Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6161/2019

Urteil vom 13. März 2020

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),

Richterin Christa Luterbacher,
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

A._______, geboren am (...),

Ukraine,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 19. November 2019.

Sachverhalt:

A.
Der aus B._______ bei Kiew stammende Beschwerdeführer reiste am 14. Juli 2019 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Anlässlich der Aufnahme seiner Personalien am 19. Juli 2019 (SEM-act. [...]) gab er zu Protokoll, er sei in der Sowjetunion geboren und sowjetischer Staatsbürger. Er habe am 19. August 1991 die UdSSR (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken) legal verlassen und sich bis 1993 in C._______ und anschliessend bis 1998 in D._______ aufgehalten, wo die Polizei seinen am 1. August 1991 ausgestellten sowjetischen Reisepass beschlagnahmt habe. 1998 habe er sich nach E._______ begeben, wo er bis am 14. Juli 2019 gelebt habe.

B.
Am 26. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur möglichen Zuständigkeit E._______ zur Behandlung seines Asylgesuchs angehört (A 14/5). Dabei brachte er vor, in E._______ weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt noch ein Asylgesuch gestellt zu haben. Er habe lediglich die Anerkennung der Staatenlosigkeit beantragt, was jedoch mit der Begründung abgelehnt worden sei, er habe nie um die Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion ersucht. E._______ habe ihm seine Rechte nicht zugestanden, weswegen er sich an internationale Organisationen und die Schweiz gewandt habe. Er sei in E._______ insgesamt drei Mal in Administrativhaft gewesen, letztmals vom (...) bis (...) 2019; nach der Haftentlassung sei er in die Schweiz gereist. Der (...) Staat habe an ihm Verbrechen begangen, die als politische Verfolgung zu bezeichnen seien, diese Verbrechen ihm gegenüber «elegant umschifft» und Privatpersonen oder russische Mafia auf ihn gehetzt.

C.

C.a Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach E._______ an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

C.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 9. Oktober 2019 mit Urteil F-5269/2019 vom 16. Oktober 2019 gut und wies die Sache zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung erwog es im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die (...) Behörden geltend macht und das Dublin-Verfahren im Verhältnis zum Dublin-Mitgliedstaat, der nach den Vorbringen des Antragstellers der Verfolgerstaat sei, nicht zur Anwendung gelangt.

D.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 8. November 2019 gemäss Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an (A30/21).

Dieser brachte anlässlich der Anhörung und in einer französisch- und englischsprachigen Eingabe vom 7. November 2019 vor, er habe die damalige UdSSR am 19. August 1991 legal verlassen, weil er von einer Firma in C._______ ein Arbeitsangebot erhalten habe. Da die offiziellen Löhne sehr niedrig gewesen seien, habe er in C._______ ein eigenes Unternehmen gegründet. Nach dem Zerfall der UdSSR habe er eine Anerkennung als Staatenloser und die entsprechenden Dokumente erhalten wollen. Dies sei in C._______ jedoch nicht möglich gewesen, da dieser Staat nicht Vertragsstaat des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; Staatenlosenübereinkommen) sei. Deshalb habe er sich 1993 in D._______ begeben, wo die Behörden ihm den gewünschten Status jedoch verweigert und den sowjetischen Pass beschlagnahmt hätten. Man habe ihn zwingen wollen, für (...) Spezialdienste zu arbeiten. Als er sich geweigert habe, sei er in einem Militärgefängnis inhaftiert und gefoltert worden. 1998 sei er nach E._______ gegangen, aus dem einzigen Grund, dort Dokumente als Staatenloser zu erhalten. Die (...) Behörden hätten ihm jedoch die Anerkennung der Staatenlosigkeit und einen legalen Aufenthalt verweigert, obwohl er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfülle und während 20 Jahren in diesem Land gelebt habe. Damit habe E._______ gegen internationales Recht verstossen und ihn in die Illegalität gedrängt. Der (...) Staat habe sein Eigentum beschlagnahmt und auch Leute rekrutiert, um ihn zu töten. Er habe sich verteidigen müssen und dabei eine Person verletzt und sei in einem Verfahren ohne anwaltliche Vertretung wegen versuchter Tötung zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Insgesamt drei Mal sei er in E._______ rechtswidrig im Gefängnis und in Ausschaffungshaft gewesen. Man habe ihm teilweise die Gesundheitsversorgung verweigert, obwohl er in Lebensgefahr gewesen sei. E._______ habe versucht, ihn nach Russland und in die Ukraine zu deportieren. Als die (...) Polizei ihn auf die ukrainische Botschaft gebracht habe, habe er sich geweigert, die ukrainische Verfassung und die Ukraine als Staat anzuerkennen. Aus all diesen Gründen sei er von E._______ politisch verfolgt worden. Mit seinem sowjetischen Pass könne man ihn nicht in die Ukraine ausschaffen. Kein einziges Land werde ihn zurücknehmen. Der Zerfall der Sowjetunion sei rechtswidrig gewesen. Er habe die Sowjetunion verlassen, bevor der ukrainische Staat am 14. November 1991 gegründet worden sei.

