Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1485/2018

Urteil vom 13. März 2019

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ AG,

Parteien vertreten durchB._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Steuerpflicht/Steuerumgehung (2009).

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG mit Sitz in C._______ wurde im Dezember 2004 gegründet. Die Gesellschaft bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister den Erwerb, die Erstellung, die Verwaltung, die Vermietung sowie die Veräusserung von Liegenschaften und anderen Vermögenswerten. Gestützt auf einen am 9. Juli 2012 eingereichten Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht wurde sie von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) am 12. Februar 2013 rückwirkend per 1. Januar 2009 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen.

B.

Am 24. und 25. Februar 2016 wurde bei der A._______ AG eine Mehrwertsteuerkontrolle durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse dieser Kontrolle löschte die ESTV die A._______ AG rückwirkend per 1. Januar 2009 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen. Ferner erliess diese Behörde am 4. Mai 2016 die Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. [...]. Damit forderte die ESTV von der A._______ AG für das Steuerjahr 2009 (Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009) einen Betrag von Fr. 828'477.- zuzüglich Verzugszins. Als Begründung wird in der EM festgehalten, es liege eine Steuerumgehung vor.

C.

Mit E-Mail vom 1. Juni 2016 und Schreiben vom 8. November 2017 bestritt die A._______ AG die von der ESTV erhobene Forderung.

D.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2018 erkannte die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), dass die A._______ AG für das Steuerjahr 2009 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Ferner ordnete die ESTV an, dass ihr die A._______ AG als Differenz zwischen der abgezogenen Vorsteuer und der abgerechneten Umsatzsteuer einen Betrag von Fr. 828'477.- sowie Verzugszins (von 5 % vom 15. Oktober bis 31. Dezember 2009 bzw. 4,5 % vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 bzw. 4 % seit dem 1. Januar 2012) schulde.

Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die einzige Tätigkeit der A._______ AG habe bislang darin bestanden, zwei Liegenschaften zu erstellen und diese ihrem «Alleinaktionär» zur Verfügung zu stellen. Zwar lasse sich die Erstellung von zwei Liegenschaften durch eine Immobiliengesellschaft für sich allein betrachtet weder als absonderlich noch als sachwidrig bezeichnen. Die konkrete Ausgestaltung der Erstellung der Liegenschaften durch die A._______ AG mit anschliessender exklusiver Verwendung für die privaten Bedürfnisse ihres «Alleinaktionärs» erscheine jedoch als ungewöhnlich im Sinne der Judikatur und Doktrin zur Steuerumgehung. Weil überdies davon auszugehen sei, dass die in Frage stehende Rechtsgestaltung von der A._______ AG und ihrem «Alleinaktionär» einzig gewählt worden sei, um im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Unterhalt der Liegenschaften anfallende Vorsteuern in Abzug zu bringen, und eine Duldung dieser Rechtsgestaltung durch die ESTV zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, liege eine Steuerumgehung vor. Entgegen der Ansicht der A._______ AG verstosse es weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot, die Steuerpflicht dieser Gesellschaft zu verneinen sowie von ihr die Differenz zwischen den abgezogenen Vorsteuern und der abgerechneten Umsatzsteuer zu fordern.

E.

E.a Gegen die erwähnte Verfügung liess die A._______ AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 1. März 2018 «Einsprache/Beschwerde» bei der ESTV erheben. Sie beantragt, die Eingabe sei durch die ESTV als Beschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Ferner ersucht sie um Aufhebung der Verfügung der ESTV vom 1. Februar 2018. Schliesslich fordert die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.

In der Begründung ihrer Eingabe bestreitet die A._______ AG im Wesentlichen die Voraussetzungen einer Steuerumgehung. Ferner macht sie geltend, die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich sowie wider Treu und Glauben, indem sie mit der angefochtenen Verfügung von einer in den Jahren 2012 und 2013 namentlich durch ihren Rechtsdienst vorgenommenen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes abgewichen sei. Mit dem entsprechenden Vorgehen habe die ESTV auch den Untersuchungsgrundsatz, das Legalitätsprinzip und das Willkürverbot missachtet.

E.b Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. März 2018 wurde seitens der ESTV am 9. März 2018 mit einem Antrag zur Behandlung als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

F.

Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. April 2018, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

G.

Die Beschwerdeführerin hält mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 7. Februar 2019 an ihrem Beschwerdebegehren fest.

H.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen ist.

1.2.1 Das MWSTG löste das vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2009 in Kraft gewesene Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG).

Die materielle Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich demnach, da es um das Steuerjahr 2009 geht, nach dem aMWSTG.

Demgegenüber ist gemäss Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG (unter Vorbehalt der hier nicht relevanten Bestimmungen über die Bezugsverjährung) das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MWSTG hängigen Verfahren anwendbar (vgl. aber zur restriktiven Handhabung von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG anstelle vieler: Urteil des BVGer A-5098/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.3.2, mit Hinweis).

1.2.2

1.2.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (Urteile des BVGer A-3502/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2.2.1, A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 1.2.4.1).

1.2.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG gesetzlich vorgesehen. Gegen Verfügungen der ESTV ist also - in der Regel - zunächst Einsprache an die ESTV selbst zu erheben, bevor das Gericht angerufen wird. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. «Sprungbeschwerde»: Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 83 Einsprache - 1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin oder seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3    Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Begründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Einsprecher oder der Einsprecherin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Einsprache nicht einzutreten.
4    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
5    Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzugs der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung den massgebenden Gesetzesbestimmungen nicht entspricht.
MWSTG; zur Qualifikation dieser Vorschrift als Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG siehe Urteil des BVGer A-3480/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.4.1; vgl. zur Sprungbeschwerde ferner Urteile des BVGer A-3497/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.2.3, A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.).

1.2.2.3 Im vorliegenden Fall ist kein Einspracheentscheid der ESTV ergangen. Die Beschwerdeführerin hat gegen die (erste) Verfügung der ESTV vom 1. Februar 2018 eine Einsprache mit einem Antrag auf Behandlung als Sprungbeschwerde bei der ESTV eingereicht, welche die Sache dann ihrerseits mit einem Antrag vom 9. März 2018 zur Behandlung als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat. In Bezug auf die Entgegennahme der Beschwerde liegen damit übereinstimmende Anträge vor. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet, weshalb die Beschwerde auch aufgrund der Aktenlage als Sprungbeschwerde entgegengenommen werden kann.

