Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-3173/2006
{T 0/2}

Urteil vom 13. September 2007

Mitwirkung:
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz);
Richter Francesco Parrino;
Richterin Franziska Schneider;
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

B._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Bünzli, Bahnhofstr. 15, 5600 Lenzburg,

gegen

SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz

betreffend
Nichteignung, Einspracheentscheid vom 18. März 2005.

Sachverhalt:
A. B._______, geboren am 3. Januar 1962, ist seit 1. Januar 1987 bei der S._______ AG in D._______ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend SUVA) gegen Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle versichert. Ab März 1995 war B._______ in der Abfallentsorgung der S._______ AG tätig und mit der Bedienung und Überwachung der Ballenpresse betraut. Mit Unfallmeldung vom 15. April 1996 teilte der Arbeitgeber der SUVA mit, dass B._______ seit November 1995 ein Rauschen/Sausen in beiden Ohren verspüre (SUVA-Akte 2). Dr. med. E._______, Spezialarzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten sowie Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 29. April 1996 ein chronisches, akustisches Trauma mit Tinnitus und erhöhter akustischer Vulnerabilität. Auf die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen, antwortete er mit ja "bezüglich kürzlich aufgetretener Lärmempfindlichkeit und Tinnitus", fügte aber gleichzeitig hinzu, dass der Patient "früher jedoch in einer Band Gitarre gespielt und geschossen" habe (SUVA Akte 4). In einem SUVA-Rapport vom 20. Mai 1996 wurde insbesondere festgehalten, dass die Ballenpresse einen ständigen Lärmpegel von 86,2 bis 86,9 Dezibel (dB) verursache, wie SUVA-Messungen ergeben hätten. Auch sei es "durchaus möglich, dass die Lärmbelastung bei B._______ zu Gehörproblemen führen kann. Dies, obwohl ein anderer Mitarbeiter seit drei Jahren die gleiche Arbeit ohne jegliche Probleme ausführt. (...)". Eine andere Einsatzmöglichkeit von B._______ schien aus Sicht eines Betriebsvertreters nicht gegeben (SUVA-Akte 5).
B. Mit Verfügung vom 11. September 1996 erachtete die SUVA, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen für eine Berufskrankheit im gemeldeten Fall nicht erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 27. Februar 1997 ab, wobei sie sich insbesondere auf eine ärztliche Beurteilung vom 12. Februar 1997 von Dr. med. A._______, Facharzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten sowie Hals- und Gesichtschirurgie, speziell Allergologie und klinische Immunologie, speziell Arbeitsmedizin, stützte (vgl. SUVA-Akte 20). B._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bünzli, liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau führen. Dieses hob mit Urteil vom 27. Oktober 1999 den SUVA-Entscheid auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung im Rahmen einer neutralen Begutachtung an die Versicherung zurück. In den Urteilserwägungen wurde zudem festgehalten, dass auch die Frage eines allfälligen Erlasses einer Nichteignungsverfügung zu prüfen sei (vgl. SUVA-Akte 26).
C. In der Folge leitete die SUVA eine Begutachtung von B._______ ein, welche am 19. April 2000 in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals G._______ durchgeführt wurde. Dr. C._______, Leitender Arzt Audiologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. April 2000 eine sensorineurale Hochtonschwerhörigkeit beidseits, Tinnitus und Hyperakusis nach beruflicher Lärmexposition, und bejahte die Erheblichkeit der Hörbeschwerden. Die Fragen, ob die geklagten Hörbeschwerden ausschliesslich oder vorwiegend durch die bei der beruflichen Tätigkeit innegehabte Lärmexposition verursacht wurden bzw. ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass durch die bei der beruflichen Tätigkeit innegehabte Lärmexposition ein Vorzustand beträchtlich verschlimmert wurde, wurden verneint. Auf die Frage, ob B._______ bei der weiteren Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung des Gehörs ausgesetzt sei, antwortete der Experte mit "Möglicherweise (Hyperakusis nach Tragen von Lärmschutz)". Er empfahl ausserdem eine neuropsychologische Abklärung (vgl. SUVA-Akte 33).
Die SUVA teilte am 11. Mai 2000 dem Rechtsvertreter von B._______ mit, dass sie aufgrund des ärztlichen Gutachtens an ihrer ursprünglichen Auffassung, wonach keine Berufskrankheit vorliege und sich keine besonderen Massnahmen aufdrängten, festhalten werde. Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 machte der Rechtsvertreter Widersprüche im Gutachten geltend und forderte - falls die SUVA auf ihrer Stellung beharre - zumindest ein Ergänzungsgutachten. Eine technische Beurteilung der SUVA vom 18. August 2000 ergab ihrerseits eine berufliche Lärmbelastung von 86 dB(A) am Arbeitsplatz von B._______ (SUVA-Akte 40). Eine Auswertung der SUVA, Arbeitssicherheit, Sektion Akustik, vom 30. August 2000 zeigte einen durchschnittlichen Belastungspegel (LEQT) von 87 dB über 15 Jahre bzw. eine Lärmbelastung von 87 dB seit 1984 (SUVA-Akte 41). Dr. A._______ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA verneinte in seiner Beurteilung vom 5. September 2000 die Erheblichkeit der diagnostizierten Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit, anerkannte jedoch in Berücksichtigung der technischen Auswertungen, dass diese Schädigung vorwiegend durch die berufliche Lärmarbeit verursacht worden sei, da der Versicherte während 15 Jahren am Arbeitsplatz gegenüber grenzwertig gehörgefährdendem Lärm exponiert war. Hingegen könne nicht beurteilt werden, inwiefern auch der geklagte Tinnitus in kausalem Zusammenhang mit der Exposition gegenüber diesem beruflichen Lärm stehe (SUVA-Akte 42). Auf Rückfrage der Unfallabteilung der SUVA bestätigte Dr. A._______, dass sich seine Kausalitätsbeurteilung grundlegend geändert habe und dass eine Berufslärmschwerhörigkeit vorliege, die allerdings nicht erheblich sei bzw. die Erheblichkeitsgrenze von 70% nicht erreiche. Er erachtete auch eine Rückfrage beim Gutachter bezüglich Erheblichkeit (der Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit) und Tinnitus als gerechtfertigt (SUVA-Akte 44). Am 7. Dezember 2000 beantwortete Dr. C._______ die zusätzlichen Fragen der SUVA und unterstrich, dass es sich bei der von B._______ geklagten Hörstörung um ein Problem von hohem subjektivem Krankheitswert handle. Als Experte sei man im Dilemma, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Beschwerden zwar zweifellos, wenn auch bisher nicht eindeutig objektivierbar, erheblich seien, die Hörstörung nach der CPT-Formel dieses jedoch nicht sei; der Widerspruch sei nur dadurch lösbar, dass zwischen "subjektiver" und "objektiver" Erheblichkeit streng unterschieden werde. Die Kausalität des Tinnitus erachtete der Experte als nicht bestimmbar (SUVA-Akte 50).