Der Beschwerdeführer reichte neben der erwähnten Eingabe vom 7. November 2019 unter anderem Kopien folgender Beweismittel ein: einen Visumsantrag an das SEM vom 13. Juli 2018, Zeugnisse der Universität (...), medizinische Unterlagen und Dokumente zu diversen Verfahren in E._______ und zu seinem dortigen Aufenthalt. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich zudem eine Kopie zweier Seiten seines sowjetischen Passes sowie diverse weitere Dokumente aus E._______.

E.

E.a Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 15. November 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.

E.b Die Rechtsvertretung reichte am 18. November 2019 eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei sowjetischer und nicht ukrainischer Nationalität respektive staatenlos, weil die Sowjetunion nicht mehr existiere. Die fehlende Anerkennung der Staatenlosigkeit in E._______ habe dazu geführt, dass ihm gewisse Rechte nicht gewährt worden seien. Überdies sei er von den (...) Behörden bedroht und wiederholt unrechtmässig inhaftiert sowie schliesslich verfolgt worden. Deshalb sowie aufgrund seiner Staatenlosigkeit und des langjährigen Aufenthaltes in E._______ sei er als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM habe die Staatenlosigkeit sowie die Verfolgungssituation in E._______ zu wenig abgeklärt. Deshalb seien eine weitere Befragung, die Einholung von Unterlagen durch ausländische Behörden sowie die Kontaktaufnahme mit den ukrainischen Behörden angezeigt. Falls deren Haltung zum vorliegenden Fall nicht eingeholt werde, werde die ukrainische Staatsangehörigkeit weiterhin bestritten. Der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine sei selbst dann unzumutbar, wenn der Beschwerdeführer als ukrainischer Staatsbürger betrachtet würde.

F.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 15. Juli 2019 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an.

G.
Am 20. November 2019 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder.

H.

Am 21. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Akteneinsicht.

I.
Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit französischsprachiger Beschwerde vom 21. November 2019 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren und der Status einer staatenlosen Person zuzuerkennen. Ferner beantragte er, es seien die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

J.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2019 mit, dass es sämtliche Akten am 14. November 2019 dem ehemaligen Rechtsvertreter zugestellt habe und er sich zwecks Erhalts der Akten an diesen wenden könne.

K.
Mit Verfügung vom 26. November 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerde vom 21. November 2019 genannten Beweismittel (Beilagen 2 und 3) innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Verfügung einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde.

L.
Die vollständigen vorinstanzlichen Akten gingen am 27. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB369 oder Artikel 49a oder 49abis MStG370 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG371 ausgesprochen wurde.372
i.V.m. Abs. 4 AsylG).

M.
Mit (vorab elektronischer) ergänzender Eingabe vom 2. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben des Ambulatoriums Chirurgie des (...)spitals F._______ für einen ambulanten Operationstermin am 4. Dezember 2019, eine Kopie zweier Seiten seines sowjetischen Reisepasses sowie Kopien vorinstanzlicher Aktenstücke ein, auf welchen seine Staatsangehörigkeit mit «Ukraine» oder «unbekannt» angegeben ist. Er brachte vor, er benötige zur Vervollständigung seines Asylgesuchs die ihn betreffenden Dossiers aus E._______ und D._______ (einschliesslich seines Originalpasses) und beantragte, das SEM sei anzuweisen, diese Akten bei den beiden Staaten erhältlich zu machen und sein Asylgesuch gestützt darauf zu prüfen. Ferner machte er geltend, er habe gleichzeitig mit dem Asylgesuch einen Antrag auf Zuerkennung der Staatenlosigkeit eingereicht, welcher sich nicht in den Akten befinde. Er ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Anordnung einer Untersuchung zum Verschwinden des Antrags und um Anweisung an das SEM, den Antrag zu behandeln. Des Weiteren beantragte er die Anordnung eines graphologischen Gutachtens zwecks Feststellung, dass die Vermerke «Ukraine» bei der Staatsangehörigkeit nicht von ihm stammten, sowie eines Gutachtens zwecks Feststellung, dass es sich bei seinem Pass um einen alten sowjetischen und nicht einen ukrainischen Pass handle. Sodann beantragte er eine Änderung der Schreibweise seines Namens, die Zuweisung in einen Kanton, einen Wechsel in das erweiterte Verfahren sowie die Ausstellung eines N- oder F-Ausweises. Schliesslich äusserte er sich zu seiner gesundheitlichen Situation und ersuchte das Gericht um die Anordnung umfassender medizinischer Abklärungen.

N.
Am 3. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zugewiesen.

O.
Am 6. Dezember 2019 teilte er dem Gericht seine neue Adresse mit.

P.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG352;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG353.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
1    Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:
a  Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;
b  Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;
c  die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG352;
d  Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.
2    Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG353.
3    Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.
4    Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).
AsylG unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und setzte lic. iur. Johan Göttl, juristischer Mitarbeiter der (...), als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis am 27. Dezember 2019 eine Sozialhilfebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen sowie einen ärztlichen Bericht über den am 4. Dezember 2019 erfolgten Eingriff einzureichen und die übrigen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und einen allfälligen Behandlungsbedarf mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen. Auf die Anträge auf formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde trat die Instruktionsrichterin nicht ein. Die Akten des Beschwerdeverfahrens wurden der Rechtsvertretung in Kopie zugestellt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis am 27. Dezember 2019 eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift einzureichen.

