Verhalten oder die Wahrnehmung von Dritten, in casu der Shabiha-Milizen resp. des benachbarten Onkels, als realitätsfremd einstufe und diesen Umstand gegen den Beschwerdeführer und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verwende (Art. 29 f.). Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien bei genauer Betrachtung der Umstände ebenso plausibel, realitätsnah, detailliert und widerspruchsfrei sowie mit Realkennzeichen versehen (Art. 31 f., 34). Weiter sei die Genauigkeit bei der Angabe des Ausstellungsdatums (Reisepass der Beschwerdeführerin) nicht ein entscheidrelevantes Kriterium (Art. 33). Sodann seien die Vorfälle bis 2008 bei der Würdigung des Sachverhalts von entscheidrelevanter Bedeutung, da sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der späteren Ausreise stünden (Art. 38).

Mit Verweis auf mehrere internationale Berichte wurde auf die grausamen Gewaltakte durch das syrische Regime gegen Oppositionelle hingewiesen, weshalb vorliegend die Anforderungen einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung erfüllt seien (Art. 40 bis 43). Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Syrien verneint werden sollte, wäre jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Aktivitäten die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten habe. Die eingereichten Unterlagen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie die hierzu zitierten Medienberichte würden deutlich aufzeigen, dass der Beschwerdeführer überdurchschnittlich exponiert sei und als Folge davon bei einer Rückkehr nach Syrien höchster Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre (Art. 44 bis 63, Art. 76 ff.).

Die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei schliesslich auch aufgrund der aktuellen Situation in Syrien zu bejahen. So würden die Kurden - nicht zuletzt wegen ihrer Unterstützung durch die Vereinigten Staaten und Israel - für Angehörige der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) ein Feindbild darstellen und gezielt verfolgt (Art. 64 bis 68). Diese Thematik werfe die Frage der Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien auf, mit welcher sich die Vorinstanz nicht auseinander gesetzt habe, weshalb die Sache zwecks entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Im Unterlassungsfall wäre angesichts der jüngsten Ereignisse eine Kollektivverfolgung der Kurden auf Beschwerdeebene zu bejahen (Art. 69 bis 73).

5.3 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde hielt die Vorinstanz unter Angabe von Quellen zu Art. 39 der Beschwerdebegründung fest, zahlreichen öffentlich zugänglichen Quellen sei zu entnehmen, dass die PKK bis im Jahr 1998 von Syrien unterstützt oder zumindest geduldet worden sei. Weiter wurde zu Art. 43 der Beschwerdebegründung ausgeführt, die Praxis des BFM weiche nicht grundsätzlich von der Einschätzung des UNHCR ab. Indes nehme das BFM im Gegensatz zur pauschalen Beurteilung des UNHCR eine Einzelfallwürdigung vor. Hinsichtlich der Beschwerdevorbringen betreffend exilpolitisches Engagement in Art. 47 und 58 bis 60 verwies das BFM auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die syrischen Sicherheitskräfte nicht mehr wie in früheren Jahren grossflächig, sondern lediglich selektiv mögliche Oppositionsfiguren überwachen würden. Zudem stellten die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz keine Fortsetzung seiner Aktivitäten in Syrien dar, da er ausdrücklich ausgeführt habe, seit 1999 nicht mehr für die PKK aktiv zu sein.

5.4 In der Replik (sowie mit der Eingabe vom 9. März 2016) wurde mit Verweis auf aktuelle Berichte des UNHCR und die Zuspitzung des Gewaltkonflikts geltend gemacht, dass Personen bereits aufgrund ihres "passiven Profils" in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Gemäss den Einschätzungen des UNHCR betreffend die Risikogruppen im Kontext des syrischen Krieges sei eine individuelle Zielgerichtetheit und ein "singling out" der Verfolgung nicht erforderlich, um eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu bejahen. Zudem würde der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung wegen seiner PKK-Vergangenheit mit der kurdischen Opposition in Verbindung gebracht, weshalb ihm auch diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung drohe. Andererseits hätten die Beschwerdeführenden auch begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und die PKK, weil der Beschwerdeführer sich von der PKK getrennt und sich ihr gegenüber kritisch geäussert habe. Schliesslich verschärfe sein exilpolitisches Engagement das Profil des Beschwerdeführers als Feind und Verräter des syrischen Regimes.