In einem Bericht vom 29. Januar 2001 hielt Dr. A._______ insbesondere fest, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichteignungsverfügung aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht gegeben seien. Ausserdem wurden neuropsychologische Untersuchungen empfohlen (vgl. SUVA-Akte 54). Am 14. Mai 2001 begutachtete Prof. Dr. phil. H._______ vom Neuropsychologischen Institut (NPI) Zürich B._______, wozu am 4. Januar 2002 ein Bericht erging. Darin wurde verneint, dass eine neuropsychologische Störung vorliege, wenn auch ein krankhaftes Geschehen im Bereich des Mittelhirns nicht völlig ausgeschlossen werden könne. In Frage komme am ehesten das Vorliegen eines Angioms. Dazu wurden weitere Untersuchungen (Kernspintomografie, und/oder akustisch evozierte Hirnstammpotenziale, und/oder Dopplersonografie) empfohlen. Unter dem Titel "Bemerkungen" wurde zudem dringend ein Arbeitswechsel angeraten (vgl. SUVA-Akte 68). Nach etlichen Abklärungen wurde B._______ am 22. August 2002 sowie 2. September 2002 am Institut für Diagnostische Radiologie bzw. in der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik I._______, untersucht. Dr. N._______, Oberarzt Neurologie, sowie Dr. L._______, Assistenzarzt, stellten gemäss Bericht vom 24. Oktober 2002 keine Hirnschädigungen fest. Unterstrichen wurde, dass ein klarer zeitlicher Zusammenhang mit der beruflichen Lärmexposition und dem Auftreten sowohl des Hörschadens wie auch des Tinnitus bestehe; insbesondere sei früher in Ferienzeiten der Tinnitus deutlich regredient gewesen, während er jetzt persistiere. Diagnostiziert wurden eine bilaterale Innenohrschwerhörigkeit bei berufsbedingter Lärmbelastung sowie ein Tinnitus. Schliesslich wurde ein Arbeitsplatzwechsel empfohlen, da bei Tinnitus-Patienten ein lärmbelastender Arbeitsplatz mit Lärmbelastungen über 100 dB, wenn auch nur kurzfristig, absolut zu vermeiden sei (vgl. SUVA-Akten 90-91).
Am 6. Februar 2003 wurde B._______ für eine fachärztliche Untersuchung im Hauptsitz der SUVA in Luzern aufgeboten. Der Bericht von Dr. A._______ vom 19. Februar 2003 hielt verschiedene Beschwerden fest. Bei der audiologischen Untersuchung wurde neben der leichten sensorineuralen Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit beidseits, bei weitem nicht erheblichen Grades, zusätzlich eine Schallleitungsschwerhörigkeit vornehmlich links festgestellt sowie eine ursächliche deutliche Nasenseptumdeviation nach links und eine schwere chronische Rhinosinusitis; bezüglich Tinnitus könne die Kausalität gegenwärtig nicht beurteilt werden, da insbesondere zuvor die Nasenseptumdeviation operativ saniert werden müsste (vgl. SUVA-Akte 105). Zusammenfassend hielt Dr. A._______ fest, dass die leichte (nicht erhebliche) Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit beidseits vorwiegend auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden könne, eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität nicht vorliege und auch langfristig, bei der Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit nicht mit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko zu rechnen sei, womit ein Arbeitsplatzwechsel nicht gerechtfertigt wäre (SUVA-Akte 106).
Mit Schreiben vom 17. November 2003 stellte der Rechtsvertreter von B._______ der SUVA einen neuen Untersuchungsbericht von Dr. med. M._______, Spezialarzt FMH für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, vom 6. November 2003 zu, in welchem bejaht wurde, dass der Tinnitus auf die berufliche Lärmexposition zurückgeführt werden müsse. Die Nasenseptumdeviation nach links sei nur gering und die Gehörgänge und Trommelfell sowie insbesondere auch die linke Tube seien schön durchgängig (vgl. SUVA-Akte 113).
Eine technische Beurteilung vom 23. Dezember 2003 hielt zusammenfassend fest, dass die Gehörbelastung von B._______ während der gesamten Berufstätigkeit von 24 Jahren während 16 Jahren im Grenzbereich der Gehörgefährdung gelegen habe und während zwei Jahren als gehörgefährdend zu beurteilen sei. Dies entspreche einer äquivalenten Dauerbelastung LEQ von 87 dB(A) über 18 Jahre (vgl. SUVA-Akte 117). In seiner ärztlichen Beurteilung vom 12. Januar 2004 hielt Dr. A._______ fest, dass - ausgehend davon, dass beim Versicherten eine erhöhte akustische Vulnerabilität vorliegen könnte - aus ORL-ärztlicher Sicht doch mit Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem subjektiv geklagten Tinnitus und der beruflichen Exposition gegenüber grenzwertig gehörgefährdendem Lärm am Arbeitsplatz bestehe. Aufgrund der Angaben des Versicherten und von Dr. M._______ handle es sich um einen höchstens mittelschweren bis schweren Tinnitus, nicht erheblichen Grades. Aufgrund der langjährigen Erfahrung in der SUVA sei es bisher auch noch nie vorgekommen, dass grenzwertig gehörgefährdender Lärm am Arbeitsplatz zu einem erheblichen Tinnitus geführt habe. Abschliessend wurde festgehalten, dass dem Versicherten die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit in vollem Umfang zuzumuten sei, da sich das Gehör im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom 24. Januar 1996, 20. Juni 2000 und 6. Februar 2003 in keiner Weise verschlechtert habe; der Versicherte könne sich mittels adäquatem Gehörschutz schützen (vgl. SUVA-Akte 118).