1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit auch in funktioneller Hinsicht zuständig.

1.3 Auf die im Übrigen mit der erforderlichen Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) sowie frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.4 Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2019 als verspätet aus dem Recht zu weisen wäre. Denn wie im Folgenden ersichtlich wird, enthält diese Eingabe ohnehin nichts substantiell Neues und ändert sie nichts am Ergebnis der gerichtlichen Beurteilung.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer, Art. 130
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1    Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2    Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.107
3    Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.108
3bis    Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.109
3ter    Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.110
3quater    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.111
4    5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 1 Abs. 1 aMWSTG).

Mehrwertsteuerpflichtig wird gemäss dem hier anwendbaren aMWSTG, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt - auch wenn die Gewinnabsicht fehlt - sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen ist gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 aMWSTG bis zu Fr. 250'000.-, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sogenannte Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.- im Jahr betragen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer A-7215/2014 vom 2. September 2015 E. 2.3).

3.2 Der Steuer unterliegen die in Art. 5 aMWSTG aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Umsätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind.

Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für einen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich begründeten Zweck, kann sie in ihrer Steuerabrechnung grundsätzlich Vorsteuern abziehen (Art. 38 Abs. 1 aMWSTG).

3.3 Die in Art. 18 Ziff. 21 aMWSTG genannte Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung ist, soweit keine der in Bst. a-f dieser Vorschrift genannten Gegenausnahmen vorliegt, von der Steuer ausgenommen. Soweit nicht nach Art. 26 Abs. 1 Bst. b aMWSTG für deren Versteuerung optiert wird, sind entsprechende Leistungen nicht steuerbar und berechtigen sie den Steuerpflichtigen auch nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. zu letzterem Punkt Art. 17 aMWSTG). Die Option für die Versteuerung ist dabei nur möglich, wenn die Umsätze nachweislich gegenüber inländischen steuerpflichtigen Personen erbracht werden (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. b aMWSTG).

Zu den erwähnten steuerbaren Gegenausnahmen zählt (soweit hier interessierend) nach Art. 18 Ziff. 21 Bst. a aMWSTG die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung. Steuerbar sind also Beherbergungsleistungen der Hotellerie sowie der Parahotellerie, welche zum Beispiel Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Gästezimmer umfasst (vgl. Alois Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl. 2003, N. 857; ebenso zum Recht des MWSTG Urteil des BGer 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 2.4, mit Hinweis; siehe zum Begriff der Beherbergungsleistung auch sogleich E. 3.4).

3.4 Gemäss Art. 36 Abs. 3 aMWSTG betrug der Normalsatz im Jahr 2009 7.6 %. Für Beherbergungsleistungen galt hingegen gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 1 aMWSTG ein Sondersatz von 3.6 %.

Als Beherbergungsleistung zu qualifizieren ist nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 aMWSTG die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird. Bei der Vermietung von Ferienwohnungen und -häusern ist rechtsprechungsgemäss irrelevant, ob sie möbliert sind und wie lange der Vertrag dauert. Der Vermieter muss seinem Gast auch keinen weiteren «Service» (im Sinne von üblichen Dienstleistungen eines Hotels) bieten. Insgesamt können Ferienwohnungen also, selbst bei einem langfristigen Mietvertrag mit einem einzigen Mieter, zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen vermietet werden, solange dieser sie als Ferienwohnung verwendet (siehe zum Ganzen - freilich zum MWSTG - Urteil des BGer 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 2.4, mit Hinweisen).

4.

4.1 Nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV sind staatliche Organe, nach Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV staatliche Organe und Private zum Handeln nach Treu und Glauben aufgerufen. Die beiden Verfassungsbestimmungen werden konkretisiert durch das gesetzliche, für alle Rechtsbereiche geltende Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; siehe zum Ganzen Urteil des BGer 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5.1, mit Hinweisen).

4.2 Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf den in dieser Vorschrift verankerten Vertrauensschutz als Tatbestand des Grundsatzes von Treu und Glauben ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf eine Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Im Steuerrecht hat der Grundsatz von Treu und Glauben nur eine beschränkte Tragweite, vor allem, wenn er im Widerspruch zum Legalitätsprinzip steht (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1; Urteil des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3).

Der mit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV garantierte Vertrauensschutz hat insbesondere zur Folge, dass eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Betroffenen gebietet. Im Einzelnen ist dafür Voraussetzung, dass die Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhaltes ohne Vorbehalt erteilt wurde, die Amtsstelle für die Erteilung dieser Auskunft zuständig war oder der Rechtssuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat, sich die Rechtslage seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat und das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. anstelle vieler: Urteile des BGer 8C_369/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.2, 2C_130/2009 vom 5. März 2009 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1508/2014 vom 19. Mai 2015 E. 5.1).

4.3 Rechtsmissbräuchliches Handeln der Behörde, das mit dem Vertrauensschutz nichts zu tun hat, weil es beim Privaten keine sein Verhalten beeinflussende Erwartungen begründete, kann, soweit das Willkürverbot nicht greift (vgl. dazu hinten E. 4.5), nicht Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, sondern nur Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV zugeordnet werden (vgl. Urteil des BGer 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.1). Dem in letzterer Vorschrift statuierten Grundsatz von Treu und Glauben, welcher ein loyales Verhalten im Rechtsverkehr verlangt, handelt zuwider, wer sich widersprüchlich oder missbräuchlich verhält oder die Gegenseite täuscht (Urteil des BGer 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5.2, mit Hinweis. Vgl. E. 2.5.1 dieses Urteils zum widersprüchlichen Verhalten als Fallgruppe des Rechtsmissbrauches).

4.4

4.4.1 Das Verbot des Rechtsmissbrauches greift namentlich bei der Steuerumgehung (BVGE 2015/36 E. 2.9.4, mit Hinweis). Im Institut der Steuerumgehung findet die Freiheit der steuerpflichtigen Personen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so zu gestalten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen, eine Grenze (vgl. schon BGE 98 Ib 314 E. 3d; Urteile des BGer 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.7 f., 2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 3.5.1; Urteile des BVGer A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 2.5.1, A-3502/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.6.1; kritisch zum Institut der Steuerumgehung Peter Locher, Abschied von der «Steuerumgehung», in: ASA 87, S. 159 ff., insbesondere S. 178).

4.4.2 Nach der bundesgerichtlichen, auch für die Mehrwertsteuer geltenden Rechtsprechung (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 f., 131 II 627 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_321/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5) wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn

(1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (Umwegstruktur; objektives Element),

(2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (Missbrauchsabsicht; subjektives Element), und

(3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (Steuervorteil; effektives Element).

