Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1200/2018

Urteil vom 13. Februar 2019

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

A._______,

(...)

Parteien vertreten durchMarc Gerber, Rechtsanwalt,

(...)

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verrechnungssteuer.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ (nachfolgend Dienstleistungsgesellschaft) wurde am (...) ins Handelsregister eingetragen. Ihr Stammkapital betrug bei der Gründung Fr. 20'000.-. Fr. 19'000.- Stammanteile (95%) wurden durch B._______, russischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Moskau/RUS, gehalten. Fr. 1'000.- Stammanteile (5%) wurden durch C._______, schweizerischer Staatsangehöriger, wohnhaft in (...), gehalten. Beide Gesellschafter hatten damals Einzelunterschrift und waren als Geschäftsführer tätig, wobei der schweizerische Gesellschafter den Vorsitz in der Geschäftsführung innehatte.

Die Dienstleistungsgesellschaft bezweckte in der Hauptsache den Export von Industrieanlagen nach Russland. Daneben waren ihr die üblichen Nebenzwecke eigen. Gemäss Erklärung der Geschäftsführung vom (...) unterstand die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtete auf eine eingeschränkte Revision.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom (...) wurde die Gesellschaft aufgelöst. Seither amtet C._______ (nachfolgend Liquidator) als Liquidator mit Einzelunterschrift, während B._______ inzwischen ohne Zeichnungsberechtigung ist (vgl. Onlineauszug des Handelsregisteramtes [...]).

B.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 informierte die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Dienstleistungsgesellschaft, dass sie in der Zeit vom 29. bis 30. Januar 2015 eine Buchprüfung vor Ort durchzuführen beabsichtige, welche die Geschäftsjahre 2008/09 bis 2012/13 betreffen werde. Hierauf teilte der Liquidator der ESTV mit E-Mail vom 12. Januar 2015 mit, dass die Gesellschaft über keine eigenen Räumlichkeiten verfüge und er selber sich zu 90% seiner Zeit in Moskau/RUS aufhalte - auch während des vorgesehenen Revisionszeitraums -, weshalb er beantrage, die Unterlagen auf dem Postweg zukommen lassen zu dürfen. Gleichentags forderte die ESTV den Liquidator per E-Mail auf, die angeforderten Buchführungs- und Geschäftsunterlagen bis 15. Februar 2015 per Post einzureichen.

C.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2015 stellte der Liquidator der ESTV diverse Unterlagen zu und teilte mit, dass die Liquidation auf die Kontoschliessung seitens der D._______ (nachfolgend Bank) zurückzuführen sei. Aufgrund eines Datenverlusts habe er einige Verträge und Rechnungen verloren. Die Bank habe ihm jedoch einen Teil der Handelsdokumentation zugestellt.

Die ESTV gelangte mit Schreiben vom 24. April 2015 erneut an die Dienstleistungsgesellschaft und forderte sie unter anderem auf, die Eingangsrechnungen von sechs namentlich genannten Gesellschaften sowie die dazugehörigen Vertragswerke, Belastungsanzeigen der Bank resp. entsprechende Vergütungsaufträge nachzureichen. Ferner bat sie um eine Aufstellung, mit welcher sich nachvollziehen lasse, welche Ausgangsrechnung mit welchem Zahlungseingang beglichen worden sei. Zudem fragte sie, ob die Anteile der Dienstleistungsgesellschaft im Prüfungszeitraum treuhänderisch gehalten worden seien und wenn ja, wer der wirtschaftliche Berechtigte gewesen sei.

Nach erneuter Aufforderung liess die Dienstleistungsgesellschaft am 8. Juli 2015 der ESTV weitere Unterlagen zukommen.

D.
Nach abgeschlossener Buchprüfung teilte die ESTV mit Schreiben vom 16. September 2015 der Dienstleistungsgesellschaft mit, dass Letztere im Geschäftsjahr 2009/2010 keine handelsübliche Marge auf dem Handelsgeschäft erwirtschaftet habe. Der Wareneinkauf sei über diverse Gesellschaften im Ausland erfolgt. Demgegenüber sei der Warenverkauf ausschliesslich an die E._______ in Moskau/RUS (nachfolgend Partnergesellschaft) ergangen. Die Dienstleistungsgesellschaft habe hierbei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt und damit ein Eigengeschäft betrieben. Die ausländischen Lieferanten hätten mittels übersetzter Rechnungen die Dienstleistungsgesellschaft wie eine eigene Gesellschaft benutzen können und diese somit fortlaufend faktisch liquidiert. Auf dem Liquidationsüberschuss von Fr. 680'924.70 würden Verrechnungssteuern von Fr. 238'323.65, fällig am 30. Juli 2010, nacherhoben, welche auf die Leistungsbegünstigten im Ausland zu überwälzen seien.

E.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 bestritt die Dienstleistungsgesellschaft die durch die ESTV geltende gemachte Verrechnungssteuerforderung. Sie brachte vor, ihr Business Modell habe eine effiziente Plattform für den Import von Waren ausländischer Hersteller nach Russland zu schaffen bezweckt. Ihre Dienstleistung habe darin bestanden, von der Partnergesellschaft Vorauszahlungen zu vereinnahmen und diese umgehend an die Lieferanten weiterzuleiten. Die Partnergesellschaft importiere Industrie- und Konsumgüter nach Russland. Sie finanziere ihre Tätigkeit mit kurzfristigen Handelskrediten in RUB, die sie von lokalen russischen Banken erhalte. Die Zinssätze lägen bei (...) %, je nach Qualität der hinterlegten Garantien. Die Partnergesellschaft habe daher ein ökonomisches Interesse, die Zahlungsabwicklung effizient und risikolos zu gestalten. Ein kleineres Zeitfenster bei der Handelsabwicklung minimiere auch das Kursrisiko zwischen dem Kredit in RUB und dem Einkauf in EUR und USD. Ausserdem habe die Partnergesellschaft die russischen Devisenbestimmungen einzuhalten. Die von der Dienstleistungsgesellschaft erbrachten Dienstleistungen an die Partnergesellschaft würden gemäss einem "trans border agreement" mit einer Kommissionsgebühr auf dem Jahresumsatz vergütet. Sinngemäss führte die Dienstleistungsgesellschaft weiter aus, dass kein Eigengeschäft gegeben sei, obschon ablauftechnisch Verkaufsverträge mit der Partnergesellschaft und Einkaufsverträge mit den Lieferanten abgeschlossen worden seien. Daher habe aus den Verträgen auch nur eine minimale Marge resultiert. Auch die Kapitalstruktur spreche gegen ein Eigengeschäft. Eine neu gegründete Gesellschaft mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.- und ohne "track record" sei nicht im Stande, das vorliegende Finanzvolumen von rund Fr. 12 Mio. innerhalb zweier Monate eigenständig zu "stemmen". Die Kontobeziehung mit der Bank habe letztlich wegen der fehlenden "Russland-Kompetenz" der Compliance Abteilung der Bank aufgelöst werden müssen.