D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 lehnte es die SUVA ab, B._______ Leistungen für eine Berufskrankheit auszurichten. Dagegen liess B._______ am 2. März 2004 Einsprache erheben. Am 22. März 2004 reichte der Versicherte einen zusätzlichen medizinischen Bericht von Dr. M._______ vom 15. März 2004 ein, in dem insbesondere eine deutliche Verschlechterung des Gehörs von B._______ vor allem im Hochton-Bereich, links ausgeprägter als rechts, zwischen dem Audiogramm von Dr. Juchli vom 24. Januar 1996 und den von Dr. M._______ erhobenen audiometrischen Messwerten vom 4. November 2003 konstatiert wurde; auch im Vergleich zum Reinton-Audiogramm vom 19. April 2000 der Universitätsklinik Zürich könne ein leichtes Absinken links bei der Frequenz von 1000 um 15 dB festgestellt werden, während rechts die Kurven identisch seien. Der bestehende Tinnitus wurde als sehr schwer eingestuft (mit einem Integritätsschaden von 10%), wobei der Patient glaubhaft angebe, dass der Tinnitus ganz eindeutig vordergründig gegenüber der Schwerhörigkeit sei, dauernd am Tag wie auch in der Nacht bestehe und bei ihm einen hohen Leidensdruck auslöse. Die vom Patienten geklagten Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Lärmempfindlichkeit sowie indirekt die allgemeine Müdigkeit seien mit dem Tinnitus vereinbar und könnten teilweise dadurch ausgelöst sein. Weiterhin erachtete Dr. M._______, dass durch die bekannte Lärm-Exposition eine Gesundheitsgefährdung vorliegen könne; trotz Gehörschutz-Möglichkeiten sei er der Ansicht, dass B._______ an einen nicht lärmexponierten Arbeitsplatz versetzt werden müsse (vgl. SUVA-Akte 131).
Mit Entscheid vom 19. Juli 2004 wies die SUVA die Einsprache von B._______ ab. Darin wurde namentlich festgehalten, dass es sich sowohl bei der Hörstörung als auch beim Tinnitus unbestrittenermassen um eine Berufskrankheit handle, dass jedoch kein Entschädigungsanspruch bestehe. Bezüglich Nichteignungsverfügung wurde darauf verwiesen, dass diese Frage nicht zum Anfechtungsgegenstand gehöre (vgl. SUVA-Akte 132). Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 21. Oktober 2004 Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht erheben. Am 25. Oktober 2004 ersuchte er die SUVA um Erlass einer Nichteignungsverfügung (vgl. SUVA-Akte 133).
In einer weiteren ärztlichen Beurteilung vom 10. November 2004 betrachtete Dr. A._______ die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichteignungsverfügung wiederum als nicht erfüllt. Insbesondere bestehe bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit aus arbeitsmedizinischer Sicht keine erhebliche gesundheitliche Gefährdung. Einerseits sei die bestehende Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit nicht erheblich, andererseits habe sie im Vergleich zu den Voruntersuchungen (vom 24. Januar 1996, 20. Juni 2000 und 6. Februar 2003) in keiner Weise zugenommen. 1996 habe der bineurale Hörschaden (das intakte Gesamtgehör mit 200% veranschlagt) 22,7%, im Juni 2000 26,5% und im November 2003 25,8% betragen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei es durchaus zumutbar, dass sich der Versicherte während lärmiger Arbeiten am Arbeitsplatz mittels adäquatem Hörschutz schütze. Was den Tinnitus betreffe, so sei die berufliche Lärmexposition nicht geeignet, einen schweren oder noch höher gradigen Tinnitus zu verursachen. Dessen Ursache sei multifaktoriell, wobei die beruflichen Faktoren hier von weit untergeordneter Bedeutung sein dürften, so dass die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit nicht mit einem erhöhten Risiko verbunden wäre (SUVA-Akte 134; vgl. auch den detaillierteren Bericht vom 11. November 2004, SUVA-Akte 135).
E. Am 24. November 2004 bestätigte die SUVA verfügungsweise, dass gestützt auf die medizinische Beurteilung vom 10. November 2004 für B._______ keine Nichteignungsverfügung ergehen könne (SUVA-Akte 136). Mit Entscheid vom 18. März 2005 wies die SUVA die dagegen gerichtete Einsprache ab (SUVA-Akte 137).
F. Am 20. April 2005 erhob B._______, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Bünzli, gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2005 Beschwerde vor der damals zuständigen eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (nachfolgend Rekurskommission UV). Er beantragte unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin die Aufhebung des Einspracheentscheids; es sei eine Nichteignungsverfügung zu erlassen und es seien dem Einsprecher die gesetzlichen Leistungen (wie persönliche Beratung, Übergangstaggeld, Übergangsentschädigung etc.) zu erbringen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, Dr. A._______ habe sich im ganzen Verfahren als voreingenommen und parteilich gezeigt. Insbesondere habe er im vorliegenden Fall - der der SUVA im April 1996 gemeldet wurde - während Jahren bestritten, dass die Ursache der Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit und des Tinnitus in der beruflichen Lärmexposition von B._______ zu suchen sei; am 5. September 2000 habe er jedoch erst die Berufsbedingtheit der Schwerhörigkeit und am 12. Januar 2004 schliesslich auch den wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zwischen Tinnitus und der beruflichen Exposition gegenüber grenzwertig gehörgefährdendem Lärm anerkennen müssen. So sei denn auch im Einspracheentscheid vom 19. Juli 2004 bezüglich Leistungen nicht (mehr) bestritten worden, dass es sich bei der Schwerhörigkeit und dem Tinnitus grundsätzlich um Berufskrankheiten handle. Da sich die Verfügung vom 24. November 2004 über die Nichteignung explizit auf die Beurteilung von Dr. A._______ stütze, zudem auch der Einspracheentscheid vom 18. März 2005 von ihm abgefasst worden sei, jedoch keine Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Ansichten der Fachärzte stattgefunden habe, müsse auf mangelnde Objektivität und Befangenheit geschlossen werden; der Beweiswert der Berichte von Dr. A._______ sei zu verneinen. Die Unterlassung der Vorinstanz sei nachzuholen und die Einwände des Beschwerdeführers von einem neutralen Facharzt überprüfen zu lassen.