Q.

Q.a Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 wurden eine Sozialhilfebestätigung vom 5. Dezember 2019, ein ärztlicher Kurzbericht vom 4. Dezember 2019 über die erfolgte Entfernung eines Fibroms, eine schriftliche Anfrage des Rechtsvertreters an das (...)spital F._______ vom 27. Dezember 2019 bezüglich einer allfälligen, am Folgetermin am 18. Dezember 2019 festgestellten weiteren Behandlungsbedürftigkeit sowie eine E-Mail-Anfrage zur Krankenversicherung des Beschwerdeführers an die zuständige kantonale Behörde eingereicht. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes zu den übrigen geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bis am 24. Januar 2020, weil es aufgrund von Unklarheiten hinsichtlich seiner Krankenversicherung zu Verzögerungen bei den ärztlichen Abklärungen gekommen sei.

Q.b Am 30. Dezember 2019 ging beim Gericht eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2019 ein.

Q.c Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 erstreckte die Instruktionsrichterin die Frist zur Einreichung eines Arztberichtes bis am 13. Januar 2020.

Q.d
Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 reichte der Rechtsvertreter eine E-Mail-Korrespondenz mit der kantonalen Sozialbehörde zur Krankenversicherung des Beschwerdeführers, ein Schreiben an dessen Hausarzt sowie während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im BAZ erstellte medizinische Berichte und Unterlagen ein. Gleichzeitig ersuchte er um eine weitere Fristerstreckung zur Einreichung ärztlicher Berichte des Hausarztes und des Spitals bis am 21. Januar 2020.

Q.e Am 14. Januar 2020 verlängerte die Instruktionsrichterin die Frist antragsgemäss bis am 21. Januar 2020.

Q.f Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2020 sowie einen radiologischen Befund (CT Thorax) vom 15. Januar 2020 ein. Gleichzeitig ersuchte er um Ansetzung einer Frist bis am 3. Februar 2020 zwecks Einreichung eines ärztlichen Berichtes über eine an einem unbekannten Termin stattzufindende Untersuchung bei einem HNO-Spezialisten.

Q.g Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG ab. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich bis am 10. Februar 2020 zur Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben sowie zu den eingereichten Beweismitteln vernehmen zu lassen.

R.
Mit elektronischer Eingabe vom 10. Februar 2020 an das Gericht äusserte sich der Beschwerdeführer unter anderem zu seiner gesundheitlichen Situation und reichte eine Kopie des Operationsberichts des (...)spitals F._______ vom 16. Dezember 2019 über die am 4. Dezember 2019 vorgenommene Exzision des Fibroms ein.

S.
Das Bundesverwaltungsgericht informierte mit E-Mail vom 10. Februar 2020 den Rechtsvertreter über die direkte Eingabe des Beschwerdeführers an das Gericht und ersuchte ihn darum, seinen Mandanten dahingehend zu instruieren, Eingaben an das Gericht ausschliesslich über den Rechtsvertreter zu tätigen.

T.

T.a Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde.

T.b Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Erhalt dieser Instruktionsverfügung eine Replik einzureichen.

U.
Der Rechtsvertreter teilte dem Gericht mit Schreiben vom 14. Februar 2020 mit, er lege sein Mandat mit sofortiger Wirkung nieder, da der Beschwerdeführer nicht mehr von ihm vertreten werden wolle, und stellte die Einreichung einer Kostennote in Aussicht. Gleichzeitig hielt er fest, er habe die Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2020 an den Beschwerdeführer weitergeleitet und diesen darauf aufmerksam gemacht, dass er die Möglichkeit habe, eine Replik einzureichen.

V.
Der Beschwerdeführer machte mit deutschsprachiger elektronischer Eingabe vom 19. Februar 2020 von seinem Replikrecht Gebrauch.

W.
Am 25. Februar 2020 ging die Kostennote des ehemaligen Rechtsvertreters beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen 1.3 und 1.4 - einzutreten.

1.3 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete nicht die Feststellung einer allfälligen Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers. Es wurde einzig vorfrageweise geprüft, ob dieser einen Anspruch auf Zuerkennung der Staatenlosigkeit hat und entsprechend eine asylrechtliche Gefährdung im letzten Aufenthaltsstaat zu prüfen wäre. Der Antrag des Beschwerdeführers auf formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Staatenlosenübereinkommens im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens würde somit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen. Die Instruktionsrichterin trat daher bereits in der Verfügung vom 10. Dezember 2019 nicht auf den Antrag ein (vgl. zur vorfrageweisen Prüfung der Staatenlosigkeit nachfolgende E. 5.1 und 6.1. ff.). Demzufolge ist auf die Anträge, es sei eine Untersuchung zum Verschwinden des Antrags auf Anerkennung der Staatenlosigkeit anzuordnen und das SEM anzuweisen, diesen zu behandeln, ebenfalls nicht einzutreten.

