Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5562/2008

Urteil vom 13. Mai 2011

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Besetzung Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.

A._______ AG, Schweiz,

vertreten durch lic. iur. Jakob Ackermann, Jonerhof,
Parteien
Postfach 2044, 8645 Jona,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,

Vorinstanz.

Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 30. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG, gegründet am B._______, hat gemäss Handelsregistereintrag folgenden Zweck: C._______. Herr D._______ ist Verwaltungsratspräsident und Frau E._______ ist Mitglied des Verwaltungsrates. Beide verfügen über eine Einzelunterschriftsberechtigung.

B.
Am 13. Dezember 2006 (act. 3) verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Stiftung BVG) den Zwangsanschluss der Arbeitgeberin A._______ AG rückwirkend per 1. Juli 1986. Der Arbeitgeber wurde aufgefordert, alle von ihm beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse innert 10 Tagen anzugeben. Weiter wurden dem Arbeitgeber die Kosten für die Verfügung von Fr. 450.- sowie zusätzliche Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- in Rechnung gestellt. Zur Begründung führte die Stiftung BVG aus, aus den AHV-Jahresabrechnungen der Jahre 1992-2005 ergebe sich, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 1992 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Laut Handelsregisterauszug sei zudem ersichtlich, dass ein Eintrag der Firmengründung per F._______ bestehe, worauf ein Anschluss per 1. Juli 1986 vorgenommen werden könne.

Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

C.
Die Stiftung BVG erstellte am 10. Juli 2007 eine Beitragsrechnung (act. 8) über die Periode 1. September 1986 bis 30. Juni 2007 für die Beiträge der Arbeitnehmer G._______ (Beiträge vom 1. September 1986 bis 31. Oktober 1986), D._______ (Beiträge vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2005) sowie E._______ (1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2005), ausmachend total Fr. 107'984.- zuzüglich rückwirkende Zinsen (Fr. 32'972.-), Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung
(Fr. 3'167.-), Verfügungs- (Fr. 450.-) und Durchführungsgebühren für den Zwangsanschluss (Fr. 375.-), ausmachend total Fr. 144'948.-.

D.
Die A._______ AG, handelnd durch D._______, legte am 11. September 2007 Einsprache (act. 9) gegen die Beitragsrechnung ein und gab an, sie könne die Beitragsrechnung nicht akzeptieren, da die Verjährungsfrist im Sinne von Art. 41 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 - 1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) nicht berücksichtigt worden sei. Die Stiftung BVG wendete sich mit Schreiben vom 12. September 2007 (act. 10) an die A._______ AG und nannte die gesetzlichen Grundlagen sowie die entsprechende Rechtsprechung, wonach die Verjährung der Beiträge der vergangenen Jahre erst mit dem (obligatorischen) Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG beginne, weil diese Verfügung ein neues Rechtsverhältnis begründe.

E.
Die A._______ AG teilte der Stiftung BVG am 26. September 2007 (act. 12) mit, dass es ihr unmöglich sei, den geforderten Betrag zu bezahlen, da sie sonst den Konkurs anmelden müsse. Es seien während den letzten 21 Jahren mehrere AHV-Kontrollen durchgeführt worden und es stelle sich die Frage, warum sie von der AHV bis im Jahr 2003 nicht auf die BVG-Pflicht aufmerksam gemacht worden sei. Sie bitte um Prüfung des Erlassgesuchs.

F.
Die Stiftung BVG mahnte die A._______ AG am 5. November 2007 (act. 15), den Ausstand von Fr. 144'948.- zuzüglich Mahnspesen von Fr. 50.- unverzüglich zu begleichen.

Am 25. November 2007 wendete sich die A._______ AG wiederum an die Stiftung BVG (act. 16) und forderte, es sei auf ihr Erlassgesuch einzugehen und ihre gestellten Fragen zu beantworten. Den von der Stiftung BVG am 30. Oktober 2007 zugesandten Tilgungsplan einer anderen Unternehmung retourniere sie. Am 7. März 2008 (act. 17) bat die A._______ AG die Stiftung BVG nochmals schriftlich um Beantwortung ihrer Fragen, da sie bis anhin keine Antwort erhalten habe.

G.
Die Stiftung BVG stellte am 13. März 2008 (act. 18) das Betreibungsbegehren über eine Forderungssumme von Fr. 182'350.- nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2008 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten, ausmachend total Fr. 182'500.-, beim Betreibungsamt I._______ gegen die A._______ AG. Der entsprechende Zahlungsbefehl (Betreibungsnummer J._______) vom 19. März 2008 wurde der A._______ AG am 7. April 2008 zugestellt. Am 7. April 2008 erhob diese Rechtsvorschlag (act. 19).