F.
Mit Entscheid Nr. (...) vom 10. Februar 2017 erhob die ESTV von der Dienstleistungsgesellschaft Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 238'323.65 nach, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit dem 30. Juli 2010 und verpflichtete sie, diese auf die Leistungsbegünstigten im Ausland zu überwälzen.

Die ESTV begründete die Nacherhebung im Wesentlichen damit, dass das von der Dienstleistungsgesellschaft geltend gemacht Treuhandverhältnis steuerlich nicht akzeptiert werden könne. Die Dienstleistungsgesellschaft habe weder das von ihr erwähnte "trans border agreement" eingereicht noch eine Jahreskommission verbucht. Auch hätten die damaligen russischen Devisenbestimmungen keine Kommissionsverträge zugelassen. Vielmehr habe ein Eigengeschäft vorgelegen, wie sich aus den Verkaufs- bzw. Einkaufsverträgen ergebe. Diesen Verträgen liessen sich die Stückpreise für die gehandelten Produkte entnehmen. Daraus ergäben sich Handelsmargen zwischen (...)% und (...)%. Im Geschäftsjahr 2009/2010 sei zwischen dem 7. Mai 2010 und dem 25. Juni 2010 ein Handelsumsatz von Fr. 12'087'462.65 ausgewiesen worden. Diesem hätte ein Warenaufwand von Fr. 12'096.005.25 gegenüber gestanden. Trotz Aufforderung habe die Dienstleistungsgesellschaft keine Lieferantenrechnungen eingereicht. Auch seien die im Einkaufsvertrag Nr. 11 vom 4. Juni 2010 vereinbarten Stückpreise gar um ein Vielfaches höher als jene im Verkaufsvertrag vom 22. März 2010. Die ESTV gehe daher davon aus, dass die vereinbarten Preise nicht fremdvergleichskonform seien und damit eine Gewinnabschöpfung erfolgt sei. Sodann betrachte sie den am 10. Juni 2010 verbuchten Aufwand von EUR 417'360.- als nicht geschäftsmässig begründet.

G.
Gegen diesen Entscheid erhob die Dienstleistungsgesellschaft (nachfolgend Einsprecherin) durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. März 2017 Einsprache und beantragte, den angefochtenen Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Eventualiter sei die Verrechnungssteuer auf Fr. 42'306.10 festzusetzen.

Sie begründete ihre Einsprache vorab damit, dass sie für ihre russische Auftraggeberin gestützt auf einen Agenturvertrag vom 2. Mai 2008 tätig geworden sei und gab diesen Vertrag zu den Akten. Es habe hierbei zu ihren Pflichten gehört, entgegengenommene Vorauszahlungen an die vom Auftraggeber bestimmten Lieferanten weiterzuleiten. Sie, die Dienstleistungsgesellschaft, sei insbesondere für eine geldwäschereikonforme Abwicklung bzw. Dokumentation verantwortlich gewesen. Daneben habe sie die Warentransporte koordiniert und sich um administrative Belange gekümmert (z.B. Ausfertigung Verträge, Aufbereitung Zollunterlagen etc.). Dafür habe ihr eine vom jährlichen Warenverkauf abhängige Kommissionsgebühr von (...)% zugestanden. Zwar sei es aufgrund russischer Importbestimmungen notwendig gewesen, dass zwischen ihr und dem russischen Importeur für die Warenimporte ein eigentlicher Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, faktisch habe sich das Geschäft aber nach dem Agenturvertrag gerichtet. Da jedoch die Bank bereits im November 2010 entschieden habe, die Kontenbeziehung zu beenden, habe sie, die Dienstleistungsgesellschaft, ihre Geschäftstätigkeit nur während weniger Monate ausüben können und daher auf die aufgrund der Basis des jährlichen Warenverkaufs zu berechnende Kommissionsgebühr verzichtet. Ausserdem habe es sich bei den Lieferanten um unabhängige Dritte gehandelt. Es liege daher keine geldwerte Leistung an die Gesellschafter oder nahestehende Personen vor. Mit Beschluss vom (...) sei die Gesellschaft aufgelöst worden.

H.
Mit Entscheid vom 24. Januar 2018 wies die ESTV die Einsprache ab und hielt daran fest, es liege eine geldwerte Leistung vor. Die Einsprecherin habe zwar nunmehr einen als Agenturvertrag betitelten Vertrag vom 2. Mai 2008 eingereicht. Allerdings vermöge dieser das behauptete Treuhandverhältnis nicht nachzuweisen, denn im Vertrag sei B._______ als Auftraggeber genannt und nicht die Partnergesellschaft. In der Eingabe vom 9. Oktober 2015 sei noch von einem "trans border agreement" die Rede gewesen. Auch sei das Treugut nicht separat verbucht worden. Ausserdem habe die Dienstleistungsgesellschaft zu Unrecht auf die Kommission verzichtet.

Die Einsprecherin handle mit Marmorplatten, die in Italien hergestellt worden seien. Der Einkauf dieser Marmorplatten sei über verschiedene Gesellschaften im Ausland erfolgt, der Verkauf ausschliesslich an die Partnergesellschaft in Russland. Mangels Lieferantenrechnungen hätten die verbuchten Aufwände nicht nachvollzogen werden können. Gestützt auf die Warenverkaufsrechnungen an die Partnergesellschaft habe die ESTV die Warenerträge mit den Warenaufwänden abgeglichen und festgestellt, dass der Warenaufwand lediglich Fr. 12'077'005.- betragen habe. Die Differenz von Fr. 19'000.- erkläre sich durch eine als Warenaufwand verbuchte Zahlung an die F._______, die ohne ersichtliche Gegenleistung erfolgt sei. Gemäss den aktenkundigen Verträgen sei indessen eine Bruttogewinnmarge von mind. (...)% vereinbart gewesen. Es sei daher von überhöhten Aufwänden auszugehen. Diese liessen sich nur dadurch erklären, dass die Einsprecherin es den Lieferanten erlaubt habe, sie wie deren eigene Gesellschaft zu benützen. Diesen Indizienbeweis habe die Einsprecherin nicht entkräften können. Es sei einzig die Partnergesellschaft als Auftraggeberin aufgetreten, obschon die Einsprecherin behauptet habe, ihr wirtschaftlicher Zweck bestehe darin, als Plattform für russische Importfirmen zu amten. Ausserdem sei ihr Mehrheitsgesellschafter B._______ offenbar auch für die Partnergesellschaft zeichnungsberechtigt gewesen. Die Verträge seien sodann von B._______ unterzeichnet geworden. Allerdings zeige die Korrespondenz mit der Bank, dass auch der zweite Gesellschafter bestens über die Geschäfte der Einsprecherin informiert gewesen sei. Gleiches gelte auch für die nicht weiter begründete Zahlung von Fr. 19'000.-.

