Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-16/2013

Urteil vom 13. Mai 2013

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Philippe Weissenberger, Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Medizinalberufekommission MEBEKO,

Ressort Ausbildung, Bundesamt für Gesundheit BAG,

Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Diplomanerkennung.

Sachverhalt:

A.

A.a X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erwarb am (...) an der Universität von Novi Sad (damals: Bundesrepublik Jugoslawien; heute: Serbien) ein Arztdiplom.

A.b Die Beschwerdeführerin erkundigte sich mit E-Mail vom 29. Juli 2012 beim Bundesamt für Gesundheit BAG, Medizinalberufekommission MEBEKO (nachfolgend: Vorinstanz), nach der Möglichkeit der Anerkennung ihres in Serbien erworbenen Arztdiploms.

A.c Mit E-Mail vom 31. Juli 2012 beantwortete die Vorinstanz die Fragen der Beschwerdeführerin in genereller Weise. Sie teilte ihr mit, dass in Fällen, in welchen weder die direkte noch die indirekte Anerkennung möglich sei, der Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms offen stehe. Die Gebühr für die Bearbeitung eines konkreten Antrags zur Frage, unter welchen Bedingungen die Beschwerdeführerin das eidgenössische Diplom erwerben könne, belaufe sich auf Fr. 680.-; die Anmeldung zur Prüfung sowie die Prüfung und die Ausstellung des Diploms würden zusätzlich etwa Fr. 1'700.- kosten.

A.d In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29. September 2012 verschiedene Dokumente ein (Lebenslauf, Kopien ihres neuseeländischen und ihres serbischen Passes, Bewilligung B, Diplom der Ausbildung als Laborantin, Arztdiplom, Bestätigung ihrer Berufstätigkeit in der Schweiz).

A.e Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Oktober 2012 mit, dass eine Anerkennung ihres Diploms nicht möglich sei. Zur Zeit bestehe die einzige Möglichkeit, das eidgenössische Arztdiplom zu erwerben, darin, an der medizinischen Fakultät einer schweizerischen Universität zu studieren und die eidgenössische Prüfung zu absolvieren. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass, falls die Beschwerdeführerin am Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms interessiert sei, sie verschiedene Dokumente (in Papierform) einreichen müsse.

A.f Am 12. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin die betreffenden Dokumente in Papierform ein. In ihrem Begleitschreiben hielt sie fest, sie sende der Vorinstanz die Unterlagen zwecks einer weiteren Beurteilung ihrer Anspruchsberechtigung betreffend den Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms und erwarte hinsichtlich des weiteren Vorgehens den Entscheid der Vorinstanz.

Alle bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Schreiben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz resp. Antworten der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin waren auf Englisch verfasst.

B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 (auf Deutsch) entschied die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin erst zur eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin zugelassen werde, wenn sie an einer schweizerischen universitären Hochschule einen Studienabschluss in Humanmedizin auf Masterstufe erworben habe. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe das Arztdiplom ausserhalb der EU bzw. der EFTA erworben. Mangels eines Vertrags zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung der Diplome sei eine Diplomanerkennung ausgeschlossen. Eine mindestens dreijährige klinische Berufserfahrung in der Schweiz (berechnet zu 100% Beschäftigungsgrad) ermögliche den direkten Zugang zur eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin. Die Beschwerdeführerin weise in der Schweiz keine oder weniger als drei Jahre klinische Berufserfahrung auf. Die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung im Humanmedizin werde daher vom Erwerb eines Studienabschlusses in Humanmedizin auf Masterstufe an einer schweizerischen universitären Hochschule abhängig gemacht. Für die Bearbeitung des gestellten Antrags stellte die Vorinstanz Fr. 680.- in Rechnung.

C.
Mit E-Mail vom 29. Dezember 2012 (auf Englisch) kritisierte die Beschwerdeführerin, nachdem sie nun die Papierausdrucke ihrer Unterlagen eingereicht habe, habe sie die gleiche Antwort erhalten wie schon zuvor, aber zusätzlich eine hohe Gebührenrechnung. Sie sei nie darüber informiert worden, dass ihre Anfrage gebührenpflichtig sei, weshalb sie die entsprechende Rechnung nicht akzeptieren könne.

D.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2012 am 30. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei die Richtigkeit der ihr in Rechnung gestellten Gebühr formell zu überprüfen. Zur Begründung führt sie an, sie habe nur erfahren wollen, ob ihr ausländisches Arztdiplom in der Schweiz anerkannt werde und wie lange das Verfahren und die ergänzenden Studien dauerten. Zu ihrer Überraschung habe sie einen formellen Entscheid mit einer Gebührenrechnung von Fr. 680.- erhalten. Möglicherweise sei es wegen der Korrespondenz in Englisch zu Missverständnissen gekommen.

Die Beschwerde sowie alle darauf folgenden Eingaben der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz erfolgten auf Deutsch.

E.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.- auf.