H.
Die Stiftung BVG gewährte der A._______ AG mit Schreiben vom 10. April 2008 (act. 21) eine letzte Frist bis zum 30. April 2008, um eine Begründung für den Rechtsvorschlag mitzuteilen oder den Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 29. April 2008 begründete die A._______ AG nochmals, weshalb sie mit der Beitragsrechnung nicht einverstanden sei, und reichte einen Abzahlungsvorschlag für die Beiträge betreffend D._______ und E._______ ab dem Jahr 2004 ein (act. 22).

I.
Am 30. Juli 2008 (act. 23) verfügte die Stiftung BVG, die fällige Forderung, Gegenstand des Zahlungsbefehls, setze sich wie folgt zusammen: Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008 von Fr. 182'350.- zuzüglich 5% Sollzinsen seit dem 11. März 2008, Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- sowie Betreibungskosten von Fr. 200.-. Sie hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 182'700.- zuzüglich 5% Sollzinsen auf. Die Kosten der Verfügung von total Fr. 525.- auferlegte sie der A._______ AG.

J.
Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess mit Beschwerde vom 29. August 2008 beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Stiftung BVG zur Neubeurteilung zurückzuweisen; die Betreibung der Stiftung BVG gemäss Beitragsverfügung im Betrag von Fr. 182'700.- zuzüglich 5% Sollzinsen sei aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass der Beitragsausstand von Fr. 182'700.- nicht bestehe, und die Kosten der angefochtenen Verfügung seien der Stiftung BVG aufzuerlegen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, während der vergangenen rund 22 Jahre habe die Revisionsstelle der Ausgleichskassen die Beschwerdeführerin mehrmals kontrolliert. Es sei nie eine Aufforderung ergangen, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Auch die Ausgleichskasse K._______ habe gewusst, dass die Beschwerdeführerin keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei. Es sei der Beschwerdeführerin erklärt worden, dass für den Verwaltungsratspräsident D._______ keine Anschlusspflicht bestehe, da er Alleinaktionär und Firmeninhaber sei. D._______ und E._______ seien bereit, mangels Anschlusses auf Beiträge im Vorsorgefall zu verzichten. Die Beschwerdeführerin habe nie andere Arbeitnehmende als das Ehepaar D._______/E._______ angestellt gehabt. Es sei unbestritten, dass der Anschluss der Beschwerdeführerin mit deren Eintrag ins Handelsregister im Jahre 1986 hätte erfolgen müssen, da Herr und Frau D._______/E._______ seit diesem Zeitpunkt in einem Angestelltenverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden hätten. Die Zwangsanschlussverfügung vom 13. Dezember 2006 habe lediglich Feststellungscharakter, so dass gemäss Art. 41 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 - 1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
BVG in Verbindung mit Art. 129
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 129 - Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
- 142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sämtliche periodischen Beitragsforderungen vor dem 13. Dezember 2001 verjährt seien.

K.
Am 19. September 2008 bezahlte die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (BVGer act. 4).

L.
Mit Vernehmlassung vom 28. November 2008 (BVGer act. 8) beantragte die Stiftung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sie bestätigte, dass der Zwangsanschluss aufgrund des Teledataauszuges und des Schreibens vom 13. November 2006 erfolgt sei. Das Schreiben der Ausgleichskasse K._______ vom 20. Juli 2006 belege, dass die Beschwerdeführerin nicht korrekte Angaben über den Anschluss gemacht habe. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass es sich bei Vergütungen juristischer Personen, welche als Saläre, Verwaltungshonorare, Gratifikationen, Umsatzprovisionen usw. ausgerichtet und als Aufwand verbucht, von der Steuerbehörde jedoch teilweise oder ganz - weil nicht geschäftsmässig begründet - dem Reingewinn zugerechnet würden, üblicherweise nicht um massgebenden Lohn handle. Bis heute sei sie nicht im Besitz eines solchen schriftlichen Nachweises, aus welchem ersichtlich sei, dass es sich beim gemeldeten Lohn nicht um einen massgebenden Lohn handle.

M.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 (BVGer act. 9) forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, eine ergänzende Vernehmlassung, insbesondere bezüglich der Rüge der Verjährung, eine detaillierte Zusammensetzung der Prämienforderung sowie die vollständigen Vorakten einzureichen.

Mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Februar 2009 (BVGer act. 12) führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin bestätigt habe, immer zwei lohnbeziehende Arbeitnehmer angestellt gehabt zu haben, und dass im Jahr 1986 der Ausgleichskasse zudem ein weiterer AHV-pflichtiger Lohn gemeldet worden sei; G._______ sei während der Monate September und Oktober bei der Beschwerdeführerin tätig gewesen. Grundsätzlich habe nicht die Ausgleichskasse, sondern der Arbeitgeber der zu versichernden Personen dafür zu sorgen, dass er sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliesse. Die lohnbeziehenden Verwaltungsräte würden nicht nur strategische Entscheide für die Beschwerdeführerin fällen, sondern wohl auch das operative Geschäft führen. Sie seien daher mit einem Alleinaktionär vergleichbar und vorsorgerechtlich dem Obligatorium unterstellt. Die Verjährungsfrist beginne mit dem Zwangsanschluss, welcher ein neues Rechtsverhältnis begründe.

N.
Replikweise bestritt die Beschwerdeführerin am 18. März 2009 (BVGer act. 14), dass sie falsche Angaben im BVG Fragebogen 2006 gemacht habe. Herr G._______ habe vom 1. September bis 31. Oktober 1986 bei der A._______ AG gearbeitet, seine BVG-Pflicht werde aber bestritten. Sie mache Sachverhalts- und Rechtsirrtum geltend, da sie der Auffassung gewesen sei, dass das Ehepaar D._______/E._______, beide als Gesellschafter in der A._______ AG tätig, nicht BVG-pflichtig sei, umso mehr, als ihnen keine Versicherungsansprüche aus der Arbeitslosenkasse zustünden, weil sie Mitglieder des Verwaltungsrates seien. Die Ungleichbehandlung von erwerbstätigen Verwaltungsratsmitgliedern im BVG- und ALV-Recht sei willkürlich bzw. nicht nachvollziehbar. Es sei unbestritten, dass das Ehepaar D._______/E._______ Lohn aus der A._______ AG bezogen habe. Im Übrigen sei die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 182'350.- als Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008 nicht nachvollziehbar, wenn gemäss Beitragsverfügung am 30. Juli 2007 (recte: Beitragsrechnung vom 10. Juli 2007) ein Betrag von Fr. 144'948.- geschuldet sei. Für die Erhebung eines Sollzinses von 5% seit dem 11. März 2008 bestehe offensichtlich keine Rechtsgrundlage. Ebenfalls rechtswidrig seien die Berechnung eines rückwirkenden Zinses von Fr. 32'972.-, eines Zinseszinses sowie des Betrages von Fr. 3'167.- für "Rück. Rechnungst. Pro vers./Jahr", dies umso weniger, als derartige Abkürzungen für Laien nicht entzifferbar seien.

O.
Mit Duplik vom 6. Mai 2009 (BVGer act. 16) führte die Vorinstanz aus, dass das BVG-Obligatorium seit dem 1. Januar 1985 bestehe. Der Arbeitnehmer G._______ sei aufgrund seines BVG-pflichtigen Lohnes von Fr. 20'734.- (nach Koordinationsabzug) und des nicht befristeten Arbeitsverhältnisses obligatorisch versichert gewesen, weshalb er beitragspflichtig sei. Nebst dem Jahresbeitrag für die versicherten Arbeitnehmenden schulde der Arbeitgeber gemäss Ziff. 4 Lemma 6 der Anschlussvereinbarung auch die in den Beitragsrechnungen aufgelaufenen Zinsen. Für den Verzugszins im Betreibungsverfahren werde zudem auf Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR verwiesen. Ferner könne die Auffangeinrichtung Kosten zur Deckung der ausserordentlichen administrativen Massnahmen - wie Mahnungen und Ähnliches - nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VOAE, SR 831.434) und ihrem Kostenreglement in Rechnung stellen. In der Beitragsrechnung vom 10. Juli 2007 habe sie - nach Eintritt der Rechtskraft der Zwangsanschlussverfügung - die Beiträge in der Höhe von Fr. 107'984.-, die in der Zwangsanschlussverfügung angeführten Kosten und die im Kostenreglement angeführten Administrativkosten, total Fr. 144'948.-, in Rechnung gestellt. Im Betreibungsbegehren vom 13. März 2008 habe sie den gesamten Prämienausstand bis zu diesem Datum berücksichtigt. Gemäss einer Prämien-Neuberechnung betrage der Ausstand per 31. Dezember 2007 gar Fr. 199'204.- (ohne Berücksichtigung der Prämien für das 1. Quartal 2008 sowie Mahn- und Betreibungskosten).

P.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 (BVGer act. 17) schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).

1.2. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2008. Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
BVG). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.3. Die Beschwerdeführerin, hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich unter Vorbehalt von E. 2.1 einzutreten.

1.4. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.

In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).

