Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-639/2016

Urteil vom 13. Februar 2018

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Besetzung Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Verena Gessler, Advokatin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vorläufige Aufnahme (Wiedererwägung).

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren 1968, ist kosovarische Staatsangehörige. Sie reiste im Dezember 2004 zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann ein und erhielt zunächst im Kanton Waadt, dann im Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung.

B.
Die Ehegatten liessen sich im Januar 2008 im Kosovo scheiden. Infolgedessen verweigerte das Bundesamt für Migration (BFM; jetzt SEM) mit Verfügung vom 19. Januar 2010 die Zustimmung zu der von A._______ im Oktober 2009 beantragten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil es die Voraussetzungen von Art. 50
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.73
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG (SR 142.20) als nicht erfüllt betrachtete. Die von A._______ dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde im Verfahren C-899/2010 mit Urteil vom 10. August 2011 abgewiesen. Das Rechtsmittelverfahren beim Bundesgericht 2C_658/2011 blieb ebenfalls erfolglos; dessen Urteil vom 20. Januar 2012 hält fest, dass ein nachehelicher Härtefall bzw. eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht dargetan worden sei (E. 3.4).

C.
Am 7. Juni 2012 ersuchte A._______ das Migrationsamt Basel-Stadt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wobei sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG geltend machte. Gegen den darauffolgenden Nichteintretensentscheid vom 25. Ju-ni 2012 führte A._______ Rekurs beim Appellationsgericht. Im Verlauf dieses Verfahrens veranlasste sie die kantonale Ombudstelle wiederholt, sich beim Migrationsamt Basel-Stadt für ihre Interessen einzusetzen. Dieses ersuchte das BFM am 18. Februar 2013 schliesslich - und unter Aufhebung der eigenen Verfügung vom 25. Juni 2012 - um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2010. Hierzu führte es aus, A._______ sei eigenen Angaben zufolge während des Krieges in ihrem Heimatland vergewaltigt worden und wegen der nun drohenden Wegweisung depressiv und schwer suizidgefährdet; die Ursachen ihrer Erkrankung und die nur in der Schweiz adäquaten Therapiemöglichkeiten erlaubten keine Rückkehr in ihr Herkunftsland (zu Vorstehendem: Urteil des BVGer C-5176/2013 vom 1. September 2014, Sachverhalt B und C).

Das BFM teilte die vom Migrationsamt Basel-Stadt dargelegte Einschätzung nicht. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 trat es auf das kantonale Wiedererwägungsgesuch nur teilweise ein und wies es insoweit ab. Die von A._______ gegen die Verfügung erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, über die mit Urteil vom 1. September 2014 entschieden wurde, blieb ohne Erfolg.

D.
Nachdem A._______ das Migrationsamt Basel-Stadt am 14. Dezember 2014 und 25. Juni 2015 erfolglos um vorläufige Aufnahme ersucht hatte, entsprach dieses einem weiteren, von der kantonalen Ombudsstelle unterstützen Gesuch vom 22. September 2015 und überwies dem SEM am 16. Oktober 2015 seinen Antrag zur Zustimmung (zu Vorstehendem: Vorakten S. 574 ff.).

E.
Auf diesen Antrag trat das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 nicht ein. In den beiden vorgängigen Verfahren, so das SEM, sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Vollzug der Wegweisung auch mit Sicht auf die gesundheitliche Situation der Gesuchstellerin als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren sei. Der vorliegende Antrag, mit dem eine erneute Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und damit lediglich eine veränderte Sachlage geltend gemacht werde, sei demnach nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 6
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG, sondern als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen.

Die neu geltend gemachten Umstände, so das SEM weiter, stellten jedoch keinen Wiedererwägungsgrund dar, seien sie doch mit denen des bereits vorhergehenden und gerichtlich abgeschlossenen Wiedererwägungsverfahrens identisch. Die hier wie dort geltend gemachten psychischen Erkrankungen einschliesslich der Suizidalität seien in Kosovo sowohl stationär als auch ambulant behandelbar; die Schweizer Botschaft in Pristina habe dies am 16. November 2015 im Rahmen eines Schriftenwechsel mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zudem bestätigt.