Weiter wurden die medizinischen Beurteilungen von Dr. A._______ im Einzelnen kritisiert und insbesondere bestritten, dass sich das Gehör des Beschwerdeführers im Zeitraum von sieben Jahren nicht verändert habe und dass bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit keine erhebliche gesundheitliche Gefährdung bestehe. Unterstrichen wurde auch der Zusammenhang zwischen der Hochton-Innenohrschwerhörigkeit, die sich links deutlich verschlechtert habe, und dem Tinnitus, der ebenfalls links stärker ausgeprägt sei. Verweisend auf die SUVA-Broschüre "Verhütung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit" (Bestellnummer 1909/1.d; SUVA-Akte 138) wurde erklärt, dass die SUVA in casu verpflichtet sei, die Arbeit an einem gehörgefährdenden Arbeitsplatz zu verbieten. Desgleichen seien dem Beschwerdeführer die auf die Nichteignung gestützten gesetzlichen Leistungen (persönliche Beratung, Übergangstaggeld und Übergangsentschädigung) zu gewähren.
G. Nach Bezahlung des auf Fr. 500.- festgelegten Kostenvorschusses wurde die SUVA zur Stellungnahme aufgefordert. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2005 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Unter Verweis auf die beim kantonalen Versicherungsgericht hängige Beschwerde von B._______ erklärte die SUVA, dass die Rekurskommission UV auf die Beschwerde, soweit darin Leistungsansprüche geltend gemacht würden, nicht einzutreten habe. Ansonsten hielt sie an ihrer Auffassung fest, wonach der Beschwerdeführer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit keiner erheblichen Gefährdung ausgesetzt sei, so dass keine Nichteignungsverfügung zu erlassen sei. Der Einspracheentscheid basiere auf konkreten Lärmmessungen am Arbeitsplatz sowie auf konkreten Erhebungen und medizinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt (ausgehend von einer gehörgefährdenden Lärmexposition von Leq 88 dB(A) und mehr), diese liege mit den gemessenen Leq 86 dB(A) lediglich im Grenzbereich. Der Beschwerdeführer habe stets einen Gehörschutz getragen und ihm sei weiterhin ein adäquater Gehörschutz zumutbar. Die leichte, nicht erhebliche Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit habe von 1996 bis 2003 nicht zugenommen. Der Tinnitus seinerseits sei multifaktoriell bedingt, wobei berufliche Aspekte eine untergeordnete Rolle spielten.
Des Weiteren wies die SUVA die gegen Dr. A._______ erhobenen Vorwürfe als unbegründet zurück; dieser habe seine Beurteilungen sachlich und in Kenntnis der gesamten Aktenlage verfasst. Die insbesondere von Dr. M._______ geäusserte Vermutung, die Lärmexposition könne eine Gesundheitsgefährdung darstellen, genüge dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht; teilweise bestätigten die Ausführungen von Dr. M._______ sogar die SUVA-Auffassung. Auch sei die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Gefährdung ausschliesslich arbeitsmedizinischer Natur, so dass es richtig sei, wenn die nochmalige Überprüfung dieser Angelegenheit im Einspracheverfahren durch die Abteilung Arbeitsmedizin erfolgt sei. Schliesslich verwies die SUVA auf das ihr im Rahmen von Nichteignungsverfügungen zustehende Ermessen.
H. Mit Replik vom 27. September 2005 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass die SUVA anzuweisen sei, die gesetzlichen Leistungen (wie persönliche Beratung, Übergangstaggeld, Übergangsentschädigung etc.) zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen. Dazu wurde ausgeführt, dass die Rekurskommission UV sich zur Frage der Nichteignung äussern müsse; bei Gutheissung der Beschwerde habe hiernach die SUVA über die gesetzlichen Leistungen zu befinden. Ansonsten wurde an den in der Beschwerde vorgebrachten Einwänden festgehalten und die Widersprüchlichkeit der verschiedenen ärztlichen Beurteilungen unterstrichen. Betont wurde überdies, dass Dr. A._______ die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich als Berufskrankheit anerkannt habe. Zudem wurde eine unzutreffende Auslegung des Berichts des Inselspitals Bern vom 24. Oktober 2002 durch die SUVA gerügt. Weiter wurde der Zusammenhang zwischen Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit und Tinnitus (links ausgeprägter) hervorgehoben, wobei auffalle, dass sich die SUVA zum Tinnitus nicht äussere. Schliesslich wurde bestritten, dass die SUVA im vorliegenden Fall ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt habe.
I. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest und verzichtete darauf, eine Duplik einzureichen. Die Rekurskommission UV teilte den Parteien am 1. Dezember 2006 mit, dass die Angelegenheit am 1. Januar 2007 dem Bundesverwaltungsgericht übertragen werde.
J. Das Bundesverwaltungsgericht gab am 7. Mai 2007 die Besetzung des Spruchkörpers der Abteilung III bekannt. Dagegen wurden keine Einwände erhoben.
K. Die übrigen Elemente des Sachverhalts und die weiteren rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG).
1.2 Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a  Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57);
abis  Nebentätigkeiten (Art. 67a) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);
c  Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a);
d  Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungskursen und die Erteilung von Ausbildungsnachweisen (Art. 82a).
des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:
a  die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;
b  die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;
c  Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
UVG. Gemäss Bst. c dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen, richtet sich die Beschwerde doch gegen einen Einspracheentscheid über die Nichteignung. Nichteignungsverfügungen sind Massnahmen, die im Rahmen der Unfallverhütung ergehen (siehe Art. 84 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane - 1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
1    Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2    Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
UVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist auch für den Fall der Ablehnung eines Gesuchs eines Arbeitnehmenden um Erlass einer Nichteignungsverfügung zuständig (vgl. zur Zuständigkeit der Rekurskommission UV unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission UV vom 16. Dezember 2004, REKU 571/03, E. 1b mit Hinweis).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich (wie schon vor der Rekurskommission UV) nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; aArt. 109 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:
a  die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;
b  die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;
c  Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
UVG).