1.5. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.6. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

2.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde vom 29. August 2008, 1.) die Beitragsverfügung und die Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 30. Juli 2008 seien aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 2.) die Betreibung gemäss Beitragsverfügung im Betreibungsverfahren Nr. J._______ im Betrag von Fr. 182'700.-, zuzüglich 5% Sollzinsen auf Fr. 182'350.- seit dem 11. März 2008, sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag sei nicht aufzuheben; 3.) es sei festzustellen, dass der Beitragsausstand im Betrag von Fr. 182'700.- nicht bestehe; 4.) die Kosten der angefochtenen Verfügung im Betrag von Fr. 525.- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.1. Mit den Anträgen 1 und 2 wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt; eine voneinander unabhängige, selbständige Bedeutung kommt diesen Anträgen nicht zu, weshalb sie nachfolgend gemeinsam behandelt werden. Mit Antrag 3 wird die Feststellung des Nichtbestehens der gegnerischen Forderung beantragt; dieser Feststellung kommt neben den Anträgen 1 und 2 keine selbständige Bedeutung zu, weshalb das schutzwürdige Interesse an der beantragten Feststellung zu verneinen und darauf nicht einzutreten ist.

2.2. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz die zu bezahlenden Beiträge der zwangsweise angeschlossenen Beschwerdeführerin, die erhobenen Zinsen und die in Rechnung gestellten Kosten in der angefochtenen Verfügung korrekt festgesetzt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. J._______ des Betreibungsamtes I._______ zu Recht aufgehoben hat.

Nicht bzw. nicht mehr streitig ist dabei, dass der Arbeitnehmer G._______ im Jahr 1986 zwei Monate bei der Beschwerdeführerin angestellt war und ferner, dass D._______ und E._______ von der Beschwerdeführerin Lohn bezogen haben.

3.

3.1. Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.9
1    Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.9
2    Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c, d und i und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, 65e, 67, 71 und 72a-72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199310 (FZG) unterstellt sind.11
BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10).

3.2. Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstehen bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der obligatorischen Versicherung: Fr. 17'280.- für die Jahre 1986 und 1987, Fr. 18'000.- für die Jahre 1988 und 1989, Fr. 19'200.- für die Jahre 1990 und 1991, Fr. 21'600.- für das Jahr 1992, Fr. 22'560.- für die Jahre 1993 und 1994, Fr. 23'280.- für die Jahre 1995 und 1996, Fr. 23'880.- für die Jahre 1997 und 1998, Fr. 24'120.- für die Jahre 1999 bis 2000, Fr. 24'720.- für die Jahre 2001 und 2002, Fr. 25'320.- für die Jahre 2003 und 2004, Fr. 19'350.- für die Jahre 2005 und 2006, Fr. 19'890 für die Jahre 2007 und 2008 (Art. 2 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
BVG i.V.m. den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV2). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG). Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. zur Massgeblichkeit der Jahresabrechnung der zuständigen Ausgleichskasse BGE 115 1b 37 E. 3c-d).

3.3. Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 10
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 10 Auskunftspflicht des Arbeitgebers - (Art. 11 und 52c BVG)
Satz 1 BVV 2 verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden zu melden und alle Angaben zu machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde vom 29. August 2008 die Einrede der Verjährung geltend. Gestützt auf Art. 41 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 41 - 1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
1    Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.
2    Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR138 sind anwendbar.
3    Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994139 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
4    Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.
5    Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.
6    Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
7    Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.
8    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.
BVG i.V.m. Art. 129
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 129 - Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.
-142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
OR seien ihr daher nur Beiträge für die letzten 5 Jahre zu berechnen. Mit Verweis auf das Urteil des BVGer C-2381/2006 E. 4 vom 27. Juli 2007 führt sie zur Begründung an, der Zwangsanschlussverfügung komme lediglich Feststellungscharakter zu.

4.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wird mit dem rückwirkenden Zwangsanschluss gemäss Art. 11 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG ein neues Rechtsverhältnis begründet, aufgrund dessen der Arbeitgeber der (neuen) Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge ab diesem Zeitpunkt schuldet. Vorsorgebeiträge für frühere Jahre werden mit dem zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung fällig. Die Verjährungsfrist beginnt daher erst mit dem Zwangsanschluss zu laufen. Der Zwangsanschlussverfügung nach Art. 11 Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG kommt gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen konstitutiver Charakter und nicht etwa Feststellungscharakter zu, dies im Gegensatz zum Anschluss von Gesetzes wegen nach Art. 12 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss - 1 Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
1    Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
2    In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz.
BVG (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_173/2009 E. 3.2.1 vom 25. Januar 2010 und 9C_655/2008 E. 4-6 vom 2. September 2009, letzteres publiziert in SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 4; Urteil des BVGer C-6123/2007 E. 5.4 vom 3. Dezember 2008). Die Beschwerdeführerin beruft sich im Übrigen zu Unrecht auf das Urteil des BVGer C-2381/2006 E. 4 vom 27. Juli 2007, da dort die spezielle Situation von Art. 12
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss - 1 Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
1    Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
2    In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz.
BVG zu beurteilen war. Verjährungsrechtlich lässt sich aus dieser Unterscheidung aber ohnehin nichts folgern.