I.
Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 liess die Dienstleistungsgesellschaft (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter am 26. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und erneuerte hierbei im Wesentlichen ihre früheren Anträge. Ergänzend beantragt sie sinngemäss die Vorakten der ESTV beizuziehen.

In der Sache lässt die Beschwerdeführerin wiederholen, dass weder ein Eigengeschäft vorliege noch Gewinne abgeschöpft worden seien. Sie habe für B._______ gehandelt. Dieser zeichne weder für die Partnergesellschaft noch sei er deren Gesellschafter. Auch sei sie selbst unzureichend eigenkapitalisiert gewesen, um Geschäfte in der vorliegenden Grössenordnung als Eigengeschäfte abwickeln zu können. In der Kommissionsvereinbarung sei sodann eine Marge von (...)% vereinbart worden. Ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Lieferanten ergäben sich aus den Verträgen und seien damit belegt. Bei ihren Vertragspartnern handle es sich um unabhängige Dritte; für eine anderweitige Annahme gäbe es keine Anhaltspunkte. Sie selber könne naturgemäss keinen Negativbeweis erbringen, weshalb eine Beweislastumkehr nicht angehe. Eventualiter sei die Verrechnungssteuer auf der Marge der Beschwerdeführerin von (...)% des Umsatzes zu berechnen.

J.
Die ESTV (nachfolgend auch Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Nach der Auffassung der Vorinstanz steht die vorgelegte Kommissionsvereinbarung im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen im Einspracheverfahren, wo sie ein Treuhandverhältnis zwischen ihr und der Partnergesellschaft behauptet habe. Aufgrund der Mass-geblichkeit der Handelsbilanz sei die erfolgswirksame Verbuchung verbindlich und widerspreche damit den Vorgaben für die steuerliche Anerkennung des geltend gemachten Treuhandverhältnisses. Sinngemäss bringt die Vorinstanz weiter vor, dass die Einkaufsverträge allein nicht belegen würden, dass die Lieferanten eine vertragskonforme Leistung erbracht hätten. Aufgrund der zu geringen Marge müsse von überhöhten Aufwänden ausgegangen werden.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfecht-bare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne-ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrich-tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 988, 990 und 998; PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23 und 26; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.52 und 1.54).

1.4 Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der vorinstanzlichen Akten ist durch die Einreichung der Akten der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung als erfüllt zu betrachten.

2.

2.1

2.1.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer - 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
1    Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
2    Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.115
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG).

2.1.2 Bei Kapitalerträgen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 12 - 1 Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1    Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1bis    Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a Absatz 2 entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten Frist.54
1ter    Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).55
2    Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.
3    Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.
VStG). Die Verrechnungs-steuer selbst wird 30 Tage nach Entstehen der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 16 - 1 Die Steuer wird fällig:
1    Die Steuer wird fällig:
a  auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen;
b  ...
c  auf den übrigen Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG62 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 12);
d  auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.
2    Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Absatz 1 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt.63
2bis    Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach:
a  Artikel 20 und seinen Ausführungsbestimmungen;
abis  Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder
b  dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und den Ausführungs¬bestimmungen zu diesem Abkommen.65
3    Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer.
VStG). Die Steuer beträgt 35 Prozent der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 13 - 1 Die Steuer beträgt:
1    Die Steuer beträgt:
a  auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG57 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
b  auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung;
c  auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung.
2    Der Bundesrat kann den in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Steuersatz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.58
VStG).

2.1.3 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 10 - 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1    Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2    Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG47 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.48
VStG). Die steuerbare Leistung ist sodann bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen (vgl. Art. 14 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
1    Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
2    Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
VStG).

2.2

2.2.1 Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inha-ber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 20 - 1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
1    Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
2    Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.26
3    ...27
der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 5 - 1 Von der Steuer sind ausgenommen:
1    Von der Steuer sind ausgenommen:
a  die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199021 über die direkte Bundessteuer (DBG) oder Genossenschaft, die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen;
b  die in einer kollektiven Kapitalanlage gemäss KAG23 erzielten Kapitalgewinne und Erträge aus direktem Grundbesitz sowie die durch die Anleger geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden;
c  die Zinsen von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 200 Franken nicht übersteigt;
d  die Zinsen der Einlagen zur Bildung und Äufnung von auf den Erlebens- oder Todesfall gestellten Guthaben bei Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen;
e  ...
f  die freiwilligen Leistungen einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft, sofern diese Leistungen gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c DBG27 geschäftsmässig begründet sind;
g  die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigte Fremdkapitalinstrumente nach den Artikeln 11 Absatz 4 und 30b Absatz 6 des Bankengesetzes vom 8. November 193429 (BankG), sofern das betreffende Fremdkapitalinstrument zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben wird;
h  Zinszahlungen von Teilnehmern an eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201531 sowie von einer zentralen Gegenpartei an ihre Teilnehmer;
i  die Zinsen von Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen für Fremdkapitalinstrumente nach Artikel 30b Absatz 7 Buchstabe b BankG, die:
i1  die FINMA im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt hat:
i2  zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2026 ausgegeben werden oder deren Emittent während dieser Zeit nach Ziffer 1 wechselt.
1bis    Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet. Absatz 1ter bleibt vorbehalten.33
1ter    Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1bis mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen.34
1quater    Absatz 1ter ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 DBG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c  die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Gesellschaft beteiligt sind;
d  im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.35
1quinquies    Die Gesellschaft hat die Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1quater Buchstaben a und b auf einem gesonderten Konto auszuweisen und der ESTV jede Veränderung auf diesem Konto zu melden.36
1sexies    Die Absätze 1ter-1quinquies gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.37
1septies    Absatz 1bis gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des OR38 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.39
2    Die Verordnung kann vorschreiben, dass Zinsen verschiedener, von einem Gläubiger oder Verfügungsberechtigten bei der gleichen Bank oder Sparkasse unterhaltener Kundenguthaben zusammenzurechnen sind; bei offenbarem Missbrauch kann die ESTV eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.40
VStG darstellt. Der Begriff der geldwerten Leistung im Sinne von Art. 20
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 20 - 1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
1    Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
2    Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.26
3    ...27
VStV entspricht grundsätzlichen jenem von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 20 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
1    Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a  Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
b  Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen;
c  Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 196541 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Absatz 1bis bleibt vorbehalten;
d  Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e  Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f  Einkünfte aus immateriellen Gütern.
1bis    Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.43
2    Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
3    Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.44
4    Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.45
5    Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a  die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b  die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c  im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.46
6    Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.47
7    Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.48
8    Absatz 3 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts (OR)49 geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.50
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 143 IV 228; Urteile des BGer 2C_123/2016 vom 21. November 2017 E. 3.3, 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.3.1). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden sind, sondern der Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteile des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; vgl. Urteile des BVGer A-592/2016 vom 18. April 2018 E. 5.3).