1.4 Auf die Anträge auf Änderung der Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers, Ausstellung eines N- oder F-Ausweises, Zuweisung in einen Kanton und Anordnung des Wechsels in das erweiterte Verfahren ist infolge Unzuständigkeit nicht einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Anwendungsbereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei seinen Gesprächen mit dem Rechtsvertreter des HEKS und bei der Anhörung habe die jeweilige Dolmetscherin seine Aussagen mutwillig falsch oder gar nicht übersetzt (vgl. Eingabe vom 2. Dezember 2019 S. 10; vgl. auch Beschwerde S. 6). Damit macht er sinngemäss eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer häufig die Fragen der SEM-Mitarbeiterin auf Deutsch beantwortete, ohne die russische Übersetzung abzuwarten. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte für eine nicht korrekte Übersetzung ersichtlich. Auch der an der Anhörung anwesende Rechtsvertreter hat keine Unregelmässigkeiten beanstandet. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG seien Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, verfolgt seien. Diese Gesetzesbestimmung sei indes nicht grammatikalisch, sondern im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszulegen. Demzufolge sei eine asylrechtliche Gefährdung im Land des letzten Aufenthaltes nur bei Staatenlosen zu prüfen. Der Beschwerdeführer mache politische Verfolgung durch den (...) Staat geltend. Es sei daher vorfrageweise zu prüfen, ob er einen allfälligen Anspruch auf Anerkennung der Staatenlosigkeit habe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Staatenlosenübereinkommens sei eine Person staatenlos, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als einen Angehörigen betrachte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, auf dem Gebiet der heutigen Ukraine geboren zu sein und dort bis 1991 gelebt zu haben. Gemäss Art. 8 des ukrainischen Staatsbürgerschaftsgesetzes werde eine Person, die vor dem 24. August 1991 auf dem Territorium der heutigen Ukraine geboren sei oder ständig dort gewohnt habe und staatenlos oder eine ausländische Person sei, nach einem offiziellen Antrag als Staatsbürger der Ukraine registriert. Der Beschwerdeführer habe somit die Möglichkeit, durch blosse Registrierung die ukrainische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Auf die Frage, weshalb er diese nicht beantragt habe, habe er lediglich angegeben, dass er ein Recht auf die sowjetische Staatsangehörigkeit habe (A30 F54). Weiter habe er gesagt, dass er sich einst gegenüber der ukrainischen Botschaft ausdrücklich gegen die Anerkennung der ukrainischen Staatsangehörigkeit ausgesprochen habe (A30 F89). Es bestünden somit keine Hinweise, dass ihm die Staatsbürgerschaft seitens der Ukraine verweigert worden wäre. Dass er derzeit keine rechtsgültige Staatsangehörigkeit vorweisen könne, sei vielmehr seiner eigenen Untätigkeit zuzuschreiben. Vor dem Hintergrund dessen, dass sich die Kopien zweier Seiten seines ehemaligen sowjetischen Passes bei den Akten befänden, sei zudem davon auszugehen, dass er seine Herkunft gegenüber den ukrainischen Behörden auch rechtsgenüglich nachweisen könne. Er stamme nicht aus den separatistischen Gebieten ausserhalb der Kontrolle der ukrainischen Regierung. Falls erforderlich, sollte es ihm somit möglich sein, seine Geburtsurkunde zu beschaffen. Die Tatsache des ständigen Wohnsitzes auf dem Gebiet der heutigen Ukraine könne subsidiär auch durch ein Gericht festgestellt werden (Quelle: SEM-internes Consulting vom 12. November 2019, A31). E._______ sei somit weder sein Heimatstaat noch Herkunftsland im Sinne der Gesetzgebung. Seine Vorbringen im Zusammenhang
mit der geltend gemachten Verfolgung durch diesen Staat seien demnach nicht asylrelevant im Sinne Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Gemäss eigenen Angaben habe er weder in der ehemaligen Sowjetunion noch in der heutigen Ukraine je Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt. Seine Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand, weshalb auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet werden könne. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Es obliege dem Beschwerdeführer, seinen Anspruch auf die ukrainische Staatsbürgerschaft geltend zu machen und damit den Umstand der zurzeit fehlenden rechtsgültigen Staatsangehörigkeit zu ändern. Aus diesen Gründen könne auf die Durchführung einer erneuten Anhörung, die Einholung von Dokumenten durch ausländische Behörden und die Kontaktaufnahme mit den ukrainischen Behörden verzichtet werden.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmittelschrift und den weiteren Eingaben vor, er habe nie auf seine sowjetische Staatsangehörigkeit verzichtet und sei nur deshalb staatenlos geworden, weil die UdSSR nicht mehr existiere. Er wolle keine andere Staatsangehörigkeit annehmen, was vom Staatenlosenübereinkommen auch nicht gefordert werde. Er sei «staatenlos» im Sinne der Definition in Art. 1 des Übereinkommens, da kein Staat ihn aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachte. Das SEM sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er in der Ukraine geboren und deren Staatsangehöriger sei, und habe ihm zu Unrecht den Status einer staatenlosen Person verweigert. Es hätte die Verfolgung durch E._______ prüfen müssen, da er zuletzt dort gewohnt habe. Die Verbrechen, welche (...) Geheimdienste, Polizei und Justiz sowie medizinische Einrichtungen an ihm begangen hätten, stellten politische Verfolgung aufgrund seiner sowjetischen Nationalität dar. Eine Ausschaffung nach E._______ würde ihn dem Risiko einer unmenschlichen Behandlung aussetzen. Die Rückschaffung in andere Staaten sei unmöglich, weil er deren Staatsangehörigkeit nicht besitze und keinerlei Verbindungen zu diesen habe. Sodann bringt er vor, eine Übersetzerin habe ihm während eines Treffens am 17. November 2019 erklärt, sie werde seine Nationalität in eine ukrainische umwandeln und habe Zugang zu seinem Dossier (vgl. Beschwerde S. 6).