2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch den ordentlich vertretenen Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).
2.3 Als von einer allfälligen Nichteignung direkt betroffener Arbeitnehmer hat der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er ist auch formell beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).
2.4 Insoweit, als der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Übergangstaggeldern oder einer Übergangsentschädigung gemäss Art. 83
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 83 Anspruch - Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer erhält vom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann.
und 86
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 86 Anspruch - 1 Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er:
1    Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er:
a  durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt;
b  in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat;
c  innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt.
2    Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinderung verlängert.
3    Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf die Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat.
der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) beantragen möchte, muss die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes verneint werden. Bei den Übergangsleistungen handelt es sich nicht um Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Sinne von Art. 109 Abs. 1 Bst. c
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 109 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG263 Beschwerden gegen Einspracheentscheide über:
a  die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes;
b  die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;
c  Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
UVG, die von den Durchführungsorganen der Arbeitssicherheit bzw. der SUVA (vgl. hierzu Art. 85
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 85 Zuständigkeit und Koordination - 1 Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
1    Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
2    Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
a  drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68);
b  acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);
c  zwei Vertreter der Arbeitgeber;
d  zwei Vertreter der Arbeitnehmer.184
2bis    Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden.185
3    Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.
4    Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.
5    Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG186) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.187
UVG) verfügt werden. Zwar handelt es sich bei den Übergangstaggeldern und der Übergangsentschädigung nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern um Leistungen, die im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1995 U 225 E. 2b S. 164; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 220/97 vom 13. März 2000, E. 3a); dennoch sind es Leistungen, die zum Ziel haben, einen Erwerbsverlust zu kompensieren. Gemäss Art. 83
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 83 Anspruch - Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer erhält vom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann.
und 86
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 86 Anspruch - 1 Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er:
1    Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er:
a  durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt;
b  in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat;
c  innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt.
2    Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinderung verlängert.
3    Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf die Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat.
VUV richtet sich denn auch der Anspruch auf eine Übergangsleistung gegen den Versicherer, während laut Art. 78
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers - 1 Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
1    Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
2    Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen.
3    ...103
VUV die SUVA - in ihrer Eigenschaft als Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit - die Nichteignung oder bedingte Eignung verfügt. Entsprechend ist im Bereich der Übergangsleistungen die Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte gegeben (vgl. beispielsweise Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, in Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2004 UV Nr. 5; oder BGE 126 V 134, in dem ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau angefochten wurde). Das Bundesverwaltungsgericht kann damit nicht auf diesbezügliche Streitigkeiten eintreten (siehe auch unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission UV vom 15. Juni 2000, REKU 411/98, E. 1c). Präzisierend sei hierzu weiter festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - da es nicht für die Beurteilung von Leistungsstreitigkeiten zuständig ist - auch keine Anweisungen in diesem Bereich geben kann. Die Tatsache, dass die SUVA im vorliegenden Fall gleichzeitig Versicherer wie auch Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit ist, ändert nichts an der Zweiteilung der Rechtsmittel und den entsprechend ausgestalteten Kompetenzen der Beschwerdeinstanzen. Somit kann auch auf den in der Replik umformulierten Antrag des Beschwerdeführers insoweit nicht eingetreten werden, als darin Leistungen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden.
3. Der Beschwerdeführende kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft aber nur den Entscheid der unteren Instanz und setzt sich nicht an deren Stelle. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/Minh Son Nguyen (Hrsg.), Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326f., Beatrice Wagner Pfeiffer, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
4.
4.1 Nach Art. 84 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane - 1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
1    Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2    Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
UVG können die Durchführungsorgane nach Anhören des Arbeitgebenden und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen (erster Satz). In diesem Rahmen können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen (Art. 84 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane - 1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
1    Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2    Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
erster Satz UVG). In Anwendung von Art. 83 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 83 Ausführungsvorschriften - 1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt.
1    Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.
erster Satz UVG erliess der Bundesrat konkretisierende Bestimmungen in der Verordnung über die Unfallverhütung: Gemäss Art. 78
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers - 1 Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
1    Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
2    Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen.
3    ...103
VUV kann die SUVA einen Arbeitnehmenden, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann die Nichteignung nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Die Nichteignung kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 82 - Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer kann von der Suva persönliche Beratung beanspruchen. Die Suva hat ihn über die praktische Tragweite des Ausschlusses umfassend zu informieren und ihm die Stellen bekannt zu geben, an die er sich bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes wenden kann.
, 83
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 83 Anspruch - Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer erhält vom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses für kurze Zeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinen Arbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchen kann.
und 86
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 86 Anspruch - 1 Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er:
1    Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er:
a  durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt;
b  in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat;
c  innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt.
2    Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Frist von zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, so wird die Frist um die Dauer der Verhinderung verlängert.
3    Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf die Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat.
VUV) verweisen.
4.2 Es ist festzuhalten, dass das Ziel der Nichteignungsverfügung einerseits in der Verhütung von bis anhin noch nicht eingetretenen, künftigen Berufsunfällen oder Berufskrankheiten, sowie andererseits auch in der Vermeidung des erneuten Auftretens oder der Verschlimmerung einer bestimmten bereits zu Tage getretenen Berufskrankheit bzw. in der Verhütung der Wiederholung von gleichartigen Unfällen liegt. Sinn und Zweck der Nichteignungsverfügung liegen sowohl im Schutz des Arbeitnehmenden wie auch in der Vermeidung der Entstehung von durch die Unfallversicherung abzudeckenden Kosten. Nicht Zweck der Nichteignungsverfügung ist es a priori, Leistungen auszulösen, auch wenn ein gewisser Zusammenhang zwischen Nichteignung und Übergangsleistungen besteht (siehe zuvor Erwägung 2.4; siehe auch Art. 78 Abs. 2
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers - 1 Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
1    Die Suva kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeit ausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter bestimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eine Kopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungen zu verrichten (Eignung), so teilt es die Suva dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber mit.
2    Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der weiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Beratungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen.
3    ...103
zweiter Satz VUV).
5.