2.2.2 Zu den geldwerten Leistungen in diesem Sinne zählen auch ver-deckte Gewinnausschüttungen (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 Bst. b
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG). «Geldwerte Vorteile» sind als Begriff dabei das Gegenstück zu den «ver-deckten Gewinnausschüttungen». Während der erste Begriff den Vorteil aus der Sicht des Begünstigten darstellt, ist für den letzten Begriff die Sicht der leistenden Gesellschaft massgebend (FELIX RICHNER/WALTER FREI/ STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 20 N. 140 m.Hw. auf PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 20 N. 120). Im Einzelnen setzt die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Vorausset-zungen (kumulativ) erfüllt sind (Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.3.2):

(1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals dar-stellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat.

(2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unter-nehmung) zugewendet.

(3) Sie hat ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, das heisst, sie wäre - eben weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegen-leistung erhält - unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Drit-ten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als ungewöhn-lich.

(4) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missver-hältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleis-tung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein.

Die Kriterien (2) und (3) werden oft zusammen betrachtet. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zählt sie indessen einzeln auf.

2.2.3 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt beispielsweise vor, wenn die Gesellschaft die geldwerte Leistung zu Lasten der gegenwärtigen oder künftigen Erfolgsrechnung ausrichtet. Die gegenwärtige Erfolgsrechnung wird beispielsweise dann belastet, wenn die Gesellschaft einen zu hohen Aufwand verbucht. Bei überhöhter Belastung eines Bestandeskontos zufolge überpreislichen Erwerbs eines Aktivums erfolgt die Belastung in der Regel in einer späteren Rechnungsperiode bei der Abschreibung auf den überhöhten Anschaffungskosten (Urteil des BVGer A-592/2016 vom 18. April 2018 E. 5.4.3).

2.2.4 Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (Urteile des BVGer A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.3, A-2637/2016 vom 7. Ap-ril 2017 E. 2.3). Die Beurteilung erfolgt zum Zeitpunkt, in dem die Leistung gewährt wurde. Spätere Entwicklungen können nur insofern berücksichtigt werden, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar waren (Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.3.3, YVES NOËL, in: Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: Commentaire romand], Art. 20 N. 89; ROBERT DANON, Commentaire romand, Art. 57, 58 N. 240).

2.3

2.3.1 Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 2.2.2 Voraussetzung (1)). Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaften und Beteiligungsinhabern werden steuerlich anerkannt, soweit die vereinbarten Vertragsbedingungen einem «sachgemässen Geschäftsgebaren» entsprechen. Es wird - mit anderen Worten - objektiv darauf abgestellt, ob eine Ausgabe nach kaufmännischer Anschauung im Interesse des Unternehmenszieles getätigt wird und durch die unternehmerische Zweckbestimmung gedeckt ist. Für die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung wird der sogenannte Drittvergleich angestellt (oder Prinzip des «dealing at arm's length»). Verlangt wird, dass Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen (sog. Verkehrswert) vereinbart werden würden (BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2; Urteile des BVGer A-592/2016 vom 18. April 2018 E. 5.5.1, A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.4.1).

2.3.2 Rechtsprechungsgemäss werden Zahlungen, die buchhalterisch weder erfasst noch ausreichend belegt sind, als geldwerte Leistungen betrachtet (vgl. Urteil des BGer 2C_557/2010 vom 4. November 2010 E. 2.3).

2.3.3 Demgegenüber sind Leistungen, die die Gesellschaft gegenüber ihren Aktionären oder diesen Nahestehenden erbringt und die ihren Grund nicht im Beteiligungsverhältnis haben, sondern zum Beispiel in einem privatrechtlichen Vertrag, der auch mit aussenstehenden Dritten in gleicher Weise hätte geschlossen werden können, nicht der Verrechnungssteuer unterworfen, da keine geldwerte Leistung angenommen werden kann (vgl. BGE 119 Ib 431 E. 2b; Urteile des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.2, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.3.1).

2.3.4 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, darf die ESTV nicht ihr eigenes Ermessen an dasjenige des Steuerpflichtigen setzen (Urteile des BGer 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 [in BGE 139 I 64 nicht publizierte] E. 4.2, 2C_386/2012 und 2C_387/2012 vom 16. November 2012 E. 5; Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.3.4, NOËL, Commentaire romand, Art. 20 N. 81; in Bezug auf Darlehen: BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, Kommentar DBG, Art. 58 N. 310; vgl. dazu auch E. 2.6.6).

2.4

2.4.1 Nahestehende Personen (vgl. E. 2.2.2 Voraussetzung (2)) sind vorab dem Aktionär verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen oder vom gleichen Aktionär beherrschte juristische Personen. Nach der Recht-sprechung gelten auch Personen als nahestehend, zu denen der Aktionär wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen unterhält, welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund für die Leistung an den Drit-ten betrachtet werden müssen (vgl. E. 2.2.2 Voraussetzung (3) statt vieler: Urteile des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E 4.3).