4.3. Die 5-jährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Prämienbeiträge hat im vorliegenden Fall mit dem Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2006 betreffend den Zwangsanschluss zu laufen begonnen. Demnach ist die Beitragsforderung für die Beitragsjahre 1986 bis November 2001 entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht verjährt. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz die Beiträge rückwirkend seit dem Jahr 1986 zu Recht eingefordert hat.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sie von der Revisionsstelle der AHV in den vergangenen 22 Jahren mehrmals kontrolliert, jedoch nie auf ihre Beitragspflicht aufmerksam gemacht worden sei.

Die Ausgleichskasse überprüfte den Anschluss der Arbeitgeberin an eine Vorsorgeeinrichtung via Fragebogen. Die Beschwerdeführerin hat am 28. Februar 2006 auf dem entsprechenden Formular angekreuzt, dass sie kein BVG-pflichtiges Personal beschäftige.

Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, von der Ausgleichskasse nicht auf ihre Anschlusspflicht hingewiesen worden zu sein. Es gehört zu den Aufgaben der Arbeitgeberin, die rechtliche Situation zu kennen bzw. nötigenfalls zu klären, und sie ist dafür verantwortlich, sich bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen einer BVG-Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 11 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung - 1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
1    Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
2    Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.28
3    Der Anschluss erfolgt rückwirkend.
3bis    Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.29 30
3ter    Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.31
4    Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.32
5    Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.33
6    Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.34
7    Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).35
BVG). Die Ausgleichskasse ist zwar für die Kontrolle zuständig, trägt aber nicht die Verantwortung für den Anschluss der Arbeitgeberin an eine BVG-Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urteil des BGer 2A.461/2006 vom 2. März 2007 E. 4.5 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass sie eine falsche Auskunft der Ausgleichskasse erhalten hätte, auf die sie sich berufen könnte.

Die Beschwerdeführerin war in der Eigenschaft als Arbeitgeberin für die Lohnempfänger G._______ sowie D._______ und E._______ anschlusspflichtig, nicht etwa D._______ und E._______ in ihrer Eigenschaft als Alleinaktionäre und Firmeninhaber. Auch diesbezüglich ist auf das massgebende AHV-Beitragsstatut abzustellen (vgl. E. 3.1). Aus diesem Grund geht der von der Beschwerdeführerin herangezogene Vergleich zur Arbeitslosenkasse fehl.

5.2. Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, D._______ und E._______ verzichteten auf den Anschluss der Arbeitgeberin und auf Leistungen aus der BVG-Versicherung. Letztere seien für ihre Altersvorsorge genügend versichert.

Der Anschluss der Arbeitgeberin an eine Vorsorgeeinrichtung und die Beitragspflicht der Arbeitnehmenden sind bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend und stehen nicht im Belieben der Arbeitgeberin oder der Arbeitnehmenden (Art. 2 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 2 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen - 1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
1    Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken6 beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.
2    Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.
3    Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
4    Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
BVG). Ein Verzicht des Ehepaars D._______/E._______ entbindet die Arbeitgeberin somit nicht von den Pflichten, sich einer BVG-Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, die gesetzlichen Beiträge zu erheben und Leistungen auszurichten.

5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beitragspflicht für den Arbeitnehmer G._______, da dieser nur 2 Monate bei ihr gearbeitet habe.

Wie die Vorinstanz mit Duplik vom 6. Mai 2009 zutreffend festgehalten hat, gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 7
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
1    Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 050 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13
2    Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
BVG). Ausgenommen von der obligatorischen Versicherung sind Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 1j Von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer - (Art. 2 Abs. 2 und 4 BVG)13
1    Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
a  Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;
b  Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Artikel 1k;
c  Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG;
e  die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten:
e1  die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner,
e2  die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
2    Arbeitnehmer, die nicht oder voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen.
3    Arbeitnehmer, die nach Absatz l Buchstaben a und e der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern lassen.
4    Arbeitnehmer, die nach Absatz 1 Buchstaben b und c der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen.
BVV 2).

Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und G._______ als ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten abgeschlossen worden und somit nicht anschlusspflichtig wäre. Dementsprechend hat die Vorinstanz der A._______ AG am 31. Oktober 2007 eine Austrittsabrechnung für den Arbeitnehmer G._______ mit einer Freizügigkeitsleistung per 31. Oktober 1986 und Zinsen ab 1. November 1986 bis 10. November 2007 zugestellt. Beim Lohn von G._______ für die Monate September und Oktober 1986 handelt es sich demnach um beitragspflichtigen Lohn, und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beiträge von der Beschwerdeführerin zu Recht eingefordert worden sind.