5.1 Der Ausschluss eines Arbeitnehmenden von bestimmten Arbeiten stellt einen schweren Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Person dar. Angesichts dieser einschneidenden Massnahme ist der Entscheid darüber in Verfügungsform zu kleiden (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 591 Fn 1512a; derselbe, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Bern 1979, S. 170), wobei die verfassungsmässigen Schranken für Eingriffe in Freiheitsrechte zu beachten sind. Namentlich muss nebst der gesetzlichen Grundlage und des öffentlichen Interesses der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. Ulrich Häfelin/ Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2005, N. 302 ff.). Art. 84 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane - 1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
1    Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungsorganen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entnehmen.
2    Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.
UVG bildet zweifellos eine genügende gesetzliche Grundlage; zudem besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Schutz der Arbeitnehmenden und der Versichertengemeinschaft (vgl. unveröffentlichte Urteile der Rekurskommission UV vom 16. Dezember 2004, REKU 571/03, E. 4d vom 15. Juni 2000, REKU 411/98, E. 3a, je mit Hinweisen). Es muss im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geprüft werden, ob der Versicherte bei der weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist, die seinen generellen Ausschluss von eben dieser Tätigkeit zu rechtfertigen vermag, oder ob im Sinne der möglichsten Schonung seiner Rechtssphäre das gesetzte Ziel der Verhütung von Berufskrankheiten auf weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 1992 i.S. B.F.).
5.2 Die Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nichteignungsverfügung muss generell gegeben sein: Sie ist nicht nur im Falle einer vom Durchführungsorgan von Amtes wegen erlassenen und vom Versicherten bestrittenen Verfügung, sondern - wie vorliegend - auch im Fall einer vom Arbeitnehmer beantragten Verfügung erforderlich (vgl. Urteil der Rekurskommission UV vom 15. Juni 2000, REKU 411/98, E. 3a).
5.3 Zu unterstreichen ist in diesem Zusammenhang, dass der Erlass einer Nichteignungsverfügung angesichts des oben dargelegten Zwecks nicht voraussetzt, dass eine Berufskrankheit bereits besteht bzw. anerkannt ist oder diese einen bestimmten Schweregrad erreicht, da die Nichteignungsverfügung in erster Linie eine präventive Wirkung bezweckt. Mit dem Beschluss über eine allfällige Nichteignung wird nicht über das Bestehen einer Berufskrankheit entschieden. Dies bedeutet, dass die im Bereich der Berufskrankheiten geltenden Grundsätze, insbesondere bezüglich Kausalität zwischen einer Gesundheitsschädigung und beruflicher Tätigkeit, nicht unbesehen auf die Frage der Nichteignung angewandt werden können. Bei der Nichteignung geht es um die zukünftige gesundheitliche Entwicklung bei einer weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ausgehend von einer Diagnose ist die prognostische Einschätzung der Gefahr eines Auftretens von Berufsunfällen oder -krankheiten massgebend für die Bejahung bzw. Verneinung einer Nichteignung für eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Beruf.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass bei ihm eine berufsbedingte Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit sowie ein ebenfalls berufsbedingter Tinnitus vorliege. Er bringt weiter vor, dass sich diese Hörbeschwerden seit 1996 verstärkt hätten (insbesondere links) sowie, dass Schwerhörigkeit und Tinnitus in einen Zusammenhang gestellt werden müssten. Da eine "besondere Ohrenkrankheit" vorliege, müsse die SUVA dem Beschwerdeführer in Anwendung ihrer eigenen Praxis die Arbeit an einem gehörgefährdendem Arbeitsplatz verbieten.
6.2 Vorab ist auf das von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vorgebrachte Argument einzugehen, wonach einerseits die Kausalität zwischen Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit sowie Tinnitus und der lärmexponierten Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht erwiesen sei (insbesondere bezüglich Tinnitus, aber auch die Schwerhörigkeit sei nur "kulanterweise" als berufsbedingt anerkannt worden; vgl. Vernehmlassung vom 17. Juni 2005, S. 4 Ziffer 5.2). Andererseits bestehe keine erhebliche Gefährdung, so dass sich eine Nichteignungsverfügung nicht rechtfertige.

Angesichts dieser Argumentation ist nochmals zu betonen, dass sich im Rahmen der Nichteignungsverfügung nicht die Frage stellt, ob die Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit und der Tinnitus des Beschwerdeführers berufsbedingt sind oder als Berufskrankheit zu werten sind. Zu beantworten ist lediglich die Frage, wie sich die unbestrittenermassen bestehenden Hörschädigungen bei einer Fortführung der bisherigen Arbeit auswirken und ob im Sinne einer präventiven Massnahme zum Schutz des Arbeitnehmers diese Tätigkeit nicht mehr angezeigt ist, weil daraus ein Versicherungsfall entstehen könnte. Damit erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen zur Frage, ob man bereits heute einer Berufskrankheit gegenübersteht oder nicht. Diesbezüglich ist die Analyse der SUVA nicht klar bzw. in vielen Punkten ohne Bedeutung. Es genügt jedenfalls nicht, die Nichteignung mit dem Argument zu verneinen, dass (noch) keine Berufskrankheit vorliege, geht es bei der Nichteignung doch eben gerade darum, deren Eintreten bzw. eine Verschlimmerung zu vermeiden.
6.3
6.3.1 Festzuhalten ist, dass Gehörschädigungen durch die Berufstätigkeit verursacht werden können und "erhebliche Schädigungen des Gehörs" als arbeitsbedingte Erkrankungen anerkannt sind (vgl. Art. 14
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 14 Fussböden - 1 Fussböden sollen nach Möglichkeit rutschhemmend sein und keine Stolperstellen aufweisen.
1    Fussböden sollen nach Möglichkeit rutschhemmend sein und keine Stolperstellen aufweisen.
2    Stolperstellen, die nicht vermieden werden können, müssen auffallend markiert sein.
VUV sowie Anhang 1 der VUV mit der Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen). Gemäss der SUVA-Broschüre "Verhütung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit" sind Lärmeinwirkungen von LEQ 88 dB(A) und mehr gehörgefährdend. Als Grenzbereich gilt ein Lärm von LEQ 85 bis 87 dB(A) (vgl. SUVA-Broschüre, S. 7; SUVA-Akte 138).