Dabei kann es sich um Gesellschaften derselben Gruppe handeln, z.B. Schwestergesellschaften oder eine Grossmuttergesellschaft (DANON, Commentaire romand, Art. 57, 58 N. 202). Das Bundesgericht spricht ebenfalls von einer massgeblichen Beherrschung, wenn die leistende Gesellschaft mittelbar durch eine zwischengeschaltete Gesellschaft beherrscht wird. Das heisst, der Leistungsempfänger beherrscht die leistende Gesellschaft indirekt über die unmittelbar gehaltene Muttergesellschaft, und wird steuerlich so betrachtet, als ob er die leistende Tochtergesellschaft selbst beherrschen würde (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 20 N. 143a m.Hw.a. BGE 113 Ib 23 E. 3a). Die Nutzniessung an Anteilen am Gesellschaftskapital kann mit dem Eigentum an diesen Anteilen gleichgesetzt werden (DANON, Commentaire romand, Art. 57, 58 N. 195; vgl. Art. 690 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 690 - 1 Steht eine Aktie in gemeinschaftlichem Eigentum, so können die Berechtigten die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben.
1    Steht eine Aktie in gemeinschaftlichem Eigentum, so können die Berechtigten die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben.
2    Im Falle der Nutzniessung an einer Aktie wird diese durch den Nutzniesser vertreten; er wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er dabei dessen Interessen nicht in billiger Weise Rücksicht trägt.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; Urteil des BVGer A-416/2017 vom 2. Juli 2018 E. 5.5.2, A-592/2016 vom 18. April 2018 E. 5.5.2, A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.5).

2.4.2 Nahestehend sind auch Personen, denen der Gesellschaftseigner erlaubt, die Gesellschaft wie eine eigene Gesellschaft zu benutzen (Urteile des BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.3.2, 2C_557/2010 vom 4. November 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.5

2.5.1 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhenden, der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2.6.2). Eine Korrektur erfolgt nur bei Vorliegen eines eindeutigen, offensichtlichen Missverhältnisses (Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2.4.2).

2.5.2 Die Beweislast für das Vorliegen eines Steuerobjekts als steuerbe-gründende Tatsache und damit auch für das Bestehen einer geldwerten Leistung obliegt demnach der Steuerbehörde (Urteil des BGer 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.2 mit Hinweisen, 2C_377/2009 vom 9. September 2009 E. 3.4; BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2; Urteil des BVGer A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.2.2; DUSS/HELBING/DUSS, Kom-mentar VStG, Art. 4 N. 132a). Diese Beweislast der Steuerbehörde gilt für alle drei bzw. vier Elemente der geldwerten Leistung (E. 2.2.2). Daran än-dert auch nichts, dass diese teilweise negative Tatsachen betreffen. Folg-lich kann der Steuerpflichtige nicht von vornherein die Beweislast dafür tra-gen, dass keine geldwerte Leistung gegeben ist. Erst wenn die Steuerbe-hörde das Vorliegen der drei bzw. vier Elemente der geldwerten Leistung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen vermag (vgl. E.2.5.4 f.), ist es am Steuerpflichtigen, diesen Beweis mit einem Gegenbeweis (zum Beispiel der «geschäftsmässigen Begründetheit» einer Leis-tung) zu entkräften. Die in den Urteilen erwähnte «geschäftsmässige Be-gründetheit» stammt aus dem Recht der direkten Steuern und ist kein - auch kein negatives - Tatbestandselement der geldwerten Leistung. Im-merhin wird aber bei Vorliegen einer (nach direktsteuerlicher Umschrei-bung) geschäftsmässig begründeten Aufwendung auch bei der Verrech-nungssteuer regelmässig keine geldwerte Leistung gegeben sein. Sollte also die ESTV von einer geldwerten Leistung ausgehen dürfen (E. 2.5.4) und der Steuerpflichtige den Gegenbeweis zu führen haben, wäre dieser unter anderem mit dem Beweis der (direktsteuerlichen) geschäftsmässigen Begründetheit denkbar (BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2, Urteile des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.6.3, A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.3.2, A-7956/2015 vom 30. Juni 2016 E. 2.4).

2.5.3 In zahlreichen Urteilen des Bundesgerichts und Bundesverwaltungs-gerichts ist davon die Rede, dass es dem Steuerpflichtigen wegen seiner Pflichten aus Art. 39
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 39 - 1 Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2    Die Bestreitung der Pflicht, die Verrechnungssteuer zu entrichten oder eine an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten, entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3    Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.94
VStG zu beweisen obliege, dass eine fragliche Leis-tung geschäftsmässig begründet sei. Es wird ausgeführt, dass die Steuer-behörde sichergehen können müsse, dass ausschliesslich geschäftliche Gründe für eine bestimmte Leistung ausschlaggebend gewesen seien (BGE 119 Ib 431 E. 2c; Urteile des BGer 2C_499/2011 vom 9. Juli 2012 E. 4.3, 2C_557/2010 vom 4. November 2010 E. 2.3; Urteile des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.3.3, A-5433/2015 und A-5505/2015 vom 2. März 2017 E. 3.3.5; siehe auch: MARKUS KÜPFER, Kommentar VStG, Art. 39 N. 7). Diese Aussage, dass dem Steuerpflichti-gen «zu beweisen obliege», dass eine Leistung geschäftsmässig begrün-det sei, greift jedoch zu kurz. Wie in E. 2.5.2 aufgezeigt, hat die Steuerbe-hörde nachzuweisen, dass die Tatbestandselemente einer geldwerten Leistung vorliegen; der Steuerpflichtige kann aber, wenn die Steuerbe-hörde diesen Nachweis zu erbringen scheint, den Gegenbeweis liefern, dass die Aufwendungen geschäftlich begründet sind (zum Ganzen: BVGE 2011/45 E. 4.3.2.1 f.; Urteile des BVGer A-7956/2015 vom 30. Juni 2016 E. 2.4, A-5210/2014 vom 30. März 2015 E. 2.4). Selbstveranlagungsprin-zip und Mitwirkungspflicht (Art. 38 f
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 38 - 1 Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
1    Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
2    Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer (Art. 16) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung (Art. 19 und 20) zu erstatten.
3    Für Meldeverfahren nach Artikel 20a Absatz 1 ist die Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zusammen mit den Belegen und einer Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners zu erstatten.91
4    Bei Meldungen nach Artikel 19 über Versicherungsleistungen an inländische natürliche Personen ist deren AHV-Nummer anzugeben.92
5    Inländische natürliche Personen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Artikel 7 müssen der nach Artikel 19 meldepflichtigen Person ihre AHV-Nummer bekanntgeben. Fehlt die Selbstauskunft, so werden die Verzugsfolgen aus Gesetz oder Vertrag bei der meldepflichtigen Person bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufgeschoben. Artikel 19 Absatz 3 bleibt vorbehalten.93
. VStG) ändern grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungs-pflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steuerbehörde gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führen (Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.6.4; ausführlich dazu: Urteil des BVGer A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.1, E. 3.4 und E. 4.3.2.2, teilweise publiziert in: BVGE 2011/45).

