Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-143/2012

Urteil vom 13. März 2012

Einzelrichter Vito Valenti
Besetzung
Gerichtsschreiber Roger Stalder.

X._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Orsan F. Ridanovic,
Parteien
Radnicki dol 22, HR-10000 Zagreb,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung (Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 8. Juli 2011 darüber orientiert hat, dass zur Abklärung des Leistungsanspruchs eine medizinische Abklärung in der Schweiz beim Psychiater Dr. med. A._______ notwendig sei,

dass bei der IVSTA am 16. August 2011 ein am 26. Juli 2011 datiertes ärztliches Zeugnis eingegangen ist,

dass darin berichtet worden ist, der Versicherte könne weder reisen noch sich der vorgesehenen Untersuchung unterziehen,

dass Dr. med. A._______ auf entsprechende Anfrage der IVSTA hin am 23. Oktober 2011 ausgeführt hat, die Untersuchungsresultate seien inkonsistent und würden auf eine Pseudodemenz hinweisen,

dass die Vorinstanz gemäss ihren Vorakten am 5. Dezember 2011 eine Zwischenverfügung erlassen hat, mit welcher sie unter Hinweis auf die Säumnisfolgen an der medizinischen Begutachtung in der Schweiz durch Dr. med. A._______ festgehalten hat,

dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. Januar 2012 Beschwerde erhoben hat,

dass im Rahmen der Beschwerdebegründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, der Beschwerdeführer sei prinzipiell mit der Anreise in die Schweiz resp. der ärztlichen Untersuchung durch Dr. med. A._______ einverstanden (vgl. Beschwerde, S. 5),

dass der Beschwerdeführer aber die Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten für eine Begleitperson mit fachmedizinischen Kenntnissen und eine solche zur Hilfestellung gefordert hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. Januar 2012 die vorinstanzlichen Akten verlangt und diese am 2. Februar 2012 erhalten hat,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass die Vorinstanz betreffend die Begutachtung in der Schweiz durch Dr. med. A._______ am 5. Dezember 2011 rechtsprechungsgemäss eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung erlassen hat (BGE 137 V 210 insb. E. 3.4.2.6 f.),

dass - damit von einer Beschwerde gesprochen werden kann - eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden muss, indem sie erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck bringt (ZAK 1988 S. 459 E. 3a mit Hinweisen),

dass kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden ist, wenn es an einem solchen Anfechtungswillen fehlt (BGE 116 V 353 E. 2b),

dass in der Beschwerde vom 10. Januar 2012 die Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2011 als solche nicht beanstandet, sondern vielmehr explizit ausgeführt worden ist, der Beschwerdeführer sei prinzipiell mit der ärztlichen Begutachtung in der Schweiz durch Dr. med. A._______ einverstanden,

dass keine Einwendungen materieller und formeller Natur (namentlich [personenbezogene] Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG) vorgebracht worden sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7),

dass unter diesen Umständen bezüglich der Notwendigkeit der ärztlichen Untersuchung in der Schweiz durch Dr. med. A._______ kein Beschwerdewille ersichtlich resp. folglich kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden ist,

dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat,

dass insoweit die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt,

dass es umgekehrt an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen),

dass Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis ist, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet,

dass Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand danach identisch sind, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmte Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 163 E. 2.1),

dass die IVSTA in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 nicht über die Begleitpersonen resp. die damit verbundenen Kosten (Reise- und Aufenthaltskosten sowohl für den Beschwerdeführer als auch seine Begleitpersonen) entschieden hat, der Beschwerdeführer aber gerade dieses Rechtsverhältnis vom Bundesverwaltungsgericht entschieden haben will,

dass in der Beschwerdeschrift weder behauptet noch begründet wird, dass die Voraussetzungen einer Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf eine ausserhalb der Verwaltungsverfügung liegende Frage erfüllt sein würden (BGE 125 V 413 E. 2a in fine; BGE 110 V 48 E 3b), wobei noch hinzugefügt werden kann, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen u.a. nicht spruchreif sind und im konkreten Fall auch nicht von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann,

dass es nach dem Dargelegten - soweit am 10. Januar 2012 überhaupt ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden ist - an einem Anfechtungsgegenstand fehlt und demnach auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Akten zuständigkeitshalber der Vorinstanz zu überweisen sind, damit diese betreffend die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen (Begleitpersonen, Reise- und Aufenthaltskosten) verfügt,

dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Soweit am 10. Januar 2012 überhaupt ein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden ist, wird auf dieses nicht eingetreten.

2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz übermittelt.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Vito Valenti Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-143/2012
Datum : 13. März 2012
Publiziert : 21. März 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Übriges)


Gesetzesregister
ATSG: 36
BGG: 42  82
VGG: 23  31  32  33
VGKE: 6  7
VwVG: 5
BGE Register
110-V-48 • 116-V-353 • 125-V-413 • 131-V-161 • 137-V-210
Stichwortregister
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