6.3.2 Im vorliegenden Fall hat Dr. A._______ in seiner Beurteilung vom 5. September 2000 anerkannt, dass die diagnostizierte Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit vorwiegend durch die berufliche Lärmexposition verursacht wurde. Auch nach seiner persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bejahte er in seinem Bericht vom 19. Februar 2003 die Kausalität zwischen der Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Weiter bestätigte die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 19. Juli 2004 bezüglich Leistungen, dass eine Berufskrankheit vorliege; bestritten wurde darin einzig die Erheblichkeit der diagnostizierten Leiden. Angesichts dieser SUVA-eigenen Beurteilungen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als widersprüchlich, wenn diese im vorliegenden Verfahren die Berufsbedingtheit der Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers erneut in Abrede stellen will. Zwar enthalten die eingereichten medizinischen Akten teilweise ebenfalls widersprüchliche Aussagen zur Kausalität der Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit, welche beispielsweise im Gutachten von Dr. C._______ vom 20. April 2000 verneint wurde. Doch folgerte die SUVA in Kenntnis aller Akten und nach Untersuchung des Beschwerdeführers, es handle sich bei dessen Schwerhörigkeit um eine überwiegend berufsbedingte Schädigung.
6.3.3 Aus den Akten geht ebenfalls hervor, dass die Hörbeschwerden des Beschwerdeführers erstmals im November 1995 auftraten bzw. im April 1996 der SUVA gemeldet wurden, nachdem dieser im gleichen Betrieb zunächst als Hilfsarbeiter (ab 1990), später als Anlagewärter (ab 1996) an einer Ballenpresse tätig war (vgl. SUVA-Akte 2, 41 und 71). Belegt ist gemäss den SUVA-Akten für diesen Arbeitsplatz ein ständiger Lärmpegel von 86,2 bis 86,9 dB (Bericht vom 20. Mai 1996; SUVA-Akte 5) bzw. von 86 dB(A) (gemäss Bericht vom 18. August 2000; SUVA-Akte 40), was einem durchschnittlichen Belastungspegel (LEQT) von 87 dB über 15 Jahre (Auswertung vom 30. August 2000; SUVA-Akte 41) bzw. einer äquivalenten Dauerbelastung (LEQ) von 87 dB(A) über 18 Jahre (Beurteilung vom 23. Dezember 2003; SUVA-Akte 117) entspreche. Vor 1996 zurückreichende Akten liegen keine vor. Der zeitliche Zusammenhang zwischen den Hörbeschwerden und der Tätigkeit des Beschwerdeführers an einem lärmexponierten Arbeitsplatz wurde offenbar nie ernsthaft in Frage gestellt.
6.3.4 Bezüglich Tinnitus bzw. den diesen verursachenden Faktoren enthalten die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten einige Unstimmigkeiten. Diese Frage stand allerdings nur sporadisch im Vordergrund der ärztlichen Beurteilungen und wurde hauptsächlich - wie auch die Frage der Hochton-Innenohr-Schwerhörigkeit - nur unter dem Aspekt der Berufskrankheit behandelt. Dass in casu ein Tinnitus besteht, und dass dieser erstmals im April 1996 diagnostiziert wurde (vgl. Arztzeugnis UVG vom 29. April 1996; SUVA-Akte 4), ist unbestritten. Weiter ist auf den Bericht von Dr. A._______ vom 12. Januar 2004 zu verweisen, wonach ein kausaler Zusammenhang zwischen dem (subjektiv geklagten) Tinnitus und der beruflichen Exposition gegenüber grenzwertig gehörgefährdendem Lärm am Arbeitsplatz als wahrscheinlich erscheine. In ihrem Einspracheentscheid vom 19. Juli 2004 bezüglich Leistungen hält die SUVA zudem fest, dass es sich "sowohl bei der Hörstörung wie auch beim Tinnitus um Berufskrankheiten im Sinne des Gesetzes handelt".
6.3.5 Wenn auch diese Ausführungen die (hier nicht zu prüfende) Frage der Kausalität zwischen dem heute bestehenden Gesundheitsschaden und der bis anhin ausgeübten beruflichen Tätigkeit betreffen, so ist daraus immerhin klar erkennbar, dass ein Zusammenhang zwischen Lärm und einer Berufskrankheit bestehen kann.
6.4
6.4.1 Im Hinblick auf eine allfällige Nichteignung ist zu untersuchen, ob eine weitere berufliche Lärmexposition für den Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung in dem Sinne darstellt, dass eine Berufskrankheit eintreten oder eine bestehende Berufskrankheit sich verschlimmern könnte. Aus den Akten geht hervor, dass diese Frage aus medizinischer Sicht - obschon diese Unterlagen umfangreich sind - nie überzeugend abgeklärt worden ist. Dies mag sich daraus ergeben haben, dass sich der Streit vor allem um die hier irrelevante Frage des Bestehens einer Berufskrankheit drehte. Die Verwaltung, und vorliegend auch das Gericht, kann aber die Frage nach der Notwendigkeit einer Nichteignungsverfügung nur beantworten, wenn sich aus den medizinischen Stellungnahmen eine weitgehend klare Prognose ergibt. Deshalb genügt es nicht, wenn einzig aus den medizinischen Aussagen zur Entstehung des Hörschadens und dessen Kausalität zur beruflichen Tätigkeit seitens des Gerichtes Mutmassungen über die künftige Entwicklung getroffen werden. Ein Arzt hat sich zur Frage zu äussern, ob bei dem sich aus den Akten ergebenden Gesundheitsproblem eine erhebliche Gefährdung besteht, dass sich der Schaden vergrössert oder ob dieses Gefährdungspotential eben nicht vorhanden ist. Diese Frage lässt sich aber aus den vorhandenen Akten nicht schlüssig beantworten.