5.5 In der Eingabe vom 9. März 2016 wurde schliesslich mit Verweis auf die aktuellste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, als Referenzurteil publiziert) erneut die drohende flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers infolge seiner exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen seit Beginn seiner Zeit im Exil, Teilnahme an Veranstaltungen der [einer exilpolitischen Gruppierung], Exponiertheit bei den jeweiligen Aktivitäten) geltend gemacht. Sodann habe sich die Situation in Syrien aufgrund der aktuellen politischen und militärischen Ereignisse weiter verschlechtert. Das SEM stelle zu hohe Anforderungen an das Vorliegen einer begründeten Furcht vor drohender flüchtlingsrelevanter Verfolgung.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der einzelnen Erwägungen und im Ergebnis zu bestätigen ist. Den Beschwerdeführenden ist es im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.

6.1.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile, welche den Zeitraum bis 2008 betreffen - namentlich die PKK-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und die kurzzeitigen behördlichen Festnahmen, die wohl wegen seiner kurdischen Herkunft erfolgten - hat das SEM zu Recht festgehalten, dass diese mangels zeitlicher Kausalität zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien - soweit allenfalls aus anderen Gründen überhaupt asylbeachtlich - keine asylrelevante Verfolgung mehr begründen konnten. Es ist vorliegend weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der Ausreise zu erkennen. So folgte die Ausreise erst rund drei Jahre später im Jahr 2011 und aus einem anderen Verfolgungsgrund, namentlich dem illegalen Warenhandel durch den Beschwerdeführer. Wenn auf Beschwerdeebene betont wird, dass die Vorfälle bis im Jahr 2008 unmittelbare Auswirkungen auf die Verfolgung im Jahr 2011 gehabt hätten, so kann dies lediglich als nachträglicher Erklärungsversuch betrachtet werden, da die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen keinerlei Zusammenhang mit den früheren Verfolgungsmassnahmen aufwiesen. Die diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene erweisen sich somit als unbegründet.

6.1.2 Vorliegend wird als zentraler Ausreisegrund die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer infolge seiner geschäftlichen Aktivitäten im Bereich des illegalen Warenhandels vorgebracht. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz anhand konkreter Aussagen der Beschwerdeführenden ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen betreffend die behördlichen Verfolgungshandlungen im Jahr 2011 unsubstantiiert, detailarm, realitätsfremd und damit nicht glaubhaft sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass eine behördliche Verfolgung angesichts der von den Beschwerdeführenden angeführten legalen Ausreise mit ihren persönlichen Reisepässen (vgl. A6/13 S. 9, A16/12 S. 7) höchst fraglich erscheint. So hätten sich die Beschwerdeführenden bei einer tatsächlichen Verfolgungssituation zur Vermeidung einer Verhaftung bei der behördlichen Grenzkontrolle nicht mit ihren persönlichen Reisepässen ausgewiesen. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen gehalten werden. Trotz einzelner konkreterer Angaben, die in der Beschwerdebegründung aufgeführt werden, gelingt es den Beschwerdeführenden in Würdigung sämtlicher Umstände nicht, die vom SEM angebrachten Zweifel an den Vorbringen betreffend die behördlichen Verfolgungshandlungen in Damaskus zu beseitigen. Der Einwand, die Vorinstanz habe auf willkürliche Weise das Verhalten von Dritten (Shabiha-Milizen) zum Nachteil der Beschwerdeführenden gewürdigt, überzeugt nicht, weil das fragliche Verhalten als Bestandteil des Sachverhaltsvortrags ebenfalls einer Plausibilitäts- und Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden muss. Im Übrigen sind zur Untermauerung der wesentlichen Sachverhaltselemente keinerlei Beweismittel aktenkundig.