5.3 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner sowjetischen Nationalität, zur Definition von Staatenlosigkeit und zum Vorbringen, sein «Heimat- oder Herkunftsland» sei E._______, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Zur gesundheitlichen Situation hält es fest, er mache geltend, er sei in der Schweiz in laufender medizinischer Behandlung. Gemäss Operationsbericht vom 16. Dezember 2019 sei ihm zwischenzeitlich ein Fibrom im Bereich der Kniekehle entfernt worden und als postoperatives Prozedere sei der Fadenzug und das Abwarten von Gewebeproben vorgesehen. Gemäss der ärztlichen Begutachtung vom 13. Januar 2020 lasse sich das festgestellte Anstrengungsasthma insbesondere durch Trainingsmangel erklären. Laboruntersuchungen zeigten regelrechte Werte auf. Auch eine CT-Untersuchung habe keine pathologischen Befunde zu Tage gebracht. Gemäss dem Gutachten sei noch eine HNO-Untersuchung ausstehend. Dem SEM lägen diesbezüglich keine neuen Unterlagen vor. Insgesamt ergäben sich aus den vorhandenen Medizinalakten keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, die nicht auch in der Ukraine behandelt werden könnten.

5.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vom 19. Februar 2020 im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des SEM könne er die ukrainische Staatsangehörigkeit nicht erwerben. Als Bürger der Sowjetunion anerkenne er die Ukraine und deren Verfassung nicht; gemäss Art. 9 des ukrainischen Staatsbürgerschaftsgesetzes sei ohne die Anerkennung der ukrainischen Verfassung die Gewährung der ukrainischen Staatsbürgerschaft nicht möglich. Die Versuche des SEM, ihn davon zu überzeugen, die ukrainische Staatsbürgerschaft gegen sein Gewissen zu beantragen, stellten politische Verfolgung dar. Ferner äusserte er sich zu seiner gesundheitlichen Situation und macht im Zusammenhang mit dieser geltend, «bestimmte Kräfte» bemühten sich, seine Behandlung zu stören und falsche Gerüchte über ihn zu verbreiten, wonach er selber eine ärztliche Untersuchung behindere und angeblich alles erfunden habe. Sodann machte er diffamierende Aussagen über zwei (...) Ärztinnen, das SEM und den (...) Staat (Replik S. 3).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht eine politische Verfolgung durch den (...) Staat geltend, auf dessen Territorium er in den letzten 20 Jahren bis zur Einreise in die Schweiz gelebt hat. Da eine asylrechtliche Gefährdung im Land des letzten Aufenthaltes nur bei Staatenlosen zu prüfen ist, hat die Vorinstanz zu Recht vorfrageweise geprüft, ob er einen Anspruch auf Anerkennung der Staatenlosigkeit hätte. Einen solchen Anspruch hat das SEM mit zutreffender Begründung verneint.

6.1.1 Die Einwände des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift und den weiteren Eingaben vermögen daran nichts zu ändern. Soweit er geltend macht, der Erwerb der ukrainischen Staatsangehörigkeit sei ausgeschlossen, weil er diesen Staat und seine Verfassung nicht anerkenne, ist ihm die in BVGE 2014/5 zusammengefasste (bundesgerichtliche) Rechtsprechung entgegenzuhalten. Diese besagt, dass eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden kann, wenn sie sich das Fehlen einer Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss, was der Fall ist, wenn die Person noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt beziehungsweise eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben respektive wieder zu erwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit hingegen freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz. Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Staatenlosenübereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert. Das Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können, sondern dient in erster Linie der Unterstützung von Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten sind (BVGE 2014/5 E. 4.3 m.w.H.).Die vorfrageweise Prüfung der Staatenlosigkeit im Rahmen des Asylverfahrens ergibt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt, weil er einen Anspruch auf die ukrainische Staatsangehörigkeit hat und diesen durch blosse Registrierung, allenfalls auch gerichtliche Feststellung, relativ einfach durchsetzen könnte, was er jedoch ohne triftigen Grund unterlassen hat (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, E. 5.1).