Die Voraussetzungen einer Steuerumgehung sind aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei der Tatbestand der Steuerumgehung ausserordentlichen Konstellationen vorbehalten bleibt (Urteil des BGer 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.1).

4.4.3

4.4.3.1 Was die Beurteilung der gewählten Rechtsgestaltung betrifft, ist das Gewicht auf die völlige Unangemessenheit zu legen. Dies bedeutet, dass eine Steuerumgehung nur bejaht werden kann, wenn eine Sachverhaltsgestaltung gegeben ist, die - wenn man von den steuerlichen Aspekten absieht - jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt (BGE 138 II 239 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.1.1).

Das Bundesgericht hielt bereits im Jahr 1969 in Bezug auf das Halten eines praktisch ausschliesslich einem Alleinaktionär zur Verfügung stehenden Ferienhauses durch eine Aktiengesellschaft fest, es liege in der Natur der Sache, dass ein solches Objekt vorwiegend den persönlichen Bedürfnissen des Aktionärs zu dienen bestimmt sei und die Zwecke, welche mit der Errichtung einer Immobiliengesellschaft normalerweise erreicht werden sollten, vollständig in den Hintergrund treten würden. Eine entsprechende zivilrechtliche Gestaltung erscheine gesamthaft betrachtet als den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen völlig unangemessen (Urteil des BGer vom 12. November 1969, in: ASA 40, S. 210 ff.).

Anknüpfend an das genannte Urteil führte das Bundesgericht in BGE 138 II 239 E. 4.3.3 zu einem Fall zum aMWSTG insbesondere Folgendes aus:

«Diesem Urteil [vom 12. November 1969] lag offensichtlich die Überlegung zugrunde, dass es absonderlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen ist, eine juristische Person einzig zu dem Zwecke zu gründen und zu halten, private Lebensbedürfnisse des Alleinaktionärs zu befriedigen. An dieser Feststellung ist festzuhalten; sie gilt grundsätzlich in analoger Weise, wenn eine Gesellschaft in erster Linie dazu da ist, dem Alleinaktionär für dessen private Belange ein Flugzeug zur Verfügung zu stellen. Zwar liegt der Missbrauch nicht darin, dass für das Halten eines privat verwendeten Flugzeugs eine juristische Person gegründet wird. Missbräuchlich ist es jedoch, wenn mit einer solchen Gesellschaft überdies versucht wird, Steuern zu sparen. Daher ist zu prüfen, ob sich der Einsatz der Gesellschaft bloss rechnet, weil damit vom Vorsteuerabzug profitiert werden kann. Wird das Flugzeug zu rein privaten Zwecken eingesetzt, so kann die Anmeldung bei der Mehrwertsteuer offensichtlich nur das Motiv der Steuerersparnis haben. Einer derartigen juristischen Person ist daher die Anerkennung als eigenständiges Steuersubjekt abzusprechen.»

Aus diesem Entscheid des Bundesgerichts ist abzuleiten, dass in Bezug auf die Mehrwertsteuer und das objektive Element der Steuerumgehung jedenfalls dann von einer absonderlichen Rechtsgestaltung auszugehen ist, wenn eine Aktiengesellschaft hauptsächlich dazu verwendet wird, private Bedürfnisse ihres Alleinaktionärs zu befriedigen, indem sich ihre Tätigkeit darin erschöpft, von ihr gehaltene Objekte ihrem Alleinaktionär ausschliesslich zu rein privaten Zwecken zur Verfügung zu stellen, und der Einsatz dieser Gesellschaft zur Vorsteuerabzugsberechtigung sowie damit zu einem Steuervorteil führt.

Eine absonderliche Rechtsgestaltung im Sinne seiner Rechtsprechung zur Steuerumgehung erblickte das Bundesgericht sodann neuerdings bei einem (neurechtlichen) Fall, bei welchem eine bereits bestehende (nicht allein zum Halten einer Liegenschaft für die private Verwendung des Hauptaktionärs, sondern auch für andere Geschäftstätigkeiten gegründete) Aktiengesellschaft eine Immobilie ausschliesslich ihrem Hauptaktionär zur Nutzung als Ferienhaus zur Verfügung stellte, dafür eine zur Versteuerung zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen deklarierte Miete bezog und den Abzug der auf Renovationen sowie Umbauten der Immobilie bezahlten Vorsteuern geltend machte (vgl. Urteil des BGer 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2 ff.). Als ausschlaggebend erachtete das Bundesgericht dabei, dass ausserhalb des Steuerrechts stehende plausible wirtschaftliche oder geschäftliche Gründe, weshalb das Ferienhaus durch die Aktiengesellschaft gehalten und exklusiv an den wirtschaftlich Berechtigten vermietet wurde, nicht ersichtlich waren. Das Gericht erklärte in diesem Kontext, es liege in der Natur der Sache, dass ein ausschliesslich dem Hauptaktionär zur Verfügung stehendes Ferienhaus dazu bestimmt sei, dessen persönlichen Bedürfnissen zu diesen, und die Zwecke der Gesellschaft, welche erreicht werden sollen, in den Hintergrund treten würden (Urteil des BGer 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.4 und 3.4.3).

4.4.3.2 Das sog. subjektive Element spielt insofern eine entscheidende Rolle, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen. Wie sich im Kontext der Mehrwertsteuer deutlich zeigt, kann eine Steuerersparnis aber bereits darin liegen, dass einerseits die Erhebung von Steuern vermieden wird, andererseits, dass zusätzliche Steuerrückvergütungen - beispielsweise mittels Vorsteuerabzug - bewirkt werden (vgl. Urteile des BGer 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.1.2, 2C_146/2010 vom 15. August 2012 E. 4.1.4).

Die Umgehungsabsicht wird vermutet, wenn es dem Steuerpflichtigen gelungen ist, auf absonderlichem Weg einem Steuertatbestand auszuweichen (Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 6 N. 21) oder einen Vorsteuerabzugstatbestand zu begründen (Urteil des BVGer A-3014/2016 vom 18. November 2016 E. 5.2).

4.4.3.3 Was schliesslich das sog. effektive Element anbelangt, ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich frei ist, wie er seine Rechtsverhältnisse gestalten will, und bei rechtsmissbräuchlicher Gestaltung dann eingegriffen werden soll, wenn diese andernfalls tatsächlich Wirkung entfalten würde (Urteil des BGer 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.1.3).