Die Frage der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf eine vorläufige Aufnahme stelle sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur, wenn der Vollzug mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich sei. Diese Situation bestehe bei der Beschwerdeführerin, auch wenn der erneut bevorstehende Wegweisungsvollzug eine psychische Dekompensation auslösen könnte, jedoch nicht.

F.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 29. Januar 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei auf den Antrag des Migrationsamts Basel-Stadt um vorläufige Aufnahme einzutreten und diesem zu entsprechen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Aussetzung des Wegweisungvollzugs sowie um eine provisorische Aufenthaltsregelung.

In ihrer Rechtsmitteleingabe erläutert die Beschwerdeführerin ihre Vorgeschichte, wie sie sich bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2014 darstellt. Sie macht geltend, seit Oktober 2014 sei sie beim Psychiater Dr. X._______ in Basel in Behandlung. Erneut, nämlich vom 24. März 2015 bis zum 11. Mai 2015, habe sie sich stationär in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) aufgehalten, weil ihre Einweisung wegen akuter Suizidalität unumgänglich gewesen sei. Dr. X._______ habe sodann ihre Anmeldung bei der Invalidenversicherung (IV) veranlasst.

Für sie, so die Beschwerdeführerin weiter, sei es lebensnotwendig, dass sie nicht nur ein adäquate Behandlung erhalte, sondern auch von einem menschlichen Umfeld, bestehend aus ihrer Freundin und ihrer Berufstätigkeit, getragen werde. Subjektiv und objektiv gesehen befinde sie sich in einer schweren medizinischen Notlage. Eine solche Notlage werde auch gesetzlich als Grund für die Unzumutbarkeit der Wegweisung bzw. die vorläufige Aufnahme anerkannt.

Ihre gesundheitliche Situation habe sich seit Oktober 2012, "nicht zuletzt unter dem Stress der immer wieder drohenden Ausschaffung", massiv verschlechtert. Nach mehreren stationären Klinikaufenthalten sei sie in ständiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die psychosoziale und medizinische Infrastruktur in Kosovo sei nicht geeignet, ihr eine Reintegration und Rehabilitation zu ermöglichen. Allerdings sei die Frage nach dortigen Behandlungsmöglichkeiten nicht entscheidend, sondern der Umstand, dass schon der Gedanke an eine erzwungene Rückkehr bei ihr eine solche Panik und Angst auslöse, dass ihre Suizidalität massiv zunehme. Entsprechende, von ihr eingereichte ärztliche Befunde habe die Vorinstanz ignoriert.

Zum Beweis ihrer Vorbringen beruft sich die Beschwerdeführerin auf verschiedene Beweismittel. Darauf ist in den Urteilserwägungen einzugehen.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2016 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt ihrer Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände seien nicht als qualifizierte Wiedererwägungsgründe anzusehen. Sie habe sich beim Kanton bereits kurz nach Eröffnung des Urteils vom 1. September 2014 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um vorläufige Aufnahme bemüht, weshalb sich der Verdacht aufdränge, sie habe nur eine neue Würdigung der aus den bisherigen Verfahren bekannten Tatsachen herbeiführen wollen. Ihr jetzige Situation sei lediglich darauf zurückzuführen, dass sie die in der rechtskräftig gewordenen Verfügung des SEM vom 19. Januar 2010 gesetzte Ausreisefrist nicht beachtet habe. Darauf könne sie sich jedoch nicht zu ihrem Vorteil berufen.

I.
In ihrer darauffolgenden Replik vom 18. April 2016 macht die Beschwerdeführerin geltend, es gehe in ihrem Fall nicht um das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen, sondern darum, ob die kantonale Behörde das SEM zu Recht um vorläufige Aufnahme ersucht habe. Dafür gälten andere Kriterien als bei einer Härtefallbewilligung.