6.1.3 Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die von der Vorinstanz für unglaubhaft befundenen Vorbringen in ein anderes Licht zu rücken, so dass man den Eindruck gewinnen könnte, das Erzählte sei auch tatsächlich erlebt worden. Schliesslich kann nach den vorstehenden Ausführungen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2011 kurz nach der Ausreise behördlich vorgeladen worden, kein Glaube geschenkt werden, nachdem dieses bloss mündlich behauptet worden ist und sich hierzu auch keinerlei Stütze in den Akten findet. Namentlich vermag die Erklärung, die Vorladung sei auf dem Postweg in die Schweiz verloren gegangen (A56/21 F 121 ff.; Beschwerde Art. 35), nicht zu überzeugen. Gleich verhält es sich hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung durch kurdische Parteien wie PKK oder PYD respektive YPG; angesichts der - wie obenstehend festgestellt - fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalität zwischen den geltend gemachten Beziehungen des Beschwerdeführers zur PKK und seiner Ausreise ist eine Furcht vor drohender Verfolgung in diesem Zusammenhang nicht als begründet anzuerkennen.

6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geschilderte Verfolgungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft geworden ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführenden im Einzelnen einzugehen, da sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz aufgezeigte Unglaubhaftigkeit zu entkräften. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint.

6.3

6.3.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe weiter geltend, es drohe ihnen aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklungen der allgemeinen Lage in Syrien, nicht zuletzt aufgrund des Machtgewinns des IS, in ihrer Eigenschaft als Angehörige der kurdischen Volksgruppe eine Kollektivverfolgung. Sie stützten sich dabei auf verschiedene Medienberichte (vgl. Beschwerde Art. 64 ff.) und weisen auch auf Kassationsurteile des Bundesverwaltungsgerichts hin, welche ebenfalls davon ausgegangen seien, dass sich die Lage der Kurden in Syrien in den letzten Jahren verschlechtert habe und die Vorinstanz abklären müsse, ob den Kurden in Syrien heute eine Kollektivverfolgung drohe. Auch vorliegend müsse dieser Frage nachgegangen werden; sollte die Sache zu diesem Zweck nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsste eine Kollektivverfolgung der Kurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bejaht werden (Beschwerde Art. 70 ff.).

6.3.2 Es ist somit im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen zu überprüfen, ob die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr einer Kollektivverfolgung ausgesetzt wären.

Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die betroffene Person keinen Einfluss nehme konnte, zu einer Verfolgungssituation im Falle einer Rückkehr führen. Beispiele für objektive Nachfluchtgründe sind ein Wechsel des Regimes im Heimatland, unter welchem früher geduldete exilpolitische Aktivitäten plötzlich nicht mehr toleriert werden, die plötzliche Eröffnung eines Strafverfahrens aus politischen Gründen nach Ausreise der betroffenen Person oder ungewünschte politische Handlungen eines Familienmitgliedes, welche eine im Ausland wohnhafte Person bei einer Rückkehr in die Heimat einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen würden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 230 f.; AMARELLE, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG N. 1 S. 426).

6.3.3 Hinsichtlich dieses Vorbringens ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Ferner steht fest, dass die über die syrische Staatsangehörigkeit verfügenden Beschwerdeführenden, im Vergleich zu staatenlosen, nicht registrierten und weitgehend rechtlosen Kurden (Maktumin), in einer besseren Lage sind, zumal sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen sowie Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, wobei die generelle Sicherheitslage angesichts der Kämpfe zwischen kurdischen Gruppierungen und den syrischen Regierungstruppen zweifelsohne prekär ist. Dass Kurden syrischer Staatsbürgerschaft im heutigen Zeitpunkt aber in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste, ist offensichtlich nicht anzunehmen. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden aus heutiger Sicht eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer E 5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3 und D-6780/2015 vom 5. April 2016 E. 5.4.3). Eine drohende Verfolgung seitens des IS kann schliesslich ebenfalls nicht für das gesamte Gebiet Syriens respektive für Damaskus, wo die Beschwerdeführenden vor der Ausreise ihren Wohnsitz hatten, bejaht werden. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.

6.4 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihres geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei ihrer Rückkehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätten und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen.

6.4.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1).

6.4.2 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können.

Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.

Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.).

Angesichts des eben zitierten aktuellen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 ist ferner der Antrag der Beschwerdeführenden um Beizug mehrerer Dossiers betreffend die Einschätzung der Gefährdungslage exilpolitisch engagierter Syrer (Beschwerde Art. 61) abzuweisen; dass die betreffenden Personen, deren Aktenbeizug beantragt wird, mit den Beschwerdeführenden in irgendeinem persönlichen Zusammenhang stehen würden, wird nicht geltend gemacht.