4.4.4 Das Vorliegen einer Steuerumgehung ist durch die Steuerbehörde nachzuweisen (BGE 138 II 239 E. 4.4). Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (BGE 138 II 239 E. 4.1). Das kann namentlich bedeuten, dass zur steuerlichen Beurteilung die formale zivilrechtliche Ausgestaltung eines Sachverhaltes negiert und auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen abgestellt wird (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-3502/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.6.4, mit weiteren Hinweisen).

4.5 Ein Entscheid verstösst gegen das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (nebst dem Vertrauensschutzprinzip) verankerte Willkürverbot, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (statt vieler BGE 144 I 170 E. 7.3, mit Hinweisen).

5.

5.1 Im vorliegenden Fall erklärt die Beschwerdeführerin, sie sei im Dezember 2004 auf Veranlassung von D._______ treuhänderisch gegründet worden. Ziel der Gesellschaftsgründung sei es gewesen, dass die Gesellschaft zunächst ein Grundstück erwerbe und überbauen lasse. Die Aktien der Beschwerdeführerin seien von E._______, der im Handelsregister als Mitglied der Beschwerdeführerin eingetragen sei, auf Rechnung von D._______ gehalten worden (siehe zum Ganzen Beschwerde, S. 3 und 9).

Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie am 20. Dezember 2004 in G._______ ein Grundstück erworben und darauf bis im Jahr 2009 ein Wohnhaus errichtet habe (Akten Vorinstanz, act. 2 S. 1). Ein angrenzendes Grundstück habe sie sodann im Januar 2012 gekauft und dort ebenfalls ein Wohnhaus erstellt.

Die Liegenschaften würden seit ihrer jeweiligen Erstellung ausschliesslich durch D._______ als Ferien- und Wochenendhäuser genutzt. D._______ habe der Beschwerdeführerin als Gegenleistung eine Miete entrichtet (Akten Vorinstanz, act. 2 S. 1).

Diese Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin wird seitens der ESTV zu Recht nicht bestritten. Auch gehen die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend davon aus, dass D._______ weder mehrwertsteuerpflichtig noch vorsteuerabzugsberechtigt ist und die Beschwerdeführerin keine weiteren Aktivitäten als den Erwerb der beiden erwähnten Grundstücke sowie die Erstellung und das Zurverfügungstellen der beiden Liegenschaften verfolgt hat.

Im Folgenden interessiert einzig das Grundstück (mitsamt der zugehörigen Liegenschaft), welches die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 erworben hat. Der Erwerb des anderen Grundstückes und der Bau sowie die Nutzung der darauf erstellten Liegenschaft fallen nicht in das streitbetroffene Steuerjahr 2009.

5.2 Es wird richtigerweise nicht in Abrede gestellt, dass das Vermieten eines Ferien- und Wochenendhauses an eine Person (wie D._______), für welchen der (formelle) Alleinaktionär einer Gesellschaft die Beteiligungen treuhänderisch hält, gegebenenfalls eine zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen steuerbare Leistung bildet. Auch gehen die Verfahrensbeteiligten zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Annahme einer entsprechenden steuerbaren Leistung Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der Liegenschaft auf dem im Jahr 2004 erworbenen Grundstück angefallen sind, allenfalls vollumfänglich in Abzug bringen könnte. Nach Auffassung der ESTV liegt jedoch eine Steuerumgehung vor und hat dies zur Folge, dass die Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 2009 weder als subjektiv steuerpflichtig noch als vorsteuerabzugsberechtigt zu qualifizieren ist.

Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben sind.

6.

Für die Annahme einer Steuerumgehung ist zunächst vorausgesetzt, dass die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (Umwegstruktur; objektives Element; vgl. E. 4.4.2).

6.1 Der Kauf des im Jahr 2004 erworbenen Grundstückes durch die Beschwerdeführerin und dessen Überbauung erscheinen für sich allein betrachtet nicht als absonderlich oder sachwidrig. Dies gilt umso mehr, als diese Gesellschaft gemäss dem Eintrag im Handelsregister als Zweck den Erwerb, die Erstellung, die Verwaltung, die Vermietung und die Veräusserung von Liegenschaften (sowie anderen Vermögenswerten) verfolgt. Im Lichte der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorn E. 4.4.3.1) fällt jedoch ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin die auf dem erwähnten Grundstück erstellte Liegenschaft ausschliesslich dem an ihr (aufgrund des Aktienbesitzes des Treuhänders E._______) wirtschaftlich berechtigten D._______ zur Verfügung stellte. Letzterer Umstand bedeutet rechtsprechungsgemäss, dass die Liegenschaft zur Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse dieses wirtschaftlich Berechtigten bestimmt war und der im Handelsregister festgelegte Zweck der Beschwerdeführerin in den Hintergrund trat.

6.2 Es fragt sich also weiter, ob andere wirtschaftliche oder geschäftliche Gründe als das Motiv, mittels Zwischenschaltung einer juristischen Person den Abzug von im Zusammenhang mit der fraglichen Liegenschaft anfallenden Vorsteuern zu ermöglichen und auf diese Weise einen Vorsteuerüberhang bzw. eine Steuerrückvergütung zu bewirken, für die gewählte Rechtsgestaltung ausschlaggebend waren.

6.2.1

6.2.1.1 In der Beschwerde und in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2019 wird in diesem Kontext insbesondere vorgebracht, D._______ habe hauptsächlich zum Schutz seiner Privatsphäre sowie zum Schutz der Privatsphäre seiner Angehörigen die Beschwerdeführerin gründen und die Liegenschaft durch diese Gesellschaft erstellen sowie halten lassen. Dieses Motiv für die gewählte Rechtsgestaltung sei offensichtlich, zumal D._______ aufgrund seines grossen Vermögens wiederholt Opfer von Erpressungsversuchen geworden sei und auch von Medienschaffenden immer wieder gegen seinen Willen ins Rampenlicht gerückt werde.