6.1.2 Das SEM hat somit die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch den (...) Staat zutreffend als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG eingestuft. Es erübrigt sich, auf die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers durch den (...) Staat und seine Organe einzugehen.

6.2 Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung zu Protokoll, er sei in der damaligen Sowjetunion nie politisch aktiv gewesen. Ferner verneinte er ausdrücklich, dort je Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt zu haben und gab an, er habe nach der Ausreise auch nie Probleme mit ukrainischen Behörden gehabt (A30 F60-62.). Somit hat das SEM eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat zu Recht verneint. Dies wird vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten.

6.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, die Akten aus E._______ und den D._______ bei den beiden Staaten erhältlich zu machen und sein Asylgesuch gestützt darauf zu prüfen, wird abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen werden die Anträge auf Anordnung eines graphologischen Gutachtens zum Vermerk «Ukraine» und eines Gutachtens zum alten Pass des Beschwerdeführers.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seinen Anspruch auf die ukrainische Staatsangehörigkeit geltend zu machen und damit den Umstand der zurzeit fehlenden rechtsgültigen Staatsangehörigkeit zu ändern. Es hat ihn daher im Asylverfahren respektive im Asylentscheid zu Recht als ukrainischen Staatsangehörigen behandelt und allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf die Ukraine geprüft. Da er in Bezug auf seinen Heimatstaat keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend macht, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in die Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine ihm im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).

8.3.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die in der Ukraine herrschende politische Situation spreche nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat. Gestützt auf die Berichte des Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) zur Menschenrechtssituation in der Ukraine (vgl. < www.ohchr.org/EN/Countries/ENACARegion/Pages/UAReports.aspx >) hält es fest, der dortige Konflikt beschränke sich auf ein relativ kleines Gebiet in der Ostukraine und der ehemalige Wohnort des Beschwerdeführers befinde sich nicht in einem von den Separatisten kontrollierten Gebiet. Das SEM verneint auch das Vorliegen individueller Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprechen würden. Zur Begründung führt es an, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten Zeugnissen der Universität (...) verfüge er über eine gute Bildung. Zum anderen bejahte es die Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Beschwerden in der Ukraine. Bei der gemäss Arztbericht empfohlenen chirurgischen Entfernung eines Fibroms in der Kniekehle handle es sich nicht um einen lebenserhaltenden komplexen Eingriff, welcher nicht auch in der Ukraine vorgenommen werden könnte. Weiter gebe er an, dass eine Klappe im Zusammenhang mit seinen Atemwegen beschädigt sei. Schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten den eingereichten Arztberichten jedoch nicht entnommen werden. Die Vorbringen des Rechtsvertreters in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach der Beschwerdeführer zur Ukraine keinerlei Bezug und dort weder ein Beziehungsnetz noch eine Unterkunft habe, über keine wirkliche Ausbildung verfüge, in den letzten Jahren nie gearbeitet habe sowie gesundheitlich angeschlagen sei, vermöchten an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern.

8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1250/2018 vom 20. August 2019 E. 7.3.1 m.w.H.).

8.3.4 Gesundheitliche Probleme führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung vom 8. November 2019 hinsichtlich seines Gesundheitszustandes zunächst an, es gehe ihm gut (A30 F6). Im Verlauf der Anhörung brachte er vor, er sei krank und man habe ihm Antibiotika verschrieben. Einen von Karies befallenen Zahn habe man ihm gezogen. Er habe Probleme mit der Lunge und dem Hals. In E._______ habe man fälschlicherweise eine Tuberkulose diagnostiziert und bei einer Operation die Lungen und eine Klappe am Hals beschädigt, so dass ihm manchmal beim Essen Teile der Nahrung aus der Nase fielen. Am 4. Dezember 2019 habe er einen ambulanten Operationstermin am (...)spital F._______ im Zusammenhang mit «irgendeinem Krebs» beziehungsweise einem «gutartigen Krebs» (vgl. A30 F77, 79, 91-96).

In der schriftlichen Eingabe vom 2. Dezember 2019 machte er ohne Vorlage eines ärztlichen Berichts geltend, er habe neben dem Eingriff «pour de raison d'un cancer» Probleme mit den Lungen, dem Rücken, dem Hals sowie weitere gesundheitliche Beschwerden, welche «des examens médicaux avancés» erfordern würden. In der Replik vom 19. Februar 2020 gab er an, sein Bein schmerze ihn nach der Operation immer noch und er habe den operierenden Arzt bisher nicht kontaktieren können. Er habe immer noch keinen Termin bei einem Lungenspezialisten erhalten; bei einem Halsspezialisten habe er einen Termin gehabt, sei aber in die Klinik des (...)spital F._______ geschickt worden, welche weitere Untersuchungen durchführen würde. Er brauche Zeit für die Behandlung und um neue Kraft zu gewinnen.