F.
Am 21. Januar 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht um eine Erklärung dafür, weshalb ihr mit Verfügung vom 4. Januar 2013 ein Betrag von Fr. 300.- anstatt von Fr. 680.- in Rechnung gestellt worden sei. Sie sei über die mit ihrer Anfrage verbundenen Unkosten von der Vorinstanz nicht informiert worden und weder mit dem Betrag von Fr. 300.- noch von Fr. 680.- einverstanden.

G.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 legte die Instruktionsrichterin dar, weshalb die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war. Zugleich wies sie die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hin, die Beschwerde vor dem 30. Dezember 2012 zurückzuziehen, womit das Verfahren gratis abgeschrieben würde.

H.
Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 24. Januar 2013 mit, in welchen Bestimmungen die für ein Verfahren betreffend Diplomanerkennung bzw. Erwerb eines eidgenössischen Diploms der universitären Medizinalberufe zu entrichtenden Gebühren geregelt seien. Sie hielt weiter fest, dass die zuständige Mitarbeiterin in der E-Mail vom 31. Juli 2012 unmissverständlich ausgeführt habe, dass für die Festlegung der Bedingungen für den Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms eine Gebühr zu entrichten sei.

I.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass Gesuch stellenden Personen klar sein müsse, dass Verwaltungsakte nicht gratis seien. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin bereits mit
E-Mail vom 29. September 2012 (recte: 31. Juli 2012) über die Kosten informiert. Daraus gehe klar hervor, dass für den Entscheid über die Voraussetzungen des Erwerbs des eidgenössischen Arztdiploms, für die Prüfungsanmeldung, die Absolvierung der Prüfung (Prüfungsgebühr) und die Erteilung des eidgenössischen Arztdiploms gesonderte Gebühren erhoben würden. Es könne keinesfalls behauptet werden, dass es sich um ein sprachliches Missverständnis handle.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch das BAG zählt (Art. 33 Bst. d VGG). Der Entscheid der Vorinstanz vom 6. Dezember 2012 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG dar. Diese Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 31 und 33 Bst. d VGG i. V. m. Art. 5 und 44 VwVG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids durch diesen berührt und hat somit ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

Die Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff . VwVG).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist, und die Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache der Schweiz beherrscht (Art. 15 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome - 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
1    Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
2    Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG, SR 811.11]). Für die Anerkennung ist die Medizinalberufskommission zuständig (Art. 15 Abs. 3
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome - 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
1    Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
2    Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
MedBG). Anerkennt die Vorinstanz das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 4
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome - 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
1    Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
2    Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
MedBG).

3.
Im vorliegenden Fall erliess die Vorinstanz eine derartige Verfügung, in der sie entschied, dass die Beschwerdeführerin zur eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin zugelassen werde, sobald sie an einer schweizerischen universitären Hochschule einen Studienabschluss in Humanmedizin auf Masterstufe erworben habe. Angefochten ist indessen nicht dieser Hauptpunkt der Verfügung, sondern lediglich die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 680.- für den Erlass dieser Verfügung.

Die Beschwerdeführerin akzeptiert diese Gebühr nicht und beantragt, es sei deren Richtigkeit formell zu überprüfen. Sie kritisiert, sie sei über die mit ihrer Anfrage verbundenen Unkosten von der Vorinstanz nicht informiert worden. Sie habe nur erfahren wollen, ob ihr ausländisches Arztdiplom in der Schweiz anerkannt werde und wie lange das Verfahren und die ergänzenden Studien dauerten. Zu ihrer Überraschung habe sie einen formellen Entscheid mit einer Gebührenrechnung von Fr. 680.- erhalten. Möglicherweise sei es wegen der Korrespondenz in Englisch zu diesen Missverständnissen gekommen.

Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, die zuständige Mitarbeiterin habe in der E-Mail vom 29. September 2012 (recte: 31. Juli 2012) unmissverständlich ausgeführt, dass für die Festlegung der Bedingungen für den Erwerb des eidgenössischen Arztdiploms eine Gebühr zu entrichten sei. Die Beschwerdeführerin sei somit sehr wohl vorgängig über die Kosten informiert worden. Es könne keinesfalls behauptet werden, dass es sich um ein sprachliches Missverständnis handle. Zudem dürfe davon ausgegangen werden, dass Gesuch stellenden Personen klar sein müsse, dass Verwaltungsakte nicht gratis seien.

3.1 Eine Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Gebühren bedürfen einer Grundlage im formellen Gesetz, sofern es sich nicht um blosse Kanzleigebühren handelt. Inwieweit das formelle Gesetz selber die Grundsätze der Gebührenerhebung zu regeln hat, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den Besonderheiten der in Frage stehenden Abgabe ab. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es grundsätzlich zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen. Diese Anforderungen wurden in der Rechtsprechung jedoch für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert. So dürfen die Vorgaben über die Abgabenbemessung dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Diese mögliche Lockerung betrifft nur die Vorgaben zur Bemessung der Abgaben, nicht die Umschreibung der Abgabepflicht (vgl. BGE 134 I 179 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen).