2.5.4 Für den Nachweis, dass die Leistung den Aktionären oder naheste-henden Dritten zugekommen ist, genügt der Indizienbeweis. So kann eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung auch dann vor-liegen, wenn sich die Annahme, die Leistung sei den Aktionären oder die-sen nahestehenden Personen zugekommen, gebieterisch bzw. zwingend aufdrängt und eine andere Erklärung für die Vorgänge nicht zu finden ist (BGE 131 II 593 E. 5.2, 119 Ib 431 E. 3b, 115 Ib 274 E. 9b). Die Verrechnungssteuer ist auch zu erheben, wenn eine Gesellschaft einer anderen, die vom selben Aktionär beherrscht wird, Vorteile gewährt, sofern eine wirtschaftliche Rechtfertigung für ein solches Vorgehen vollständig fehlt (BGE 138 II 57 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.3; THOMAS GEHRIG, Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung an einen nahestehenden Dritten, 1998, S. 160 f.). Im internationalen Bereich werden diese Anforderungen besonders streng angewendet (DANON, Commentaire romand, Art. 57, 58 N. 204). Es kann in solchen Konstellationen grundsätzlich offen bleiben, wer konkret, das heisst mit Namen und Adresse, in den Genuss der untersuchten Leistung kam (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.6.5; HOCHREUTENER, a.a.O., Teil II § 3 N. 306).

2.5.5 Es gibt Stimmen in der Lehre, die darauf hinweisen, dass der Um-stand, dass der Dritte eine aussergewöhnliche Leistung empfängt, allein noch keine derartige Verbindung zum Gesellschafter begründe; vielmehr sei eine zusätzliche, objektiv feststellbare Beziehung zu diesem erforder-lich (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 20 N. 148; ausführlich dazu auch BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, a.a.O., Art. 58 N. 286 ff.; HEUBERGER, a.a.O., S. 215 f.). Es wird aber auch festgehalten, die Problematik des In-dizienbeweises zeige sich unter anderem darin, dass es dem Fiskus nicht anstehe, zu beurteilen, ob Zuwendungen an "echte" Dritte betriebswirt-schaftlich sinnvoll seien, bzw. dürfe die Verwaltung oder das Gericht nicht das eigene Ermessen an die Stelle desjenigen der Geschäftsleitung der Gesellschaft setzen (DANON, Commentaire romand, Art. 57, 58 N. 206; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 58 N. 92; DUSS/HELBING/ DUSS, Kommentar VStG, Art. 4 N. 143b; BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, a.a.O., Art. 58 N. 219, 276; vgl. HEUBERGER, a.a.O., S. 185). Zusammengefasst gehen diese Positionen dahin, dass bei einem Indizienbeweis, der sich auf ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bezieht, dann auf eine Leistung an eine nahestehende Person geschlossen werden darf, wenn dieses Missverhältnis offensichtlich ist. Dies entspricht dem zuvor genannten Kriterium, dass sich die Annahme, die Leistung sei einem Akti-onär oder einer nahestehenden Person zugekommen, gebieterisch auf-dränge (E. 2.5.4; Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.6.6).

2.6 Behauptet die steuerpflichtige Gesellschaft, sie sei lediglich als Treuhänderin oder Inkassomandatarin und nicht auf eigene Rechnung tätig geworden, so verlangt die Praxis, dass sie dies mittels - aus der Zeit der Begründung des Rechtsverhältnisses stammender - klarer Abmachungen zwischen ihr und dem Auftraggeber belegt. Von besonderer Bedeutung ist dies für internationale Rechtsgeschäfte, entziehen sich solche doch weitgehend der Kontrolle der inländischen Steuerbehörden, weshalb an den Nachweis des betreffenden Rechtsverhältnisses strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch BGE 139 II 78 E. 3.1.2; Urteile des BGer 2A.457/2002 vom 19. März 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen und 2A.204/1997 vom 26. Mai 1999, publiziert in ASA 68 S. 750 E. 2b; Urteil des BVGer A-4313/2007 vom 7. Mai 2009 E. 2.5).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihrer russischen Partnergesellschaft diverse italienische Marmorplatten verkauft, die sie über verschiedene ausländische Einkaufsgesellschaften mit Sitz ausserhalb Italiens, etwa in Belize, bezogen hat.

3.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin ausgewiesene Jahresverlust für das Geschäftsjahr 2010 darin begründet ist, dass die Beschwerdeführerin übersetzte Aufwände ausgewiesen hat. Sie schliesst dies aus dem Umstand, dass aufgrund der vertraglich mit den Lieferanten bzw. der Partnergesellschaft vereinbarten Einkaufs- und Verkaufspreise eine höhere Marge bzw. ein handelsrechtlicher Gewinn hätte ausgewiesen werden müssen. Mangels Eingangsrechnungen, also den Rechnungen der Lieferanten, seien die Abweichungen nur durch übersetzte Aufwandszahlungen zu erklären.

3.3 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht, auf eine geldwerte Leistung geschlossen hat. Hierzu sind die einzelnen Voraussetzungen (E. 2.2) näher zu prüfen. In einem ersten Schritt ist auf den Aspekt des Missverhältnisses einzugehen (E. 3.3.1). In einem zweiten Schritt ist alsdann zu prüfen, ob dieses Missverhältnis im Beteiligungsverhältnis begründet ist (E. 3.3.2).

3.3.1 Die in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2010 ausgewiesenen Verkaufserträge sind durch die Bankauszüge, den Verkaufsvertrag vom 22. März 2010 und 59 sich darauf beziehende Ausgangsrechnungen mit russischen Zollpapieren belegt. Allerdings wurden sowohl Zahlungen in USD wie auch ein EUR geleistet, obschon die Rechnungen allesamt in USD ausgestellt worden waren. Die verbuchten Aufwände sind ebenfalls durch die Bankauszüge belegt. Die in den Bankauszügen aufgelisteten Zahlungsausgänge lassen jedoch - mit wenigen Ausnahmen - weder auf den Empfänger noch auf einen Zahlungsgrund schliessen. Auch wurden diese Zahlungen sowohl in USD wie auch in EUR geleistet, wobei sie teilweise mit gleicher Valuta gesplittet wurden. Auch die aktenkundigen Kontoauszüge aus der Buchhaltung der Beschwerdeführerin enthalten nur Angaben zur Gegenpartei ohne Hinweis auf den Zahlungsgrund. Weitere Details ergeben sich aus der von der Beschwerdeführerin erstellten Liste, die die einzelnen Zahlungsein- den jeweiligen Ausgängen und den verschiedenen Verträgen bzw. Preissummen zuweist. Mit Ausnahme der Rechnung für 156 Laptops hat die Beschwerdeführerin indessen keine Eingangsrechnungen beigebracht, die die geleisteten Zahlungen näher spezifizieren würden. Die verbuchten Ausgaben zeigen zudem, dass Zahlungen an insgesamt sechs Unternehmungen geflossen sind, wobei für zwei Fälle weder Verträge noch Rechnungen vorhanden sind. Damit durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass diesen Zahlungen im verrechnungssteuerlichen Sinn keine bzw. keine ausreichende Gegenleistungen gegenüberstehen (E.2.2.2).