J.
Am 25. Januar 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie in eine Einzimmerwohnung umgezogen sei, dass sie weiterhin - und soweit ihr das gesundheitlich möglich sei - zu 50% erwerbstätig sei. Gleichzeitig reichte sie ein Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 31. August 2016 (Kosovo: Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode) zu den Akten.

K.
Am 28. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines IV-Rentenvorbescheids ein. Am 30. März 2017 teilte sie mit, sie habe sich bei der Schlafambulanz der UPK angemeldet; am 22. Mai 2017 übersandte sie den dazugehörigen ärztlichen Bericht vom 18. April 2017. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 brachte sie dem Bundesverwaltungsgericht den definitiven Rentenbescheid über eine halbe IV-Rente zur Kenntnis.

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM, welche eine vorläufige Aufnahme bzw. eine Wiedererwägung des Wegweisungvollzugs betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar; dieses entscheidet endgültig (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin beurteilen den vom Migrationsamt Basel-Stadt am 16. Oktober 2015 zur Zustimmung übermittelten Antrag unterschiedlich. Während die Vorinstanz ihn als Wiedererwägungsgesuch zu ihrer Verfügung vom 19. Januar 2010 betrachtet, möchte die Beschwerdeführerin den als Gesuch um Gewährung der vorläufigen Aufnahme bezeichneten Antrag in genau diesem Sinne verstanden wissen und unter Ausklammern der prozessualen Vorgeschichte eine neue Beurteilung des bestehenden Sachverhalts herbeiführen.

3.2 Dieser Betrachtungsweise hat die Vorinstanz in den Erwägungen ihrer Verfügung entgegengehalten, ein negativer Bewilligungs- bzw. Zustimmungsentscheid in einem Aufenthaltsverfahren ziehe konsequenterweise die Wegweisung und die Ansetzung einer Ausreisefrist nach sich. Die Behörde, welche den Vollzug der Wegweisung anordne, habe demzufolge auch sämtliche Vollzugshindernisse und die insofern erhobenen Einwände zu prüfen. Dies sei im Fall der Beschwerdeführerin in den beiden vorangegangenen Verfahren - auch mit Sicht auf ihre gesundheitliche Situation - geschehen. Mit dem vorliegenden kantonalen Antrag werde eine veränderte Sachlage seit dem Urteil vom 1. September 2014 geltend gemacht. Er sei daher als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen.

3.3 Die dargelegten Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Dies folgt schon daraus, dass die Beschwerdeführerin - obschon sie eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend macht - im Wesentlichen dieselben Aspekte vorbringt wie im vorhergehenden Wiedererwägungsverfahren C-5176/2013, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2014 abgeschlossen wurde (zu den Voraussetzungen der Wiedererwägung: siehe dort E. 4.1 - 4.3). Hier wie dort argumentiert sie hauptsächlich mit ihrer Suizidgefährdung und damit, dass es für sie in Kosovo unzureichende Behandlungsmöglichkeiten gebe. Im Ergebnis spielt die Bezeichnung und insoweit auch die Qualifikation des Antrags ohnehin keine Rolle, da die geltend gemachten Vollzugshindernisse, welche eine vorläufige Aufnahme zur Folge hätten, auch im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs zu thematisieren sind.

4.

4.1 Demzufolge stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz auf das vom Migrationsamt Basel-Stadt am 16. Oktober 2015 übermittelte Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Inhaltlich wurde das Gesuch, gestützt auf Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG, damit begründet, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin unzumutbar sei; diese sei in ihrem Heimatland wegen einer medizinischen Notlage konkret gefährdet. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Rechtsmitteleingabe ebenfalls auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bzw. auf eine für sie nur in der Schweiz vorhandene adäquate Behandlungsmöglichkeit berufen.