Nach der Aufforderung durch die Instruktionsrichterin, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu belegen, wurden medizinische Abklärungen vorgenommen und Arztberichte eingereicht, aus welchen sich folgendes Bild ergibt: Das am 4. Dezember 2019 im Bereich der Kniekehle entfernte pflaumengrosse Fibrom (vgl. Operationsbericht vom 16. Dezember 2019) erwies sich als gutartig (vgl. Arztbericht vom 13. Januar 2020). Bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten rezidivierenden Rückenschmerzen wurden keine pathologischen Veränderungen festgestellt. Gemäss dem Bericht vom 13. Januar 2020 konnten in den bisher durchgeführten Untersuchungen keine Pathologien entdeckt werden, welche für die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden einer Anstrengungsdyspnoe (Atemnot bei Anstrengungen) und einer Hämoptyse (Aushusten von Blut) verantwortlich sind. Die laborchemischen Untersuchungen von Blut und Urin zeigen regelrechte Werte. Insbesondere kann eine Anämie als Ursache der Atemnot ausgeschlossen werden; der tiefnormale Ferritinwert erklärt die Beschwerden nicht. Anhand der Blutwerte können eine chronische Entzündung oder ein inflammatorischer Prozess ebenfalls ausgeschlossen werden. Auch eine CT-Untersuchung des Thorax (vgl. Bericht vom 15. Januar 2020) zeigt keine pathologischen Befunde, welche die angegebenen Beschwerden erklären würden (vgl. Bericht vom 13. Januar 2020). Die kleine Lungenfunktion zeigt ebenfalls Werte im normalen Bereich. Gemäss demselben Arztbericht lässt sich die Atemnot bei Anstrengungen nach Ausschluss einer pulmonalen Genese durch die Gewichtszunahme von 15 kg innerhalb von sechs Monaten und einen Trainingsmangel erklären. Als mögliche Quellen für die vorgebrachten rezidivierenden Blutspuren im Sputum werden einerseits der Kehlkopf oder der Rachen genannt, weshalb eine Untersuchung bei einem HNO-Spezialisten angemeldet wurde, und andererseits ein schlechter Zahnzustand und Parodontose.

Aufgrund der dargelegten ärztlichen Berichte erachtet es das Bundesverwaltungsgericht nicht als notwendig, die HNO-Untersuchung, die an einem bis heute nicht bekannten Datum stattfinden soll, abzuwarten. Die vorliegenden ärztlichen Berichte lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet. Allfällige gesundheitliche Beschwerden kann er auch in der Ukraine behandeln lassen. Eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG ist somit nicht ersichtlich.

8.3.5 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in der Kleinstadt B._______ ([...] km von Kiew) geboren und aufgewachsen und hat vor der Ausreise im Jahr 1991 in einem Studentenwohnheim in Kiew gelebt. An der Anhörung vom 8. November 2019 gab er zu seinem familiären Umfeld an, er sei ein Einzelkind; seine Mutter sei polnischer Herkunft und sein Vater stamme aus der Sowjetunion. Welcher Ethnie er selbst zuzuordnen sei, wisse er nicht. Beide Eltern hätten aus neuen Beziehungen Kinder und seien mittlerweile verstorben. Seine Halbgeschwister kenne er allerdings nicht. Er habe damals überall in der UdSSR viele Familienangehörige gehabt, so unter anderem in Georgien, Kasachstan und Russland. Ob er auch Verwandte in der heutigen Ukraine habe, wisse er nicht. In der ehemaligen Sowjetunion habe er heute überhaupt keine Kontakte mehr, weder zu Angehörigen noch mit sonst jemandem. Ob er aus der Zeit im Studentenwohnheim in Kiew noch Bekannte habe, wisse er nicht (A30 F37 f., 72-78, 101-103).

Das Staatsgebilde einer unabhängigen Ukraine mag dem Beschwerdeführer fremd sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er die ersten (...) Jahre seines Lebens in der Region Kiew gelebt hat - zunächst an seinem Geburtsort B._______ und dann in der Hauptstadt der heutigen Ukraine. Demzufolge ist davon auszugehen, dass nach wie vor konkrete Bezugspunkte zu seiner Heimat bestehen, dort insbesondere auch Verwandte und Bekannte leben und er zumindest zu einigen von diesen auch nach langer Landesabwesenheit wird Kontakt aufnehmen und ein Beziehungsnetz aufbauen können.