Zur Untermauerung ihrer Behauptung, D._______ habe die streitbetroffene Rechtsgestaltung zwecks Wahrung der Privatsphäre gewählt, macht die Beschwerdeführerin geltend, D._______ sei regelmässig in der Zeitschrift J._______ als eine der [...] Personen erwähnt worden. Ferner erklärt sie, D._______ habe auch andere als die in G._______ befindlichen Immobilien im In- und Ausland ohne irgendeinen steuerlichen Grund durch entsprechende Projektgesellschaften erworben (als Beispiele hierfür nennt die Beschwerdeführerin eine angeblich von der K._______ AG erworbene Büroimmobilie, eine nach ihrer Darstellung durch die L._______ GmbH in Deutschland gekaufte Immobilie und ein erklärtermassen durch eine spanische Gesellschaft gehaltenes Ferienhaus). D._______ habe - so die Beschwerdeführerin - zum Schutz der Privatsphäre auch Fahrzeuge wie namentlich eine Segelyacht durch Gesellschaften halten sowie ausländische Investments in bewegliches Vermögen durch entsprechende Besitzgesellschaften tätigen sowie verwalten lassen.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist das von ihr geltend gemachte Motiv für die gewählte Rechtsgestaltung umso plausibler, als die Medien immer wieder Eigentümer der Liegenschaften am Ort der hier interessierenden Immobilie nennen würden. Als Beweismittel reicht die Beschwerdeführerin dazu einen Auszug aus der Zeitschrift I._______ ein.

6.2.1.2 Das behauptete Interesse D._______s an der Wahrung der Privatsphäre lässt sich, selbst wenn es tatsächlich bei der Wahl der vorliegend in Frage stehenden Rechtsgestaltung eine Rolle gespielt haben sollte, entsprechend der vorn in E. 4.4.3.1 erwähnten Rechtsprechung nicht zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigen. Die Wahrung dieses Interesses entspricht nämlich - wie in der angefochtenen Verfügung (in E. II./2.2.2) zutreffend ausgeführt wird - lediglich einem persönlichen Bedürfnis von D._______ (und allenfalls seiner Angehörigen). Das Interesse an der Wahrung der Privatsphäre kann damit nicht als wirtschaftlicher oder geschäftlicher, eine Umwegstruktur ausschliessender Grund der Beschwerdeführerin für die gewählte Rechtsgestaltung qualifiziert werden.

Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass beim Halten eines Geschäftsflugzeuges durch eine juristische Person die Zwischenschaltung der Gesellschaft aufgrund des Interesses gerechtfertigt sein kann, die Transparenzwirkung des öffentlich einsehbaren Luftfahrtregisters zu mildern (BGE 138 II 239 E. 4.3.2). Daraus lässt sich jedoch schon deshalb nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, weil das von ihr gehaltene Objekt (bzw. die auf dem im Jahr 2004 erworbenen Grundstück erstellte Liegenschaft) einzig vom wirtschaftlich Berechtigten zur Befriedigung seiner privaten Bedürfnisse genutzt wurde und es damit an einer geschäftlichen Nutzung - wie bei der Verwendung eines Geschäftsflugzeuges - fehlt. Bereits aus diesem Grund sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Privatsphäre D._______s und seiner Angehörigen nicht stichhaltig.

Im Übrigen wäre ohnehin weder hinreichend substantiiert noch aktenkundig, dass die Beteiligten beim hier zu beurteilenden Fall tatsächlich aufgrund eines Interesses D._______s (und allenfalls seiner Angehörigen) an der Wahrung der Privatsphäre die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der privat genutzten Liegenschaft einsetzten. Dies gilt selbst dann, wenn - wie die Beschwerdeführerin behauptet - D._______ in der Zeitschrift J._______ wiederholt als eine der [...] Personen bezeichnet worden wäre. Der eingereichte Auszug aus einem Artikel der Zeitschrift I._______ vermag schon deshalb, weil dieser Artikel erst im Jahr 2018 erschienen ist, nicht zu belegen, dass in den Medien immer wieder - insbesondere im oder vor dem hier in Frage stehenden Zeitraum - über die Eigentumsverhältnisse im fraglichen Teil von G._______ (und schon gar nicht mehr, als über die entsprechenden Verhältnisse in anderen Teilen dieses Ortes) berichtet worden wäre. Andere Beweismittel für die behaupteten Nachstellungen durch Medienschaffende und Erpressungen sind im Übrigen ebenso wenig erwähnt oder eingereicht worden wie Beweismittel, welche die in der Beschwerde D._______ zugeschriebene Art und Weise der Verwaltung seines Vermögens belegen könnten.

6.2.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die vorliegende Rechtsgestaltung sei zulässigerweise mit Blick darauf gewählt worden, dass D._______ einen Verlust seines Rechts zur Inanspruchnahme der Aufwandbesteuerung im Kanton F._______ habe verhindern wollen. Ein solcher Rechtsverlust wäre nämlich - so die Beschwerdeführerin - denkbar gewesen, wenn die Steuerbehörden D._______ aufgrund von «Immobilienaktivitäten» als in der Schweiz Selbständigerwerbenden qualifiziert hätten (Beschwerde, S. 10; vgl. dazu auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2019, S. 2).

Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, die Wahl sei auch deshalb auf die hier in Frage stehende Rechtsgestaltung gefallen, weil der Kanton H._______ das dualistische System der Grundstückgewinnbesteuerung kenne. Letzteres habe zur Folge, dass im Falle, dass D._______ eine von ihm direkt gehaltene Liegenschaft in G._______ mit Gewinn veräussern würde, eine Grundstückgewinnsteuer zu entrichten wäre, welche höher liege als die (ordentliche) Gewinnsteuer, welche bei einem Verkauf der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin als Eigentümerin anfallen würde (Beschwerde, S. 10; vgl. dazu auch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2019, S. 2).

Selbst wenn Überlegungen zur Einkommens-, Grundstückgewinnsteuer und Gewinnsteuer der erwähnten Art dafür ausschlaggebend gewesen sein sollten, dass vorliegend die Beschwerdeführerin für den Erwerb des Grundstückes sowie das Erstellen und Halten der dort befindlichen Liegenschaft eingesetzt wurde, bleibt es dabei, dass plausible wirtschaftliche oder geschäftliche Gründe für die gewählte Rechtsgestaltung, welche das Vorliegen einer Umwegstruktur ausschliessen würden, nicht auszumachen sind. Denn das Bestreben, bei anderen Steuern als der Mehrwertsteuer eine zukünftige Einsparung für D._______ herbeizuführen, dient ebenfalls einzig einem privaten Bedürfnis dieser natürlichen Person. Zu berücksichtigen ist zudem, dass D._______ in der streitbetroffenen Zeitspanne mit der von ihm genutzten Liegenschaft keine geschäftliche Tätigkeit verfolgte und keine konkreten Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlich erfolgten oder in naher Zukunft stattfindenden Verkauf des Hauses bestehen (vgl. auch Urteil des BGer 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.5.1, wo bei der Beurteilung, ob eine Mehrwertsteuerumgehung im Zusammenhang mit einer Liegenschaft vorliegt, ohne Weiteres davon ausgegangen wurde, dass die im Beurteilungszeitpunkt gegebene ausschliessliche Nutzung der Liegenschaft durch den an der Eigentumsgesellschaft wirtschaftlich Berechtigten während eines [Abschreibungs-]Zeitraums von 20 Jahren fortdauern wird).