4.2 Auf das vorliegende Wiedererwägungsgesuch hätte die Vorinstanz eintreten müssen, wenn dieses neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel enthält, d.h. solche, die erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2014 entstanden bzw. verfügbar geworden sind (ausführlich zum Anspruch auf Eintreten: BGE 136 II E. 2.1 m.H.). Ob sich die Beschwerdeführerin auf solche qualifizierten Wiedererwägungsgründe berufen kann, hängt davon ab, ob die anschliessenden Geschehnisse und die ein jüngeres Datum tragenden Beweismittel tatsächlich als neu im oben definierten Sinne zu betrachten sind.

4.2.1 Im vorangegangenen Verfahren wurde die von der Beschwerdeführerin erstmals geltend gemachte Suizidalität als Novum betrachtet. Insoweit wurde auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und geprüft, ob der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG eine Härtefallbewilligung zu erteilen war (vgl. zitiertes Urteil C-5176/2013 E. 3 und E. 9). Dies wurde verneint und festgestellt, der Wegweisungsvollzug sei für sie angesichts der im Heimatland auch für suizidgefährdete Personen vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten zumutbar und zulässig (E. 9.2 und E. 9.3).

4.2.2 Im jetzigen Verfahren werden lediglich Vollzugshindernisse geltend gemacht. Diesbezüglich ist dem kantonalen Antrag und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit Abschluss des vorangegangenen Verfahrens verschlechtert hat. Sie selbst macht geltend, sie habe sich im Oktober 2014 zu einem neuen Arzt in psychiatrische Behandlung begeben, sei im März 2015 wegen erneuter Suizidalität in die UPK eingewiesen worden und wegen ihrer psychischen Erkrankung bei der IV angemeldet worden (Beschwerde S. 3 f. [Ziff. 5]). Ihre gegenwärtige gesundheitliche Situation führt sie insbesondere darauf zurück, dass "schon der Gedanke an eine erzwungene Rückkehr bei ihr eine solche Panik und Angst vor psychischer und sozialer Vernichtung auslöst, dass ihre Suizidalität massiv zunimmt ..." (Beschwerde S. 7 [Ziff.10]).

Dem dargelegten Vorbringen zufolge hängen die verschlechterte gesundheitliche Situation und die erneute Spitaleinweisung der Beschwerdeführerin damit zusammen, dass sie der mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Januar 2010 gesetzten Ausreisefrist bisher nicht Folge geleistet hat. Aus diesem rechtswidrigen Verhalten kann die Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. auch Urteil des BGer 2C_643/2015 vom 24. November 2015 E. 5.1). Sie kann sich demzufolge auch nicht auf eine verbesserte Integration und auf das für sie in der Schweiz wichtig gewordene menschliche Umfeld berufen. Die bereits im vorgängigen Verfahren trotz Suizidalität bejahte Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungvollzugs kann angesichts des Zeitablaufs und der dem Grunde nach gleich gebliebenen psychischen Problematik folglich nicht anders beurteilt werden.

4.2.3 Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Beweismittel sind aus der gleichen Perspektive zu betrachten. Aus ihnen ergäbe sich nur dann ein neuer relevanter - und damit zu berücksichtigender - Sachverhalt, wenn sie zur Schlussfolgerung führen, die im Urteil vom 1. September 2014 als ausreichend erachteten Therapiemöglichkeiten in Kosovo hätten sich seitdem verschlechtert oder seien nicht mehr vorhanden. Dies lässt sich den Vorakten und den eingereichten schriftlichen Beweismitteln sowie den verschiedenen Dokumenten, auf die beweishalber verwiesen wird, jedoch nicht entnehmen (im Einzelnen: Berichte von Dr. X._______ vom 14. September 2015 und vom 16. November 2015 [Vorakten S. 628 f. und S. 634 f.]; Überweisungsbericht vom 24. November 2014 und Austrittsbericht vom 16. Juni 2015 der UPK [Vorakten S. 570 f. und 540 f.]; Websites: http://www.womensnetwork.org, http://president-ksgov.net, http://eca.unwomen.org; IOM Country Factsheet vom Juni 2014; SFH Themenpapier vom 7. Oktober 2015: Kosovo: Gewalt gegen Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen; SFH Länderanalyse vom 31. August 2016: Kosovo: Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode). Vielmehr enthalten sie eine andere qualitative Einschätzung zur im Kosovo bestehenden Gesundheitsversorgung im Allgemeinen und zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung im Speziellen. Dass diese Einschätzung der des SEM und der Schweizer Botschaft in Kosovo widerspricht, hat die Beschwerdeführerin auch eingeräumt (Beschwerde S. 6 [Ziff. 7 b]).