5.4. Es ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeitnehmenden G._______ sowie D._______ und E._______ grundsätzlich BVG-Beiträge zu entrichten hat.

Die Rügen der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich unbegründet.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin machte replikweise geltend, die Forderung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, da mit Beitragsverfügung (recte: Beitragsabrechnung) ein Betrag von Fr. 144'948.-, mit der Betreibung hingegen eine Forderung von Fr. 182'350.- eingefordert werde.

6.2. Die Vorinstanz hat mit Beitragsrechnung vom 10. Juli 2007 Beiträge für G._______ vom 1. September bis 31. Oktober 1986, für D._______ vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2005 und für E._______ vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2005 in Rechnung gestellt, was ein Zwischentotal von Fr. 107'984.- an ausstehenden Beiträgen ergab (act. 8).

Die Beiträge ab 1. Januar 2006 hat die Vorinstanz weder mit Beitragsrechnung vom 10. Juli 2007 in Rechnung gestellt noch mit Mahnung vom 5. November 2007 gemahnt. Die edierten Akten der Vorinstanz enthalten im Übrigen keine Aktenstücke, wonach die Prämienbeiträge ab 1. Januar 2006 anderweitig in Rechnung gestellt und gemahnt worden wären.

6.3. Die Vorinstanz ist nicht befugt, mit ihrer Beitragsverfügung und der gleichzeitigen Aufhebung des Rechtsvorschlags einen anderen Betrag einzufordern, als sie zuvor rechtsgültig in Betreibung gesetzt hat. Ebenso wenig ist sie befugt, einen anderen Betrag in Betreibung zu setzen, als sie vorher in Rechnung gestellt und gemahnt hat.

Die Vorinstanz hat daher im Betreibungsbegehren vom 13. März 2008 und in der Beitragsverfügung vom 30. Juli 2008 mit Aufhebung des Rechtsvorschlags zu Unrecht auch Prämienbeiträge für den Zeitraum ab 1. Januar 2006, die sie vorgängig weder in Rechnung gestellt noch angemahnt hat, eingefordert.

Soweit die Vorinstanz mit Duplik vom 6. Mai 2009 nochmals neu berechnete Prämienbeiträge bis Ende 2007 geltend macht, ist darauf aus den dargelegten Gründen nicht weiter einzugehen. Es sei lediglich angemerkt, dass die Begründung, sie habe eine Prämien-Neuberechnung mit einem aktualisierten Berechnungstool vorgenommen, ohnehin keine rechtsgenügliche Begründung darstellt.

6.4. Die Vorinstanz wäre im Übrigen verpflichtet gewesen, die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Fehlt eine nachvollziehbare Begründung, so ist das rechtliche Gehör der Verfügungsadressatin verletzt und die Verfügung grundsätzlich allein schon aus diesem formellen Grund aufzuheben (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h, RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des BGer I 193/04 vom 14. Juli 2006).

Aus prozessökonomischen Gründen wird daher vorliegend darauf verzichtet, die Verfügung aus rein formellen Gründen aufzuheben.

6.5. Gemäss den AHV-Auszügen beträgt der gemeldete Lohn für E._______ im Jahr 1993 Fr. 24'268.-. Bei einem Koordinationsabzug von Fr. 22'560.- beträgt der koordinierte Lohn Fr. 1'708.-, und nicht wie von der Vorinstanz berechnet Fr. 2'820.- (vgl. Beilage der Vorinstanz zur Duplik).

Im Weiteren beträgt der gemeldete Lohn für D._______ für das Jahr 2005 Fr. 92'704.-. Bei einem Koordinationsabzug von Fr. 22'575.- beträgt der koordinierte Lohn Fr. 70'129.-, und nicht wie von der Vorinstanz berechnet Fr. 54'825.- (vgl. Beilage der Vorinstanz zur Duplik).

Anzumerken bleibt, dass den Vorakten der Vorinstanz die Lohnbescheinigungen für das Jahr 1998 nicht beiliegen.

Die Vorinstanz hat die Prämienbeiträge unter Berücksichtigung dieser Korrekturen neu zu berechnen.

7.

7.1. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, was der in der Beitragsabrechnung vom 10. Juli 2007 in Rechnung gestellte und gemahnte Betrag von Fr. 3'167.- für "Rück. Rechnungst. pro vers./Jahr" bedeute, hat die Vorinstanz nicht beantwortet.