6.3 Die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung liegt nach dem Gesagten bei Berücksichtigung der gesamten Umstände, sieht man von den (relevanten) mehrwertsteuerlichen Aspekten ab, jenseits der wirtschaftlichen Vernunft. Weil sich die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auf die Bereitstellung des Ferien- und Wochenendhauses für die privaten Bedürfnisse von D._______ (einschliesslich des Kaufes des Grundstückes im Jahr 2004 und der Errichtung des Hauses) beschränkten, ist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessenen Rechtsgestaltung auszugehen.

Daran kann - wie im Folgenden aufgezeigt wird - auch der Umstand nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 1969 (in: ASA 40, S. 210 ff.) für vorliegend nicht einschlägig hält.

Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass es beim genannten bundesgerichtlichen Urteil um eine im Rahmen der Anwendung des interkantonalen Steuerrechts aufgetretene Sonderkonstellation mit Beteiligung von Konzerngesellschaften gegangen sei. Schon deshalb könne - so die Beschwerdeführerin - dieses Urteil nicht massgebend sein. Es komme hinzu, dass das Bundesgericht schon vor Erlass des Urteils, nämlich im Jahr 1959, seine Praxis dahingehend präzisiert habe, dass Einmann-Aktiengesellschaften, selbst wenn es sich um Immobiliengesellschaften handle, ausser bei Gründung zum Zweck der Steuerumgehung als selbständige Steuersubjekte zu anerkennen seien. Im Fall der Beschwerdeführerin verhalte es sich gerade nicht so, dass sie zwecks Umgehung der Mehrwertsteuer gegründet worden sei. Zu berücksichtigen sei nicht zuletzt, dass nach der Doktrin zum interkantonalen Steuerrecht der Umstand, dass eine Immobiliengesellschaft nur ein Aktivum in Form eines Ferienhauses halte, für sich allein keine Steuerumgebung darstelle.

Das Bundesgericht hat - wie gesehen - seine neuere mehrwertsteuerliche Praxis zur Steuerumgehung in Anknüpfung an sein Urteil vom 12. November 1969 dahingehend entwickelt und fortgeschrieben, dass eine Umwegstruktur unabhängig davon, ob die betreffende Aktiengesellschaft zur Mehrwertsteuerumgehung gegründet wurde, jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn (wie im vorliegenden Fall) von der Gesellschaft gehaltene Liegenschaften ausschliesslich für rein private Zwecke des an ihr wirtschaftlich Berechtigten genutzt werden, die Gesellschaft keine weiteren Tätigkeiten als diese Bereitstellung der Liegenschaften verfolgt und die Rechtsgestaltung im Sinne eines Steuervorteiles zu einer Vorsteuerabzugsberechtigung führt (vgl. E. 4.4.3.1). Diese Rechtsprechung ist vorliegend massgebend. Daran kann auch - weil in den für die Beurteilung des hier gegebenen Sachverhaltes wesentlichen Punkten keine relevante Rechtsänderung erfolgt ist - der Umstand nichts ändern, dass sich diese Judikatur teilweise auf das Regime des MWSTG bezieht.

Die erwähnten Ausführungen in der Beschwerde sind vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass das Urteil vom 12. November 1969 statt die Mehrwertsteuer das interkantonale Steuerrecht betraf, nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten.

7.

Eine Steuerumgehung kann sodann nur bejaht werden, wenn anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich einzig getroffen wurde, um Steuern einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (Missbrauchsabsicht; subjektives Element; vgl. E. 4.4.2).

7.1 Im vorliegenden Fall würde, wenn die in Frage stehende Rechtsgestaltung anerkannt und die Beschwerdeführerin dementsprechend als Mehrwertsteuersubjekt behandelt würde, unbestrittenermassen ein ansonsten nicht gegebener Vorsteuerabzugstatbestand begründet. Somit ist die Steuerumgehungsabsicht zu vermuten (vgl. E. 4.4.3.2).

7.2 Die Vermutung der Steuerumgehungsabsicht wird durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entkräftet:

7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe keine Absicht der Steuerumgehung bestanden, weil sie und D._______ nicht gewusst hätten, dass das Zurverfügungstellen der Liegenschaft auf dem im Jahr 2004 erworbenen Grundstück an den wirtschaftlich Berechtigten (objektiv) mehrwertsteuerpflichtig sei. Entsprechend ihrem fehlenden Wissen um die Mehrwertsteuerpflicht habe die Beschwerdeführerin ursprünglich weder die Vermietung der Liegenschaft als steuerbaren Umsatz deklariert noch den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den bezogenen Vorleistungen geltend gemacht. Erst im Jahr 2012 habe sie sich bei der ESTV nach dem Bestehen einer Mehrwertsteuerpflicht erkundigt. Anlass dafür sei der Umstand gewesen, dass ein Mitarbeiter ihres Verwaltungsratspräsidenten in diesem Jahr an einem öffentlichen Mehrwertsteuerseminar durch einen Vertreter der ESTV erfahren habe, dass die Vermietung von Ferien- und Wochenendhäusern an den Alleinaktionär einer Immobiliengesellschaft als Beherbergungsleistung mehrwertsteuerpflichtig sei. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie hätte sich, wenn sie um diese Mehrwertsteuerpflicht gewusst und eine Missbrauchsabsicht gehabt hätte, bereits unmittelbar nach ihrer Gründung in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eintragen lassen und die Vorsteuern zurückgefordert, zumal sie bis zur Vermietung der Liegenschaft, welche auf dem im Jahr 2004 erworbenen Grundstück erstellt worden sei, noch gar keine Mehrwertsteuer hätte entrichten müssen (Beschwerde, S. 12).