6.4.3 Die Beschwerdeführenden machten sowohl im vorinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren mit diversen Eingaben geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Namentlich der Beschwerdeführer habe in (...) an Demonstrationen und Sitzungen gegen die syrische Regierung teilgenommen, engagiere sich [in einer exilpolitischen Gruppierung (...)] und betreibe ein regime-feindliches Facebook-Konto. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung in den Eingaben kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement. Gemäss den vorliegenden Akten hat sich der erst in der Schweiz aktiv gewordene Beschwerdeführer nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben. Die auf Facebook publizierten Beiträge stellen für sich alleine keine qualifizierte Form einer exilpolitischen Tätigkeit dar und begründen nicht eine erhöhte Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste. Anhand der Facebook-Aktivitäten wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne. Er hat vielmehr - wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten - seinen Unmut gegenüber dem syrischen Regime online kundgetan. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Es ist somit festzuhalten, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht überschreitet. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun.

6.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung sowohl von objektiven als auch subjektiven Nachfluchtgründen nicht erfüllen.

6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe und Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Eine erneute vernehmlassungsweise Überweisung des Beschwerdedossiers an die Vorinstanz - wie dies in der Eingabe vom 9. März 2016 beantragt wurde - ist in Anwendung der geltenden Rechtsprechung nicht erforderlich.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar, weshalb sie im angefochtenen Entscheid ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Namentlich besteht praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8) kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 8 und Beschwerde S. 9 Art. 21) nicht einzutreten ist.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Demnach ist der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen (vgl. Beschwerde vom 13. Oktober 2014, S. 2, Ziff. 5 und Art. 20-25), gegenstandslos geworden. Ohnehin würde sich dieser mit der gesetzlichen Konzeption der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung und der Tatsache, dass die Wegweisung erst nach der Ablehnung des Asylgesuchs (oder Nichteintretens darauf) angeordnet werden kann, nicht vereinbaren lassen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-5890/2014
Datum : 13. September 2016
Publiziert : 21. September 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 4. September 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
135-II-286 • 136-I-184
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • syrien • bundesverwaltungsgericht • ausreise • sachverhalt • beweismittel • vorläufige aufnahme • italienisch • kopie • festnahme • richtigkeit • anspruch auf rechtliches gehör • weiler • verhalten • frage • familie • akteneinsicht • verfahrenskosten • profil • beilage • kostenvorschuss • frist • asylverfahren • original • stelle • kommunikation • heimatstaat • replik • umfang • begründung des entscheids • wirkung • veranstalter • erwachsener • rechtsanwalt • betroffene person • wiese • kenntnis • flucht • entscheid • akte • schriftstück • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesamt für migration • nachrichtendienst • rechtsbegehren • kausalzusammenhang • beschwerdegrund • angabe • anhörung oder verhör • bewilligung oder genehmigung • bilanz • präsident • einreise • zahl • ausweispapier • stichtag • verwandtschaft • gesuch an eine behörde • beginn • beschwerdeschrift • prozessvertretung • beweis • gefangener • beschuldigter • eröffnung des entscheids • willkürverbot • dauer • richterliche behörde • begründung der eingabe • abklärung • überprüfungsbefugnis • beendigung • gerichts- und verwaltungspraxis • voraussetzung • schweizer bürgerrecht • staatsangehörigkeit • abweisung • unrichtige auskunft • anschreibung • beurteilung • nachrichten • ausmass der baute • bescheinigung • sachlicher geltungsbereich • ausführung • film • eigenschaft • deutschland • tag • meldepflicht • leben • wiederholung • hausdurchsuchung • bestandteil • mitgliedschaft • sachverhaltsfeststellung • algerien • gesuchsteller • angemessene frist • druck • mass • feind • wesentlicher punkt • vermutung • monat • empfang • menge • onkel • rasse • kantonale behörde • verfassungsrecht • zweifel • funktion • treu und glauben • treffen • integration • aufenthaltsbewilligung • stein • reisepapier • israel • flughafen • nato • sachlicher zusammenhang • ethnie • irak
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BVGE
2014/26 • 2014/32 • 2013/37 • 2011/7 • 2009/29 • 2009/28 • 2009/35 • 2009/51
BVGer
D-3839/2013 • D-5779/2013 • D-6780/2015 • E-5710/2014 • E-5890/2014
EMARK
2004/38