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, sie könne aufgrund eines Datenverlusts nicht mehr alle Verträge bzw. Rechnungen beibringen, so hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin sich bei ihren Geschäftspartnern um Duplikate hätte bemühen müssen. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen. Sie hat die ihr daraus erwachsenden Beweisnachteile selbst zu tragen (E. 2.5.1 und 2.5.2).

Die ESTV hat aufgrund der Einkaufs- und Verkaufspreise für die einzelnen Produkte eine Marge zwischen (...)% bis (...)% errechnet. Die Jahresrechnung 2010 schliesst jedoch mit einem Handelsverlust ab. Gründe für diese Abweichung sind nicht ersichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die ESTV auf ein Missverhältnis schliesst (E. 2.2.2).

3.3.2 Zur Frage, ob das Missverhältnis im Beteiligungsverhältnis begründet ist bzw. ein Nahestehender begünstigt wurde, gilt es Folgendes festzuhalten:

3.3.2.1 Die 59 Ausgangsrechnungen an die Partnergesellschaft nehmen allesamt auf den Verkaufsvertrag und seinen Anhang 1 Bezug. Die Beschwerdeführerin hat in der von ihr erstellten Zahlungsliste die Preissumme für den Verkaufskontrakt mit USD 11'548'051.78 beziffert. Dieser Betrag entspricht dem im Verkaufsvertrag Anhang 1 Blatt 2 vereinbarten Gesamtpreis. Die Ausgangsrechnungen sind in USD ausgestellt. Insgesamt wurden aus dem Handel mit Steinplatten Handelseinnahmen von total USD 11'970'575.71 in Rechnung gestellt. Vertraglich vereinbart waren USD 11'548'051.79 (bzw. 150'097 Stk.). Damit wurden mehr Waren verkauft als angegeben. Sämtlichen Rechnungen sind russische Zollpapiere beigelegt worden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Ware bereits bei Rechnungsstellung nach Russland geliefert worden ist. Dies wiederum zieht die Frage nach sich, weshalb auf den entsprechenden Rechnungen bei der Zahlungsart der Vermerk "Vorauszahlung" angebracht worden ist. Nach der von der ESTV erstellten Aufstellung gingen die Zahlungen zwischen dem 7. Mai 2010 und dem 25. Juni 2010 und damit allesamt nach der Rechnungsstellung bzw. Lieferung ein. Eine "Vorauszahlung" erscheint daher weder glaubhaft noch belegt. Ausserdem erscheint auch eine Lieferung in dieser Grössenordnung ohne weitere aktenkundige Sicherheiten aussergewöhnlich. Aus der von der ESTV erstellten Zusammenstellung ergibt sich ferner, dass ein Teil dieser Ausgangsrechnungen statt in USD in EUR beglichen worden ist. Die Partnergesellschaft ist die einzige Kundin der Beschwerdeführerin.

3.3.2.2 Für ihre einzige Kundin erwarb die Beschwerdeführerin vier Arten italienischer Marmorplatten, allesamt in der gleichen Grösse und Breite. Sie schloss hierzu mit drei verschiedenen Einkaufsgesellschaften Verträge ab. Diese drei Einkaufsgesellschaften sind alle drei in unterschiedlichen Ländern domiziliert. Keine dieser Gesellschaften hat ihren Sitz Italien (E. 3.1). Die Einkaufsverträge vom 8. März 2010 und vom 15. März 2010 sehen jeweils einen Lieferzeitraum zwischen Woche 12 und 17 des Jahres 2010 (22. März bis 2. Mai) sowie die nämlichen Preise für die nämlichen Produkte in USD vor. Diese beiden Verträge wurden vor dem Verkaufsvertrag vom 22. März 2010 abgeschlossen. Der Einkaufsvertrag vom 4. Juni 2010 sieht einen Lieferzeitraum zwischen Woche 24 und 29 (14. Juni bis 25. Juli) vor und enthält für die nämlichen Produkte Preise in EUR, die massiv höher sind als diejenigen in den beiden vorherigen Verträgen. Allerdings ist die vereinbarte Stückzahl auch massiv tiefer als bei den beiden anderen Verträgen.

3.3.2.3 Die beiden Einkaufsverträge vom 8. und vom 15. März 2010 wurden in verschiedenen Tranchen abgewickelt, blieben jedoch zumindest teilweise unerfüllt. Es wurden sowohl Zahlungen in USD als auch in EUR geleistet, obschon vertraglich USD vereinbart worden waren. Die Zahlungen waren sodann innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware zu leisten. Die russischen Zollbelege stehen jedoch im Widerspruch zu dieser Bestimmung.

3.3.2.4 Der Einkaufsvertrag vom 4. Juni 2010 wurde in einer einzigen Tranche beglichen. Allerdings datiert die letzte Ausgangsrechnung an die Partnergesellschaft vom 2. April 2010. Entsprechendes gilt für den beigelegten russischen Zollbeleg. Ein Warenfluss zu diesem Vertrag ist demnach nicht belegt. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, mit welchem Verkaufsgeschäft dieser Einkauf verbunden war.

3.3.2.5 Eine weitere Zahlung an die F._______ entspricht demgegenüber der aktenkundigen Rechnung für die Laptops. Ein Weiterverkauf derselben ist jedoch nicht aktenkundig, ebensowenig wie ein Eigengebrauch. Eine zweite Zahlung in der Höhe von Fr. 19'000.-, die am 7. April 2010 an die gleiche Gesellschaft erfolgte, ist ebenfalls ohne aktenkundige vertragliche Grundlage oder Rechnung. Sie wurde demselben Konto entnommen, auf welches am 26. Februar 2010 die Stammeinlage in der Höhe von Fr. 20'000.- geleistet worden war. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesbezüglich eine Rückzahlung von Stammkapital angenommen hat.