Die behaupteten Sachumstände, aus welchen sich gemäss der Darstellung in der Beschwerde erschliessen lassen soll, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2012 von der (objektiven) Steuerbarkeit der Vermietung von Liegenschaften an D._______ erfahren hat, nämlich der erwähnte Besuch eines Mehrwertsteuerseminars durch einen Mitarbeitenden des Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft und die angeblich an diesem Seminar abgegebenen Erklärungen eines Vertreters der ESTV, können schon angesichts des im Mehrwertsteuerrecht vorherrschenden Selbstveranlagungsprinzips der Beschwerdeführerin nicht zum Vorteil gereichen. Im Übrigen sind sie ohnehin weder hinreichend substantiiert noch aktenkundig.

Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht etwa so verhält, dass nur dann eine Absicht der Mehrwertsteuerumgehung zu vermuten ist, wenn sie schon bei ihrer Gründung um Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ersucht und unverzüglich Vorsteuerabzüge geltend gemacht hätte. Gegenteilig ist aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falles und der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin erstellt, dass sie spätestens ab der Fertigstellung der Liegenschaft auf dem im Jahr 2004 erworbenen Grundstück die Intention hatte, D._______ exklusiv Liegenschaften für ausschliesslich private Zwecke zu vermieten und danebst keine geschäftlichen Tätigkeiten auszuüben; jedenfalls hat sie dergestalt gehandelt, was sie sich entgegenhalten lassen muss. Da die Beschwerdeführerin also von D._______ für die Nutzungsüberlassung der Liegenschaft ein Mietentgelt entgegennahm, liegt es in der Natur der Sache, dass sie bei Abrechnung der Mehrwertsteuer auf den Mietumsätzen (wozu sie auch aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips gehalten war), zwecks entsprechender Steuereinsparung auch den Vorsteuerabzug geltend machen wollte. Deshalb und weil die Beschwerdeführerin in der hier interessierenden Steuerperiode 2009 in mehrwertsteuerlicher Hinsicht entsprechend verfuhr, wird durch die hier behaupteten Sachumstände die Vermutung, dass die Absicht der Steuerumgehung bestand, nicht umgestossen, sondern vielmehr gestützt.

7.2.2 Ob bereits bei der Gründung der Beschwerdeführerin eine Steuerumgehungsabsicht bestand, ist für den hier zu beurteilenden Fall nach dem Gesagten nicht erheblich (vgl. E. 7.2.1). Es lässt sich der ESTV daher - anders als nach der Darstellung in der Beschwerde (S. 12) - von vornherein nicht vorwerfen, sie habe ihre Untersuchungspflicht (vgl. Art. 81 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG; zur intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit dieser Vorschrift als Verfahrensrecht vgl. vorn E. 1.2.1 sowie Urteil des BVGer A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 1.2.1) verletzt, indem sie offen gelassen habe, ob bei dieser Gesellschaftsgründung eine Steuerumgehungs- bzw. Missbrauchsabsicht vorgelegen hat.

Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, aus der Einreichung des Fragebogens zur Abklärung der Steuerpflicht bei der ESTV lasse sich nicht auf eine Steuerumgehungsabsicht schliessen, weil die Beschwerdeführerin damit bloss gesetzlichen Obliegenheiten nachgekommen sei. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass ihre Anmeldung als mehrwertsteuerpflichtige Person bei der ESTV bei der Beurteilung, ob eine Steuerumgehung vorliegt, nicht isoliert betrachtet werden kann. Aus dem hiervor Dargelegten erhellt, dass diese Anmeldung bloss einen ersten, ganz kleinen Schritt einer von der Beschwerdeführerin mit der vermuteten und nicht widerlegten Absicht der Steuereinsparung umgesetzten Rechtsgestaltung bildete. Da es bei der Prüfung der Steuerumgehung um die Frage geht, ob diese Rechtsgestaltung insgesamt, das heisst mit Blick auf die gesamten Umstände und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen mehrwertsteuerlich zu dulden ist, lässt sich aus dem Umstand, dass die Anmeldung als mehrwertsteuerpflichtige Person bei bloss formaler Betrachtung des Sachverhalts folgerichtig war, nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten.

8.

Dritte und letzte Voraussetzung für die Annahme einer Steuerumgehung ist schliesslich, dass die gewählte Umwegstruktur effektiv zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, würde sie von der Steuerbehörde hingenommen (Steuervorteil; effektives Element; vgl. E. 4.4.2).

Die ESTV legt in E. 2.4 und im Anhang der angefochtenen Verfügung dar, dass sich beim hier interessierenden Grundstück die im Abschreibungszeitraum von 20 Jahren maximal zu entrichtende Mehrwertsteuer auf Fr. 225'112.- beläuft und die geltend gemachten Vorsteuerabzüge sowie die voraussichtlich anfallenden weiteren Vorsteuerabzüge im Zusammenhang mit Betriebskosten insgesamt auf Fr. 1'087'701.- zu stehen kommen. Bei Duldung der gewählten Rechtsgestaltung würde mit anderen Worten nach der Berechnung der ESTV bei dieser Liegenschaft über die gesamte Abschreibungsdauer ein Vorsteuerüberhang bzw. eine Steuereinsparung von Fr. 862'589.- resultieren.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht bestreitet die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Ausführungen der ESTV zu Recht nicht. Die in Frage stehende Steuerersparnis ist ohne Weiteres als erheblich zu qualifizieren.

9.

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt. Folglich hat die ESTV der Beschwerdeführerin zu Recht für den hier interessierenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 die Anerkennung als eigenständiges Mehrwertsteuersubjekt abgesprochen und den ausbezahlten Vorsteuerüberhang zurückgefordert. Die Beschwerdeführerin vermag diesen Schluss auch mit ihren weiteren Vorbringen nicht umzustossen:

9.1

9.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne keine Steuerrückforderung gegen sie erhoben werden, da ihre Mehrwertsteuerpflicht durch die Abteilungen Erhebung und Recht der ESTV nach einer eingehenden, vom Juli 2012 bis Januar 2013 dauernden Prüfung mit Schreiben vom 30. Januar 2013 in voller Kenntnis des Sachverhaltes bejaht worden sei. Damit beruft sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf den Vertrauensschutz.

9.1.2 Im erwähnten Schreiben hielt die ESTV zum Sachverhalt fest, dass die Beschwerdeführerin ihrem «Alleinaktionär eine Ferienwohnung für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011» überlasse (Beschwerdebeilage 10). Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die ESTV die Beschwerdeführerin für diese Vermietung für steuerpflichtig hielt. Mit einem weiteren Schreiben vom 12. Februar 2013 bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass diese mit Wirkung per 1. Januar 2009 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen worden sei (Akten Vorinstanz, act. 9).