7.2. Gemäss dem Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben kann die Vorinstanz für die allgemeine Durchführung der Vorsorge Kosten erheben, und zwar für rückwirkende Rechnungsstellung pro versicherte Person und Jahr Fr. 100.-, im Minimum aber Fr. 200.- (Anhang der Anschlussbedingungen zur Zwangsanschlussverfügung; Vernehmlassung Beilage 2).

7.3. Für D._______ musste die Vorinstanz 19 Jahre rückwirkend in Rechnung stellen, ausmachend Fr. 1'900.-, für E._______ 13 Jahre, ausmachend Fr. 1'300.- und für G._______ 2 Monate, ausmachend Fr. 17.- (2/12 von 100.-). Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 3'167.-.

Die Vorinstanz hat diese Summe somit zu Recht eingefordert.

8.

8.1. Die Vorinstanz hat mit Beitragsabrechnung vom 10. Juli 2007 und Mahnung vom 5. November 2007 "Rückwirkende Zinsen" im Betrag von Fr. 32'972.- in Rechnung gestellt.

Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 18. März 2009 gerügt, die Erhebung dieser Zinsen durch die Vorinstanz sei rechtswidrig. Weder sei dem BVG-Reglement und den gesetzlichen Bestimmungen ein Zinsfuss zu entnehmen, noch dürften Zinseszinsen berechnet werden.

Die Vorinstanz hat bis anhin weder zur Begründetheit dieser Forderung Stellung genommen noch die Berechnung des Betrags von Fr. 32'972.- für "Rückwirkende Zinsen" dargelegt.

8.2. Gemäss Art. 66 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.288
BVG schuldet die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.

Die Arbeitgeberin hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. Der Verzugszins entspricht dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]; vgl. Urteil des BVGer C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 7.1 f. m.w.H.).

Die Höhe des Verzugszinses richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und - wo eine solche fehlt - nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 66 Aufteilung der Beiträge - 1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer. Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.
2    Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen.
3    Der Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.
4    Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.288
. OR. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse von 5 % zu bezahlen, sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (vgl. Art. 104 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR; Urteil des BGer B21/02 E 6.1.1 mit Hinweisen vom 11. Dezember 2002).

8.3. Gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Anschlussverfügung vom 13. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Juli 1986 angeschlossen. Gemäss Beitragsabrechnung vom 10. Juli 2007 schuldet die Beschwerdeführerin rückwirkende Prämienbeiträge seit September 1986.

Die Vorinstanz ist somit aufgrund der genannten spezialgesetzlichen Vorschriften grundsätzlich berechtigt, für die ab September 1986 geschuldeten Prämienbeiträge rückwirkende Verzugszinsen von 5 % zu erheben.

Sie hat allerdings die Verzugszinsen entsprechend dem gemäss E. 6.5 korrigierten koordinierten Lohn von D._______ und E._______ neu zu berechnen und die Berechnung zu begründen.

9.

9.1. Die Vorinstanz hat ferner gemäss Betreibungsbegehren vom 13. März 2008 und Beitragsverfügung vom 30. Juli 2008 auf dem Betrag von Fr. 182'350.- einen Zins zu 5 % seit dem 11. März 2008 eingefordert.

9.2. Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten im Verzuge ist, hat vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR; Wolfgang Wiegand in Basler Kommentar, Basel, Bern und Zürich 2007, Art. 105 N 2). Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden (Art. 105 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 105 - 1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
1    Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3    Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
OR).

9.3. Im vorliegenden Fall wäre die Vorinstanz somit grundsätzlich berechtigt, auf ihrer rechtmässig in Betreibung gesetzten Forderung Verzugszinsen von 5 % ab dem 13. März 2008 dem Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung zu verlangen, und damit nicht ab dem 11. März 2008, wie von der Vorinstanz geltend gemacht.

Da die Vorinstanz den Betrag von Fr. 182'350.-, bezeichnet als "Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008", jedoch zu Unrecht in Betreibung gesetzt und mit angefochtener Verfügung eingefordert hat, ist sie zur Erhebung des einschlägigen Verzugszinses nicht befugt.

10.

10.1. Die Vorinstanz hat mit Beitragsabrechnung vom 10. Juli 2007 und Mahnung vom 5. November 2007 Verfügungsgebühren von Fr. 450.- für den Zwangsanschluss und Gebühren von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt.

10.2. Gemäss Art. 60 Abs. 2bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889242 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.243
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG244. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.245
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.246
BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (Zwangsanschluss) und Bst. b (Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren), Art. 12 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 12 Leistungsansprüche vor dem Anschluss - 1 Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
1    Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht.
2    In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz.
BVG (Beiträge, Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind.