3.2 Die Kostenpflicht für ein Verfahren im Bereich der universitären Medizinalberufe ist in Art. 15 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome - 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
1    Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
2    Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 (MedBV, SR 811.112.0) geregelt. Der Bundesrat als Verordnungsgeber erliess die Medizinalberufeverordnung unter anderem gestützt auf Art. 46a
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome - 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
1    Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
2    Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010). Diese Vorschrift sieht vor, dass der Bundesrat Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung erlässt (Art. 46a
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome - 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
1    Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
2    Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
RVOG). Unter dem Titel "Gebühren" bestimmt Art. 15
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome - 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
1    Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
2    Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
MedBV, dass sich diese nach Anhang 5 richten. In Anhang 5 Ziff. 2 Bst. b MedBV ist vorgesehen, dass im Rahmen der Anerkennung ausländischer Diplome für Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome - 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
1    Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
2    Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
MedBG Gebühren von Fr. 680.- bis Fr. 790.- erhoben werden.

3.3 Die verfügte Gebühr von Fr. 680.- entspricht dem in diesen Bestimmung vorgesehenen Minimalansatz und ist somit von ihrer Höhe her nicht zu beanstanden.

3.4 Mit ihrer Argumentation, sie sei über die mit ihrer Anfrage verbundenen Unkosten von der Vorinstanz nicht informiert worden und habe nur erfahren wollen, ob ihr ausländisches Arztdiplom in der Schweiz anerkannt werde und wie lange das Verfahren und die ergänzenden Studien dauerten, rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, sie habe gar nie eine kostenpflichtige Verfügung beantragt.

Wie sich aus den - sowohl von der Vorinstanz wie auch von der Beschwerdeführerin - eingereichten Akten ergibt, informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in ihrer ersten E-Mail vom 31. Juli 2012 über das diesbezügliche Vorgehen wie folgt:

"...upon receipt of all required documents, the Commission on Medical Professions will grant you permission to - if needed - take any prerequisite courses or examinations for the FLE, as well as the permission to take the FLE. Fees: The application for the decision fixing under which conditions you can obtain the Federal Diploma costs 680.- Swiss francs. There will be an additional charge (at the present time around 1700.- Swiss francs) to register for the exam, for the exam and the diploma...".

In der Folge reichte die Beschwerdeführerin diese Dokumente auf elek-tronischem Weg ein, worauf ihr die Vorinstanz mit E-Mail vom 15. Oktober 2012 darlegte, dass eine Anerkennung ihres Diploms nicht möglich sei und sie zur Zeit nur die Möglichkeit habe, das eidgenössische Arztdiplom zu erwerben und hierfür ein Studium in Humanmedizin an einer schweizerischen universitären Hochschule, den Studienabschluss dieser Jahre sowie die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin zu absolvieren. Weiter schrieb die Vorinstanz:

"If you're interested in obtaining the Federal Diploma of Medical Doctor, please send us following documents (hard copies) - see also our email of 31 July 2012."

In der Folge sandte die Beschwerdeführerin die aufgeführten Dokumente in Papierversion "for your further assessment on the eligibility to obtain the Federal Diploma of Medical Doctor" und verlangte im Begleitschreiben ausdrücklich "the decision on further steps and timelines".

Aufgrund dieser Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz vorgängig informiert wurde, dass für eine Verfügung darüber, unter welchen Voraussetzungen sie das eidgenössische Diplom erhalten könne, eine Gebühr von Fr. 680.- verlangt werden würde, und dass die Beschwerdeführerin in der Folge ausdrücklich eine derartige Verfügung beantragt hat.

3.5 Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, sie sei vom formellen Entscheid mit einer Gebührenrechnung von Fr. 680.- überrascht worden, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Als ebenso unbehelflich erscheint ihre Erklärung, es sei möglicherweise wegen der Korrespondenz in Englisch zu Missverständnissen gekommen, da die Beschwerdeführerin in ihrem Lebenslauf geltend macht, fliessend Englisch zu sprechen.

4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz
MedBG Art. 15 Anerkennung ausländischer Diplome - 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
1    Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.26
2    Ein anerkanntes ausländisches Diplom hat in der Schweiz die gleiche Wirkung wie ein eidgenössisches Diplom.
3    Für die Anerkennung zuständig ist die Medizinalberufekommission.
4    Anerkennt sie das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Voraussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann.
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 300.- festgesetzt und sind mit dem von ihr am 29. Januar 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

6.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
BGG).

Versand: 14. Mai 2013
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-16/2013
Date : 13. Mai 2013
Published : 21. Mai 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Diplomanerkennung


Legislation register
BGG: 42  82
MedBG: 15
MedBV: 15
RVOG: 46a
VGG: 31  32  33  34
VGKE: 1
VwVG: 5  44  50  52  63  64
BGE-register
134-I-179
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