Hinsichtlich Bildungsstand und Arbeitserfahrung gab er zu Protokoll, er habe in der Heimat viele Jahre lang die Schule besucht und in Kiew aufgrund guter Noten ein Stipendium in der Höhe eines Ingenieurlohnes erhalten. Seine Mutter habe ihm dieselbe Summe gegeben, obwohl dies nicht nötig gewesen sei. Ausserdem habe er mit Wodka gehandelt. So habe er viermal mehr verdient als ein Ingenieur (A30 F16-19). In C._______ habe er eine eigene Handelsfirma gehabt und dabei viel mehr verdient, als wenn er für das Unternehmen gearbeitet hätte, das ihn nach C._______ eingeladen habe (A30 F44-46). In den D._______ habe er an der National Academy of Commerce studiert, jedoch kein Diplom erhalten, weil man ihn vorher inhaftiert habe (A30 F13-15). In H._______ habe er unter anderem (...) studiert und eine Ausbildung bei einem Spezialisten für (...) absolviert. Zur Finanzierung des Studiums in E._______ habe er bis im Frühjahr 2010 Privatunterricht in Mathematik, Statistik, Chemie, Physik und Astronomie erteilt sowie an einer Handelsschule unterrichtet. Er habe auch im Theater gespielt, gemalt und Skulpturen hergestellt. Auf welche Weise er seinen Lebensunterhalt anschliessend finanzierte, wollte er nicht sagen. (A30 F13-26, 70 f.). Neben der russischen Muttersprache und sehr guten Französisch- und Englischkenntnissen verfügt der Beschwerdeführer auch über Sprachkenntnisse in Deutsch, Holländisch, Polnisch, Chinesisch, Spanisch und Arabisch (A12 Ziff. 1.17).

Angesichts seines Bildungsstandes, ausgezeichneter Sprachkenntnisse und vielfältiger Arbeitserfahrungen verfügt der Beschwerdeführer über persönliche Ressourcen, welche es ihm trotz seines Alters von (...) Jahren ermöglichen, in seiner Herkunftsregion eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen - auch ohne Hilfe von Dritten. Die offizielle Amtssprache in der heutigen Ukraine ist Ukrainisch. Das ukrainische Alphabet ist jedoch ähnlich wie das russische, und gerade in Kiew spricht ein grosser Teil der Bevölkerung Russisch (vgl. Mitteldeutscher Rundfunk, «Ukraine: Russisch ist auch unsere Sprache», 19.6.2019, < https://www.mdr.de/nachrichten/osteuropa/ostblogger/russische-sprache-ukraine-100.html >). Es sollte daher dem sprachbegabten Beschwerdeführer nicht schwerfallen, sich die für Behördenkontakte erforderlichen Ukrainisch-Kenntnisse innert nützlicher Frist anzueignen, falls er nicht ohnehin bereits darüber verfügt.

8.3.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner vielseitigen persönlichen Ressourcen trotz seines mittleren Alters, der langen Landesabwesenheit und (geringfügiger) gesundheitlicher Beschwerden eine Reintegration in Kiew gelingen wird.

8.3.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Beweismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in die heutige Ukraine aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG.

8.4 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, eine Rückkehr in die Ukraine sei unmöglich, weil er diesen Staat und seine Verfassung nicht anerkenne und deshalb der Erwerb der ukrainischen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG entgegensteht (BVGE 2018 VI/4 E. 6.3) und es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates um die Anerkennung beziehungsweise Registrierung der ukrainischen Staatsangehörigkeit zu bemühen und die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG zu bezeichnen.

8.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug in die Ukraine demnach im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Das Gericht hat ihm mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

10.2 Das Gericht setzte mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2019 lic. iur. Johan Göttl als amtlichen Rechtsbeistand ein. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 (Posteingang 17. Februar 2020) teilte dieser mit, dass er sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege, nachdem sein Mandant nicht mehr durch ihn vertreten sein wolle.

Eine amtliche Rechtsvertretung steht nicht in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zur bedürftigen Partei, sondern übernimmt eine staatliche Aufgabe, womit sie in einem Rechtsverhältnis mit dem Staat steht (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b). Dieses Rechtsverhältnis ist an die Person, die als amtliche Rechtsvertretung bestellt wird, geknüpft. Weder die amtlichen Rechtsvertreterinnen und -vertreter noch die Partei selbst können die Bestellung widerrufen; es besteht einzig die Möglichkeit, einen Widerruf zu beantragen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 284 Rz. 4.122).

Vorliegend reichte der Beschwerdeführer seine Replik vom 19. Februar 2020 eigenhändig ein. Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht als nötig erachtet. Somit erübrigt sich eine formelle Entlassung des amtlichen Rechtsbeistands aus seinem Mandat und sein sinngemässes Gesuch um Entlassung aus dem Mandatsverhältnis ist abzuweisen. Für seine Aufwendungen ab der Einsetzung am 10. Dezember 2019 ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren Art. 9 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. VGKE). Der Rechtsvertreter hat am 25. Februar 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher er Kosten von insgesamt Fr. 1'793.90 geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 1'725.- (zeitlicher Aufwand 11.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-), einer Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- und Portospesen von Fr. 18.90 zusammensetzen. Die Eröffnungspauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Nachdem der Rechtsvertreter weder die Beschwerde noch die Replik selbst verfasst hat, erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand, trotz intensiven E-Mail-Verkehrs mit dem Beschwerdeführer, als überhöht und ist auf 8 Stunden zu kürzen. Der Rechtsbeistand ist dementsprechend zulasten der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 1'218.90 zu entschädigen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Gesuch von lic. iur. Johan Göttl um Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

4.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'218.90.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Jacqueline Augsburger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6161/2019
Date : 13. März 2020
Published : 23. März 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 19. November 2019


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  29  31a  44  102m  105  106  108  109
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  9
VwVG: 5  32  48  49  52  63  65
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122-I-322
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