Wie gesehen, ist erstellt, dass beim hier zu beurteilenden Fall eine Steuerumgehung gegeben ist (vgl. E. 6 ff.). Auch wenn die Steuerumgehungsabsicht - wie hier - nur zu vermuten ist, liegt dennoch ein Rechtsmissbrauchstatbestand vor. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin von vornherein nicht in guten Treuen gestützt auf die Schreiben der ESTV vom 30. Januar und 12. Februar 2013 Vertrauensschutz geltend machen.

Sodann wird der Vorinstanz weder substantiiert vorgeworfen noch ist aus den Akten ersichtlich, dass sie bereits im Zeitpunkt der Abfassung der genannten beiden Schreiben die Steuerumgehungsabsicht hätte erkennen müssen. Der ESTV lässt sich daher auch nicht mit Recht unterstellen, sie habe, nachdem und allein weil sie anlässlich der Kontrolle im Jahr 2016 erhebliche Vorsteuerüberhänge festgestellt hatte, in Verletzung des Vertrauensschutzes von ihrer früheren Bejahung der Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin Abstand genommen (so jedoch sinngemäss Beschwerde, S. 8 und 14, sowie Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2019, S. 4 f.). Aus dem gleichen Grund kann auch nicht von einem Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben von Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV (vgl. E. 4.3) oder einer Missachtung des Willkürverbotes von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (vgl. E. 4.5) die Rede sein.

Nur am Rande sei vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht auf Vertrauensschutz berufen könnte, weil weder hinreichend substantiiert dargelegt noch aktenkundig ist, dass sie gestützt auf unrichtige Auskünfte der ESTV oder aufgrund eines anderen Verhaltens dieser Behörde Dispositionen getroffen hätte, welche sie nicht mehr rückgängig machen könnte (vgl. zum Vertrauensschutz E. 4.2). Eine Prüfung der weiteren kumulativen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erübrigt sich.

9.2 Zwar macht die Beschwerdeführerin auch geltend, die angefochtene Verfügung verstosse gegen das abgaberechtliche Legalitätsprinzip. Soweit ersichtlich scheint die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge aber einzig geltend machen zu wollen, dass das Handeln der ESTV nicht mit dem MWSTG vereinbar sei. Damit stösst die Beschwerdeführerin ebenfalls ins Leere:

Bei erfüllten Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfolgt eine Besteuerung - bzw. in einer Konstellation wie der vorliegenden die Aberkennung der subjektiven Steuerpflicht und die Rückforderung von ausbezahlten Vorsteuerguthaben -, obwohl sich der Sachverhalt nicht unter das lege artis ausgelegte Gesetz subsumieren lässt (vgl. Urteil des BGer 2C_351/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.4; Silvano Baumberger, Die Grenzen des Legalitätsprinzips im Steuerrecht, AJP 2012 S. 903 ff., S. 913). Es lässt sich daher beim hier zu würdigenden Fall nicht mit Erfolg geltend machen, das Gesetz sei in Verstoss gegen das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV) nicht korrekt angewendet worden.

10.

Nach dem Gesagten hat die ESTV zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2009 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und sie dementsprechend keinen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug hat.

In Bezug auf die Berechnung des Betrages, welchen die Beschwerdeführerin der ESTV aufgrund der fehlenden subjektiven Steuerpflicht zurückzuzahlen hat, und hinsichtlich der angeordneten Verzugszinsfolgen wird die angefochtene Verfügung zu Recht nicht beanstandet.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

11.

11.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 11'000.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Bezahlung dieses Betrages ist der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verwenden.

11.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 11'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1485/2018
Date : 13. März 2019
Published : 26. März 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST; Steuerpflicht/Steuerumgehung (2009).


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 5  9  127  130
MWSTG: 81  83  112  113
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 2  4  7
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
ZGB: 2
BGE-register
131-II-627 • 131-V-407 • 132-V-368 • 138-II-239 • 144-I-170 • 98-IB-314
Weitere Urteile ab 2000
2A.239/2005 • 2C_119/2017 • 2C_130/2009 • 2C_146/2010 • 2C_199/2017 • 2C_321/2015 • 2C_334/2014 • 2C_351/2011 • 2C_487/2011 • 8C_369/2015 • 9C_52/2015
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • abuse of legal right • accounting • administration • advance on costs • advantage • appeal concerning affairs under public law • appellate instance • application of the law • authorization • autonomy • behavior • beneficial owner • buy • calculation • certification • civil code • clerk • coming into effect • communication • company • competency as regards the subject matter • complaint to the federal administrative court • confederation • constitutionally guaranteed right of protection of good faith • construction and facility • contract • corporation • correctness • costs of the proceedings • counter-performance • court and administration exercise • day • decision • declaration • deduction of input tax • default interest • delivery • development • doctrine • document • drawn • e-mail • earnings • economic purpose • effect • evaluation • evasion of taxes • evidence • extent • extortion • extraordinary • false statement • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal court • federal law on administrational proceedings • federal law on value added tax • formation of real right • foundation • fraud • germany • good faith • hamlet • holidays • hotel • incorporation • individual person • inscription • instructions about a person's right to appeal • intention • irreversible arrangement • judicial agency • knowledge • knowledge • labeling • lausanne • legal entity • legal principle • legal service • lower instance • material point • media • object • objection • objection decision • obligation • officialese • operating costs • outside • participant of a proceeding • person concerned • personal interest • personalty • personnel merit rating • planned goal • position • presumption • purpose • question • real estate company • remedies • renewal of the building • request to an authority • residential building • secondary residence • signature • spanish • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • substantive law • substantive scope • switzerland • tax • tax liability • taxpayer • tenancy • time limit • toleration • turnover • undertaking • use • value added tax • victim • weight • writ
BVGE
2015/36
BVGer
A-1184/2012 • A-1485/2018 • A-1508/2014 • A-3014/2016 • A-3480/2015 • A-3497/2015 • A-3502/2016 • A-5098/2016 • A-5649/2017 • A-5657/2017 • A-6181/2012 • A-7176/2014 • A-7215/2014
AS
AS 2000/1300
Magazine ASA
ASA 40,210 • ASA 87,159
AJP
2012 S.903