3.3.2.6 Da ferner der Minderertrag mangels ausreichender Unterlagen nicht auf einzelne Transaktionen verlegt werden konnte, ist es sachgerecht, wenn die Vorinstanz gesamthaft von einer Überfakturierung ausging.

3.3.2.7 Ein Geschäftsvolumen in der vorliegenden Grössenordnung ohne entsprechende Dokumentation bzw. ohne ausreichende Prüfspur, das zudem mit den vorliegenden Widersprüchen behaftet ist, ist als ungewöhnlich zu betrachten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin es ihren Geschäftspartnern erlaubt hat, sie wie deren eigene Gesellschaft zu benutzen (E. 2.4), ist damit nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage sind die jeweiligen Nutzniesser für die Belange der Verrechnungssteuer rechtsprechungsgemäss als sog. nahestehende Personen zu betrachten (E. 2.4.2).

3.3.2.8 Der der ESTV obliegenden Nachweis, dass die Leistung den Aktionären oder nahestehenden Dritten zugekommen ist (E. 2.5.4), kann damit als erbracht gelten.

3.4 In einem nächsten Schritt ist sodann zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, diesen Beweis nunmehr vor Bundesverwaltungsgericht durch einen Gegenbeweis zu entkräften:

3.4.1 Die Beschwerdeführerin wendet sinngemäss ein, dass sie als Treuhänderin agiert habe. Die getätigten Geschäfte seien daher nicht ihr zuzurechnen. Sie legt hierzu erstmals vor Bundesverwaltungsgericht ein als "Kommissionsvereinbarung" bezeichneten Vertrag vom 2. Mai 2008 ins Recht. Während die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren noch argumentiert hatte, dass sie als Treuhänderin der russischen Partnergesellschaft gehandelt habe, will sie mit dem nunmehr ins Recht gelegten "Kommissionsvereinbarung" ein Treuhandverhältnis zwischen ihr und dem Hauptgesellschafter nachweisen.

In der "Kommissionsvereinbarung" vom 2. Mai 2008 wird der Hauptgesellschafter als "Auftraggeberin" und die Beschwerdeführerin als "Agent" bezeichnet. In Ziff. 2 des Vertrages werden die Pflichten des Agenten aufgelistet. Dazu zählen die Kontoeröffnung bei einer Schweizer Bank (Ziff. 2.1.a), Compliance Aufgaben gemäss den gesetzlichen Anforderungen (Ziff. 2.1.b) und die Weiterleitung der erhaltenen Vorauszahlungen innert 1 - 2 Werktagen an die vom Auftraggeber bestimmten Lieferanten bzw. Vertragsparteien. Der Agent verpflichtet sich sodann, die Einkaufs- und Verkaufsverträge unterschriftsreif und gemäss den schweizerischen gesetzlichen Anforderungen zu erstellen (Ziff. 2.2.a), allfällige Mängelrügen und anderweitige Reklamationen von Kunden im Vertragsgebiet entgegenzunehmen und unverzüglich an die Auftraggeberin weiterzuleiten. In Ziff. 4.1 wird festgehalten, die Vollmacht des Agenten beschränke sich auf die Vermittlung und Vorbereitung von Rechtsgeschäften sowie auf die Entgegennahme von Mängelrügen und anderen Reklamationen für die Auftraggeberin. Gemäss Ziff. 4.2 ist aber der Agent nicht bevollmächtigt, ohne Zustimmung der Auftraggeberin Rechtsgeschäfte eigenständig zu tätigen, Zahlungen entgegenzunehmen oder Vereinbarungen über Zahlungsmodalitäten bzw. Vertragsänderungen abzuschliessen. Gemäss Ziff. 5.1 hat der Agent Anspruch auf eine Provision von (...)% auf den von ihm getätigten Einkäufen (Einkaufsverträge) und getätigten Verkäufe (Verkaufsverträge). Damit liess die vertragliche Vereinbarung sowohl die Vermittlung von Geschäften (Ziff. 4.1) als auch den Abschluss eigener Geschäfte zu (Ziff. 4.2).

In der Folge unterzeichnete der Hauptanteilseigner sowohl den Verkaufsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Partnergesellschaft als auch die Einkaufsverträge mit den jeweiligen Einkaufsgesellschaften. Er zeichnete hierbei stets im Namen der Beschwerdeführerin, welche auch jeweils als Vertragspartei aufgeführt worden war. Damit sind die Geschäfte der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4.2 der "Kommionsvereinbarung" getätigt worden. Diese Bestimmung lässt aber eigenständige Geschäfte ausdrücklich zu. Im Lichte der gesamten Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von Eigengeschäften ausgeht.

Für diese Interpretation spricht auch die buchhalterische Behandlung durch die Beschwerdeführerin, hat sie doch sämtliche Einkäufe und Verkäufe ertragswirksam verbucht. Entsprechende Guthaben oder Schulden, die auf eine Weiterleitung schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich.

Somit ist auch nach Vorlage der "Kommissionsvereinbarung" vom 2. Mai 2008 für die vorliegenden Transaktionen von Eigengeschäften auszugehen. Die Beschwerdeführerin vermag hierzu auch aus dem Einwand, wonach sie unzureichend eigenkapitalisiert ist, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

3.5 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verrechnungssteuer eventualiter auf Fr. 42'306.10 entsprechend einer Kommission von (...)% des Umsatzes. Auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, da das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Treuhandverhältnis zwischen ihr und ihrem Hauptgesellschafter verrechnungssteuerlich nicht anzuerkennen ist.

3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

4.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah-renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 12'000.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Feb-ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kos-tenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 12'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1200/2018
Date : 13. Februar 2019
Published : 21. Februar 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verrechnungssteuer
Subject : Verrechnungssteuer


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 132
DBG: 20  58
OR: 690
VGG: 31  33  37
VGKE: 2  4  7
VStG: 1  4  5  10  12  13  14  16  38  39
VStV: 20
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
113-IB-23 • 115-IB-274 • 119-IB-431 • 121-II-257 • 131-II-593 • 138-II-545 • 138-II-57 • 139-I-64 • 139-II-78 • 140-II-248 • 140-II-88 • 143-IV-228
Weitere Urteile ab 2000
2A.204/1997 • 2A.457/2002 • 2C_123/2016 • 2C_16/2015 • 2C_177/2016 • 2C_178/2016 • 2C_263/2014 • 2C_377/2009 • 2C_386/2012 • 2C_387/2012 • 2C_499/2011 • 2C_557/2010 • 2C_708/2012
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