4.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass weitere Beweismittel von Amtes wegen eingeholt werden, ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Eine Erkundigung bei Prof. Dr. Y._______ kann schon deshalb unterbleiben, weil sich dessen Stellungnahme im Bericht von Dr. X._______ vom 14. September 2015 befindet und von ihm keine darüber hinausgehende Auskunft zu erwarten ist. Neue und für dieses Verfahren relevante Erkenntnisse würden sich auch nicht aus einem medizinischen Obergutachten ergeben: Dieses könnte nur die gesundheitliche Situation und die damit im Zusammenhang stehende - bereits im vorherigen Verfahren bejahte - Suizidalität der Beschwerdeführerin betreffen; es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass ein solches Gutachten im Vergleich zur Situation vor dem 1. September 2014 verschlechterte Behandlungsmöglichkeiten in Kosovo feststellen würde (zu den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung: vgl. Urteil des BGer 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.4). Laut Auskunft der dortigen Schweizer Botschaft vom 16. November 2015 ist mit den inzwischen deutlich verbesserten Strukturen sogar das Gegenteil der Fall (vgl. Vorakten S. 633). Darauf hat auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung hingewiesen.

4.3 Nach den vorstehenden Erwägungen gibt es im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine qualifizierten Gründe, die zu einer Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Januar 2010 führen könnten. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin entspricht - auch im Hinblick auf ihre Suizidgefährdung - derjenigen, die im vorhergehenden und mit Urteil vom 1. September 2014 zum Abschluss gebrachten Wiedererwägungsverfahren festgestellt wurde (vgl. dort E. 9.2). Nach wie vor ist davon auszugehen, dass bei ihr keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG vorliegt und dass ihr daher die Rückkehr nach Kosovo zumutbar ist. Das Vorhandensein angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten indiziert auch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer F-6537/2017 vom 30. November 2017 S. 9 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193). Diese wurde im Urteil vom 1. September 2014 unter dem Aspekt von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ebenfalls geprüft und bejaht (vgl. dort E. 9.3). Seitdem hat sich die Sach- oder Rechtslage für die Beschwerdeführerin nicht zum Negativen verändert; sie beruft sich daher auch im vorliegenden Verfahren zu Unrecht auf die Unzulässigkeit des Wegweisungvollzugs (zur Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kosovo: vgl. Urteil des BVGer D-4772/2016 vom 15. August 2016 E. 6.3).

5.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der kantonalen Migrationsbehörde zu Recht nicht eingetreten ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (mit den Akten [...])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-639/2016
Date : 13. Februar 2018
Published : 27. Februar 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Vorläufige Aufnahme (Wiedererwägung)


Legislation register
AuG: 30  50  83
BGG: 83
EMRK: 3  8
VGG: 31  37
VGKE: 1
VwVG: 5  48  49  62  63
Weitere Urteile ab 2000
2C_643/2015 • 2C_658/2011 • 2C_695/2014
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2014/1
BVGer
C-5176/2013 • C-899/2010 • D-4772/2016 • F-639/2016 • F-6537/2017