6.4.2 Dr. C._______ wies im Bericht vom 7. Dezember 2000 (Ergänzung zum Gutachten vom 20. April 2000; SUVA-Akte 50) auf die schwierige Beurteilung von Hörschäden - insbesondere auf die subjektive Komponente - hin. Am 14. Mai 2001 empfahl Prof. Dr. phil. H._______ dringend einen Arbeitswechsel (SUVA-Akte 68). Gleiches taten auch Dr. N._______, Oberarzt Neurologie, sowie Dr. L._______, im Bericht vom 24. Oktober 2002 (SUVA-Akten 90 und 91) mit dem Hinweis auf die besondere Problematik bei bestehendem Tinnitus und weiteren Lärmbelastungen. Auch Dr. M._______ gibt am 15. März 2004 (vgl. SUVA-Akte 131) an, ein Arbeitsplatz ohne Lärmexposition sei angezeigt. Es kann unter diesen Umständen nun nicht einzig auf die Meinung von Dr. A._______ vom medizinischen Dienst der SUVA abgestellt werden, welcher am 12. Januar 2004 (SUVA-Akte 118) die bisherige Tätigkeit als zumutbar erachtet und auch am 19. Februar 2003 (SUVA-Akte 106) bereits festgehalten hatte, dass ein Arbeitswechsel nicht angezeigt sei. Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Angaben der eingangs genannten Ärzte und es ist dem Gericht nicht möglich zu entscheiden, welcher ärztliche Bericht hier Vorrang hat; dies nicht zuletzt auch angesichts der sich widersprechenden Einschätzungen betreffend den Schweregrad der vorhandenen Schädigung und die durch die besondere Art der Schädigung bedingte Komplexität der Beurteilung. Insbesondere darf nicht aus den Augen verloren werden, dass es vorliegend nicht um die Beurteilung geht, ob ein normal hörender Arbeitnehmer an einer lärmexponierten Arbeitsstelle weiter beschäftigt werden kann, sondern darum, ob eine bereits geschädigte Person dies tun kann. Dr. A._______ setzt sich zudem nicht genügend mit den divergierenden Ansichten - insbesondere des ORL-Facharztes Dr. M._______ - auseinander; dies lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass die Frage der erheblichen Gefährdung - wie von der SUVA vorgebracht - eine rein technische sei, deren Beantwortung nur den SUVA-Spezialisten zukomme.
6.4.3 Eine zusätzliche Unstimmigkeit lässt sich zudem darin erkennen, dass Dr. C._______ am 20. April 2000 (Suva-Akte 33) eine gesundheitliche Gefährdung in einer Hyperakusis beim Tragen des Gehörschutzes erkannt hat, Dr. A._______ hingegen gerade von einer Vermeidung der künftigen Gesundheitsschädigung durch das Tragen des Gehörschutzes ausgeht. Auch diese Frage muss zur Beurteilung der Prognose schlüssig geklärt werden. Es kann nicht angehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Nichteignung insbesondere mit dem Argument, das Gehör lasse sich schützen, verweigert, falls gerade dieser Gehörschutz eine zusätzliche Gefährdung darstellen sollte.
6.4.4 Weiter bestehen unterschiedliche Einschätzungen bzw. Unklarheiten betreffend die Stabilität des Gesundheitszustandes. Dr. A._______ schreibt in seinem Bericht vom 12. Januar 2004, das Gehör des Versicherten habe sich "im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom 24.1.1996, 20.6.2000 und 6.2.2003 in keiner Weise verschlechtert". Aus dem nächsten Satz geht aber hervor, dass der Hörverlust im Jahr 1996 22.7%, im Juni 2000 26.5% und im November 2003 25.8% betrug (SUVA-Akte 118). Weshalb trotz zunehmendem Hörverlust keine Verschlechterung vorliegen soll, wird nicht erläutert. Eine kurze Erklärung enthalten der Bericht von Dr. A._______ vom 19. Februar 2003 (SUVA-Akte 105) und der Einspracheentscheid (SUVA-Akte 137, S. 3), wonach die Abnahme im Normalbereich aufgrund des Alters sei. Im Unterschied zu Dr. A._______ geht Dr. M._______ von einer "deutlichen Verschlechterung" gegenüber 1996 aus, welche links ausgeprägter sei als rechts (Bericht vom 15. März 2004, SUVA-Akte 131). Die arbeitsmedizinischen Berichte der SUVA äussern sich dazu nicht und erklären insbesondere nicht, weshalb eine altersentsprechende Abnahme des Gehörs links ausgeprägter sein kann als rechts. Insofern fehlt eine nachvollziehbare, schlüssige Beurteilung.
6.4.5 Es ist schliesslich auch zu bemerken, dass die Akten über die Entwicklung seit 2003 keine detailierten Angaben enthalten, obschon der Einspracheentscheid erst am 18. März 2005 erging.
6.4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Bundesverwaltungsgericht angesichts der Aktenlage nicht möglich ist, die Situation hinsichtlich der Prognose zu beurteilen und damit auch nicht diejenige, ob bei einer weiteren beruflichen Tätigkeit des bereits unbestrittenermassen hörgeschädigten Beschwerdeführers in lärmexponierter Arbeitsstelle eine erhebliche Gefährdung besteht und sich das Feststellen einer Nichteignung, oder bedingten Nichteignung, rechtfertigt oder nicht.
6.5 Angesichts der Tatsache, dass die Angelegenheit nicht beurteilt werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob die Berichte des SUVA-Arztes Dr. A._______ - wie vom Beschwerdeführer beantragt - aufgrund von Befangenheit unberücksichtigt bleiben müssen.
7. Die Beschwerde ist somit im Eventualantrag gutzuheissen, die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen (Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).
8. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Somit ist der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss zu erstatten. Der SUVA werden keine Gerichtskosten auferlegt.
9. Der obsiegende und durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird auf Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Eventualantrag gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Durchführung weiterer Abklärungen an die SUVA zurück gewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zurückerstattet.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese geht zu Lasten der SUVA.
5. Dieses Urteil wird eröffnet (als Gerichtsurkunde):
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-3173/2006
Date : 13. September 2007
Published : 05. Oktober 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Nichteignung


Legislation register
ATSG: 58
BGG: 42  82
BV: 36
UVG: 1  83  84  85  109
VGG: 31  32  33  34  37  53
VGKE: 7
VUV: 14  78  82  83  86
VwVG: 5  48  49  61  63  64
BGE-register
108-V-130 • 119-V-347 • 121-II-378 • 126-II-43 • 126-V-134 • 130-II-449
Weitere Urteile ab 2000
U_220/97
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