Die Vorinstanz war in der Folge befugt, auf der Grundlage des Kostenreglements der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben Gebühren von Fr. 450.- für den Erlass der Zwangsanschlussverfügung und von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses zu erheben (Anhang zu den Anschlussbedingungen zur Zwangsanschlussverfügung; Vernehmlassung Beilage 2). Sie hat diese Kosten allerdings separat auszuweisen und nicht ohne weitere Erklärung unter dem Titel "Prämienbeiträge" in der Beitragsverfügung einzufordern.

11.

11.1. Die Vorinstanz ist grundsätzlich befugt, Mahn- und Inkassokosten (Fr. 150.-) für nicht bezahlte Beitragsabrechnungen und für Betreibungskosten (Fr. 200.-) in Rechnung zu stellen, wie sie das mit Betreibungsverfügung vom 30. Juli 2008 getan hat.

Da jedoch vorliegend die Forderung von Fr. 182'350.-, bezeichnet als "Saldo des laufenden Prämienkontos per 10. März 2008", nicht Bestand hat und die angefochtene Verfügung daher aufzuheben ist, hat die Beschwerdeführerin für die einschlägigen Kosten nicht aufzukommen.

In Bezug auf die Erhebung von Gebühren für die Aufhebung des Rechtsvorschlages ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass jene nicht nach der Regelung im Kostenreglement der Auffangeinrichtung, sondern nach der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) zu bemessen sind (vgl. Urteil des BVGer C-3567/2008 E. 5.3 vom 13. September 2010) und sich vorliegend bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.- und bis Fr. 1'000'000.- zwischen Fr. 70.- und Fr. 1'000.- zu bewegen haben (Art. 48
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
GebV SchKG).

11.2. Da die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 aufzuheben ist, schuldet die Beschwerdeführerin auch die von der Vorinstanz geltend gemachten Verfügungskosten von Fr. 450.- und Verwaltungskosten von Fr. 75.- (total Fr. 525.-) nicht.

12.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gemäss E. 5, 7 und 8 (teilweise) unterlegen ist, hingegen mit ihren Rügen gemäss E. 6 und 9 bis 11 obsiegt hat.

Sie schuldet der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen die ausstehenden Prämienbeiträge für die Zeit von 1. September bis 31. Oktober 1986 für G._______, vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2005 für D._______ und vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2005 für E._______, zuzüglich rückwirkender Zinsen auf den ab September 1986 geschuldeten Prämienbeiträgen, ferner Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung pro versicherte Person und pro Jahr von Fr. 3'167.- sowie Verfügungs- und Durchführungskosten für den Zwangsanschluss von total Fr. 825.-.

Die Beschwerde ist in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die Prämienbeiträge gemäss E. 6 und die geschuldeten Verzugszinsen gemäss E. 8 neu berechne und in Rechnung stelle und anschliessend gegebenenfalls das Mahn- und Betreibungsverfahren neu einleite.

13.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung.

13.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 2 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gemäss E. 5, 7 und 8 (teilweise) unterlegen; hingegen hat sie mit ihren Rügen gemäss E. 6 und 9 bis 11 obsiegt. Der Beschwerdeführerin sind daher die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend Fr. 400.-, und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu verrechnen. Fr. 400.- sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

13.2. Der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Die Parteientschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, und der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Für den vorliegenden Fall erscheint mit Blick auf den getätigten Aufwand und das teilweise Obsiegen eine Entschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, SR 641.20] in der Fassung vom 12. Juni 2009 gültig bis 31. Dezember 2010) als angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2008 wird aufgehoben.

Die Vorinstanz wird angewiesen, die geschuldeten Prämien betreffend D._______ und E._______ gemäss E. 6 sowie die Verzugszinsen gemäss E. 8 neu zu berechnen und die Berechnung zu begründen, im Sinn der Erwägungen neu Rechnung zu stellen und nötigenfalls das Mahn- und Betreibungsverfahren neu durchzuführen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- erhoben und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- verrechnet. Die Differenz von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- zu zahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _________; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Christine Schori Abt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5562/2008
Date : 13. Mai 2011
Published : 30. Mai 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 30. Juli 2008


Legislation register
BGG: 42  82
BVG: 2  5  7  11  12  41  60  66
BVV 2: 1j  10
GebV SchKG: 48
OR: 102__  104  105  129  142
SchKG: 80
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  7
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
115-V-297 • 116-V-182 • 127-II-264 • 127-V-431 • 128-II-145 • 130-V-1 • 130-V-329 • 132-V-387 • 134-V-315
Weitere Urteile ab 2000
2A.461/2006 • 9C_173/2009 • 9C_655/2008 • I_193/04
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BVGE
2007/6
BVGer
C-2381/2006 • C-3567/2008 • C-5562/2008 • C-6123/2007